VG Schleswig-Holstein 2. Kammer Beschluss

Baugenehmigung mit ausgeführter Vollziehungsunterbrechung KI-Titel

Aufschiebende Wirkung · Rechtsschutzbedürfnis · Vollziehungsaussetzung · Streitwertfestsetzung · Kostenverteilung

Verwaltungsrecht

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auf 26.250 € festgesetzt.

Gründe

1

Das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig.

2

Für einen gerichtlichen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Verwaltung die Aussetzung der Vollziehung verfügt hat oder sonst feststeht, dass keine Vollstreckung droht (Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 48. EL Juli 2025, Rn. 498a m.w.N.). Dies ist hier der Fall, da der Antragsgegner gegenüber dem beigeladenen Bauherrn die Aussetzung der Vollziehung der streitbefangenen Baugenehmigung mit Schreiben vom 3. August 2026 angeordnet hat. Gegenwärtig liegt mithin kein sofort vollziehbarer Verwaltungsakt mehr vor, in Ansehung dessen ggf. die aufschiebende Wirkung des anhängigen Widerspruchs angeordnet werden könnte. Denn eine Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO stellt keine bloße Nichtvollstreckungszusage der Behörde dar; sie bewirkt vielmehr – ebenso wie die gerichtliche Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung – den Wegfall der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts als solcher (vgl. VGH München, Beschluss vom 29. Dezember 2005 – 11 CS 05.826 – juris, Rn. 15). Die behördliche Aussetzung ist auch nicht lediglich befristet erfolgt.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

4

Es entspricht nicht der Billigkeit i.S.v. § 162 Abs. 3 VwGO, die Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da er in Ermangelung eines von ihm gestellten Antrages kein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO eingegangen ist.

5

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG. Bei seiner Bemessung orientiert sich die Kammer an den Annahmen des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen, die gemäß Ziffer 9.6.1 bei einer Klage eines drittbetroffenen Nachbarn 10.000 € bis 20.000 €, bei Beeinträchtigung eines Gewerbebetriebs bis 80.000 €, in Ansatz bringen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Nach Ziffer 9.6.1 der ergänzenden Streitwertannahmen des Rechtsmittelgerichts für ab dem 1. Januar 2026 eingegangene Verfahren wird für die Beeinträchtigung eines Mehrfamilienhauses pro Wohneinheit 10.000 € zugrunde gelegt, wobei im Falle einer gemischten Nutzung ein Zuschlag von 50 % bis 100 % für gewerbliche Nutzung erfolgt. Da die Antragstellerin vorliegend die Beeinträchtigung eines Büro- und Geschäftshauses geltend macht, wurde mangels weiterer Anhaltspunkte ein Betrag von 52.500 € angesetzt (Annahme von drei gewerblichen Einheiten und eines Zuschlags von 75 %, mithin jeweils 17.500 €), wobei der Wert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2025 zu halbieren ist.

Permalink

Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001654211