Der Zeitpunkt der Feststellung der Vaterschaft ist für die Entstehung des Anspruches auf Leistungen der …
Sozialrecht
Leitsatz
Der Zeitpunkt der Feststellung der Vaterschaft ist für die Entstehung des Anspruches auf Leistungen der Familienhilfe ( § 205 RVO ) nicht entscheidend ( §§ 1600a, S 2, 1615d BGB). Er bestimmt auch nicht das Entstehen des Ersatzanspruchs nach § 104 SGB X und scheidet folglich als Anknüpfungspunkt für den Fristbeginn gemäß § 111 S 2 SGB X gleichfalls aus.