Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren …
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 2. Dezember 1994 ist wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.545,40 DM festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß § 125 Abs. 1 VwGO in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß § 173 VwGO iVm § 269 Abs. 3 ZPO für wirkungslos zu erklären.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach sind die Kosten des Verfahrens nach dem in § 155 Abs. 1 VwGO aufgestellten Grundsatz gegeneinander aufzuheben. Bis zur Abgabe der beidseitigen Erledigungserklärungen war der Ausgang des Rechtsstreits offen, jedenfalls bestand keine überwiegende Erfolgsaussicht des Klägers.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, im Zeitpunkt seiner Entscheidung sei die Beitragspflicht für das veranlagte Grundstück noch nicht entstanden, weil ein zur Grenze der Südhanggrundstücke errichtetes Schutzgeländer auf einer Strecke von etwa 15 m unterbrochen gewesen sei. Diese Lücke habe den Eindruck der Unfertigkeit der bautechnischen Herstellung der Straße vermittelt. Jedenfalls sei die Erschließungsanlage noch nicht endgültig hergestellt gewesen, weil der bestehende Ausbauzustand mit der Lücke im Sicherungsgeländer gegen die Verkehrssicherungspflicht des Beklagten verstoßen habe. Der Beklagte hat die Lücke im Schutzgeländer im Laufe des Berufungsverfahrens geschlossen, jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß dies nach seiner Auffassung zur Entstehung der Beitragspflicht nicht erforderlich gewesen, die Schließung vielmehr ausschließlich im Hinblick auf seine Verkehrssicherungspflicht erfolgt sei.
Mit seiner nunmehr abgegebenen Hauptsachenerledigungserklärung hätte der Kläger eine drohende Prozeßkostenlast verläßlich nur abwenden können, wenn durch die nachträgliche Schließung der Lücke im Schutzgeländer der bis dahin rechtswidrige Beitragsbescheid nachträglich geheilt worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 40.91 - KStZ 93, 110). Das erscheint jedoch zweifelhaft. Nach Aktenlage dürfte die für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht gemäß § 133 Abs. 2 BauGB erforderliche endgültige Herstellung der Erschließungsanlage nicht von der Schließung der Lücke im Sicherungsgeländer abhängig gewesen sein. Maßgeblich ist insofern, ob die tatsächlich angelegte Straße in der Örtlichkeit den Eindruck einer bereits abgeschlossenen Baumaßnahme erweckt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 14.92 - NVwZ 94, 913). Die diesbezüglichen von dem Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen tragen seine daraus gezogenen Schlußfolgerungen nicht ohne weiteres. Denn es hat ausgeführt, für den Betrachter an Ort und Stelle sei erkennbar, daß die erwähnte Aussparung des Schutzgeländers ihren Grund in der Anlage des knapp 2 m tiefen Seitenstreifens neben der entlang der Fahrbahn geführten Entwässerungsrinne habe. Auch aus den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist nicht nachvollziehbar zu entnehmen, aus welchen Gründen die in dem Sicherungsgeländer belassene Lücke den Eindruck einer Unfertigkeit der Straßenherstellung erweckt hat. Anhaltspunkte für die Annahme, der abgerechnete Straßenausbau habe nicht dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm und dem dieses Teileinrichtungsprogramm bezüglich der flächenmäßigen Teileinrichtungen ergänzenden Bauprogramm entsprochen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1991 - 8 C 14.89 - NVwZ 91, 1092; Urteil vom 10. Oktober 1995 - 8 C 13.94 - DVBl 96, 379), sind ebenfalls nicht aktenkundig.
Ob der Beklagte mit dem zunächst herbeigeführten Ausbauzustand - d.h. mit der Unterbrechung im Schutzgeländer - seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hatte, dürfte für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht unerheblich sein. Die Notwendigkeit von für die Verkehrssicherheit erforderlichem Straßenzubehör (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 StrWG NW) ist nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Einschätzung der Rechtslage erschließungsbeitragsrechtlich nur von Belang für die Beurteilung, ob die dafür entstandenen Kosten zum beitragsfähigen Herstellungsaufwand iSv § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zu rechnen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1993 - 8 C 53.91 - KStZ 94, 76).
Eine für den Kläger günstigere Kostenentscheidung rechtfertigt auch nicht der Umstand, daß der Beklagte dem von dem Kläger eingenommenen Rechtsstandpunkt insoweit gefolgt ist, als er weitere Grundstücke in das Verteilungsgebiet einbezogen hat. Diese Entscheidung ist ohne Auswirkung auf die Beitragshöhe geblieben, weil der Beklagte durch Einstellung weiterer Aufwendungen in den Erschließungsaufwand zu einer Aufrechterhaltung des ursprünglich festgesetzten Beitrages gelangt ist. Ob die Vergrößerung des Verteilungsgebietes und die Geltendmachung weiterer Aufwendungen zu Recht erfolgt ist, ist im vorliegenden Verfahren keiner Prüfung zu unterziehen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.