Bebauungsplan für Gebiet mit angrenzender Kindertagesstätte KI-Titel
Normenkontrollantrag · Bebauungsplan · Erbbaurecht · Kindertagesstätte · städtische Planung
Sonstiges
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 D 392/20 Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache – Antragsteller – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte: beigeladen: Prozessbevollmächtigte:
2 hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. K. Koch und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Mühlbrandt und Petermann-Korte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Juli 2021 für Recht erkannt: Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Antragsteller wendet sich im Rahmen eines Normenkontrollantrages gegen den Bebauungsplan 2487 „für ein Gebiet in Bremen-Horn-Lehe zwischen Hochschulring, Wilhelm-Herbst-Straße, Robert-Hooke-Straße und Bundesautobahn A 27“ (im Folgenden: Bebauungsplan 2487). Der Antragsteller betreibt auf dem östlich an das Plangebiet grenzenden Grundstück R-Straße ... seit 2005 eine Kindertagesstätte (Kita). Ihm ist an diesem Grundstück ein Erbbaurecht bis zum 01.01.2055 eingeräumt. Eigentümer dieses Grundstücks ist die Freie Hansestadt Bremen. Das Erbbaurecht des Antragstellers wurde mit notariellem Vertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Antragsteller am 09.12.2004 begründet und beinhaltet die Berechtigung und Verpflichtung des Antragstellers, auf dem Erbbaugrundstück eine Kindertagesstätte zu errichten und zu betreiben. Das Erbbaugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans ... „für ein Gebiet in Bremen-Horn-Lehe zwischen Robert-Hooke-Straße (teilweise einschließlich) und Bundesautobahn A 27“ vom 22.12.2004, der u.a. für das Erbbaugrundstück „Sondergebiet (Technologiepark Universität)“ ausweist. Ausweislich der textlichen Festsetzungen können soziale Einrichtungen als Ausnahme zugelassen werden. Unter dem Datum des 10.03.2005 erteilte der Senator für
3 Bau, Umwelt und Verkehr dem Antragsteller die Baugenehmigung für die Errichtung einer Kindertagesstätte. Das Plangebiet des streitgegenständlichen Bebauungsplans 2487 umfasst 2,4 Hektar (ha). Es wird im Norden begrenzt von der BAB A27, im Westen von den an der Wilhelm-Herbst-Straße 1 gelegenen Büro- und Produktionsgebäuden der Beigeladenen und im Süden von einem ca. 25 bis 40 Meter (m) breiten Streifen aus Brachflächen. Im Osten grenzt das Plangebiet an das vom Antragsteller genutzte Grundstück R-Straße ... sowie an noch unbebaute Grundstücksflächen. Das Grundstück wird zudem im Osten durch die Robert-Hooke-Straße erschlossen, die vor dem Plangebiet mit einem Wendekreis endet. Der Flächennutzungsplan Bremen stellt für das Plangebiet – wie auch für dessen Umgebung einschließlich des Grundstücks des Antragstellers – „Sonderbaufläche – Technologiepark Universität“ dar. Das Plangebiet war bislang nicht überplant. Es wurde früher im Wesentlichen landwirtschaftlich genutzt, liegt aber seit einiger Zeit brach. Anstoß für die in den Bebauungsplan 2487 mündende Planung war ein an den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr (SfUBV) gerichteter Antrag der Beigeladenen vom 21.04.2016. Die Beigeladene begehrte „zur Erweiterung und langfristigen Sicherung“ ihres Betriebsgrundstücks Wilhelm-Herbst-Straße 1 die Aufstellung eines Bebauungsplanes für eine noch zu vermessende, ca. 12.000 m² große Teilfläche des benachbarten Flurstücks VR 330, Flurstücksnummer 126/348. Sie erklärte sich bereit, die Kosten für das Bauleitplanverfahren einschließlich der ggf. erforderlichen Fachgutachten und Ausgleichsmaßnahmen zu übernehmen. Am 09.06.2016 führte das Ortsamt Horn-Lehe zum geplanten Bebauungsplan 2487 in einer öffentlichen Einwohnerversammlung eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durch. Ausweislich des Protokolls der Einwohnerversammlung stellten Vertreter der Beigeladenen die von ihr beabsichtigte Betriebserweiterung vor. Es sei eine ca. 2.000 m² große Fertigungshalle für die digitale und lasergesteuerte Produktion von zahnmedizinischen Teilen geplant. Für Lager und Büro seien zudem ca. 510 m² vorgesehen. Eine Entwicklungsfläche mit ca. 1.400 m² werde zusätzlich vorgehalten. Der Neubau solle eine eigene Zufahrt über die Robert-Hooke-Straße erhalten. Im Endausbau seien 130 Parkplätze für Mitarbeiter vorgesehen. Zur angrenzenden Kita werde ein Gehölzschutz mit Birken und Büschen entstehen. Im Nachgang zur Einwohnerversammlung äußerte der Antragsteller mit Schreiben vom 23.12.2016 die Auffassung, bei der Planung dürfe nicht die Betriebserweiterung der Beigeladenen separat betrachtet werden, sondern es müssten der gesamte Betrieb und seine
4 Auswirkungen in die Planung eingestellt werden. Der Antragsteller bat zudem darum, noch einmal die Möglichkeit einer alternativen Anordnung des Vorhabens und der geplanten Stellplätze zu prüfen. Denn vor allem der geplante zusätzliche Verkehr werde sich belastend auf die Nachbarschaft auswirken. In ihrer Sitzung am 23.03.2017 beschloss die Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung, Energie und Landwirtschaft (im Folgenden: Deputation) einstimmig die Planaufstellung und die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans 2487. Mit Schreiben vom 01.03.2017 erhielten zudem die Träger öffentlicher Belange Gelegenheit, sich bis zum 13.04.2017 zum Planentwurf zu äußern. Der Planentwurf, Bearbeitungsstand 10.01.2017, wurde in der Zeit vom 13.03.2017 bis zum 13.04.2017 öffentlich ausgelegt. Dies wurde u.a. im Weser-Kurier vom 01.03.2017 unter der Überschrift „Bebauungsplan 2487 für ein Gebiet in Bremen-Horn-Lehe zwischen Hochschulring, Wilhelm-Herbst-Straße, Robert-Hooke-Straße und Bundesautobahn 27“ bekannt gemacht (vgl. Bl. 95 der Behördenakte 1 von 2). Mit Schreiben vom 05.04.2017 rügte der Antragsteller im Einzelnen die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und machte zudem Mängel des Abwägungsvorgangs geltend. Auf den Inhalt seines Schreibens (vgl. Bl. 305 ff. der Behördenakte 1 von 2) wird Bezug genommen. Am 30.08.2017 beschloss die Deputation in Kenntnis der eingegangenen Stellungnahmen und ihrer empfohlenen Behandlung (Anlage zum Deputationsbericht) den Deputationsbericht zum Entwurf des Bebauungsplans 2487 (Bearbeitungsstand 14.07.2017). Dieser Bericht enthält auch den Beschluss, den Senat und die Stadtbürgerschaft zu bitten, den Bebauungsplan 2487 zu beschließen. Der Bebauungsplan wurde am 17.10.2017 vom Senat und am 07.11.2017 von der Stadtbürgerschaft der Antragsgegnerin beschlossen. Am 20.11.2017 wurde er im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen (Brem.ABl. S. 969) bekanntgemacht. Im nördlichen Bereich des Plangebietes liegt die Wasserfläche des Uni-Randgrabens. Für diesen Bereich wies der Bebauungsplan Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung für Boden, Natur und Landschaft aus. Für das übrige, etwa 12.350 qm große Gebiet setzte der Bebauungsplan 2487 „Sondergebiet Technologiepark Universität (SO(TU))“ in abweichender Bauweise mit einer Grundflächenzahl von 0,8 sowie einer Höhe baulicher Anlagen (Oberkante) von 17,50 m über Normalhöhennull (NHN) fest. Es wurden
5 zudem Baugrenzen sowie – außerhalb dieser Baugrenzen – Flächen für Stellplätze ausgewiesen. Das festgesetzte SO (TU) diente ausweislich der textlichen Festsetzung Nr. 1 der Unterbringung von Einrichtungen der Universität und von in der Forschung und Entwicklung tätigen Einrichtungen und Unternehmen sowie von Produktions- und Dienstleistungsunternehmen mit einem Produkt- bzw. Leistungsschwerpunkt im Bereich Forschung und Entwicklung. Zulässig waren danach Einrichtungen der Forschung und Lehre, Büro- und Verwaltungsgebäude, Labor-, Werkstatt- und Montagegebäude, Prüfstand- und Versuchsanlagen, Ausbildungsstätten sowie Anlagen für kulturelle und soziale Zwecke, soweit sie der Zweckbestimmung des Baugebietes entsprechen und benachbarte schützenswerte Gebiete anderer baulicher Nutzung und Flächen sonstiger Bodennutzung nicht stören. Offene Lagerplätze waren nicht zulässig. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen konnten ausnahmsweise zugelassen werden. Gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 4 galten in der abweichenden Bauweise die Vorschriften der offenen Bauweise mit der Maßgabe, dass auch Gebäude von mehr als 50 m Länge zulässig waren und dass eine Grenzbebauung gestattet werden konnte, ohne dass von dem Nachbargrundstück her angebaut werden musste. In der Begründung zum Bebauungsplan 2487 wies die Plangeberin u.a. darauf hin, dass die Obergrenzen bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO in sonstigen Sondergebieten bei der Geschossflächenzahl (GFZ) 2,4 und bei der Baumassenzahl (BMZ) 10,0 betrügen. Zwar könne im Plangebiet bei vollständiger Ausnutzung der Fläche eine BMZ mit einem rechnerischen Wert von ca. 18 entstehen. Allerdings sei unter Berücksichtigung der notwendigen Erschließung sowie der auf dem Grundstück erforderlichen Stellplätze mit einer maximalen BMZ von höchstens 6 zu rechnen. Vergleichbares gelte für die GFZ, hier sei rechnerisch ein Wert von ca. 2,1 möglich. Unter den gegebenen Voraussetzungen sei eine GFZ von 1,1 realistisch. Am 25.01.2018 stellte der Antragsteller beim Oberverwaltungsgericht Bremen gegen den Bebauungsplan 2487 einen Normenkontrollantrag (1 D 19/18) und ersuchte zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO (1 B 20/18). Der Senat lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 10.09.2018 (1 B 20/18) auf der Grundlage einer von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängigen Folgenabwägung ab. Mit Urteil vom 13.02.2019 (1 D 19/18) erklärte der Senat den am 20.11.2017 bekannt gemachten Bebauungsplan für ein Gebiet in Bremen-Horn-Lehe zwischen Hochschulring, Wilhelm-Herbst-Straße, Robert-Hooke-Straße und Bundesautobahn A 27 für unwirksam. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Der Normenkontrollantrag sei zulässig. Insbesondere sei der Antragsteller antragsbefugt. Jedenfalls soweit der Antragsteller eine
6 planbedingte Zunahme des Verkehrslärms geltend mache, könne er sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang i.S.d. § 1 Abs. 7 BauGB berufen. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan leide hinsichtlich der planbedingt zu erwartenden (Verkehrs-) Lärmbelastung an einem gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsdefizit i.S.v. § 2 Abs. 3 BauGB. Die Antragsgegnerin habe unter Verstoß gegen das Gebot des § 2 Abs. 3 BauGB nicht hinreichend ermittelt und bewertet, welche Lärmauswirkungen ihre Planung auf das Grundstück des Antragstellers habe. Weil sich der Antragsteller im Planungsverfahren ausdrücklich auf die künftige Lärmbelastung berufen habe, wäre es Sache der Antragsgegnerin gewesen, dem zunächst ermittelnd nachzugehen, um die zu prognostizierende Belastung des Grundstücks des Antragstellers überhaupt richtig zu bewerten, d.h. mit dem gebotenen Gewicht der Abwägung zu Grunde legen zu können. Die (jedenfalls hinsichtlich der Lärmzusatzbelastung vorliegenden) Ermittlungs- und Bewertungsmängel seien am Maßstab von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auch als beachtlich anzusehen. Die Ermittlungs- und Bewertungsdefizite seien auch nicht im Nachhinein gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Das beachtliche Ermittlungs- und Bewertungsdefizit gemäß § 2 Abs. 3 BauGB führe zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Des Weiteren verstießen die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung gegen die Vorschrift des § 17 Abs. 1 BauNVO a.F. über die höchstzulässige Baumassenzahl in einem Sondergebiet von 10,0. Als Maß der baulichen Nutzung im Sondergebiet setze der Bebauungsplan neben der Grundflächenzahl von 0,8 ein Baufenster fest und bestimme, dass die Oberkante der baulichen Anlagen maximal 17,50 m über Normalhöhennull (NHN) liegen dürfe. Eine Baumassenzahl sei nicht festgesetzt worden. In einem solchen Fall sei die Einhaltung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO anhand der übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans und sonstiger einschlägiger baurechtlicher Vorschriften, insbesondere derjenigen des Landesbaurechts zu ermitteln. Eine unmittelbare Heranziehung von § 17 Abs. 1 BauNVO komme dagegen bereits nach dem Wortsinn nicht in Betracht. Die Antragsgegnerin habe im gerichtlichen Verfahren schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass sich im Baugebiet bei maximaler Ausnutzung der baulichen Möglichkeiten eine Baumassenzahl von 10,99 errechnet. Damit sei aber die zulässige Obergrenze überschritten. Zwar könne die Baumassenzahl unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauNVO a.F. überschritten werden. Dies setze indes voraus, dass eine solche Ausnahme vom Satzungsgeber erwogen worden sei. Dies sei hier jedoch nicht der Fall.
7 Den gegen die Entscheidung gerichteten Antrag auf Zulassung der Revision wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 07.11.2019 zurück. Unter dem Datum des 23.10.2019 erstattete die t GmbH im Auftrag der Antragsgegnerin ein Schallgutachten zu den Straßenverkehrsgeräuschimmissionen durch die Robert-Hooke-Straße sowie durch den benachbarten Streckenabschnitt der BAB A 27. In dem Gutachten wurden insbesondere auch die zusätzlich zu erwartenden Straßenverkehrsgeräuschimmissionen auf der Robert-Hooke-Straße prognostiziert, die entstehen könnten, wenn das Plangebiet des B-Plans Nr. 2487 durch die Robert-Hooke-Straße verkehrlich erschlossen würde. Am 16.01.2020 beschloss die Deputation für Mobilität, Bau und Stadtentwicklung am 16.01.2020 die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs 2487. Der Planentwurf mit dem Bearbeitungsstand 14.07.2017 sowie eine aktualisierte Begründung und die umweltbezogenen Stellungnahmen wurden in der Zeit vom 03.03.2020 bis zum 03.04.2017 öffentlich ausgelegt. Dies wurde u.a. im Weser-Kurier vom 21.02.2020 unter der Überschrift „Bebauungsplan 2487 für ein Gebiet in Bremen-Horn-Lehe zwischen Hochschulring, Wilhelm-Herbst-Straße, Robert-Hooke-Straße und Bundesautobahn 27“ bekannt gemacht (vgl. Bl. 94 f. der Behördenakte 2 von 2). In der aktualisierten Planbegründung wurde nunmehr u.a. ausgeführt, dass eine Baumassenzahl nicht festgesetzt worden sei. Anhand der übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung – Grundflächenzahl von 0,8 und die Höhenfestsetzung der Oberkante der baulichen Anlage auf max. 17,50 m über Normalnull – ergebe sich eine faktische Baumassenzahl von 10,99. Diese sei mit Blick auf § 17 Abs. 2 BauNVO a.F. auch städtebaulich gerechtfertigt, da es sich um einen hochverdichteten, gewerblich geprägten Universitätsstandort handele und insoweit auch dem in § 1a Abs. 2 BauGB normierten sparsamen Umgang mit Grund und Boden Rechnung getragen werde. Da durch die Überschreitung der Obergrenze der BMZ weder ungesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bedingt würden noch wesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Umgebung entstünden, entfalle die Ausgleichspflicht nach § 17 Abs. 2 BauNVO a.F. Zudem seien weitläufige Naherholungsgebiete wie das Hollerland oder der Stadtwald mit ausgedehnten Grün- und Freiräumen auf kurzem Weg erreichbar (vgl. Bl. 102 der Behördenakte 2 von 2). Weiter wurde in die aktualisierte Planbegründung aufgenommen, dass durch das Gutachten der t GmbH vom 23.10.2019 die vorhandenen Verkehrsbelastungen und die Erhöhung der Verkehrslast durch die Entwicklung entlang der Robert-Hooke-Straße untersucht worden seien. Die planbedingte Zunahme der Verkehre im Bereich der Robert-Hooke-Straße
8 und die Schaffung von ca. 150 Stellplätzen (Erweiterung vorhandener Betriebe unter Zugrundelegung einer Stellplatzzahl von 130 sowie Erweiterung universitärer Einrichtungen unter Zugrundelegung von 20 Stellplätzen vor Ort) seien im Gutachten berücksichtigt worden. Der Vergleich der Immissionsraster der BAB A 27 (Raster 1) mit denen der BAB A 29 plus neuem Verkehr (Raster 2) zeige, dass durch die zusätzlichen Erschließungsverkehre auf der Robert-Hooke-Straße keine zusätzlichen relevanten Geräuschimmissionen in den Arealen beidseitig der Robert-Hooke-Straße zu erwarten seien. Dies ergebe sich auch aus dem Differenzraster (Raster 3), dieses zeige minimale Erhöhungen im kaum messbaren Bereich (0,5 bis 1 dB(A)). Die planbedingte Lärmzunahme sei damit geringfügig und bewege sich im nicht abwägungserheblichen Irrelevanzbereich (vgl. Bl. 103 f. der Behördenakte 2 von 2). Mit Schreiben vom 20.03.2020 rügte der Antragsteller im Einzelnen die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und machte zudem Mängel des Abwägungsvorgangs geltend. Auf den Inhalt seines Schreibens (vgl. Bl. 373 ff. der Behördenakte 2 von 2) wird Bezug genommen. Am 30.08.2017 beschloss die Deputation in Kenntnis der eigegangenen Stellungnahmen und ihrer empfohlenen Behandlung (Anlage zum Deputationsbericht) den Deputationsbericht zum Entwurf des Bebauungsplans 2487 (Bearbeitungsstand 14.07.2017). Dieser Bericht enthält auch den Beschluss, den Senat und die Stadtbürgerschaft zu bitten, den Bebauungsplan 2487 zu beschließen. Die Deputation nahm zu den Einwendungen des Antragstellers jeweils Stellung. Auf die Anlage zum Deputationsbericht wird Bezug genommen (vgl. Bl. 406 ff. der Behördenakte 2 von 2). Der Bebauungsplan wurde am 14.07.2020 vom Senat beschlossen. Die Stadtbürgerschaft stimmte am 15.09.2020 dem Bebauungsplan 2487 erneut zu (vgl. Bl. 359 der Behördenakte 2 von 2) und beschloss das rückwirkende Inkrafttreten des Plans zum 20.11.2017. Am 25.09.2020 wurde dieser Beschluss im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen (Brem.ABl. S. 969). bekanntgemacht. Am 04.12.2020 hat der Antragsteller beim Oberverwaltungsgericht Bremen gegen den Bebauungsplan 2487 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Er trägt vor, der Normenkontrollantrag sei zulässig. Insbesondere sei er antragsbefugt. Ihm werde – auch als „Planaußenanlieger“ – durch § 1 Abs. 7 BauGB ein subjektives Recht auf
9 eine gerechte Abwägung eingeräumt, das durch die Festsetzungen des Bebauungsplans verletzt worden sei. Er berufe sich zunächst auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes, weil der angegriffene Bebauungsplan weiterhin eine Maßausnutzung des nachbarschaftlichen Grundstücks erlaube, die die gesetzlich höchstzulässige Baumassenzahl in einem Sondergebiet von 10,0 (§ 17 Abs. 1 BauNVO a.F.) überschreite. Sein Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der Bebauungsplans 2487 sei unwirksam. Zunächst sei die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes 2487 gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB gar nicht zulässig gewesen. Das Oberverwaltungsgericht Bremen habe am 13.02.2019 entschieden, dass der Bebauungsplan 2487 unwirksam sei. Eine rechtswidrige Norm sei nichtig und nicht heilbar. Die materielle Rechtskraft des Urteils vom 13.02.2019 verbiete ohne eine Änderung der Sach- und Rechtslage die Wiederholung dieser Rechtssetzung, zumal das Oberverwaltungsgericht nicht nur einen Verstoß gegen die Verfahrensnorm des § 2 Abs. 3 BauGB festgestellt habe, sondern darüber hinaus wegen Überschreitung der höchstzulässigen Baumassenzahl einen Verstoß gegen materielles Recht erkannt habe. Die Antragsgegnerin sei daher gehindert, einen Bebauungsplan gleichen Inhalts zu erlassen. Der Entwurf des Bebauungsplans sei zudem nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend bekannt gemacht worden. Zum einen sei die Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung nicht hinreichend bestimmt, um die Anstoßfunktion zu gewährleisten. Die Bezeichnung des Plangebiets sei nicht hinreichend klar. Es fehle eine deutliche Abgrenzung des Plangebiets durch die Bezeichnung von Flurstücken. Zum anderen seien in der Bekanntmachung die Arten der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen nicht entsprechend den Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB angegeben worden. Es seien zudem nicht sämtliche auszulegenden umweltbezogenen Unterlagen auch öffentlich ausgelegt worden. Der Bebauungsplan 2487 verstoße des Weiteren gegen den Grundsatz der städtebaulichen Erforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB. Die Planung diene allein den privaten Interessen der Beigeladenen. Das Fördern allein privater Interessen sei aber nicht zulässig. Es handele sich dabei um eine städtebaulich nicht erforderliche Gefälligkeitsplanung. Der Bebauungsplan verletze zudem § 9 Abs. 7 BauGB. Die Antragsgegnerin habe die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs rechtsfehlerhaft festgelegt. Vorliegend hätte zum einen das Grundstück der Beigeladenen mit dem Bestandsbetrieb einbezogen werden
10 müssen. Auch das „Ökosystem in seiner Gesamtheit“ hätte in den Bebauungsplan aufgenommen werden müssen. Zudem hätte das Grundstück R-Straße ..., mit der Kita in den Bebauungsplan 2487 einbezogen werden müssen, um eine sachgerechte Ermittlung aller abwägungserheblichen privaten und öffentlichen Belange zu ermöglichen. Entgegen § 2 Abs. 3 BauGB seien außerdem nicht alle relevanten Belange ermittelt worden. Es fehle unter anderem ein Gutachten zur Veränderung der Belichtungsverhältnisse, ein sog. Schattendiagramm. Ebenso wenig seien die Gefahren im Rahmen des Fertigungsprozesses der Beigeladenen für die angrenzenden Nachbargrundstücke und die Umwelt unter Berücksichtigung der eingesetzten Nanotechnologie ermittelt worden. Darüber hinaus fehle weiter eine wissenschaftlichen Standards genügende schalltechnische Untersuchung. Denn bei einer Erweiterung des Bestandsgebäudes der Beigeladenen auf dem Nachbargrundstück und der vorgesehenen Erschließung des Grundstücks über die Robert-Hooke-Straße sei mit ganz erheblichen immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen und einer Zunahme der Lärmbelästigung durch den Lieferverkehr, die Müllabfuhr u.ä., aber auch durch die An- und Abfahrtsbewegungen der Mitarbeiter zu rechnen. Das nunmehr eingeholte schalltechnische Gutachten der t GmbH sei hinsichtlich der tatsächlichen Annahmen, insbesondere zum zu erwartenden Lkw-Verkehr, nicht nachvollziehbar. Die Festsetzungen des Bebauungsplans seien teilweise widersprüchlich und damit zu unbestimmt, so widerspreche die Festsetzung des Baufensters der Festsetzung der abweichenden Bauweise, auch seien die Festsetzungen zu den Stellplatzflächen mehrdeutig. Der Entwurf des B-Plans 2487 verstoße darüber hinaus in mehrfacher Hinsicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. So sei der in § 50 BImSchG normierte Trennungsgrundsatz nicht beachtet worden, der Immissionskonflikt zwischen der Nutzung auf der Basis von Nanotechnologie in dem Sondergebiet des Plangebiets einerseits und der Nutzung einer Kindertagesstätte andererseits bleibe ungelöst. Hinzu komme die vorgesehene Erschließung des Grundstücks über die Robert-Hooke-Straße und damit der umfangreiche und andauernde Zu- und Abfahrtsverkehr zum Plangebiet. Insgesamt seien weder ausreichende Abstände zwischen den Nutzungen, noch Schutzmaßnahmen oder auch nur Lärmschutzwälle und -wände zwischen der gewerblichen Nutzung einerseits und der sensiblen Kindergartennutzung andererseits vorgesehen.
11 Auch führe die Anordnung von Stellplätzen im unmittelbaren Grenzbereich der Freiluftflächen der Kita auf dem Nachbargrundstück zu gravierenden Verletzungen des Abwägungsgebotes. Die Kita genieße Bestandsschutz und sei zwingend auf lärmgeschützte Außenflächen zum Spielen für Kinder angewiesen. Durch die Festsetzung der abweichenden Bauweise in Kombination mit der textlichen Festsetzung zu Ziff. 4 könne eine Grenzbebauung zum Grundstück R-Straße ... gestattet werden. Unter Einbeziehung der Festsetzung „OK 17,50“ als Höchstmaß sei insoweit eine bauliche Anlage mit einer Höhe von 17,50 m über NHN an der Grenze zum Grundstück R-Straße ... möglich. Eine solche Bebauung würde die Kita wörtlich gesprochen „in den Schatten stellen“. Der Bebauungsplan 2487 genüge zudem nicht den Anforderungen, die sich aus den naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen ergäben, die gemäß § 1a Abs. 3 BauGB in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen seien. Die in Bezug genommenen Unterlagen zu den vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bezeugten, dass diese Maßnahmen nicht ausreichend seien. Schließlich verstießen die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzungen nach wie vor gegen die Vorschrift des § 17 Abs. 1 BauNVO a.F. über die höchstzulässige Baumassenzahl in einem Sondergebiet von 10,0. Es ergebe sich eine faktische Baumassenzahl von 10,99. Die Voraussetzungen für eine Überschreitung lägen nicht vor. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan 2487 für ein Gebiet in Bremen Horn-Lehe zwischen Hochschulring, Wilhelm-Herbst-Straße, Robert-Hooke-Straße und Bundesautobahn A 27, im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen am 25.09.2020 öffentlich bekannt gemacht (Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen Nr. 182 im Jahr 2020, S. 969), für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag anzulehnen. Der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig. Das mittlerweile eingeholte schalltechnische Gutachten habe ergeben, dass die planbedingte Verkehrszunahme unter der maßgeblichen Geringfügigkeitsschwelle bleibe. Damit sei der Antragsteller nicht antragsbefugt.
12 Der Normenkontrollantrag sei jedenfalls unbegründet. Formelle Fehler im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB lägen nicht vor. Soweit die planerische Abwägungsentscheidung betroffen sei, seien diesbezügliche Mängel im ergänzenden Verfahren behebbar, wenn sie nicht den Kern der Abwägungsentscheidung beträfen. Letzteres sei vorliegend sowohl hinsichtlich der zunächst fehlenden Ermittlung des verkehrsbedingten Zusatzlärms wie auch hinsichtlich der Baumassenzahl nicht der Fall. Eine Heilung sei also möglich gewesen. Die Bekanntmachung der Auslegung erfülle zudem die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere genüge auch der Hinweis auf die verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen der erforderlichen Anstoßfunktion. Der geheilte Plan weise auch keine materiell-rechtlichen Mängel auf. Eine Gefälligkeitsplanung liege nicht vor, vielmehr handele es sich um ein unabhängiges und objektives Bebauungsplanverfahren auf Grund eigener städtebaulicher Zielsetzung. Es liege auch kein Abwägungsfehler (mehr) vor. Die planbedingte Verkehrszunahme sei nunmehr gutachterlich mit schalltechnischer Untersuchung vom 23.10.2019 geprüft und für geringfügig erachtet und die Planbegründung entsprechend ergänzt worden. Mit der eingeholten gutachterlichen Expertise sei gleichzeitig den Anforderungen nach § 2 Abs. 3 BauGB genügt. Die Maßfestsetzung würde bereits keinen Drittschutz vermitteln. Davon abgesehen werde die geringfügige Überschreitung der zulässigen Baumassenzahl nunmehr in der Begründung erläutert. Eine Ausdehnung des Plangebiets auf das Grundstück des Antragstellers sei nicht erforderlich gewesen. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, den Antrag anzulehnen. Sie schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen der Antragsgegnerin an. Entscheidungsgründe Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Der Antragsteller hat nach § 47 Abs. 2a VwGO seine Einwendungen im Rahmen der Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB
13 jeweils rechtszeitig erhoben und seinen Normenkontrollantrag innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift müssen Antragsteller geltend machen, durch den mit ihren Anträgen angegriffenen Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO, so dass es ausreichend ist, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Beschl. v. 15.06.2020 - 4 BN 51.19, juris Rn. 3; BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03, juris Rn. 9 m.w.N.; stRspr). Der Eigentümer eines außerhalb eines Plangebiets gelegenen Grundstücks ist antragsbefugt, wenn er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen kann. Drittschützenden Charakter hat das Abwägungsgebot allerdings nur hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Deshalb muss ein Antragsteller, der mit einem Normenkontrollantrag eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen will, einen eigenen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungserheblich sind dabei geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BVerwG, Beschl. v. 15.06.2020 - 4 BN 51.19, juris Rn. 6 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Unerheblich ist dabei zunächst, dass dem Antragsteller hinsichtlich des Grundstücks R-Straße ... „nur“ ein Erbbaurecht eingeräumt ist (vgl. bereits OVG Bremen, Urt. v. 13.02.2019 - 1 D 19/18, juris Rn. 48; OVG Bremen, Beschl. v. 10.09.2018 - 1 B 20/18, juris Rn. 55). Zum einen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Eigentümer grundsätzlich gleichzustellen, wer in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, denn auch dingliche Rechte an Grundstücken unterfallen dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG (BVerwG, Beschl. v. 25.09.2013 - 4 BN 15/13, juris Rn. 3 m.w.N.). Zum anderen setzt die Antragsbefugnis lediglich einen eigenen Belang voraus, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Einen solchen Belang können sogar Mieter oder Pächter oder andere obligatorisch Berechtigte geltend machen, soweit sie in einem
14 ihnen eingeräumten Nutzungsrecht beeinträchtigt werden (BVerwG, Urt. v. 29.06.2015 - 4 CN 5.14, juris Rn. 10 f. m.w.N.). Führen Änderungen des Bebauungsplans dazu, dass ein Grundstück baulich intensiver genutzt werden kann, besteht regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse des Nachbarn an der Beibehaltung der ursprünglichen Festsetzungen (BVerwG, Beschl. v. 15.06.2020 - 4 BN 51.19, juris Rn. 7). Bislang war das Vorhabengrundstück nicht überplant. Zwar lag es im Innenbereich, jedoch erscheint zumindest nicht ausgeschlossen, dass durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan eine intensivere Nutzung ermöglicht wird, als dies allein bei einer Anwendung des § 34 BauGB der Fall wäre. Insbesondere durch die Festsetzung der Baugrenzen wird ein Gebäude ermöglicht, dass in dieser Dimension in der näheren Umgebung noch ohne Vorbild sein dürfte. Zudem kann sich der Antragsteller, soweit er eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms geltend macht, auf einen abwägungserheblichen privaten Belang i.S.d. § 1 Abs. 7 BauGB berufen. Zum Kreis dieser abwägungserheblichen Belange gehört auch das Interesse, vor vermehrten Verkehrslärmimmissionen bewahrt zu bleiben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.06.2018 - 4 BN 28.17, juris Rn. 5 m.w.N.). In die Abwägung braucht der planbedingte Zusatzlärm nur dann nicht eingestellt zu werden, wenn das Interesse, vor ihm bewahrt zu bleiben, nicht schutzwürdig ist oder mit so geringem Gewicht zu Buche schlägt, dass es als planungsrechtlich vernachlässigenswerte Größe außer Betracht bleiben kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.06.2018 - 4 BN 28.17, juris Rn. 5 m.w.N.). Zwar geht die Antragsgegnerin auf der Grundlage des eingeholten Schallgutachtens davon aus, dass der Zusatzlärm unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle bleibt. Der Antragsteller zieht die Prognose des Schallgutachtens jedoch in Zweifel. Dem Antragsteller ist auch nicht die Schutzbedürftigkeit abzusprechen. Zwar ist der Antragsgegnerin zuzugestehen, dass die Kita lediglich „ausnahmsweise“ in dem schon im Flächennutzungsplan als „Sonderbaufläche – Technologiepark / Universität“ ausgewiesenen Gebiet genehmigt worden ist und der Betreiber daher auch damit rechnen musste, dass in der Nachbarschaft weitere Gebiete durch Bebauungsplan entsprechend den Vorgaben des Flächennutzungsplans überplant werden würden. Deswegen kann man dem Antragsteller aber nicht schon jede Schutzbedürftigkeit absprechen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Kita bereits vor dreizehn Jahren genehmigt worden ist und seither auch (rechtmäßig) betrieben wird. 2. Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Der angegriffene Bebauungsplan leidet an keinem beachtlichen Mangel.
15 Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Bebauungsplans ist § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Danach haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. a) Die Bekanntmachung des angegriffenen Bebauungsplans 2487 sowie das Verfahren zur Planaufstellung unterliegen keinen durchgreifenden Bedenken. aa) Entgegen der Auffassung des Antragstellers stand der Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB nicht entgegen, dass der Senat mit Urteil vom 13.02.2019 die Unwirksamkeit des Bebauungsplans 2487 rechtskräftig festgestellt hatte. Die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens dient vielmehr gerade auch dazu, vom Gericht festgestellte Mängel zu beheben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.03.2010 - 4 BN 42.09, juris Rn. 8 m.w.N.; Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 141. EL Februar 2021, § 214 Rn. 211 ff.). Die Gemeinde setzt beim ergänzenden Verfahren das von ihr ursprünglich eingeleitete Verfahren an der Stelle fort, an der ihr der zu korrigierende Fehler unterlaufen ist; der Plangeber wird hierdurch in das Stadium des Bebauungsplanentwurfs zurückversetzt. Das ergänzende Verfahren wird mit einem neuen – ggf. im Vergleich zum Ursprungsbebauungsplan sogar inhaltsgleichen – Satzungsbeschluss abgeschlossen. Mit einem solchen Satzungsbeschluss entsteht ein neuer Plan, der erneut Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein kann (BVerwG, Beschl. v. 08.03.2010 - 4 BN 42.09, juris Rn. 8 m.w.N.). § 214 Abs. 4 BauGB enthält entgegen der Auffassung des Antragstellers auch keine Beschränkung auf bestimmte Fehlerarten, die einer Heilung im ergänzenden Verfahren zugänglich sind. Das ergänzende Verfahren findet daher grundsätzlich bei Form- oder Verfahrensfehlern, bei Abwägungsfehlern und bei materiellen Rechtsfehlern des Bauleitplans oder der Satzung Anwendung (vgl. Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Stand: 141. EL Februar 2021, § 214 Rn. 219 ff.; Uechtritz, in: BeckOK BauGB, Stand: 01.08.2020, § 114 Rn. 125 m.w.N.). Ausgenommen sind lediglich Nachbesserungen, die geeignet sind, das planerische Gesamtkonzept in Frage zu stellen (vgl. Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 141. EL Februar 2021, § 214 Rn. 224; BVerwG, Urt. v. 18.09.2003 - 4 CN 20.02, juris Rn. 34 zu § 215a Abs. 1 Satz 1 BauGB a.F.). Im vorliegenden ergänzenden Verfahren ist die Planung aber nicht in ihren Grundzügen modifiziert worden, vielmehr ist der Plan inhaltlich unverändert geblieben.
16 Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Bebauungsplan rückwirkend zum 20.11.2017 beschlossen worden ist. Gemäß § 214 Abs. 4 BauGB kann die Satzung durch ein ergänzendes Verfahren gerade auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Ein Bauleitplan darf nur dann nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden, wenn das Abwägungsergebnis, das zur Zeit der Beschlussfassung möglicherweise rechtlich nicht zu beanstanden war, wegen nachträglicher Ereignisse nicht mehr haltbar ist. Dafür wird vorliegend jedoch nichts vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. bb) Entgegen der Rüge des Antragstellers ist die Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs nicht verfahrensfehlerhaft. Im Einzelnen: (1) Die Plangrenzen werden in der Bekanntmachung hinreichend bestimmt (vgl. entsprechend bereits OVG Bremen, Beschl. v. 10.09.2018 - 1 B 20/18, juris Rn. 56 ff.). Das Plangebiet wird durch die Überschrift „Bebauungsplan 2487 für ein Gebiet in Bremen-Horn-Lehe zwischen Hochschulring, Wilhelm-Herbst-Straße, Robert-Hooke-Straße und Bundesautobahn 27“ ausreichend präzise beschrieben. Eine Angabe der maßgeblichen Flurstücksnummern ist darüber hinaus nicht erforderlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben sich die an die Bezeichnung des Plangebietes zu stellenden Anforderungen an der Zielsetzung der Bekanntmachung auszurichten. Die Bekanntmachung hat daher in einer Weise zu erfolgen, welche geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregung und Bedenken bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen. Ein Plangebiet ist deshalb nur dann hinreichend bestimmt, wenn der gewählte Inhalt der Bekanntmachung diese spezifische „Anstoßfunktion“ auslösen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.1978 - 4 C 9.77, juris Rn. 23 ff.). Wann diese im Einzelfall gegeben ist, wird wesentlich von den jeweiligen Umständen abhängen. Die für den Bebauungsplan 2487 gewählte Beschreibung über die nächstgelegenen Straßen einschließlich der Bundesautobahn genügt diesen Anforderungen unproblematisch, während die Angabe sämtlicher Flurnamen nur zu Verwirrung beitragen und die Anstoßfunktion letztlich verfehlen würde (vgl. auch: BVerwG, Urt. v. 06.07.1984 - 4 C 22.80, juris Rn. 16 f. m.w.N.). (2) Auch der vom Antragsteller gerügte Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB liegt nicht vor (vgl. entsprechend bereits OVG Bremen, Beschl. v. 10.09.2018 - 1 B 20/18, juris Rn. 58 ff.). Die Regelung steht in Zusammenhang mit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines
17 Monats öffentlich auszulegen sind. Nach Satz 2 sind Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers genügen vorliegend die Angaben über die verfügbaren Arten umweltbezogener Belange den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichtet § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB die Gemeinden, die in den vorhandenen umweltbezogenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Dabei erstreckt sich das Bekanntmachungserfordernis auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, die die Gemeinde aber für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt (vgl. hierzu ausführlich: BVerwG, Urt. v. 18.07.2013 - 4 CN 3.12, juris Rn. 23; vgl. nachfolgend: BVerwG, Beschl. v. 06.11.2013 - 4 BN 29.13, juris Rn. 13; BVerwG, Urt. v. 07.05.2014 - 4 CN 5.13, juris Rn. 10 ff.; BVerwG, Urt. v. 11.09.2014 - 4 CN 1.14, juris Rn. 11; BVerwG, Urt. v. 29.09.2015 - 4 CN 1.15, juris Rn. 8; vgl. hierzu auch: OVG Bremen, Urt. v. 16.05.2017 - 1 D 87/15, juris). Konkrete Vorgaben, wie eine solche schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, gibt es dabei nicht. Sie hängt vielmehr von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist immer, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden (BVerwG, Urt. v. 18.07.2013 - 4 CN 3.12, juris Rn. 23). Der an der Planung interessierte Bürger soll eine Orientierung erhalten, welche umweltrelevanten Probleme bei der Planung zu berücksichtigen sind, so dass er Anlass hat zu überlegen, ob er eine Stellungnahme abgeben will. Es muss nicht bereits der Inhalt der jeweiligen Umweltinformation wiedergegeben werden. Allerdings muss eine erste inhaltliche Einschätzung möglich sein, welche Umweltbelange behandelt werden, denn nur dann kann die interessierte Öffentlichkeit entscheiden, ob die Planung aus ihrer Sicht weitere, bisher noch nicht behandelte Umweltbelange berührt und sich entsprechend Gehör verschaffen (BVerwG, Urt. v. 18.07.2013 - 4 CN 3.12, juris Rn. 20). Vorliegend genügt die Bekanntmachung (vgl. Seite 94 f. der Behördenakte 2 von 2) diesen Anforderungen. Der erforderlichen Anstoßfunktion wird Genüge getan. Die Zahl der Unterlagen ist vorliegend überschaubar, die Bekanntmachung benennt zudem die in der „Ökologischen Bestandsaufnahme“ der Firma Ö untersuchten Tier- und Pflanzenarten (geschützte Pflanzenarten, Fledermäuse, Vögel, Amphibien) jeweils separat und führt dahinter jeweils beispielhaft die wesentlichen, konkret untersuchten Arten auf (für die geschütz-
18 ten Pflanzenarten: Blasen-Segge, Gelbe Wiesenraute, Gräben-Veilchen, Großer Wiesenknopf und Sumpf-Platterbse, für die Fledermausarten: Zwergfledermaus, großer Abendsegler, Breitflügelfledermaus und Wasserfledermaus, für die Vogelarten: Kuckuck, Gartengrasmücke, Nachtigall, Schilfrohrsänger, Stieglitz und Waldohreule und für die Amphibien: Grasfrosch, Seefrosch und Erdkröte). Damit waren die vom Bundesverwaltungsgericht für erforderlich gehaltenen, nach Themenblöcken zusammengefassten Kurzcharakterisierungen im Text der streitgegenständlichen Bekanntmachung auf jeden Fall enthalten. Zwar wird in der Bekanntmachung auch der Umweltbericht aufgeführt, obwohl dieser Bericht nicht die konkreten Arten umweltbezogener Informationen wiedergibt, sondern lediglich verdeutlicht, dass Untersuchungen stattgefunden haben. Welche konkreten Umweltbelange betroffen sind, ergibt sich hieraus noch nicht (BVerwG, Urt. v. 18.07.2013 - 4 CN 3.12, juris Rn. 22). In einem solchen Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und ggf. sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2013 - 4 CN 3.12, juris Rn. 22). Vorliegend ist dies aber unschädlich, solange – wie hier – in dem Umweltbericht keine zusätzlichen Belange zu den schon konkret genannten Schutzgütern (Pflanzenarten, Fledermäuse, Vögel, Amphibien, Boden) thematisiert worden sind (vgl. OVG Thüringen, Urt. v. 22.03.2017 - 1 N 173/15, juris Rn. 41 m.w.N.). Auch der Einwand der Antragsteller, es seien nicht sämtliche auszulegende umweltbezogene Stellungnahmen ausgelegt worden, greift nicht durch. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass während der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB überhaupt umweltbezogene Stellungnahmen eingegangen wären. Daher kann dahinstehen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen auch solche Stellungnahmen auszulegen wären. Eine Baumkartierung, die hätte ausgelegt werden können, gibt es – mangels Bäumen – nicht. Die Lärmkarten des SfUBV, auf die der Entwurf der Planbegründung Bezug nahm, betrafen lediglich die Frage, ob der durch die A 27 verursachte Lärm auf dem Vorhabengrundstück die Grenzwerte für ein Gewerbegebiet überschreitet. Anders als der Antragsteller offenbar meint, erfassen die Lärmkarten nicht den planbedingten Zusatzlärm. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass diese Lärmkarten nicht als „wesentlich“ i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB eingeschätzt worden sind. Die im ergänzenden Verfahren eingeholte Berechnung der Straßenverkehrsgeräuschimmissionen durch die t GmbH war ebenfalls mit ausgelegt. Auch der angemahnte Schlussbericht wurde offensichtlich ausgelegt, er ist Teil der von der Firma Ö durchgeführten und ausgelegten „Ökologischen Bestandsaufnahme“. Der Umweltbericht ist als Teil der Planbegründung ebenfalls mit ausgelegt worden. Die Antragsgegnerin durfte zudem im Hinblick auf den ihr nach dem Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB eingeräumten Einschätzungsspielraum bezüglich der Frage, welche
19 umweltbezogenen Stellungnahmen „wesentlich“ sind, von der Auslegung der Protokolle über die Begehungen vor Ort absehen. Diese sind lediglich Grundlage der ausgelegten „Ökologischen Bestandsaufnahme“ und dort eingeflossen. Dies gilt ebenso für die vom Antragsteller benannten „vorgenommenen Einzeluntersuchungen“. cc) Der Bebauungsplan leidet auch nicht an einem gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsdefizit i.S.v. § 2 Abs. 3 BauGB. Gemäß § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten. Dieses als Verfahrensnorm ausgestaltete Gebot tritt selbstständig vor die (inhaltlichen) Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Die für die konkrete Planungsentscheidung bedeutsamen Belange müssen in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt und bewertet werden, bevor sie gemäß § 1 Abs. 7 BauGB rechtmäßig abgewogen werden können (vgl. Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 2 Rn. 5 m.w.N.). (1) Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat die Antragsgegnerin hinreichend ermittelt und bewertet, welche Lärmauswirkungen ihre Planung auf das vom Antragsteller genutzte Grundstück hat. Im ergänzenden Verfahren hat die Antragsgegnerin ein schalltechnisches Gutachten der Firma t GmbH zur „Berechnung der Straßenverkehrsgeräuschimmissionen im Umfeld der Robert-Hooke-Straße in Bremen“ eingeholt. Die Ausführungen im Gutachten sind schlüssig und nachvollziehbar. Das Gutachten ist auf der Grundlage des Planentwurfs von zwei Stellplatzanlagen für Pkw im Plangebiet mit insgesamt 150 Stellplätzen (eine Stellplatzanlage mit 130 und eine mit 20 Stellplätzen) ausgegangen. Davon ausgehend ist für eine Variante mit 130 Stellplätzen und für eine Variante mit 150 Stellplätzen der planbedingte zusätzliche Verkehrslärm berechnet worden. Für die Variante mit 130 Stellplätzen ist die durchschnittliche Verkehrsstärke mit 260 Kfz/24 Stunden angesetzt worden, für die Variante mit 150 Stellplätzen mit 300 Kfz/24 Stunden. Die Geschwindigkeit ist sowohl für Pkw wie auch für Lkw mit 50 km/h berücksichtigt worden. Die Fahrbahn ist als nicht geriffelter Gussasphalt in Ansatz gebracht worden. Der maßgebende Lkw-Anteil – der nicht abgeschätzt werden könne – ist daher entsprechend der Tabelle 5 Zeile 4 (Gemeindestraße) der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 8/1990 des Bundesministers für Verkehr im Einvernehmen mit den obersten Straßenbaubehörden der Länder, mit 10% tags und 3 % nachts angesetzt worden. Diese Ansätze seien als deutlich auf der sicheren Seite liegend zu bezeichnen. Diese der Berechnung des planbedingten zusätzlichen Verkehrslärms zugrunde gelegten Annahmen begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Soweit der Antragsteller rügt, der
20 zugrunde gelegte LKW-Anteil sei gegriffen und basiere auf keiner nachvollziehbaren Grundlage, dringt er damit nicht durch. Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, gibt es nicht. Eine Verkehrsprognose ist mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der dafür erheblichen Umstände sachgerecht, d.h. methodisch fachgerecht zu erstellen. Die Überprüfungsbefugnis des Gerichts erstreckt sich allein darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (BVerwG, Beschl. v. 15.03.2013 - 9 B 30/12, juris Rn. 10). Das Gutachten hat sich hinsichtlich des zu erwartenden Lkw-Anteils an einem anerkannten Erfahrungswert für Gemeindestraßen orientiert. Dies ist nicht zu beanstanden. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass dieser Wert vorliegend im Hinblick auf den zu erwartenden Liefer- und Erschließungsverkehr (v.a. Müllabfuhr) zu niedrig seien könnte. Bei der Robert-Hooke-Straße handelt es sich nicht um eine Durchgangsstraße, sondern lediglich um eine Sackgasse, die lediglich noch das Plangebiet erschließt. Der Antragsteller legt auch nicht nachvollziehbar dar, dass der Rückgriff auf die Werte für Gemeindestraßen hier zu einem zu niedrigen Lkw-Anteil führen würde. Damit sind die noch mit Urteil vom 13.02.2019 (1 D 19/18, juris Rn. 56 ff.) beanstandeten Ermittlungs- und Bewertungsdefizite behoben. (2) Nicht erforderlich war zudem die Erstellung eines Schattendiagramms (vgl. entsprechend bereits OVG Bremen, Beschl. v. 10.09.2018 - 1 B 20/18, juris Rn. 68). Die Antragsgegnerin führte in der Abwägung aus, dass eine beeinträchtigende Verschattung des vom Antragsteller genutzten Grundstücks nicht ersichtlich sei, weil der Abstand der Baugrenze zum Kita-Grundstück 12 m und die maximale Gebäudehöhe – unter Berücksichtigung einer Geländehöhe von 2,50 m über NHN – 15 m betrage. Damit würden auch die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen gewahrt. Im Klageverfahren 1 D 19/18 ergänzte die Antragsgegnerin zudem, dass schon ein Blick auf einen Lageplan oder die Liegenschaftskarte zeige, dass die auf Grund des Bebauungsplans 2487 zulässige Bebauung keine wesentliche Verschattung des Grundstücks des Antragsstellers bewirken werde. Angesichts der Lage des Baufensters komme es allenfalls am Nachmittag und bei maximaler Ausnutzung der gestatteten Höhe zu einer Teilverschattung. Keinesfalls wäre diese Verschattung unzumutbar. Diese Einschätzung ist nachvollziehbar. Der Antragsteller hat sich damit auch nicht substantiiert auseinandergesetzt. b) Es sind auch keine materiellen Mängel des Bebauungsplans ersichtlich.
21 aa) Die angegriffene Planung ist erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB (vgl. entsprechend bereits OVG Bremen, Beschl. v. 10.09.2018 - 1 B 20/18, juris Rn. 70 f.). Die städtebaulichen Ziele der Gemeinde sind unter B) 3. in der Planbegründung angegeben (Erweiterung des Flächenangebots für Firmen im Technologiepark; Gewinnung von Unternehmen mit einem Leistungsschwerpunkt im Bereich Forschung und Entwicklung als Bauherren, Zusammenhang zwischen Universität und Technologiepark, städtebaulich verträgliche Nachverdichtung des Universitätsareals). Die Annahme des Antragstellers, mit dem Bebauungsplan würde ausschließlich den Interessen der Beigeladenen Rechnung getragen, ist daher unzutreffend. Zwar wäre eine Planung, die nur dem privaten Interesse eines bestimmten Grundstückseigentümers dient, um diesem einen wirtschaftlichen Vorteil zu ermöglichen, mit § 1 Abs. 3 BauGB nicht zu vereinbaren (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66, juris). Andererseits kann eine Planung, die durch hinreichende städtebauliche Gründe getragen und deshalb im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, auch – wie es hier der Fall ist – privaten Interessen dienen und durch private Interessenträger angestoßen sein (BVerwG, Beschl. v. 30.12.2009 - 4 BN 13.09, juris Rn. 11 m.w.N.). Die Erforderlichkeit der Planung wäre in solchen Fällen nur dann zu verneinen, wenn eine positive städtebauliche Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um in Wahrheit andere als städtebauliche Ziele zu verfolgen (BVerwG, Beschl. v. 30.12.2009 - 4 BN 13.09, juris Rn. 11 m.w.N.). Dafür ist hier aber nichts ersichtlich. Mit dem Bebauungsplan setzt der Plangeber die Vorgaben des Flächennutzungsplans um, der im Stadtteil Horn-Lehe für einen größeren Bereich zwischen der A 27 und den Bahngleisen „Sonderbaufläche – Technologiepark Universität“ darstellt. Der Bebauungsplan entspricht mit seinen Festsetzungen den für diesen Bereich bereits erlassenen Bebauungsplänen. Damit wird deutlich, dass nicht lediglich den Interessen der Beigeladenen Rechnung getragen wird, sondern der Plangeber im Rahmen der Vorgaben des Flächennutzungsplans in diesem Bereich seine infrastrukturelle Standortpolitik umsetzt und damit u.a. städtebaulich legitime Belange der Wirtschaft nach § 1 Abs. 6 Nr. 8 lit. a und c BauGB. bb) Der Bebauungsplan genügt den Anforderungen nach § 11 Abs. 2 BauNVO. Insbesondere sind die „Zweckbestimmung“ und die „Art der Nutzung“ des Sondergebiets hinreichend bestimmt (vgl. entsprechend bereits OVG Bremen, Beschl. v. 10.09.2018 - 1 B 20/18, juris Rn. 72 ff.). Die Festsetzungen in einem Bebauungsplan müssen hinreichend klar zum Ausdruck bringen, welche Regelung mit welchem Inhalt normative Geltung beansprucht (BVerwG, Beschl. v. 09.02.2011 - 4 BN 43.10, juris Rn. 10 m.w.N.). Denn der Bebauungsplan enthält einerseits die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung (§ 8
22 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und bestimmt Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Bebauungsplan bildet andererseits die Grundlage für weitere zum Vollzug des Baugesetzbuchs erforderliche Maßnahmen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Daher können die einen Bauherrn treffenden Verpflichtungen auch erst im Baugenehmigungsverfahren näher konkretisiert werden. Die Festsetzungen eines Bebauungsplans sind nicht schon dann zu unbestimmt, wenn sich deren Inhalt erst durch eine Auslegung erschließt (BVerwG, Beschl. v. 09.02.2011 - 4 BN 43.10, juris Rn. 19). Zur Auslegung der Festsetzungen kann auch die Begründung des Bebauungsplans ergänzend herangezogen werden (BVerwG, Urt. v. 19.02.1983 - 4 C 18.81, juris Rn. 14). Das Maß gebotener Konkretisierung hängt u. a. auch von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den örtlichen Verhältnissen ab (BVerwG, Urt. v. 11.2.1988 - 4 C 56/84, juris Rn. 19). Den danach anzulegenden Maßstäben genügt der angegriffene Plan. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO sind für sonstige Sondergebiete die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung festzusetzen. Ein Vergleich mit den Regelungen, die die Baunutzungsverordnung in den §§ 2 bis 9 für die dort aufgeführten Baugebiete trifft, zeigt, dass auch für die Festlegung der Zweckbestimmung eines Sondergebiets die Angabe der jeweiligen Hauptnutzung genügt, die aber keineswegs der Oberbegriff für alle in diesem Gebiet zulässigen Nutzungen sein muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.07.1998 - 8 S 2952/97, juris Rn. 24). Es genügen also im Allgemeinen stichwortartige Bezeichnungen, wie sie darüber hinaus auch in § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 BauNVO beispielhaft aufgeführt sind, für eine eindeutige Festlegung der Entwicklungsrichtung des Sondergebiets (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 10 Rn. 7). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Festsetzung der Zweckbestimmung des Sondergebiets mit der mehr als stichwortartigen Formulierung, dass es „der Unterbringung von Einrichtungen der Universität und von in der Forschung und Entwicklung tätigen Einrichtungen und Unternehmen sowie von Produktions- und Dienstleistungsunternehmen mit einem Produkt- bzw. Leistungsschwerpunkt im Bereich Forschung und Entwicklung dient“. In der Kombination mit der Festsetzung „Technologiepark“ sind unter Berücksichtigung der in der Fachsprache verwendeten Begriffe „Technologie“ und „Technologiepark“ Einrichtungen zu verstehen, die sich schwerpunktmäßig zumindest auch mit der Erforschung und Entwicklung von modernen Technologien befassen, sowie sonstige – auch gewerbliche – Betriebe, die zu dieser Tätigkeit einen Beitrag leisten oder diese fertigungstechnisch bis zur Serienreife umsetzen. Großtechnische Betriebe, die allein der Produktion der Ergebnisse von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten dienen, sowie störintensive Einrichtungen, die dieser Zweckbestimmung zuwiderlaufen, gehören dazu nicht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.11.2000 - 5 S 3227/98, juris Rn. 38 f.). Dies wird durch die Festsetzung der zulässigen Arten der baulichen Nutzung
23 („Einrichtungen der Forschung und Lehre, Büro- und Verwaltungsgebäude, Labor-, Werkstatt- und Montagegebäude, Prüfstand- und Versuchsanlagen, Ausbildungsstätten sowie Anlagen für kulturelle und soziale Zwecke, soweit sie der Zweckbestimmung des Baugebiets entsprechen und benachbarte schützenswerte Gebiete anderer baulicher Nutzung und Flächen sonstiger Bodennutzung nicht stören“) gestützt und konkretisiert. cc) Auch die Festsetzung der „abweichenden Bauweise“ ist vorliegend nicht zu beanstanden (vgl. entsprechend bereits OVG Bremen, Beschl. v. 10.09.2018 - 1 B 20/18, juris Rn. 76 f.). Gemäß Nr. 4 der textlichen Festsetzungen gelten in der abweichenden Bauweise die Vorschriften der offenen Bauweise mit der Maßgabe, dass auch Gebäude von mehr als 50 m Länge zulässig seien und dass eine Grenzbebauung gestattet werden könne, ohne dass von dem Nachbargrundstück her angebaut werden müsse. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist auch unter Zugrundelegung dieser Festsetzungen eine Bebauung unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Kita nicht zulässig. Der Antragsteller missversteht insoweit die Festsetzungen. Die festgesetzte abweichende Bauweise beansprucht lediglich innerhalb des ebenfalls festgesetzten Baufensters Gültigkeit (z.B. im Falle einer Grundstücksteilung). Vom Regelungsgehalt besteht zwischen Festsetzungen zur Bauweise und Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche ein enger wechselseitiger Zusammenhang. Die Festsetzungen zu dem einen Zulässigkeitskriterium müssen so getroffen werden, dass sie nicht mit denjenigen des jeweils anderen kollidieren (König, in: König/Röser/Stock, BauNVO, 4. Aufl. 2019, § 22 Rn. 5). Eine solche Kollision liegt hier aber nicht vor, vielmehr lassen sich beide Festsetzungen durchaus im o.g. Sinne miteinander vereinbaren. Durch die Festsetzung der „abweichenden Bauweise“ kann auch der Anbau an die Grundstücksgrenze gestattet werden, aber nur dann, soweit dies nicht – z.B. wegen der Baugrenzen oder der Leitungsrechte – aus anderen Gründen ausgeschlossen ist. In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht zu Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung einerseits und Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche durch Baugrenzen andererseits entschieden, dass jede dieser Festsetzungen für sich anzuwenden sei und nur im Rahmen der jeweils anderen ausnutzbar sei (BVerwG, Beschl. v. 29.07.1999 - 4 BN 24.99, juris Rn. 4). Die Festsetzung von Baugrenzen nach § 23 Abs. 1 BauNVO sei gegenüber Festsetzungen der Grundflächenzahl oder der zulässigen Grundfläche weder nach- noch untergeordnet. Sei die zulässige Grundfläche größer als die durch Baugrenzen festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche, könne das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung nicht voll ausgeschöpft werden. Ist die zulässige Grundfläche kleiner als die durch Baugrenzen festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche, könne letztere
24 nicht voll ausgenutzt werden. Diese Rechtsprechung gilt für den vorliegenden Fall entsprechend: Von der Möglichkeit einer nur einseitigen Grenzbebauung kann lediglich innerhalb des Baufensters und auch nicht über den Flächen für Leitungsrechte Gebrauch gemacht werden. Die Baugrenze, die einen Abstand von 12 m zum Grundstück des Antragstellers einhält, wahrt im Übrigen jedenfalls die Abstandsflächen der BremLBO. dd) Auch ein Fehler bei der Abwägung i.S.d. § 1 Abs. 7 BauGB ist nicht ersichtlich. Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot stellt inhaltlich Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Es ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet (vgl. z.B. BayVGH, Urt. v. 09.06.2021 - 15 N 20.1412, juris Rn. 82 m.w.N.). (1) Es ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die Planbegründung nicht weiter auf den planbedingten Verkehrslärm eingeht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört auch das Interesse, vor vermehrten Lärmimmissionen bewahrt zu bleiben, zum Kreis der abwägungserheblichen Belange (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.06.2018 - 4 BN 28.17, juris Rn. 5; BVerwG, Urt. v. 21.10.1999 - 4 CN 1/98, juris Rn. 15; allg. zur Bestimmung des Abwägungsmaterials: BVerwG, Beschl. v. 09.11.1979 - 4 N 1.78, juris Rn. 38 ff., jeweils m.w.N.). Als Abwägungsposition ist das Lärmschutzinteresse nicht erst dann beachtlich, wenn die Geräuschbeeinträchtigungen als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind. Auch Verkehrslärm, der nicht aufgrund der Wertungen des Rechts oder des Verfassungsrechts als unzumutbar einzustufen ist, kann im Rahmen der Abwägungsentscheidung den Ausschlag geben. In die Abwägung braucht er nur dann nicht eingestellt zu werden, wenn das Interesse, vor ihm bewahrt zu bleiben, nicht schutzwürdig ist oder mit so geringem Gewicht zu Buche schlägt, dass es als planungsrechtlich vernachlässigenswerte Größe außer Betracht bleiben kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.06.2018 - 4 BN 28.17, juris Rn. 5). Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, und ob das Interesse, von ihnen verschont zu bleiben,
25 schutzwürdig ist, ist im Rahmen einer einzelfallbezogenen wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets zu beurteilen (ausführlich OVG Bremen, Urt. v. 13.02.2019 - 1 D 19/18, juris Rn. 49 ff.). Von einer abwägungsrelevanten Verkehrslärmbeeinträchtigung ist regelmäßig dann nicht auszugehen, wenn die planbedingte Steigerung – erstens – unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle liegt, die bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel bei Pegelunterschieden von 1 bis 2 dB(A) beginnt, und – zweitens – im Hinblick auf die Gesamtbelastung mit Lärm keine Gesundheitsgefahren zu erwarten sind, die bei Lärmwerten von mehr als 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts (nachts ist vorliegend irrelevant, da der Antragsteller die Kita nur tagsüber betreibt) in Betracht kommen können (OVG Bremen, Beschl. v. 07.05.2021 - 1 D 90/21; juris Rn. 17; OVG NRW, Beschl. v. 20.01.2020 - 7 B 961/19.NE, juris Rn. 17). Denn auch wenn derart geringe Erhöhungen der Immissionspegel von Lärmbetroffenen regelmäßig hinzunehmen sind, hängt die Zumutbarkeit von zusätzlichen Lärmimmissionen letztlich maßgeblich von der jeweiligen Vorbelastung ab. Es ist anerkannt, dass es den Anwohnern öffentlicher Straßen, die bereits deutlich über den Orientierungswerten der DIN 18005 liegenden verkehrsbedingten Immissionspegeln ausgesetzt sind, grundsätzlich zuzumuten ist, marginale Erhöhungen dieser Immissionspegel hinzunehmen, die weit unterhalb der Schwelle der Wahrnehmbarkeit liegen. Auch hohe Vorbelastungen schließen es grundsätzlich nicht aus, den Betroffenen zusätzliche Lasten aufzuerlegen. Auch geringe Immissionspegelerhöhungen können allerdings dann unzumutbar sein, wenn die Lärmvorbelastung bereits so hoch ist, dass sie sich der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung nähert oder diese gar überschreitet, wenn sie sich mithin der Grenze nähert, jenseits derer grundrechtliche Schutzanforderungen greifen. Der Staat hat dafür Sorge zu tragen, dass die Gesundheit des Einzelnen nicht durch staatliche Maßnahmen verletzt, was in diesem Zusammenhang bedeutet, dass zusätzliche Lärmbeeinträchtigungen, die auf hoheitlichen Planungen beruhen, nicht zur einer Gesamtbelastung führen dürfen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt. Die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle wird regelmäßig bei Immissionspegeln von über 70 dB(A) tags und über 60 dB(A) nachts gesehen (OVG Bremen, Beschl. v. 07.05.2021 - 1 D 90/21; juris Rn. 17; vgl. OVG NRW, Urt. v. 26.11.2018 - 10 D 40/16.NE, juris Rn. 112 ff.). Eine abwägungsrelevante Verkehrslärmbeeinträchtigung des Antragstellers liegt hier unter Berücksichtigung des nunmehr eingeholten Schallgutachtens nicht vor. Der planbedingte zusätzliche (Verkehrs-)Lärm erreicht danach am Außengelände der Kita tagsüber 2,9 m über der Geländeoberkante ganz überwiegend maximal 0,5 dB(A). Lediglich im vorderen (straßenzugewandten) Bereich ist die Zunahme höher, sie liegt hier bei bis zu 1 dB(A) und
26 – lediglich punktuell ausnahmsweise – bei bis zu 1,5 dB(A) (vgl. Variante 5 des Schallgutachtens). Die Wahrnehmungsschwelle wird damit nicht überschritten. Die Lärmbeeinträchtigung auf dem Grundstück der Antragsteller ist im Hinblick auf die Geräuschimmissionen von der BAB A27 bereits ziemlich hoch, sie erreicht im Außenbereich der Kita tagsüber 2,9 m über der Geländeoberkante Werte bereits bis zu 70 dB(A) (Variante 1). Der kritische Wert von 70 dB(A) wird dann allerdings auch durch den planbedingten Verkehrslärm nicht überschritten (Variante 4). Eine weitere – wahrnehmbare – Lärmzunahme erfolgt ausweislich des Schallgutachtens gerade nicht. (2) Der Bebauungsplan ist auch nicht deswegen abwägungsfehlerhaft, weil das Grundstück des Antragstellers nicht in seinen Geltungsbereich einbezogen wurde (vgl. entsprechend bereits OVG Bremen, Beschl. v. 10.09.2018 - 1 B 20/18, juris Rn. 83 ff.). Das Interesse, mit einem Grundstück in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans einbezogen zu werden, ist für sich genommen bereits kein abwägungserheblicher Belang (BVerwG; Beschl. v. 02.09.2009 - 4 BN 16.09, juris Rn. 12; BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03, juris Rn. 10 ff.). Abwägungsfehlerhaft wäre es lediglich, wenn ein Grundstück „willkürlich“ nicht in einen Bebauungsplan einbezogen wird (BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03, juris Rn. 14). Dafür gibt es vorliegend aber keine Anhaltspunkte. Schließlich ist das Grundstück des Antragstellers bereits überplant, für es gelten nahezu die gleichen Festsetzungen wie für das Vorhabengrundstück. Ebenso liegt es, soweit der Antragsteller die Nichteinbeziehung des Bestandsgrundstücks der Beigeladenen rügt. Auch insoweit erscheint es nicht willkürlich, dass dieses Grundstück nicht mit in den Bebauungsplan einbezogen worden ist. Vielmehr ist auch dieses Grundstück bereits überplant, es liegt im Planbereich des Bebauungsplans ... vom 06.10.1993, in dem ebenfalls nahezu identische Festsetzungen getroffen wurden. Durch die Nichteinbeziehung entstehen im Übrigen keine Nachteile für den Antragsteller. Selbstverständlich können auch die Interessen eines Eigentümers, dessen Grundstück nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen werden soll, nach den oben dargelegten Grundsätzen abwägungserheblich sein. Das ist der Fall, wenn der Bebauungsplan oder seine Ausführung nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück und seine Nutzung haben kann. Solche planungsbedingten Folgen müssen, wenn sie mehr als geringfügig, schutzwürdig und erkennbar sind, ebenso wie jeder vergleichbare Konflikt innerhalb des Plangebiets im Rahmen des Abwägungsgebots bewältigt werden. Dabei können im Einzelfall die negativen Wirkungen gerade auch mit der – das betreffende Grundstück aussparenden – Abgrenzung des Plangebiets zusammenhängen (z.B. Erschwerung der
27 Erschließung, Einschnürung, Schaffung einer „Insellage“ u.ä.; vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.11.1995 - 4 NB 23.94, juris Rn. 15). Dies ist hier aber nicht der Fall. (3) Der Bebauungsplan ist schließlich nicht deswegen abwägungsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin bei der Festsetzung des Sondergebiets „Technologiepark Universität“ in unmittelbarer Nachbarschaft zu der östlich angrenzenden Kita gegen das Trennungsgebot des § 50 BImSchG verstoßen hätte (vgl. entsprechend bereits OVG Bremen, Beschl. v. 10.09.2018 - 1 B 20/18, juris Rn. 87 ff.). Nach § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, zu denen auch die Aufstellung von Bebauungsplänen gehört, die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Dabei umfasst der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen nicht nur Gefahren im sicherheitsrechtlichen Sinne, sondern auch erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft. Eine Bauleitplanung ist regelmäßig verfehlt, wenn sie unter Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz dem Wohnen dienende Gebiete anderen Gebieten so zuordnet, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die Wohngebiete nicht soweit wie möglich vermieden werden (BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 - 4 CN 3.11, juris Rn. 29 m.w.N.). Der Tatbestand des § 50 BImSchG ist deshalb auch dann eröffnet, wenn schädliche Umwelteinwirkungen in Rede stehen, die durch Instrumente der Konfliktbewältigung in einem der Planung nachfolgenden Verfahren beherrschbar sind (BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 - 4 CN 3.11, juris Rn. 29). Der Trennungsgrundsatz gemäß § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG stellt jedoch kein zwingendes Gebot dar, sondern eine Abwägungsdirektive. Er kann im Rahmen der planerischen Abwägung durch andere Belange von hohem Gewicht überwunden werden (BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 - 4 CN 3.11, juris RN. 29 m.w.N.). Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 50 BImSchG ist nicht zu entnehmen, dass eine Zurückstellung immissionsschutzrechtlicher Belange nur dann abwägungsfehlerfrei ist, wenn die Planung durch entgegenstehende Belange mit hohem Gewicht „zwingend“ geboten ist. Ob sich eine Abwägungsdirektive wie der Grundsatz der Trennung unverträglicher Raumnutzungen in der Abwägung durchsetzt, entscheidet sich erst in einer Bewertung der konkreten Einzelfallumstände (BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 - 4 CN 3.11, juris Rn. 29 m.w.N.). Vom Trennungsgrundsatz gemäß § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG sind Ausnahmen zulässig, wenn sichergestellt werden kann, dass von der projektierten Nutzung im Plangebiet nur unerhebliche Im-
28 missionen ausgehen, und wenn im Einzelfall städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht hinzutreten, die es rechtfertigen, eine planerische Vorsorge durch räumliche Trennung zurücktreten zu lassen. Die Antragsgegnerin hat dem Trennungsgebot des § 50 BImSchG vorliegend dadurch Rechnung getragen, dass sie durch Festsetzung im Bebauungsplan nur solche Nutzungsarten zugelassen hat, die „der Zweckbestimmung des Baugebietes entsprechen und benachbarte schützenswerte Gebiete anderer baulicher Nutzung und Flächen sonstiger Bodennutzung nicht stören“. Mit dieser Sicherung durfte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass die konkrete Beurteilung von Bauvorhaben im Baugenehmigungsverfahren möglich ist und eventuell noch auftretende immissionsschutzrechtliche Nutzungskonflikte durch das Gebot der Rücksichtnahme gelöst werden können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.1989 - 4 NB 8.89, juris Rn. 7; BVerwG, Urt. v. 11.03.1988 - 4 C 56.84, juris Rn. 22). ee) Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen die Vorschrift des § 17 Abs. 1 BauNVO in der bis zum 23.06.2021 geltenden Fassung (vgl. § 25e BauNVO; im Übrigen ist ohnedies grundsätzlich die im Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans gültige Fassung maßgeblich: Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 141. EL Februar 2021, Vorbemerkung zur BauNVO Rn. 4). Der Senat hatte mit Urteil vom 13.02.2019 (1 D 19/18, juris Rn. 65 f.) entschieden, dass die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung gegen über die höchstzulässige Baumassenzahl in einem Sondergebiet von 10,0 verstoßen. Als Maß der baulichen Nutzung im Sondergebiet setzt der Bebauungsplan neben der Grundflächenzahl von 0,8 ein Baufenster fest und bestimmt, dass die Oberkante der baulichen Anlagen maximal 17,50 m über Normalhöhennull (NHN) liegen darf. Eine Baumassenzahl wurde nicht festgesetzt. In einem solchen Fall ist die Einhaltung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO a.F. anhand der übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans und sonstiger einschlägiger baurechtlicher Vorschriften, insbesondere derjenigen des Landesbaurechts zu ermitteln (vgl. für die GRZ: BVerwG, Urt. v. 25.11.1999 - 4 CN 17.98, juris Rn. 17 f.). Eine unmittelbare Heranziehung von § 17 Abs. 1 BauNVO a.F. kommt dagegen bereits nach dem Wortsinn nicht in Betracht. Die Vorschrift richtet sich allein an den Satzungsgeber. Er muss das Maß der baulichen Nutzung in dem vorgegebenen Rahmen bestimmen. Abzustellen ist somit auf die „faktische“ Baumassenzahl, wie sie sich aus der Kumulation der übrigen als Berechnungsfaktoren relevanten Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nach § 16 Abs. 2 BauNVO ergibt (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, Stand: 141. EL Februar 2021, § 17 Rn. 11; König, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 4. Aufl. 2019, § 17 Rn. 2 m.w.N.; vgl. für die GFZ auch: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.10.2017
29 - 5 S 1003/16, juris Rn. 39; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.10.2011 - 3 S 942/10, juris Rn. 60 m.w.N.; OVG Saarl., Urt. v. 12.03.2009 - 2 C 312/08, juris Rn. 7 ff.). Die Antragsgegnerin hatte bereits im Verfahren 1 D 19/18 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass sich im Baugebiet bei maximaler Ausnutzung der baulichen Möglichkeiten eine Baumassenzahl von 10,99 errechnet (vgl. bereits OVG Bremen, Urt. v. 13.02.2019, 1 D 19/18 - juris Rn. 66). Damit ist die zulässige Obergrenze überschritten. Die zulässige Baumassenzahl kann allerdings nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 BauNVO a.F. überschritten werden, wenn die dort genannten qualifizierten Voraussetzungen vorliegen. Zunächst muss die Überschreitung aus städtebaulichen Gründen erfolgen. Mit Rücksicht auf das Verhältnis der Überschreitungsmöglichkeiten des Absatz 2 zu den Obergrenzen des Absatz 1 bedarf es zunächst spezifischer städtebaulicher Gründe. Sie müssen sich im Verhältnis zum Grundfall des Absatz 1 als solche städtebaulichen Gründe darstellen, die die Überschreitung im jeweiligen Planungsfall städtebaulich begründen. Die Gründe müssen sich aus den städtebaulichen Zielen, die mit dem jeweiligen Bebauungsplan verfolgt werden, und den örtlichen Gegebenheiten ergeben, und sie müssen sich von dem unterscheiden, was den Obergrenzen des Absatz 1 zu Grunde liegt, nämlich dem städtebaulichen Grundfall. „Reguläre“ städtebauliche Gründe oder „allgemeine Gründe“ reichen nicht, ebenso nicht der planerische Wille der Gemeinde, die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO zu überschreiten (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 141. EL Februar 2021, § 17 BauNVO Rn. 19). Die Antragsgegnerin hat in der Planbegründung nunmehr ausgeführt, dass die Überschreitung ermöglicht werde, da es sich um einen hochverdichteten, gewerblich geprägten Universitätsstandort handele und insoweit auch dem in § 1a Abs. 2 BauGB normierten sparsamen Umgang mit Grund und Boden Rechnung getragen werde. Die Antragsgegnerin hat damit deutlich gemacht, dass im Bereich des Technologieparks eine möglichst große Verdichtung der Gewerbeflächen angestrebt wird, um den Grund und Boden in diesem Bereich möglichst effizient zu nutzen. Dies entspricht den Grundsätzen der Bauleitplanung (§§ 1, 1a BauGB) und ist somit nicht zu beanstanden. Städtebauliche Gründe können sich gerade auch aus der Funktion eines Gebietes ergeben (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 141. EL Februar 2021, § 17 BauNVO Rn. 22a). Nach § 17 Abs. 2 BauNVO a.F. muss die Überschreitung der Obergrenzen zudem durch Umstände ausgeglichen sein oder durch Maßnahmen ausgeglichen werden, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsver-
30 hältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Die Antragsgegnerin hat hierzu in der Planbegründung ausgeführt, dass durch die Überschreitung der Obergrenze der BMZ weder ungesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bedingt würden noch wesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Umgebung entstünden. Insbesondere seien weitläufige Naherholungsgebiete wie das Hollerland oder der Stadtwald mit ausgedehnten Grün- und Freiräumen auf kurzem Weg erreichbar. Dabei ist die Antragsgegnerin zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Ausgleichspflicht entfällt, wenn es nicht zu solchen Beeinträchtigungen oder nachteiligen Auswirkungen kommt (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 141. EL Februar 2021, § 17 BauNVO Rn. 25). Auch die Annahme der Antragsgegnerin, dass es vorliegend nicht zu solchen Beeinträchtigungen oder nachteiligen Auswirkungen kommt, ist nicht zu beanstanden. Das für das Plangebiet festgesetzte Sondergebiet Technologiepark Universität dient ausweislich der planerischen Festsetzungen der Unterbringung von Einrichtungen der Universität und von in der Forschung und Entwicklung tätigen Einrichtungen und Unternehmen sowie von Produktions- und Dienstleistungsunternehmen mit einem Produkt- bzw. Leistungsschwerpunkt im Bereich Forschung und Entwicklung. Wohngebäude sind somit bereits nicht zulässig (eine Ausnahme gibt es nur für Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen). Ungesunde Wohnverhältnisse können somit bereits nicht entstehen. Dass durch die Überschreitung der zulässigen BMZ um etwa zehn Prozent im Plangebiet ungesunde Arbeitsverhältnisse entstehen könnten, ist angesichts der weitläufigen, in kurzer Zeit zu erreichenden Naherholungsgebiete ebenfalls nicht ersichtlich. Hinsichtlich des Eingriffs in Natur und Landschaft ist gemäß § 1a Abs. 3 BauGB ohnedies ein Ausgleich erfolgt, der rechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. im Einzelnen unten ff)). Auch in der Umgebung ist durch Bebauungspläne „Sondergebiet Technologiepark Universität“ festgesetzt. Es handelt sich also um ein homogenes Gebiet, dass im Wesentlichen der Nutzung zur Forschung und Entwicklung dient. ff) Schließlich liegen auch bei der Bewältigung der Eingriffe in Natur und Landschaft keine offensichtlichen Mängel des Bebauungsplans vor (vgl. entsprechend bereits OVG Bremen, Beschl. v. 10.09.2018 - 1 B 20/18, juris Rn. 91 ff.). Die Antragsgegnerin hat die abwägungsrelevanten Belange ermittelt. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass sie sich eines von der Beigeladenen beauftragten Fachunternehmens bedient hat. Dass die Beigeladene den Auftrag erteilt hat und die Kosten trägt, begründet für sich genommen keine Zweifel an der Neutralität und Objektivität des Gutachtens. Die Gutachtenerstellung ist von der Antragsgegnerin begleitet worden. Inhaltliche Mängel sind insoweit nicht erkennbar, der Antragsteller stellt die gutachterliche Stellungnahme der Firma Ö auch selbst nicht substantiiert in Frage.
31 Die Antragsgegnerin hat nach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB die Vermeidung und den Ausgleich der durch die Planung ermöglichten Eingriffe in Natur und Landschaft auch in der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) berücksichtigt (vgl. Planbegründung Seite 5 ff.). Auch der erforderliche Ausgleich dürfte in einer den Anforderungen des § 1a Abs. 3 BauGB genügenden Weise gewährleistet sein. Dem Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft hat die Antragsgegnerin durch Ausgleichsmaßnahmen entsprochen, die im Umweltbericht, der Teil der Planbegründung ist, im Einzelnen dargestellt werden. Zugleich hat sich die Beigeladene durch städtebaulichen Vertrag vom 13./14.09.2017 zur vollständigen Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen auf eigene Kosten verpflichtet. Die Beigeladene hat daher mit der Hanseatischen Naturentwicklung GmbH einen Vertrag über die Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen geschlossen. Aus diesem Vertrag ergibt sich auch, dass die Beigeladene die Kosten für die dauerhafte Unterhaltungs- und Erhaltungspflege auf den Kompensationsflächen trägt. Diese Vorgehensweise entspricht § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB, wonach der Ausgleich außer durch Festsetzungen im Plan auch durch einen städtebaulichen Vertrag oder durch sonstige geeignete Maßnahmen auf von der Gemeinde bereit gestellten Flächen sichergestellt werden kann. Die Sicherung des Ausgleichs durch städtebaulichen Vertrag stellt nach der gesetzlichen Konzeption eine gleichwertige Alternative zu planerischen Festsetzungen (§ 1a Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB) und sonstigen geeigneten Maßnahmen auf von der Gemeinde bereit gestellten Flächen (§ 1a Abs. 3 Satz 3 Alt. 2 BauGB) dar. Hinsichtlich der Belange von Natur und Landschaft ist schließlich auch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin dem Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft nicht hinreichend Rechnung getragen hätte. Anhaltspunkte für eine rechtsfehlerhafte Ermittlung des Ausgleichsbedarfs sind nicht ersichtlich. Die Erwägungen auf den Seiten 16 ff. der Begründung zum Bebauungsplan (Umweltbericht) kommen zu dem Ergebnis, dass trotz der innerhalb des Plangebiets festgesetzten Maßnahmen ein Kompensationsbedarf von mindestens 2,60 Flächenäquivalent (FÄ) [ha] verbleibt. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht, dass das der Berechnung zugrundeliegende Bewertungsverfahren ein unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel darstellt, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen (vgl. zu diesem Maßstab: BVerwG, Urt. v. 22.01.2004 - 4 A 32.02, juris Rn. 56). Als Ausgleichsfläche hat die Antragsgegnerin eine 1,32 Hektar große Grünlandparzelle im Bremer Blockland festgesetzt (Gemarkung VR 336, Flur 32). Diese soll durch die Anlage einer 6 m breiten und 100 m langen Blänke sowie durch Mahdgutübertragung auf der kompletten Fläche aufgewertet werden. Durch diese Kompensationsmaßnahmen würden 2,60 FÄ [ha] geschaffen. Auch insoweit sind Fehler nicht erkennbar und werden auch nicht geltend gemacht.
32 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, denn die Beigeladene hat einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 1 und 2, § 711 ZPO. 4. Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. gez. Prof. Sperlich gez. Dr. K. Koch Stybel Frau Stybel ist wg. Urlaubs an der Signatur gehindert. gez. Prof. Sperlich