VG Köln · Nordrhein-Westfalen 10. Kammer Urteil zitiert von 3

Unter dem 14.07.1997 beantragte der am 00.00.1959 in V./E./USA geborene Kläger zu 1) bei dem …

Verwaltungsrecht Klage abgewiesen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Unter dem 14.07.1997 beantragte der am 00.00.1959 in V./E./USA geborene Kläger zu 1) bei dem Bundesverwaltungsamt die Ausstellung eines Staatsan­gehörigkeitsausweises. Die Kläger zu 2. und 3. sind die am 00.00.1995 bzw. 00.00.1998 geborenen Töchter des Klägers zu 1..

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Der Kläger zu 1) leitet seine deutsche Staatsangehörigkeit von seinem am 00.00.1927 in Z./E./USA geborenen Vater M. K. X. her, der zwischenzeitlich verstorben ist.

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Der Vater des Klägers zu 1) hatte in seinem am 00.05.1999 gestellten Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises u. a. angegeben, seine am 00.00.1907 in U./E./USA geborene Mutter N. H. (D.) X. geborene F. sei deutsche Staatsangehörige gewesen. Sie habe diese deutsche Staatsangehörigkeit von ihrem am 00.00.1868 in der Provinz G./Preußen/Deutsches Reich geborenen Vater A. F., den Urgroßvater des Klägers zu 1), erworben. Der Urgroßvater des Klägers zu 1) sei 1886 als preußischer Staatsangehöriger in die USA ausgewandert, habe seine deutsche Staatsangehörigkeit aber in der Folgezeit nicht verloren. Die Großmutter des Klägers zu 1) heiratete am 00.00.1935 den in Polen geborenen Y. X.. Dieser ist in der Geburtsurkunde des Vaters des Klägers zu 1) als dessen Vater verzeichnet, wobei der Vater des Klägers zu 1) zunächst mit dem Namen M. K. F. verzeichnet war, der Nachname gestrichen ist und nunmehr X. eingefügt ist. In einer unter dem 00.00.1997 erstellten Taufbescheinigung der Erzdiözese S. ausgestellten Taufbescheinigung wird als Vater des Vaters des Klägers zu 1) M. W. bezeichnet.

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Der Kläger zu 1) bzw. sein Vater legten weiterhin Eidesstattliche Versicherungen ver­schiedener Personen vor, in denen diese bestätigen, sie wüssten, dass der Urgroßvater des Klägers zu 1) deutscher Staatsangehöriger gewesen sei, einen preußischen Reise­pass besessen habe und zu verschiedenen Zeiten wegen des Eintrages in die Liste der deutschen Staatsangehörigkeit bei deutschen Vertretungen in den Vereinigten Staaten vorgesprochen habe. Zum Inhalt dieser Erklärungen im Einzelnen wird Bezug genom­men auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Bundesverwaltungsamtes, in denen diese Erklärungen enthalten sind. In einem unter dem 15.01.1996 an das Konsulat der Bundesrepublik Deutschland in O. gerichteten Schreiben vom 15.01.1996 gab die inzwischen verstorbene Großmutter des Klägers zu 1) u. a. an, ihr Vater sei 1868 als deutscher Staatsbürger geboren worden. Nach dem Wissen der Großmutter des Klä­gers zu 1) hätten deren Eltern, die Urgroßeltern des Klägers zu 1), ihre deutsche Staatsbürgerschaft niemals aufgegeben. Sie, die Großmutter des Klägers zu 1), sei als amerikanische Staatsbürgerin geboren worden. Auch ihre beiden Kinder seien ameri­kanische Staatsbürger. Ihr verstorbener Mann, Y. X., sei Deutscher gewesen. Er sei 1894 in Deutschland geboren worden. Ihres Wissens nach habe auch Y. X. niemals seine deutsche Staatsbürgerschaft aufgegeben.

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Der Kläger zu 1) vertrat gegenüber dem Bundesverwaltungsamt die Auffassung, sein Vater habe seine deutsche Staatsangehörigkeit, die er als nichteheliches Kind einer deutschen Mutter mit Geburt erworben habe, durch die spätere Eheschließung seiner Mutter nicht verloren, denn Y. X. sei nicht sein Vater.

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Ihren dagegen erhobenen Widerspruch begründeten die Kläger u. a. damit, durch eine bei dem Serologischen Institut in R. durchgeführte DNA-Untersuchung stehe fest, dass Y. X. nicht der Vater des Vaters des Klägers zu 1), mithin nicht sein Großvater, sein könne.

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Diesen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2002 unter Wiederholung der Ausführungen aus dem angegriffenen Bescheid zu­rück, wobei zusätzlich ausgeführt wurde, für eine wirksame Legitimation habe es nach dem Familienrecht des Bundesstaates E. einer Vaterschaftsanerkennung nicht bedurft, weshalb der Vater des Klägers zu 1) von Y. X. wirksam legitimiert worden sei.

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Die Kläger haben am 17.05.2002 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihren Vor­trag aus dem Vorverfahren wiederholen.

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Die Kläger beantragen sinngemäß,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 10.08.2001 und seines Widerspruchsbescheides vom 08.05.2002 zu ver­pflichten, dem Kläger zu 1. einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen und die Kläger zu 2) und 3) in diesem Ausweis aufzunehmen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide.

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Zum weiteren Sach- und Streitstand wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewech­selten Schriftsätze und die vom Bundesverwaltungsamt vorgelegten Verwaltungsvor­gänge.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über die die Kammer im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Ver­handlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet. Die Kläger sind durch die Weigerung der Beklagten, ihnen Staatsangehörigkeitsausweise zu ertei­len - ausschließlich hierauf ist das Klagebegehren gerichtet, weil es an einer Rechts­grundlage für einen die deutsche Staatsangehörigkeit feststellenden Verwaltungsakt durch das Bundesverwaltungsamt fehlt - nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO).

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Die Kläger haben keinen Anspruch auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsauswei­ses gemäß § 39 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) - früher: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzt (RuStAG) - vom 13.07.1913 (RGBl. I S. 583) in der heute gültigen Fassung des Gesetzes vom 15.07.1999 (BGBl. I S. 6118) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften in Staatsangehö­rigkeitssachen vom 18.06.1975 (GMBl. 462) in der Fassung vom 15.07.1977 (GMBl. S. 313) die weiterhin anzuwenden sind. Der Kläger zu 1) hat nicht nachweisen können, dass er deutscher Staatsangehöriger ist, weil nicht belegt ist, dass sein Vater im Zeit­punkt seiner Geburt deutscher Staatsangehöriger war, sodass die allein in Rede ste­henden Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 RuStAG in der damals geltenden Fassung nicht erfüllt waren; hieraus folgt zugleich, dass auch die Klägerinnen zu 2) und 3) die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach ihrem Vater, den Kläger zu 1), erwerben konnten.

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Der Vater des Klägers zu 1) ist nicht gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG in dem Zeitpunkt seiner Geburt als uneheliches Kind einer Deutschen nach seiner Mutter deutscher Staatsan­gehöriger geworden, weil auch die Großmutter des Klägers zu 1), die deutsche Staats­angehörigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht besaß. Sie hat nämlich ihrerseits die deutsche Staatsangehörigkeit nicht gemäß § 3 des Reichsgesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Reichs- und Staatsangehörigkeit vom 01.06.1870 (RGBl. S. 355) - StAG 1870 - als eheliches Kind eines Deutschen erworben, weil nicht belegt ist, dass der Urgroßvater des Klägers zu 1) im Zeitpunkt der Geburt der Großmutter des Klägers zu 1) am 00.00.1907 noch deutscher Staatsangehöriger war. Allerdings ist davon auszugehen, dass der Urgroßvater des Klägers zu 1) gemäß § 2 des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Eigenschaft als preußischer Untertan sowie über den Eintritt in fremde Staatsdienste vom 31.12.1842 (GS 1843 S. 15) durch Geburt preußischer Untertan geworden ist, weil nichts dafür spricht, dass sein in einem damals zu Preußen gehörendem Gebiet wohnhafter Vater nicht Preuße gewesen sein sollte, und dass der Urgroßvaters des Klägers zu 1) demgemäss mit dem 01.01.1871 gemäß §§ 1, 27 StAG 1870 die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten hat. Diese deutsche Staatsangehörigkeit hat der Urgroßvater des Klägers zu 1) indes gemäß § 21 Abs. 1 StAG 1870 dadurch wieder verloren, dass er im Jahre 1894 das Reichsgebiet verlassen hat und sich mehr als 10 Jahre lang ununterbrochen in den Vereinigten Staaten von Amerika, d. h. im Ausland aufgehalten hat. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 StAG 1870 verlieren nämlich Deutsche ihre Staatsangehörigkeit, welche das Reichsgebiet verlassen und sich 10 Jahre lang ununterbrochen im Ausland aufhalten, wobei diese Frist gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 StAG 1870 von dem Zeitpunkt der Ausreise aus dem Reichsgebiet an gerechnet wird. Es ist nicht belegt, dass die vorstehend beschriebene Frist von 10 Jahren dadurch unterbrochen worden ist, dass der Urgroßvater des Klägers zu 1) in die Matrikel eines Reichskonsulats eingetragen worden ist (§ 21 Abs. 1 Satz 4 StAG 1870), was dazu geführt hätte, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren hätte.

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Nach der Mitteilung des Auswärtigen Amtes vom 23.11.1999 an das Bundesverwal­tungsamt ist der Urgroßvater des Klägers zu 1) in den Matrikeln der Generalkonsulate O. bzw. L. nicht eingetragen gewesen, ohne dass ein Anhaltspunkt dafür bestünde, dass die dem Auswärtigen Amt vorliegenden Matrikeln nicht vollständig sein könnten. Die Eintragung in eine Matrikel einer anderen deutschen Auslandsvertretung scheidet erkennbar aus, zumal dies vom Kläger zu 1. auch nicht vorgetragen wird. Andere Beweismittel für eine Eintragung seines Urgroßvaters in eine Konsularmatrikel hat der Kläger zu 1. nicht beibringen können, insbesondere hat er keine Bescheinigung über eine solche Eintragung vorlegen können. Die von ihm vorgelegten Eidesstattlichen Versicherungen verschiedener Personen erscheinen nicht geeignet, Beweis für eine Eintragung des Urgroßvaters des Klägers zu 1) zu erbringen. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei den Zeugen zum Teil nur um Zeugen vom Hörensagen handelt, die nicht über eigene Beobachtungen berichten können, und dass der Nachweis bestimmter Tatsachen durch Angaben eines Zeugen vom Hörensagen nur dann als geführt angesehen werden kann, wenn andere gewichtige Anhaltspunkte dies stützen oder bestätigten -

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vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.07.1995 - 2 BvR 1142/93 -, NJW 1996, 448; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.12.1999

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- 5 B 15.99 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.1998 - 13 S 1349/96 -, EzAR 277 Nr. 10 -.

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Es kommt hinzu, dass die Zeugen über Vorgänge berichten, die zum Teil mehr als 50 Jahre vor der Zeit liegen, in der sie die Familie der Kläger kennen gelernt haben. Hin­sichtlich des Inhaltes der im wesentlichen gleichlautenden Erklärungen ergeben sich Bedenken aus dem Umstand, dass zwar exakt angegeben wird, in welchem Jahr der Urgroßvater des Klägers zu 1) bei einem deutschen Generalkonsulat vorgesprochen haben soll, demgegenüber aber Unsicherheit darüber besteht, ob es sich dabei um das Generalkonsulat in O. oder das Generalkonsulat in L. gehandelt hat. Solche Zweifel sind auch darin begründet, dass zwar Angaben zur Farbe und zur Größe

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- wenn auch unterschiedlich - des Passes, der im Besitz des Urgroßvaters des Klägers zu 1) gewesen sein soll, gemacht werden, keiner der Zeugen aber weiß, ob der Pass vom Generalkonsulat in O. oder von der deutschen „Botschaft“ in L. ausgestellt worden ist. Schließlich ist nicht erklärlich, warum der Urgroßvater des Klägers zu 1) in regelmäßigen Abständen die Eintragung in die Matrikel erneuert haben soll, obwohl diese Eintragung durch Zeitablauf nicht ungültig wurde -

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vgl. von König, Handbuch des deutschen Konsularwesens, 7. Auflage, Berlin 1909, S. 200,

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zumal die Angaben zu den Jahren in den einzelnen Erklärungen durchaus abweichen. Auffällig ist weiterhin, dass die Großmutter des Klägers zu 1), die mit den in Rede stehenden Vorgängen am Besten vertraut sein müsste, dies in ihrem Schreiben vom 15.01.1996 an das Konsulat in O. nicht einmal erwähnt. Schließlich fällt auf, dass die Zeugen, die die Familie des Klägers zu 1) erst Jahrzehnte nach dem Tode seines Urgroßvaters kennen gelernt haben, zwar einen in dessen Besitz befindlichen Reisepass noch beschreiben können, in der Familie die Berichte über die Besuche des Urgroßvaters des Klägers zu 1) bei deutschen Konsulaten, zum Teil exakt für das jeweilige Jahr, weitergegeben worden sind und von dem Stolz des Urgroßvaters des Klägers zu 1) auf seine deutsche Staatsangehörigkeit berichtet worden ist, in der Familie aber keinerlei Unterlagen erhalten geblieben sind, ohne dass seitens des Klägers zu 1) hierfür irgendeine Begründung gegeben worden wäre.

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Schließlich ist nach einer dem Gericht vorliegenden Mitteilung des Bundesministers des Innern an das Auswärtige Amt vom 18.08.1977 in der Begründung zum Entwurf des RuStAG u. a. ausgeführt, dass das vom StAG 1870 den Auswanderern zur Abwendung des Verlustes der Staatsangehörigkeit an die Hand gegebene Mittel der Eintragung in die Konsularmatrikel im Großen und Ganzen versagt hat, da von diesen Mittel teils aus Unkenntnis teils aus Saumseligkeit nur ein verhältnismäßig sehr geringer Gebrauch gemacht wird (Verhandlungen des Reichstages XIII LP, I Session, Band 298, Nr. 6,

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Anlage zum StenoBer. S. 16).

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Nach allem kann nicht mit der notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Urgroßvaters des Klägers zu 1) tatsächlich in einer deutschen Konsularmatri­kel eingetragen gewesen ist.

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Da es sich bei § 21 Abs. 1 Satz 4 StAG 1870 um eine Ausnahme von dem Grundsatz des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit durch 10-jährigen Aufenthalt im Aus­land handelt, die Voraussetzungen dieser Ausnahme aber nicht bewiesen sind, kann nicht zu Gunsten des Klägers zu 1) unterstellt werden, dass sein Urgroßvater im Zeit­punkt der Geburt seiner Großmutter noch deutscher Staatsangehöriger war, sodass über die Großmutter und den Vater des Klägers zu 1) dieser nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.

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Der Vater des Klägers zu 1) hat die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht gemäß § 5 RuStAG in der bis zum in Kraft treten des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechtes vom 16.12.1997 (BGB l. I S. 2942) am 01.07.1998 geltenden Fassung durch eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation durch einen deutschen Staatsangehö­rigen erworben. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob der Ehemann der Großmutter des Klägers zu 1) Y. X. deutscher Staatsangehöriger gewesen ist, wie dies von der Großmutter des Klägers zu 1) gegenüber dem Konsulat in O. angegeben worden ist. Der Vater des Klägers zu 1) ist jedenfalls nicht wirksam durch Y. X. legitimiert worden.

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Da als Legitimationsvorgang ausschließlich die Anerkennung der Vaterschaft hinsicht­lich des Vaters des Klägers zu 1) durch Y. X. im zeitlichen Zusammenhang mit seiner Eheschließung mit der Großmutter des Klägers und der darauf folgenden Eintragung von Y. X. in der Geburtsurkunde des Vaters des Klägers zu 1) als dessen Vater in Rede stehen kann, richtet sich die Bestimmung des für die Wirksamkeit der Legitimation anwendbaren Rechts gemäß Artikel 220 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.09.1994 (BGBl. I S. 2494) - EGBGB n. F. nach den vor dem 01.09.1986 geltenden Bestimmungen des internationalen Privatrechts -

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vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 24.02.1997 - Bf III 53/95 -, FamRZ 1998, 289.

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Gemäß Art. 22 Abs. 1 EGBGB a. F. bestimmt sich die Legitimation eines nichtehelichen Kindes nach den deutschen Gesetzen, wenn der Vater zur Zeit der Legitimation die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, was in der Person des Y. X. für einen Staatsangehörigkeitserwerb seitens des Vaters des Klägers zu 1) notwendig ist. Eine wirksame Legitimation des Vaters des Klägers zu 1) seitens Y. X. gemäß § 1719 BGB in der im Zeitpunkt der Eheschließung des Y. X. und der Großmutter des Klägers zu 1) im Jahre 1935 geltenden Fassung ist indes nicht erfolgt. Bei Y. X. und der Großmutter des Klägers zu 1) handelt es sich nämlich nicht um die Eltern des Vaters des Klägers zu 1), was seitens des Klägers stets vorgetragen worden ist und was bereits durch die Angabe eines anderen Vaters in der Bescheinigung über die Taufe des Vaters des Klägers zu 1) belegt und nunmehr durch die vom Kläger zu 1) eingeholte DNA-Analyse bewiesen ist. Auch wenn Y. X. im Zusammenhang mit seiner Eheschließung die Vaterschaft hinsichtlich des Vaters des Klägers zu 1) anerkannt hat, kann von einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Legitimation nicht ausgegangen werden, wenn der die Vaterschaft Anerkennende nicht der leibliche Vater des Kindes sein kann -

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vgl. Bökelmann in Staudinger, BGB, 10./11. Auflage, Rdnr. 13 zu § 1719 und 1 zu § 1720 BGB; BT-Drucks. V 2370 S. 26; Frank, Legitimation durch nachfol­gende Eheschließung bei offenkundig falscher Vaterschaftsanerkennung, FamRZ 1969, 626 (629).

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Es bedarf keiner Entscheidung, ob trotz des Wortlautes des Artikels 22 Abs. 1 EGBGB a. F. bei Anwendung von § 5 RuStAG deshalb auch zu prüfen ist, ob der Vater des Klä­gers zu 1) nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika seitens des Y. X. legitimiert worden ist, weil davon auszugehen ist, dass einerseits der Vater des Klägers neben der behaupteten deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt jedenfalls auch die Staatsangehörigkeit der USA besaß und weil Y. X. neben einer unterstellten deutschen Staatsangehörigkeit trotz seiner Geburt außerhalb der USA die Staatsangehörigkeit der USA besessen hat und weil sich der Vater des Klägers zu 1) zeitlebens und Y. X. ebenfalls weitgehend in den USA aufgehalten haben, eine mögliche gemeinsame Staatsangehörigkeit der USA mithin als effektive Staatsangehörigkeit bezeichnet werden könnte -

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dies wohl bejahend: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 06.12.1983 - 1 C 122.80 -, BVerwGE 68, 220 (228); verneinend: Makarov/von Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Rdnr. 3 zu § 5 RuStAG; Mansel, Verfas­sungsrechtlicher Gleichheitssatz, Deutsche Doppelstaatler und die Lehre von der effektiven Staatsangehörigkeit im internationalen Privatrecht, NJW 1986, 625 (631) -.

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Selbst wenn das Familienrecht von E. als Sachrecht angewendet werden könnte, ist der Vater des Klägers zu 1) seitens Y. X. nicht im Sinne von § 5 RuStAG nach den deutschen Gesetzen wirksam legitimiert worden. Nach dem im Zeitpunkt der Eheschließung von Y. X. und der Großmutter des Klägers zu 1) geltenden Familienrecht von E. war nach der Mitteilung des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in O. vom 19.06.2000 für die Legitimation einer Vaterschaftsanerkennung seitens Y. X. nicht notwendig, es reichte insoweit allein die Angabe der Kindesmutter. Für den deutschen Rechtskreis ist eine solche Legitimation jedenfalls dann nicht als wirksam anzusehen, wenn feststeht, dass der als Legitimierender in Rede stehende nicht der Vater des Kindes gewesen ist, was hinsichtlich von Y. X. nach dem Ausgeführten für den Vater des Klägers zu 1) gilt. Diese Legitimation nach dem ausländischen Sachrecht kann wegen des das deutsche Recht beherrschenden Abstammungsprinzips nicht anerkannt werden -

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vgl. BGH, Urteil vom 05.02.1975 - IV ZR 90/73 -, BGHZ 64, 19; OVG Berlin,

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Ur­teil vom 13.09.1979 - IV B 1.78 -, StAZ 1980, 251; Frank, a. a. O., S. 627 -.

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Selbst wenn mithin als Sachrecht das Familienrecht von E. anzuwenden wäre, hat der Vater des Klägers zu 1) die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Legitimation erworben.

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Da der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch eine nach den deutschen Ge­setzen wirksame Annahme als Kind durch einen Deutschen erst durch das Gesetz über die Annahme als Kind und zur Änderung anderer Vorschriften (Adoptionsgesetz) vom 02.07.1976 (BGBl. I S. 1749) in das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz eingefügt worden ist, bedarf es keiner näheren Erklärung, ob die Eintragung von Y. X. in die Geburtsurkunde des Vaters des Klägers zu 1) in Zusammenhang mit der Eheschließung von Y. X. und der Großmutter des Klägers zu 1. 1935 einer Adoption des Vaters des Klägers zu 1) durch Y. X. gleichgestellt werden kann, da § 6 RuStAG mangels entsprechender Regelungen nur auf Adoptionen Anwendungen finden kann, die nach in Kraft treten dieser Bestimmung erfolgt sind. Dessen hätte es aber für die Annahme einer Durchbrechung der Regel bedurft, dass Gesetze nur für die Zeit nach ihrer Verkündung gelten und demnach lediglich für gegenwärtige und künftige Rechtsverhältnisse und Rechtslagen zur Anwendung gelangen -

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vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.10.1996 - 25 A 2169/95 -, FamRZ 1997, 1143; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.01.1997 - 1 B 2.97 -, EzAR 270 Nr. 7 -.

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Da andere Tatbestände für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Vater des Klägers zu 1) nicht ersichtlich sind, konnten auch der Kläger zu 1) und die Klägerinnen zu 2) und 3) bei Geburt gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG nach dem Vater des Klägers zu 1) die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erwerben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Beru­fung ist nur zuzulassen, wenn

49ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

51die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

53die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

55das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwal­tungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

57ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

58

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Mo­naten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht einzureichen.

59

Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt gestellt und begründet werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Ange­stellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Ge­bietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richter­amt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenver­bandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

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Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

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24.000,00 EUR

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festgesetzt.

Gründe

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Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).

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Rechtsmittelbelehrung

68

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Be­schwerde eingelegt werden.

69

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, ein­zulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit­teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

70

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50 Euro übersteigt.