Rückforderung von Anwärterbezügen bei einem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst vor Ablauf der …
Rückforderung von Anwärterbezügen bei einem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst vor Ablauf der fünfjährigen Mindestdienstzeit
Leitsatz
Für die Beurteilung der Frage, ob der Beamte sein Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst zu vertreten hat, ist auf die subjektiven Gründe abzustellen, die den Beamten zur Stellung seines Entlassungsgesuchs tatsächlich bewogen haben.
Dem Dienstherrn steht bei der Ausgestaltung der Rückforderung von Anwärterbezügen ein weiter Gestaltungspielraum zu. Dies gilt sowohl für die Bemessung des beim Beamten verbleibenden Anteils der während der Ausbildung bezogenen Anwärterbezüge als auch für die Kürzung der Rückforderungssumme nur für vollständig abgeleistete Dienstjahre.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 31. Oktober 2024 - 2 K 445/21 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.857,14 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheids vom 8.10.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.3.2021, mit dem der Beklagte Anwärterbezüge in Höhe von 4857,14 € zurückgefordert hat.
Mit Wirkung zum 1.7.2011 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe als Finanzanwärter eingestellt. In diesem Zusammenhang wurde ihm ein Merkblatt über Auflagen und die Möglichkeit der Herabsetzung des Anwärtergrundbetrags übersandt. Darin hieß es, dass Anwärter, die im Rahmen des Vorbereitungsdienstes an einer Fachhochschule studierten, keine finanziellen Vorteile gegenüber anderen Studierenden erlangen sollten und deshalb die Anwärterbezüge u.a. unter der Auflage gewährt würden, dass der Anwärter im Anschluss an seine Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestzeit von fünf Jahren aus einem von ihm zu vertretenden Grunde aus dem öffentlichen Dienst ausscheide. Zudem enthielt das Merkblatt die Hinweise, dass eine Nichterfüllung dieser Auflage die Rückforderungen des Teils der gezahlten Anwärterbezüge, die den Betrag von 384 € monatlich überstiegen, zur Folge habe, sich der zurückzuzahlende Betrag bei einem Ausscheiden nach der Ernennung zum Beamten auf Probe für jedes volle geleistete Dienstjahr um 1/5 ermäßige und dass auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden könne, wenn sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Mit seiner Unterschrift bestätigte der Kläger seine Kenntnisnahme vom Inhalt des Merkblatts.
Der Kläger besuchte die Fachhochschule für Finanzen in C-Stadt. Am 25.9.2014 schloss er die Ausbildung mit der bestandenen Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung ab und erhielt den akademischen Grad Diplom-Finanzwirt. Zugleich wurde er in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Steuerinspektor (Amt nach Besoldungsgruppe A9) berufen und am 25.9.2017 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.
Am 29.5.2019 beantragte der Kläger, ihm ab dem 15.7.2019 Urlaub ohne Dienstbezüge für zwölf Monate für eine vorübergehende Tätigkeit bei einem Steuerberater zum Zweck der Weiterbildung zu bewilligen. Diesem Antrag wurde nicht entsprochen.
Mit Schreiben vom 12.6.2019 ersuchte der Kläger um seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zum 14.7.2019 mit der Begründung, dass ihm die beantragte Beurlaubung nicht gewährt worden sei.
Durch Verfügung vom 8.7.2019 wurde der Kläger mit Ablauf des 14.7.2019 antragsgemäß aus dem Dienst der saarländischen Finanzverwaltung entlassen.
Mit Bescheid vom 8.10.2019 forderte der Beklagte zu viel geleistete Anwärterbezüge in Höhe von 4857,14 € wegen Nichterfüllung der Mindestdienstzeit zurück.
Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17.3.2021 zurückgewiesen.
Am 13.4.2021 hat der Kläger Klage erhoben, die er zunächst damit begründet hat, dass er von den fünf vereinbarten Mindestdienstjahren vier Jahre und neun Monate absolviert habe. Die nur volle Jahre berücksichtigende Reduzierung des Rückforderungsbetrags sei nicht mehr zeitgemäß und zudem unverhältnismäßig. Sie verstoße gegen die Treuepflichten des Dienstherrn. Erweise sich aber die Auflage als unwirksam, könne von einer rechtsgrundlosen Leistung der Anwärterbezüge im Sinne des Bereicherungsrechts nicht mehr ausgegangen werden. Zumindest müsse der Rückzahlungsanspruch aus Treuegesichtspunkten auf den drei Monaten entsprechenden Betrag von 1214,28 € gedeckelt werden. Unter dem 27.5.2024 hat er seine Klagebegründung unter Verweis auf ein zwischenzeitlich ergangenes Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 6.6.2023 (5 K 384/22.GI) dahingehend ergänzt, dass er den Grund für sein Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst nicht zu vertreten habe. Es stelle sich nicht als ein vom Beamten zu vertretender Grund dar, wenn er ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis außerhalb des ihn offensichtlich unteralimentierenden öffentlichen Dienstes anstrebe. Sein Bruttogehalt habe sich im Zeitpunkt seiner Entlassung auf 2.696 € belaufen. Das vom Verwaltungsgericht Gießen als unter dem verfassungsrechtlich gebotenen Alimentationsniveau bewertete Gehalt eines vergleichbaren Beamten in Hessen habe sich im maßgeblichen Zeitraum sogar auf 2.852 € belaufen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 31.10.2024 abgewiesen. Der Beklagte habe in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von der gemäß § 59 Abs. 5 BesG SL 2008 eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht, die Zahlung der Anwärterbezüge von Auflagen abhängig zu machen. Die mit der Auflage gesetzte Zweckbestimmung trete neben den Rechtsgrund für die Leistung und führe, wenn der Zweck verfehlt werde, zu ihrer Rückforderung. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Beklagte sich hinsichtlich des zu belassenden Teils der Anwärterbezüge an den Betrag von 750 DM, umgerechnet rund 384 €, angelehnt habe, der in der bis zum 13.6.2017 geltenden Fassung der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz enthalten gewesen sei. Aus der seither auf Bundesebene erfolgten Anhebung des Schonbetrags auf 650 € lasse sich nichts zu Gunsten des Klägers herleiten. Das Ausscheiden aus dem Landesdienst vor Ablauf der Mindestzeit sei vom Kläger zu vertreten gewesen. Er habe aus eigenem Willensentschluss um seine Entlassung nachgesucht, ohne dass besondere Umstände vorlägen, die eine andere Beurteilung seines Entlassungsgesuchs gebieten würden. Namentlich überzeuge das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 6.6.2023, welches der Kläger zur Darlegung eines solchen besonderen Umstands angeführt habe, nicht. Dies gelte insbesondere für die dort formulierte Rechtsauffassung, es sei dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn zuzurechnen, wenn ein Beamter aus dem öffentlichen Dienst in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis wechsle, um einer offensichtlich verfassungswidrigen Unteralimentierung zu entgehen. Nicht der Dienstherr, sondern der Gesetzgeber lege die Höhe der Besoldung fest. Infolge der strengen Gesetzesbindung im Beamtenrecht stehe es dem Dienstherrn nicht zu, dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung zu gewähren. Für die Einschätzung, welcher Sphäre der Grund für eine vorzeitige Entlassung im Einzelfall entstamme, seien zudem allein Vorgänge von Bedeutung, die in innerdienstlichen Verhältnissen angesiedelt seien. Nach der näheren Bestimmung der Rückzahlungsmodalitäten im Rahmen der Auflage sei der Beklagte auch berechtigt gewesen, für die anteilige Reduzierung der Forderung nur voll abgeleistete Dienstjahre zu berücksichtigen. Schließlich seien Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung der Anwärterbezüge des Klägers hätte absehen müssen, nicht ersichtlich.
Am Montag, den 9.12.2014, hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das ihm am 7.11.2014 zugestellte erstinstanzliche Urteil zuzulassen. Diesen Antrag hat er mit Schriftsatz vom 6.1.2025 begründet.
II.
Der Antrag, die Berufung gegen das vorbezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, ist zulässig aber unbegründet.
Das gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in seiner Antragsbegründung vom 6.1.2015 rechtfertigt die Zulassung der Berufung weder wegen Vorliegens eines ernstlichen Zweifels an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist auszugehen, wenn die Zulassungsbegründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der erstinstanzlichen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellt und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründet.1St. Rspr. vgl. etwa Senatsbeschluss vom 29.5.2026, 1 A 26/25, juris Rn. 13 m.w.N.St. Rspr. vgl. etwa Senatsbeschluss vom 29.5.2026, 1 A 26/25, juris Rn. 13 m.w.N. Gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Hierzu bedarf es neben der Bezugnahme auf den Zulassungsgrund einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird.2vgl. Kopp/Schenke, Kommentar, 30. Aufl. 2024, § 124a, Rn. 49vgl. Kopp/Schenke, Kommentar, 30. Aufl. 2024, § 124a, Rn. 49
Diesen Voraussetzungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
Der Kläger hat mit seiner Zulassungsbegründung vom 6.1.2025 - unter erneuter Inbezugnahme der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen vom 6.6.2023, 5 K 344/22.GI - seine Auffassung bekräftigt, er habe den Grund für sein Ausscheiden aus dem Finanzdienst nicht zu vertreten gehabt. Er hält die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts für fehlerhaft, es sei nicht dem Dienstherrn zuzurechnen, wenn ein Beamter aus dem Dienst ausscheide, um einer Unteralimentation zu entgehen. Seiner Ansicht nach sei die Aufsplittung zwischen Gesetzgeber und Dienstherr, jedenfalls in Bezug auf Landesbeamte, künstlich. Das Ministerium für Finanzen und Europa habe einen nicht geringen Anteil bei der Festlegung der Beamtenbesoldung. Daneben hält es der Kläger für fehlerhaft, dass das Verwaltungsgericht den ihm von seinen Anwärterbezügen belassenen Betrag von monatlich 384 € als rechtlich zulässig bestätigt habe. Das Gericht habe insoweit die rechtliche und wirtschaftliche Entwicklung der letzten 20 Jahre ignoriert. Es stelle eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn dar, den Umstand, dass der Freibetrag zu niedrig angesetzt sei, nicht zumindest im Rahmen einer diesbezüglichen Ermessensausübung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Bedenken bestünden auch gegen die vom Verwaltungsgericht gebilligte Berechnung des Rückforderungsbetrags, soweit zugunsten des Beamten nur voll abgeleistete Dienstjahre berücksichtigt würden. Hierfür gebe es keine validen Argumente. Solche könnten in Zeiten der digitalisierten Lohnbuchhaltung namentlich nicht mehr in den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Gesichtspunkten der Pauschalierung und der Verwaltungsvereinfachung gesehen werden. Die neun Monate, in denen er über die vier Jahre hinaus dem Dienstherrn zur Verfügung gestanden habe, müssten Berücksichtigung finden. Letztlich handele es sich bei der vom Beklagten vorgenommenen Berechnung um ein überkommenes Relikt aus Zeiten, in denen das Beamtenverhältnis unflexibler gewesen sei. Dies zeige sich an der Entwicklung im Arbeitsrecht, die in parallel gelagerten Fällen eine Rückzahlungspflicht auf Monatsbasis herausgebildet habe. Das beamtenrechtliche Treueverhältnis gebiete eine vergleichbare Berechnung auch im Beamtenverhältnis.
All dies zeigt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht auf.
Zunächst ist das Zulassungsvorbringen nicht geeignet, die Ergebnisrichtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger sein Ausscheiden aus dem Finanzdienst zu vertreten hatte, ernstlich in Zweifel zu ziehen.
Das Verwaltungsgericht hat seiner diesbezüglichen Prüfung zutreffend die durch das Bundesverwaltungsgericht entwickelten rechtlichen Maßstäbe zugrunde gelegt. Hiernach ist das Ausscheiden aus dem Dienst vom Beamten zu vertreten, wenn es auf Umständen beruht, die seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind. Dies ist in der Regel bei Umständen der Fall, die maßgeblich durch das Verhalten des Beamten geprägt sind, wobei die Motive für das Ausscheiden aus dem Dienst zu berücksichtigen sind. Entscheidend ist, ob das Verhalten des Beamten unter Einbeziehung seiner Motivation billigerweise dem vom Bediensteten oder dem vom Dienstherrn zu verantwortenden Bereich zuzurechnen ist. Hiervon ausgehend ist eine auf eigenen Antrag erfolgte Entlassung aus dem Dienst grundsätzlich vom Beamten zu vertreten. Dies kann abweichend zu beurteilen sein, wenn Umstände vorliegen, die Anlass für eine andere Bewertung des Entlassungsgesuchs bieten.3st. Rspr. BVerwG, Urteil vom 12.3.1987, 2 C 82/85, juris Rn. 15 f.; Urteil vom 16.1.1992, 2 C 30/90, juris Rn. 17; Beschluss vom 4.7.2022, 2 B 5/22, juris Rn. 8st. Rspr. BVerwG, Urteil vom 12.3.1987, 2 C 82/85, juris Rn. 15 f.; Urteil vom 16.1.1992, 2 C 30/90, juris Rn. 17; Beschluss vom 4.7.2022, 2 B 5/22, juris Rn. 8
Es erscheint zwar fraglich, ob die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne sich nicht mit Erfolg auf die verfassungswidrige Unteralimentation als Grund für sein Ausscheiden aus dem Dienst berufen, da diese (ihr Bestehen unterstellt) nicht der Sphäre des Dienstherrn, sondern dem Verantwortungsbereich des Besoldungsgesetzgebers zuzurechnen sei, diesen Maßstäben gerecht wird. Immerhin erscheint es nicht per se ausgeschlossen, dass sich der Umstand, dass beide, Exekutive und Legislative, der staatlichen Sphäre des Dienstherrn - dem Saarland - angehören, bei der Abgrenzung der jeweiligen Verantwortungsbereiche zulasten des Dienstherrn auswirken könnte. Darüber hinaus ließe sich allein mit der Nichtzurechnung einer eventuellen Unteralimentierung zur Sphäre des Dienstherrn die Zurechnung dieses Umstands zum Verantwortungsbereich des Beamten nicht ohne Weiteres begründen. Soweit das Verwaltungsgericht für die dennoch vorgenommene Zurechnung des Ausscheidens aus dem Dienst zur Sphäre des Klägers anführt, dass für die Abgrenzung der jeweiligen Verantwortungsbereiche nur Vorgänge bedeutsam seien, die in den innerdienstlichen Verhältnissen - zu denen es das Alimentationsniveau offenbar nicht zählt - angesiedelt seien, erscheint darüber hinaus fraglich, ob die vorbezeichneten rechtlichen Maßstäbe einer Verengung der für ein Ausscheiden aus dem Dienst maßgeblichen Gründe auf „in innerdienstlichen Vorgängen angesiedelte“ offenstehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls betont, dass sich die Frage, wessen Verantwortungsbereich das Ausscheiden aus dem Dienst zuzurechnen ist, anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt4vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.7.2022, 2 B 5/22, juris Rn. 8vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.7.2022, 2 B 5/22, juris Rn. 8 - ohne insoweit Differenzierungen anzudeuten. Auch die vom Bundesverwaltungsgericht (einschränkungslos) hervorgehobene Bedeutsamkeit der Motivation für das Ausscheiden aus dem Dienst spricht dagegen, nicht in innerdienstlichen Verhältnissen fußende Beweggründe als von vornherein nicht berücksichtigungsfähig auszusondern.5vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 16.1.1992, 2 C 30/90, juris: Gegenstand der Prüfung war ein Entlassungsgesuch, das seine Ursache nicht in rein innerdienstlichen Vorgängen, sondern in dem Werben für einen Laufbahnwechsel seitens des Dienstherrn hatte vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 16.1.1992, 2 C 30/90, juris: Gegenstand der Prüfung war ein Entlassungsgesuch, das seine Ursache nicht in rein innerdienstlichen Vorgängen, sondern in dem Werben für einen Laufbahnwechsel seitens des Dienstherrn hatte
All dies kann vorliegend aber auf sich beruhen. Denn die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger sein Ausscheiden aus dem Dienst zu vertreten hatte, erweist sich jedenfalls im Ergebnis als richtig.
Abgesehen davon, dass der Kläger ein verfassungswidrig zu geringes Alimentationsniveau bereits erstinstanzlich bloß formelhaft behauptet hat, indem er auf das Besoldungsniveau in der hessischen Landesverwaltung verwiesen hat, müsste die geltend gemachte Unteralimentation nach den vorbeschriebenen rechtlichen Maßstäben auch das Motiv für sein Ausscheiden aus dem saarländischen Finanzdienst gewesen sein. Wenn das Bundesverwaltungsgericht es als erforderlich kennzeichnet, die „Motive“ des Beamten für das Ausscheiden aus dem Dienst zu berücksichtigen, kommt darin zum Ausdruck, dass es für die Wertung, wer das Ausscheiden aus dem Dienst letztlich zu vertreten hat, auch auf den subjektiven Beweggrund ankommt, der den Beamten zum Austritt aus dem Dienst bewogen hat.
Fallbezogen spricht nichts dafür, dass das Entlassungsgesuch des Klägers vom 12.6.2019 tatsächlich durch eine - empfundene - Unteralimentation motiviert gewesen ist. Vielmehr lassen die Umstände darauf schließen, dass es sich bei dem Entlassungsgesuch vom 12.6.2019 um die unmittelbare Reaktion des Klägers auf die Ablehnung seines zuvor gestellten Antrags auf Beurlaubung ab dem 15.7.2019 ohne Dienstbezüge zum Zweck einer vorübergehenden Tätigkeit bei einem Steuerberater gehandelt hat. Dies wird dadurch untermauert, dass der Kläger auch bei Klageerhebung mit keinem Wort auf eine eventuelle Unteralimentation im Saarland hingewiesen hat. Er hatte die Klage ursprünglich ausschließlich damit begründet, dass die nur volle Jahre berücksichtigende Reduzierung des Rückforderungsbetrags nicht mehr zeitgemäß und unverhältnismäßig sei. Eine Unteralimentation hat er erst gut drei Jahre später mit Schriftsatz vom 27.5.20246Bl. 67 der Gerichtsakte 2 K 445/21Bl. 67 der Gerichtsakte 2 K 445/21 erstmals thematisiert, nachdem er sich mit Schreiben vom 4.11.20217Bl. 44 der Gerichtsakte 2 K 445/21Bl. 44 der Gerichtsakte 2 K 445/21 gegenüber dem Verwaltungsgericht noch ausdrücklich darauf berufen hatte, der Rechtsstreit sei aus seiner Sicht ausgeschrieben. Auch ansonsten findet sich in den Akten kein Hinweis darauf, dass sich der Kläger als unteralimentiert betrachtet und deswegen ein Ausscheiden aus dem Dienst erwogen haben könnte. Namentlich beinhaltet die beigezogene Personalakte des Klägers keine Schriftstücke, die als Rüge eines nicht ausreichenden Alimentationsniveaus oder gar als Antrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Besoldung gedeutet werden könnten.
Auch den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, mit denen es die rechtliche Zulässigkeit eines Schonbetrags von (nur) 384 € begründet hat, setzt der Zulassungsantrag keine tragfähigen Argumente entgegen. Der diesbezügliche Einwand, der vom Verwaltungsgericht gebilligte Freibetrag sei „veraltet“, und bilde die rechtliche und wirtschaftliche Entwicklung der vergangenen 20 Jahre nicht hinreichend ab, verkennt, dass dem Dienstherrn in Bezug auf Anwärterbezüge ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht.8vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.1.1989, 2 B 2/89, juris Rn. 2; BVerwG, Urteil vom 27.2.1992, 2 C 28/91, juris Rn. 41vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.1.1989, 2 B 2/89, juris Rn. 2; BVerwG, Urteil vom 27.2.1992, 2 C 28/91, juris Rn. 41
Dies erklärt sich daraus, dass für Anwärter der Alimentationsgrundsatz aus Art. 33 Abs. 5 GG nicht gilt. In dem zu Ausbildungszwecken begründeten Beamtenverhältnis auf Widerruf steht die Ausbildung und nicht die Dienstleistung des Anwärters im Vordergrund, sodass Anwärterbezüge nicht auf die vollumfängliche Sicherstellung eines angemessenen Lebensunterhalts abzielen, sondern lediglich darauf ausgerichtet sind, eine Hilfe für das Bestreiten des Lebensunterhalts während der Ausbildungszeit zu bieten.9vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.9.2007, 2 BvR 442/06, juris Rn. 10; BVerfG, Beschluss vom 7.10.1992, 2 BvR 1318/92, juris Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 8.12.2009, 2 B 43/09, juris Rn. 6; Schwegmann/Summer, Kommentar zum Bundesbesoldungsgesetz, Vorbemerkungen zu § 59 BBesG Rn. 4vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.9.2007, 2 BvR 442/06, juris Rn. 10; BVerfG, Beschluss vom 7.10.1992, 2 BvR 1318/92, juris Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 8.12.2009, 2 B 43/09, juris Rn. 6; Schwegmann/Summer, Kommentar zum Bundesbesoldungsgesetz, Vorbemerkungen zu § 59 BBesG Rn. 4 Der weite Gestaltungsspielraum setzt sich fort, wenn es um Fragen der Rückforderung von Anwärterbezügen oder, wie vorliegend, um die Höhe des Betrags der bezogenen Anwärterbezüge geht, der dem (früheren) Anwärter bei Zweckverfehlung zu belassen ist.10vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1992, 2 C 28/91, juris Rn. 41vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1992, 2 C 28/91, juris Rn. 41 Hiervon ausgehend ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass die Fürsorgepflicht des Dienstherrn es freilich gebietet, nicht die vollen Anwärterbezüge zurückzufordern, diesem Gebot allerdings durch den belassenen Freibetrag von 384 € vorliegend Genüge getan worden ist. Zwar reicht die Verwaltungsvorschrift, auf die der vom Beklagten berücksichtigte Schonbetrag von 750 DM - umgerechnet rd. 384 € - zurückgeht11vgl. Tz. 59.5.2 der Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums des Innern zum Bundesbesoldungsgesetz vom 11.7.1997, GMBl. 1997, S. 314 (334)vgl. Tz. 59.5.2 der Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums des Innern zum Bundesbesoldungsgesetz vom 11.7.1997, GMBl. 1997, S. 314 (334), tatsächlich bis ins Jahr 1997 zurück und war zum Ausbildungsende des Klägers im September 2014 bereits 17 Jahre unverändert gültig. Infolge des zwischenzeitlichen Anstiegs der Anwärterbezüge12ausweislich der Anlage IIC der Bekanntmachung der Dienstbezüge und Anwärterbezüge nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 der zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung vom 18.6.1997 (BGBl. I S. 1411 (1422)) beliefen sich die Anwärterbezüge von A9 bis A 11 im Jahr 1997 auf 1356 DM (umgerechnet rd. 694 €). Zum Vergleich: die Anwärterbezüge des Klägers beliefen sich während seiner Ausbildung im Schnitt auf rd. 1.000 €. ausweislich der Anlage IIC der Bekanntmachung der Dienstbezüge und Anwärterbezüge nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 der zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung vom 18.6.1997 (BGBl. I S. 1411 (1422)) beliefen sich die Anwärterbezüge von A9 bis A 11 im Jahr 1997 auf 1356 DM (umgerechnet rd. 694 €). Zum Vergleich: die Anwärterbezüge des Klägers beliefen sich während seiner Ausbildung im Schnitt auf rd. 1.000 €. hat sich der Anteil des Schonbetrags - im Vergleich mit einem Anwärter aus dem Jahr 1997 - über die Jahre auch prozentual von ca. 55 % auf rd. 38 % der Anwärterbezüge verringert. Allerdings lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen, dass hierdurch die Grenzen des - weiten - Gestaltungsspielraums des Dienstherrn verfassungswidrig zulasten des Klägers verletzt worden wären. Immerhin belief sich der Freibetrag auch zum Ausbildungsende des Klägers noch immer auf ein gutes Drittel der in der Erwartung eines zumindest fünfjährigen Verbleibs im öffentlichen Dienst, die der Dienstherr gemäß § 59 Abs. 5 BesG SL 2008 zulässigerweise zur Auflage für den Bezug bzw. das Behaltendürfen der Anwärterbezüge machen durfte,13vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1992, 2 C 28/91, juris Rn. 39 vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1992, 2 C 28/91, juris Rn. 39 geleisteten Bezüge. Allein dass der Kläger eine „Modernisierung“ des lange unverändert gültigen Belassungsbetrags, die im Übrigen auch auf Bundesebene erst nach dem Ausbildungsende des Klägers im Jahr 2017 erfolgt ist, für „überfällig“ hält, vermag die erforderliche Druchdringung der Urteilsgründe und die substantiierte Auseinandersetzung mit diesen nicht zu ersetzen.
Vergleichbares gilt, soweit sich der Kläger dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht die zeitanteilige Kürzung des Rückforderungsbetrags nach vollen geleisteten Dienstjahren als rechtlich zulässig bewertet hat. Auch insoweit nimmt die Argumentation des Zulassungsantrags den vorbezeichneten, weiten Gestaltungsspielraum des Dienstherrn bei der Regelung von Anwärterbezügen nicht hinreichend in den Blick.
Das Verwaltungsgericht hat für die von ihm angenommene Zulässigkeit der Kürzung der Rückforderungssumme (nur) für volle abgeleistete Dienstjahre maßgebend darauf abgestellt, dass der Beamte ohnehin nur von einer Rückzahlungspflicht betroffen wird, wenn er den Grund für sein vorzeitiges Ausscheiden selbst zu vertreten hat, er bei einem Ausscheiden auf eigenen Antrag zudem Einfluss auf den Zeitpunkt der Beendigung seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst nehmen kann, die Berücksichtigung nur voller Dienstjahre die Berechnung der Rückforderungssumme vereinfacht und sie zudem geeignet, erforderlich und angemessen ist, die Motivation des Beamten zur Erfüllung der Mindestdienstpflicht zu steigern. Damit sind gute Gründe dafür bezeichnet, aus denen sich die vom Beklagten angewandte Berechnungsmethode als nicht willkürlich oder fürsorgewidrig darstellt und sie sich daher innerhalb des weiten Gestaltungsspielraums bewegt, der dem Dienstherrn bei der Regelung der Rückzahlungsmodalitäten für Anwärterbezüge offensteht. Mit diesen Gründen setzt sich die Zulassungsbegründung, mit Ausnahme des Vereinfachungsaspekts, nicht hinreichend auseinander. Im Kern hält sie dem nur entgegen, eine monatsgenaue Abrechnung habe den Vorteil, die vom Beamten geleistete Dienstzeit genauer erfassen zu können, ohne substantiiert darzulegen, weshalb der Dienstherr im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit aus Fürsorgegründen verpflichtet sein sollte, statt einer Kürzung der Rückforderungssumme nur für volle abgeleistete Dienstjahre die dem Beamten günstigere, monatsgenaue Berechnung des Rückforderungsbetrags zu wählen.
Das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls hat verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Rückzahlungsregelung, die der dem Kläger vor seiner Ernennung zum Finanzanwärter gemachten Auflage inhaltlich entsprach, nicht gesehen. Es hat die in der (anteiligen) Rückforderung von Anwärterbezügen bei Zweckverfehlung liegende Abweichung von der - mit der vorliegend anwendbaren Regelung des § 59 Abs. 1 BesG SL 2008 inhaltsgleichen - Vorgabe aus § 59 Abs. 1 BBesG, Anwärterbezüge grundsätzlich ohne Beschränkungen im Hinblick auf eine erwartete spätere Dienstleistung zu gewähren, als den Rahmen des dem Gesetzgeber bei der Gestaltung der Anwärterbezüge zustehenden weiten Ermessensspielraums wahrend eingestuft. Den Grund dafür hat es in der Besonderheit einer Ausbildung in einem verwaltungsinternen Fachhochschulstudiengang und dem erforderlichen Ausgleich zwischen dem Interesse des Dienstherrn, Aufwendungen für die Ausbildung von Anwärtern möglichst nur in Erwartung einer entsprechenden späteren Dienstleistung zu erbringen, und dem Interesse des Anwärters, seine Berufswahl noch mit möglichst geringen Nachteilen korrigieren zu können, gesehen.14vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1992, 2 C 28/91, juris Rn. 41vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1992, 2 C 28/91, juris Rn. 41 Es spricht nichts dafür, dass diese Rechtsprechung zwischenzeitlich an Gültigkeit verloren hätte. Der vom Kläger angeführte Vergleich mit der arbeitsvertraglich bei Fortbildungsabreden üblichen, zeitanteiligen Staffelung des Rückzahlungsbetrags nach Beschäftigungsmonat gibt angesichts der strukturellen Unterschiede zwischen Beamten- und Arbeitsverhältnis, die grundlegend unterschiedlichen Regelungsregimen unterliegen, hierfür nichts her.
Nachdem keiner der drei gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts angeführten Aspekte die Berufungszulassung rechtfertigen, ist kein tauglicher Anknüpfungspunkt erkennbar, inwiefern die vom Kläger thematisierte „Kumulierung“ der Gründe eine andere rechtliche Bewertung erfordern würde.
Schließlich zieht die Zulassungsbegründung auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Zweifel, dass der Beklagte nicht gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BesG SL 2008 aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der geltend gemachten Rückforderung absehen musste. Insoweit klingt im Rahmen der Zulassungsbegründung zwar an, dass der Kläger eine Korrektur des aus seiner Sicht zu niedrigen Schonbetrags im Wege einer Ermessensentscheidung für erforderlich hält. Damit ist ein rechtlicher Fehler des angegriffenen Urteils allerdings nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, dass im Rahmen der Billigkeitsprüfung nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus der der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen ist, sondern hierfür auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen ist.15vgl. BVerwG, Urteil vom 26.4.2012, 2 C 4/11, juris Rn. 18vgl. BVerwG, Urteil vom 26.4.2012, 2 C 4/11, juris Rn. 18 Die begehrte Korrektur des Schonbetrags betrifft aber die generelle Frage, wie hoch der Rückforderungsanspruch bei Anwärtern aus dem Jahrgang des Klägers zu bemessen ist, und keinen Umstand, der im konkreten Rückforderungsbegehren wurzelt. Nur ein solcher wäre im Rahmen der Billigkeitsprüfung berücksichtigungsfähig.
Vorstehendes erweist zugleich, dass die Zulassung der Berufung auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gerechtfertigt ist. Die mit der Zulassungsbegründung aufgeworfenen Fragen lassen sich, wie dargelegt, auf der Grundlage der gesetzlichen Regeln und der einschlägigen Rechtsprechung auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantworten.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 Satz 1, 47 GKG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.