Verfassungsbeschwerde gegen Inobhutnahme und Pflegschaft eines Kindes KI-Titel
Inobhutnahme · Kindeswohl · Verfassungsbeschwerde · Grundrechte · Familienrecht
Sonstiges
Vf. 40-IV-25
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
der Frau Dr. L.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Andreas Wahl, die Richterin Simone Herberger, die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, die Richterin Anne Lauber-Rönsberg und die Richter Klaus Schurig, Stephan Thuge und Arnd Uhle
am 23. Oktober 2025
beschlossen:
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
I.
Mit ihrer am 20. Mai 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts Grimma (Az. 2 F 117/25). Mit Schreiben vom 26. August 2025 hat sie ihre Beschwerde ergänzt durch Aufzählung von Vorgangsnummern der Stadt L. (ASD/0037204), des Verwaltungsgerichts Leipzig (5 AR 34/25), des Landgerichts Leipzig (313/5/17) sowie des Oberlandesgerichts Dresden (OLG-I.2-E1402/267/2-2025/35642).
Die Beschwerdeführerin rügt die Verfassungswidrigkeit der Inobhutnahme und Pflegschaft ihres Kindes E. L., bei der es sich aus ihrer Sicht um eine strafbare Kindesentführung handele. Es liege eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 18 Abs. 1 SächsVerf vor. Zudem seien Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Der Beschluss des Amtsgerichts Grimma vom 6. Dezember 2016 sei verfassungswidrig. Art. 16 Abs. 2 SächsVerf sei verletzt angesichts eines möglicherweise mittels KI-Anwendung erstellten Gutachtens durch den psychologischen Sachverständigen des Amtsgerichts Leipzig. Der für die Erstellung des Gutachtens bei ihrem Sohn durchgeführte „Erschreckenstest“ verletze das Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit. Die Unterbringung bei den Großeltern S. und Dr. M. L. sei nicht kindeswohldienlich. Die Inobhutnahme sei ein antiquiertes Instrument der politischen Machtausübung. Die hinsichtlich der Inobhutnahme Beteiligten seitens des Amtes für Jugend und Familie sowie des Familiengerichts seien ungeeignet, unkontrolliert und instrumentalisiert worden.
Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Grundgesetzes rügt, ist der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet. Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom
11. September 2025 – Vf. 28-IV-25; Beschluss vom 10. April 2025 – Vf. 81-IV-24; Beschluss vom 13. März 2024 – Vf. 72-IV-23; Beschluss vom 18. August 2022 – Vf. 39-IV-22; Beschluss vom 6. September 2019 – Vf. 68-IV-19; st. Rspr.).
2. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG folgenden Begründungsanforderungen. Danach ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September 2025 – Vf. 28-IV-25; Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 10. September 2020
– Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).
Die Beschwerdeführerin legt weder den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt nachvollziehbar dar, noch ist ihren Schreiben eine konkrete Rüge von Grundrechtsverletzungen zu entnehmen. So werden zwar mehrere Grundrechte als verletzt bezeichnet; es wird aber nicht konkret dargelegt, worin diese Verletzung bestehen soll.
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
IV.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Wahl
gez. Herberger
gez. Jäger
gez. Kirst
gez. Lauber-Rönsberg
gez. Schurig
gez. Thuge
gez. Uhle