Umwirksamkeit von Bebauungsplan wegen Konflikt mit bestehender Kita-Nutzung KI-Titel
Bebauungsplan · Normenkontrolle · Erbbaurecht · Kindertagesstätte · Nutzungskonflikt
Sonstiges
- 2 - Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 D 19/18 Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache Antragsteller, Proz.-Bev.: g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, Antragsgegnerin, Prozessbevollmächtigte: b e i g e l a d e n : Verkündet am 13.02.2019 gez. Bothe Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
- 2 - - 3 - Proz.-Bev.: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter Dr. Maierhöfer, Richter Traub und Richterin Dr. Koch sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Ihde und Hackenberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2019 für Recht erkannt: Der am 20.11.2017 bekannt gemachte Bebauungsplan 2487 für ein Gebiet in Bremen-Horn-Lehe zwischen Hochschulring, Wilhelm-Herbst-Straße, Robert-Hooke-Straße und Bundesautobahn A 27 ist unwirksam. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die gerichtlichen Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers je zur Hälfte. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Der Antragsteller wendet sich im Rahmen eines Normenkontrollantrages gegen den Bebauungsplan 2487 „für ein Gebiet in Bremen-Horn-Lehe zwischen Hochschulring, Wilhelm-Herbst-Straße, Robert-Hooke-Straße und Bundesautobahn A 27“ der Beklagten. Der Antragsteller betreibt auf dem östlich an das Plangebiet grenzenden Grundstück Robert-Hooke-Straße 21 seit 2005 eine Kindertagesstätte (Kita). Ihm ist an diesem Grundstück ein Erbbaurecht bis zum 01.01.2055 eingeräumt. Eigentümer dieses Grundstücks ist die Freie Hansestadt Bremen. Das Erbbaurecht des Antragstellers wurde mit notariellem Vertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Antragsteller am 09.12.2004 begründet und beinhaltet die Berechtigung und Verpflichtung des Antragstellers, auf dem Erbbaugrundstück eine Kindertagesstätte zu errichten und zu betreiben. Das Erbbaugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans 2262 „für ein Gebiet in Bremen-Horn-Lehe zwischen Robert-Hooke-Straße (teilweise einschließlich) und Bundesautobahn A 27“ vom 22.12.2004, der u.a. für das Grundstück Robert-Hooke-Straße 21 „Sondergebiet (Technologiepark Universität)“ ausweist. Unter dem Datum des 10.03.2005 erteilte der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr dem Antragsteller die Bau-
- 3 - - 4 - genehmigung für die Errichtung einer Kindertagesstätte. Ihm wurde mit der Baugenehmigung aufgegeben, die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in Kern-, Dorf- und Mischgebieten einzuhalten. Das Plangebiet des Bebauungsplans 2487 umfasst 2,4 Hektar (ha). Es wird im Norden begrenzt von der BAB A27, im Westen von den an der Wilhelm-Herbst-Straße 1 gelegenen Büro- und Produktionsgebäuden der Beigeladenen A. und im Süden von einem ca. 25 bis 40 Meter (m) breiten Streifen aus Brachflächen. Im Osten grenzt das Plangebiet an das vom Antragsteller genutzte Grundstück Robert-Hooke-Straße 21 sowie an noch unbebaute Grundstücksflächen. Das Grundstück wird zudem im Osten durch die Robert-Hooke-Straße erschlossen, die vor dem Plangebiet mit einem Wendekreis endet. Der Flächennutzungsplan Bremen stellt für das Plangebiet – wie auch für dessen Umgebung einschließlich des Grundstücks des Antragstellers – „Sonderbaufläche – Technologiepark Universität“ dar. Das Plangebiet war bislang nicht überplant. Es wurde früher im Wesentlichen landwirtschaftlich genutzt, liegt aber seit einiger Zeit brach. Im nördlichen Bereich des Plangebietes liegt die Wasserfläche des Uni-Randgrabens. Für diesen Bereich weist der Bebauungsplan Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung für Boden, Natur und Landschaft aus. Für das übrige, etwa 12.350 qm große Gebiet setzt der Bebauungsplan 2487 Sondergebiet Technologiepark Universität (SO(TU)) in abweichender Bauweise mit einer Grundflächenzahl von 0,8 sowie einer Höhe baulicher Anlagen (Oberkante) von 17,50 m über Normalhöhennull (NHN) fest. Es werden zudem Baugrenzen sowie – außerhalb dieser Baugrenzen – Flächen für Stellplätze ausgewiesen. Das festgesetzte SO (TU) dient ausweislich der textlichen Festsetzung Nr. 1 der Unterbringung von Einrichtungen der Universität und von in der Forschung und Entwicklung tätigen Einrichtungen und Unternehmen sowie von Produktions- und Dienstleistungsunternehmen mit einem Produkt- bzw. Leistungsschwerpunkt im Bereich Forschung und Entwicklung. Zulässig sind danach Einrichtungen der Forschung und Lehre, Büro- und Verwaltungsgebäude, Labor-, Werkstatt- und Montagegebäude, Prüfstand- und Versuchsanlagen, Ausbildungsstätten sowie Anlagen für kulturelle und soziale Zwecke, soweit sie der Zweckbestimmung des Baugebietes entsprechen und benachbarte schützenswerte Gebiete anderer baulicher Nutzung und Flächen sonstiger Bodennutzung nicht stören. Offene Lagerplätze sind nicht zulässig. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen können ausnahmsweise zugelassen werden. Gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 4 gelten in der abweichenden Bauweise die Vorschriften der offenen Bauweise mit der Maßgabe, dass auch Gebäude von mehr als 50 m Länge
- 4 - - 5 - zulässig sind und dass eine Grenzbebauung gestattet werden kann, ohne dass von dem Nachbargrundstück her angebaut werden muss. In der Begründung zum Bebauungsplan 2487 weist der Plangeber u.a. darauf hin, dass die Obergrenzen bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO in sonstigen Sondergebieten bei der Geschossflächenzahl (GFZ) 2,4 und bei der Baumassenzahl (BMZ) 10,0 betrügen. Zwar könne im Plangebiet bei vollständiger Ausnutzung der Fläche eine BMZ mit einem rechnerischen Wert von ca. 18 entstehen. Allerdings sei unter Berücksichtigung der notwendigen Erschließung sowie der auf dem Grundstück erforderlichen Stellplätze mit einer maximalen BMZ von höchstens 6 zu rechnen. Vergleichbares gelte für die GFZ, hier sei rechnerisch ein Wert von ca. 2,1 möglich. Unter den gegebenen Voraussetzungen sei eine GFZ von 1,1 realistisch. Anstoß für die in den Bebauungsplan 2487 mündende Planung war ein an den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr (SfUBV) gerichteter Antrag der Beigeladenen vom 21.04.2016. Die Beigeladene begehrte „zur Erweiterung und langfristigen Sicherung“ ihres Betriebsgrundstücks Wilhelm-Herbst-Straße 1 die Aufstellung eines Bebauungsplanes für eine noch zu vermessende, ca. 12.000 m² große Teilfläche des benachbarten Flurstücks VR 330, Flurstücksnummer 126/348. Sie erklärte sich bereit, die Kosten für das Bauleitplanverfahren einschließlich der ggf. erforderlichen Fachgutachten und Ausgleichsmaßnahmen zu übernehmen. Am 09.06.2016 führte das Ortsamt Horn-Lehe zum geplanten Bebauungsplan 2487 in einer öffentlichen Einwohnerversammlung eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durch. Ausweislich des Protokolls der Einwohnerversammlung stellten Vertreter der Beigeladenen die von ihr beabsichtigte Betriebserweiterung vor. Es sei eine ca. 2.000 m² große Fertigungshalle für die digitale und lasergesteuerte Produktion von zahnmedizinischen Teilen geplant. Für Lager und Büro seien zudem ca. 510 m² vorgesehen. Eine Entwicklungsfläche mit ca. 1.400 m² werde zusätzlich vorgehalten. Der Neubau solle eine eigene Zufahrt über die Robert-Hooke-Straße erhalten. Im Endausbau seien 130 Parkplätze für Mitarbeiter vorgesehen. Da bei ihnen die Gleitzeitregel angewandt werde, werde der Verkehr nach Inbetriebnahme des Neubaus morgens nicht allzu stark mit dem Verkehr der Kita kollidieren. Zur angrenzenden Kita werde ein Gehölzschutz mit Birken und Büschen entstehen. Im Nachgang zur Einwohnerversammlung äußerte der Antragsteller mit Schreiben vom 23.12.2016 die Auffassung, bei der Planung dürfe nicht die Betriebserweiterung der Beigeladenen separat betrachtet werden, sondern es müssten der gesamte Betrieb und seine Auswirkungen in die Planung eingestellt wer-
- 5 - - 6 - den. Der Antragsteller bat zudem darum, noch einmal die Möglichkeit einer alternativen Anordnung des Vorhabens und der geplanten Stellplätze zu prüfen. Denn vor allem der geplante zusätzliche Verkehr werde sich belastend auf die Nachbarschaft auswirken. In ihrer Sitzung am 23.03.2017 beschloss die Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung, Energie und Landwirtschaft (im Folgenden: Deputation) einstimmig die Planaufstellung und die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans 2487. Mit Schreiben vom 01.03.2017 erhielten zudem die Träger öffentlicher Belange Gelegenheit, sich bis zum 13.04.2017 zum Planentwurf zu äußern. Der Planentwurf, Bearbeitungsstand 10.01.2017, wurde in der Zeit vom 13.03.2017 bis zum 13.04.2017 öffentlich ausgelegt. Dies wurde u.a. im Weser-Kurier vom 01.03.2017 unter der Überschrift „Bebauungsplan 2487 für ein Gebiet in Bremen-Horn-Lehe zwischen Hochschulring, Wilhelm-Herbst-Straße, Robert-Hooke-Straße und Bundesautobahn 27“ bekannt gemacht (vgl. Bl. 95 der Behördenakte). Mit Schreiben vom 05.04.2017 rügte der Antragsteller im Einzelnen die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und machte zudem Mängel des Abwägungsvorgangs geltend. Auf den Inhalt seines Schreibens (vgl. Bl. 305 ff. der Behördenakte) wird Bezug genommen. Am 30.08.2017 beschloss die Deputation in Kenntnis der eigegangenen Stellungnahmen und ihrer empfohlenen Behandlung (Anlage zum Deputationsbericht) den Deputationsbericht zum Entwurf des Bebauungsplans 2487 (Bearbeitungsstand 14.07.2017). Dieser Bericht enthält auch den Beschluss, den Senat und die Stadtbürgerschaft zu bitten, den Bebauungsplan 2487 zu beschließen. Die Deputation nahm zu den Einwendungen des Antragstellers jeweils Stellung. Auf die Anlage zum Deputationsbericht wird Bezug genommen (vgl. Bl. 232 ff. der Behördenakte). Der Bebauungsplan wurde am 17.10.2017 vom Senat und am 07.11.2017 von der Stadtbürgerschaft der Antragsgegnerin beschlossen. Am 20.11.2017 wurde er im Amtsblatt bekanntgemacht.
- 6 - - 7 - Am 25.01.2018 hat der Antragsteller beim Oberverwaltungsgericht Bremen gegen den Bebauungsplan 2487 Normenkontrollantrag gestellt und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO ersucht (1 B 20/18). Er trägt vor, der Normenkontrollantrag sei zulässig. Insbesondere sei er antragsbefugt. Ihm werde – auch als „Planaußenanlieger“ – durch § 1 Abs. 7 BauGB ein subjektives Recht auf eine gerechte Abwägung eingeräumt, das durch die Festsetzungen des Bebauungsplans verletzt worden sei. So seien seine Belange insbesondere in Bezug auf die verkehrliche Erschließung und die dadurch resultierenden Immissionen sowie im Hinblick auf die festgesetzte abweichende Bauweise in Kombination mit Ziff. 3 und 4 der textlichen Festsetzung nicht fehlerfrei abgewogen worden. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Bereits bei überschlägiger Prüfung sei offensichtlich, dass der Bebauungsplans 2487 unwirksam sei. Der Entwurf des Bebauungsplans sei bereits nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend bekannt gemacht worden. Zunächst sei die Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung nicht hinreichend bestimmt, um die Anstoßfunktion zu gewährleisten. Die Bezeichnung des Plangebiets sei nicht hinreichend klar. Es fehle eine deutliche Abgrenzung des Plangebiets durch die Bezeichnung von Flurstücken. Auch seien in der Bekanntmachung die Arten der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen nicht entsprechend den Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB angegeben worden. Es seien zudem nicht sämtliche auszulegenden umweltbezogenen Unterlagen auch öffentlich ausgelegt worden. Der Bebauungsplan 2487 verstoße des Weiteren gegen den Grundsatz der städtebaulichen Erforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB. Die Planung würde nur die privaten Interessen der Beigeladenen befriedigen. Das Fördern allein privater Interessen sei aber nicht zulässig. Es handele sich dabei um eine städtebaulich nicht erforderliche Gefälligkeitsplanung. Der Bebauungsplan verletze zudem § 9 Abs. 7 BauGB. Die Antragsgegnerin habe die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs rechtsfehlerhaft festgelegt. Vorliegend hätte zum einen das Grundstück der Beigeladenen mit dem Bestandsbetrieb einbezogen werden müssen. Auch das „Ökosystem in seiner Gesamtheit“ hätte in den Bebauungsplan aufgenommen werden müssen. Zudem hätte das Grundstück Robert-Hooke-Straße 21, also die Kita, vom Bebauungsplan 2487 mit überplant werden müssen, um eine sachgerechte Ermittlung aller abwägungserheblichen privaten und öffentlichen Belange zu ermöglichen. Der Bebauungsplan 2487 genüge zudem nicht den Anforderungen, die sich aus den naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen ergäben, die gemäß § 1a Abs. 3 BauGB in der
- 7 - - 8 - Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen seien. Die in Bezug genommenen Unterlagen zu den vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bezeugten, dass diese Maßnahmen nicht ausreichend seien. Entgegen § 2 Abs. 3 BauGB seien zudem nicht alle relevanten Belange ermittelt worden. Es fehle unter anderem ein Gutachten zur Veränderung der Belichtungsverhältnisse, ein sog. Schattendiagramm. Zudem seien Gefahren im Rahmen des Fertigungsprozesses der Beigeladenen für die angrenzenden Nachbargrundstücke und die Umwelt unter Berücksichtigung der eingesetzten Nanotechnologie nicht ermittelt worden. Darüber hinaus fehle eine schalltechnische Untersuchung. Denn bei einer Erweiterung des Bestandsgebäudes der Beigeladenen auf dem Nachbargrundstück und der vorgesehenen Erschließung des Grundstücks über die Robert-Hooke-Straße sei mit ganz erheblichen immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen und einer Zunahme der Lärmbelästigung durch den Zu- und Abfahrtsverkehr, aber auch durch die An- und Abfahrtsbewegungen der Mitarbeiter zu rechnen. Der Entwurf des B-Plans 2487 verstoße darüber hinaus in mehrfacher Hinsicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. So sei der in § 50 BImSchG normierte Trennungsgrundsatz nicht beachtet worden, der Immissionskonflikt zwischen der Nutzung auf der Basis der Nanotechnologie in dem Sondergebiet des Plangebiets einerseits und der Nutzung einer Kindertagesstätte andererseits bleibe ungelöst. Hinzu komme die vorgesehene Erschließung des Grundstücks über die Robert-Hooke-Straße und damit der umfangreiche und andauernde Zu- und Abfahrtsverkehr zum Plangebiet. Insgesamt seien weder ausreichende Abstände zwischen den Nutzungen, noch Schutzmaßnahmen oder auch nur Lärmschutzwälle und -wände zwischen der gewerblichen Nutzung einerseits und der sensiblen Kindergartennutzung andererseits vorgesehen. Auch führe die Anordnung von Stellplätzen im unmittelbaren Grenzbereich der Freiluftflächen der Kita auf dem Nachbargrundstück zu gravierenden Verletzungen des Abwägungsgebotes. Die Kita genieße Bestandsschutz und sei zwingend auf lärmgeschützte Außenflächen zum Spielen für Kinder angewiesen. Durch die Festsetzung der abweichenden Bauweise in Kombination mit der textlichen Festsetzung zu Ziff. 4 könne eine Grenzbebauung zum Grundstück Robert-Hooke-Straße 21 gestattet werden. Unter Einbeziehung der Festsetzung „OK 17,50“ als Höchstmaß sei insoweit eine bauliche Anlage mit einer Höhe von 17,50 m über NHN an der Grenze zum Grundstück Robert-Hooke-Straße 21 möglich. Eine solche Bebauung würde die Kita wörtlich gesprochen „in den Schatten stellen“. Hinzu komme, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans eine Baumasse ermöglichten, die die festgesetzte Obergrenze nach § 17 Abs. 1 BauNVO erheblich überschreite. Dabei seien auch die Flächen für Stellplätze in die Baumasse einzubeziehen.
- 8 - - 9 - Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan 2487 für ein Gebiet in Bremen Horn-Lehe zwischen Hochschulring, Wilhelm-Herbst-Straße, Robert-Hooke-Straße und Bundesautobahn A 27, im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen am 20.11.2017 öffentlich bekannt gemacht (Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen Nr. 232 im Jahr 2017, S. 969), für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag anzulehnen. Sie ist der Auffassung, der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig. Der Antragsteller sei jedenfalls nicht antragsbefugt. Als Planaußenlieger könne er allenfalls geltend machen, in seinem Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) verletzt zu sein. Dafür sei hier nichts ersichtlich. Insbesondere sei eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms vorliegend kein abwägungserheblicher Belang, weil dieser mit Blick auf die konkrete planerische Situation im streitgegenständlichen Gebiet des Bebauungsplans 2487 in unmittelbarer „Nachbarschaft“ zum Bebauungsplan 2262 und damit auch in unmittelbarer „Nachbarschaft“ zum Grundstück des Antragstellers, nur geringfügig und daher vom Antragsteller hinzunehmen sei. Dies gelte umso mehr, weil die bestehende Sackgasse (Robert-Hooke-Straße) im Plangebiet des Bebauungsplans 2262 liege und damit außerhalb des hier angegriffenen Bebauungsplans 2487. Auch fehle dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis. Er könne seine Rechtsstellung mit dem Normkontrollantrag nicht mehr verbessern, weil das Vorhaben der Beigeladenen auch ohne den Bebauungsplan nach § 34 BauGB zulässig wäre. Der Normenkontrollantrag sei jedenfalls unbegründet. Eine Grenzbebauung zum Grundstück des Antragstellers sei wegen der festgesetzten Baugrenzen nicht möglich. Das Gelände des Vorhabengrundstücks liege etwa 2,50 m über NHN, so dass ein Gebäude maximal etwa 15 m hoch seien dürfte. Die Baugrenze halte vom Grundstück des Antragstellers 12 m Abstand, daher seien auch die nach der BremBauO einzuhaltenden Abstandsflächen (hier: 15 m x 0,4 H = 6 m) bei weitem gewahrt.
- 9 - - 10 - Schon ein Blick auf einen Lageplan oder die Liegenschaftskarte zeige, dass die auf Grund des Bebauungsplans 2487 zulässige Bebauung keine wesentliche Verschattung des Grundstücks des Antragsstellers bewirken werde. Angesichts der Lage des Baufensters komme es allenfalls am Nachmittag und bei maximaler Ausnutzung der gestatteten Höhe zu einer Teilverschattung. Keinesfalls sei eine solche Verschattung unzumutbar. In besiedelten Gebieten sei eine gewisse Verschattung hinzunehmen. Insofern sei in der Abwägung zu dem entsprechenden Einwand des Antragstellers auch lediglich kurz ausgeführt worden, dass eine beeinträchtigende Verschattung nicht ersichtlich sei. Hinzu komme, dass das konkrete Vorhaben der Beigeladenen das Baufenster bei weitem nicht ausnutze. Hinsichtlich des Trennungsgrundsatzes gemäß § 50 BImSchG sei im Rahmen der Abwägung ausgeführt worden, dass dem Grundstück des Antragstellers keine wesentlichen Einschränkungen entstünden. Das festgesetzte Sondergebiet erlaube ohnehin keine „schwerindustrielle“ Produktion, sondern erkläre im Wesentlichen u.a. Unternehmen der Technologiebranchen für zulässig. Auch das Vorhaben der Beigeladenen habe keinen „schwerindustriellen“ Charakter. Sollte ein solches Vorhaben zur Genehmigung gestellt werden, müsste dieses nicht nur dem Plan, sondern zumindest auch den Vorgaben des § 15 Abs. 1 BauNVO genügen. Hinsichtlich des entstehenden Zu- und Abfahrtsverkehrs sei im Rahmen der Abwägung ausgeführt worden, dass eine übermäßige Belastung der Anlieger nicht zu erwarten sei, insbesondere sei nicht von einem nennenswerten Anteil an Schwerlastverkehren auszugehen. Vielmehr sei in einem gewerbegebietsähnlichen Bereich wie dem Technologiepark Universität mit weiteren Verkehrsbewegungen zu rechnen. Auf Grund der vergleichsweise geringen Größe des Plangebiets und der hier nur zulässigen Nutzung im Rahmen der Ausweisung als „Technologiepark Universität“ und nach der Einschätzung des Straßenbaulastträgers (ASV), der Verkehrsbehörde, der BSAG sowie des Immissionsschutzreferates sei auf eine empirische Beurteilung der Verkehrssituation und ein Immissionsschutzgutachten verzichtet worden. Diese seien nämlich nicht nötig, um zu der Einschätzung zu gelangen, dass Verkehr und Lärm hier, auch für eine Kindertagesstätte, bei Inkraftreten des Bebauungsplans nicht zu relevanten Beeinträchtigungen führten. Eine Gefälligkeitsplanung liege nicht vor, vielmehr handele es sich um ein unabhängiges und objektives Bebauungsplanverfahren auf Grund eigener städtebaulicher Zielsetzung. Eine Ausdehnung des B-Plangebiets sei nicht erforderlich, vielmehr seien natürlich auch die Belange der Planaußenanlieger zu berücksichtigen. Der Uni-Randgraben sei im Übrigen über das Plangebiet hinaus untersucht worden.
- 10 - - 11 - Nanotechnologie werde in den Betriebsabläufen der Beigeladenen nicht verwendet. Dies habe die Beigeladene auch noch einmal ausdrücklich bestätigt. Die Bekanntmachung der Auslegung erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere genüge auch der Hinweis auf die verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen der erforderlichen Anstoßfunktion. Der Bebauungsplan lasse bei vollständiger Ausnutzung eine maximale Baumassenzahl von 10,99 zu, dies stelle eine geringfügige Überschreitung der Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO dar. Dabei seien jedoch Zufahrten und Stellplätze noch nicht rechnerisch berücksichtigt. Beziehe man diese Werte in die Rechnung ein, so liege man bei einem BMZ von unter 9, da im Bereich Technologiepark/Universität erfahrungsgemäß 30 bis 40% eines Grundstücks nicht mit Hochbauten, sondern mit Stellplätzen und Zufahrten bebaut seien. Selbst wenn man eine Überschreitung der maximal zulässigen Baumassenzahl annehmen wollte, würde dies lediglich zu einer Teilnichtigkeit des Bebauungsplans führen. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, den Antrag anzulehnen. Sie schließt sich vollumfänglich den Ausführungen der Antragsgegnerin an. Der Senat hat den Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO mit Beschluss vom 10.09.2018 (1 B 20/18) auf der Grundlage einer von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängigen Folgenabwägung abgelehnt. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet. 1. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Der Antragsteller hat nach § 47 Abs. 2a VwGO seine Einwendungen im Rahmen der Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB jeweils rechtszeitig erhoben und seinen Normenkontrollantrag innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt.
- 11 - - 12 - Der Antragsteller ist auch antragsbefugt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 – 4 CN 1.03 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 = juris Rn. 9 m.w.N.; stRspr). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es – wie vorliegend – um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) eines außerhalb des Bebauungsplangebiets wohnenden Grundstückseigentümers (mittelbar Betroffener) geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Beschl. v. 14.09.2015 – 4 BN 4.15 – juris Rn. 10 m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 – 4 CN 2.98 – BVerwGE 107, 215 [218 f.] = juris Rn. 11 f.). Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Beschl. v. 30.11.2016 – 4 BN 16/16 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 211 = juris Rn. 9 m.w.N.). Die Antragsbefugnis ist jedoch dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet (BVerwG, Urt. v. 18.11.2002 – 9 CN 1.02 – BVerwGE 117, 209 [211] = juris Rn. 53 m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 – 4 CN 2.98 – BVerwGE 107, 215 [217] = juris Rn. 8 m.w.N.). Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn das Interesse des Betroffenen geringwertig, nicht schutzwürdig, für die Gemeinde nicht erkennbar oder sonst makelbehaftet ist (BVerwG, Urt. v. 16.06.2011 – 4 CN 1.10 – BVerwGE 140, 41 = juris Rn. 15 m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 – 4 CN 1.03 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 = juris Rn. 9 m.w.N.). Die Prüfung, ob das der Fall ist, ist allerdings nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffes vorzunehmen (BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 – 4 CN 2.98 – BVerwGE 107, 215 [218 f.] = juris Rn. 8), und sie darf nicht in einem Umfang und in einer Intensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt (BVerwG, Beschl. v. 08.06.2011 – 4 BN 42.10 – juris Rn. 8). Das Normenkontrollgericht ist daher insbesondere nicht befugt, für die Entscheidung über die Antragsbefugnis den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären. Deswegen vermag die im Laufe des Verfahrens fortschreitende Sachverhaltsaufklärung durch das Normenkontrollgericht die Antragsbefugnis eines Antragstellers auch nicht nachträglich in Frage zu stellen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (so schon die vorausgegangene Eilentscheidung OVG Bremen, Beschl. v. 10.09.2018 – 1 B 20/18 – juris). Unerheblich ist da-
- 12 - - 13 - bei, dass dem Antragsteller hinsichtlich des Grundstücks Robert-Hooke-Straße 21 „nur“ ein Erbbaurecht eingeräumt ist. Zum einen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Eigentümer grundsätzlich gleichzustellen, wer in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, denn auch dingliche Rechte an Grundstücken unterfallen dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG (BVerwG, Beschl. v. 25.09.2013 – 4 BN 15/13 – juris Rn. 3 m.w.N.). Zum anderen setzt die Antragsbefugnis lediglich einen eigenen Belang voraus, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Einen solchen Belang können – abhängig vom Belang – sogar Mieter oder Pächter oder andere obligatorisch Berechtigte geltend machen, soweit sie in einem ihnen eingeräumten Nutzungsrecht beeinträchtigt werden (BVerwG, Urt. v. 29.06.2015 – 4 CN 5.14 – juris Rn. 10 f. m.w.N.). Jedenfalls soweit der Antragsteller eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms geltend macht, kann er sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang i.S.d. § 1 Abs. 7 BauGB berufen. Es entspricht seit der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.1979 (4 N 1.78 u.a. – BVerwGE 59, 87 = juris Rn. 38 ff.) ständiger Rechtsprechung des BVerwG, dass bei der nach § 2 Abs. 3, § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung alle Belange zu berücksichtigen sind, denen städtebauliche Relevanz zukommt (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 – 4 CN 2.98 – BVerwGE 107, 215 = juris Rn. 12). Zum Kreis dieser abwägungserheblichen Belange gehört auch das Interesse, vor vermehrten Verkehrslärmimmissionen bewahrt zu bleiben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.06.2018 – 4 BN 28.17 – juris Rn. 5 m.w.N.). Der Gesetzgeber bewertet dieses Interesse nicht bloß im Immissionsschutzrecht (vgl. §§ 3, 40 ff. BImSchG) als schutzbedürftig. Auch im Bauplanungsrecht verhält er sich den Belangen des Verkehrslärmschutzes gegenüber nicht neutral (vgl. § 1 Abs. 6 Satz 1 und 2 Nrn. 1 und 7, § 5 Abs. 2 Nr. 6 und § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). Als Abwägungsposten beachtlich ist das Lärmschutzinteresse nicht erst, wenn die Geräuschbeeinträchtigungen im Sinne des § 41 Abs. 1 BImSchG als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind, die einen Kompensationsanspruch nach sich ziehen, oder gar die Schwelle der Gesundheitsgefährdung überschreiten, die eine absolute Planungssperre markiert. Auch Verkehrslärm, der nicht aufgrund der Wertungen des einfachen oder des Verfassungsrechts als unzumutbar einzustufen ist, kann im Rahmen der Abwägungsentscheidung den Ausschlag geben. In die Abwägung braucht er nur dann nicht eingestellt zu werden, wenn das Interesse, vor ihm bewahrt zu bleiben, nicht schutzwürdig ist oder mit so geringem Gewicht zu Buche schlägt, dass es als planungsrechtlich vernachlässigenswerte Größe außer Betracht bleiben kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.06.2018 – 4 BN 28.17 – juris Rn. 5 m.w.N.).
- 13 - - 14 - Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, und ob das Interesse, von ihnen verschont zu bleiben, schutzwürdig ist, ist im Rahmen einer einzelfallbezogenen wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets zu beurteilen (BVerwG, Beschl. v. 12.01.2015 – 4 BN 18.14 – juris Rn. 23 m.w.N.). Vorliegend hat der Plangeber die planbedingten Verkehrslärmauswirkungen nicht konkret ermittelt. Angesichts der sich aus den Planaufstellungsakten und dem Beteiligtenvorbringen ergebenden Umstände erscheint aber eine Überschreitung der Geringfügigkeitsschwelle nicht schon von vornherein ausgeschlossen und zwar schon dann nicht, wenn man auf das ansiedlungswillige Unternehmen – die Beigeladene – abstellt, aber jedenfalls erst recht nicht, wenn man – richtigerweise (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.11.2006 – 4 BN 32.06 – juris Rn. 10) – das planungsrechtlich Zulässige betrachtet: Bislang ist die Kita das letzte Gebäude, das durch eine Sackgasse – nämlich die Robert-Hooke-Straße – erschlossen ist. Derzeit fließt also (nahezu) kein Verkehr an ihr vorbei. Durch den Bebauungsplan findet diese besondere Randlage nunmehr ein Ende. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich allein auf den im Bebauungsplan ausgewiesenen Flächen für Stellplätze rund 130 Stellplätze für Mitarbeiter und Besucher realisieren lassen und dass zudem zusätzlich mit – je nach Vorhaben mehr oder weniger – An- und Ablieferungsverkehr (einschl. z.B. auch gewerblicher Müllabfuhr) zu rechnen ist. Die Zahl der Mitarbeiter und Besucher und damit der Verkehrsbewegungen wird ebenfalls von der Art des Vorhabens abhängen. Dem Antragsteller ist auch nicht die Schutzbedürftigkeit abzusprechen. Zwar ist der Antragsgegnerin zuzugestehen, dass die Kita „ausnahmsweise“ in dem schon im Flächennutzungsplan als „Sonderbaufläche – Technologiepark / Universität“ ausgewiesenen Gebiet genehmigt worden ist und der Betreiber daher auch damit rechnen musste, dass in der Nachbarschaft weitere Gebiete durch Bebauungsplan entsprechend den Vorgaben des Flächennutzungsplans überplant werden würden. Deswegen kann man dem Antragsteller aber nicht schon jede Schutzbedürftigkeit im Hinblick auf planbedingten Zusatzlärm absprechen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Kita bereits vor dreizehn Jahren genehmigt worden ist und seither auch (rechtmäßig) betrieben wird. Bei der Kita handelt es sich zudem um eine nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV besonders lärmschutzbedürftige Einrichtung (Grenzwert von 57 dB(A) am Tage). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Kinder sich auch im Freien aufhalten müssen. Welche Interessen letztlich überwiegen und welche zurücktreten müssen, ist vom Plangeber im Rahmen der Abwägung zu entscheiden. Dies ist keine Frage der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags.
- 14 - - 15 - Auch hinsichtlich des Anlagenlärms, der im Plangebiet selbst verursacht werden wird, dürfte – entsprechend der planbedingten Zunahme des Verkehrslärms – ein privater Belang des Antragstellers berührt sein. Dem Antragsteller fehlt auch nicht – wie die Antragsgegnerin meint – deswegen das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag, weil das Vorhaben der Beigeladenen auch im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig und zu genehmigen sei. Unabhängig davon, ob letzteres überhaupt zutreffend ist, handelt es sich bei dem angegriffenen Bebauungsplan jedenfalls um eine Angebotsplanung, die eine Vielzahl unterschiedlicher Vorhaben ermöglicht, und nicht um einen allein das Vorhaben der Beigeladenen legalisierenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan. 2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. a. Der Bebauungsplan leidet hinsichtlich der planbedingt zu erwartenden (Verkehrs-) Lärmbelastung an einem gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsdefizit i.S.v. § 2 Abs. 3 BauGB. aa. Gemäß § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten. Dieses als Verfahrensnorm ausgestaltete Gebot tritt selbständig vor die (inhaltlichen) Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Die für die konkrete Planungsentscheidung bedeutsamen Belange müssen in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt und bewertet werden, bevor sie gemäß § 1 Abs. 7 BauGB rechtmäßig abgewogen werden können (vgl. Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 2 Rn. 5 m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin unter Verstoß gegen das Gebot des § 2 Abs. 3 BauGB nicht hinreichend ermittelt und bewertet, welche Lärmauswirkungen ihre Planung auf das Grundstück des Antragstellers hat. Weil sich der Antragsteller im Planungsverfahren ausdrücklich auf die künftige Lärmbelastung berufen hat, wäre es Sache der Antragsgegnerin gewesen, dem zunächst ermittelnd nachzugehen, um die zu prognostizierende Belastung des Grundstück des Antragstellers überhaupt richtig zu bewerten, d.h. mit dem gebotenen Gewicht der Abwägung zu Grunde legen zu können (vgl. BayVGH, Urt. v. 24.11.2017 – 15 N 16.2158 – juris Rn. 23 m.w.N.).
- 15 - - 16 - Wie bereits zur Antragsbefugnis ausgeführt sind Lärmschutzbelange grundsätzlich dann in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung infolge des Bebauungsplans ansteigt. Nur wenn der Lärmzuwachs völlig geringfügig ist oder sich nur unwesentlich, d.h. nicht über eine vernachlässigenswerte Bagatellgrenze hinaus, auf ein Grundstück auswirkt, muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden. Soweit nicht von vornherein „auf der Hand liegt“, dass es zu keinen abwägungsrelevanten Lärmzuwachsen kommen kann, treffen die planende Gemeinde im Vorfeld der eigentlichen Abwägung gemäß § 2 Abs. 3 BauGB entsprechende Ermittlungspflichten. Erst wenn der Plangeber klare Vorstellungen von den immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen seiner Planung hat, kann er abschätzen, ob die Schwelle der Abwägungsrelevanz erreicht ist bzw. mit welchem Gewicht eine zu prognostizierende Belastung in die Abwägung einzustellen ist. Verfügt sie insoweit nicht selbst über eine zuverlässige Datenbasis, so muss sie sich die erforderlichen Kenntnisse anderweitig verschaffen. Die Einholung eines Immissionsgutachtens bietet sich als ein für diesen Zweck geeignetes Mittel an (BVerwG, Beschl. v. 19.08.2003 – 4 BN 51.03 – juris Rn. 5). Die planende Gemeinde muss nicht stets umfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen (lassen), um die konkrete Größenordnung der planbedingten Lärmauswirkungen exakt zu bestimmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn schon eine grobe Abschätzung eindeutig erkennen lässt, dass wegen des ersichtlich geringen Ausmaßes zusätzlicher planbedingter Verkehrsbewegungen beachtliche nachteilige Lärmbeeinträchtigungen offensichtlich ausscheiden. Allerdings muss eine ermittelte Prognose hinreichend aussagekräftig sein, um die konkrete Planungssituation abwägungsgerecht beurteilen zu können. Der Satzungsgeber muss sich als Grundlage seiner Abwägungsentscheidung in einer Weise mit den zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen vertraut machen, die es ihm ermöglicht, hieraus entstehende Konflikte umfassend in ihrer Tragweite zu erkennen. Nur wenn dies der Fall ist, kann er zu einer sachgerechten Problembewältigung im Rahmen der Abwägung überhaupt in der Lage sein (BayVGH, Urt. v. 24.11.2017 – 15 N 16.2158 – juris Rn. 25 m.w.N.). Gemessen hieran stellt es einen Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB dar, dass die Antragsgegnerin die planbedingte Zunahme der Lärmbelastung für den Antragsteller als Basis für die Abwägung und den Satzungsbeschluss nicht aufgeklärt hat. Es lag bei dem ausgewiesenen Baugebiet kein Sachverhalt vor, bei dem von vornherein ohne nähere Ermittlung und Bewertung „auf der Hand gelegen“ hätte, dass eine zusätzliche Lärmbelastung des Antragstellers im abwägungsunerheblichen Bagatell- bzw. Irrelevanzbereich liegen werde (vgl. bereits die Ausführungen unter 1. zur Antragsbefugnis). Die Annahme der Antragsgegnerin, sie habe aus eigener Kompetenz und ohne gutachterlichen Rat beurteilen können, dass die mit der Festsetzung der Gebietserweiterung zu erwartende
- 16 - - 17 - Erhöhung des Verkehrsaufkommens nicht zu einer einer deutlichen Verstärkung des Ziel- und Quellverkehrs mit Kraftfahrzeugen und damit nicht zu einer erheblich höheren Belastung des Antragstellers mit Verkehrsimmissionen führen könne, ist nicht nachvollziehbar. Es bleibt schon unklar, welche Vorhaben die Antragsgegnerin im Plangebiet für realisierbar hält und welcher Lärmzuwachs ihrer Ansicht nach mit diesen jeweils verbunden wäre. Die Antragsgegnerin konzentriert sich bei ihrer Einschätzung offensichtlich lediglich auf das Vorhaben der Beigeladenen. Die Annahme, dass täglich etwa 260 zusätzliche Kfz-Bewegungen zu erwarten seien, greift daher bereits aus diesem Grunde zu kurz. Sowohl der Pkw-Verkehr, wie auch der An- und Ablieferungsverkehr sowie der Anlagenlärm dürften maßgeblich von der Art des Vorhabens abhängen. Davon abgesehen ist aber auch die Behauptung der Antragstellerin, etwa 260 zusätzliche Pkw-Bewegungen seien in der gegebenen planungsrechtlichen Konstellation ersichtlich geringfügig, nicht zutreffend. Gerade aufgrund des Umstandes, dass die Kita bislang das letzte Gebäude ist, dass durch die Sackgasse Robert-Hooke-Straße erschlossen wird, lässt sich nicht ohne Weiteres – insbesondere ohne sachverständige Abschätzung – annehmen, dass im Hinblick auf nunmehr 260 Pkw-Bewegungen keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeits-/Bagatellgrenze überschreiten. bb. Die (jedenfalls hinsichtlich der Lärmzusatzbelastung vorliegenden) Ermittlungs- und Bewertungsmängel sind am Maßstab von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB als beachtlich anzusehen. Nach der genannten Regelung ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 2 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Kommune bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist. Die Antragsgegnerin hat – wie ausgeführt – einen von der Planung berührten, abwägungserheblichen und damit „wesentlichen“ Belang (Lärmbelastung) nicht zutreffend ermittelt und bewertet. Die „Offensichtlichkeit“ des Fehlers ergibt sich unmittelbar aus den Bebauungsplanakten, weil sich entsprechende Ermittlungen und Bewertungen dort nicht finden und solche mithin auch nicht Gegenstand der Abwägung im beschließenden Gremium der Antragsgegnerin waren (vgl. BayVGH, Urt. v. 24.11.2017 – 15 N 16.2158 – juris Rn. 29). Der Mangel im Planungsverfahren ist schließlich auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen. Hiervon ist schon dann auszugehen, wenn nach den Umständen des
- 17 - - 18 - Einzelfalles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne ihn die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Beschl. v. 31.01.2016 – 4 B 21.15 – juris Rn. 10). Dies ist vorliegend der Fall. Insbesondere kann – wie ausgeführt – nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Lärmzunahme auf dem Grundstück des Antragstellers in einem am Maßstab von § 1 Abs. 7 BauGB nicht abwägungserheblichen Irrelevanzbereich bewegt. cc. Die Ermittlungs- und Bewertungsdefizite sind auch nicht im Nachhinein gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Der Bebauungsplan wurde am 20.11.2017 im Amtsblatt bekanntgemacht. Schon mit dem am 25.01.2018 beim Oberverwaltungsgericht eingegangene Normenkontrollantrag hat der Antragsteller unter Bezugnahme auf seine Einwendungen im Planungsverfahren u.a. geltend gemacht, dass ein Immissionsgutachten sowohl zum An- und Abfahrtsverkehr als auch zum erwarteten Anlagenlärm fehle. Damit ist die fehlende Ermittlung des planbedingten Zusatzlärms hinreichend innerhalb der Jahresfrist gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gerügt worden. dd. Das nach den vorstehenden Ausführungen anzunehmende beachtliche Ermittlungs- und Bewertungsdefizit gemäß § 2 Abs. 3 BauGB führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Der von den Antragstellern geltend gemachte und von der Antragsgegnerin nicht hinreichend berücksichtigte Belang, von planbedingtem (Verkehrs-)Lärm verschont zu bleiben, betrifft das gesamte Planungskonzept. Damit begrenzt sich der Planungsmangel nicht auf eine einzelne Festsetzung oder einen bestimmten Teilbereich des Bebauungsplans, sondern betrifft die Planung insgesamt, so dass eine bloße Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans entsprechend § 139 BGB nicht in Betracht kommt (vgl. BayVGH, Urt. v. 24.11.20176 – 15 N 16.2158 – juris Rn. 34 m.w.N.). b. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung verstoßen gegen die Vorschrift des § 17 Abs. 1 BauNVO über die höchstzulässige Baumassenzahl in einem Sondergebiet von 10,0. Als Maß der baulichen Nutzung im Sondergebiet setzt der Bebauungsplan neben der Grundflächenzahl von 0,8 ein Baufenster fest und bestimmt, dass die Oberkante der baulichen Anlagen maximal 17,50 m über Normalhöhennull (NHN) liegen darf. Eine Baumassenzahl wurde nicht festgesetzt. In einem solchen Fall ist die Einhaltung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO anhand der übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans und sonstiger einschlägiger baurechtlicher Vorschriften, insbesondere derjenigen des Landesbaurechts zu ermitteln (vgl. für die GRZ: BVerwG, Urt. v. 25.11.1999 – 4 CN 17.98 – Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr. 8 = juris Rn. 17 f.). Eine unmittelbare Heranziehung von § 17 Abs. 1 BauNVO kommt dagegen bereits nach dem Wortsinn nicht in Betracht. Die Vorschrift richtet sich allein an den Satzungsgeber. Er muss das Maß der
- 18 - - 19 - baulichen Nutzung in dem vorgegebenen Rahmen bestimmen. Abzustellen ist somit auf die „faktische“ Baumassenzahl, wie sie sich aus der Kumulation der übrigen als Berechnungsfaktoren relevanten Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nach § 16 Abs. 2 BauNVO ergibt (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, Stand: Okt. 2018, § 17 Rn. 11; König, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 17 Rn. 2 m.w.N.; vgl. für die GFZ auch: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.10.2017 – 5 S 1003/16 – juris Rn. 39; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.10.2011 – 3 S 942/10 – juris Rn. 60 m.w.N.; OVG Saarl., Urt. v. 12.03.2009 – 2 C 312/08 – juris Rn. 7 ff.). Die Antragsgegnerin hat im gerichtlichen Verfahren schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass sich im Baugebiet bei maximaler Ausnutzung der baulichen Möglichkeiten eine Baumassenzahl von 10,99 errechnet. Damit ist aber die zulässige Obergrenze überschritten. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kommt es nicht darauf an, ob eine vollständige Ausnutzung des planungsrechtlich Zulässigen realistisch ist. Es kommt vielmehr allein darauf an, ob die Festsetzungen des angegriffenen Plans Gewähr dafür bieten, dass die höchstzulässige Baumassenzahl von 10,0 tatsächlich eingehalten wird (BVerwG, Urt. v. 25.11.1999 – 4 CN 17.98 – juris Rn. 19; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.10.2017 – 5 S 1003/16 – juris Rn. 39 m.w.N.). Hätte die Antragsgegnerin dies gewährleisten wollen, dann hätte sie es in der Hand gehabt, eine die Grenze des § 17 Abs. 1 BauNVO wahrende Baumassenzahl festzusetzen (BVerwG, Urt. v. 25.11.1999 – 4 CN 17.98 – juris Rn. 19). Zwar kann die Baumassenzahl unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauNVO überschritten werden. Dies setzte indes voraus, dass eine solche Ausnahme von Satzungsgeber erwogen wurde. Dies ist hier nicht der Fall. Der Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BauNVO hat zumindest die Unwirksamkeit der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung zur Folge (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.10.2017 – 5 S 1003/16 – juris Rn. 40). Die Unwirksamkeit der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung dürfte hier zudem die Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans zur Folge haben. Zwar muss ein Bebauungsplan keine Angaben zum Maß der baulichen Nutzung enthalten. Der Gemeinde steht es vielmehr frei zu entscheiden, ob sie einen qualifizierten oder einen einfachen Bebauungsplan erlässt (Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 30 Rn. 9). Maßgeblich ist, ob der Bebauungsplan auch ohne Angaben zum Maß der baulichen Nutzung im Sondergebiet eine geordnete städtebauliche Nutzung bewirkt und ob die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts be-
- 19 - schlossen hätte (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 11.08.2016 – 4 BN 23.16 – juris Rn. 5). Dies erscheint vorliegend zweifelhaft, insbesondere da es an einem vorhandenen Rahmen für das Maß der baulichen Nutzung fehlen dürfte. Einer abschließenden Entscheidung bedarf es insoweit aber nicht, da der Bebauungsplan bereits an einem gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsdefizit i.S.v. § 2 Abs. 3 BauGB leidet und dies zur Gesamtnichtigkeit führt (vgl. unter a.). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). 4. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 HS 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Ziffer I. der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. gez. Dr. Maierhöfer Richter Traub ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. gez. Dr. Maierhöfer gez. Dr. Koch