OVG Bremen Beschluss zitiert von 4

Vorläufiger Rechtsschutz gegen Bebauungsplan für Kindertagesstätte KI-Titel

Bebauungsplan · Erbbaurecht · Vorläufiger Rechtsschutz · Immissionsschutz · Kindertagesstätte

Verwaltungsrecht

Sonstiges

- 2 - Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 20/18 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, Antragsgegnerin, Prozessbevollmächtigter: b e i g e l a d e n : Prozessbevollmächtigte: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter Dr. Harich, Richter Traub und Richterin Dr. Koch am 10. September 2018 beschlossen: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber trägt.

- 2 - - 3 - Der Streitwert wird auf 7.500.- Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bebauungsplan 2487 „für ein Gebiet in Bremen-Horn-Lehe zwischen Hochschulring, Wilhelm-Herbst-Straße, Robert-Hooke-Straße und Bundesautobahn A 27“ (im Folgenden: Bebauungsplan 2487). Der Antragsteller betreibt auf dem östlich an das Plangebiet grenzenden Grundstück Robert-Hooke-Straße 21 seit 2005 eine Kindertagesstätte (Kita). Ihm ist an diesem Grundstück ein Erbbaurecht bis zum 01.01.2055 eingeräumt. Eigentümer dieses Grundstücks ist die Freie Hansestadt Bremen. Das Erbbaurecht des Antragstellers wurde mit notariellem Vertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Antragsteller am 09.12.2004 begründet und beinhaltet die Berechtigung und Verpflichtung des Antragstellers, auf dem Erbbaugrundstück eine Kindertagesstätte zu errichten und zu betreiben. Das Erbbaugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans 2262 „für ein Gebiet in Bremen-Horn-Lehe zwischen Robert-Hooke-Straße (teilweise einschließlich) und Bundesautobahn A 27“ vom 22.12.2004, der u.a. für das Grundstück Robert-Hooke-Straße 21 „Sondergebiet (Technologiepark Universität)“ ausweist. Unter dem Datum des 10.03.2005 erteilte der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr dem Antragsteller die Baugenehmigung für die Errichtung einer Kindertagesstätte. Ihm wurde mit der Baugenehmigung aufgegeben, die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in Kern-, Dorf- und Mischgebieten einzuhalten. Das Plangebiet des Bebauungsplans 2487 umfasst 2,4 Hektar (ha). Es wird im Norden begrenzt von der BAB A27, im Westen von den an der Wilhelm-Herbst-Straße 1 gelegenen Büro- und Produktionsgebäuden der Beigeladenen B. GmbH & Co. KG und im Süden von einem ca. 25 bis 40 Meter (m) breiten Streifen aus Brachflächen. Im Osten grenzt das Plangebiet an das vom Antragsteller genutzte Grundstück Robert-Hooke-Straße 21 sowie an noch unbebaute Grundstücksflächen. Das Grundstück wird zudem im Osten durch die Robert-Hooke-Straße erschlossen, die vor dem Plangebiet mit einem Wendekreis endet. Der Flächennutzungsplan Bremen stellt für das Plangebiet – wie auch für dessen Umgebung einschließlich des Grundstücks des Antragstellers – „Sonderbau-

- 3 - - 4 - fläche – Technologiepark Universität“ dar. Das Plangebiet war bislang nicht überplant. Es wurde früher im Wesentlichen landwirtschaftlich genutzt, liegt aber seit einiger Zeit brach. Im nördlichen Bereich des Plangebietes liegt die Wasserfläche des Uni-Randgrabens. Für diesen Bereich weist der Bebauungsplan Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung für Boden, Natur und Landschaft aus. Für das übrige, etwa 12.350 qm große Gebiet setzt der Bebauungsplan 2487 Sondergebiet Technologiepark Universität (SO(TU)) in abweichender Bauweise mit einer Grundflächenzahl von 0,8 sowie einer Höhe baulicher Anlagen (Oberkante) von 17,50 m über Normalhöhennull (NHN) fest. Es werden zudem Baugrenzen sowie – außerhalb dieser Baugrenzen – Flächen für Stellplätze ausgewiesen. Das festgesetzte SO (TU) dient ausweislich der textlichen Festsetzung Nr. 1 der Unterbringung von Einrichtungen der Universität und von in der Forschung und Entwicklung tätigen Einrichtungen und Unternehmen sowie von Produktions- und Dienstleistungsunternehmen mit einem Produkt- bzw. Leistungsschwerpunkt im Bereich Forschung und Entwicklung. Zulässig sind danach Einrichtungen der Forschung und Lehre, Büro- und Verwaltungsgebäude, Labor-, Werkstatt- und Montagegebäude, Prüfstand- und Versuchsanlagen, Ausbildungsstätten sowie Anlagen für kulturelle und soziale Zwecke, soweit sie der Zweckbestimmung des Baugebietes entsprechen und benachbarte schützenswerte Gebiete anderer baulicher Nutzung und Flächen sonstiger Bodennutzung nicht stören. Offene Lagerplätze sind nicht zulässig. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen können ausnahmsweise zugelassen werden. Gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 4 gelten in der abweichenden Bauweise die Vorschriften der offenen Bauweise mit der Maßgabe, dass auch Gebäude von mehr als 50 m Länge zulässig sind und dass eine Grenzbebauung gestattet werden kann, ohne dass von dem Nachbargrundstück her angebaut werden muss. In der Begründung zum Bebauungsplan 2487 weist der Plangeber u.a. darauf hin, dass die Obergrenzen bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO in sonstigen Sondergebieten bei der Geschossflächenzahl (GFZ) 2,4 und bei der Baumassenzahl (BMZ) 10,0 betrügen. Zwar könne im Plangebiet bei vollständiger Ausnutzung der Fläche eine BMZ mit einem rechnerischen Wert von ca. 18 entstehen. Allerdings sei unter Berücksichtigung der notwendigen Erschließung sowie der auf dem Grundstück erforderlichen Stellplätze mit einer maximalen BMZ von höchstens 6 zu rechnen. Vergleichbares gelte für die GFZ, hier sei rechnerisch ein Wert von ca. 2,1 möglich. Unter den gegebenen Voraussetzungen sei eine GFZ von 1,1 realistisch.

- 4 - - 5 - Anstoß für die in den Bebauungsplan 2487 mündende Planung war ein an den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr (SfUBV) gerichteter Antrag der Beigeladenen vom 21.04.2016. Die Beigeladene begehrte „zur Erweiterung und langfristigen Sicherung“ ihres Betriebsgrundstücks Wilhelm-Herbst-Straße 1 die Aufstellung eines Bebauungsplanes für eine noch zu vermessende, ca. 12.000 m² große Teilfläche des benachbarten Flurstücks VR 330, Flurstücksnummer 126/348. Sie erklärte sich bereit, die Kosten für das Bauleitplanverfahren einschließlich der ggf. erforderlichen Fachgutachten und Ausgleichsmaßnahmen zu übernehmen. Am 09.06.2016 führte das Ortsamt Horn-Lehe zum geplanten Bebauungsplan 2487 in einer öffentlichen Einwohnerversammlung eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durch. Ausweislich des Protokolls der Einwohnerversammlung stellten Vertreter der Beigeladenen die von ihr beabsichtigte Betriebserweiterung vor. Es sei eine ca. 2.000 m² große Fertigungshalle für die digitale und lasergesteuerte Produktion von zahnmedizinischen Teilen geplant. Für Lager und Büro seien zudem ca. 510 m² vorgesehen. Eine Entwicklungsfläche mit ca. 1.400 m² werde zusätzlich vorgehalten. Der Neubau solle eine eigene Zufahrt über die Robert-Hooke-Straße erhalten. Im Endausbau seien 130 Parkplätze für Mitarbeiter vorgesehen. Da bei ihnen die Gleitzeitregel angewandt werde, werde der Verkehr nach Inbetriebnahme des Neubaus morgens nicht allzu stark mit dem Verkehr der Kita kollidieren. Zur angrenzenden Kita werde ein Gehölzschutz mit Birken und Büschen entstehen. Im Nachgang zur Einwohnerversammlung äußerte der Antragsteller mit Schreiben vom 23.12.2016 die Auffassung, bei der Planung dürfe nicht die Betriebserweiterung der Beigeladenen separat betrachtet werden, sondern es müssten der gesamte Betrieb und seine Auswirkungen in die Planung eingestellt werden. Der Antragsteller bat zudem darum, noch einmal die Möglichkeit einer alternativen Anordnung des Vorhabens und der geplanten Stellplätze zu prüfen. Denn vor allem der geplante zusätzliche Verkehr werde sich belastend auf die Nachbarschaft auswirken. In ihrer Sitzung am 23.03.2017 beschloss die Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung, Energie und Landwirtschaft (im Folgenden: Deputation) einstimmig die Planaufstellung und die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans 2487. Mit Schreiben vom 01.03.2017 erhielten zudem die Träger öffentlicher Belange Gelegenheit, sich bis zum 13.04.2017 zum Planentwurf zu äußern. Der Planentwurf, Bearbeitungsstand 10.01.2017, wurde in der Zeit vom 13.03.2017 bis zum 13.04.2017 öffentlich ausgelegt. Dies wurde u.a. im Weser-Kurier vom 01.03.2017 unter der Überschrift „Bebauungsplan 2487 für ein Gebiet in Bremen-Horn-Lehe zwi-

- 5 - - 6 - schen Hochschulring, Wilhelm-Herbst-Straße, Robert-Hooke-Straße und Bundesautobahn 27“ bekannt gemacht (vgl. Bl. 95 der Behördenakte). Mit Schreiben vom 05.04.2017 rügte der Antragsteller im Einzelnen die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und machte zudem Mängel des Abwägungsvorgangs geltend. Auf den Inhalt seines Schreibens (vgl. Bl. 305 ff. der Behördenakte) wird Bezug genommen. Am 30.08.2017 beschloss die Deputation in Kenntnis der eigegangenen Stellungnahmen und ihrer empfohlenen Behandlung (Anlage zum Deputationsbericht) den Deputationsbericht zum Entwurf des Bebauungsplans 2487 (Bearbeitungsstand 14.07.2017). Dieser Bericht enthält auch den Beschluss, den Senat und die Stadtbürgerschaft zu bitten, den Bebauungsplan 2487 zu beschließen. Die Deputation nahm zu den Einwendungen des Antragstellers jeweils Stellung. Auf die Anlage zum Deputationsbericht wird Bezug genommen (vgl. Bl. 232 ff. der Behördenakte). Der Bebauungsplan wurde am 17.10.2017 vom Senat und am 07.11.2017 von der Stadtbürgerschaft der Antragsgegnerin beschlossen. Am 20.11.2017 wurde er im Amtsblatt bekanntgemacht. Am 25.01.2018 hat der Antragsteller beim Oberverwaltungsgericht Bremen gegen den Bebauungsplan 2487 einen Normenkontrollantrag gestellt (1 D 19/18), über den bisher nicht entschieden ist, und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO ersucht. Er trägt vor, der Eilantrag sei zulässig. Insbesondere sei er antragsbefugt. Ihm werde – auch als „Planaußenanlieger“ – durch § 1 Abs. 7 BauGB ein subjektives Recht auf eine gerechte Abwägung eingeräumt, das durch die Festsetzungen des Bebauungsplans verletzt worden sei. So seien seine Belange insbesondere in Bezug auf die verkehrliche Erschließung und die dadurch resultierenden Immissionen sowie im Hinblick auf die festgesetzte abweichende Bauweise in Kombination mit Ziff. 3 und 4 der textlichen Festsetzung nicht fehlerfrei abgewogen worden. Sein Eilantrag sei auch begründet. Bereits bei überschlägiger Prüfung sei offensichtlich, dass der Bebauungsplans 2487 unwirksam sei. Der Entwurf des Bebauungsplans sei bereits nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend bekannt gemacht worden. Zunächst sei die Bekanntmachung über die öffent-

- 6 - - 7 - liche Auslegung nicht hinreichend bestimmt, um die Anstoßfunktion zu gewährleisten. Die Bezeichnung des Plangebiets sei nicht hinreichend klar. Es fehle eine deutliche Abgrenzung des Plangebiets durch die Bezeichnung von Flurstücken. Auch seien in der Bekanntmachung die Arten der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen nicht entsprechend den Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB angegeben worden. Es seien zudem nicht sämtliche auszulegenden umweltbezogenen Unterlagen auch öffentlich ausgelegt worden. Der Bebauungsplan 2487 verstoße des Weiteren gegen den Grundsatz der städtebaulichen Erforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB. Die Planung würde nur die privaten Interessen der Beigeladenen befriedigen. Das Fördern allein privater Interessen sei aber nicht zulässig. Es handele sich dabei um eine städtebaulich nicht erforderliche Gefälligkeitsplanung. Der Bebauungsplan verletze zudem § 9 Abs. 7 BauGB. Die Antragsgegnerin habe die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs rechtsfehlerhaft festgelegt. Vorliegend hätte zum einen das Grundstück der Beigeladenen mit dem Bestandsbetrieb einbezogen werden müssen. Auch das „Ökosystem in seiner Gesamtheit“ hätte in den Bebauungsplan aufgenommen werden müssen. Zudem hätte das Grundstück Robert-Hooke-Straße 21, also die Kita, vom Bebauungsplan 2487 mit überplant werden müssen, um eine sachgerechte Ermittlung aller abwägungserheblichen privaten und öffentlichen Belange zu ermöglichen. Der Bebauungsplan 2487 genüge zudem nicht den Anforderungen, die sich aus den naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen ergäben, die gemäß § 1a Abs. 3 BauGB in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen seien. Die in Bezug genommenen Unterlagen zu den vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bezeugten, dass diese Maßnahmen nicht ausreichend seien. Entgegen § 2 Abs. 3 BauGB seien zudem nicht alle relevanten Belange ermittelt worden. Es fehle unter anderem ein Gutachten zur Veränderung der Belichtungsverhältnisse, ein sog. Schattendiagramm. Zudem seien Gefahren im Rahmen des Fertigungsprozesses der Beigeladenen für die angrenzenden Nachbargrundstücke und die Umwelt unter Berücksichtigung der eingesetzten Nanotechnologie nicht ermittelt worden. Darüber hinaus fehle eine schalltechnische Untersuchung. Denn bei einer Erweiterung des Bestandsgebäudes der Beigeladenen auf dem Nachbargrundstück und der vorgesehenen Erschließung des Grundstücks über die Robert-Hooke-Straße sei mit ganz erheblichen immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen und einer Zunahme der Lärmbelästigung durch den Zu- und Abfahrtsverkehr, aber auch durch die An- und Abfahrtsbewegungen der Mitarbeiter zu rechnen.

- 7 - - 8 - Der Entwurf des B-Plans 2487 verstoße darüber hinaus in mehrfacher Hinsicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. So sei der in § 50 BImSchG normierte Trennungsgrundsatz nicht beachtet worden, der Immissionskonflikt zwischen der Nutzung auf der Basis der Nanotechnologie in dem Sondergebiet des Plangebiets einerseits und der Nutzung einer Kindertagesstätte andererseits bleibe ungelöst. Hinzu komme die vorgesehene Erschließung des Grundstücks über die Robert-Hooke-Straße und damit der umfangreiche und andauernde Zu- und Abfahrtsverkehr zum Plangebiet. Insgesamt seien weder ausreichende Abstände zwischen den Nutzungen, noch Schutzmaßnahmen oder auch nur Lärmschutzwälle und -wände zwischen der gewerblichen Nutzung einerseits und der sensiblen Kindergartennutzung andererseits vorgesehen. Auch führe die Anordnung von Stellplätzen im unmittelbaren Grenzbereich der Freiluftflächen der Kita auf dem Nachbargrundstück zu gravierenden Verletzungen des Abwägungsgebotes. Die Kita genieße Bestandsschutz und sei zwingend auf lärmgeschützte Außenflächen zum Spielen für Kinder angewiesen. Durch die Festsetzung der abweichenden Bauweise in Kombination mit der textlichen Festsetzung zu Ziff. 4 könne eine Grenzbebauung zum Grundstück Robert-Hooke-Straße 21 gestattet werden. Unter Einbeziehung der Festsetzung „OK 17,50“ als Höchstmaß sei insoweit eine bauliche Anlage mit einer Höhe von 17,50 m über NHN an der Grenze zum Grundstück Robert-Hooke-Straße 21 möglich. Eine solche Bebauung würde die Kita wörtlich gesprochen „in den Schatten stellen“. Auch die weitere Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, dass durch den Vollzug der Rechtsnorm vollendete Tatsachen geschaffen würden, die nicht oder nur schwer wieder rückgängig zu machen seien, sei gegeben. Ohne eine Regelung nach § 47 Abs. 6 VwGO bestehe vorliegend die Gefahr, dass die offensichtlich unwirksamen Festsetzungen, die unter Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf fehlerfreie Abwägung seiner Belange getroffen worden seien, vollzogen und dadurch vollendete Tatsachen geschaffen würden, die nicht oder nur unter ganz erheblichen Schwierigkeiten wieder rückgängig zu machen seien. Die Verhältnisse würden auf der Grundlage des Bebauungsplans 2487 vorzeitig festgeschrieben und das Normenkontrollverfahren würde praktisch überholt.

- 8 - - 9 - Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan 2487 für ein Gebiet in Bremen Horn-Lehe zwischen Hochschulring, Wilhelm-Herbst-Straße, Robert-Hooke-Straße und Bundesautobahn A 27, im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen am 20.11.2017 öffentlich bekannt gemacht (Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen Nr. 232 im Jahr 2017, S. 969), durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung bis zur Rechtskraft der Entscheidung über seinen Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag anzulehnen. Der Eilantrag sei jedenfalls unbegründet. Eine Grenzbebauung zum Grundstück des Antragstellers sei wegen der festgesetzten Baugrenzen nicht möglich. Das Gelände des Vorhabengrundstücks liege etwa 2,50 m über NHN, so dass ein Gebäude maximal etwa 15 m hoch seien dürfte. Die Baugrenze halte vom Grundstück des Antragstellers 12 m Abstand, daher seien auch die nach der BremBauO einzuhaltenden Abstandsflächen (hier: 15 m x 0,4 H = 6 m) bei weitem gewahrt. Schon ein Blick auf einen Lageplan oder die Liegenschaftskarte zeige, dass die auf Grund des Bebauungsplans 2487 zulässige Bebauung keine wesentliche Verschattung des Grundstücks des Antragsstellers bewirken werde. Angesichts der Lage des Baufensters komme es allenfalls am Nachmittag und bei maximaler Ausnutzung der gestatteten Höhe zu einer Teilverschattung. Keinesfalls sei eine solche Verschattung unzumutbar. In besiedelten Gebieten sei eine gewisse Verschattung hinzunehmen. Insofern sei in der Abwägung zu dem entsprechenden Einwand des Antragstellers auch lediglich kurz ausgeführt worden, dass eine beeinträchtigende Verschattung nicht ersichtlich sei. Hinzu komme, dass das konkrete Vorhaben der Beigeladenen das Baufenster bei weitem nicht ausnutze. Hinsichtlich des Trennungsgrundsatzes gemäß § 50 BImSchG sei im Rahmen der Abwägung ausgeführt worden, dass dem Grundstück des Antragstellers keine wesentlichen Einschränkungen entstünden. Das festgesetzte Sondergebiet erlaube ohnehin keine „schwerindustrielle“ Produktion, sondern erkläre im Wesentlichen u.a. Unternehmen der Technologiebranchen für zulässig. Auch das Vorhaben der Beigeladenen habe keinen „schwerindustriellen“ Charakter. Sollte ein solches Vorhaben zur Genehmigung gestellt

- 9 - - 10 - werden, müsste dieses nicht nur dem Plan, sondern zumindest auch den Vorgaben des § 15 Abs. 1 BauNVO genügen. Hinsichtlich des entstehenden Zu- und Abfahrtsverkehrs sei im Rahmen der Abwägung ausgeführt worden, dass eine übermäßige Belastung der Anlieger nicht zu erwarten sei, insbesondere sei nicht von einem nennenswerten Anteil an Schwerlastverkehren auszugehen. Vielmehr sei in einem gewerbegebietsähnlichen Bereich wie dem Technologiepark Universität mit weiteren Verkehrsbewegungen zu rechnen. Auf Grund der vergleichsweise geringen Größe des Plangebiets und der hier nur zulässigen Nutzung im Rahmen der Ausweisung als „Technologiepark Universität“ und nach der Einschätzung des Straßenbaulastträgers (ASV), der Verkehrsbehörde, der BSAG sowie des Immissionsschutzreferates sei auf eine empirische Beurteilung der Verkehrssituation und ein Immissionsschutzgutachten verzichtet worden. Diese seien nämlich nicht nötig, um zu der Einschätzung zu gelangen, dass Verkehr und Lärm hier, auch für eine Kindertagesstätte, bei Inkraftreten des Bebauungsplans nicht zu relevanten Beeinträchtigungen führten. Eine Gefälligkeitsplanung liege nicht vor, vielmehr handele es sich um ein unabhängiges und objektives Bebauungsplanverfahren auf Grund eigener städtebaulicher Zielsetzung. Eine Ausdehnung des B-Plangebiets sei nicht erforderlich, vielmehr seien natürlich auch die Belange der Planaußenanlieger zu berücksichtigen. Der Uni-Randgraben sei im Übrigen über das Plangebiet hinaus untersucht worden. Nanotechnologie werde in den Betriebsabläufen der Beigeladenen nicht verwendet. Dies habe die Beigeladene auch noch einmal ausdrücklich bestätigt. Die Bekanntmachung der Auslegung erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere genüge auch der Hinweis auf die verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen der erforderlichen Anstoßfunktion. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. II. Der Antrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit des Normenkontrolleilantrags bestehen nicht. In der Hauptsache (1 D 19/18) hat der Antragsteller einen fristgerechten Normenkontrollantrag innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegen den Bebau-

- 10 - - 11 - ungsplan gestellt, über den noch nicht entschieden wurde. Eine vorläufige Entscheidung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens ist daher noch möglich. Er ist zudem antragsbefugt. Für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 – 4 CN 1.03 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 = juris Rn. 9 m.w.N.; stRspr). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es – wie vorliegend – um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) eines außerhalb des Bebauungsplangebiets wohnenden Grundstückseigentümers (mittelbar Betroffener) geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Beschl. v. 14.09.2015 – 4 BN 4.15 – juris Rn. 10 m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 – 4 CN 2.98 – BVerwGE 107, 215 [218 f.] = juris Rn. 11 f.). Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Beschl. v. 30.11.2016 – 4 BN 16/16 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 211 = juris Rn. 9 m.w.N.). Die Antragsbefugnis ist jedoch dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet (BVerwG, Urt. v. 18.11.2002 – 9 CN 1.02 – BVerwGE 117, 209 [211] = juris Rn. 53 m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 – 4 CN 2.98 – BVerw-GE 107, 215 [217] = juris Rn. 8 m.w.N.). Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn das Interesse des Betroffenen geringwertig, nicht schutzwürdig, für die Gemeinde nicht erkennbar oder sonst makelbehaftet ist (BVerwG, Urt. v. 16.06.2011 – 4 CN 1.10 – BVerwGE 140, 41 = juris Rn. 15 m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 – 4 CN 1.03 Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 = juris Rn. 9 m.w.N.). Die Prüfung, ob das der Fall ist, ist allerdings nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffes vorzunehmen (BVerwG, BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 – 4 CN 2.98 – BVerwGE 107, 215 [218 f.] = juris Rn. 8), und sie darf nicht in einem Umfang und in einer Intensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt (BVerwG, Beschl. v. 08.06.2011 – 4 BN 42.10 – juris Rn. 8). Das Normenkontrollgericht ist daher insbesondere nicht befugt, für die Entscheidung über die Antragsbefugnis den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären. Deswegen vermag die im Laufe des Verfahrens fortschreitende Sachverhaltsaufklärung durch das Normenkontrollgericht die Antragsbefugnis eines Antragstellers auch nicht nachträglich in Frage zu stellen.

- 11 - - 12 - Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Unerheblich ist dabei, dass dem Antragsteller hinsichtlich des Grundstücks Robert-Hooke-Straße 21 „nur“ ein Erbbaurecht eingeräumt ist. Zum einen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Eigentümer grundsätzlich gleichzustellen, wer in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, denn auch dingliche Rechte an Grundstücken unterfallen dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG (BVerwG, Beschl. v. 25.09.2013 – 4 BN 15/13 – juris Rn. 3 m.w.N.). Zum anderen setzt die Antragsbefugnis lediglich einen eigenen Belang voraus, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Einen solchen Belang können – abhängig vom Belang – sogar Mieter oder Pächter oder andere obligatorisch Berechtigte geltend machen, soweit sie in einem ihnen eingeräumten Nutzungsrecht beeinträchtigt werden (BVerwG, Urt. v. 29.06.2015 – 4 CN 5.14 – juris Rn. 10 f. m.w.N.). Jedenfalls soweit der Antragsteller eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms geltend macht, kann er sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang i.S.d. § 1 Abs. 7 BauGB berufen. Es entspricht seit der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.1979 (4 N 1.78 u.a. – BVerwGE 59, 87 = juris Rn. 38 ff.) ständiger Rechtsprechung des BVerwG, dass bei der nach § 2 Abs. 3, § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung alle Belange zu berücksichtigen sind, denen städtebauliche Relevanz zukommt (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 – 4 CN 2.98 – BVerwGE 107, 215 = juris Rn. 12). Zum Kreis dieser abwägungserheblichen Belange gehört auch das Interesse, vor vermehrten Verkehrslärmimmissionen bewahrt zu bleiben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.06.2018 – 4 BN 28.17 – juris Rn. 5 m.w.N.). Der Gesetzgeber bewertet dieses Interesse nicht bloß im Immissionsschutzrecht (vgl. §§ 3, 40 ff. BImSchG) als schutzbedürftig. Auch im Bauplanungsrecht verhält er sich den Belangen des Verkehrslärmschutzes gegenüber nicht neutral (vgl. § 1 Abs. 6 Satz 1 und 2 Nrn. 1 und 7, § 5 Abs. 2 Nr. 6 und § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). Als Abwägungsposten beachtlich ist das Lärmschutzinteresse nicht erst, wenn die Geräuschbeeinträchtigungen im Sinne des § 41 Abs. 1 BImSchG als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind, die einen Kompensationsanspruch nach sich ziehen, oder gar die Schwelle der Gesundheitsgefährdung überschreiten, die eine absolute Planungssperre markiert. Auch Verkehrslärm, der nicht aufgrund der Wertungen des einfachen oder des Verfassungsrechts als unzumutbar einzustufen ist, kann im Rahmen der Abwägungsentscheidung den Ausschlag geben. In die Abwägung braucht er nur dann nicht eingestellt zu werden, wenn das Interesse, vor ihm bewahrt zu bleiben, nicht schutzwürdig ist oder mit so geringem Gewicht zu Buche schlägt, dass es

- 12 - - 13 - als planungsrechtlich vernachlässigenswerte Größe außer Betracht bleiben kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.06.2018 – 4 BN 28.17 – juris Rn. 5 m.w.N.). Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, und ob das Interesse, von ihnen verschont zu bleiben, schutzwürdig ist, ist im Rahmen einer einzelfallbezogenen wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets zu beurteilen (BVerwG, Beschl. v. 12.01.2015 – 4 BN 18.14 – juris Rn. 23 m.w.N.). Vorliegend hat der Plangeber die planbedingten Verkehrslärmauswirkungen nicht konkret ermittelt. Angesichts der sich aus den Planaufstellungsakten und dem Beteiligtenvorbringen ergebenden Umstände erscheint aber eine Überschreitung der Geringfügigkeitsschwelle zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen und zwar schon dann nicht, wenn man auf das ansiedlungswillige Unternehmen – die Beigeladene – abstellt, aber jedenfalls erst recht nicht, wenn man – richtigerweise (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.11.2006 – 4 BN 32.06 – juris Rn. 10) – das planungsrechtlich Zulässige betrachtet: Bislang ist die Kita das letzte Gebäude, das durch eine Sackgasse – nämlich die Robert-Hooke-Straße – erschlossen ist. Derzeit fließt also (nahezu) kein Verkehr an ihr vorbei. Durch den Bebauungsplan findet diese besondere Randlage nunmehr ein Ende. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich allein auf den im Bebauungsplan ausgewiesenen Flächen für Stellplätze rund 130 Stellplätze für Mitarbeiter und Besucher realisieren lassen und dass zudem zusätzlich mit – je nach Vorhaben mehr oder weniger – An- und Ablieferungsverkehr (einschl. z.B. auch gewerblicher Müllabfuhr) zu rechnen ist. Die Zahl der Mitarbeiter und Besucher und damit der Verkehrsbewegungen wird ebenfalls von der Art des Vorhabens abhängen. Dem Antragsteller ist auch nicht die Schutzbedürftigkeit abzusprechen. Zwar ist der Antragsgegnerin zuzugestehen, dass die Kita „ausnahmsweise“ in dem schon im Flächennutzungsplan als „Sonderbaufläche – Technologiepark / Universität“ ausgewiesenen Gebiet genehmigt worden ist und der Betreiber daher auch damit rechnen mussten, dass in der Nachbarschaft weitere Gebiete durch Bebauungsplan entsprechend den Vorgaben des Flächennutzungsplans überplant werden würden. Deswegen kann man dem Antragsteller aber nicht schon jede Schutzbedürftigkeit im Hinblick auf planbedingten Zusatzlärm absprechen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Kita bereits vor dreizehn Jahren genehmigt worden ist und seither auch (rechtmäßig) betrieben wird. Welche Interessen letztlich überwiegen und welche zurücktreten müssen, ist vom Plangeber im Rahmen der Abwägung zu entscheiden. Dies ist keine Frage der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags.

- 13 - - 14 - Auch hinsichtlich des Anlagenlärms, der im Plangebiet selbst verursacht werden wird, dürfte – entsprechend der planbedingten Zunahme des Verkehrslärms – ein privater Belang des Antragstellers berührt sein. 2. Der Eilantrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (BVerwG, Beschl. v. 16.09.2015, 4 VR 2.15, 4 VR 2.15 [4 BN 36.15] – juris Rn. 4; BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 – 4 VR 5.14, 4 VR 5.14 [4 CN 4.14] – juris Rn. 12 m.w.N.). Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (BVerwG, Beschl. v. 16.09.2015, 4 VR 2.15, 4 VR 2.15 [4 BN 36.15] – juris Rn. 4; BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 – 4 VR 5.14, 4 VR 5.14 [4 CN 4.14] – juris Rn. 12 m.w.N.). Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen (BVerwG, Beschl. v. 16.09.2015, 4 VR 2.15, 4 VR 2.15 [4 BN 36.15] – juris Rn. 4;

- 14 - - 15 - BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 – 4 VR 5.14, 4 VR 5.14 [4 CN 4.14] – juris Rn. 12 m.w.N.), mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist. Ausgehend von diesen Maßstäben ist der Antrag unbegründet. Die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags lassen sich im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht hinreichend zugunsten des Antragstellers absehen (a.). Im Rahmen der somit erforderlichen Folgenabwägung kann der Senat überdies nicht erkennen, dass die vom Antragsteller geltend gemachten und für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Belange gegenüber den gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist daher nicht im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO dringend geboten (b.). a. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Bebauungsplans ist § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Danach haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. aa. Die Bekanntmachung des angegriffenen Bebauungsplans 2487 sowie das Verfahren zur Planaufstellung unterliegen bei vorläufiger Einschätzung derzeit keinen durchgreifenden Bedenken. (1) Entgegen der Rüge des Antragstellers ist die Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs nicht verfahrensfehlerhaft im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. BauGB. Im Einzelnen: (a) Die Plangrenzen werden in der Bekanntmachung hinreichend bestimmt. Das Plangebiet wird durch die Überschrift „Bebauungsplan 2487 für ein Gebiet in Bremen-Horn-Lehe zwischen Hochschulring, Wilhelm-Herbst-Straße, Robert-Hooke-Straße und Bundesautobahn 27“ ausreichend präzise beschrieben. Eine Angabe der maßgeblichen Flurstücksnummern ist darüber hinaus nicht erforderlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben sich die an die Bezeichnung des Plangebietes zu stellenden Anforderungen an der Zielsetzung der Bekanntmachung auszurichten. Die Bekanntmachung hat daher in einer Weise zu erfolgen, welche geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregung und Bedenken bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen. Ein Plangebiet ist des-

- 15 - - 16 - halb nur dann hinreichend bestimmt, wenn der gewählte Inhalt der Bekanntmachung diese spezifische „Anstoßfunktion“ auslösen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 – 4 C 9.77 – BVerwGE 55, 369 [376 f.] = juris Rn. 23 ff.). Wann diese im Einzelfall gegeben ist, wird wesentlich von den jeweiligen Umständen abhängen. Die für den Bebauungsplan 2487 gewählte Beschreibung über die nächstgelegenen Straßen einschließlich der Bundesautobahn genügt diesen Anforderungen unproblematisch, während die Angabe sämtlicher Flurnamen nur zu Verwirrung beitragen und die Anstoßfunktion letztlich verfehlen würde (vgl. auch: BVerwG, Urt. v. 06.07.1984 – BVerwG 4 C 22.80 – BVerwGE 69, 344 = juris Rn. 16 f. m.w.N.). (b) Auch der vom Antragsteller gerügte Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB liegt nicht vor. Die Regelung steht in Zusammenhang mit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen sind. Nach Satz 2 sind Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers genügen die Angaben über die verfügbaren Arten umweltbezogener Belange den vom Bundesverwaltungsgericht in seiner neueren Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen. Nach dieser Rechtsprechung verpflichtet § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Dabei erstreckt sich das Bekanntmachungserfordernis auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, die die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt (vgl. hierzu ausführlich: BVerwG, Urt. v. 18.07.2013 – 4 CN 3.12 – BVerwGE 147, 206 = juris Rn. 23; vgl. nachfolgend: BVerwG, Beschl. vom 06.11.2013 – 4 BN 29.13 – juris Rn. 13; BVerwG, Urt. v. 07.05.2014 – 4 CN 5.13 – Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 15 = juris Rn. 10 ff.; BVerwG, Urt. v. 11.09.2014 – 4 CN 1.14 – Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 16 = juris Rn. 11; BVerwG, Urt. v. 29.09.2015 – 4 CN 1/15 – Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 18 = juris Rn. 8; vgl. hierzu auch: OVG Bremen, Urt. v. 16.05.2017 – 1 D 87/15 – juris). Konkrete Vorgaben, wie eine solche schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, gibt es dabei nicht. Sie hängt vielmehr von den konkreten Umständen

- 16 - - 17 - des Einzelfalls ab. Entscheidend ist immer, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden (BVerwG, Urt. v. 18.07.2013 – 4 CN 3.12 – BVerwGE 147, 206 = juris Rn. 23). Der an der Planung interessierte Bürger soll eine Orientierung erhalten, welche umweltrelevanten Probleme bei der Planung zu berücksichtigen sind, so dass er Anlass hat zu überlegen, ob er eine Stellungnahme abgeben will. Es muss nicht bereits der Inhalt der jeweiligen Umweltinformation wiedergegeben werden. Allerdings muss eine erste inhaltliche Einschätzung möglich sein, welche Umweltbelange behandelt werden, denn nur dann kann die interessierte Öffentlichkeit entscheiden, ob die Planung aus ihrer Sicht weitere, bisher noch nicht behandelte Umweltbelange berührt und sich entsprechend Gehör verschaffen (BVerwG, Urt. v. 18.07.2013 – 4 CN 3.12 – BVerwGE 147, 206 = juris Rn. 20). Im Vorliegenden genügt die Bekanntmachung diesen Anforderungen. Der erforderlichen Anstoßfunktion wird Genüge getan. Die Zahl der Unterlagen ist vorliegend überschaubar, die Bekanntmachung benennt zudem die in der „Ökologischen Bestandsaufnahme“ der Firma Ökologis untersuchten Tier- und Pflanzenarten (geschützte Pflanzenarten, Fledermäuse, Vögel, Amphibien) jeweils separat und führt dahinter jeweils beispielhaft die wesentlichen konkret untersuchten Arten auf (für die geschützten Pflanzenarten: Blasen-Segge, Gelbe Wiesenraute, Gräben-Veilchen, Großer Wiesenknopf und Sumpf-Platterbse, für die Fledermausarten: Zwergfledermaus, großer Abendsegler, Breitflügelfledermaus und Wasserfledermaus, für die Vogelarten Kuckuck, Gartengrasmücke, Nachtigall, Schilfrohrsänger, Stieglitz und Waldohreule und für die Amphibien Grasfrosch, Seefrosch und Erdkröte). Damit waren die vom Bundesverwaltungsgericht für erforderlich gehaltenen, nach Themenblöcken zusammengefassten Kurzcharakterisierungen im Text der streitgegenständlichen Bekanntmachung auf jeden Fall enthalten. Zwar wird in der Bekanntmachung auch der vorliegende Umweltbericht aufgeführt, obwohl dieser Bericht nicht die konkreten Arten umweltbezogener Informationen wiedergibt, sondern lediglich verdeutlicht, dass Untersuchungen stattgefunden haben. Welche konkreten Umweltbelange betroffen sind, ergibt sich hieraus noch nicht (BVerwG, Urt. v. 18.07.2013 – 4 CN 3.12 – BVerwGE 147, 206 = juris Rn. 22). In einem solchen Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und ggf. sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2013 – 4 CN 3.12 – BVerwGE 147, 206 = juris Rn. 22). Vorliegend ist dies aber unschädlich, solange – wie hier – keine zusätzlichen zu den schon konkret genannten Schutzgütern (Pflanzenarten, Fledermäuse, Vögel, Amphibien, Boden) thematisiert worden sind (OVG Thüringen, Urt. v. 22.03.2017 – 1 N 173/15 – juris Rn. 41 m.w.N.).

- 17 - - 18 - Auch der Einwand der Antragsteller, es seien nicht sämtliche auszulegende umweltbezogene Stellungnahmen ausgelegt worden, greift nicht durch. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass während der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB überhaupt umweltbezogene Stellungnahmen eingegangen wären. Daher kann dahin stehen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen auch solche Stellungnahmen auszulegen wären. Eine Baumkartierung, die hätte ausgelegt werden können, gibt es – mangels Bäumen – nicht. Die Lärmkarten des SfUBV, auf die der Entwurf der Planbegründung Bezug nahm, betrafen lediglich die Frage, ob der durch die A 27 verursachte Lärm auf dem Vorhabengrundstück die Grenzwerte für ein Gewerbegebiet überschreitet. Anders als der Antragsteller offenbar meint, erfassen die Lärmkarten nicht den planbedingten Zusatzlärm. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass diese Lärmkarten nicht als „wesentlich“ i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB eingeschätzt worden sind. Der angemahnte Schlussbericht wurde offensichtlich ausgelegt, er ist Teil der von der Firma Ökologis durchgeführten und ausgelegten „Ökologischen Bestandsaufnahme“. Der Umweltbericht ist als Teil der Planbegründung ebenfalls mit ausgelegt worden. Die Antragsgegnerin durfte zudem im Hinblick auf den ihr nach dem Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB eingeräumten Einschätzungsspielraum bezüglich der Frage, welche umweltbezogenen Stellungnahmen „wesentlich“ sind, von der Auslegung der Protokolle über die Begehungen vor Ort absehen. Diese sind lediglich Grundlage der ausgelegten „Ökologischen Bestandsaufnahme“ und dort eingeflossen. Dies gilt ebenso für die vom Antragsteller benannten „vorgenommenen Einzeluntersuchungen“. (2) Ob der Bebauungsplan hinsichtlich der planbedingt zu erwartenden (Verkehrs- )Lärmbelastung an beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten gemäß § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB leidet, lässt sich bei summarischer Prüfung im Eilverfahren jedenfalls nicht hinreichend eindeutig zugunsten des Antragstellers absehen und bleibt daher der abschließenden Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Gemäß § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten. Dieses als Verfahrensnorm ausgestaltete Gebot tritt selbständig vor die (inhaltlichen) Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Die Antragsgegnerin hat die derzeitige und die planbedingte (Verkehrs-)Lärmbelastung zur Kenntnis genommen und auch in ihre Abwägungsentscheidung mit eingestellt. Sie ist in ihrer Abwägungsentscheidung zu dem Ergebnis gekommen, dass eine konkrete Ermittlung des planbedingten Zusatzlärms hier nicht erforderlich ist. Dazu hat sie insbesondere ausgeführt, die Einholung eines immissi-

- 18 - - 19 - onsschutzrechtlichen Gutachtens sowie insbesondere die Ermittlung der An- und Abfahrtsverkehre seien hier nicht erforderlich. Die notwendigen Einschätzungen der Fachabteilungen seien insoweit ausreichend. Die Abteilung 5 – Verkehr – SUBV, das ASV, die BSAG und das Immissionsschutzreferat – dieses hatte überhaupt keine Stellungnahme abgegeben – hätten keinerlei Bedenken gegen den Bebauungsplan 2487 geäußert. Eine detaillierte schalltechnische Untersuchung des Zu- und Abfahrtsverkehrs sei auch deswegen entbehrlich, weil es sich bei dem Gebiet entlang der Robert-Hooke-Straße um einen gewerbegebietsähnlichen Bereich handele, welcher bislang nur sehr gering befahren werde. Der Intention des Antragstellers, einen veränderten Gebietscharakter im Hinblick auf die immissionsschutzrechtlichen Grundlagen zu definieren, könne nicht entsprochen werden. Die Kita sei im Jahr 2005 nach § 34 BauGB, jedoch schon im Hinblick auf den Bebauungsplan 2262 ausnahmsweise im Sondergebiet Technologiepark Universität genehmigt worden. Die Planungsziele und die künftige Ausweisung als Sondergebiet Technologiepark Universität seien dem Antragsteller bereits im Vorfeld der eigenen Bautätigkeiten bekannt gewesen. Grundsätzlich liegt der Verfahrensgrundnorm des § 2 Abs. 3 BauGB allerdings die Erwägung zugrunde, dass die für die konkrete Planungsentscheidung bedeutsamen Belange in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt und bewertet werden, bevor sie gemäß § 1 Abs. 7 BauGB rechtmäßig abgewogen werden können (vgl. Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 2 Rn. 5 m.w.N.). Erst wenn der Plangeber klare Vorstellungen von den immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen seiner Planung hat, kann er abschätzen, ob die Schwelle der Abwägungsrelevanz erreicht ist bzw. mit welchem Gewicht eine zu prognostizierende Belastung in die Abwägung einzustellen ist. Im vorliegenden Fall lässt sich aufgrund der örtlichen Gegebenheiten allerdings nicht ausschließen, dass eine konkrete Ermittlung und Bewertung der planbedingten (Verkehrs-)Lärmzunahme im Vorfeld der Abwägungsentscheidung unterbleiben durfte. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Verkehrsflächen, über die das Plangebiet naheliegender Weise erschlossen werden soll – d.h. die Robert-Hooke-Straße –, bereits mit dem Bebauungsplan 2262, in dessen Geltungsbereich u.a. das vom Antragsteller genutzte Grundstück liegt, festgesetzt wurden. Im Übrigen trifft der streitgegenständliche Bebauungsplan 2487 nahezu identische Festsetzungen wie der Bebauungsplan 2262. Beide Bebauungspläne setzen das sonstige Sondergebiet „Sondergebiet Technologiepark Universität“ fest. Für beide Grundstücke und ihre Umgebung weist zudem bereits der Flächennutzungsplan „Sonderbaugebiet Technologiepark“ aus. Dieses Sonderbaugebiet

- 19 - - 20 - wird seit Anfang der neunziger Jahre (vgl. z.B. den Bebauungsplan 1964 vom 06.10.1993, in dessen Geltungsbereich u.a. der Bestandsbetrieb der Beigeladenen liegt) schrittweise mit nahezu identischen Bebauungsplänen überplant. Dadurch, dass im Bebauungsplan 2262 im Rahmen der Festsetzung „Sondergebiet Technologiepark Universität“ eigens eine Ausnahme geschaffen wurde, auf deren Grundlage die Kita genehmigt werden konnte („[…] soziale Einrichtungen können als Ausnahme zugelassen werden, soweit sie der Versorgung des Sondergebietes dienen und im Umfang der Sondergebietsnutzung untergeordnet sind“) hat der Plangeber bereits die grundsätzliche Entscheidung für ein Nebeneinander von Kita und den sonst im sonstigen Sondergebieten zulässigen Nutzungen getroffen. Schon beim Erlass des Bebauungsplan 2262 ist der Plangeber also davon ausgegangen, dass eine Kita in einem Gebiet mit der Festsetzung „Sondernutzung Technologiepark Universität“ und den sich daraus ergebenden Immissionen grundsätzlich betrieben werden kann. Diese Einschätzung wurde offenbar auch dadurch ermöglicht, dass nach den Bebauungsplänen in den Sondergebieten Technologiepark Universität jeweils nur solche Nutzungen zulässig sind, „die der Zweckbestimmung des Baugebietes entsprechen und benachbarte schützenswerte Gebiete anderer baulicher Nutzung und Flächen sonstiger Bodennutzung nicht stören“. Ob vorliegend hinsichtlich des planbedingten Zusatzlärms eine genaue Ermittlung und Bewertung der Lärmschutzbelange entbehrlich war, lässt sich mit einem dem Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO angemessenen Aufwand und den in einem solchen Verfahren zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nicht mit der notwendigen Sicherheit beurteilen. Dies bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Sollte sich im Rahmen des Hauptsacheverfahrens erweisen, dass bei der Ermittlung der Lärmbeeinträchtigung ein Defizit besteht, wäre zudem noch zu prüfen, ob sich dieser Fehler des Bebauungsplanes auch als beachtlich gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erweist. (3) Nicht erforderlich war jedenfalls die Erstellung eines Schattendiagramms. Die Antragsgegnerin führte in der Abwägung aus, dass eine beeinträchtigende Verschattung des vom Antragsteller genutzten Grundstücks nicht ersichtlich sei, weil der Abstand der Baugrenze zum Kita-Grundstück 12 m und die maximale Gebäudehöhe 15 m betrage. Damit würden auch die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen gewahrt. Im Klageverfahren ergänzte die Antragsgegnerin, dass schon ein Blick auf einen Lageplan oder die Liegenschaftskarte zeige, dass die auf Grund des Bebauungsplans 2487 zulässige Bebauung keine wesentliche Verschattung des Grundstücks des Antragsstellers bewirken werde. Angesichts der Lage des Baufensters komme es allenfalls am Nachmittag und bei maximaler Ausnutzung der gestatteten Höhe zu einer Teilver-

- 20 - - 21 - schattung. Keinesfalls wäre diese Verschattung unzumutbar. Diese Einschätzung ist nachvollziehbar. Der Antragsteller hat sich damit auch nicht substantiiert auseinander gesetzt. bb) Es liegen auch keine offensichtlichen materiellen Mängel des Bebauungsplans vor. (1) Die angegriffene Planung ist erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Die städtebaulichen Ziele der Gemeinde sind unter B) 3. in der Planbegründung angegeben (Erweiterung des Flächenangebots für Firmen im Technologiepark; Gewinnung von Unternehmen mit einem Leistungsschwerpunkt im Bereich Forschung und Entwicklung als Bauherren, Zusammenhang zwischen Universität und Technologiepark, städtebaulich verträgliche Nachverdichtung des Universitätsareals). Die Annahme des Antragstellers, mit dem Bebauungsplan würde ausschließlich den Interessen der Beigeladenen Rechnung getragen, ist daher unzutreffend. Zwar wäre eine Planung, die nur dem privaten Interesse eines bestimmten Grundstückseigentümers dient, um diesem einen wirtschaftlichen Vorteil zu ermöglichen, mit § 1 Abs. 3 BauGB nicht zu vereinbaren (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 – IV C 105.66 – juris). Andererseits liegt auf der Hand, dass eine Planung, die durch hinreichende städtebauliche Gründe getragen und deshalb im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, auch – wie es hier der Fall ist – privaten Interessen dienen und durch private Interessenträger angestoßen sein kann (BVerwG, Beschl. v. 30.12.2009 – 4 BN 13.09 – juris Rn. 11 m.w.N.). Die Erforderlichkeit der Planung wäre in solchen Fällen nur dann zu verneinen, wenn eine positive städtebauliche Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um in Wahrheit andere als städtebauliche Ziele zu verfolgen (BVerwG, Beschl. v. 30.12.2009 – 4 BN 13.09 – juris Rn. 11 m.w.N.). Dafür ist hier aber nichts ersichtlich. Mit dem Bebauungsplan setzt der Plangeber die Vorgaben des Flächennutzungsplans um, der im Stadtteil Horn-Lehe für einen größeren Bereich zwischen der A 27 und den Bahngleisen „Sonderbaufläche – Technologiepark Universität“ darstellt. Der Bebauungsplan entspricht mit seinen Festsetzungen den für diesen Bereich bereits erlassenen Bebauungsplänen. Damit wird deutlich, dass nicht lediglich den Interessen der Beigeladenen Rechnung getragen wird, sondern der Plangeber im Rahmen der Vorgaben des Flächennutzungsplan in diesem Bereich seine infrastrukturelle Standortpolitik umsetzt und damit u.a. städtebaulich legitime Belange der Wirtschaft nach § 1 Abs. 6 Nr. 8 lit. a und c BauGB verfolgt.

- 21 - - 22 - (2) Der Bebauungsplan genügt den Anforderungen nach § 11 Abs. 2 BauNVO. Insbesondere sind die „Zweckbestimmung“ und die „Art der Nutzung“ des Sondergebiets hinreichend bestimmt. Die Festsetzungen in einem Bebauungsplan müssen hinreichend klar zum Ausdruck bringen, welche Regelung mit welchem Inhalt normative Geltung beansprucht (BVerwG, Beschl. v. 09.02.2011 – 4 BN 43.10 – juris Rn. 10 m.w.N.). Denn der Bebauungsplan enthält einerseits die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und bestimmt Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Bebauungsplan bildet andererseits die Grundlage für weitere zum Vollzug des Baugesetzbuchs erforderliche Maßnahmen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Daher können die einen Bauherrn treffenden Verpflichtungen auch erst im Baugenehmigungsverfahren näher konkretisiert werden. Die Festsetzungen eines Bebauungsplans sind nicht schon dann zu unbestimmt, wenn sich deren Inhalt erst durch eine Auslegung erschließt (BVerwG, Beschl. v. 09.02.2011 – 4 BN 43.10 – juris Rn. 10). Zur Auslegung der Festsetzungen kann auch die Begründung des Bebauungsplans ergänzend herangezogen werden (BVerwG, Urt. v. 18.02.1983 – 4 C 18.81 – BVerwGE 67, 23 = juris Rn. 14). Das Maß gebotener Konkretisierung hängt u. a. auch von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den örtlichen Verhältnissen ab (BVerwG, Urt. v. 11.2.1988 – 4 C 56/84 – Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 30 = juris Rn. 19). Den danach anzulegenden Maßstäben genügt der angegriffene Plan. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO sind für sonstige Sondergebiete die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung festzusetzen. Ein Vergleich mit den Regelungen, die die Baunutzungsverordnung in den §§ 2 bis 9 für die dort aufgeführten Baugebiete trifft, zeigt, dass auch für die Festlegung der Zweckbestimmung eines Sondergebiets die Angabe der jeweiligen Hauptnutzung genügt, die aber keineswegs der Oberbegriff für alle in diesem Gebiet zulässigen Nutzungen sein muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.07.1998 – 8 S 2952/97 – juris Rn. 24). Es genügen also im Allgemeinen stichwortartige Bezeichnungen, wie sie darüber hinaus auch in § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 BauNVO beispielhaft aufgeführt sind, für eine eindeutige Festlegung der Entwicklungsrichtung des Sondergebiets (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 10 Rn. 7). Diesen Anforderungen genügt die Festsetzung der Zweckbestimmung des Sondergebiets mit der mehr als stichwortartigen Formulierung, dass es „der Unterbringung von Einrichtungen der Universität und von in der Forschung und Entwicklung tätigen Einrichtungen und Unternehmen sowie von Produktions- und Dienstleistungsunternehmen mit einem Produkt- bzw. Leistungs-

- 22 - - 23 - schwerpunkt im Bereich Forschung und Entwicklung dient“. In der Kombination mit der Festsetzung „Technologiepark“ sind unter Berücksichtigung der in der Fachsprache verwendeten Begriffe „Technologie“ und „Technologiepark“ Einrichtungen zu verstehen, die sich schwerpunktmäßig zumindest auch mit der Erforschung und Entwicklung von modernen Technologien befassen, sowie sonstige – auch gewerbliche – Betriebe, die zu dieser Tätigkeit einen Beitrag leisten oder diese fertigungstechnisch bis zur Serienreife umsetzen. Großtechnische Betriebe, die allein der Produktion der Ergebnisse von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten dienen, sowie störintensive Einrichtungen, die dieser Zweckbestimmung zuwider laufen, gehören dazu nicht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.11.2000 – 5 S 3227/98 – juris Rn. 38 f.). Dies wird durch die Festsetzung der zulässigen Arten der baulichen Nutzung („Einrichtungen der Forschung und Lehre, Büro- und Verwaltungsgebäude, Labor-, Werkstatt- und Montagegebäude, Prüfstand- und Versuchsanlagen, Ausbildungsstätten sowie Anlagen für kulturelle und soziale Zwecke, soweit sie der Zweckbestimmung des Baugebiets entsprechen und benachbarte schützenswerte Gebiete anderer baulicher Nutzung und Flächen sonstiger Bodennutzung nicht stören“) gestützt und konkretisiert. (3) Die Festsetzung der „abweichenden Bauweise“ ist vorliegend nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist auch unter Zugrundelegung dieser Festsetzung eine Bebauung unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Kita nicht zulässig. Der Antragsteller missversteht insoweit die Festsetzungen des Bebauungsplans. Die festgesetzte abweichende Bauweise beansprucht lediglich innerhalb des ebenfalls festgesetzten Baufensters Gültigkeit (z.B. im Falle einer Grundstücksteilung). Vom Regelungsgehalt besteht zwischen Festsetzungen zur Bauweise und Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche ein enger wechselseitiger Zusammenhang. Die Festsetzungen zu dem einen Zulässigkeitskriterium müssen so getroffen werden, dass sie nicht mit denjenigen des jeweils anderen kollidieren (König, in: König/Röser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 22 Rn. 5). Eine solche Kollision liegt hier aber nicht vor, vielmehr lassen sich beide Festsetzungen durchaus im o.g. Sinne miteinander vereinbaren. Durch die Festsetzung der „abweichenden Bauweise“ kann auch der Anbau an die Grundstücksgrenze gestattet werden, aber nur dann, soweit dies nicht – z.B. wegen der Baugrenzen oder der Leitungsrechte – aus anderen Gründen ausgeschlossen ist. In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht zu Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung einerseits und Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche durch Baugrenzen andererseits entschieden, dass jede dieser Festsetzungen für sich anzuwenden sei und nur im Rahmen der jeweils anderen ausnutzbar sei (BVerwG, Be-

- 23 - - 24 - schl. v. 29.07.1999 – 4 BN 24/99 – Buchholz 406.12 § 23 BauNVO Nr. 3 = juris Rn. 4). Die Festsetzung von Baugrenzen nach § 23 Abs. 1 BauNVO sei gegenüber Festsetzungen der Grundflächenzahl oder der zulässigen Grundfläche weder nach- noch untergeordnet. Sei die zulässige Grundfläche größer als die durch Baugrenzen festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche, könne das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung nicht voll ausgeschöpft werden. Ist die zulässige Grundfläche kleiner als die durch Baugrenzen festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche, könne letztere nicht voll ausgenutzt werden. Diese Rechtsprechung gilt für den vorliegenden Fall entsprechend: Von der Möglichkeit einer nur einseitigen Grenzbebauung kann lediglich innerhalb des Baufensters und auch nicht über den Flächen für Leitungsrechte Gebrauch gemacht werden. Die Baugrenze, die einen Abstand von 12 m zum Grundstück des Antragstellers einhält, wahrt im Übrigen jedenfalls die Abstandsflächen der BremLBO. (4) Auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes lässt sich nicht abschließend klären, ob der angegriffene Bebauungsplan die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO für das zulässige Maß der baulichen Nutzung, nämlich eine Baumassenzahl (BMZ) von 10, einhält. Nach § 17 Abs. 1 BauNVO darf in sonstigen Sondergebieten die genannte Obergrenze auch dann nicht überschritten werden, wenn – wie hier – die BMZ selbst nicht ausdrücklich festgesetzt wird. Ob diese Obergrenze überschritten wird, ist bei nicht ausdrücklich festgesetzter BMZ auf der Grundlage des § 21 BauNVO anhand der übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans und sonstiger einschlägiger baurechtlicher Vorschriften, insbesondere derjenigen des Landesbaurechts zu ermitteln (BVerwG, Urt. v. 25.11.1999 – 4 CN 17.98 – Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr 8 = juris Rn. 17 f.) Abzustellen ist somit auf die „faktische“ GRZ, wie sie sich aus der Kumulation der übrigen als Berechnungsfaktoren relevanten Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nach § 16 Abs. 2 BauNVO ergibt (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, Stand: Mai 2018, § 17 Rn. 11; König, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 17 Rn. 2 m.w.N.; vgl. für die GFZ auch: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.10.2011 – 3 S 942/10 – juris Rn. 60 m.w.N.; OVG Saarl., Urt. v. 12.3.2009 – 2 C 312/08 – juris Rn. 7 ff.). Die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO bieten demnach keine Begrenzungen kraft Gesetzes, die in den entsprechenden Gebietstypen zusätzlich zu den Festsetzungen (grundsätzlich) Anwendung finden. Adressat der Vorschrift ist vielmehr nur die planende Gemeinde, die mit ihren Festsetzungen die Einhaltung der Obergrenzen gewährleisten muss. Im Bebauungsplan wurde das Maß der baulichen Nutzung durch die Festsetzung der GRZ (0,8) und der Gebäudehöhe (OK 17,50 m) bestimmt. In der Begründung zum Be-

- 24 - - 25 - bauungsplan wird ausgeführt, dass „bei vollständiger Ausnutzung der Fläche eine Baumassenzahl mit einem rechnerischen Wert von 18“ entstehen könnte. Sollten die zum Maß der baulichen Nutzung getroffenen Festsetzungen eine solche BMZ tatsächlich faktisch ermöglichen, wären sie rechtswidrig, da sie im Widerspruch zu den genannten Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO stünden. Die Annahme des Plangebers, unter Berücksichtigung der notwendigen Erschließung sowie der auf dem Grundstück erforderlichen Stellplätze sei mit einer maximalen Baumassenzahl von höchstens sechs zu rechnen, würde an der Überschreitung der BMZ nichts ändern. Es kommt allein darauf an, ob die Festsetzungen des angegriffenen Plans Gewähr dafür bieten, dass eine BMZ von 10,0 tatsächlich eingehalten wird. Die Antragsgegnerin hat es in der Hand, eine den § 17 Abs. 1 BauNVO wahrende BMZ festzusetzen (BVerwG. Urt. v. 25.11.1999 – 4 CN 17.98 – Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr 8 = juris Rn. 19; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.10.2017 – 5 S 1003/16 – juris Rn. 39). Nach § 17 Abs. 2 BauNVO darf die Gemeinde im Bebauungsplan zwar auch Festsetzungen treffen, die zu einer Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO führen, wenn – neben weiteren Voraussetzungen – städtebauliche Gründe dies erfordern. Vorliegend ist eine Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO vom Plangeber aber offensichtlich bereits nicht erwogen worden. Dieser ging vielmehr ausweislich der Begründung davon aus, dass die Obergrenzen gewahrt würden. Im Fall einer Überschreitung muss die Gemeinde in der Begründung des Bauleitplans (§ 5 Abs. 5, § 9 Abs. 8 BauGB) aber im Einzelnen darlegen, dass die Anforderungen des Abs. 2 erfüllt sind (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.10.2011 – 3 S 942/10 – juris Rn. 60; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, Stand: Mai 2018, § 17 Rn. 36). Für das Hauptsacheverfahren ist darauf hinzuweisen, dass die vom Plangeber selbst angegebene maximale BMZ von 18 im Hinblick auf die Festsetzungen im Bebauungsplan allerdings nicht recht nachvollziehbar ist. Unter Zugrundelegung einer GRZ von 0,8 und einer Gebäudehöhe von 17,50 m ergibt sich eine BMZ von maximal 14 (0,8 x 17,50). Zu berücksichtigen ist zudem, dass die durch Baugrenzen festgelegte überbaubare Fläche wohl kleiner wäre, als es die GRZ von 0,8 – die genaue Größe des Baufensters lässt sich anhand des vorliegenden Bebauungsplans nicht ausmessen – eigentlich ermöglichte, und dass die Gebäudehöhe wegen des etwa 2,5 m über NHN liegenden Geländeniveaus unter den 17,50 m liegen dürfte. Die Baumasse ist zudem gemäß § 21 Abs. 2 BauNVO nach den Außenmaßen der Gebäude vom Fußboden des untersten Vollgeschosses bis zur Decke des obersten Vollgeschosses zu ermitteln. Ob vor diesem Hintergrund die getroffenen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung eine Überschreitung der Ober-

- 25 - - 26 - grenze des § 17 Abs. 1 BauNVO hinsichtlich der BMZ tatsächlich ermöglichen, erscheint derzeit zwar möglich, aber nicht sicher. Dazu muss die Antragsgegnerin im Rahmen des Hauptsacheverfahrens noch weitere Daten liefern. Sollten die Obergrenzen hinsichtlich der BMZ tatsächlich nicht eingehalten sein, führt dies dazu, dass jedenfalls die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung insgesamt unwirksam sind, denn es ist offen, wie der Plangeber hinsichtlich der weiteren Parameter zur Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung reagiert hätte, wäre ihm das Überschreiten der maximal zulässigen Geschossflächenzahl bewusst gewesen (VGH Bad.- Württ., Urt. v. 19.10.2011 – 3 S 942/10 – juris Rn. 66). Es wäre dann im Hauptsacheverfahren zu klären, ob dies zu einer Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans oder doch – wofür zumindest bei summarischer Prüfung vieles spricht – lediglich zu einer Teilnichtigkeit des Planes bezogen auf die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung führt. Denn mit der Festsetzung eines – unqualifizierten – Sondergebiets stellt der Plan eine objektiv mögliche und sinnvolle Planung dar, die auch dem mutmaßlichen Willen des Plangebers entsprechen dürfte. Es ging um die Ausweisung der Art der baulichen Nutzung, die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung spielen in dem Zusammenhang nur eine untergeordnete Rolle (vgl. auch: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.10.2011 – 3 S 942/10 – juris Rn. 66). Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Erhaltung einer „einfachen“ Festsetzung eines Sondergebiets mangels das Maß der Bebauung prägender Umgebungsbebauung allgemein unmöglich wäre. (5) Der Bebauungsplan ist auch nicht deswegen abwägungsfehlerhaft, weil das Grundstück des Antragstellers nicht in seinen Geltungsbereich einbezogen wird. Das Interesse, mit einem Grundstück in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans einbezogen zu werden, ist für sich genommen bereits kein abwägungserheblicher Belang (BVerwG, Beschl. v. 02.09.2009 – 4 BN 16.09 – juris Rn. 12; BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 – 4 CN 1.03 – juris Rn. 10 ff.). Abwägungsfehlerhaft wäre es lediglich, wenn ein Grundstück „willkürlich“ nicht in einen Bebauungsplan einbezogen wird (BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 – 4 CN 1.03 – juris Rn. 14). Dafür gibt es vorliegend aber keine Anhaltspunkte. Schließlich ist das Grundstück des Antragstellers bereits überplant, für es gelten nahezu die gleichen Festsetzungen wie für das Vorhabengrundstück. Das gleiche gilt, soweit der Antragsteller die Nichteinbeziehung des Bestandsgrundstücks der Beigeladenen rügt. Auch insoweit erscheint es nicht willkürlich, dass dieses Grundstück nicht mit in den Bebauungsplan einbezogen worden ist. Vielmehr ist auch dieses

- 26 - - 27 - Grundstück bereits überplant, es liegt im Planbereich des Bebauungsplans 1964 vom 06.0.1993, in dem ebenfalls nahezu identische Festsetzungen getroffen wurden. Durch die Nichteinbeziehung entstehen keine Nachteile für den Antragsteller. Selbstverständlich können auch die Interessen eines Eigentümers, dessen Grundstück nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen werden soll, nach den oben dargelegten Grundsätzen abwägungserheblich sein. Das ist der Fall, wenn der Bebauungsplan oder seine Ausführung nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück und seine Nutzung haben kann. Solche planungsbedingten Folgen müssen, wenn sie mehr als geringfügig, schutzwürdig und erkennbar sind, ebenso wie jeder vergleichbare Konflikt innerhalb des Plangebiets im Rahmen des Abwägungsgebots bewältigt werden. Dabei können im Einzelfall die negativen Wirkungen gerade auch mit der – das betreffende Grundstück aussparenden – Abgrenzung des Plangebiets zusammenhängen (z.B. Erschwerung der Erschließung, Einschnürung, Schaffung einer „Insellage“ u.ä.; vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.11.1995 – 4 NB 23.94 – Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 87 = juris Rn. 15). Dies ist hier aber nicht der Fall. (6) Der Bebauungsplan ist nicht deswegen abwägungsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin bei der Festsetzung des Sondergebiets „Technologiepark Universität“ in unmittelbarer Nachbarschaft zu der östlich angrenzenden Kita gegen das Trennungsgebot des § 50 BImSchG verstoßen hätte. Selbst wenn die Antragsgegnerin zur Konfliktbewältigung auf das Baugenehmigungsverfahren verweisen durfte, entbindet dies nicht von einer Beachtung des Trennungsgrundsatzes gemäß § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung. Nach § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, zu denen auch die Aufstellung von Bebauungsplänen gehört, die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Dabei umfasst der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen nicht nur Gefahren im sicherheitsrechtlichen Sinne, sondern auch erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft. Eine Bauleitplanung ist regelmäßig verfehlt, wenn sie unter Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz dem Wohnen dienende Gebiete anderen Gebieten so zuordnet, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die Wohngebiete nicht soweit wie möglich vermieden werden (BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 – 4 CN 3.11 – BVerwGE 143, 24 = juris Rn. 29 m.w.N.). Der Tatbestand des § 50 BImSchG ist deshalb auch dann eröffnet,

- 27 - - 28 - wenn schädliche Umwelteinwirkungen in Rede stehen, die durch Instrumente der Konfliktbewältigung in einem der Planung nachfolgenden Verfahren beherrschbar sind BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 – 4 CN 3.11 – BVerwGE 143, 24 = juris Rn. 29). Der Trennungsgrundsatz gemäß § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG stellt jedoch kein zwingendes Gebot dar, sondern eine Abwägungsdirektive. Er kann im Rahmen der planerischen Abwägung durch andere Belange von hohem Gewicht überwunden werden (BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 – 4 CN 3.11 – BVerwGE 143, 24 = juris Rn. 29 m.w.N.). Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 50 BImSchG ist nicht zu entnehmen, dass eine Zurückstellung immissionsschutzrechtlicher Belange nur dann abwägungsfehlerfrei ist, wenn die Planung durch entgegenstehende Belange mit hohem Gewicht „zwingend“ geboten ist. Ob sich eine Abwägungsdirektive wie der Grundsatz der Trennung unverträglicher Raumnutzungen in der Abwägung durchsetzt, entscheidet sich erst in einer Bewertung der konkreten Einzelfallumstände (BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 – 4 CN 3.11 – BVerwGE 143, 24 = juris Rn. 29 m.w.N.). Vom Trennungsgrundsatz gemäß § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG sind Ausnahmen zulässig, wenn sichergestellt werden kann, dass von der projektierten Nutzung im Plangebiet nur unerhebliche Immissionen ausgehen, und wenn im Einzelfall städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht hinzutreten, die es rechtfertigen, eine planerische Vorsorge durch räumliche Trennung zurücktreten zu lassen. Die Antragsgegnerin hat dem Trennungsgebot des § 50 BImSchG Rechnung getragen, indem sie durch Festsetzung im Bebauungsplan nur solche Nutzungsarten zugelassen hat, die „der Zweckbestimmung des Baugebietes entsprechen und benachbarte schützenswerte Gebiete anderer baulicher Nutzung und Flächen sonstiger Bodennutzung nicht stören“. Mit dieser Sicherung durfte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass die konkrete Beurteilung von Bauvorhaben im Baugenehmigungsverfahren möglich ist und eventuell noch auftretende immissionsschutzrechtliche Nutzungskonflikte durch das Gebot der Rücksichtnahme gelöst werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.03.1988 – 4 C 56.84 – Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 30 = juris Rn. 22; BVerwG, Beschl. v. 06.03.1989 – 4 NB 8.89 – Buchholz 406.11 § 30 BBauG/BauGB Nr. 27 – juris Rn. 7). (7) Schließlich liegen auch bei der Bewältigung der Eingriffe in Natur und Landschaft keine offensichtlichen Mängel des Bebauungsplans vor. Die Antragsgegnerin hat die abwägungsrelevanten Belange ermittelt. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass sie sich eines von der Beigeladenen beauftragten Fachunternehmens bedient hat. Dass die Beigeladene den Auftrag erteilt hat und die Kosten trägt, begründet für sich genommen keine Zwei-

- 28 - - 29 - fel an der Neutralität und Objektivität des Gutachtens. Die Gutachtenerstellung ist von der Antragsgegnerin begleitet worden. Inhaltliche Mängel sind insoweit nicht erkennbar, der Antragsteller stellt die gutachterliche Stellungnahme der Firma Ökologis auch selbst nicht substantiiert in Frage. Die Antragsgegnerin hat nach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB die Vermeidung und den Ausgleich der durch die Planung ermöglichten Eingriffe in Natur und Landschaft auch in der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) berücksichtigt (vgl. Planbegründung Seite 5 ff.). Auch der erforderliche Ausgleich dürfte in einer den Anforderungen des § 1a Abs. 3 BauGB genügenden Weise gewährleistet sein. Dem Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft hat die Antragsgegnerin durch Ausgleichsmaßnahmen entsprochen, die im Umweltbericht, der Teil der Planbegründung ist, im Einzelnen dargestellt werden. Zugleich hat sich die Beigeladene durch städtebaulichen Vertrag vom 13./14.09.2017 zur vollständigen Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen auf eigene Kosten verpflichtet. Die Beigeladene hat daher mit der Hanseatischen Naturentwicklung GmbH einen Vertrag über die Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen geschlossen. Aus diesem Vertrag ergibt sich auch, dass die Beigeladene die Kosten für die dauerhafte Unterhaltungs- und Erhaltungspflege auf den Kompensationsflächen trägt. Diese Vorgehensweise entspricht § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB, wonach der Ausgleich außer durch Festsetzungen im Plan auch durch einen städtebaulichen Vertrag oder durch sonstige geeignete Maßnahmen auf von der Gemeinde bereit gestellten Flächen sichergestellt werden kann. Die Sicherung des Ausgleichs durch städtebaulichen Vertrag stellt nach der gesetzlichen Konzeption eine gleichwertige Alternative zu planerischen Festsetzungen (§ 1a Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB) und sonstigen geeigneten Maßnahmen auf von der Gemeinde bereit gestellten Flächen (§ 1a Abs. 3 Satz 3 Alt. 2 BauGB) dar. Hinsichtlich der Belange von Natur und Landschaft ist schließlich auch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin dem Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft nicht hinreichend Rechnung getragen hätte. Anhaltspunkte für eine rechtsfehlerhafte Ermittlung des Ausgleichsbedarfs sind nicht ersichtlich. Die Erwägungen auf den Seiten 16 ff. der Begründung zum Bebauungsplan (Umweltbericht) kommen zu dem Ergebnis, dass trotz der innerhalb des Plangebiets festgesetzten Maßnahmen ein Kompensationsbedarf von mindestens 2,60 Flächenäquivalent (FÄ) [ha] verbleibt. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht, dass das der Berechnung zugrundeliegende Bewertungsverfahren ein unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel darstellt, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen (vgl. zu diesem Maßstab: BVerwG – Urt. v. 22.01.2004 – 4 A 32.02 – BVerwGE 120, 87 = juris Rn. 56). Als Ausgleichsfläche

- 29 - - 30 - hat die Antragsgegnerin eine 1,32 Hektar große Grünlandparzelle im Bremer Blockland festgesetzt (Gemarkung VR 336, Flur 32). Diese soll durch die Anlage einer 6 m breiten und 100 m langen Blänke sowie durch Mahdgutübertragung auf der kompletten Fläche aufgewertet werden. Durch diese Kompensationsmaßnahmen würden 2,60 FÄ [ha] geschaffen. Auch insoweit sind Fehler nicht erkennbar und werden auch nicht geltend gemacht. b. Eine von den Erfolgsaussichten unabhängige Folgenabwägung fällt nicht zugunsten des Antragstellers aus. Gegenüberzustellen sind – wie oben bereits ausgeführt – die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen überwiegen die gegenläufigen Interessen hier jedenfalls nicht deutlich, also nicht so schwer, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten wäre. Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt noch keine derartige schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des Antragstellers dar. Sonstige schwere Nachteile im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO hat der Antragsteller ebenfalls nicht aufgezeigt. Die Antragsbegründung beschränkt sich im Wesentlichen auf Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans, ohne eine daraus folgende schwerwiegende Betroffenheit des Antragstellers konkret zu verdeutlichen. Unter Zugrundelegung insbesondere der Ausführungen unter II. 2. a. aa. (2) ist derzeit insbesondere auch nicht mit planbedingten unzumutbaren Lärmimmissionen zu rechnen. Schwere Nachteile im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO, die den Antragsteller infolge des Planvollzugs treffen könnten, vermag der Senat auch im Übrigen nicht zu erkennen. Ebenso wenig ist mit Blick auf die vorstehenden Gründe sonst ersichtlich, dass eine einstweilige Anordnung aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten wäre. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen die gegenläufigen Interessen so deutlich überwiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung dringend geboten wäre. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 8 GKG. Sie orientiert

- 30 - sich an Nummern 1.5 und 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. gez. Dr. Harich gez. Traub gez. Dr. Koch