EuGH Generalanwalt J. Richard de la Tour Schlussanträge

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen

Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Europäischer Haftbefehl – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Art. 1 Abs. 3 – Rahmenbeschluss 2004/757/JI – Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 – Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b – Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 49 Abs. 3 – Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Strafen – Kontrolle durch die Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats

Europarecht Vorlage zur Vorabentscheidung

Gründe

1

Die Tatsache, dass die ausstellenden und die vollstreckenden Justizbehörden bei der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten(2) in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009(3) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen müssen, hat bereits viel Tinte fließen lassen, wobei dieses Phänomen sicherlich durch das Schweigen des Rahmenbeschlusses 2002/584 hierzu noch verstärkt wird(4).

2

Der Rahmenbeschluss enthält nämlich kein ausdrückliches Erfordernis hinsichtlich der Achtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch die Justizbehörden der Mitgliedstaaten in seinem Anwendungsbereich(5). Um dieses Schweigen auszugleichen, ist das besagte Erfordernis in den verschiedenen Handbüchern mit Hinweisen zur Ausstellung und Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls(6) sowie vom Europäischen Parlament(7) formuliert worden.

3

So weist die Kommission in ihrem Handbuch von 2023 darauf hin, dass ein Europäischer Haftbefehl „stets in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen [muss]“(8). Vor diesem Hintergrund „sollten die ausstellenden Justizbehörden prüfen, ob anstelle des [Europäischen Haftbefehls] nicht andere Maßnahmen der justiziellen Zusammenarbeit genutzt werden könnten“, da solche Maßnahmen „effektiv, aber weniger einschneidend“ sein könnten. Die Kommission hebt ganz allgemein hervor, dass „die Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass eines [Europäischen Haftbefehls] dazu angetan [ist], das Vertrauen der mitgliedstaatlichen Behörden untereinander zu stärken“, was zur „effektiven Verwendung des [Europäischen Haftbefehls] in der [Europäischen] Union bei[trägt]“(9).

4

Obwohl im Rahmenbeschluss 2002/584 nicht ausdrücklich erwähnt, durchdringt das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit somit den durch diesen Rahmenbeschluss eingeführten Übergabeprozess. Das kann im Übrigen nicht anders sein, da gemäß Art. 5 Abs. 4 EUV gilt: „Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehen die Maßnahmen der Union inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinaus.“ Angesichts der Auswirkungen eines Europäischen Haftbefehls auf die Rechte der gesuchten Personen sowie zur Gewährleistung der Wirksamkeit und Zügigkeit der Übergabeverfahren ist es daher besonders wichtig, dass die ausstellenden Justizbehörden in jedem Einzelfall sorgfältig und mit einer gewissen Zurückhaltung prüfen, ob ein solcher Haftbefehl erforderlich ist.

5

Der Gerichtshof hat das Erfordernis einer Prüfung der Verhältnismäßigkeit durch die ausstellende Justizbehörde auf Anregung mehrerer seiner Generalanwälte(10) selbst betont. Da nämlich der Erlass eines Europäischen Haftbefehls die Festnahme der Person, gegen die der Haftbefehl besteht, zur Folge haben und damit deren individuelle Freiheit beeinträchtigen kann, muss die Justizbehörde, die beabsichtigt, einen Europäischen Haftbefehl zu erlassen, nach Auffassung des Gerichtshofs prüfen, ob seine Ausstellung in Anbetracht der Besonderheiten des Einzelfalls verhältnismäßig ist(11). Der Gerichtshof scheint insoweit danach zu unterscheiden, ob ein Europäischer Haftbefehl zur strafrechtlichen Verfolgung oder zur Vollstreckung einer Strafe erlassen wird, da er klargestellt hat, dass sich die Verhältnismäßigkeit dieses Haftbefehls im letztgenannten Fall aus der Verurteilung ergibt, die, wie aus Art. 2 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 hervorgeht, in einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung, deren Maß mindestens vier Monate beträgt, bestehen muss(12).

6

In Bezug auf die vollstreckende Justizbehörde geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht hervor, dass diese verpflichtet ist, die Verhältnismäßigkeit des von ihr zu vollstreckenden Europäischen Haftbefehls zu prüfen(13).

7

Im Übrigen hebt die Kommission in ihrem Handbuch von 2023 hervor, dass die Prüfung der Verhältnismäßigkeit eines Europäischen Haftbefehls ausschließlich der ausstellenden Justizbehörde obliege. Sie stellt insoweit fest, dass der Rahmenbeschluss 2002/584 „dem Vollstreckungsmitgliedstaat nicht die Möglichkeit [gibt], die Verhältnismäßigkeit eines [Europäischen Haftbefehls] zu prüfen“. Nach Ansicht dieses Organs „entspricht [das] dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung“. Sollten bei der vollstreckenden Justizbehörde ernsthafte Zweifel hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit eines Europäischen Haftbefehls bestehen, wäre dem Weg einer „direkten Kommunikation“ zwischen dieser Behörde und der ausstellenden Justizbehörde jedoch der Vorzug zu geben, um „eine bessere Lösung“ zu finden(14). Nach Ansicht der Kommission dürften solche Fälle nur „unter außergewöhnlichen Umständen“ auftreten(15).

8

Abgesehen davon ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen aufgefordert wird, die Problematik betreffend die Verhältnismäßigkeit im Rahmen des Übergabemechanismus unter einem bestimmten Gesichtspunkt zu untersuchen, auch wenn, wie ich weiter unten erläutern werde, die Aufteilung der von den ausstellenden bzw. vollstreckenden Justizbehörden vorzunehmenden Prüfungen ebenfalls im Zentrum der rechtlichen Debatte steht.

9

Dieses Ersuchen wird den Gerichtshof daher veranlassen, sich zu der Frage zu äußern, ob die vollstreckende Justizbehörde – und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen – die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellten Europäischen Haftbefehls ablehnen kann, wenn die Übergabe der gesuchten Person ihrer Ansicht nach die Gefahr einer Verletzung des in Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union(16) verankerten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Strafen mit sich brächte. Vor diesem Hintergrund geht es nicht so sehr um die Prüfung, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zum Zeitpunkt der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls eingehalten worden ist, sondern eher um die Prüfung, ob dieser Grundsatz zum Zeitpunkt der Vollstreckung des Haftbefehls beachtet worden ist, da es sich um eine im Ausstellungsmitgliedstaat verhängte Strafe handelt, für deren Vollstreckung der Europäische Haftbefehl lediglich das Verfahrensinstrument darstellt(17).

10

Genauer gesagt bezieht sich das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen auf die Auslegung von Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 3 der Charta und mit Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 5 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels(18).

11

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen DZ, das aufgrund eines gegen ihn erlassenen Europäischen Haftbefehls zur Vollstreckung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe von sieben Jahren wegen der Straftat des Einführens „gefährlicher und hochgefährlicher“ Drogen nach Rumänien geführt wird.

12

In diesem Kontext wird festzustellen sein, ob sowie gegebenenfalls inwiefern und unter welchen Voraussetzungen die vollstreckende Justizbehörde die Übergabe von DZ ablehnen kann, wenn sie der Ansicht ist, dass eine solche Strafe unverhältnismäßig ist und die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls daher gegen den in Art. 49 Abs. 3 der Charta verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Strafen verstieße. Ist diese Behörde insbesondere verpflichtet, eine zweistufige Prüfung vorzunehmen, um die Übergabe auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 ablehnen zu können? Falls ja: Wie sind die beiden einzelnen Stufen der Prüfung inhaltlich konkret auszugestalten?

II. Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits und Vorlagefragen

13

Am 9. Januar 2024 stellte die Judecătoria Constanța (Gericht erster Instanz Constanța, Rumänien) einen Europäischen Haftbefehl gegen DZ aus. Die Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam, Niederlande), bei der es sich um das vorlegende Gericht handelt, hat als vollstreckende Justizbehörde über die Vollstreckung dieses Haftbefehls zu entscheiden. Nach Ansicht der Rechtbank können keine Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung im Sinne der Art. 3, 4 und 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584 geltend gemacht werden.

14

Mit dem Europäischen Haftbefehl soll eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren vollstreckt werden, die infolge einer Entscheidung der Curtea de Apel Constanța (Berufungsgericht Constanța, Rumänien) vom 20. Dezember 2023 nach einem Verfahren rechtskräftig wurde, bei dem DZ persönlich erschienen war(19). Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass sich diese Verurteilung, wie aus dem Haftbefehl hervorgehe, auf eine von DZ mit seiner Ehefrau gemeinschaftlich durchgeführte unerlaubte Einfuhr von drei Gramm Cannabis und vier Methylendioxymethamphetamin (MDMA) enthaltenden Pillen nach Rumänien beziehe. Beides sei in Rumänien gemäß Art. 3 der Legea nr. 143/2000 privind prevenirea și combaterea traficului și consumului ilicit de droguri (Gesetz Nr. 143/2000 zur Verhütung und Bekämpfung des illegalen Handels und Konsums von Drogen)(20) vom 26. Juli 2000 in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Gesetz Nr. 143/2000)(21) und Art. 46 Abs. 2 des Codul penal (Strafgesetzbuch)(22) strafbar. Nach rumänischem Recht handle es sich um ein und denselben Straftatbestand, nämlich das „Einführen gefährlicher und hochgefährlicher Drogen nach Rumänien“.

15

Das vorlegende Gericht stellt darüber hinaus klar, dass mit Art. 3 des Gesetzes Nr. 143/2000, soweit er „hochgefährliche“ Drogen betreffe, Art. 4 Abs. 2 Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2004/757(23) umgesetzt werden solle. Während die letztgenannte Vorschrift die Mitgliedstaaten verpflichte, Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens fünf bis zehn Jahren vorzusehen, gehe aus den ergänzenden Informationen der ausstellenden Justizbehörde und des rumänischen Desks der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) hervor, dass die Straftat des „Einführen[s] gefährlicher und hochgefährlicher Drogen nach Rumänien“ zum Zeitpunkt der Tatbegehung mit einer Mindestfreiheitsstrafe von sieben Jahren bedroht gewesen sei.

16

Angesichts der im Europäischen Haftbefehl genannten Drogenmengen und der Erklärung, die DZ in der Sitzung vor dem vorlegenden Gericht abgegeben habe – wonach die Drogen für den Eigenkonsum durch seine Ehefrau bestimmt gewesen seien, die Drogen zur Schmerzlinderung benutzt habe(24) –, stellt dieses Gericht fest, dass tatsächlich geringe Mengen „gefährlicher“ und „hochgefährlicher“ Drogen für den persönlichen Gebrauch vorlägen. Jedenfalls hätten DZ und seine Ehefrau diese geringen Drogenmengen ohne die Absicht, damit Handel zu treiben, besessen.

17

Das rumänische Recht sehe Möglichkeiten der Strafmilderung vor – u. a. durch die Berücksichtigung strafmildernder Umstände. Die ausstellende Justizbehörde habe auf Nachfrage jedoch mitgeteilt, dass bei DZ weder strafschärfende Umstände, wie etwa Rückfälligkeit, noch strafmildernde Umstände vorgelegen hätten. Selbst wenn DZ Anspruch auf eine Strafmilderung gehabt hätte und diese angewandt worden wäre, wäre eine Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aufgrund der Dauer dieser Strafe nicht möglich gewesen. Die Strafe hätte bei Anwendung eines Strafmilderungsgrunds nämlich vier Jahre und acht Monate und folglich mehr als drei Jahre betragen, so diese Behörde(25).

18

Aus den vorstehenden Gesichtspunkten leitet das vorlegende Gericht ab, dass die rumänischen Rechtsvorschriften, abgesehen von den Umständen, die eine Strafmilderung rechtfertigten, das Gericht im Fall einer Verurteilung wegen unerlaubten Einführens „gefährlicher und hochgefährlicher Drogen“ zum Zeitpunkt der Tatbegehung zur Verhängung einer Mindestfreiheitsstrafe von sieben Jahren verpflichtet hätten, unabhängig davon, ob sich diese Handlung auf eine geringe Menge bezogen habe oder zum Zweck des Eigenkonsums bzw. ohne Absicht, mit den Drogen Handel zu treiben, begangen worden sei.

19

Sofern ein oder mehrere gesetzliche Strafmilderungsgründe anzuwenden gewesen seien, hätten die Rechtsvorschriften es dem Gericht hingegen ermöglicht, die Mindeststrafe für das unerlaubte Einführen geringer Mengen „gefährlicher und hochgefährlicher Drogen“ für den persönlichen Gebrauch bzw. ohne Absicht des Handelstreibens um die Hälfte (bei Anwendung von Art. 15 des Gesetzes Nr. 143/2000) oder um höchstens ein Drittel (bei Anwendung eines oder mehrerer anderer Strafmilderungsgründe) zu mildern.

20

Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Rechtsbeistand von DZ dessen Übergabe mit der Begründung entgegengetreten sei, dass die verhängte Freiheitsstrafe unverhältnismäßig sei und folglich gegen Art. 49 Abs. 3 der Charta verstoße. Im Licht des Vorbringens dieses Rechtsbeistands werfe die Mindeststrafe, deren Verhängung die rumänischen Rechtsvorschriften für das rumänische Strafgericht in Verbindung mit den beschränkten gesetzlichen Möglichkeiten der Strafmilderung vorliegend vorschrieben, vor dem Hintergrund des in dieser Vorschrift genannten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Strafen Fragen auf.

21

Als Erstes stelle sich die Frage, ob die vollstreckende Justizbehörde, wenn sich die gesuchte Person darauf berufe, prüfen müsse, ob eine tatsächliche Gefahr der Vollstreckung einer Strafe, die zu der dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegenden Straftat unverhältnismäßig sei, zu einer Ablehnung der Übergabe führen könne.

22

Das vorlegende Gericht stellt insoweit fest, dass nicht sicher sei, ob sich aus dem Urteil vom 14. Juli 2022, Procureur général près la cour d’appel d’Angers(26), ableiten lasse, dass es nicht möglich sei, sich auf Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 3 der Charta zu berufen.

23

Als Zweites stellen sich nach Ansicht dieses Gerichts mehrere Folgefragen über die Art und Weise, wie die vollstreckende Justizbehörde beurteilen muss, ob im Ausstellungsmitgliedstaat eine tatsächliche Gefahr der Vollstreckung einer rechtskräftigen unverhältnismäßigen Strafe besteht.

24

So sei zu fragen, welchen Prüfungsmaßstab sie bei dieser Beurteilung zugrunde legen müsse, und welche Rolle die Verpflichtung zur Verhängung einer Mindeststrafe in Verbindung mit den Möglichkeiten der Strafmilderung und der Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung nach dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats bei der Prüfung spiele. Da die Freiheitsstrafe, zu der die gesuchte Person verurteilt worden sei, rechtskräftig geworden sei, stelle sich außerdem die Frage, ob eine etwaige Garantie der Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats – z. B. mit dem Inhalt, dass die gesuchte Person begnadigt werden könne oder sie noch eine Überprüfung der Verurteilung beantragen könne – eine gegebenenfalls festgestellte tatsächliche Gefahr der Verletzung von Art. 49 Abs. 3 der Charta zulasten der gesuchten Person noch entfallen lassen könnte.

25

Unter diesen Umständen hat die Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist Art. 1 Abs. 3 des [Rahmenbeschlusses 2002/584] in Verbindung mit Art. 49 Abs. 3 der Charta und mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b sowie Art. 5 des Rahmenbeschlusses 2004/757 dahin auszulegen, dass,

wenn sich die gesuchte Person gegen die Übergabe mit der Verteidigung wendet, dass sie im Ausstellungsmitgliedstaat wegen der Einfuhr geringer Mengen von Drogen für den persönlichen Gebrauch, zumindest wegen der Einfuhr geringer Mengen von Drogen ohne Absicht, damit Handel zu treiben, rechtskräftig zu einer unverhältnismäßigen Mindestfreiheitsstrafe verurteilt worden ist,

die vollstreckende Justizbehörde prüfen muss, ob die gesuchte Person im Fall der Übergabe zum Zweck der Vollstreckung dieser Strafe einer tatsächlichen Gefahr der Vollstreckung einer Strafe ausgesetzt wäre, die zu der dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegenden Straftat unverhältnismäßig ist?

2. Wenn die erste Frage bejaht wird:

a) Welchen Prüfungsmaßstab muss die vollstreckende Justizbehörde bei der Beurteilung, ob eine tatsächliche Gefahr der Vollstreckung einer rechtskräftigen unverhältnismäßigen Strafe im Sinne der ersten Frage besteht, anlegen?

b) Welche Rolle spielt bei dieser Prüfung der Umstand, dass das Recht des Ausstellungsmitgliedstaats

zur Umsetzung von Art. 4 Abs. 2 Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2004/757 und der sich daraus ergebenden Verpflichtung, Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens fünf bis zehn Jahren vorzusehen,

das dortige Gericht im Fall der Verurteilung wegen, kurz gesagt, der Einfuhr von Drogen, die als die gesundheitsschädlichsten Drogen gelten, zur Verhängung einer Mindestfreiheitsstrafe von sieben Jahren verpflichtet, unabhängig davon, auf welche Drogenmenge sich diese Handlungen beziehen und ob mit diesen Handlungen beabsichtigt wurde, für den persönlichen Gebrauch zu sorgen, oder ob diese Handlungen in der Absicht, mit diesen Drogen Handel zu treiben, begangen wurden, wobei:

– das Gericht diese vorgeschriebene Mindeststrafe nur um insgesamt höchstens ein Drittel dieser Strafe mildern kann, wenn Umstände vorliegen, die die Schwere der Tat oder die vom Täter ausgehende Gefahr mindern, oder der Betreffende die Tat zugibt, oder um insgesamt die Hälfte dieser Strafe, wenn der Betreffende die Identifizierung und Verfolgung anderer Personen, die drogenbezogene Straftaten begangen haben, erleichtert, und

– die Dauer dieser (gegebenenfalls herabgesetzten) Mindeststrafe das Gericht daran hindert, die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung auszusetzen?

c) Kann eine etwaige tatsächliche Gefahr der Vollstreckung einer rechtskräftigen unverhältnismäßigen Strafe im Sinne der ersten Frage durch eine Garantie des Ausstellungsmitgliedstaats noch entkräftet werden, und wie könnte eine solche Garantie aussehen?

26

DZ, das Openbaar Ministerie (Staatsanwaltschaft, Niederlande), die rumänische, die ungarische und die polnische Regierung, Irland sowie die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht und – auch unter Beteiligung der deutschen Regierung – an der Sitzung vom 23. September 2025 teilgenommen, in der sie auf die Fragen des Gerichtshofs zur mündlichen Beantwortung geantwortet haben.

III. Würdigung

27

Mit seinen Fragen, die ich zusammen zu prüfen vorschlage, ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof im Wesentlichen, für Recht zu erkennen, ob sowie gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen und inwiefern Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584, ausgelegt im Licht von Art. 49 Abs. 3 der Charta, es einer vollstreckenden Justizbehörde gestattet, die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellten Europäischen Haftbefehls abzulehnen, wenn die Behörde die verhängte Strafe für übermäßig hält und die Vollstreckung des Haftbefehls gegen den in dieser Bestimmung der Charta verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Strafen verstoßen könnte.

28

Die Fragen des vorlegenden Gerichts gehen im Wesentlichen auf die Unterschiede zwischen dem niederländischen und dem rumänischen Strafrecht zurück, die darin bestehen, wie streng eine Straftat wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, nämlich das Einführen „hochgefährlicher“ Drogen nach Rumänien, geahndet wird. Während es nach den von der Staatsanwaltschaft in der mündlichen Verhandlung gelieferten Erläuterungen in den Niederlanden mit einer ein- bis dreiwöchigen Freiheitsstrafe geahndet würde, wenn zu dieser Kategorie gehörende Drogen in einer Menge von bis zu zehn Gramm nach Rumänien eingeführt würden, beträgt die Mindestfreiheitsstrafe in Rumänien nämlich sieben Jahre. Die besagten Fragen beruhen somit auf der Feststellung, dass die im rumänischen Recht vorgesehene Untergrenze für die Freiheitsstrafe im Vergleich zu der im niederländischem Recht vorgesehenen Strafe hoch ist. Hinzu kommt der Befund, dass die Möglichkeiten der rumänischen Gerichte, die Strafe zu mildern oder ihre Vollstreckung auszusetzen, begrenzt wären.

29

Zur Beantwortung der Fragen des vorlegenden Gerichts ist darauf hinzuweisen, dass der Rahmenbeschluss 2002/584 darauf abzielt, durch die Einführung eines vereinfachten und wirksamen Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, sich, beruhend auf dem hohen Maß an Vertrauen, das zwischen den Mitgliedstaaten bestehen muss, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln(27).

30

Im Regelungsbereich dieses Rahmenbeschlusses kommt der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der, wie sich namentlich aus seinem sechsten Erwägungsgrund ergibt, den „Eckstein“ der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen darstellt, in dessen Art. 1 Abs. 2 zum Ausdruck, der die Regel aufstellt, dass die Mitgliedstaaten jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses vollstrecken müssen(28).

31

Die vollstreckenden Justizbehörden können die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls demnach nur aus den Gründen verweigern, die sich aus dem Rahmenbeschluss 2002/584, wie er vom Gerichtshof ausgelegt wird, ergeben. Außerdem stellt die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls den Grundsatz dar, während die Ablehnung seiner Vollstreckung als Ausnahme ausgestaltet ist, die daher eng auszulegen ist(29). Was solche Gründe angeht, sieht dieser Rahmenbeschluss die Gründe vor, aus denen die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist (Art. 3) oder abgelehnt werden kann (Art. 4 und 4a)(30).

32

Nach der Feststellung, dass keiner dieser Gründe die Unverhältnismäßigkeit der im Ausstellungsmitgliedstaat verhängten Strafe betrifft (A), werde ich erläutern, welche Konsequenzen sich aus Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 ziehen lassen, wenn die Gefahr einer Verletzung des in Art. 49 Abs. 3 der Charta verankerten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Strafen besteht (B).

A. Fehlen eines aus der Unverhältnismäßigkeit der im Ausstellungsmitgliedstaat verhängten Strafe hergeleiteten Nichtvollstreckungsgrundes im Rahmenbeschluss 2002/584

33

Der Rahmenbeschluss 2002/584 sieht nicht vor, dass die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nur deshalb ablehnen kann, weil diese Strafe möglicherweise in einem unangemessenen Verhältnis zu der zu ahndenden Straftat steht.

34

Dies lässt sich auch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ableiten.

35

So war der Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil Procureur général près la cour d’appel d’Angers ergangen ist, aufgerufen, die in Art. 2 Abs. 4 und Art. 4 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehene Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit der Tat auszulegen. Er hat insbesondere entschieden, dass diese Bedingung auch dann erfüllt ist, wenn der Europäische Haftbefehl für die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellt wird und diese Strafe im Ausstellungsmitgliedstaat für die Begehung einer aus mehreren Handlungen bestehenden einheitlichen Straftat durch die gesuchte Person verhängt wurde, von denen nur ein Teil im Vollstreckungsmitgliedstaat eine Straftat darstellt(31).

36

Vom vorlegenden Gericht aufgefordert, die vorliegende Problematik auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 49 Abs. 3 der Charta zu prüfen, hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass eine solche Auslegung im Einklang mit dem in dieser Bestimmung vorgesehenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen steht(32).

37

In diesem Zusammenhang hat er zum einen betont, dass die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen in dem vom Rahmenbeschluss 2002/584 eingeführten System von den Justizbehörden des Ausstellungsmitgliedstaats sichergestellt wird, und ganz allgemein hinzugefügt, dass für die Gewährleistung der Wahrung der Rechte der Person, um deren Übergabe ersucht wird, in erster Linie der Ausstellungsmitgliedstaat verantwortlich ist(33).

38

Zum anderen hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine etwaige Unverhältnismäßigkeit der im Ausstellungsmitgliedstaat verhängten Strafe nicht zu den in den Art. 3, 4 und 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584 aufgeführten Gründen zählt, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist bzw. abgelehnt werden kann(34).

39

Zudem hat er klargestellt, dass die Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit der Tat lediglich die Prüfung bedeutet, ob die Sachverhaltselemente, die der Straftat zugrunde liegen, die zur Ausstellung des Europäischen Haftbefehls geführt hat, als solche auch nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats eine Straftat darstellen würden, wenn sie sich in dessen Hoheitsgebiet ereignet hätten(35).

40

Der Gerichtshof hat aus diesen Gesichtspunkten abgeleitet, dass es der vollstreckenden Justizbehörde folglich nicht zusteht, im Rahmen der Prüfung dieser Bedingung die im Ausstellungsmitgliedstaat verhängte Strafe anhand von Art. 49 Abs. 3 der Charta zu bewerten(36).

41

Es trifft zu, dass die Antwort, die der Gerichtshof in seinem Urteil Procureur général près la cour d’appel d’Angers gegeben hat, anhand der Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit der Tat zu prüfen ist, da er lediglich hervorhebt, dass seine Auslegung dieser Bedingung mit dem in Art. 49 Abs. 3 der Charta verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen vereinbar ist.

42

Gleichwohl lässt der Gerichtshof durch die allgemeine Formulierung der Rn. 65 und 66 dieses Urteils durchblicken, dass eine Prüfung der etwaigen Unverhältnismäßigkeit der im Ausstellungsmitgliedstaat verhängten Strafe durch die vollstreckende Justizbehörde mit dem durch den Rahmenbeschluss 2002/584 eingeführten System unvereinbar erscheint. Meines Erachtens sollte er im Rahmen des vorliegenden Verfahrens klarstellen, dass eine Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls grundsätzlich nicht auf die Beurteilung durch die vollstreckende Justizbehörde gestützt werden kann, wonach die im Ausstellungsmitgliedstaat verhängte Strafe nach Maßgabe verschiedener Beurteilungselemente, darunter auch ihres eigenen nationalen Rechts, unverhältnismäßig sei. Eine solche Beurteilung durch diese Justizbehörde ist nach meinem Dafürhalten nämlich weder wünschenswert noch in der Praxis möglich.

43

Eine Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Strafe durch die vollstreckende Justizbehörde ist nicht wünschenswert, da diese Behörde dadurch veranlasst würde, die im Ausstellungsmitgliedstaat ergangene Verurteilung in der Sache erneut zu prüfen und gegebenenfalls ihre Richtigkeit in Frage zu stellen. Sie würde daher zu einer Berufungsinstanz, vor der die gesuchte Person die Verhältnismäßigkeit der ihr von einem Gericht des Ausstellungsmitgliedstaats auferlegten Strafe anfechten könnte. Eine solche Berufungsinstanz kann aber nur in diesem Mitgliedstaat angesiedelt sein und nicht in den Vollstreckungsmitgliedstaat verlegt werden, dessen Justizbehörden sich eine solche Rolle nicht anmaßen dürfen. Außerdem verfügt die vollstreckende Justizbehörde nicht über Zuständigkeiten, die es ihr ermöglichen würden, die materiellen Strafrechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats auf eine Straftat anzuwenden, deren Ahndung den Gerichten des Ausstellungsmitgliedstaats obliegt und für die eines dieser Gerichte in unabhängiger Weise das Urteil gefällt hat, das die Grundlage für den Europäischen Haftbefehl bildet, um dessen Vollstreckung ersucht wird.

44

Die vollstreckende Justizbehörde hat daher nicht zu bewerten, ob die von einem Gericht des Ausstellungsmitgliedstaats verhängte Strafe geeignet ist, die mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats verfolgten Ziele zu erreichen, und nicht über das zu deren Erreichung erforderliche Maß hinausgeht. Ich möchte hinzufügen, dass das im Ausstellungsmitgliedstaat ergangene rechtskräftige Urteil aus offensichtlichen Gründen der Rechtssicherheit im Stadium seiner Vollstreckung von der vollstreckenden Justizbehörde nicht in Frage gestellt werden darf, da ansonsten gegen den Grundsatz der Rechtskraft verstoßen würde.

45

Zudem läuft eine Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der im Ausstellungsmitgliedstaat verhängten Strafe durch die vollstreckende Justizbehörde dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung grundlegend zuwider(37). Diese setzt voraus, dass ein gegenseitiges Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweiligen Strafjustizsysteme besteht und dass jeder Mitgliedstaat die Anwendung des in den anderen Mitgliedstaaten geltenden Strafrechts akzeptiert, auch wenn die Anwendung seines eigenen nationales Rechts zu einem anderen Ergebnis führen würde(38). Das bedeutet, dass die vollstreckende Justizbehörde die Verhältnismäßigkeit der Strafen nicht unter Bezugnahme auf ihr eigenes Strafrecht in Frage stellen darf(39), indem sie ihrer eigenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Strafen Vorrang einräumt – unabhängig von den materiellen Strafrechtsvorschriften des Ausstellungsmitgliedstaats. Darüber hinaus ist hervorzuheben, dass die Unterschiede im Strafrecht der Mitgliedstaaten die Vielfalt der von ihnen auf dem Gebiet der Strafrechtspolitik(40) nach den von den nationalen Gesetzgebern festgelegten Prioritäten(41) getroffenen Entscheidungen – auch im Bereich des materiellen Strafrechts, das innerhalb der Union einer Mindestharmonisierung unterliegt – widerspiegeln. In diesem Zusammenhang muss verhindert werden, dass bestimmte Mitgliedstaaten zum Nachteil des Ziels der Bekämpfung der Straflosigkeit und [des Schutzes] der Rechte der Opfer zu einem Zufluchtsort für verurteilte Personen werden, weil sie bestimmte Straftaten weniger streng ahnden. Ferner ist anzumerken, dass, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, in Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 zu dessen Umsetzung zwar Arten von Straftaten aufgelistet sind, für die Definition dieser Straftaten und der für sie angedrohten Strafen aber die maßgeblich ist, die sich aus dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats ergibt. Der Rahmenbeschluss ist nicht auf eine Angleichung des materiellen Strafrechts, nämlich der fraglichen Straftaten hinsichtlich ihrer Tatbestandsmerkmale oder der angedrohten Strafen, gerichtet(42).

46

Hinzu kommt die Feststellung, dass es für die vollstreckende Justizbehörde schwierig, wenn nicht gar unmöglich erscheint, eine sorgfältige und fundierte Prüfung der Verhältnismäßigkeit der von einem Gericht des Ausstellungsmitgliedstaats verhängten Strafe vorzunehmen, und zwar aus dem einfachen Grund, dass das Verfahren nicht vor ihr stattgefunden hat, dass sie nicht über die vollständigen Akten verfügt und dass sie die Besonderheiten des Strafrechtssystems dieses Mitgliedstaats nicht kennt(43). Der in Art. 15 Abs. 2 und 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehene Informationsaustausch kann dieses Problem meiner Ansicht nach nicht beheben, da er dazu dient, die vollstreckende Justizbehörde in die Lage zu versetzen, über die Übergabe zu entscheiden, und nicht dazu, ihr die Informationen zu verschaffen, die es ihr ermöglichen würden, die Richtigkeit des im Ausstellungsmitgliedstaat ergangenen Urteils zu beurteilen(44).

47

Ganz allgemein würde eine solche Lösung die Tatsache verkennen, dass dieser Rahmenbeschluss nicht darauf abzielt, das materielle Strafrecht der Mitgliedstaaten zu harmonisieren, so dass die Vielfalt der einschlägigen Vorschriften nicht dazu führen darf, dass der durch den Rahmenbeschluss geschaffene Übergabemechanismus lahmgelegt wird, indem die vollstreckende Justizbehörde die Möglichkeit erhält, die Achtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Strafen durch ein Gericht des Ausstellungsmitgliedstaats zu überprüfen. Um dieser Gefahr vorzubeugen, muss somit unbedingt sichergestellt werden, dass die Achtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Strafen grundsätzlich in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Ausstellungsmitgliedstaats fällt – unter den in dessen Strafrecht vorgesehenen Voraussetzungen. Eine andere Entscheidung würde unweigerlich das Ziel beeinträchtigen, ein vereinfachtes und effizientes System zur Erleichterung und Beschleunigung der Übergabe zwischen den Mitgliedstaaten zu schaffen.

48

Dennoch lässt sich nicht völlig ausschließen, dass die Gefahr einer Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Strafen die vollstreckende Justizbehörde unter außergewöhnlichen Umständen veranlassen könnte, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen. Ich stelle im Übrigen fest, dass sich der Gerichtshof in seinem Urteil Procureur général près la cour d’appel d’Angers nicht zu der Frage geäußert hat, ob die Gefahr einer Verletzung des in Art. 49 Abs. 3 der Charta vorgesehenen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Strafen auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 einen eigenständigen Grund für die Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls darstellen könnte.

B. Konsequenzen aus Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 bei drohender Verletzung des in Art. 49 Abs. 3 der Charta verankerten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Strafen

49

Aus Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 geht hervor, dass dieser keine Änderung der Verpflichtung zur Achtung der durch die Charta garantierten Grundrechte bewirkt.

50

Dieser Verpflichtung unterliegen die Mitgliedstaaten bei der Entscheidung über die Übergabe einer Person, weil die Entscheidung über eine solche Übergabe eine Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta darstellt. Die vollstreckenden Justizbehörden der Mitgliedstaaten müssen daher, wenn sie diese Entscheidung erlassen, dafür Sorge tragen, dass die Grundrechte, die die Charta einer Person gewährt, gegen die sich ein Europäischer Haftbefehl richtet, gewahrt werden(45).

51

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Strafmaß gemäß Art. 49 Abs. 3 der Charta zur Straftat nicht unverhältnismäßig sein darf. Diese Vorschrift ist anwendbar, wenn mit einer nationalen Bestimmung das Unionsrecht durchgeführt wird(46). Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfen die in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen repressiven Maßnahmen nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit diesen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgten Ziele erforderlich ist. Die Härte der Sanktionen muss der Schwere der mit ihnen geahndeten Verstöße entsprechen, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet, zugleich aber nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist(47).

52

Darüber hinaus verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die individuellen Umstände des Einzelfalls sowohl bei der Bestimmung der Sanktion als auch bei der Festlegung der Höhe dieser Sanktion berücksichtigt werden(48). Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Sanktionen ist auch zu berücksichtigen, dass für das nationale Gericht die Möglichkeit besteht, die Qualifizierung gegenüber der in der Anklageschrift enthaltenen Qualifizierung zu ändern – was zur Anwendung einer milderen Sanktion führen kann – oder die Sanktion in Abhängigkeit von der Schwere der festgestellten Straftat anzupassen(49).

53

Auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 hat der Gerichtshof einen eigenständigen Grund herausgearbeitet, der unter bestimmten Voraussetzungen in Ausnahmefällen eine Ablehnung der Übergabe durch die vollstreckende Justizbehörde rechtfertigen kann, wenn die Gefahr einer Verletzung der Grundrechte der gesuchten Person besteht. Bislang ist die Möglichkeit, einen solchen Grund geltend zu machen, im Zusammenhang mit der Gefahr einer Verletzung der in Art. 4 (Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), Art. 7 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens), Art. 24 (Rechte des Kindes) und Art. 47 (Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht) der Charta garantierten Grundrechte in Betracht gezogen worden.

54

Meines Erachtens besteht kein Grund, die Möglichkeit, dass auch die Gefahr einer Verletzung des in Art. 49 Abs. 3 der Charta verankerten Grundrechts in Ausnahmefällen eine Ablehnung der Übergabe gemäß Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 rechtfertigen kann, von vornherein und kategorisch auszuschließen. Ich stelle im Übrigen fest, dass, wie der Gerichtshof in seinem Urteil Alchaster, wenn auch im Rahmen der Auslegung eines anderen Unionsrechtsakts(50), bereits entschieden hat, die vollstreckenden Justizbehörden der Mitgliedstaaten, wenn sie eine Entscheidung über die Übergabe erlassen, dafür Sorge tragen müssen, dass die Grundrechte, die sich aus Art. 49 Abs. 1 der Charta ergeben, der u. a. vorsieht, dass keine schwerere Strafe als die zur Zeit der Begehung der betreffenden Straftat angedrohte Strafe verhängt werden darf, gewahrt werden. Diese Beurteilung sollte meiner Meinung nach auf Art. 49 Abs. 3 der Charta ausgedehnt werden können(51).

55

Dementsprechend kann die bestehende Gefahr einer Verletzung des durch Art. 49 Abs. 3 der Charta geschützten Grundrechts die vollstreckende Justizbehörde meines Erachtens dazu berechtigen, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nach einer angemessenen Prüfung abzulehnen.

56

Was die Modalitäten einer solchen Prüfung angeht, so bin ich der Ansicht, dass der Gerichtshof nicht von seiner Rechtsprechung abweichen sollte, die darauf abzielt, den Ausnahmecharakter einer auf Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 gestützten Ablehnung der Übergabe zu wahren, indem [das Vorliegen] der Gefahr einer Grundrechtsverletzung einer zweistufigen Prüfung unterzogen wird.

57

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich insoweit, dass die Frage, ob die Gefahr einer Verletzung der in den Art. 4, 7, 24 und 47 der Charta gewährleisteten Grundrechte besteht, im Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls grundsätzlich im Rahmen einer Prüfung in zwei getrennten Schritten zu beurteilen ist, die sich nicht überschneiden dürfen, weil sie eine Analyse auf der Grundlage verschiedener Kriterien beinhalten, und daher nacheinander vorzunehmen sind(52).

58

Zu diesem Zweck muss die vollstreckende Justizbehörde in einem ersten Schritt ermitteln, ob es objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben gibt, die nahelegen, dass im Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel oder aufgrund von Mängeln, die speziell eine objektiv identifizierbare Personengruppe betreffen, eine echte Gefahr der Verletzung eines dieser Grundrechte besteht(53).

59

In einem zweiten Schritt muss die vollstreckende Justizbehörde konkret und genau untersuchen, inwieweit sich die Mängel, die im ersten Schritt der Prüfung festgestellt wurden, auf die Person auswirken können, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, und ob es in Anbetracht ihrer persönlichen Situation ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass diese Person im Fall ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat einer echten Gefahr der Verletzung dieser Grundrechte ausgesetzt wäre(54).

60

Bei der Beurteilung, ob die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls die Gefahr einer Verletzung der Grundrechte mit sich bringen könnte, muss sich die vollstreckende Justizbehörde somit vom konkreten Fall lösen und darf nur dann auf ihn zurückkommen, wenn sie im Ausstellungsmitgliedstaat systemische oder allgemeine Mängel oder Mängel feststellt, die speziell eine objektiv identifizierbare Personengruppe betreffen. Einer individuellen Analyse geht mithin grundsätzlich eine systemische Analyse voraus.

61

Für die Anwendung des auf Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 gestützten Grundes für die Ablehnung der Übergabe setzt der Gerichtshof demnach einen strengen Rahmen, der die vollstreckende Justizbehörde zu einer gründlichen und anspruchsvollen Prüfung verpflichtet. Diese ist durch die Feststellung gerechtfertigt, dass das durch den Rahmenbeschluss 2002/584 eingeführte vereinfachte und wirksame System der Übergabe von verurteilten oder verdächtigten Personen ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraussetzt und auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruht(55). Daher verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten(56). Dies hat zur Folge, dass die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts die Beachtung der Grundrechte durch die übrigen Mitgliedstaaten unterstellen müssen, so dass sie weder die Möglichkeit haben, von einem anderen Mitgliedstaat ein höheres nationales Schutzniveau der Grundrechte als das durch das Unionsrecht gewährleistete zu verlangen, noch – von Ausnahmefällen abgesehen – prüfen können, ob dieser andere Mitgliedstaat in einem konkreten Fall die durch die Union gewährleisteten Grundrechte tatsächlich beachtet hat(57).

62

In diesem Zusammenhang einer sich aus dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens ergebenden Unterstellung, dass der Ausstellungsmitgliedstaat die Grundrechte beachtet, hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass die Verpflichtung, festzustellen, ob systemische oder allgemeine Mängel oder aber Mängel bestehen, die speziell eine objektiv identifizierbare Personengruppe betreffen, bevor konkret und genau geprüft werden kann, ob die Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, einer echten Gefahr der Verletzung eines Grundrechts ausgesetzt ist, gerade dazu dient, zu verhindern, dass eine solche Prüfung nicht nur ausnahmsweise erfolgt(58).

63

Er hat betont, dass die Einhaltung dieser Verpflichtung es insbesondere ermöglicht, die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Ausstellungsmitgliedstaat und dem Vollstreckungsmitgliedstaat in Bezug auf die Wahrung der den Grundrechten innewohnenden Anforderungen sicherzustellen, die sich aus der vollen Anwendung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung ergibt, auf denen die Funktionsweise des Mechanismus des Europäischen Haftbefehls beruht(59).

64

Wie ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Puig Gordi u. a.(60) ausgeführt habe, besteht kein Zweifel daran, dass die ausstellenden und die vollstreckenden Justizbehörden als die für die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2002/584 zuständigen Behörden verpflichtet sind, die durch die Charta geschützten Grundrechte zu achten. Allerdings werden, damit das mit dem Rahmenbeschluss geschaffene System der Übergabe funktionieren kann, die entsprechenden Verantwortlichkeiten gemäß dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen diesen beiden Behörden aufgeteilt. Wenn nämlich die ausstellende Justizbehörde und die vollstreckende Justizbehörde die gleichen Überprüfungen vornehmen könnten, würde die Wirksamkeit und Schnelligkeit der Übergabe beeinträchtigt. Außerdem steht das gegenseitige Vertrauen naturgemäß der Durchführung von Gegenkontrollen durch jede der Behörden entgegen, mit denen das Ziel verfolgt wird, die Einhaltung der Grundrechte in dem Mitgliedstaat, dem die andere Behörde angehört, zu überprüfen. Nach dieser Logik kann eine Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, die sich auf die Feststellung der vollstreckenden Justizbehörde stützt, dass die Gefahr einer Verletzung der Grundrechte im Ausstellungsmitgliedstaat besteht, nur die Ausnahme sein(61).

65

Der Gerichtshof hat die Verpflichtung der vollstreckenden Justizbehörde, in einem ersten Schritt eine systemische Prüfung durchzuführen, nur dann ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn sich eine solche Prüfung als ungeeignet erweist, um die geltend gemachte Gefahr einer Grundrechtsverletzung zu bewerten. Dies ist unter dem Gesichtspunkt von Art. 4 der Charta, der ein absolutes Recht festlegt, der Fall, wenn die Person, um deren Übergabe ersucht wird, unter schweren chronischen Krankheiten von unbestimmter Dauer leidet, die sich im Fall der Übergabe erheblich verschlechtern könnten(62). Dennoch bleibt das Erfordernis im Zusammenhang mit dem Ausnahmecharakter der Ablehnung der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls in diesem Fall bestehen. Der Gerichtshof schreibt in einem derartigen Fall nämlich eine Mindestschwere vor, die über das dem Freiheitsentzug unvermeidlich innewohnende Maß des Leidens hinausgeht, um eine solche Ablehnung zu rechtfertigen, nämlich dass für die gesuchte Person, die schwer krank ist, im Fall der Übergabe die reale Gefahr einer erheblichen Verkürzung ihrer Lebenserwartung oder einer raschen, ernsten und unumkehrbaren Verschlechterung ihres Gesundheitszustands besteht(63).

66

Meiner Ansicht nach ist es im Rahmen der vorliegenden Rechtssache aber nicht erforderlich, eine neue Ausnahme vom Erfordernis einer zweistufigen Prüfung hinzuzufügen. Ich vertrete somit die Auffassung, dass die Beurteilung der Gefahr einer Verletzung von Art. 49 Abs. 3 der Charta bei Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls in einem ersten Schritt eine systemische Prüfung erfordert.

67

Demnach hat die vollstreckende Justizbehörde, sobald die Person, gegen die sich ein Europäischer Haftbefehl richtet, geltend macht, dass sie zu einer unverhältnismäßigen Strafe verurteilt worden sei und ihr im Fall einer Übergabe daher eine Verletzung von Art. 49 Abs. 3 der Charta drohe, die Begründetheit dieses Vorbringens im Rahmen einer zweistufigen Prüfung zu beurteilen.

68

Wenn diese Person geltend macht, dass sie einer solchen Gefahr ausgesetzt sei, die vollstreckende Justizbehörde aber der Auffassung ist, die ihr vorliegenden Anhaltspunkte stellten keine objektiven, zuverlässigen, genauen und gebührend aktualisierten Anhaltspunkte für das Vorliegen systemischer oder allgemeiner Mängel oder speziell eine objektiv identifizierbare Gruppe von Personen beeinträchtigender Mängel im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Grundsatzes im Ausstellungsmitgliedstaat dar, darf diese Behörde die Vollstreckung dieses Europäischen Haftbefehls folglich nicht aufgrund des von dieser Person geltend gemachten Grundes ablehnen(64). Es besteht für die vollstreckende Justizbehörde mithin nämlich kein triftiger Grund für die Annahme, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Strafen im Ausstellungsmitgliedstaat nicht eingehalten worden wäre. Diese Justizbehörde ist gemäß dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens vielmehr gehalten, ihre Prüfung auf die Einhaltung dieses Grundsatzes zu stützen(65).

69

Insoweit sei daran erinnert, dass im Rahmen eines Verfahrens im Zusammenhang mit einem Europäischen Haftbefehl in erster Linie der Ausstellungsmitgliedstaat für die Gewährleistung der Grundrechte verantwortlich ist(66). Daraus folgt, dass die vollstreckende Justizbehörde den Gerichten des Ausstellungsmitgliedstaats Vertrauen entgegenzubringen hat(67). Würde ein solches Vertrauen nicht bestehen, müsste die vollstreckende Justizbehörde, sobald ihr Behauptungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zugetragen werden, prüfen, ob die Gerichte des Ausstellungsmitgliedstaats das materielle Strafrecht dieses Mitgliedstaats in einem Einzelfall anwenden, was dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zuwiderliefe, der dem Rahmenbeschluss 2002/584 zugrunde liegt. Nach ständiger Rechtsprechung darf dieser Rahmenbeschluss im Licht der Bestimmungen der Charta allerdings nicht so ausgelegt werden, dass dadurch die Wirksamkeit des Systems der justiziellen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird(68).

70

Was den Inhalt der zweistufigen Prüfung betrifft, die von der vollstreckenden Justizbehörde durchgeführt werden muss, wenn die Gefahr einer Verletzung des in Art. 49 Abs. 3 der Charta verankerten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Strafen geltend gemacht wird, so lassen sich die beiden Stufen dieser Prüfung wie folgt beschreiben.

71

Im ersten Schritt sollte die vollstreckende Justizbehörde für die Feststellung, ob solche Mängel vorliegen, eine Gesamtbewertung der im Ausstellungsmitgliedstaat geltenden Vorschriften vornehmen, um zu ermitteln, ob diese den nationalen Gerichten für bestimmte Kategorien von Straftaten die Befugnis entziehen, die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die Strafe zu individualisieren. Meines Erachtens könnte die vollstreckende Justizbehörde die Mängel als nachgewiesen ansehen, wenn aus dieser Gesamtbewertung hervorgeht, dass Personen, die wegen der Begehung von Straftaten der betreffenden Kategorien verurteilt worden sind, im Ausstellungsmitgliedstaat generell nicht in den Genuss einer individuellen Strafzumessung kommen(69).

72

Generalanwalt Bot hat in seinen Schlussanträgen in den Rechtssachen Aranyosi und Căldăraru(70) nämlich auf Folgendes hingewiesen: „Im Stadium der Verkündung der Strafe schließt der Grundsatz der individuellen Strafzumessung den Grundsatz der automatischen und gänzlich vorbestimmten Strafe aus. Das Gericht wird die Strafe daher anhand der Persönlichkeit des Täters bestimmen, wie sie sich insbesondere aus der Art der begangenen Straftat, den Tatumständen, der Untersuchung der Persönlichkeit, Zeugenaussagen sowie psychologischen und psychiatrischen Gutachten ergibt, und anhand der aus seiner Persönlichkeit resultierenden Möglichkeiten der Wiedereingliederung.“ Der Grundsatz der Individualisierung der Strafe erlaubt es somit, das Verhalten der verurteilten Person, ihre Persönlichkeit sowie ihre materielle, familiäre und soziale Situation zu berücksichtigen(71). Die Individualisierung der Strafe trägt daher zur Verhängung einer angemessenen Strafe bei.

73

Wenn also die Rechtsordnung des Ausstellungsmitgliedstaats Vorschriften enthält, die es dem nationalen Gericht ermöglichen, die Strafe je nach Art und Schwere der Straftat sowie der persönlichen Situation des Angeklagten individuell festzusetzen, lässt sich die Gefahr, dass dieser zu einer unverhältnismäßigen Strafe verurteilt wird, grundsätzlich ausschließen. Das gilt umso mehr, wenn die Einhaltung des besagten Grundsatzes durch das betreffende Gericht wie in der Ausgangsrechtssache durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs überprüft werden kann.

74

Darüber hinaus reicht die Feststellung, dass die Befugnis des nationalen Gerichts zu einer individuellen Strafzumessung gemäß dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats innerhalb bestimmter Grenzen ausgeübt werden muss – wie beispielsweise die Festlegung eines Verhältnisses für die Strafmilderung bei mildernden Umständen, die im rumänischen Recht vorgesehen ist, oder die Einführung von Mindeststrafen –, nach meinem Dafürhalten nicht aus, um das Vorliegen systemischer, allgemeiner oder gruppenspezifischer Mängel in diesem Mitgliedstaat nachzuweisen. Solche Mängel können nur festgestellt werden, wenn das nationale Gericht durch sein nationales Recht daran gehindert ist, eine Individualisierung der Strafe vorzunehmen, und nicht, wenn es diese Befugnis nur innerhalb bestimmter Grenzen ausüben darf.

75

In einem zweiten Schritt sollte, wenn sich die von der gesuchten Person behauptete Gefahr daraus ergibt, dass diese Person im Fall der Übergabe eine unverhältnismäßige Strafe wird verbüßen müssen, das Vorliegen einer solchen Gefahr nur dann festgestellt werden, wenn in Anbetracht der im Ausstellungsmitgliedstaat anwendbaren Vorschriften die Gefahr einer Verletzung dieses Grundsatzes offensichtlich ist(72). Dies wäre der Fall, wenn die verhängte Strafe offenkundig und in extremer Weise über das zur Ahndung der betreffenden Straftat erforderliche Maß hinausgeht.

76

Der Befund, dass für dieselbe Straftat im Ausstellungsmitgliedstaat und im Vollstreckungsmitgliedstaat ganz unterschiedliche Strafen verhängt werden, kann insoweit nicht genügen, um eine solche Feststellung zu begründen. Das Strafrecht des Ausstellungsmitgliedstaats kann nämlich kein geeigneter Vergleichsmaßstab sein, da das durch Art. 49 Abs. 3 der Charta garantierte Schutzniveau auf der Ebene der Union und nicht eines einzelnen Mitgliedstaats bestimmt werden muss(73). Folglich darf die vollstreckende Justizbehörde im Bereich der Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Strafen keinen höheren Standard anwenden als denjenigen, den diese Vorschrift garantiert(74). Zudem lassen sich Unterschiede von einem Mitgliedstaat zum anderen durch Abweichungen in der Strafrechtspolitik erklären, die ohne eine vollständige Harmonisierung der materiellen Strafrechtsvorschriften zwischen den Mitgliedstaaten unvermeidlich sind.

77

Werden gemäß Art. 83 Abs. 1 AEUV auf Unionsebene Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen in einem der in Unterabs. 2 dieser Bestimmung aufgeführten Bereiche besonders schwerer Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension erlassen, können diese Vorschriften der vollstreckenden Justizbehörde darüber hinaus nützliche Hinweise liefern, wenn der Sachverhalt, der zur Verurteilung geführt hat, in den Anwendungsbereich des Unionsrechtsakts fällt, in dem die Vorschriften enthalten sind. Im vorliegenden Fall ist dieser Vergleichsmaßstab meines Erachtens nicht entscheidend, da zum einen gemäß Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2004/757(75) Handlungen wie beispielsweise das Einführen von Drogen vom Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses ausgenommen sind, „wenn die Täter sie ausschließlich für ihren persönlichen Konsum im Sinne des nationalen Rechts begangen haben“, was laut DZ hier zutrifft. Zum anderen geht der Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten in einem solchen Kontext eindeutig aus dem vierten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2004/757 hervor, der vorsieht: „Dass bestimmte Verhaltensweisen in Bezug auf den persönlichen Konsum aus dem Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses ausgenommen sind, stellt keine Leitlinie des Rates dafür dar, wie die Mitgliedstaaten diese anderen Fälle im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften regeln sollten.“(76)

78

Zudem bedeutet das Erfordernis, dass die Gefahr einer Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Strafen offensichtlich sein muss, nach meinem Dafürhalten nicht, dass die verhängte Strafe notwendigerweise unmenschlich und erniedrigend im Sinne von Art. 4 der Charta zu sein hat. Zwar ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass das „deutliche Missverhältnis“ zwischen Straftat und Strafe anhand Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten(77) geprüft werden kann. Meiner Ansicht nach könnte die vollstreckende Justizbehörde jedoch gehalten sein, festzustellen, dass die im Ausstellungsmitgliedstaat verhängte Strafe offenkundig und in extremer Weise über das zur Ahndung der betreffenden Straftat erforderliche Maß hinausgeht, ohne dass diese Strafe notwendigerweise unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 4 der Charta ist.

79

Im vorliegenden Fall scheint mir die vor dem Gerichtshof erfolgte Darstellung des rumänischen Rechts weder auf systemische oder allgemeine Mängel noch auf Mängel bei der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Strafen hinzudeuten, die eine objektiv identifizierbare Personengruppe betreffen, der DZ angehört. Auch wenn das Mindeststrafmaß auf einem Niveau festgelegt ist, das hoch erscheinen mag, nämlich sieben Jahren, gibt es nämlich eine Reihe von Umständen, die es den Gerichten ermöglichen, die Strafe zu individualisieren, was sie dazu veranlassen kann, die verhängte Strafe unter dieses Mindeststrafmaß herabzusetzen.

80

Zunächst können die besonderen Strafmaße (Mindest- und Höchststrafe) gemäß Art. 75 Abs. 2 Buchst. b des Strafgesetzbuchs(78) in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 dieses Gesetzbuchs bei mildernden Umständen um ein Drittel herabgesetzt werden. Die rumänische Regierung weist in ihren schriftlichen Erklärungen darauf hin, dass die Anwendung dieser Bestimmungen zu einer Verkürzung der Strafdauer von sieben Jahren auf vier Jahre und acht Monate führen könne(79).

81

Sodann können die besonderen Strafmaße (Mindest- und Höchststrafe) gemäß Art. 375 („Verfahren zur strafrechtlichen Einigung“) in Verbindung mit Art. 396 Abs. 10 des Codul de Procedură Penală (Strafprozessordnung) um ein Drittel herabgesetzt werden, wenn die betreffende Person ihre Schuld eingesteht und das Gericht denselben Sachverhalt wie diese Person anerkennt. Die rumänische Regierung weist in ihren schriftlichen Erklärungen darauf hin, dass die Anwendung dieser Bestimmungen zu einer Verkürzung der Strafdauer von vier Jahren und acht Monaten auf 1 120 Tage, d. h. drei Jahre, einen Monat und zehn Tage, führen könne(80).

82

Schließlich sieht Art. 15 des Gesetzes Nr. 143/2000 vor, dass die gesetzlich vorgesehenen Strafmaße um die Hälfte herabgesetzt werden, wenn der Angeklagte während des Strafverfahrens andere Personen anzeigt, die Drogendelikte begangen haben, und den Behörden dabei hilft, diese Personen zu identifizieren und strafrechtlich zu verfolgen. Die rumänische Regierung weist in ihren schriftlichen Erklärungen darauf hin, dass die Anwendung dieser Bestimmung zu einer Verkürzung der Strafdauer von 1 120 Tagen, d. h. drei Jahren, einem Monat und zehn Tagen, auf 560 Tage, d. h. ein Jahr, sechs Monate und 20 Tage, führen könne(81).

83

Zusätzlich zu diesen Möglichkeiten der Strafmilderung können die rumänischen Gerichte gemäß Art. 91 des Strafgesetzbuchs bei einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung anordnen(82). Ferner scheint das rumänische Recht dem nationalen Gericht nicht die Möglichkeit zu nehmen, die Qualifizierung der Straftat gegenüber der in der Anklageschrift enthaltenen Qualifizierung zu ändern – was zur Anwendung einer milderen Sanktion führen kann(83).

84

Obwohl ich all diese Klarstellungen und Berechnungen mit der gebotenen Vorsicht betrachte, da es sich um eine Anwendung des rumänischen Rechts handelt, stelle ich fest, dass die dem Gerichtshof vorliegenden Informationen darauf hindeuten, dass das Gericht, das die siebenjährige Freiheitsstrafe gegen DZ verhängt hat, durch die Bestimmungen seines nationalen Rechts nicht daran gehindert war, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls eine Individualisierung der Strafe vorzunehmen. Dieses Gericht konnte die Strafe somit entsprechend der Schwere der festgestellten Straftat anpassen und gegebenenfalls unter das Mindeststrafmaß von sieben Jahren senken. Daher hatte es nach rumänischem Recht die Möglichkeit, Gesichtspunkte wie beispielsweise die geringe Menge der betreffenden Drogen und die Tatsache, dass die Einfuhr dieser Drogen für den persönlichen Konsum von DZ und seiner Ehefrau bestimmt gewesen zu sein scheint, als mildernde Umstände zu berücksichtigen, um die Strafe in den durch das rumänische Recht festgelegten Ausmaßen herabzusetzen(84). Die Frage, ob im vorliegenden Fall gegebenenfalls mildernde Umstände zu berücksichtigen waren, hatte allein das rumänische Gericht – u. a. anhand der ihm zur Verfügung stehenden Beweise und des Verhaltens von DZ – zu beurteilen. Überdies weise ich darauf hin, dass gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt werden konnte, in deren Rahmen die Verhältnismäßigkeit der gegen DZ verhängten Strafe von der Curtea de Apel Constanța (Berufungsgericht Constanța) überprüft werden konnte.

85

Außerdem ist die vollstreckende Justizbehörde nach Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 ausdrücklich berechtigt, um die unverzügliche Übermittlung der notwendigen zusätzlichen Informationen zu bitten, wenn sie der Ansicht ist, dass die vom Ausstellungsmitgliedstaat übermittelten Informationen nicht ausreichen, um über die Übergabe entscheiden zu können. Ferner kann die ausstellende Justizbehörde der vollstreckenden Justizbehörde nach Art. 15 Abs. 3 dieses Rahmenbeschlusses jederzeit alle zusätzlichen sachdienlichen Informationen übermitteln(85). Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs lässt sich ableiten, dass die vollstreckende Justizbehörde die Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls bei der Prüfung der im Ausstellungsmitgliedstaat anwendbaren Vorschriften nicht auf Gesichtspunkte, die diese Vorschriften betreffen, stützen darf, die sie selbst ermittelt hat und zu denen sie keine zusätzlichen Informationen bei der ausstellenden Justizbehörde angefordert hat(86). Neben den Vorschriften über die Strafzumessung könnten bei der ausstellenden Justizbehörde gegebenenfalls auch Informationen wie beispielsweise solche im Zusammenhang mit den Modalitäten der Strafvollstreckung(87), dem etwaigen Vorhandensein eines Rechtsbehelfs zur Wiederaufnahme des Verfahrens und den Vorschriften für Begnadigungen angefordert werden.

IV. Ergebnis

86

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen der Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam, Niederlande) wie folgt zu beantworten:

Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist in Verbindung mit Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

dahin auszulegen, dass

die vollstreckende Justizbehörde, die über die Übergabe einer Person zu entscheiden hat, gegen die sich ein zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellter Europäischer Haftbefehl richtet, dessen Vollstreckung nicht mit der Begründung ablehnen darf, dass diese Person Gefahr läuft, infolge ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat eine Strafe verbüßen zu müssen, die gegen den in dieser Bestimmung der Charta der Grundrechte verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Strafen verstößt, es sei denn, dass diese Justizbehörde

– zum einen über objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben verfügt, die entweder auf systemische oder allgemeine Mängel oder auf Mängel bei der Anwendung des in der besagten Bestimmung der Charta der Grundrechte verankerten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Strafen hindeuten, die eine objektiv identifizierbare Personengruppe, der die fragliche Person angehört, betreffen und dazu führen, dass die im Ausstellungsmitgliedstaat geltenden Vorschriften den nationalen Gerichten für bestimmte Kategorien von Straftaten ihre Befugnis nehmen, die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die Strafe zu individualisieren, und

– zum anderen feststellt, dass es unter den besonderen Umständen des konkreten Falls ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass diese Person in Anbetracht der Feststellung, dass die im Ausstellungsmitgliedstaat verhängte Strafe offenkundig und in extremer Weise über das zur Ahndung der betreffenden Straftat erforderliche Maß hinausgeht, im Fall der Übergabe an diesen Mitgliedstaat offensichtlich einer solchen Gefahr ausgesetzt sein wird.

Verfahren

Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

JEAN RICHARD DE LA TOUR

vom 22. Januar 2026(1)

Rechtssache C-583/24 [Tagu](i)

Strafverfahren

gegen

DZ,

Beteiligter:

Openbaar Ministerie

(Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam [Bezirksgericht Amsterdam, Niederlande])

I. Einleitung