BVerwG 5. Senat Beschluss

Revisionszulassung: Widerlegung der Vermutung eines immateriellen Nachteils im Sinne von § 198 Abs. 2 Satz 1 …

Revisionszulassung; Widerlegung der Vermutung eines immateriellen Nachteils im Sinne von § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG durch rechtswidriges Verhalten

Verwaltungsrecht

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und unter welchen Voraussetzungen die Vermutung eines immateriellen Nachteils im Sinne von § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG durch rechtswidriges Verhalten widerlegt wird.