OLG Frankfurt am Main · Hessen 16. Zivilsenat Beschluss

Beitrag in sozialen Medien über vom Dackel gefressenen Mäuseköder im Restaurant zulässig

Zivilrecht Beschwerde zurückgewiesen

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt, 3. Zivilkammer, vom 22.5.2026 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch in Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 20.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, dass die Antragsgegnerin mehrere von ihr auf ihrem sozialen Netzwerk1-Account und auf Bewertungsportal1 und zwei weiteren, privaten Accounts aufgestellte Äußerungen über einen Besuch im Restaurant des Antragstellers und dabei von ihrem Hund aufgenommenes Gift aus einer sog. (Mäuse)Köder-Box unterlassen solle. Wegen der ursprünglich insgesamt zwei Anträge (inkl. Hilfsanträge) a) bis g) wird auf die Antragsschrift verwiesen.

Das Landgericht hat die Verfügungsanträge mit Beschluss vom 22.5.2026 im Wesentlichen deswegen zurückgewiesen, weil es sich, wenn auch teilweise um emotionalisierte und überzeichnete, Meinungsäußerungen handele, für die eine ausreichende Grundlage in den Eindrücken der Antragsgegnerin bei dem Vorfall in der Gaststätte bestehe.

Hiergegen richtet sich die am 8.6.2026 eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 569 ZPO).

Sie ist nicht begründet, weil das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bzw. die Verfügungsanträge zu Recht zurückgewiesen hat.

1. Zum Antrag a)

Hinsichtlich des insoweit allein noch weiterverfolgten Hilfsantrages, mit dem der Kläger die Unterlassung beansprucht, durch die Äußerung "Was wir dort erlebt haben, ist schockierend und stellt ein massives Sicherheits- und Hygieneversagen dar" den Eindruck zu erwecken, in dem Restaurant bestünden dauerhafte und strukturelle Mängel in Bezug auf Sicherheit und Hygiene, hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass der zu unterlassende Eindruck nicht erweckt wird, sondern es sich um die Schilderung eines einzelnen Vorfalls handele. Entgegen der Meinung der Beschwerde ergibt sich für den durchschnittlichen und verständigen Leser nicht der (zwingende) Eindruck, dass die Formulierung über den Einzelfall hinausgreift und einen strukturellen Zustand beschreibt. Die Formulierung "ein" lenkt den Aussagegehalt auf ein einmaliges Versagen hin. Anders würde dies allenfalls verstanden, wenn die Formulierung dahin gehen würde, dass der erlebte Vorfall auf einem Sicherheits- und Hygieneversagen beruhe, aber auch dann bliebe das Verständnis möglich, dass die Sicherheits- und Hygienevorkehrungen nur in einem Fall versagt haben. Dass bei einem einmaligen Vorfall wie dem vorliegenden die Frage naheliegt, ob die Sicherheits- und Hygienevorkehrungen hinreichend sind, hat nicht zur Folge, dass eine solche Schlussfolgerung zwingend ist. Auch aus dem Adjektiv "massiv" ergibt sich nichts anderes, denn dies versteht der Leser dahin, dass damit die Schwere des Sicherheits- und Hygieneversagens im konkreten Fall bewertet wird. Dabei war es der Antragsgegnerin nicht zumutbar, die Ursache für das Vorkommnis (Materialfehler oder Verhalten des Hundes) zu ermitteln, wie dies der Antragsteller durch Einholung einer Stellungnahme der Fa. A im Nachhinein getan hat. Sie durfte schon den Umstand, dass es überhaupt möglich war, dass ihr Hund mit dem Gift in der Köderbox in Berührung kam, als "massives" Sicherheits- und Hygieneversagen bewerten.

2. Zu den Anträgen 1.b)

a) Hinsichtlich des Hauptantrages, mit dem der Antragsteller die Unterlassung der Äußerungen erstrebt, wonach es sich bei dem von dem Hund gefressenen Mittel um "Rattengift" gehandelt habe ("Unser Hund hat mitten im Restaurant unter einer Sitzbank eine halb geöffnete Verpackung gefunden. Es handelte sich um starkes Rattengift". Dieses hochgefährliche Gift lag frei zugänglich genau dort, wo Gäste sitzen und essen und wo sich auch Kinder oder Tiere aufhalten. Wir mussten sofort in die Notfallklinik fahren. Unser Hund wurde dort behandelt musste das Rattengift erbrechen und wird nun über mindestens vier Wochen hinweg intensiv medikamentös versorgt […] Besonders kritisch ist, dass sich überhaupt Rattengift im Restaurant befindet.)", ist ein entsprechender Verfügungsanspruch auf Unterlassen aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 12 GG ist nicht begründet.

Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen des Landgerichts auf S. 3. f. des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen, wonach Ratten- und Mäuseköder sich lediglich in der Dosierung unterscheiden und es sich vor dem Hintergrund, dass der Hund tierärztlich behandelt werden musste, um eine zulässige Meinungsäußerung handele.

Die Beschwerde rügt diesbezüglich, dass die Frage, ob das Mittel "Rattengift" gewesen sei, nicht nur eine Zuspitzung, sondern dem Wahrheitsbeweis zugänglich sei. Es handele sich nach der Auskunft der A1 GmbH um einen zur Bekämpfung von Mäusen zugelassenen und vorgesehenen Köder. Dies räume das Landgericht letztlich ein, indem es den Unterschied zwischen beiden Produkten für unwesentlich erkläre. Andererseits nehme das Landgericht nicht zur Kenntnis, dass der Unterschied für die Frage, ob die aufgenommene Dosis für den Hund hätte tödlich sein können, von zentraler Bedeutung sei: Ein Rattengift sei aufgrund der höheren Wirkstoffdosierung unter Umständen geeignet gewesen, den kleinen Hund tödlich zu vergiften. Dass es sich vorliegend gerade nicht um Rattengift, sondern einen Mäuseköder mit lediglich ca. 15 g Ködermaterial handelte, sei damit keineswegs so irrelevant, wie das Landgericht es darstelle.

Dem vermag der Senat sich nicht anzuschließen: Zum einen kommt es für die Äußerung der Antragsgegnerin, wonach ihr Hund sonst nicht überlebt hätte, nicht entscheidend darauf an, ob die aufgenommene Dosis für den Hund hätte tödlich sein können (dazu unten bei Antrag d) unter 4. a)). Darüber hinaus wäre selbst dann, wenn man die Verwendung des Begriffs "Rattengift" als eine Tatsachenäußerung einstufen würde, die Äußerung nicht rechtswidrig. Aus dem Vortrag der Antragstellerin ergibt sich nämlich nicht, dass zwischen den unterschiedlichen sprachlichen Bezeichnungen "Rattengift" und "Mäuseköder" bzw. Mäusegift ein derart kategorialer Unterschied besteht, dass die Verwendung des anderen Begriffs im hiesigen Kontext als persönlichkeitsrechtsrelevante unwahre Tatsachenbehauptung einzustufen ist. Die Antragstellerin hat nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass "Rattengift" gegenüber "Mäuseköder" bzw. "Mäusegift" eine gänzlich eigene Kategorie von Produkt darstellt (z.B. völlig anders zusammengesetzt oder völlig anders wirkt). Die Fa. A hat auch nur bestätigt, dass der eingesetzte Köder zur Bekämpfung von Mäusen zugelassen und vorgesehen sei (Anlage ASt 3). Auf die Frage der Antragstellerin, dass es sich ausdrücklich nicht um ein Rattengiftprodukt handele, ist sie nicht eingegangen. Das Landgericht hat in der Nichtabhilfe deshalb zu Recht die Auffassung vertreten, dass auch nach dem Vortrag in der Beschwerdebegründung der einzige Unterschied zwischen Rattengift und Mäusegift in der Zielsetzung und der Dosierung liege. Dass das Mittel hier nur mit 15g dosiert war und möglicherweise für die Tötung einer Ratte nicht ausreichend war, was gleichfalls die Fa. A so nicht ausführt, steht der Bezeichnung durch die Antragsgegnerin als "Rattengift" und als "stark" angesichts der schwerwiegenden Wirkungen für ihren Hund (u.a. musste erbrechen, muss vier Wochen medikamentös behandelt werden) nicht entgegen, zumal der Begriff "Rattengift" umgangssprachlich auch als Oberbegriff für Gift gegen Nagetiere (Fachbegriff "Rodentizide") verwendet wird.

b) Auch für den Hilfsantrag, es zu unterlassen durch die vorgenannten Äußerungen den Eindruck zu erwecken, bei dem im Restaurant eingesetzten Schädlingsbekämpfungsmittel habe es sich um ein hochpotentes, für Menschen und Tiere akut gefährliches Rattengift gehandelt, besteht kein Verfügungsanspruch.

Das Landgericht hat zunächst mit Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei der Einstufung als "hochpotent" und "akut gefährlich" um Meinungsäußerungen handelt und nur der Eindruck unwahrer Tatsachenäußerungen untersagt werden kann. Der behauptete Eindruck ist zudem keineswegs zwingend. Mit dem Hinweis, dass das Gift sich dort befunden habe, "wo Gäste sitzen und essen und wo sich auch Kinder oder Tiere aufhalten", wird nicht der zwingende Eindruck erweckt, dass das Gift "hochpotent und für einen Menschen [ein] akut gefährliches Rattengift" sei. Es wird damit allein darauf hingewiesen, dass ein solches Gift möglicherweise auch für Kinder gefährlich/ungesund sein kann, insbesondere von dem den Lesern bekannten Hintergrund, dass kleine Kinder dazu neigen, vieles anzufassen und in den Mund zu nehmen.

3. Zum Antrag 1. c), es zu unterlassen, durch die Äußerung "Dieses hochgefährliche Gift lag frei zugänglich genau dort, wo Gäste sitzen und essen und wo sich auch Kinder oder Tiere aufhalten" den Eindruck zu erwecken, das Restaurant des Antragstellers habe hochgefährliche Giftköder bewusst und ohne ausreichende Sicherung für Gäste, Kinder und Tiere frei zugänglich im Gastraum ausgelegt.

Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der vom Antragsteller angenommene Eindruck schon deshalb nicht zwingend erweckt wird, weil sich der Text in keiner Weise dazu verhalte, ob der Zustand vom Inhaber "bewusst" herbeigeführt wurde. Die vom Antragsteller formulierten Eindrücke aber sind im Antrag jedoch mit "und" verknüpft, so dass der Eindruck insgesamt nicht gegeben ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerde liegt auch keine verdeckte Äußerung vor, dass der Giftköder sich ohne jede Sicherung und ohne jede Schutzvorrichtung in dem Gastraum befunden habe, sondern nur, dass das vom Hund aufgenommene Gift hier konkret frei zugänglich war. Dem steht nicht entgegen, dass die Köderboxen grundsätzlich unter einer Sitzbank gesichert mit Kette befestigt werden und nur mit Schlüssel geöffnet werden können. Im Übrigen hat das Landgericht in der Nichtabhilfe zu Recht darauf hingewiesen, dass nicht ersichtlich ist, dass der behauptete Eindruck unwahr wäre. Denn das Gift bzw. der Mäuseköder war jedenfalls für den Hund der Antragsgegnerin unter den Stühlen bzw. der Bank erreichbar und der Antragsteller kann auch nach der Einschätzung der Fa. A nicht ausschließen, dass die Köderbox defekt war bzw. ein Materialfehler vorlag.

4. Zu den Anträgen 1. d)

a) Hinsichtlich des Hauptantrages, den unterstrichenen Teil der Äußerung "Wir mussten sofort in die Notfallklinik fahren. Unser Hund wurde dort behandelt musste das Rattengift erbrechen und wird nun über mindestens vier Wochen hinweg intensiv medikamentös versorgt. Hätten wir es nicht bemerkt, hätte er diesen Abend im Restaurant1 nicht überlebt. Selbst jetzt ist noch nicht absehbar, wie gut er auf die Behandlung ansprechen wird." zu unterlassen, besteht gleichfalls kein Unterlassungsanspruch.

Das Landgericht hat die angegriffene Äußerung zu Recht als (zugespitzte) Meinungsäußerung eingestuft. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, die Frage der Lebensgefahr für den Hund stelle eine dem Beweis zugängliche Tatsachenaussage dar und er habe - durch die entsprechende Bestätigung der Fa. A glaubhaft gemacht, dass bei einer Menge von 15 g Ködermaterial für den Hund keine Lebensgefahr bestanden habe.

Die Äußerung der Antragsgegnerin ist trotz der objektiv erscheinenden Formulierung nach dem Kontext als eine Meinungsäußerung einzustufen. Es handelt sich ersichtlich um eine hypothetische Aussage, d.h. es wird darüber spekuliert, was geschehen wäre, wenn die Antragsgegnerin nicht bemerkt hätte, dass ihr Hund das Gift aufgenommen hatte. Die Äußerung wird mangels Erwähnung einer entsprechenden ärztlichen Auskunft auch nicht dahin verstanden, dass die Einschätzung ihr als ärztliche Prognose mitgeteilt worden sei. Der Leser wird die Äußerung deshalb auch ohne den Zusatz "womöglich" dahin verstehen, dass die Antragsgegnerin damit ihrer (subjektiven) Befürchtung Ausdruck gibt, dass ihr Hund ohne Behandlung möglicherweise gestorben wäre.

Für diese Meinungsäußerung besteht angesichts des Umstandes, dass Vergiftungen nicht sicher beherrschbar sind und von der körperlichen Konstitution des Vergifteten abhängen, angesichts der tierärztlich festgestellten Rodentizidintoxikation eine hinreichende (Mindest-)Tatsachengrundlage. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller eine Bestätigung der Fa. A vorgelegt hat, wonach 15 g Ködermaterial "unter normalen Bedingungen" nicht ausreiche, um einen Hund zu vergiften (Anlage ASt 3). Die Stellungnahme ist abstrakt und geht gerade nicht auf den konkreten Hund und seinen individuellen Vorzustand (etwa Alter, Vorerkrankungen, Größe und Gewicht) ein. Im Übrigen empfiehlt diese, destotrotz nach einer Köderaufnahme schnellstmöglich einen Tierarzt aufzusuchen, was nicht nötig wäre, wenn ernste Gefahren für ein Tier nicht denkbar sind. Das schließlich nach Darstellung des Antragstellers die Behandlungsdokumentation der Tierklinik Gemeinde1 eine Lebensgefahr des Hundes nicht vermerkt, sondern nur lediglich eine Rodentizidintoxikation ausweist und Medikamente verordnet, ist nicht aussagekräftig, weil die Klinik nicht vor der Situation stand, dass die Gifteinnahme des Hundes nicht bemerkt wurde.

b) Auch hinsichtlich des Hilfsantrages, es zu unterlassen, durch die vorgenannte Äußerung den Eindruck zu erwecken, dass der Hund der Antragsgegnerin durch das aufgefundene Schädlingsbekämpfungsmittel in akuter und unmittelbarer Lebensgefahr gewesen sei, besteht kein Verfügungsanspruch. Denn nach den Ausführungen oben a) geht der Durchschnittsleser nicht davon aus, dass es sich bei der Äußerung, der Hund wäre ohne Entdeckung der Giftaufnahme verstorben, um eine ärztliche Einschätzung handelt, sondern als Befürchtung der Antragsgegnerin erkennen. Eine akute und unmittelbare Lebensgefahr ist bei einer solchen Einschätzung eines Laien (bzw. Laiin), der zudem durch das Schicksal des Hundes betroffen ist, zumindest kein zwingender Eindruck.

5. Zu den Anträgen e)

a) Der Hauptantrag auf Unterlassung der Äußerung, "Offenbar wird ein Rattenbefall nicht fachgerecht und sicher bekämpft, sondern Gift offen und frei zugänglich unter Sitzbänken ausgelegt." ist nicht begründet.

Auch diesbezüglich hat das Landgericht mit überzeugender Begründung angenommen, dass es sich um eine Meinungsäußerung handelt, nämlich um eine Bewertung des von der Antragsgegnerin im Restaurant des Antragstellers Erlebten, indem Schlüsse daraus gezogen werden. Dies ergibt sich schon aus der Einleitung des Absatzes, der mit "Besonders kritisch ist,…" beginnt. Mit dem anschließenden Satzbeginn "Offenbar..." wird deutlich, dass die Antragsgegnerin aus dem konkreten Vorfall, dass ihr Hund überhaupt mit dem Gift in Kontakt kommen konnte, schließt, dass ein Rattenbefall hier nicht fachgerecht und sicher bekämpft werde. Zutreffend weist die Beschwerde zwar darauf hin, dass allein durch relativierende Einschübe und ähnliche Formulierungen (wie "offenbar", "wohl" oder "sollen angeblich") ein Äußernder aus einer im sonstigen Kontext gegebenen Tatsachenbehauptung keine bloße Meinungskundgabe machen kann. Entscheidend ist aber hier, dass die Äußerung erkennbar eine Schlussfolgerung dargestellt, und entgegen der Meinung der Beschwerde ist für den Leser auch ersichtlich, woraus die Antragsgegnerin auf fehlende "Fachrichtigkeit" der Ratten- bzw. (siehe oben 2.) Nagerbekämpfung schließt, nämlich dass sich überhaupt Gift in dem Restaurant befindet und dies für ihren Hund zugänglich war. Eine als eigene Vermutung erkennbare Schlussfolgerung, bei der die Prägung der Äußerung durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens gewahrt bleibt, stellt grundsätzlich keine Tatsachenbehauptung, sondern eine Meinungsäußerung dar (vgl. BVerfG NJW 2026, 214 Rz. 34). Für ihre Rechtsmäßigkeit kommt es darauf an, ob es sich um eine auf Tatsachen fußende Schlussfolgerung handelt oder um eine willkürlich aus der Luft gegriffene Wertung (BVerfG vom 9.11.2022, - 1 BvR 5213/21, Rz. 28). Der Umstand aber, dass der Hund mit dem Gift in Berührung kommen konnte, ist ein ausreichender Anhaltspunkt für die Äußerung der Meinung fehlender fachgerechter Bekämpfung. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die A1 GmbH die Köderboxen ordnungsgemäß verschlossen, unter der Sitzbank befestigt und dies regelmäßig kontrolliert hat.

Auch für den beschreibenden Teil der Meinungsäußerung, wonach Gift offen und frei zugänglich unter Sitzbänken ausgelegt gewesen sei, besteht aufgrund der tatsächlichen Aufnahme des Giftes durch den Hund eine hinreichende Tatsachenbasis: Entweder hat der Hund - wie auch der Antragsteller mutmaßt - die Köderbox selbst öffnen bzw. aufbeißen können, dann war sie für dieses Tier "frei zugänglich", weil die Box für Gaststätten, in denen Gäste ihren Hunde mitbringen dürfen, nicht ausreichend gesichert war, oder die Box war aufgrund eine Materialfehlers bereits defekt bzw. teilweise geöffnet, was die Fa. A in ihrer Stellungnahme in Betracht zieht, dann war dieses Gift ohnehin "frei zugänglich".

b) Für den Hilfsantrag, es zu unterlassen, durch die vorgenannte Äußerung den Eindruck zu erwecken, dass die Schädlingsbekämpfung im Restaurant1 dauerhaft und systemisch erhebliche Mängel aufweist, hat das Landgericht zu Recht deshalb einen Verfügungsanspruch als nicht gegeben angesehen, weil ein solcher Eindruck jedenfalls nicht zwingend bzw. unabweislich erweckt wird. Trotz der Formulierung im Präsens ("wird bekämpft") bleibt für den durchschnittlichen und verständigen Leser doch deutlich, dass es sich um eine auf einer Schlussfolgerung aus einem erlebten Einzelfall beruhende Meinung der Antragsgegnerin handelt. Dem Leser wird deshalb die Möglichkeit einer Deutung dahin nicht verschlossen, dass es sich bei dem von der Antragsgegnerin erlebten Vorfall um einen bedauerlichen Einzelfall gehandelt haben könnte.

6. Zu den Anträgen f)

a) Hinsichtlich des Hauptantrages auf Unterlassung der Äußerung, "Das ist nicht nur unhygienisch und in hohem Maße fahrlässig, sondern verstößt auch gegen geltende gesetzliche Vorgaben und ist potenziell lebensgefährlich." hat das Landgericht zu Recht die Auffassung vertreten, dass es sich um eine Meinungsäußerung handelt, die in dem Geschehen, soweit es unstreitig ist, auch eine ausreichende Fundierung hat. Selbst wenn man, wie die Beschwerde meint, den zweiten Teil des Satzes als eine isolierte und überprüfbare Tatsachenbehauptung des Inhaltes ansehen würde, dass ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften gegeben sei, ergäbe sich im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit. Denn diese Behauptung bezieht sich, wie die Einleitung "Das ist…" zeigt, nur auf den von der Antragsgegnerin erlebten Vorfall, dass ihr Hund in dem Gastraum mit dem Gift in Berührung gekommen ist, nicht auch darauf, dass das Restaurant generell gegen gesetzliche Vorgaben verstoße. Dass der konkrete Vorfall gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen muss, hat das Landgericht plausibel mit dem dem Hinweis verdeutlicht, wonach es unstreitig sein dürfte, dass für Haustiere zugängliche Giftköder nicht in Restaurants ausgelegt werden dürfen. Der Antragsteller zeigt eine solche Vorschrift auch nicht auf, insbesondere auch nicht in den von der Fa. A angeführten Technischen Regel für Gefahrstoffe (hier: TRGS 523 "Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen"). Im Übrigen ist nach deren Ziff. 6.1. die Schädlingsbekämpfung so durchzuführen, dass Mensch und Umwelt nicht gefährdet werden.

b) Der Hilfsantrag, es zu unterlassen, durch die vorgenannte Äußerung den Eindruck zu erwecken, dass der Betrieb des Restaurants1 durch den Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln konkret und nachweislich gegen behördliche oder gesetzliche Hygiene- oder Sicherheitsvorschriften verstößt, ist im Wesentlichen wegen des bereits unter a) benannten zutreffenden Verständnisses der Äußerung unbegründet. Da sich die Äußerung nämlich nur auf den konkreten Vorfall bezieht ("Das ist…"), wird keineswegs und schon gar nicht zwingend der Eindruck erweckt, das Restaurant verstoße allgemein "durch den Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln" und darüber hinaus "nachweislich" gegen behördliche und gesetzliche Hygienevorschriften. Das liegt für den Leser zwar nahe, ist aber entgegen der Beschwerde nicht die "einzige Schlussfolgerung", denn dem verständigen Leser wird nicht die mögliche Schlussfolgerung verschlossen, dass es sich auch nur um einen Einzelfall gehandelt haben könnte.

6. Zum Antrag g)

Hinsichtlich dieses Antrages, es zu unterlassen, durch die Äußerung "Ein Restaurant, in dem solche Zustände herrschen und in dem die Sicherheit von Gästen derart gefährdet wird, sollte nicht betreten werden." den Eindruck zu erwecken, dass das Restaurant aufgrund dauerhafter und struktureller Missstände beim Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln eine Gefahr für Gäste, Kinder und Tiere darstellt, weshalb von einem Besuch des Restaurants abzuraten ist, fehlt es an dem behaupteten Eindruck.

Der Beschwerde geht zunächst zu Recht mit dem Landgericht davon aus, dass es sich bei der Äußerung um eine Meinungsäußerung handelt, mit der unter Bezug auf die vorangehenden Äußerungen ("Restaurant, in dem solche Zustände herrschen und in dem die Sicherheit von Gästen derart gefährdet wird, sollte nicht betreten werden.") eine abschließende Gesamtbewertung abgeben wird, die dahin geht, dass die Sicherheit von Gästen gefährdet sei und das Restaurant "nicht betreten werden sollte". Die erstgenannte Meinungsäußerung kann sich auf die zutreffenden Schilderungen zu dem Erlebnis mit dem Hund der Antragsgegnerin stützen. Die zweite vom Antragsteller als "Boykottaufruf" verstandene Empfehlung, dieses Restaurant nicht aufzusuchen, ist zweifelsfrei eine von der Meinungsfreiheit geschützte subjektive Bewertung auf Grundlage der gemachten Erfahrungen. Die Äußerung erweckt nicht den zwingenden Eindruck, dass es in dem Restaurant dauerhafte und strukturelle Missstände beim Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln gebe, denn sie geht nicht über die vorangegangenen konkreten Äußerungen hinaus und in diesen wird aus Sicht eines durchschnittlichen Lesers nur ein erlebter Einzelfall geschildert. Die Schlussfolgerung, dass strukturelle Mängel die Ursache dafür seien, ist nur eine mögliche, aber nicht zwingende Folgerung. Insofern kann auf die Ausführungen oben 1. b) und 5. b) verwiesen werden.

III.

Eine Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht zu treffen, weil nach § 574 Abs. 1 S. 2 ZPO in Verbindung mit § 542 Abs. 2 ZPO eine Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht statthaft ist.

Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 1 Nr. 1, § 45 Abs. 1 S. 3 GKG i.V.m. § 3 ZPO.

Zwar hat der Antragsteller ein Wertinteresse von nur 10.000,- € angegeben und das Landgericht auf dieser Grundlage den Gegenstandswert festgesetzt. Auch kommt bei der Bemessung zunächst den eigenen Streitwertangaben des Klägers bzw. Antragstellers zu Beginn des Verfahrens eine gewisse indizielle Bedeutung für die Bewertung des mit einem Unterlassungsbegehren verfolgten Interesses zu, weil zu Beginn des Verfahrens über den Erfolg der Klage bzw. des Antrags meist keine Gewissheit besteht. Im Falle des Unterliegens kann daher eine zu hohe Streitwertangabe, im Falle des Obsiegens eine zu niedrige Streitwertangabe für die Partei oder deren Prozessbevollmächtigten mit Nachteilen verbunden sein. Dies begründet eine gewisse Vermutung dafür, dass zu diesem Zeitpunkt geäußerte Vorstellungen über die Streitwerthöhe dem tatsächlichen Interesse des Klägers bzw. Antragstellers entsprechen.

Allerdings kommt den Streitwertangaben der Parteien dann keine Bedeutung zu, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass diese das tatsächliche Interesse des Klägers bzw. Antragstellers offensichtlich nicht zutreffend widerspiegeln (OLG Frankfurt, Beschl. v. 3.11.2011 - 6 W 65/10, Rz. 2). Erscheinen sie schon nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers bzw. Antragstellers oder auf Grund konkreter Einwendungen der Gegenseite über- oder untersetzt, besteht vielmehr Veranlassung, von den klägerischen Angaben nach unten oder oben abzuweichen (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 3.11.2011 - 6 W 65/10, Rz. 2).

Nach diesen Grundsätzen mag für die Bewertung insgesamt, auch wenn sie mit einer Vielzahl von Anträgen und Hilfsanträgen angegriffen wird, wegen des geringen Verbreitungsgrades des Accounts der Antragsgegnerin und der beiden weiteren privaten Accounts grundsätzlich ein Wert von 10.000,- € im einstweiligen Verfügungsverfahren noch angemessen erscheinen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Bewertung zusätzlich in dem verbreiteten Bewertungsportal1 eingestellt wurde. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die (inhaltsgleiche) Bewertung in wenigstens zwei selbständigen Medien angegriffen wurde, was eine Verdoppelung des angegebenen Wertes rechtfertigt.

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