Rückforderung von Verlusten aus Online-Glücksspielen KI-Titel
Spielvertrag · § 134 BGB · GlüStV 2021 · Verbraucherschutz · internationale Zuständigkeit
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 04.03.2025, Az. 4 O 12/24, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Hechingen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung aus den beiden Urteilen sowie aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts vom 03.06.2024 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
5. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.158,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt mit der am 23.02.2024 zugestellten (Bl. 41 LG-Akte) Klage die Rückzahlung von Verlusten des Klägers bei Online-Glücksspielen.
Die Beklagte hat ihren Sitz in Malta. Sie bietet über die Websites https://X1.com und https:// X1.com in deutscher Sprache Online-Glücksspiele an. Der Kläger nahm im Zeitraum 07.10.2021 bis 29.09.2022 an Online-Glücksspielen unter https://X1.com teil und erlitt dabei Verluste in Höhe von 9.838,00 € (Anlage K1a); im Zeitraum 23.08.2021 bis 31.08.2022 erlitt er bei Online-Glücksspielen über https://X1.com Verluste in Höhe von 320,00 €. Die Teilnahme erfolgte jeweils von Deutschland aus, wobei sich die Klagepartei außerhalb von Schleswig-Holstein aufhielt.
Der Kläger ist der Ansicht, die zwischen den Parteien geschlossene Spielverträge seien gemäß § 134 BGB nichtig, da die Beklagte durch das Betreiben von Online-Glücksspielen gegen § 4 GlüStV 2021 verstoßen habe. Deshalb könne er die Verluste gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 bzw. § 823 Abs. 2 BGB zurückfordern.
Das Gericht hat dem Kläger durch Versäumnisurteil vom 03.06.2024 (Bl. 192 LG-Akte) 10.158,00 € zzgl. Zinsen seit 24.02.2024 zugesprochen. Gegen das ihr am 17.06.2024 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 01.07.2024 Einspruch eingelegt.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte hat beantragt,
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte rügt die internationale Zuständigkeit des Gerichts und die Anwendbarkeit deutschen Rechts. Insbesondere sei der Kläger kein Verbraucher. Auch mache der Kläger schon kein eigenes Recht, sondern einen vermeintlichen Anspruch geltend, den er an seinen Prozessfinanzierer abgetreten habe. Der Kläger habe zudem nichts an die Beklagte geleistet; er habe seine Spieleinsätze nicht zur zweckgerichteten Mehrung eines fremden Vermögens platziert, sondern in der Hoffnung auf Erzielung eines Gewinns. In die Gesamtbewertung sei weiter einzubeziehen, dass der Kläger wider der EU-weit geltenden Verkehrssitte agiere, wonach Spielschulden Ehrenschulden seien und ihm deshalb zwanglos der Vorwurf der Treuwidrigkeit und des Rechtsmissbrauchs vorzuhalten sei, sodass er sich nicht auf das Privileg der EUGVVO berufen dürfe.
Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, der Klageforderung fehle die Bestimmtheit im Sinne von § 253 ZPO. Sie könne nicht nachvollziehen, wie sich die Klageforderung zusammensetze.
Die Spielverträge zwischen dem Kläger und der Beklagten seien ferner nicht wegen des Fehlens einer zusätzlichen deutschen Konzession nichtig. Denn die Beklagte dürfe im Schutzbereich des freien Dienstleistungsverkehrs des Art. 56 AEUV Online-Automatenspiele auch ohne zusätzliche deutsche Konzession anbieten. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 sei daher unanwendbar. Eine Rechtfertigung des früheren Totalverbotes scheide schon deshalb aus, weil ein Totalverbot weder erforderlich noch geeignet gewesen sei, um die Ziele des Staatsvertrages zu erreichen. Dass es seit dem 01.07.2021 durch die Änderung der Gesetzeslage möglich sei, eine deutsche Konzession zu bekommen und die Beklagte noch keine Erlaubnis habe, könne keinen Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen. Das von den Bundesländern für Online-Automatenspiele geführte Konzessionsverfahren widerspreche den unionsrechtlichen Anforderungen an ein Erlaubnisverfahren. Es handele sich um Dienstleistungskonzessionen, bei deren Vergabe die förmlichen Vorgaben des Vierten Teils des GWB und der Richtlinie 2014/23/EU eingehalten werden müssten. Das Verfahren sei zudem in vielfacher Hinsicht intransparent und von Günstlingswirtschaft zugunsten der G.- und/oder N.-Gruppe geprägt. Die Erlaubnisvergabe hätte jedenfalls an diejenigen Anbieter, die sich innerhalb einer angemessenen Frist auf eine Erlaubnis beworben hätten, nur gleichzeitig erfolgen dürfen, um keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen zu lassen. Sachsen-Anhalt, handelnd für alle Bundesländer, habe außerdem intransparent und entgegen dem Publizitätsgebot agiert, indem die Merkblätter („Stand Mai 2021“) mit einzelnen Kriterien für eine Erlaubnis für virtuelle Automatenspiele schon vor Inkrafttreten des Vierten Glücksspielstaatsvertrages auf seiner Homepage veröffentlicht worden seien, was nur für „eingeweihte“ Anbieter zugänglich gewesen sei. Schließlich dürften die Anforderungen der Gemeinsamen Leitlinien der Bundesländer nicht als Erlaubniskriterien herangezogen werden, da diese weder im Gesetz noch anderweitig publiziert worden seien. Der Beklagten, der die zuständige Behörde mit Schreiben vom 29.09.2022 bescheinigt habe, dass über ihre Bewerbung aus Gründen, die durch die Beklagte nicht zu vertreten seien, noch nicht entschieden worden sei, dürfe daher auch nach dem 01.07.2021 das Fehlen einer deutschen Konzession nicht entgegengehalten werden.
Im Übrigen sei § 4 GlüStV kein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass die Beklagte niemals 100 % der verlorenen Einsätze zu ihrer Verfügung erhalte, weil sie nach maltesischem Recht und ihren Lizenzvorgaben eine Ausschüttungsquote zugunsten aller anderen Spielteilnehmer habe einhalten müssen. Ansprüche scheiterten jedenfalls an der Kondiktionssperre gemäß § 817 S. 2 BGB, da der Kläger gewusst habe, dass in Deutschland eine Erlaubnispflicht für öffentliches Glücksspiel gelte und sich aus dem Impressum der Homepage der Beklagten ergebe, dass diese nur eine maltesische Lizenz habe.
Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der Verluste gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV 2021. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Antrag auf Aufhebung des Versäumnisurteils und Abweisung der Klage weiter.
Sie wiederholt ihre Rüge der fehlenden internationalen Zuständigkeit.
Sie ist zudem der Auffassung, das Verfahren sei im Hinblick auf anhängige EuGH-Verfahren auszusetzen. Der Vorlagebeschluss des BGH vom 25.07.2024 in der Rechtssache EuGH C-530/24 betreffe die richtige Auslegung des Unionsrechts in der auch hier gegebenen Konstellation, dass ein Konzessionsvorbehalt zusätzlich für schon im Ausland konzessionierte und behördlich überwachte Anbieter bestehe und dass zwar eine Konzessionsmöglichkeit vorgesehen sei, das Konzessionsverfahren aber nicht den unionsrechtlichen Vorgaben entspreche. Auf die „Konzessionsfähigkeit“ des von der Klägerseite in Anspruch genommenen Glücksspielangebots komme es nicht an. Das Beschränkungsverbot aus Art. 56 AEUV und die daraus folgenden Vorgaben an einen Konzessionsvorbehalt dürften nicht mit der These ausgehebelt werden, in einem fiktiv als rechtmäßig unterstellten Konzessionsverfahren (das es nicht gebe) wäre die Dienstleistung nicht konzessionsfähig. Konzessioniert werde nur das zukünftige Dienstleistungsangebot, welches der Konzessionsbewerber in seiner Konzessionsbewerbung der zuständigen Behörde präsentiere. Dementsprechend müssten die Glücksspielanbieter die Konzessionsanforderungen erst mit der Konzessionserteilung erfüllen. Zudem seien die Vorlagefragen in der Rechtssache EuGH, C-440/23 auch für das hiesige Verfahren relevant. Bestätige der EuGH, dass unter der früheren deutschen Rechtslage (Konzessionsvorbehalt ohne Konzessionsmöglichkeit = Totalverbot) das Fehlen einer zusätzlichen deutschen Konzession nicht genüge, um den mit einem Rückforderungsanspruch einhergehenden Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit zu rechtfertigen, gelte dies erst recht für die Zeit nach dem 01.07.2021. Denn der deutsche Konzessionsvorbehalt sei für die Beklagte nach Inkrafttreten des neuen GlüStV zum 01.07.2021 schon aus praktischen Gründen nicht überwindbar gewesen. Schließlich habe das Landgericht Erfurt ergänzende Vorlagefragen formuliert (vgl. die EuGH-Verfahren C-898/24 und C-9/25).
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil des Landgerichts Hechingen vom 03.06.2024 sowie das Urteil vom 04.03.2025, Az.: 4 O 12/24, aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit das Landgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vortrags. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte gegen die gesetzlichen Regelungen des § 6c GlüStV 2021 verstoßen habe. Der Kläger sei nicht aufgefordert worden, ein tägliches, monatliches oder wöchentliches Limit einzugeben.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.
Dem Kläger steht ein Rückzahlungsanspruch gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 S. 2 bzw. § 6c Abs. 1 GlüStV 2021 zu.
1.
Die Klage ist zulässig.
Insbesondere besteht eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die ungeachtet des weit gefassten Wortlauts des § 513 Abs. 2 ZPO auch in der Berufungsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2002 – III ZR 102/02, juris, Rn. 9).
Die deutschen Gerichte sind gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. c, Art. 18 Abs. 1 EuGVVO für die geltend gemachten Bereicherungsansprüche international zuständig, da es sich um eine Verbrauchersache handelt (vgl. BGH, EuGH-Vorlage vom 25.07.2024 – I ZR 90/23 –, Rn. 7, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024 – 5 U 101/23 –, Rn. 30ff., juris).
a)
Die Beklagte hat ihre gewerbliche Tätigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet, indem sie mit einer deutschsprachigen Internetdomain die Veranstaltung von Glücksspielen in Deutschland anbot.
Der Kläger hat seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und ist Verbraucher im Sinne von Art. 17 Abs. 1 EuGVVO. Danach ist Verbraucher eine Person, die den betreffenden Vertrag zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dient. Da hier keiner dieser Zwecke einschlägig ist, ist der Kläger als Verbraucher zu behandeln. Insbesondere verliert ein Spieler seine Verbrauchereigenschaft auch dann nicht, wenn er täglich viele Stunden an einem Spiel teilnimmt und dabei erhebliche Gewinne erzielt (EuGH, Urteil vom 10.12.2020 - C-774/19, juris, Rn. 50).
Soweit die Beklagte anführt, dass der Kläger die streitgegenständliche Forderung zur Sicherheit an einen Prozessfinanzierer abgetreten habe, steht dies der internationalen Zuständigkeit nicht entgegen. Es kommt für die Verbraucher-Eigenschaft nicht auf die Vermögensverhältnisse des Spielers an; ebenso ist es unerheblich, ob der Spieler finanziell in der Lage ist, den Prozess selbst zu finanzieren bzw. die Finanzierung durch einen Dritten sichergestellt wird. Art. 17 EuGVVO hat die Funktion, für einen angemessenen Schutz des Verbrauchers als dem gegenüber seinem beruflich oder gewerblich handelnden Kontrahenten wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner zu sorgen (vgl. EuGH, Urteil vom 20.01.2005 - C-464/01 Gruber/BayWa AG, NJW 2005, 653, Rn. 34). Der Verbraucher soll als der typischerweise Schwächere kompetenzrechtlich privilegiert werden. Ob er in concreto schutzbedürftig ist, wird nicht geprüft (Geimer/Schütze EurZivilVerfR/Geimer, 4. Aufl. 2020, EuGVVO Art. 17 Rn. 1; vgl. auch EuGH, Urteil vom 03.10.2019 – C-208/18, BeckRS 2019, 25123 Rn. 55, wonach der Verbraucherbegriff objektiven Charakter hat und unabhängig von den Kenntnissen und Informationen ist, über die die betreffende Person tatsächlich verfügt).
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist für die Anwendung der Art. 17 ff. EuGVVO jedenfalls erforderlich, aber auch ausreichend, „dass die Parteien des Rechtsstreits auch die Vertragspartner sind“ (vgl. EuGH, Urteil vom 14.09.2023 – C-821/21; EuGH, Urteil vom 26.03.2020 – C-215/18, NJW-RR 2020, 552, Rn. 58; EuGH, Urteil vom 25.01.2018 – C-498/16, EuZW 2018, 197 Rn. 44). Ist dies – wie hier – der Fall, besteht kein Grund, die Anwendbarkeit der Art. 17ff. EuGVVO allein deshalb zu verneinen, weil der an dem betreffenden Verbrauchervertrag beteiligte Kläger möglicherweise aufgrund einer stillen Sicherungszession an einen Prozessfinanzierer nicht mehr Forderungsinhaber ist, sondern mit Ermächtigung des Prozessfinanzierers im eigenen Namen klagt. Schutzwürdige Interessen der Beklagten als Vertragspartnerin des Verbrauchers sind durch die Anwendung der Art. 17ff. EuGVVO nicht berührt (vgl. zum Ganzen OLG Stuttgart, Urteil vom 31.01.2025 – 5 U 89/24, BeckRS 2025, 2688 Rn. 19ff.). Ohne die Abtretung wäre der Kläger nämlich der allein in Frage kommende Prozessgegner der Beklagten gewesen, mit dem sich diese zuvor aus freien Stücken zur Vertragspartnerschaft verbunden hatte (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.1989 - VII ZR 49/8,9 NJW 1990, 1117).
b)
Art. 17 Abs. 1 EuGVVO erfasst einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ und damit auch eine Klage, die auf ungerechtfertigte Bereicherung und die Behauptung eines nichtigen Vertrages gestützt ist. Denn ohne die freiwillig eingegangene vertragliche Beziehung zwischen den Parteien wäre die Verpflichtung nicht erfüllt worden (vgl. EuGH, Urteil vom 20.04.2016 – C-366/13, BeckRS 2016, 80666 Rn. 55). Bei Abschluss eines Spielvertrags ist der Spieler zur Leistung des Spieleinsatzes verpflichtet. Ein Glücksspielvertrag ist nämlich dadurch geprägt, dass beide Parteien das Risiko eines Verlusts übernehmen, wobei die Person desjenigen, der letztlich effektiv zu leisten hat, bei Abschluss des Vertrags zumindest subjektiv ungewiss ist (vgl. MüKoBGB/Habersack, 9. Aufl. 2024, BGB § 762 Rn. 5; vgl. auch BeckOGK/Köhler, 1.12.2024, Rom I-VO Art. 4 Rn. 224). Entgegen der Ansicht der Beklagten wird daher nicht im Sinne einer Nicht-Leistungskondiktion das eingefordert, was durch „Zufall“ bei der Beklagten hängengeblieben sei, sondern die bewusst geleisteten Spieleinsätze des Spielers.
c)
Für die Frage der Zuständigkeit kommt es nicht darauf an, ob die Geltendmachung der Rückzahlungsansprüche möglicherweise gegen das Verbot des Rechtsmissbrauchs verstößt. Dies betrifft nämlich allein die Begründetheit der Klage. Das angerufene Gericht prüft aber im Stadium der Prüfung der internationalen Zuständigkeit weder die Zulässigkeit noch die Begründetheit der Klage nach den Vorschriften des nationalen Rechts, sondern ermittelt nur die Anknüpfungspunkte mit dem Staat des Gerichtsstands, die seine Zuständigkeit nach dieser Bestimmung rechtfertigen (vgl. EuGH, Urteil vom 28.01.2015 – C-375/13, Kolassa, Rn. 61).
d)
Die verfolgten deliktischen Ansprüche unterfallen ebenfalls dem o.g. Verbrauchergerichtsstand, weil dieser auch nichtvertragliche Anspruchsgrundlagen erfasst, soweit sich die Klage allgemein auf einen Vertrag bezieht und eine so enge Verbindung zu diesem Vertrag aufweist, dass sie von ihm nicht getrennt werden kann (vgl. BGH, EuGH-Vorlage vom 25.07.2024 – I ZR 90/23 –, Rn. 7, juris; EuGH, Urteil vom 02.04.2020 – C-500/18, Reliantco Investments LTD, Rn. 58ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024 – 5 U 101/23 –, Rn. 35, juris).
2.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b Rom I-VO findet auf vertragliche Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte deutsches Recht Anwendung. Dies gilt ebenfalls für deliktische Ansprüche gem. Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO.
a)
Der Kläger ist Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland und die Beklagte hat ihre Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet.
Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO ist dabei dahin auszulegen, dass – wenn ein Verbrauchervertrag die Anforderungen dieser Vorschrift erfüllt und keine gültige Rechtswahl für diesen Vertrag getroffen wurde – das auf diesen Vertrag anzuwendende Recht nach dieser Vorschrift zu bestimmen ist, wobei es nicht auf den Umstand ankommt, dass das gemäß Art. 4 Rom I-VO dieser Verordnung auf diesen Vertrag anwendbare Recht möglicherweise für den Verbraucher günstiger wäre (vgl. EuGH, Beschluss vom 14.03.2024, C-429/22).
Auch für Bereicherungsansprüche, die auf die Nichtigkeit eines Vertrags gestützt werden, wie hier der Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB, ist gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. e Rom I-VO das Vertragsstatut maßgeblich. Über die Nichtigkeit des Vertrags entscheidet gem. Art. 10 Abs. 1 Rom I-VO ebenfalls das Vertragsstatut. Auch der Anspruch aus § 817 S. 1 BGB knüpft an eine Leistung aufgrund eines (vermeintlichen) vertraglichen Verhältnisses der Parteien an und weist eine enge Verbindung hierzu auf, so dass gemäß Art. 10 Abs. 1 Rom II-VO deutsches Recht anzuwenden ist.
b)
Art. 6 Abs. 4 lit. a) Rom I-VO ist nicht dahin auszulegen, dass die Absätze 1 und 2 von Art. 6 Rom-I-VO nicht anzuwenden sind, wenn ein Spieler im Inland bei einem im Ausland lizenzierten und ansässigen Anbieter virtuelle Automatenspiele spielt und das Spielerkonto sowie die Server zum Spielen nicht im Inland sind.
Zum einen ist der Begriff „Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen“ ebenso wie der Begriff „Dienstleistungsverträge“ in Art. 4 Abs. 1 lit. b der Verordnung und der Begriff „Erbringung von Dienstleistungen“ in Art. 5 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 44/2001 so zu verstehen, dass er eine Verpflichtung zur Durchführung einer bestimmten Tätigkeit gegen Entgelt bezeichnet (vgl. EuGH, Urteil vom 03.10.2019 – C-272/18, BeckRS 2019, 23104 Rn. 46). Außen vor bleiben muss demgegenüber der – weite – primärrechtliche Dienstleistungsbegriff des Art. 57 AEUV (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 23.04.2009 - C-533/07, Rn. 34). Denn mithilfe von Art. 57 AEUV sollen möglichst viele wirtschaftliche Tätigkeiten, die nicht zum freien Waren- oder Kapitalverkehr oder zur Freizügigkeit der Person gehören, in den Schutzbereich des AEUV einbezogen werden. Im Kontext von Art. 6 Abs. 4 lit. a Rom I-VO geht es demgegenüber darum, die Reichweite einer Ausnahme zu bestimmen. Insofern gilt jedoch der Grundsatz, dass Ausnahmen eng auszulegen sind (BeckOGK/Rühl, 1.2.2023, Rom I-VO Art. 6 Rn. 118). Nach dieser Maßgabe erbringt die Beklagte keine Dienstleistung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. b Rom I-VO. Spiel- und Wettverträge, bei denen sich die Vertragsschließenden gegenseitig eine Leistung (Spiel- oder Wetteinsatz) versprechen, unterfallen mangels charakteristischer Leistung der Hilfsanknüpfung des Art. 4 Abs. 4 Rom I-VO bzw. bei einem Spielangebot im Internet der Rechtsordnung desjenigen Staates, auf den die Internetseite ausgerichtet ist (vgl. BeckOGK/Köhler, 1.12.2025, Rom I-VO Art. 4 Rn. 224, 558).
Zum anderen ist davon auszugehen, dass die Dienstleistungen nur dann „ausschließlich“ außerhalb des Mitgliedstaats erbracht werden, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er keine Möglichkeit hat, sie in seinem Aufenthaltsstaat in Anspruch zu nehmen, und sich zu diesem Zweck ins Ausland begeben muss. Dies gilt jedenfalls bei körperlich zu erbringenden Dienstleistungen (EuGH, Urteil vom 03.10.2019 – C-272/18, BeckRS 2019, 23104 Rn. 52). Aus Gründen des Verbraucherschutzes wird die Leistung aber auch dann nicht ausschließlich im Ausland erbracht, wenn sie ausschließlich über das Internet erfolgt; in diesem Fall wird die Dienstleistung am Rechner und damit grundsätzlich am Aufenthaltsort des Verbrauchers erbracht (BeckOK BGB/Spickhoff, 73. Ed. 1.8.2024, VO (EG) 593/2008 Art. 6 Rn. 14; Hüßtege/Mansel/Dauner-Lieb/Heidel/ Ring, BGB, Rom-Verordnungen, Rom I Art. 6 Rn. 36).
c)
Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ist ebenfalls deutsches Deliktsrecht anwendbar, da der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hat. Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO ist nämlich dahin auszulegen, dass im Rahmen einer Klage auf Ersatz von Verlusten aufgrund der Teilnahme an Online-Glücksspielen, die in einem Mitgliedstaat angeboten wurden, in dem der Anbieter nicht über die vorgeschriebene Konzession verfügte, der einem Spieler entstandene Schaden als in dem Mitgliedstaat eingetreten gilt, in dem dieser Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (s. EuGH, Urteil vom 15.01.2026 – C-77/24, Rn. 44ff.). Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO, da aufgrund des zugrunde liegenden Vertrages eine enge Verbindung zu Deutschland besteht.
3.
Dem Kläger steht ein Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB zu.
Der Kläger ist aktivlegitimiert. Er ist jedenfalls aufgrund einer vom Prozessfinanzierer konkludent erteilten Einzugsermächtigung zur Einziehung der Forderung ermächtigt (vgl. dazu OLG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2025 – 5 U 107/24, BeckRS 2025, 542, Rn. 38).
a)
Die Beklagte hat die Beträge, die der Kläger als Spieleinsätze an sie gezahlt hat, durch dessen Leistung i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB „erlangt“.
Dies gilt auch, soweit aufgrund der gesetzlichen und lizenzrechtlichen Vorgaben, an die die Beklagte als in Malta lizenziertes Unternehmen gebunden ist, bei jedem Spiel eine Mindestausschüttungsquote gegenüber allen Spielern gewährleistet sein muss. Aufgrund der Abwicklung der streitgegenständlichen Online-Spiele mit einem negativen Saldo des Klägers in Höhe der Klageforderung ist davon auszugehen, dass die Beklagte das Spielguthaben des Klägers zwischenzeitlich vereinnahmt hat oder vereinnahmen konnte (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024 – 5 U 101/23 –, Rn. 50ff., juris).
Das Landgericht hat die Höhe der Spieleinsätze zutreffend festgestellt. Der Vortrag des Klägers, welcher die Ein- und Auszahlungen im streitgegenständlichen Zeitraum gegenüberstellt, ist schlüssig, weil – wenn auf dem Spielerkonto kein Guthaben mehr vorhanden ist – die Summe der Gesamteinzahlungen abzüglich der Auszahlungen grundsätzlich dem Gesamtverlust der Einzelspiele entspricht. Soweit die Beklagte die vom Kläger angegebenen Verluste basierend auf der Liste der Ein- und Auszahlungen bestritten hat, ist das einfache Bestreiten der Beklagten gemäß § 138 ZPO unbeachtlich. Der Kläger hat substantiiert mit Angabe von Datum und Betrag die Ein- und Auszahlungen dargelegt. Die Beklagte muss in einem solchen Fall grundsätzlich substantiiert, d.h. mit näheren positiven Angaben zu erwidern; sie muss erläutern, von welchem Sachverhalt sie ausgeht. Entsprechenden Vortrag hat die Beklagte nicht gehalten.
b)
Der Kläger hat die Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht. Die im Zeitraum ab 01.07.2021 geschlossenen Verträge über die Beteiligung an Online-Glücksspielen sind wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 S. 2 GlüStV 2021 nichtig.
Das Landgericht hat dabei im Tatbestand des angefochtenen Urteils gem. § 529 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 314 S. 1 ZPO bindend festgestellt, dass der in Baden-Württemberg wohnhafte Kläger von Deutschland (ohne Schleswig-Holstein) aus gespielt hat.
aa)
Zwar besteht mit Inkrafttreten des GlüStV 2021 zum 01.07.2021 kein Totalverbot mehr, sondern gilt für das Veranstalten von virtuellen Automatenspielen nach § 4 Abs. 4 S. 1, Abs. 5 GlüStV 2021 unter den dortigen Voraussetzungen nur noch ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Die Beklagte verfügte aber im streitgegenständlichen Zeitraum nicht über eine entsprechende Erlaubnis. Nach § 4 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 S. 2 GlüStV 2021 bleibt das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten. Auf die Frage, ob die Tätigkeit der Beklagten materiellrechtlich genehmigungsfähig gewesen wäre, kommt es nicht an; ohne eine fehlende nationale Erlaubnis ist das Verhalten formell illegal (vgl. BGH, Beschluss vom 08.11.2023, I ZR 148/22 – juris, Rn. 6).
bb)
Die den Beklagten von der maltesischen Glücksspielbehörde erteilte Lizenz rechtfertigt keine andere Beurteilung. Angesichts des Wertungsspielraums der einzelnen Mitgliedstaaten und in Ermangelung jeglicher Harmonisierung des betreffenden Rechtsgebiets gibt es keine Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung der von den verschiedenen Mitgliedstaaten erteilten Erlaubnisse (vgl. EuGH, Urteil vom 08.09.2010 – C 316/07 – juris, Rn. 111ff.).
cc)
Der Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 S. 2 GlüStV 2021 führt zur Nichtigkeit der Spielverträge gemäß § 134 BGB. Die effektive Durchsetzung der Ziele des GlüStV erfordert grundsätzlich die Nichtigkeit der unter Verstoß gegen die Erlaubnispflicht auf Grundlage eines Internetangebots geschlossenen Glücksspielverträge (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2024 - I ZR 88/23 -, Rn. 30ff., juris).
c)
Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass § 4 GlüStV gegen Art. 56 AEUV verstößt.
Das Internetverbot gem. § 4 Abs. 1 und Abs. 4 GlüStV 2012 ist insoweit nicht maßgeblich, als vorliegend nur Spiele streitgegenständlich sind, die in den zeitlichen Geltungsbereich des GlüStV 2021 fallen. Auf die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob – bei einer Unionsrechtswidrigkeit des bis 30.06.2021 geltenden Totalverbots – der Beklagten das Fehlen der ab 01.07.2021 erforderlichen Konzession nicht entgegengehalten werden könne, weil die Beklagte unmöglich bereits am 01.07.2021 eine Erlaubnis hätte erhalten können, da u.a. zunächst ein Erlaubnisantrag erstellt und eine Entscheidung durch die zuständige Behörde hätte ergehen müssen, kommt es im Ergebnis nicht an. § 4 Abs. 1 und Abs. 4 GlüStV 2012 verstößt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gegen Art. 56 Abs. 1 AEUV (vgl. ausführlich bereits OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024 – 5 U 101/23 –, Rn. 61-109, juris).
Für die hier maßgeblichen Regelungen des GlüStV 2021 gilt dies erst recht, da die Betätigung der Glücksspielanbieter jedenfalls im Bereich der virtuellen Automatenspiele in weiterem Umfang – statt Totalverbot unter bestimmten Voraussetzungen erlaubnisfähig – zugelassen ist (s. zu letzterem BGH, Beschluss vom 08.11.2023, I ZR 148/22 – juris, Rn. 9ff.).
aa)
Gemäß Art. 56 Abs. 1 AEUV sind Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union zwar grundsätzlich verboten. Eine solche Beschränkung kann aber im Rahmen der Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit zulässig oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein.
Beschränkungen der Spieltätigkeiten können durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein, wenn die Beschränkungen geeignet sind, die Verwirklichung der genannten Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie dazu beitragen müssen, die Wetttätigkeiten in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. EuGH, Urteil vom 08.09.2010 – C-46/08, Carmen Media u.a., BeckRS 2010, 91037, Rn. 43ff., 55). Es obliegt den nationalen Gerichten, sich im Licht insbesondere der konkreten Anwendungsmodalitäten der betreffenden restriktiven Regelung zu vergewissern, dass sie tatsächlich dem Anliegen entspricht, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. EuGH, Urteil vom 08.09.2010 – C-46/08, Carmen Media u.a., BeckRS 2010, 91037, Rn. 65ff.). Dabei führt nicht jedes dem Staat zuzurechnende Handeln, das Zweifel daran weckt, ob die geltend gemachten Ziele in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden, dazu, dass restriktive Regelungen für private Veranstalter gegen Art. 56 AEUV verstoßen. Vielmehr ist für die Feststellung einer etwaigen Inkohärenz nachzuweisen, dass das inkohärente staatliche Handeln solche Ausmaße annimmt, dass die Ziele, die der Glücksspielregulierung zugrunde liegen, nicht mehr wirksam verfolgt werden können (EuGH, Beschluss vom 18.05.2021 – C-920/19, Fluctus sro u.a., NVwZ 2021, 1049 Rn. 49).
bb)
Nach dieser Maßgabe stellt § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 eine zulässige Beschränkung des Art. 56 AEUV dar.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26.10.2017 (8 C 18/16, juris, Rn. 30 ff.) ausdrücklich bestätigt, dass das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 mit Verfassungsrecht und Unionsrecht vereinbar ist. Das modifizierte Internetverbot war geeignet, die Zwecke des Glücksspielstaatsvertrags zu erreichen, indem es den Spieler zwang, die ihm unterfallenden Glücksspielangebote real aufzusuchen und so die spielsuchtfördernde häusliche Online-Spielvariante zu vermeiden (vgl. BVerwG a.a.O.; Rn. 34). Das Verbot war auch erforderlich, die damit verfolgten legitimen Zwecke zu erreichen. Gleich geeignete mildere Mittel sind nicht ersichtlich (vgl. BVerwG a.a.O., Rn. 35).
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann eine fehlende Eignung des Totalverbots nicht damit begründet werden, dass es einen natürlichen Spieltrieb und damit auch eine Nachfrage nach Glücksspielen gebe. Die Kanalisierung bezweckt nicht allein, die Nachfrage spielaffiner Personen in Richtung der legalen Angebote, sondern bei diesen wiederum in Richtung der insbesondere aus suchtpräventiven Gesichtspunkten weniger gefahrenträchtigen Spielformen zu lenken (vgl. LT-Drucks. BW 15/1570, S. 53). Der GlüStV 2012 hat insoweit kein Totalverbot von Glücksspielen angeordnet, sondern terrestrische Glücksspiele, die Vermittlung von Online-Sportwetten sowie Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential als erlaubnisfähig ausgestaltet.
Internetverbote sind schließlich im engeren Sinne verhältnismäßig. Internetverbote dienen unmittelbar der Spielsuchtprävention und somit einem Gemeinwohlbelang von hohem Rang (BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 8 C 5.10 NVwZ 2011, 1319 Rn. 23). Das Internetverbot war auch im unionsrechtlichen Sinne verhältnismäßig und insbesondere geeignet, zur Erreichung der mit ihr verfolgten Gemeinwohlzwecke in systematischer und kohärenter Weise beizutragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.2017, 8 C 18/16, juris, Rn. 38ff.).
Der Senat folgt diesen Erwägungen. Der Vortrag der Beklagten führt zu keiner anderen Beurteilung. Insbesondere ist die vorgenannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht durch neuere Entwicklungen überholt, sondern wird durch neuere Studien und Erhebungen gestützt (s. Erläuterungen zum GlüStV 2021, LT-Drs. BW 16/9487, S. 66ff; im Ergebnis ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 28.02.2019 – 11 LC 242/16; OVG Schleswig, Beschluss vom 03.07.2019 – 4 MB 14/19; OVG Schleswig, Beschluss vom 20.04.2023 – 4 LA 49/20; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.08.2019 – OVG 1 N 46/18; VGH München, Beschluss vom 16.10.2020 – 23 CS 19.2009; OVG Münster, Beschluss vom 30.03.2020 – 13 B 1696/19; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.07.2019 – 6 S 2759/18).
(1)
Das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verstößt nicht gegen das Kohärenzgebot.
Mit dem Internetverbot werden vielmehr in nicht diskriminierender Weise verfassungs- und unionsrechtlich legitime Gemeinwohlziele, insbesondere des Jugendschutzes sowie der Bekämpfung der Spielsucht und Begleitkriminalität, verfolgt.
(a)
In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist anerkannt, dass Glücksspiele im Internet die genannten Ziele in besonderem Maße gefährden, weil das Anbieten von Spielen über das Internet spezifische Gefahren mit sich bringt. So stellen der besonders leichte und ständige Zugang zu den im Internet angebotenen Spielen sowie die potenziell große Menge und Frequenz von Spielangeboten in einem Umfeld, das überdies durch die Isolation des Spielers, durch Anonymität und durch fehlende soziale Kontrolle gekennzeichnet ist, Faktoren dar, die die Entwicklung von Spielsucht und übermäßige Ausgaben für das Spielen begünstigen und deshalb die damit verbundenen negativen sozialen und moralischen Folgen vergrößern können (vgl. EuGH, Urteil vom 08.09.2010 - C-46/08, Carmen Media - Rn. 102 f., 105).
(b)
Der Gesetzgeber des GlüStV 2012 ist u.a. aufgrund einer international vergleichenden Analyse des Glücksspielwesens, die ein Konsortium (bestehend aus dem Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung in Lausanne, dem Institut Créa de macroéconomie appliquée der Universität Lausanne und der Arbeitseinheit „Angewandte Glücksspielforschung“ des Instituts für Psychologie und Kognitionsforschung an der Universität Bremen) im Juli 2009 vorgelegt hat, davon ausgegangen, dass die hohe Suchtgefahr des Internetglücksspiels aus gesundheitswissenschaftlicher Sicht bestätigt worden ist (vgl. Erläuterungen zum Gesetzesentwurf, LT-Drs. BW 15/1570, S. 50f.).
Die differenzierte Behandlung von Online-Glücksspielen und stationären Angeboten ist auch unter Berücksichtigung neuerer Studien gerechtfertigt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024 – 5 U 101/23 –, Rn. 77ff., juris).
In zahlreichen Studien wurde festgestellt, dass die Teilnahme an Online-Glücksspielen häufiger als bei anderen Spielformen mit problematischem bzw. pathologischem Spiel assoziiert ist bzw. die Teilnahme an Online-Glücksspielen ein Prädiktor für das Vorliegen glücksspielbezogener Probleme ist (s. die Erläuterungen zum Gesetzesentwurf GlüStV 2021, LT-Drs. BW 16/9487, S. 66). Eine systematische Literaturauswertung von Studien aus den vergangenen zehn Jahren, die sich mit den Suchtgefahren von Online-Glücksspielen befasst haben, hat ergeben, dass die Mehrzahl der Studien ein erhöhtes Gefährdungspotenzial bzw. besondere Suchtgefahren von Online-Glücksspielen nachweisen. Zwar handelt es sich hier lediglich um Korrelationen und nicht um Kausalitäten. Es ist daher denkbar, dass die gefährdete Gruppe an Spielern eher zu Onlinespielen neigt und nicht, dass Onlinespiele mit einem höheren Suchtpotenzial einhergehen (Hayer u.a., Das Gefährdungspotenzial von Online-Glücksspielen: Eine systematische Literaturanalyse. Bremen, 2019, zitiert in LT-Drs. BW 16/9487, S. 66). In allen Fällen wird das Internet-Glücksspiel jedenfalls vermehrt von vulnerablen Personen wahrgenommen, welche durch die vorgesehenen Maßnahmen geschützt werden sollen (vgl. LT-Drs. BW 16/9487, S. 70).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die besondere Gefährlichkeit von Online-Glücksspielen nicht durch weitere wissenschaftliche Studien in Frage gestellt wird, mit denen sich der Senat in Parallelverfahren anlässlich des dortigen Beklagtenvortrags auseinandergesetzt hat (vgl. zu den Schlussfolgerungen des Workshops für Online-Glücksspiel der Europäischen Kommission (Ref. Ares(2011)922938 - 31/08/2011: OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024 – 5 U 101/23 –, Rn. 86, juris; zum Endbericht des Landes Hessen zur Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrages vom 10.04.2017: OLG Stuttgart a.a.O., Rn. 87f.; zur Studie von Suzanne Lischer, Das Gefährdungspotential von Internet-Glücksspielen und Möglichkeiten des Spielerschutzes: OLG Stuttgart a.a.O., Rn. 89ff.; zur Studie der Universität Hamburg, Fiedler u.a., Fachbereich Sozialökonomie, Arbeitsbereich Glücksspielforschung 2019: OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 80ff.; zu den Erkenntnissen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA): OLG Stuttgart a.a.O. Rn. 81ff.).
(2)
Die Ausnahmen vom Internetverbot für Lotterien sowie Sport- und Pferdewetten nach Maßgabe des § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 sind durch die vom Gesetzgeber angestrebte Kanalisierung des Glücksspiels und die geringere Suchtgefahr bei den ausnahmsweise zulässigen Spielformen sachlich gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 8 C 18/16, NVwZ 2018, 895 Rn. 37ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024 – 5 U 101/23 –, Rn. 93ff.). Dabei ist u.a. zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die Ereignisfrequenz bzw. Spielgeschwindigkeit, welche besonders zur Suchtgefahr beiträgt, bei Sportwetten dadurch zusätzlich reduziert hat, dass gemäß § 21 Abs. 4 GlüStV 2012 Wetten auf einzelne Vorgänge während des Sportereignisses (Ereigniswetten) ausgeschlossen waren; außerdem waren Wetten während des laufenden Sportereignisses grundsätzlich unzulässig und es konnten lediglich Sportwetten, die Wetten auf das Endergebnis waren, während des laufenden Sportereignisses zugelassen werden (Endergebniswetten) (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 98).
(3)
Der Umstand, dass die angestrebte Kanalisierung der Spieler zu legalen Angeboten nicht eingetreten ist, sondern der Markt für Online-Spiele seit Verabschiedung des GlüStV 2012 sogar deutlich gewachsen ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung (vgl. OLG Stuttgart a.a.O. Rn. 102ff.). Probleme bei der Kontrolle und Durchsetzung internet-bezogener Glücksspielvorschriften gegenüber Anbietern aus dem Ausland genügen grundsätzlich nicht, um eine Inkohärenz zu bejahen (vgl. EuGH, Urteil vom 08.09.2010 – C-316/07, Stoß u.a., Rn. 107).
Ein zur Inkohärenz führendes Vollzugsdefizit liegt nicht vor. Es handelt sich nicht um ein dem Regelungssystem oder gar dem Behördenwillen (oder Mitbewerberwillen) geschuldetes, also „strukturelles“, sondern allenfalls um ein „faktisches Vollzugsdefizit“, weil den zahlreichen Verbotsverstößen und dem „geschickten“ Vorgehen der Rechtsbrecher nicht in dem Ausmaß und der Vollständigkeit beizukommen war, wie dies vielleicht wünschenswert gewesen wäre.
Dabei führt der Umlaufbeschluss der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder vom 08.09.2020 bzw. der daraufhin erlassenen Gemeinsamen Leitlinien der obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder vom 30.09.2020 nicht zu einer Inkohärenz des staatlichen Handelns. Der Vollzug gegen virtuelle unerlaubte Glücksspielangebote sollte demnach bis zum 30.06.2021 auf diejenigen Anbieter konzentriert werden, bei denen abzusehen war, dass sie sich der voraussichtlichen zukünftigen Regulierung entziehen wollen. Diese das Eingriffsermessen der Vollzugsbehörden steuernde Vorgehensweise der Länder dient ausschließlich einer einheitlichen kapazitätswahrenden Vorgehensweise der Exekutive im Vorgriff auf eine erwartete Neuregulierung, bei der das bisher verbotene virtuelle Automatenspiel an spezifische Voraussetzungen geknüpft werden soll (vgl. OVG Münster, Urteil vom 10.03.2021 – 4 A 3178/19 – juris Rn. 62 f.; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024 – 5 U 101/23 –, Rn. 108, juris).
(4)
Ferner stellt die vom Land Schleswig-Holstein vorübergehend verfolgte liberalere Glücksspielpolitik die Kohärenz der strikteren Politik der übrigen deutschen Länder nicht in Frage (vgl. EuGH, Urteil vom 12.06.2014, Az.: C-156/13).
(5)
Der bloße Umstand, dass der Gesetzgeber in der Neufassung des GlüStV 2021 das strikte Internetverbot durch ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ersetzt hat, indiziert nicht im Umkehrschluss, dass das bisherige Internetverbot gemäß dem GlüStV 2012 zur Zielerreichung ungeeignet oder unverhältnismäßig war. Insbesondere kann die Beklagte in diesem Zusammenhang nicht anführen, dass ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt gegenüber einem Totalverbot ein milderes Mittel sei. Das Gebot des Vorrangs des milderen Mittels gilt nur, soweit mehrere Maßnahmen gleichermaßen geeignet sind, das vom Mitgliedsstaat angestrebte Schutzniveau zu erreichen. Da es Sache der Mitgliedstaaten ist, zu bestimmen, auf welchem Niveau sie den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten wollen und wie dieses Niveau erreicht werden soll (vgl. EuGH, Urteil vom 08.09.2010 - C-316/07, Markus Stoß, Rn. 76ff.), lässt sich aus der Neufassung des GlüStV lediglich schließen, dass der Gesetzgeber seinen Wertungsspielraum neu ausgeübt und das bisherige Schutzniveau zur Erreichung anderer Ziele abgesenkt hat. Der Umstand, dass die in § 1 GlüStV 2021 genannten Ziele denjenigen des § 1 GlüStV 2012 (insbesondere „Spielerschutz“) entsprechen, bedeutet dabei nicht, dass das jeweils angestrebte Schutzniveau identisch ist. Das angestrebte Schutzniveau kommt im vom Mitgliedsstaat errichteten Schutzsystem zum Ausdruck (vgl. EuGH a.a.O., Rn. 111). Es bleibt den Mitgliedstaaten überlassen, ihr Schutzniveau im Glücksspielbereich zu beschreiben, also den eigenen Glücksspielmarkt zu liberalisieren, über Konzessionen zu beschränken, bzw. – wenn ein „besonders hohes“ Verbraucherschutzniveau angestrebt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 08.09.2010 - C-316/07, Markus Stoß Rn. 83, 107) – Monopole einzuführen oder gänzlich zu verbieten (vgl. HK-GlücksspielR/Günter Krings, 1. Aufl. 2022, 1.Teil: C. Rn. 9). Insoweit ist das angestrebte Schutzniveau des GlüStV 2012 (Totalverbot von Online-Casinos und virtuellen Automatenspielen) mit dem Schutzniveau des GlüStV 2021 (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt i.V.m. den Spielerschutzvorschriften der Art. 6a ff. GlüStV 2021) nicht identisch.
d)
Dem Rückforderungsanspruch des Klägers steht nicht entgegen, dass die Beklagte Ende November 2021 die Erteilung einer Erlaubnis für die Veranstaltung von virtuellen Automatenspielen in Deutschland beantragt hatte (dazu unter aa) und – nach der Rechtsansicht der Beklagten – das für diesen Antrag geltende Erlaubnisverfahren nach dem GlüStV 2021 unter Verstoß gegen das Vergaberecht (dazu unter bb) sowie Art. 56 AEUV unionsrechtswidrig durchgeführt worden sein soll.
Es kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass das Erlaubnisverfahren unionsrechtswidrig durchgeführt wurde (dazu unter cc). Außerdem schließt die Dienstleistungsfreiheit eines Glücksspielanbieters mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht aus, einen über das Internet geschlossenen privatrechtlichen Vertrag über Glücksspiele, die ohne die hierfür nach dem nationalen Recht erforderliche Erlaubnis angeboten wurden, als nichtig zu betrachten, wenn der Anbieter in Deutschland eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Glücksspielen beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Verfahren auf Erlaubniserteilung (vermeintlich) unionsrechtswidrig durchgeführt wurde (dazu unter dd). Jedenfalls verbleibt es für solche Online-Glücksspielangebote, die auch in einem unionsrechtskonformen Erlaubnisverfahren nicht ohne Weiteres erlaubnisfähig gewesen wären, insbesondere weil die angebotenen Spiele dem materiellen Glücksspielrecht widersprachen, bei der Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB, ohne dass es insoweit einer unionsrechtlichen Klärung bedarf (dazu unter ee). Schließlich können die unter cc) bis ee) aufgeworfenen Fragen insoweit offenbleiben, als die Beklagte, indem ihr Glücksspielangebot den Limit-Anforderungen des § 6c GlüStV 2021 nicht entsprach, gegen ein eigenständiges Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB verstoßen hat (dazu unter ff).
aa)
Die Beklagte hat Ende November 2021 beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gestellt.
Bis zum 31.12.2022 war zuständige Behörde für die Erteilung von Erlaubnissen für die Online-Veranstaltung von virtuellen Automatenspielen die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt (vgl. § 27p Absatz 1 Nr. 3 GlüStV 2021), d.h. das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt. Dieses war ab 01.07.2021 für die Entgegennahme von Anträgen auf Erteilung einer Erlaubnis für das virtuelle Automatenspiel zuständig. Seit dem 01.01.2023 ist zuständige Behörde gemäß § 27e und § 27f Abs. 1 GlüStV 2021 die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder, die als Anstalt des öffentlichen Rechts des Landes Sachsen-Anhalt errichtet wurde (§ 27a GlüStV 2021).
bb)
Das Erlaubnisverfahren verstößt nicht gegen vergaberechtliche Vorschriften.
Die Erteilung von Erlaubnissen gemäß den §§ 4 ff. GlüStV 2021 ist nämlich bereits keine Vergabe von Dienstleistungskonzessionen im Sinne des förmlichen Vergaberechts nach § 105 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bzw. Art. 5 Nr. 1b RL 2014/23/EU.
Gem. § 105 Abs. 1 Nr. 2 GWB (bzw. Art. 5 Nr. 1b RL 2014/23/EU) sind Konzessionen entgeltliche Verträge, mit denen ein oder mehrere Konzessionsgeber ein oder mehrere Unternehmen mit der Erbringung und der Verwaltung von Dienstleistungen betrauen (Dienstleistungskonzessionen); dabei besteht die Gegenleistung entweder allein in dem Recht zur Verwertung der Dienstleistungen oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung.
Die Erteilung einer Erlaubnis für die Veranstaltung und Förderung von Glückspiel ist nicht einer Dienstleistungskonzession gleichzustellen, sondern stellt eine behördliche Maßnahme zur Regulierung der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit dar (vgl. EuGH, Urteil vom 03.06.2010 - C-203/08, Sporting Exchange, juris, Rn. 44 u. Rn. 46; VGH München, Beschluss vom 05.10.2021 – 23 ZB 21.2036, BeckRS 2021, 30937 Rn. 17). Bei der Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse nach § 4 GlüStV 2021 handelt es sich nicht um entgeltliche wechselseitig bindende Verpflichtungen, mit denen die Betreiber mit der Erbringung von Dienstleistungen betraut werden. Vielmehr beschränkt sich die Behörde durch die Erlaubniserteilung auf eine rein einseitige Gestattung der Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit, die durch ordnungsrechtliche Anforderungen im Sinne der Suchtprävention näher eingeschränkt wird und aus deren Erbringung sich der Wirtschaftsteilnehmer von sich aus zurückziehen darf (OVG Münster, Beschluss vom 08.06.2017 – 4 B 307/17, BeckRS 2017, 112407 Rn. 46). Die Entscheidung des OLG Hamburg vom 01.11.2017 (1 Verg 2/17, ZfWG 2018, 185 = juris) betrifft den nicht vergleichbaren Fall der Konzessionierung der unter staatlicher Aufsicht betriebenen einzigen Spielbank in Hamburg. Allein daraus, dass der GlüStV gem. § 1 auch das Ziel verfolgt, durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken (Kanalisierungsfunktion), lässt sich nicht ableiten, dass der Gesetzgeber das entsprechende Angebot als eigene staatliche Aufgabe begreifen und etwas daran ändern wollte, den privaten Betreibern in einem ordnungsrechtlich für vertretbar gehaltenen Rahmen ein eigennütziges Betätigungsfeld zu belassen (vgl. OVG Münster Beschluss vom 16.08.2019 – 4 B 659/18, BeckRS 2019, 22190 Rn. 25).
cc)
Es kann nicht festgestellt werden, dass das Erlaubnisverfahren nach dem GlüStV 2021 zu Lasten der Beklagten unionsrechtswidrig durchgeführt wurde.
(1)
Allerdings gebietet es das Unionsrecht, dass die öffentlichen Stellen, die Konzessionen auf dem Gebiet der Glücksspiele vergeben, insbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz, das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und das daraus folgende Transparenzgebot zu beachten haben (vgl. EuGH, Urteil vom 03.06.2010 − C-203/08, Sporting Exchange, Rdnr. 39ff.; Urteil vom 09.09.2010 − C-64/08, Engelmann, Rdnr. 49f.).
Auch wenn das Transparenzgebot nicht unbedingt eine Ausschreibung vorschreibt, verpflichtet es doch die konzessionserteilende Stelle, zu Gunsten der potenziellen Bewerber einen angemessenen Grad an Öffentlichkeit sicherzustellen, der eine Öffnung der Konzessionen für den Wettbewerb und die Nachprüfung ermöglicht, ob die Vergabeverfahren unparteiisch durchgeführt worden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 03.06.2010 − C-203/08, Sporting Exchange, Rdnr. 39ff.; Urteil vom 09.09.2010 − C-64/08, Engelmann, Rdnr. 49f.). Die Vergabe solcher Konzessionen muss auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruhen, damit der Ermessensausübung durch die nationalen Behörden Grenzen gesetzt werden (vgl. EuGH, Engelmann, Rn. 55).
Der Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt im Übrigen, dass alle potenziellen Bieter die gleichen Chancen haben, und impliziert somit, dass sie denselben Bedingungen unterliegen (vgl. EuGH, Urteil vom 16.02.2012 - C-72/10, Costa und Cifone, Rn. 57). Der Grundsatz der Transparenz, der mit dem Gleichheitssatz einhergeht, soll in diesem Zusammenhang im Wesentlichen gewährleisten, dass alle interessierten Wirtschaftsteilnehmer auf der Grundlage sämtlicher einschlägiger Informationen an Ausschreibungen teilnehmen können, und die Gefahr von Günstlingswirtschaft oder von willkürlichen Entscheidungen der Vergabestelle ausschließen. Er verlangt, dass alle Bedingungen und Modalitäten des Vergabeverfahrens klar, genau und eindeutig formuliert sind, so dass zum einen alle durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt die genaue Bedeutung dieser Informationen verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können und zum anderen dem Ermessen der konzessionserteilenden Stelle Grenzen gesetzt werden und diese tatsächlich überprüfen kann, ob die Gebote der Bieter die für das Verfahren geltenden Kriterien erfüllen (EuGH, Urteil vom 16.02.2012 - C-72/10, Costa und Cifone, Rn. 57, Rn. 73).
Es ist letztlich Sache des nationalen Gerichts, im Licht dieser Grundsätze zu untersuchen, ob die Umstände des Einzelfalls jeweils für sich oder zusammen genommen, die Vereinbarkeit eines Verfahrens zur Erteilung von Konzessionen für die Veranstaltung von Glücksspielen mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz, dem Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und dem daraus folgenden Transparenzgebot in Frage stellen können (vgl. EuGH, Urteil vom 04.02.2016 – C-336/14, Ince, Rn. 88).
(2)
Nach dieser Maßgabe verstößt die tatsächliche Ausgestaltung des Erlaubniserteilungsverfahren nicht gegen Unionsrecht.
Dabei ist zugunsten der Beklagten davon auszugehen, dass deren tatsächliche Behauptungen, welche sie zur Stützung ihrer Rechtsauffassung vorgetragen hat, wonach das Erlaubnisverfahren unionsrechtswidrig durchgeführt worden sei, im Wesentlichen zutreffend sind. Denn der Kläger hat diesen Tatsachenvortrag der Beklagten nicht im Sinne von § 138 ZPO bestritten. Das Ergebnis einer rechtlichen Bewertung kann hingegen grundsätzlich nicht unstreitig gestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2017 – XI ZR 314/15, BeckRS 2017, 112694 Rn. 20), so dass der Senat die Unionskonformität auf Grundlage des Vortrags der Beklagten zu prüfen hat.
(a)
Dem erforderlichen angemessenen Grad an Öffentlichkeit ist insoweit Genüge getan, als die maßgeblichen Regelungen des Erlaubnisverfahrens und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis bzw. die bestehenden Beschränkungen ordnungsgemäß durch die in §§ 4 ff. GlüStV 2021 geregelten Erlaubnisvoraussetzungen für virtuelle Automatenspiele öffentlich bekannt gemacht wurden (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 09.08.2023 – 3 M 50/23, Rn. 10, juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 28.03.2025 – 4 MB 4/25, BeckRS 2025, 6509 Rn. 23ff.).
Voraussetzung für die Erlaubnis für öffentliche Glücksspiele im Internet ist das Vorliegen einer Glücksspielform nach § 4 Abs. 4 S. 1, das Fehlen von zwingenden Versagungsgründen nach § 4 Abs. 2 S. 1 und das kumulative Vorliegen der in 4 Abs. 5 Nr. 1-6 GlüStV 2021 aufgezählten Voraussetzungen. Insbesondere sind nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 GlüStV 2021 die Anforderungen der §§ 6a – 6j GlüStV 2021 einzuhalten, die weitere spezielle Vorgaben zum Glücksspiel im Internet machen. Außerdem darf eine Erlaubnis für die Veranstaltung von virtuellen Automatenspielen nur erteilt werden, wenn die Kriterien für die erweiterte Zuverlässigkeit im Sinne von § 4a Abs. 1 Nr. 1 lit. a-d GlüStV 2021, für die Leistungsfähigkeit im Sinne von § 4a Abs. 1 Nr. 2 lit. a-c GlüStV 2021 sowie die Transparenz und Sicherheit des Glücksspiels im Sinne von § 4a Abs. 1 Nr. 3 lit. a-e GlüStV 2021 erfüllt sind.
Einer über die Veröffentlichung des GlüStV 2021 hinausgehenden Transparenz bedurfte es grundsätzlich nicht. Dabei kann im Einzelfall die sachgerechte Handhabung gesetzlicher Kriterien durch Erlasse näher konturiert und im Streitfall gerichtlich überprüft werden (vgl. (OVG Magdeburg a.a.O., BeckRS 2023, 21219 Rn. 12; OVG Münster, Beschluss vom 02.04.2020 – 4 B 1478/18, BeckRS 2020, 9050 Rn. 16).
(b)
Weiterhin kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass der von den Bundesländern gefasste Umlaufbeschluss vom 08.09.2020 bzw. die darauf beruhenden Leitlinien vom 30.09.2020 nicht als Vorgaben für eine Erlaubnis im Voraus festgelegt und auch nicht als Vorgaben für eine Erlaubnis im Voraus bekannt gemacht worden seien und trotzdem als Erlaubniskriterien von der Behörde herangezogen würden.
Durch den Umlaufbeschluss und die diesen konkretisierenden Leitlinien werden weder die maßgeblichen Regelungen des Erlaubnisverfahren verändert noch gehen diese über die Erlaubnisvoraussetzungen und bestehenden Beschränkungen des GlüStV 2021 hinaus. Die Anwendung der Leitlinien kann nicht weiterreichen, als die einer norminterpretierenden Verwaltungsvorschrift, welche die gleichmäßige Auslegung und Anwendung des Rechts sichern soll; sie steht damit konkludent unter dem Vorbehalt einer davon abweichenden Auslegung der Norm durch die Rechtsprechung. Ausgehend von dieser mit normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften vergleichbaren Rechtsnatur des Umlaufbeschlusses bedurfte es einer über den GlüStV 2021 hinausgehenden Veröffentlichung nicht. Fehlt es an der unmittelbaren und verbindlichen Außenwirkung, kann es nicht darauf ankommen, ob und inwieweit sich die Behörde an den Vorgaben orientiert. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis für virtuelles Automatenspiel nach dem GlüStV 2021 vor, ist diese zu erteilen. Die Entscheidung steht nicht im behördlichen Ermessen und unterliegt wie unbestimmte Rechtsbegriffe (z.B. „Zuverlässigkeit“ nach § 4a Abs. 1 Nr. 1 lit. b GlüStV 2021) der vollständigen gerichtlichen Kontrolle. Dies bedeutet auch, dass die Verwaltung von dem Umlaufbeschluss und den Gemeinsamen Leitlinien abzuweichen hat, wenn dies rechtlich geboten ist (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 09.08.2023 – 3 M 50/23, BeckRS 2023, 21219 Rn. 13ff.).
Unbeschadet dessen ist die im Umlaufbeschluss und in den Leitlinien bezeichnete Regulierungswilligkeit/-unwilligkeit von Bestandsanbietern ein taugliches Kriterium der Zuverlässigkeitsbeurteilung nach § 4a Abs. 1 Nr. 1 lit. b GlüStV 2021. Von einem bereits am deutschen Markt – ohne Erlaubnis – tätigen Antragssteller zu verlangen, sein Glücksspielangebot an den – jedenfalls seit 01.07.2021 geltenden und bekannt gemachten – regulatorischen Vorgaben des GlüStV 2021 auszurichten, begegnet keinen Bedenken und ist insbesondere in § 4 Abs. 5 Nr. 6 i.V.m. §§ 6a ff. GlüStV 2021 angelegt (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 09.08.2023 – 3 M 50/23, BeckRS 2023, 21219 Rn. 16ff.).
Die Leitlinien vom 30.09.2020 stellen im Übrigen für den Zeitraum ab 01.07.2021 keine Vorgaben auf, welche über die bestehenden Beschränkungen des GlüStV 2021 hinausgehen (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 05.09.2023 – 3 M 50/23, BeckRS 2023, 25157 Rn. 12). Entgegen der Auffassung der Beklagten durfte die Erlaubnisbehörde daher monieren, dass die Beklagte noch am 13.10.2022 auf ihrer Internetseite die Möglichkeit zur kostenlosen Spielteilnahme ohne Spielerkonto eingeräumt habe, was gegen Ziff. Nr. 1 Buchst. e) der Leitlinien vom 30.09.2020 verstoße. Denn dies stellte zugleich einen Verstoß gegen § 6a Abs. 1 und 2 GlüStV 2021 dar: danach müssen Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen im Internet für jeden Spieler ein anbieterbezogenes Spielkonto einrichten und ist die Ermöglichung der Spielteilnahme ohne Spielkonto unzulässig.
(c)
Der Umstand, dass die für die Entgegennahme und Bearbeitung des Erlaubnisantrags zuständige Behörde des Landes Sachsen-Anhalt Merkblätter („Stand Mai 2021“) mit einzelnen Kriterien für eine Erlaubnis für virtuelle Automatenspiele schon vor Inkrafttreten des GlüStV 2021 auf seiner Homepage veröffentlicht hat, verstößt nicht gegen das Transparenzgebot.
Durch die Veröffentlichung auf der Homepage waren die Merkblätter grundsätzlich jedermann und damit nicht lediglich „eingeweihten“ Anbietern zugänglich. Die Homepage der zuständigen Behörde ist dabei gerade diejenige, auf welcher solche Informationen zu erwarten gewesen wären, und die Beklagte hat davon unstreitig auch Mitte Juli 2021 Kenntnis erhalten. Jeder Interessierte konnte dem veröffentlichten Text des Staatsvertrags entnehmen, dass in der Übergangszeit bis Ende 2022 bzw. bis zur Etablierung der Gemeinsamen Glücksspielbehörde die zuständige Glücksspielbehörde des Landes Sachsen-Anhalt für die Erteilung von Erlaubnissen für virtuelle Automatenspiele zuständig sein würde. Es ist schließlich nicht ersichtlich, warum es intransparent sein soll, wenn eine derartige Veröffentlichung bereits vor dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags vom 29.10.2020 zum 01.07.2021 erfolgt. Die Länderparlamente hatten den GlüStV 2021 zwischen Ende 2020 und April 2021 ratifiziert. Der Staatsvertrag war damit beschlossenes Gesetz, auch wenn er erst zum 01.07.2021 in Kraft trat. Die Beklagte führt selbst an, dass sich eine Erlaubniserteilung ab 01.07.2021 auch deshalb verzögerte, weil zunächst die Erlaubnisanforderungen gesichtet und ausgewertet sowie ein Erlaubnisantrag erstellt werden mussten. Es liegt damit grundsätzlich im Interesse der Anbieter, wenn derartige Informationen bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes veröffentlicht werden. Außerdem gilt auch insoweit, dass Merkblätter die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung nicht ändern, aber deren mögliche Auslegung näher konturieren können.
(d)
§ 4a Abs. 1 Nr. 1 d GlüStV 2021 führt ebenfalls nicht zu einer Intransparenz des Erlaubnisverfahrens. Die Vorschrift stellt klar, dass der Antragsteller bzw. ein verbundenes Unternehmen keine unerlaubten Glücksspiele veranstalten dürfen. Die Beklagte verweist zwar darauf, dass nahezu alle Anbieter, die eine Erlaubnis beantragt hätten, bereits virtuelle Automatenspiele in Deutschland angeboten und daher keine Erlaubnis hätten erhalten dürfen.
In diesem Zusammenhang ist aber zunächst darauf hinzuweisen, dass § 4a Abs. 1 GlüStV 2021 („Eine Erlaubnis … darf nur erteilt werden, wenn…“) auf den Zeitpunkt der Erlaubniserteilung abstellt und § 4a Abs. 1 Nr. 1 d GlüStV 2021 nach seinem Wortlaut („unerlaubte Glücksspiele veranstaltet oder vermittelt“) nicht vergangenheitsbezogen ist, so dass ein Anbieter, um eine Erlaubniserteilung unter diesem Gesichtspunkt sicherzustellen, sein unerlaubtes Glücksspielangebot einstellen kann.
Im Übrigen könnte der Umstand, dass Bestandsanbieter für Online-Glücksspiele in der Vergangenheit tatsächlich keine Erlaubnisse erlangen konnten und deshalb solche bis zum Inkrafttreten des GlüStV 2021 weder mit Aussicht auf Erfolg beantragt noch erteilt werden konnten, möglicherweise in unionsrechtskonformer Auslegung zur Folge haben, dass bei Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen des GlüStV 2021 (Regulierbarkeit des Anbieters/erlaubnisfähiges Angebot) die Verpflichtung entsteht, § 4a Abs. 1 Nr. 1 lit. d GlüStV 2021 nicht anzuwenden (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 09.08.2023 – 3 M 50/23, BeckRS 2023, 21219 Rn. 13).
(e)
Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt eine Intransparenz des Erlaubnisverfahrens auch nicht daraus, dass die maßgebliche Entscheidung über eine Erlaubniserteilung bis zur Übertragung der Zuständigkeiten auf die Gemeinsame Glückspielbehörde der Länder zum 01.01.2023 vom – nach Ansicht der Beklagten „verfassungswidrigen“ – Glücksspielkollegium getroffen worden und unbekannt gewesen sei, aufgrund welcher Kriterien die Repräsentanten der Bundesländer im Kollegium eine Bewerbung ablehnen, Nachbesserungen verlangen oder einer Bewerbung stattgeben würden.
Nach der Übergangsregelung des § 27p Abs. 6-9 GlüStV 2021 sollte bis zum 31.12.2022 das Glücksspielkollegium der Länder die ländereinheitlich wahrgenommenen Aufgaben nach § 27p Abs. 1 bis 4 GlüStV 2021 wahrnehmen, womit die Regelungen des § 9a Abs. 5-8 GlüStV 2012 teilweise übernommen wurden. Während das Glücksspielkollegium den nach den § 9a Abs. 1 bis 3 GlüStV 2012 (in der bis 31.12.2019 geltenden Fassung) zuständigen Behörden „als Organ bei der Erfüllung ihrer Aufgaben“ diente, ist nunmehr geregelt, dass das Glücksspielkollegium den Ländern zur Umsetzung einer „gemeinschaftlich auszuübenden Aufsicht der jeweiligen obersten Glücksspielaufsichtsbehörden“ (§ 27p Abs. 6 GlüStV 2021) diente, womit klargestellt war, dass die (überdies umfassend gerichtlich nachprüfbare) Erlaubnisentscheidung für die Übergangszeit von der zuständigen Glücksspielbehörde des Landes Sachsen-Anhalt getroffen wurde und das Glücksspielkollegium nur Aufsichtsbefugnisse hatte. Die Zuständigkeitsregelung änderte mithin nichts daran, dass die zuständigen Behörden die Voraussetzungen für Erlaubniserteilung anhand der Maßstäbe der §§ 4, 4aff. GlüStV 2021 zu prüfen hatten.
Das Glücksspielkollegium der Länder war im Übrigen auch nicht verfassungswidrig. Der auch bei einer intraföderalen Zuständigkeitskonzentration notwendige demokratische Legitimationszusammenhang bleibt gewahrt, wenn die länderübergreifend tätigen Vollzugsbehörden an die Beschlüsse einer gemeinschaftlichen Aufsichtsinstanz (hier: Glücksspielkollegium) gebunden sind, die ihrerseits aus weisungsunterworfenen Vertretern der Bundesländer besteht (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 25.09.2015 – Vf. 9-VII/13, Vf. 4/VII/14, Vf. 10/VII/14, BeckRS 2015, 52905 Rn. 144ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.02.2018 – 11 ME 130/17, NVwZ-RR 2018, 522 Rn. 11; OVG Hamburg, Urteil vom 22.06.2017 – 4 Bf 160/14; a.A. VGH Kassel, Beschluss vom 16.10.2015 – 8 B 1028/15, NVwZ 2016, 171).
(f)
Von einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes kann ebenfalls nicht ausgegangen werden.
Aus dem Gleichbehandlungsgebot folgt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, es sei denn, dass eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (EuGH, Urteil vom 18.05.1994 – Rs C-309/89). Im Zusammenhang mit der Vergabe staatlicher Konzessionen verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass alle potenziellen Bieter die gleichen Chancen haben, und impliziert somit, dass sie denselben Bedingungen unterliegen (vgl. EuGH, Urteil vom 16.02.2012 - C-72/10, Costa und Cifone, Rn. 57).
(aa)
Insoweit war es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht geboten, dass die Erlaubnisvergabe jedenfalls an diejenigen Anbieter, die sich innerhalb einer „angemessenen Frist“ auf eine Erlaubnis beworben hätten, auch nur gleichzeitig erfolgen durfte, um keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen zu lassen.
Dies gilt auch, soweit das VG Darmstadt (Beschluss vom 01.04.2020 – 3 L 446/20.DA, BeckRS 2020, 5966 Rn. 24) im Rahmen einer summarischen Prüfung in einem einstweiligen Verfahren eine entsprechende Anforderung für das Sportwettenkonzessionsverfahren nach dem GlüStV 2012 aufgestellt hat. Im dortigen Konzessionsverfahren lag nämlich die Besonderheit vor, dass das Konzessionsverfahren nach dem GlüStV 2012 aufgrund fehlender Transparenz gerichtlich gestoppt worden war (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 16.10.2015 – 8 B 1028/15) und die zuständige Behörde im Jahr 2019 gegenüber einzelnen Anbietern Informationen über ein neues Konzessionsverfahren erteilt hatte. Zumindest für die ersten Bewerber nach der nunmehr neu praktizierten Variante des Konzessionsverfahrens müsse es – so das VG Darmstadt a.a.O. – deshalb einen klaren Bewerbungsstart und einen klaren Zeitpunkt geben, bis zu dem die Bewerbung vollständig vorzuliegen habe; dies würde dann auch eine gemeinsame Bearbeitung und eine gleichzeitige Konzessionserteilung zur Erhaltung gleicher Wettbewerbschancen ermöglichen.
Damit ist das hiesige Erlaubnisverfahren auf Grundlage des GlüStV 2021 jedoch nicht zu vergleichen. Durch die gesetzliche Regelung im GlüStV 2021 war für alle potentiellen Glücksspielanbieter bekannt, dass und unter welchen Voraussetzungen eine Erlaubniserteilung ab dem 01.07.2021 möglich sein sollte. Insbesondere setzt eine Erlaubnis gem. § 4b Abs. 1 GlüStV 2021 nicht nur einen Antrag voraus; vielmehr muss der Antrag alle Angaben, Auskünfte, Nachweise und Unterlagen enthalten, welche für die Prüfung der Voraussetzungen nach § 4a Abs. 1 GlüStV 2021 erforderlich sind, u.a. die in § 4b Abs. 1 S. 4 Nr. 1-7 GlüStV 2021 aufgeführten Nachweise (z.B. ein Sicherheitskonzept für IT- und Datensicherheit, ein Sozialkonzept einschließlich der Maßnahmen zur Sicherstellung des Ausschlusses Minderjähriger und gesperrter Spieler und eine Darstellung der Wirtschaftlichkeit unter Berücksichtigung der Abgabenpflichten (Wirtschaftlichkeitskonzept)).
Soweit die Beklagte die zuständige Behörde dahingehend zitiert, dass Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis „grundsätzlich – abhängig von ihrer Vollständigkeit – in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet und beschieden“ würden, ist eine solche Vorgehensweise nicht zu beanstanden. Die zuständige Behörde darf gleichliegende Verfahren nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln, so dass sie einen früher eingegangenen Antrag grundsätzlich auch früher zu bearbeiten hat, wobei der Zeitpunkt der Erlaubniserteilung sich nach der Genehmigungsreife des Antrags richtet, so dass ein später gestellter Antrag früher entscheidungsreif sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.05.2019 – 7 C 27/17, NVwZ 2019, 1601 Rn. 28).
Dagegen würden durch eine zwingend gleichzeitige Erlaubniserteilung zu einem bestimmten Stichtag diejenigen Antragsteller, die frühzeitig eine Erlaubnis beantragt und die notwendigen Unterlagen vollständig eingereicht haben, gegenüber denjenigen Anbietern benachteiligt, welche ihren Antrag nicht frühzeitig bzw. ihre Unterlagen nur unvollständig eingereicht haben. Dass einem Antragsteller eine Erlaubnis, obwohl alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, allein deshalb nicht erteilt werden darf, weil andere Bewerber noch Zeit benötigen, um ihre Unterlagen zu vervollständigen, ist weder im Gesetz angelegt noch durch den unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz geboten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es vorliegend – im Unterschied etwa zu dem Sachverhalt in dem Verfahren EuGH, Urteil vom 13.09.2007 - C-260/04 – nicht um die Vergabe von limitierten Konzessionen geht, bei der die übrigen Bewerber „leer“ ausgehen. Es gibt keine Kontingentierung oder Limit an zu vergebenden Erlaubnissen und jeder Bewerber, welcher die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, hat einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis.
(bb)
Die Beklagte kann sich schließlich nicht darauf berufen, dass ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot darin liege, dass die erste Erlaubnis am 27.04.2022 an die M. GmbH, ein Unternehmen der G.- und/oder N.-Gruppe erteilt worden ist, obwohl beide Unternehmen hinsichtlich der sogenannten Zuverlässigkeit eigentlich keine Erlaubnis hätten bekommen dürfen, da sie ohne deutsche Erlaubnis Online-Glücksspiel angeboten hätten und sich die G.-Gruppe als deutsches Unternehmen insoweit auch nicht auf die Dienstleistungsfreiheit habe berufen können. Außerdem habe die G.-Gruppe 10 der ersten 13 erteilten Lizenzen erhalten. Damit sei das Erlaubnisverfahren unionsrechtswidrig mit der Gefahr der Günstlingswirtschaft behaftet.
Die Beklagte hat nicht konkret dargelegt, dass ihr Antrag deshalb vor dem 27.04.2022 zu bescheiden gewesen wäre, weil ihr Antrag sowohl früher gestellt als auch die für die positive Bescheidung erforderlichen Unterlagen vollständig gewesen waren. Auf die Frage, ob die G.-Gruppe als deutsches Unternehmen sich auf die Dienstleistungsfreiheit gem. Art. 56 AEUV berufen könnte, kommt es insoweit nicht an, als die zuständige Behörde auch aus Gründen des nationalen Rechts (Art. 3 GG) verpflichtet war, keine Antragsteller ohne sachliches Unterscheidungskriterium zu benachteiligen. Die Beklagte, die u.a. unter Verstoß gegen die Limitvorgaben des 6c GlüStV 2021 Einzahlungen entgegengenommen hat (vgl. unter 3d ee), hat auch nicht dargelegt, dass sie oder andere konkret zu benennende Bewerber „zuverlässiger“ im Sinne von § 4a Abs. 1 Nr. 1 lit. b GlüStV 2021 gewesen wären als diejenigen der G.-Gruppe. Die Zuverlässigkeit zeigt sich nämlich u.a. daran, ob ein bereits am deutschen Markt – ohne Erlaubnis – tätiger Antragssteller sein Glücksspielangebot an den – jedenfalls seit 01.07.2021 geltenden und bekannt gemachten – regulatorischen Vorgaben des GlüStV 2021 ausgerichtet hat (s. auch § 4 Abs. 5 Nr. 6 i.V.m. §§ 6a ff. GlüStV 2021).
(g)
Letztlich kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass ihr Ende November 2021 gestellter Erlaubnisantrag im September 2022 noch nicht beschieden war.
Der EuGH hat zwar entschieden, dass nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts kein Mitgliedstaat eine strafrechtliche Sanktion für ein Verhalten verhängen darf, mit dem der Betroffene einer verwaltungsrechtlichen Anforderung nicht genügt hat, wenn der Mitgliedstaat die Erfüllung der Anforderung unter Verstoß gegen das Unionsrecht abgelehnt oder vereitelt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 04.02.2016 - C-336/14, Ince).
Im Unterschied zu dem Sachverhalt, der im vorgenannten EuGH-Verfahren beurteilt wurde, war das Totalverbot des GlüStV 2012 für virtuelle Automatenspiele aber unionsrechtskonform, so dass es – wenn der nationale Gesetzgeber mit Inkrafttreten des GlüStV 2021 zum 01.07.2021 ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt einführt – in der Natur der Sache liegt, dass die Konzession nicht bereits am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes erteilt wird und gewisse Verzögerungen durch die Bearbeitung des Antrags unvermeidlich sind.
Der Beklagten wurde zwar am 29.09.2022 von der zuständigen Behörde bescheinigt, dass der Antrag „aus Gründen, die durch die Antragstellerin nicht zu vertreten sind, bisher nicht verbeschieden“ sei. Soweit die Beklagte auf eine Antwort der Landesregierung Sachsen-Anhalt auf eine kleine Anfrage vom 08.09.2022 (LT-Drucksache 8/1628) Bezug nimmt, lässt sich der Antwort auf Frage 10 aber entnehmen, dass die bis November 2021 gestellten Anträge (soweit diese nicht bereits beschieden oder eine Bescheidung unmittelbar bevorstand bzw. der Antrag zurückgenommen wurde), offenbar deshalb noch nicht beschieden waren, weil bei den betroffenen Antragstellern Unterlagen nachgefordert worden waren. Jedenfalls stellt eine Verfahrensdauer von knapp 10 Monaten seit Antragstellung (Ende November 2021) bis zum Schreiben der Behörde vom 29.09.2022 noch keine unionsrechtswidrige Verfahrensverzögerung dar. Die Beklagte trägt selbst vor, dass 22 Anbieter bis Ende August 2021 – und damit zeitlich vor der Beklagten – einen Erlaubnisantrag gestellt hatten. Soweit die Beklagte auf die Beantwortung einer kleinen Anfrage durch die Landesregierung Sachsen-Anhalt vom 01.03.2022 (LT-Drucksache 8/835) Bezug nimmt, lässt sich der Anlage 1 zur Frage 13 entnehmen, dass zu diesem Zeitpunkt 58 Anbieter einen Antrag gestellt hatten, darunter 48 Anbieter bis einschließlich 30.11.2021. Es ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar, dass eine derartige Anzahl von Erlaubnisanträgen für Glücksspielangebote, welche potentiell über das Internet sämtliche (volljährigen) Einwohner Deutschlands erreichen können und – in ihrer Gesamtheit – Bruttospielerträge im Milliardenbereich erwarten ließen (vgl. LT-Drucksache BW 16/9487, S. 65), erst nach einer gründlichen Prüfung beschieden werden konnte.
dd)
Selbst wenn das Erlaubniserteilungsverfahren in seiner tatsächlichen Ausgestaltung gegen Art. 56 AEUV verstoßen hätte, würde daraus nicht ohne weiteres folgen, dass Ansprüche aus § 812 Abs. 1 i.V.m. § 134 BGB ausgeschlossen wären.
Der EuGH hat zwar entschieden, dass nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts kein Mitgliedstaat eine strafrechtliche Sanktion für ein Verhalten verhängen darf, mit dem der Betroffene einer verwaltungsrechtlichen Anforderung nicht genügt hat, wenn der Mitgliedstaat die Erfüllung der Anforderung unter Verstoß gegen das Unionsrecht abgelehnt oder vereitelt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 04.02.2016 - C-336/14, Ince). Die zivilrechtliche Rechtsfolge der Nichtigkeit nach § 134 BGB stellt aber keine Strafe dar, sondern eine Einschränkung der Privatautonomie zum Schutz des allgemeinen Rechtsverkehrs. Zudem führt das Absehen von verwaltungs- und strafrechtlichen Maßnahmen nicht zu einer Legalisierung des Angebots, die allein durch eine behördliche Genehmigung bewirkt werden könnte. Die Schutzbedürftigkeit der – auch potenziellen – Spieler besteht unabhängig von der Möglichkeit fort, das Verbot verwaltungsrechtlich durchzusetzen oder dessen Nichteinhaltung strafrechtlich zu sanktionieren (vgl. BGH, Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 25.07.2024 – I ZR 90/23, NJW 2024, 2606 Rn. 52ff.).
ee)
Auf die Frage der Nichtigkeit gem. § 134 BGB (allein) wegen des formellen Fehlens der Erlaubnis kommt es aber im Ergebnis nicht an.
Die vom Kläger mit der Beklagten geschlossenen Spielverträge sind jedenfalls bereits deswegen nach § 134 BGB nichtig, weil das Glücksspielangebot der Beklagten im maßgeblichen Zeitraum auch in einem unionsrechtskonformen Verfahren nicht ohne Weiteres erlaubnisfähig gewesen wäre. Das Unionsrecht gebietet es nicht, materiell nicht erlaubnisfähige Glücksspielangebote zivilrechtlich als wirksam zu behandeln (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2024 – I ZR 88/23 –, Rn. 48ff., juris; BGH, EuGH-Vorlage vom 25.07.2024 – I ZR 90/23 –, Rn. 48, juris). Dabei hat die Beklagte darzulegen und zu beweisen, dass sie die materiellen Voraussetzungen des Erlaubnisvorbehalts erfüllt (BGH, Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 25.07.2024 – I ZR 90/23, NJW 2024, 2606 Rn. 47).
Falls man zugunsten der Beklagten aus unionsrechtlichen Gründen davon ausginge, dass das Fehlen einer formellen Erlaubnis sie an sich nicht daran hinderte, Glücksspiele im Internet anzubieten, durfte sie gleichwohl keine Glücksspiele anbieten, wenn die Anforderungen des § 4 Abs. 5 Nr. 6 i.V.m. §§ 6a ff. GlüStV 2021 nicht gewährleistet waren. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt sich dabei nicht – wie im Fall in Ince – um ein fiktives Erlaubnisverfahren, dessen Voraussetzungen nicht kodifiziert waren, so dass private Wirtschaftsteilnehmer weder das Verfahren zur Beantragung einer Erlaubnis noch die Voraussetzungen, unter denen ihnen eine Erlaubnis erteilt oder versagt wird, kennen konnten und dass daher gegen das Gebot der Rechtssicherheit verstoßen würde (vgl. EuGH, Urteil vom 04.02.2016 – C-336/14, Ince, Rn. 56ff.). Vielmehr werden die Vorschriften geprüft, die der GlüStV 2021 für die Erteilung einer Erlaubnis für virtuelle Automatenspiele ausdrücklich vorsieht.
(1)
Die Beklagte hat gegen § 6c Abs. 1 S. 6 und 8 GlüStV 2021 verstoßen.
Bei der Registrierung sind die Spieler dazu aufzufordern, ein individuelles monatliches anbieterübergreifendes Einzahlungslimit festzulegen oder anzugeben, dass ein bereits festgelegtes individuelles monatliches anbieterübergreifendes Einzahlungslimit unverändert beibehalten werden soll, § 6c Abs. 1 S. 1 GlüStV 2021. Das anbieterübergreifende Einzahlungslimit darf grundsätzlich 1000,00 € im Monat nicht übersteigen, § 6c Abs. 1 S. 2 GlüStV 2021. Ist für einen Spieler kein anbieterübergreifendes Einzahlungslimit festgelegt, darf eine Spielteilnahme nicht erfolgen, § 6c Abs. 1 S. 6 GlüStV 2021. Ist das festgelegte monatliche anbieterübergreifende Einzahlungslimit erschöpft, darf eine weitere Einzahlung des Spielers nicht erfolgen, § 6c Abs. 1 S. 8 GlüStV 2021.
Gegen diese Vorschriften hat die Beklagte verstoßen, da der Kläger z.B. im Dezember 2021 6.065,00 € eingezahlt hat (vgl. Anl. K1), weil entweder von vornherein kein Limit festgelegt worden war oder dieses Limit entgegen dem Gesetz überschritten wurde.
(2)
Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass sie erst nach Erteilung der Konzession zur Einhaltung der vorgenannten Vorschriften verpflichtet war.
Im Unterschied zur Regelungssystematik des § 4 Abs. 5 Nr. 1-5 GlüStV 2012 sind die Spielerschutzvorschriften der §§ 6a ff. GlüStV 2021 nicht lediglich als Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung ausgestaltet, sondern eigenständig als materielles Glücksspielrecht geregelt. Die §§ 6 a bis 6 j GlüStV 2021 enthalten Regelungen zur allgemeinen Ausgestaltung des Glücksspielangebots im Internet, die grundsätzlich auf „alle Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen im Internet“ unabhängig von der angebotenen Spielform Anwendung finden (vgl. LT-Drucksache BW 16/9487, S. 116). Ein Verstoß gegen § 6c Abs. 1 S. 6 GlüStV 2021 stellt gem. § 28a Abs. 1 Nr. 19 GlüStV 2021 eine Ordnungswidrigkeit des Veranstalters dar („wer entgegen § 6c Absatz 1 Satz 6 eine Spielteilnahme ermöglicht …“), ebenso der Verstoß gegen § 6c Abs. 1 S. 8 GlüStV 2021 (vgl. § 28a Abs. 1 Nr. 20 GlüStV 2021). Deshalb kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass die in § 6c GlüStV 2021 normierten Anforderungen erst nach Anordnung von Auflagen im Rahmen der Erlaubniserteilung gemäß § 4c Abs. 2 GlüStV 2021 eingehalten werden müssten.
Zwar richten sich die Regelungen des § 6c Abs. 1 S. 8, Abs. 10 GlüStV 2021 über das anbieterübergreifende Einzahlungslimit an den „Erlaubnisinhaber“, da nur diesem ein Anschluss an die Limitdatei gewährt wird. § 6c i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1 GlüStV 2021 setzt aber voraus, dass die Beklagte ohne Erlaubnis überhaupt keine Glücksspiele in Deutschland hätte anbieten dürfen; deshalb durfte die Beklagte ohne formelle Erlaubnis erst recht keine Glücksspiele unter Verstoß gegen die materiell-rechtlichen Vorgaben des GlüStV 2021 anbieten. Soweit die Beklagte keinen Zugriff auf die Limitdatei hatte, hätte sie die Spieler bei der Registrierung zumindest auffordern müssen, ein monatliches Einzahlungslimit entsprechend § 6c GlüStV 2021 mit Wirkung für sämtliche von ihr angebotenen Glücksspiele festzusetzen und die Vorschriften des § 6c GlüStV 2021 für das in der Limitdatei geführte anbieterübergreifende Einzahlungslimit entsprechend auf das bei ihr geführte Einzahlungslimit anwenden müssen. Letzteres folgt mittelbar auch aus § 29 Abs. 9 Nr. 3 GlüStV 2021, welche eine Übergangsvorschrift für das Fehlen einer Limitdatei enthält.
(3)
Weiterhin kann ein Anbieter einem Spieler grundsätzlich nicht entgegenhalten, dass in einer Konzession ein abweichender Höchsteinsatz hätte festgesetzt werden können (vgl. § 6c Abs. 1 S. 3 GlüStV 2021), soweit und solange die zuständige Behörde eine solche in ihrem Ermessen stehende Entscheidung nicht bestandskräftig getroffen hat (vgl. BGH, Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 25.07.2024 – I ZR 90/23, NJW 2024, 2606 Rn. 43).
Gem. § 27p Abs. 10 GlüStV 2021 konnte zudem bis zum 31.12.2022 keine Erhöhung des grundsätzlichen Höchstbetrages für das Einzahlungslimit nach § 6c GlüStV 2021 festgesetzt werden. Damit sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass § 6c GlüStV 2021 die Gestattung zur Erhöhung des grundsätzlichen Höchstbetrages in die Kompetenz der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder legt, um einheitliche Voraussetzungen und Rahmenbedingungen sicherzustellen. Daher sollte diese Kompetenz bis zum Wirkbetrieb der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder suspendiert sein. Zugleich sollte damit für den Übergangszeitraum die technische Komplexität der Limitdatei gesenkt werden, sodass mit einer früheren Einsatzbereitschaft dieser Datei gerechnet werden konnte (vgl. LT-Drucksache BW, 16/9487, S. 188).
Die Erhöhung des grundsätzlichen gesetzlichen Höchstbetrages durfte außerdem – wie auch öffentlich bekannt war (vgl. LT-Drucksache BW, 16/9487, S. 123) – nur „im Einzelfall“ für „Personen, die jedenfalls nicht spielsuchtgefährdet und finanziell hinreichend leistungsfähig“ sind, erfolgen und war „besonders zuverlässigen Anbietern vorzubehalten“, wobei in der Erlaubnis festzulegen sein sollte, dass durch geeignete Maßnahmen zu prüfen und festzustellen ist, dass der jeweilige Spieler, „bevor er sein individuelles Limit höher festsetzen darf, kein auffälliges Spielverhalten gezeigt hat und sich dies auch nach Erhöhung des Limits nicht ändert sowie eine hinreichende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beim Spieler gegeben ist“ (ähnlich zu § 4 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 GlüStV 2021: BGH Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 25.07.2024 – I ZR 90/23, NJW 2024, 2606 Rn. 43). Dass die Beklagte die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers geprüft hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
In diesem Zusammenhang kann sich die Beklagte letztlich nicht darauf berufen, dass die Glücksspielbehörde mit einem Anbieter am 15.11.2022 vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt (Az. 3 K 1780/20) einen Vergleich mit dem Inhalt geschlossen hat, dass die qualifizierte Schufa-Abfrage Glücksspiel (i.F.: SCHUFA-G-Abfrage) in der Version Stand 10/2022 als Vermögensnachweis bei der Limiterhöhung auf 10.000 € anerkannt wird (vgl. zum Inhalt des Vergleichs Grzeszick, ZfWG 2025, 5f., 19f.) und dass die SCHUFA-G-Abfrage (vgl. zu deren Modalitäten Grzeszick, ZfWG 2025, 1, 12ff.) sich lediglich auf die Schuldenfreiheit erstrecke, nicht aber auf die wirtschaftliche Bonität der potentiellen Spieler. Insbesondere ist weder ersichtlich noch belegt, dass im Rahmen der Prüfung der individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mittels der SCHUFA-G-Abfrage das Einzahlungslimit nach § 6c Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 regelhaft und nicht nur ausnahmsweise umgangen wurde, die zuständigen Glücksspielbehörden dies – bereits im streitgegenständlichen Zeitraum – erkannt haben oder erkennen mussten und sie gleichwohl nicht dagegen vorgegangen sind. Denn nur dann käme einem etwaigen Vollzugsdefizit ein solches Gewicht zu, das die Tauglichkeit der Regelungssystematik in Frage stellen könnte (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 02.12.2024 – 3 M 169/24, BeckRS 2024, 36245 Rn. 16).
ff)
Soweit gegen § 6c Abs. 1 S. 6, 8 GlüStV 2021 verstoßen wurde, sind die Spielverträge zudem jedenfalls gem. § 134 BGB i.V.m. § 6c Abs. 1 S. 1 GlüStV 2021 nichtig.
Auf die Frage, ob die Beklagte sich insoweit – ginge man von einem wirksamen Vertrag aus – gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB schadensersatzpflichtig gemacht hat, weil zu den vertraglichen Nebenpflichten auch die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zählt (vgl. MüKoBGB/Bachmann, 9. Aufl. 2022, BGB § 241 Rn. 65, 157), kommt es daher nicht an.
(1)
§ 6 c Abs. 1 S. 6, 8 GlüStV 2021 stellt – unabhängig von dem Vorhandensein bzw. dem Fehlen einer formellen Erlaubnis – ein eigenständiges Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB dar.
Die Frage, ob der Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führt, ist, wenn eine ausdrückliche Rechtsfolgenregelung fehlt, nach dem Zweck des Verbotsgesetzes zu beantworten. Dabei hat der Verstoß gegen ein Verbotsgesetz in der Regel die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts nur dann zur Folge, wenn sich das Verbot gegen beide Seiten richtet. In besonderen Fällen kann sich die Nichtigkeit allerdings auch aus einem einseitigen Verstoß ergeben, falls nämlich der Zweck des Verbotsgesetzes anders nicht zu erreichen ist und die rechtsgeschäftlich getroffene Regelung nicht hingenommen werden darf. Eine solche Ausnahme liegt etwa vor, wenn der angestrebte Schutz des Vertragspartners die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts erfordert. Reicht es dagegen aus, dem gesetzlichen Verbot durch verwaltungs- bzw. strafrechtliche Maßnahmen Nachdruck zu verleihen, so hat die zivilrechtliche Sanktion der Nichtigkeit daneben keinen Platz (vgl. BGH, Beschluss vom 13.09.2022 – XI ZR 515/21). Gesetzliche Bestimmungen, welche ein bestimmtes Verhalten zwar nicht unter Strafe stellen, es aber mit einem Bußgeld belegen, können als Verbotsgesetze im Sinne von § 134 BGB zu qualifizieren sein (BGH, Urteil vom 05.05.1992 - X ZR 134/90; BeckOGK/Vossler, 1.4.2025, BGB § 134 Rn. 358; MüKoBGB/Armbrüster, 10. Aufl. 2025, BGB § 134 Rn. 82). Der Umstand, dass eine Handlung unter Strafe gestellt oder als Ordnungswidrigkeit mit einer Buße bedroht ist, bewirkt jedoch nicht unabweislich die Nichtigkeit des bürgerlichrechtlichen Geschäfts. Vielmehr sind für jede einzelne Vorschrift Normrichtung und Normzweck zu ermitteln und zu werten (vgl. BGH, Urteil vom 30.04.1992 - III ZR 151/91). Der Wortlaut (hier: „darf … nicht erfolgen“) ist dabei für eine Auslegung unergiebig, weil dieser in Rechtsnormen mit und ohne Nichtigkeitsfolge gleichermaßen Verwendung findet (vgl. BGH, Urteil vom 30.04.1992 - III ZR 151/91; BeckOGK/Vossler, 1.4.2025, BGB § 134 Rn. 54).
Im Streitfall ergibt die Prüfung, dass es sich bei § 6c Abs. 1 S. 6, 8 GlüStV 2021 nicht nur um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt, die lediglich die äußeren Umstände eines sonst unbedenklichen Rechtsgeschäfts aus Gründen rein ordnungspolitischer Art missbilligt, sondern um ein Verbotsgesetz i. S. des § 134 BGB mit der Folge, dass ein Verstoß gegen die Vorschrift zur Nichtigkeit der Spielverträge führt.
Zwar richtet sich das Verbot in § 6c Abs. 1 S. 6 GlüStV 2021 nur an die Beklagte als Veranstalterin des Glücksspiels und nicht auch an den Kläger als Spieler. Im vorliegenden Fall erfordert der Zweck des § 6c Abs. 1 GlüStV 2021 aber die Nichtigkeit zivilrechtlicher Verträge. Die Selbstlimitierung für Glücksspiele im Internet ist „wesentlicher Inhalt“ der Neuregulierung des Glücksspielmarktes (vgl. LT-Drucksache BW 16/9487, S. 120). Die Selbstlimitierung, insbesondere das anbieterübergreifende Einzahlungslimit, soll ein bewusstes Spielen fördern, die Nachteile der Spielteilnahme über das Internet eingrenzen und die finanziellen Folgen einer Spielsuchterkrankung für Spieler und Angehörige reduzieren. Die Selbstlimitierung trägt dabei insbesondere den besonderen Gefahren des Internetvertriebs Rechnung. Anders als im terrestrischen Bereich gibt es im Internetvertrieb keine soziale Kontrolle durch einen persönlichen Kontakt zu Angehörigen, Personal des Anbieters oder Dritte. Daneben sind Glücksspielangebote im Internet leicht und ständig verfügbar. Sie können grundsätzlich von jedem Ort aus wahrgenommen werden, ohne dass Spieler erst eine Spielstätte aufsuchen müssen. Im Vergleich zum stationären Spielangebot ist es daher für Spieler, welche ihr Spielverhalten nicht hinreichend kontrollieren können, nochmals schwerer, sich an gedanklich gesetzte Limits zu halten und das Spiel nach deren Erreichen tatsächlich zu beenden. Bei bargeldlosen Zahlungsvorgängen im Internet entfällt zudem die Warnfunktion vor der Durchführung eines Zahlungsvorgangs, die im terrestrischen Bereich das Heraussuchen und Vorzeigen einer Zahlungskarte bzw. die Übergabe von Bargeld haben kann (vgl. zum Ganzen LT-Drucksache BW 16/9487, S. 120f.).
Die im Gesetz vorgesehene Höhe des Betrags von 1.000,00 € beruht auch auf empirischen Daten, wonach mit rund 68 % über zwei Drittel der Spieler, welche einen monatlichen Verlust von mehr als 1.000 € erleiden, pathologische Spieler sind (vgl. Universität Hamburg, Stellungnahme zum Entwurf des Glücksspielneuregulierungsstaatsvertrags, Landtag NW, Vorlage 17/3090, S. 458, unter Verweis auf eine Analyse der im Rahmen der „EGames“-Studie erhobenen Daten; zitiert in LT-Drucksache BW 16/9487, S. 123).
Vor diesem Hintergrund erfordert die effektive Durchsetzung der genannten legitimen Ziele grundsätzlich die Nichtigkeit der gegen § 6c GlüStV 2021 verstoßenden Verträge. Gegen die Schutzbedürftigkeit der Spieler spricht dabei nicht, dass das Verlustrisiko bei erlaubten Spielen ebenfalls besteht und jedem Spieler bekannt sein muss. Das gesetzliche Verbot dient auch dem Schutz des Spielers vor sich selbst. Ginge man dagegen von der zivilrechtlichen Wirksamkeit der verbotenen Glücksspielverträge aus und verwiese die Spieler lediglich auf vertragliche Schadensersatzansprüche, soweit der Anbieter im Einzelfall Rücksichtnahmepflichten verletzt oder das Spiel manipuliert, bliebe der mit dem GlüStV 2021 angestrebte Schutz der Bevölkerung unzureichend. Das gesetzliche Verbot richtet sich nicht lediglich gegen eine bestimmte Art der Durchführung des Geschäfts, sondern soll gewisse wirtschaftliche und gesundheitliche Folgen für die Spieler verhindern, die durch Glücksspiel eintreten können. Schließlich konnte dem gesetzlichen Verbot durch verwaltungs- und/oder strafrechtliche Maßnahmen gerade kein hinreichender Nachdruck verliehen werden. Insbesondere kämen derartige Maßnahmen für den betroffenen Spieler regelmäßig zu spät. Sehen sich diese Anbieter dem Risiko ausgesetzt, die Einsätze der Spieler zurückzahlen zu müssen, leistet dies einen erheblichen Beitrag dazu, die Ziele des Glücksspielstaatsvertrags zu erreichen.
Gegen die Nichtigkeitsfolge spricht schließlich nicht, dass bei einem erlaubten Glücksspielangebot aus dem Verstoß gegen eine Auflage, welche ein Limit anordnet, möglicherweise keine Nichtigkeit des Glücksspielvertrags folgt. Die Entscheidung des BGH (Urteil vom 03.04.2008 - III ZR 190/07, NJW 2008, 2026), wonach der Verstoß gegen die mit einer Spielbankerlaubnis für Internet-Glücksspiele verknüpfte Auflage, dass jeder Spieler vor Spielbeginn ein Limit bestimmt, nicht zur Nichtigkeit der Spielverträge nach § 134 BGB i.V. mit § 284 Abs. 1 StGB führt, weil – wenn eine Genehmigung vorliegt – der Tatbestand der unerlaubten Veranstaltung eines öffentlichen Glücksspiels i.S. des § 284 Abs. 1 StGB in Anbetracht der das Internetspiel umfassenden Spielbankerlaubnis nicht erfüllt ist und das Limit nicht durch Gesetz, sondern lediglich durch behördliche Auflage festgelegt wurde, ist nicht einschlägig. Denn vorliegend knüpft der Gesetzesverstoß nicht an das Fehlen der Konzession oder eine behördliche Auflage an, sondern an den Verstoß gegen die gesetzliche Pflicht, keine Spielteilnahme zu ermöglichen, solange kein Limit in gesetzlich erlaubter Höhe festgesetzt wurde.
(2)
Auf die Frage, ob die Nichtigkeitsfolge auf die Spielverträge zu beschränken ist, welche durch Einzahlungen, die einen Betrag von 1.000,00 € überschritten haben, bestritten worden sind, kommt es insoweit nicht an, als die Spielverträge bereits wegen des Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 S. 2 GlüStV 2021 nichtig sind (s. unter 3d) dd) und ee).
Es spricht aber viel dafür, dass die Spielverträge jedenfalls dann insgesamt nichtig sind, wenn entgegen § 6c Abs. 1 S. 6 GlüStV 2021 überhaupt kein Limit gesetzt wurde.
Spieler sollen nämlich bereits vor der ersten Spielteilnahme darüber nachdenken müssen, wieviel Geld sie monatlich für Glücksspiele im Internet maximal aufwenden möchten und können. Bereits das bewusste Setzen eines Limits führt zu einer Veränderung des Spielverhaltens, welches über die bloße Begrenzung der Einsätze hinauswirkt. Selbstgesetzte Limits werden zudem eher akzeptiert und deshalb seltener umgangen (vgl. LT-Drucksache BW 16/9487, S. 120f.).
e)
Der Rückforderungsanspruch des Klägers scheitert nicht an § 817 S. 2 BGB.
aa)
§ 817 S. 2 BGB setzt voraus, dass der Leistende vorsätzlich, also bewusst verbotswidrig oder sittenwidrig gehandelt hat; dem steht es gleich, wenn er sich der Einsicht in das Verbotswidrige oder Sittenwidrige seines Handelns leichtfertig verschlossen hat (BGH, Urteil vom 02.12.2021 - IX ZR 111/20, juris Rn. 31). Folgt der Gesetzesverstoß aus einer Strafnorm, die – wie hier § 285 StGB – Vorsatz voraussetzt, wird man darüber hinaus regelmäßig zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich aller Tatbestandsvoraussetzungen der Strafnorm fordern müssen (in diese Richtung zu § 285 StGB auch OLG Hamm, Urteil vom 21.03.2023 – I-21 U 116/21, juris Rn. 43, OLG München, Hinweisbeschluss vom 22.11.2021 – 5 U 5491/23 -, BeckRs 2021, 55957; OLG Köln, Urteil vom 31.10.2022 - I-19 U 51/22, juris Rn. 61).
Die Beweislast für die Voraussetzungen des § 817 S. 2 BGB trifft den Bereicherungsschuldner (MüKoBGB/Schwab, 8. Aufl. 2020, BGB § 817 Rn. 89; BeckOK BGB/Wendehorst, 62. Ed. 1.5.2022, BGB § 817 Rn. 26).
bb)
Strafbar gemäß § 285 BGB ist die Beteiligung an einem öffentlichen Glücksspiel ohne behördliche Erlaubnis, so dass sich grundsätzlich auch der Spieler strafbar machen kann. Der subjektive Tatbestand des § 285 StGB erfordert vorsätzliches Handeln, bloße Fahrlässigkeit genügt nicht (§ 16 StGB). Bedingter Vorsatz ist ausreichend. Der Täter muss dementsprechend zumindest das Vorliegen derjenigen Tatsachen für möglich halten, welche die rechtliche Bewertung des Unternehmens als ein öffentliches Glücksspiel, für das die behördliche Erlaubnis fehlt, begründen.
Grundsätzlich gehört die rechtlich richtige Beurteilung der normativen Tatbestandsmerkmale nicht zum Tatvorsatz. Es genügt, dass der Täter die dem Gesetz entsprechende Wertung im Wege einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“ nachvollzieht. Erforderlich ist, dass er die Tatsachen kennt, die dem normativen Begriff zugrunde liegen, und auf der Grundlage dieses Wissens den sozialen Sinngehalt des Tatbestandsmerkmals richtig begreift (BGH, Beschluss vom 26.03.2018 – 4 StR 408/17, NJW 2018, 1486 Rn. 34, zu § 54 KWG). Im Kontext der §§ 284, 285 StGB schließt die irrige Annahme des Vorliegens einer behördlichen Erlaubnis gem. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB bereits den Vorsatz aus (vgl. Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 285 Rn. 5; Hohmann/Schreiner in: MüKoStGB, 4. Aufl. 2022, § 285 Rn. 13).
(1)
Nach dieser Maßgabe kann nicht von einer positiven Kenntnis des Verbots durch den Kläger im Sinne eines sicheren Wissens ausgegangen werden. Vielmehr hat dieser vorgetragen, er sei davon ausgegangen, dass das Angebot der Beklagten legal gewesen sei. Er hat bei seiner Anhörung vor dem Senat angegeben, er habe auf der Webseite einen deutschen Text vorgefunden, sich regulär angemeldet, einen Ausweis hochgeladen und Verifizierungsverfahren durchlaufen und deshalb das Angebot für seriös gehalten. Er sei nicht auf den Gedanken gekommen, dass das Ganze illegal sein könnte.
Dies erscheint grundsätzlich nachvollziehbar, zumal für einen Laien lediglich erkennbar war, dass die Beklagte und andere Online-Glücksspielanbieter jahrelang ungehindert auf deutschsprachigen Webseiten ihre Leistungen angeboten und u.a. durch ausführliche AGB den Eindruck der Legalität vermittelt haben. Soweit in den AGB der Beklagten der Hinweis enthalten gewesen ist, dass sie (nur) über eine maltesische Lizenz verfügt habe, besteht jedenfalls keine Vermutung dafür, dass ein Verbraucher – selbst wenn er den AGB zugestimmt hat – alle AGB-Klauseln gelesen oder sich gar inhaltlich mit diesen auseinandergesetzt hat fehlt. Zumindest fehlt ein ausdrücklicher Hinweis in den AGB auf die Rechtswidrigkeit von Online-Glücksspielen in allen deutschen Bundesländern (außer Schleswig-Holstein).
Weiterhin lässt sich eine allgemeine Bekanntheit der Verbotswidrigkeit nicht aus von der Beklagten vorgetragenen Medienberichten ableiten. Für einen im Sinne des § 286 ZPO tragfähigen Rückschluss von der medialen Berichterstattung auf die Kenntnis von einem bestimmten Gegenstand der Berichterstattung muss es sich um einen Gegenstand handeln, über den derart umfassend und hervorgehoben berichtet worden ist, dass diese Berichterstattung dem entsprechenden Kenntnisträger nicht verborgen geblieben sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2024 – IX ZR 107/22, BeckRS 2024, 3346 Rn. 32). Die vorgelegten Medienberichte haben aber kein solches Ausmaß erreicht, dass eine allgemeine Kenntnis bei Spielern mit durchschnittlichem Medienkonsum nach der Lebenserfahrung zu erwarten wäre (vgl. OLG Köln, Urteil vom 31.10.2022 – I-19 U 51/22 Rn. 63, juris). Mit der Medienberichterstattung zum sog. Dieselskandal ab Herbst 2015, der praktisch von allen gängigen Medien aufgegriffen und über den über Wochen und Monate wiederholt berichtet wurde, sind die zitierten Medienberichte nicht ansatzweise vergleichbar. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten davon ausgeht, dass aufgrund der Algorithmen von Suchmaschinenbetreibern bzw. beim regelmäßigen Aufruf von Glücksspielseiten glücksspielbezogene Nachrichten angezeigt wurden, kann nicht unterstellt werden, dass ein Spieler die Schlagzeilen nicht nur beachtet, sondern auch zum Anlass genommen hat, die jeweiligen Nachrichten im Volltext zu lesen.
Im Übrigen zeigt gerade der eigene Vortrag der Beklagten zur – von ihr behaupteten – Legalität ihres Angebots, dass die Rechtslage für den Kläger nicht eindeutig gewesen sein musste.
(2)
Auch der für § 285 StGB ausreichende bedingte Vorsatz kann nicht festgestellt werden. Im Kontext des § 285 StGB muss der Täter zumindest die Teilnahme an einem öffentlichen Glücksspiel in Kauf nehmen, für das eine behördliche Erlaubnis fehlt (vgl. MüKoStGB/Hohmann/Schreiner, 4. Aufl. 2022, StGB § 285 Rn. 13).
Der Kläger wusste zwar, dass er an einem Glücksspiel teilnahm. Ob das Glücksspiel vorliegend „unerlaubt“ war, folgte aber erst aus § 4 GlüStV 2021, dessen Inhalt nicht ohne weiteres und generell als bekannt vorausgesetzt werden kann, zumal Normadressat von § 4 GlüStV nur der Veranstalter, nicht aber der Teilnehmer des Glücksspiels ist. Außerdem suggeriert § 285 StGB durch Bezugnahme auf § 284 StGB die Erlaubnisfähigkeit des öffentlichen Glücksspiels und die Beklagte verfügte immerhin über eine vergleichbare Erlaubnis maltesischer Behörden. Es kann daher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Kläger das Fehlen einer Erlaubnis im Sinne von §§ 284 Abs. 1, 285 StGB erfasst hat. Immerhin handelt es sich nicht um ein gesetzliches Verbot, das – ähnlich wie die Sittenordnung als Inbegriff der unerlässlichen Grundregeln menschlichen Zusammenlebens – als allgemein bekannt angesehen werden kann (vgl. allgemein MüKoBGB/Schwab, 8. Aufl. 2020, BGB § 817 Rn. 8; Staudinger/Lorenz (2007) BGB § 817, Rn. 22), zumal die bislang vom Totalverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 erfassten Glücksspiele nach Inkrafttreten des GlüStV 2021 nicht mehr generell verboten waren, sondern mit entsprechender Erlaubnis angeboten werden durften. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Glücksspielrecht eine juristische Spezialmaterie ist; für den Laien ist das System von unterschiedlichen rechtlichen Bewertungen der unterschiedlichen Wett-, Lotterie- und Glücksspielformen kaum zu überblicken (OLG Dresden Urteil vom 27.10.2022 – 10 U 736/22, NJW-RR 2023, 344 Rn. 65). Zwar mag es nicht fernliegen, dass, wer an öffentlichen Glücksspielen teilnimmt, im Wege einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“ zumindest die Vorstellung hat, dass solche Glücksspiele einer staatlichen Regulierung unterliegen, mithin erlaubnispflichtig sind. So hat auch der Kläger bei seiner Anhörung angegeben, dass er wohl davon ausgegangen sei, dass es in Deutschland eine Erlaubnispflicht gebe. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass der Kläger wusste bzw. ernsthaft für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass eine solche Erlaubnis fehlte bzw. die der Beklagten in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erteilte Lizenz den Anforderungen des deutschen GlüStV nicht genügt.
(3)
Ebenso kann kein leichtfertiges Sich-Verschließen des Klägers hinsichtlich der Verbotswidrigkeit seines Tuns festgestellt werden.
Es gibt jedenfalls keine allgemeine Obliegenheit, zumindest gelegentlich Nachrichten oder Medien zu konsumieren (BGH, Urteil vom 29.07.2021 – VI ZR 1118/20, juris, Rn. 18; Urteil vom 10.02.2022 – VII ZR 679/21, juris, Rn. 28). Selbst wenn man davon ausginge, dass es leichtfertig gewesen sei, dass sich der Kläger nicht einmal im Internet informiert habe, könnte nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er – zumal angesichts der von den Beklagten noch im hiesigen Rechtsstreit vertretenen Auffassung, dass ihr Angebot legal gewesen sei – eine korrekte rechtliche Einschätzung erhalten hätte.
Schließlich wird fahrlässiges – und somit auch grob fahrlässiges oder leichtfertiges – Handeln des bloßen Teilnehmers am Glücksspiel von § 285 StGB gerade nicht erfasst und ist somit auch nicht im Sinne von § 817 S. 2 BGB mit einem Unwerturteil verbunden (OLG Köln, Urteil vom 31.10.2022 – I-19 U 51/22, juris, Rn. 61).
(4)
Die Anwendbarkeit von § 817 S. 2 BGB ist im Streitfall zudem jedenfalls ausgeschlossen, weil nach dessen gebotener einschränkender Auslegung die Kondiktionssperre nicht eingreift, wenn die Aufrechterhaltung des verbotswidrig getroffenen Zustands mit Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar ist und deshalb von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden kann (BGH, Urteil vom 10.04.2015 – VII ZR 241/13, juris, Rn. 22). Das kann der Fall sein, wenn – wie hier – die Rechtswidrigkeit des Geschäfts auf Vorschriften beruht, die gerade den leistenden Teil schützen sollen (Grüneberg/Sprau, BGB, 82. Aufl. 2023, § 817 Rn. 18).
Der Zweck von § 4 Abs. 4 GlüStV 2021 würde untergraben, wenn die von den Spielern geleisteten Einsätze gemäß § 817 S. 2 BGB kondiktionsfest wären und deshalb dauerhaft beim Anbieter des verbotenen Glücksspiels verblieben (vgl. zum Verbot nach GlüStV 2012 OLG Dresden, Endurteil vom 31.05.2023 – 13 U 1753/22, BeckRS 2023, 12231 Rn. 51 m.w.N.; OLG Stuttgart, Urteil vom 12.04.2024 – 5 U 149/23, Rn. 125ff., juris).
f)
Gemäß § 818 Abs. 1, Abs. 2 BGB hat die Beklagte das Erlangte herauszugeben bzw. hierfür Wertersatz zu leisten.
Der dem Spiel- und Wettvertrag innewohnende „Unterhaltungswert“ ist dabei keine zu berücksichtigende geldwerte Position, die vom Erlangten abzuziehen wäre. Der Unterhaltungswert steht bei Glücksspielen, bei denen dem Spieler gegen Leistung eines Echtgeld-Spieleinsatzes die Chance auf einen Spielgewinn versprochen wird, nicht im Vordergrund und stellt keinen bezifferbaren Gegenwert dar, der in einen Saldo der beiderseitigen, rückabzuwickelnden Leistungen eingestellt werden kann. Es wäre mit dem Normzweck des Glücksspielverbots unvereinbar, wenn dem Anbieter von unerlaubtem Glücksspiel ein diesbezüglicher Gegenwert zugesprochen würde; damit würde die missbilligte Vermögensdisposition manifestiert und der Normzweck unterlaufen. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kläger habe durch die Hingabe des Geldes eine Gewinnchance erworben, denn aufgrund der Nichtigkeit des Spielvertrags hätte der Kläger im Fall eines Gewinns keinen einklagbaren Anspruch erlangt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 31.10.2022 – I-19 U 51/22 –, Rn. 78, juris).
Hinsichtlich einer Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB fehlt es bereits an substantiiertem Vorbringen der Beklagten. Die Abzugsfähigkeit von Vermögensnachteilen des Bereicherungsschuldners setzt nämlich voraus, dass diese Vermögensnachteile adäquat kausal auf der Bereicherung beruhen (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2016 – IX ZR 160/14). Vorliegend hat die Beklagte nach eigenen Angaben Gewinne an andere Spieler ausgekehrt, was sie auch ohne die erlangten Einsätze des Klägers getan hätte. Darüber hinaus scheitert der Einwand auch an der bestehenden Kenntnis der Beklagten vom Fehlen des Rechtsgrundes, §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB, bzw. jedenfalls an § 819 Abs. 2 BGB, wonach der Empfänger bereits vom Empfang der Leistung an verschärft haftet, wenn er durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, wobei ausreichend ist, dass ein objektiv denkender Empfänger, der sich richtiger Einsicht nicht bewusst verschließt, aus den ihm bekannten Tatsachen einen entsprechenden Schluss gezogen hätte (vgl. zu letzterem BGH, Urteil vom 06.11.2008 - III ZR 120/08). Letzteres war hier der Fall. Der Beklagten war entweder positiv bekannt, dass ihr Angebot gegen § 4 Abs. 4 GlüStV verstoßen hat, oder sie hat sich dieser Erkenntnis in einer Weise verschlossen, die es ihr nach Treu und Glauben verwehrt, sich nunmehr auf ein fehlendes Bewusstsein zu berufen.
g)
Die Rückforderung ist nicht gemäß § 762 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen. Die Bestimmung ist auf Spiele, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, nicht anwendbar (vgl. BGH, NJW 1962, 1671; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024 – 5 U 101/23 –, Rn. 151, juris). Vor diesem Hintergrund kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, dass aus vorgenannter Vorschriften der Grundsatz, dass „Spielschulden Ehrenschulden“ seien, abzuleiten sei.
h)
Die Klage ist schließlich nicht rechtsmissbräuchlich.
Nach dem Grundsatz nemo auditur propriam turpitudinem allegans (niemand kann sich auf sein eigenes rechtswidriges Verhalten berufen) kann zwar weder zugelassen werden, dass eine Partei aus ihrem rechtswidrigen Verhalten wirtschaftliche Vorteile zieht, noch, dass sie für die durch ein solches Verhalten verursachten Nachteile entschädigt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 15.06.2023 – C-520/21, BeckRS 2023, 13521 Rn. 81). Die vom EuGH a.a.O. geprüfte Frage (s. auch EuGH, Urteil vom 28.07.2016 – C-423/15, Kratzer; EuGH, Urteil vom 19.04.2018 – C-65/17), ob sich jemand in missbräuchlicher Weise auf die Rechtsvorschriften der Europäischen Union berufen darf, ist aber schon deshalb nicht einschlägig, weil sich der Kläger nicht auf EU-Normen, sondern auf nationale Normen beruft.
Dabei unterscheidet sich die von der Beklagten angeführte Rechtssache C-520/21 (EuGH, Urteil vom 15.01.2023 - C-520/21) von der vorliegenden Konstellation auch dadurch, dass dort ein einseitiger Verstoß der streitbeteiligten Bank gegen die Umsetzung der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen zu bewerten war. Im vorliegenden Fall steht der Rechtsverstoß der Beklagten fest, während bereits auf tatsächlicher Ebene nicht zur Überzeugung des Senats festgestellt werden kann, dass dem Kläger hier gleichfalls ein Rechtsverstoß i.S.d § 817 Satz 2 BGB bzw. § 285 StGB zur Last fällt. Der Grundsatz des nemo auditur, wonach nicht zugelassen werden kann, dass eine Partei aus ihrem rechtswidrigen Verhalten wirtschaftliche Vorteile zieht, ist daher auf die Beklagte anzuwenden und gebietet, dass diese durch das Veranstalten unerlaubten Glücksspiels erhaltene Vorteile nicht behalten darf.
Im Übrigen wären derartige Grundsätze vom nationalen Gericht im Rahmen der Anwendung des nationalen Rechts zu beurteilen (EuGH, Urteil vom 19.04.2018 – C-65/17, BeckRS 2018, 5677 Rn. 48), hier § 242 BGB. Der Rückzahlungsanspruch scheitert jedoch nicht gemäß § 242 BGB am Verbot des venire contra factum proprium. Ein Vertrauenstatbestand zugunsten der Beklagten kann schon aufgrund ihres eigenen gesetzeswidrigen Handelns nicht angenommen werden. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Interessen der Beklagten nicht als vorrangig schutzwürdig i.S.v. § 242 BGB, zumal sie selbst den Weg zur Teilnahme an dem Online-Glücksspiel eröffnet und mit der Gestaltung der Internetseiten in deutscher Sprache gezielt deutsche Kunden angesprochen hat und der Kläger bereit ist, sich die Gewinne anrechnen zu lassen. § 817 S. 2 BGB schafft bei einem beiderseitigen Gesetzesverstoß bereits einen angemessenen Ausgleich, so dass das Ergebnis der Anwendung oder Nichtanwendung des § 817 S. 2 BGB in der Regel – so auch hier – nicht über § 242 BGB in sein Gegenteil verkehrt werden darf. Dass der Kläger hier ganz bewusst und in Kenntnis der Rechtslage bzw. der Erfolgsaussichten einer Rückforderungsklage das „Geschäftsmodell“ des „Spielens ohne Risiko“ praktiziert hätte, kann vorliegend nicht festgestellt werden (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024 – 5 U 101/23 –, Rn. 154, juris).
4.
Der Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen folgt aus § 291, § 288 Abs. 1 BGB.
III.
Eine Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO bzw. die Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV ist – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht angezeigt.
1.
Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst.
Der Gerichtshof hat entschieden, dass die unionsrechtliche Kohärenzprüfung beschränkender Maßnahmen im Glücksspielsektor im Einzelfall Sache der nationalen Gerichte ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 08.02.2024 – C-216/22, juris Rn. 52; EuGH, Urteil vom 08.09.2010 - C-46/08, Slg. 2010, I-8149 = NVwZ 2010, 1422 Rn. 65 - Carmen Media Group). Die für diese Prüfung maßgeblichen Grundsätze des Unionsrechts hat er bereits geklärt (s.o.; vgl. etwa EuGH, Urteil vom 15.09.2011 - C-347/09, Slg. 2011, I-8185 = EuZW 2011, 841, Rn. 44, 56 - Dickinger und Ömer, m.w.N.; so auch BGH, Beschluss vom 22.07.2021 - I ZR 199/20, juris; vgl. auch BGH, Beschluss vom 08.11.2023 – I ZR 148/22, juris Rn. 18).
Überdies ist der Senat bereits deshalb nicht zur Vorlage verpflichtet, weil er nicht letztinstanzliches Gericht im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV ist, nachdem der Senat die Revision zugelassen hat.
2.
Auch eine Aussetzung des Verfahrens analog § 148 ZPO ist nicht geboten (vgl. dazu bereits OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024 – 5 U 101/23 –, juris, Rn. 113ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 31.01.2025 – 5 U 89/24, juris, Rn. 107ff., 127ff.).
a)
Die Aussetzung des Verfahrens ist zwar in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auch ohne gleichzeitiges Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union grundsätzlich zulässig, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung derselben Frage abhängt, die bereits in einem anderen Rechtsstreit dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755 Rn. 48). Das Interesse des Beklagten, nicht aufgrund einer möglicherweise unwirksamen Vorschrift in Anspruch genommen zu werden, ist ebenso zu berücksichtigen wie das Interesse des Klägers an einem zeitnahen Abschluss des Verfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 28.09.2011 – X ZR 68/10, BeckRS 2011, 25613 Rn. 5).
b)
Eine Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO im Hinblick auf das Vorabentscheidungsersuchen des Civil Court, First Hall Courts of Justice, Malta vom 11.07.2023 – 95/2023/GM (Az. C-440/23) ist nicht veranlasst.
Es liegt bereits kein Aussetzungsgrund vor, weil das unter dem Az. C-440/23 anhängige Vorabentscheidungsverfahren des EuGH für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich ist. Die Vorlagefragen des Civil Court of Malta beziehen sich auf die Rechtslage unter dem Glücksspielstaatsvertrag 2012. Für die im streitgegenständlichen Fall getätigten Einsätze des Klägers gilt jedoch der Glücksspielstaatsvertrag 2021. Das frühere Totalverbot nach § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 unterscheidet sich grundlegend vom jetzigen Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für Online-Casinospiele, virtuelle Automatenspiele und Online-Poker in § 4 Abs. 4 GlüStV 2021. Es ist daher nicht zu erwarten, dass das Ergebnis des Vorabentscheidungsverfahrens auf den Streitfall zu übertragen sein wird (vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.2025 – I ZB 39/24, juris). Das gilt auch mit Blick auf die Vorlagefrage 7 zur Bedeutung einer maltesischen Lizenz. Diese Frage ist geklärt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des EuGH, dass sich aus dem Unionsrecht keine Pflicht der Mitgliedstaaten ergibt, eine von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Glücksspielerlaubnis anzuerkennen (vgl. EuGH, Urteil vom 12.09.2013 - C-660/11, C-8/12).
Im Übrigen ist das Vorabentscheidungsverfahren C-440/23 jedenfalls insoweit nicht präjudiziell für den hiesigen Rechtsstreit, als die Vorlagefrage 1 u.a. zugrunde legt, dass im Gesetzgebungsverfahren keine wissenschaftlichen Belege für spezifische Gefahren der Online-Casinospiele vorgelegt worden seien (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024 – 5 U 101/23 –, juris, Rn. 115ff.). Die Vorlagefrage 2 stellt bereits die Rechtslage unvollständig dar, indem es nicht alle in § 1 GlüStV genannten Ziele des Gesetzes darlegt. Neben den aufgeführten Zielen will der GlüStV 2012 auch das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht verhindern sowie den Jugend- und den Spielerschutz gewährleisten (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 117f.). Die in der Vorlagefrage 3 geäußerten Bedenken greifen ebenfalls nicht durch. Der bloße Umstand, dass der Gesetzgeber in der Neufassung des GlüStV 2021 das strikte Internetverbot durch ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ersetzt hat, indiziert nicht im Umkehrschluss, dass das bisherige Internetverbot gemäß dem GlüStV 2012 zur Zielerreichung ungeeignet oder unverhältnismäßig war. Auch wenn die abstrakt in § 1 GlüStV 2012 bzw. § 1 GlüStV 2021 formulierten Ziele des GlüStV identisch sind, gilt dies nicht für das in §§ 4ff. konkretisierte, angestrebte Schutzniveau des GlüStV 2012 (Totalverbot von Online-Casinos und virtuellen Automatenspielen) bzw. des GlüStV 2021 (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt i.V.m. den Spielerschutzvorschriften der Art. 6a ff. GlüStV 2021). Insoweit bedeutet die Neuregelung lediglich, dass der Gesetzgeber sein Ermessen, das Schutzniveau zu bestimmen, neu ausgeübt hat (s. bereits oben unter 3c (5)) vgl. zudem OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 119ff.). Die Vorlagefragen 4-6 beziehen sich auf hier nicht streitgegenständliche (Zweit-)Lotterien (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 122). Keine Aussetzung ist schließlich aufgrund der Vorlagefrage 7 veranlasst (OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 123ff.; BGH, Beschluss vom 23.01.2025 – I ZB 39/24, juris, Rn. 27; s. zudem bereits unter 3h).
Der Senat macht deshalb von seinem in § 148 ZPO eingeräumten Ermessen dahin Gebrauch, dass von einer Aussetzung des Verfahrens abgesehen wird. Der voraussichtliche Ausgang des vorgreiflichen Verfahrens ist bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 07.05.1992 – V ZR 192/91, BeckRS 1992, 6199) und vorliegend ist aus den bereits zuvor genannten Gründen davon auszugehen, dass eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof vermutlich keine Klärung im Sinne der Rechtsauffassung der Beklagten bringen würde. Angesichts der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs erscheint ein Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens im Sinne der Rechtsauffassung der Beklagten wenig wahrscheinlich.
c)
Die Vorlagefragen des Landgerichts Erfurt vom 23.12.2024 (Az. 8 O 392/23, juris; C-898/24) geben ebenfalls keine Veranlassung, das Verfahren auszusetzen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 31.01.2025 – 5 U 89/24, juris, Rn. 127ff.).
d)
Letztlich ist auch keine Aussetzung im Hinblick auf das Vorlageersuchen des BGH vom 25.07.2024 (C-530/24) und des Landgerichts Erfurt vom 23.12.2024 und 07.01.2025 (C-9/25), welche Sportwetten betreffen, veranlasst.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Vorlagebeschluss klargestellt, dass es bei einem dem materiellen Glücksspielrecht widersprechenden Glücksspielangebot bei der Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB bleibt, ohne dass es insoweit einer unionsrechtlichen Klärung bedarf (BGH, EuGH-Vorlage vom 25.07.2024 – I ZR 90/23 –, Rn. 38). Zudem liegt insoweit kein vergleichbarer Sachverhalt vor, als – im Unterschied zur Rechtslage nach dem GlüStV 2012 (§ 10a Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012) – gem. § 27p Abs. 10 GlüStV 2021 bis zum 31.12.2022 keine Erlaubnis zur Erhöhung des grundsätzlichen Höchstbetrages für das Einzahlungslimit nach § 6c GlüStV 2021 festgesetzt werden konnte. Außerdem ist vorliegend gerade nicht festzustellen, dass der Erlaubnisverfahren in seiner tatsächlichen Ausgestaltung den Anforderungen des Art. 56 AEUV nicht genügte.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, § 709 S. 3, 711 ZPO.
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen.
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