Die Beklagte erbringt unter der Marke K. Telekommunikationsdienstleistungen
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Beklagte erbringt unter der Marke K. Telekommunikationsdienstleistungen. Für die in diesem Zusammenhang erfolgenden Datenverarbeitungen ist die Beklagte die datenschutzrechtlich Verantwortliche. Bei Abschluss eines Mobilfunkvertrages zwischen der Beklagten und einem Verbraucher mit erhöhtem kreditorischen Risiko übersendete die Beklagte einen Datensatz über den Vertragsschluss an die T. AG. Konkret übermittelte die Beklagte jeweils die folgenden Daten an die T. AG: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Daten von Beginn und Ende eines Telekommunikationsvertrags, Vertragsnummer, Meldemerkmal „SK“ - Servicekonto zum Telekommunikationskonto.
Die Parteien verbindet ein Vertrag über Telekommunikationsdienstleistungen.
Der Kläger erhielt von der Beklagten bei Vertragsschluss ein Datenschutzmerkblatt. Dies lautet auszugsweise:
„Erstellung eines Servicekontos (T.) Wir übermitteln zum Schutz der Marktteilnehmer vor Forderungsausfällen und Risiken personenbezogene Daten über die Beantragung, Aufnahme und Beendigung des Telekommunikationsvertrages (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Information über den Abschluss dieses Telekommunikationsvertrags, Referenz zum Vertrag) an die T., wenn sich dahingehend aus den Verträgen eine hinreichende Relevanz ergibt (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO). Für eine zuverlässige Einschätzung der Kreditwürdigkeit ist ein möglichst umfassendes Bild über bestehende finanzielle Verpflichtungen wichtig. Hierzu trägt die Speicherung von Vertragsbeziehungen aus dem Telekommunikationsbereich bei der T. bei. Sollten Sie die Übermittlung an die T. nicht wünschen, schreiben Sie bitte an E-Mail01. Weitergehende Informationen der Auskunfteien können Sie hier abrufen: • T.: https://www.T.-dsgvo/“
Für die weiteren Einzelheiten des Merkblattes wird auf die Anlage B 24 (Bl. 890 ff. GA) Bezug genommen. Der Kläger nahm dieses Merkblatt zur Kenntnis. Darüber hinaus können Betroffene unter https://www.T.-P. eine kostenlose Datenauskunft über sich gem. Art. 15 DSGVO anfordern.
Eine Einwilligung zur Übermittlung von Daten der Beklagten an die T. AG erteilte der Kläger nicht. Unstreitig übersendete die Beklagte auch klägerische Daten an die T. AG.
Am 05.10.2023 erhielt der Kläger eine Auskunft von der T.. In der Auskunft hieß es u.a.:
„Am 04.12.2021 hat I. GmbH & Co. OHG (Beklagte) den Abschluss eines Telekommunikationsvertrages gemeldet und hierzu das Servicekonto unter der Nummer N01 übermittelt.“
Dem Kläger wurde zudem mitgeteilt, dass sein Basisscore 97,07 % betrug (Bl. 541 GA).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.10.2023 (Anlage K 1, Bl. 13 ff. GA) forderte der Kläger die Beklagte zur Unterlassung und Schadensersatz auf. Die Beklagte rügte mit Antwortschreiben vom 20.10.2023 (Anlage K 2, Bl. 20 ff. GA) das Fehlen einer schriftlichen Vollmachtsurkunde. Zudem bat die Beklagte um einen Identitätsnachweis.
Ab dem 20. Oktober 2023 ließ die T. alle bei sich noch bestehenden Servicekonten zu Mobilfunkverträgen löschen.
Der Kläger ist der Ansicht, dass er einen Anspruch auf Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO habe. Die Beklagte habe vorliegend gegen Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 5 Abs. 1 lit. a) DSGVO verstoßen durch die unrechtmäßige Übermittlung der klägerischen Daten an die T. AG. Die Weitergabe der Positivdaten nach Vertragsschluss an die T. sei nicht zu rechtfertigen und fördere einzig und allein, dass diese Positivdaten auf nicht nachvollziehbarer Weise in die Berechnung des Scores mit einfließen.
Er habe dadurch einen Schaden erlitten. Der Kläger behauptet hierzu, dass sich bei Erhalt der Auskunft von der T. unmittelbar ein Gefühl des Kontrollverlustes und großer Sorge, insbesondere auch auf die eigene Bonität, eingestellt habe. Der Kläger habe Angst, einer unberechtigten Übermittlung an eine Auskunftei wie die T. AG ausgesetzt zu sein. Dies beunruhige den Kläger bis zum heutigen Tag. Er leide an Stress, Unruhe und einem allgemeinen Unwohlsein. Seitdem lebe er mit der ständigen Angst vor - mindestens - unangenehmen Rückfragen in Bezug auf die eigene Bonität, das allgemeine Verhalten im Wirtschaftsverkehr oder einer Verfälschung des Scores. Das allgemeine Unwohlsein des Klägers steigere sich bis zu einer schlichten Existenzsorge. Diese Auswirkungen würden die freie Entscheidung der Klägerseite im Hinblick auf neue Vertragsabschlüsse behindern und damit die freien Entfaltungsmöglichkeiten bei der weiteren Gestaltung des eigenen Lebens untergraben. Dies sorge für das ständige Gefühl von Zwang, sich ggfs. nach einem nicht bekannten Vorbild konform verhalten zu müssen, beispielsweise in Bezug auf die Wahl des Telekommunikationsanbieters, des Providers oder des Vertragsformats, das von der T. AG als werthaltiger bewertet wird als das jeweils andere. Dieser Zwang sei verbunden mit dem Gefühl der Ohnmacht, da die T. AG ein solches etwaiges Vorbild und hierfür relevante Parameter nicht transparent mache. Der Kläger sei zutiefst besorgt über die Weitergabe seiner persönlichen Daten durch seinen Mobilfunkanbieter an eine Auskunftei. Die Unwissenheit darüber, welche Dienstleister ebenfalls Zugriff auf seine Daten erhalten haben, hätte bei ihm ein Gefühl des Kontrollverlusts ausgelöst. Der Kläger mache sich große Sorgen, dass dies seine zukünftigen finanziellen Transaktionen und Verpflichtungen beeinträchtigen könnte. Konkret plane er in nicht allzu ferner Zukunft den Kauf eines Fahrzeugs, den Erwerb einer Immobilie, einen Umzug in eine neue Wohnung oder ein Haus sowie die Inanspruchnahme einer Ratenzahlung für eine berufliche Weiterbildung. All diese Vorhaben könnten durch die unbefugte Weitergabe seiner Daten an Dritte gefährdet sein. Die Tatsache, dass die finanzielle Identität und Bonität des Klägers von einem Scoring abhängen, das er nicht beeinflussen könne, mache ihn hilflos und der Macht der Auskunfteien ausgeliefert. Der Kläger fühle sich, als ob seine Zukunft von einer undurchsichtigen Bewertung abhängt, über die er keinerlei Kontrolle habe. Die Sorgen, die durch die unerlaubte Weitergabe seiner Daten verursacht würden, würden ihn wöchentlich belasten. Er fühle sich machtlos frustriert und besorgt durch die Tatsache, dass seine finanzielle Identität von einem Scoring abhänge, über das er keinerlei Kontrolle habe.
Der Kläger ist ferner der Ansicht, dass ihm ein Anspruch auf Unterlassung aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB und §§ 1004 analog, 823 Abs. 1 und aus Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 DS-GVO sowie Art. 17 DS-GVO gegen die Beklagte zustehe.
Aus der Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz aus dem dargestellten Schadensereignis folge auch die Pflicht, zukünftige Schäden, die auf Grund unrechtmäßigen Datenübermittlung entstehen, zu tragen. So könne zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgesehen werden, ob und inwieweit aus der Übermittlung künftige Schäden resultieren werden bzw. welche unbekannten Dritten (z.B. Vertragspartner von Geschäftskunden der T. als Empfängerin der Daten) Zugriff auf die Daten des Klägers erhalten hätten und für welche konkreten Zwecke die Daten in Form des unrichtigen Scores verwendet worden seien oder noch verwendet würden. Eine unrichtige Einstufung der Zahlungsausfallwahrscheinlichkeit des Klägers könne zu unangenehmen oder gar schadhaften Situationen für den Kläger führen.
Ursprünglich hat der Kläger mit seinem Antrag zu 2 beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, Positivdaten, also personenbezogene Daten, die keine Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen über die Beauftragung, Durchführung und Beendigung eines Vertrags, an Wirtschaftsauskunfteien, insbesondere namentlich die T. AG, W.-straße, in S., zu übermitteln, es sei denn, es liegt eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage vor. Mit seinem ursprünglichen Antrag zu 3 hat der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle künftigen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger durch die unbefugte Verarbeitung personenbezogener Daten entstanden sind und/oder noch entstehen werden;
Der Kläger beantragt nunmehr nach Änderung der Anträge zu 2 und 3,
20die Beklagte zu verurteilen, an ihn immateriellen Schadensersatz in angemessener Höhe zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 4.000,00 EUR nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz;
22die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, Positivdaten des Klägers, also personenbezogene Daten, die keine Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen über die Beauftragung, Durchführung und Beendigung eines Vertrags, an Kreditauskunfteien, namentlich T. AG, W.-straße, S., zu übermitteln, ohne dass eine Einwilligung des Klägers vorliegt, also insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zur Verbesserung der Qualität der Bonitätsbewertungen oder zum Schutz der beteiligten Wirtschaftsakteure vor kreditorischen Risiken;
24festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle künftigen materiellen Schäden und künftigen derzeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger durch die unbefugte Verarbeitung personenbezogener Daten entstehen;
26die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 627,13 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Klageantrag zu 2 bereits mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig sei. Durch die Verwendung des Begriffs der „Positivdaten“ seien alle möglichen Datenübermittlungen, auch solche die erlaubt und gar nicht streitgegenständlich seien, erfasst. Zudem sei durch die Formulierung „es sei denn, es liegt eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage vor“ ein unzulässiger rechtlicher Vorbehalt geschaffen worden. Diese Einwendungen würden auch noch nach der Antragsänderung fortgelten. Für den Antrag zu 3 fehle ein Feststellungsinteresse, denn die Klagepartei trage nicht vor, dass seinem Recht oder der Rechtslage eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit drohe.
Der begehrte Anspruch auf Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO scheitere daran, dass kein Verstoß gegen die DSGVO vorliege. Die Einmeldung von Vertragsdaten sei nach Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO rechtlich zulässig. Legitime Interessen für die Einmeldung würden in Form der Vermeidung von Betrugsstraftaten und -schäden, der Vermeidung von (zu) hohen Kreditrisiken für die Beklagte und die Verbraucher, attraktiven Angebote für Neukunden und dem Schutz von Verbrauchern vor Identitätsdiebstahl vorliegen. Die Einmeldung sei zur Erreichung dieser Ziele auch erforderlich. Bei der durchzuführenden Interessenabwägung überwiege das Interesse der Klagepartei nicht. Die Information, dass die Klagepartei ein Mobilfunkkunden war, sei inhärent öffentlich, da jede Person mit der die Klagepartei telefoniert habe oder der sie ihre Kontaktdaten mitgeteilt habe, über diese Information verfüge.
Sie ist ferner der Ansicht, die Behauptungen zu den erlittenen Gefühlen der Klägerpartei seien unglaubhaft, denn exakt die gleichen Gefühle werden von unterschiedlichen Klägern in verschiedenen Verfahren im gleichen Wortlaut geschildert.
Der Klagepartei sei kein kausaler Schaden entstanden.
Sie ist der Ansicht, dass der Unterlassungsantrag jedenfalls unbegründet sei, da er auch erlaubte Sachverhalte erfasse.
Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört. Diesbezüglich wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 15.11.2024 (Bl. 940 ff. GA) verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist bezüglich des Feststellungsantrags (Antrag zu 3.) unzulässig und im Übrigen unbegründet. Im Einzelnen gilt Folgendes:
I.
1.
Der Antrag zu 2 ist nach der Antragsänderung entgegen der Ansicht der Beklagten zulässig. Der Kläger definiert den unbestimmten Begriff der Positivdaten im Rahmen seines Antrages, sodass hieraus keine Unbestimmtheit folgt. Die unbestimmte Ausnahme vom beantragten Unterlassen („es sei denn es liegt eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage vor“) wurde bei der Änderung des Antrages entfernt.
2.
Dem Antrag zu 3 fehlt es am erforderlichen Feststellungsinteresse, § 256 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Vorschrift kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Insofern wäre es ausreichend bezüglich der immateriellen Schäden, dass die Möglichkeit eines künftigen Schadens besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 - VI ZR 133/06). Bezüglich der materiellen Schäden ist erforderlich, dass nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein erst künftig aus dem Rechtsverhältnis erwachsender Schaden angenommen werden kann. Dagegen besteht ein Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) für einen künftigen Anspruch auf Ersatz eines allgemeinen Vermögensschadens regelmäßig dann nicht, wenn der Eintritt irgendeines Schadens noch ungewiss ist (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, WM 1993, 251, 259 f., Urteil vom 21. Juli 2005 - IX ZR 49/02, WM 2005, 2110, Urteil vom 10. Juli 2014 - IX ZR 197/12 -Rn. 11, juris). Der Kläger hat nicht die Möglichkeit eines künftigen immateriellen oder die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines materiellen Schadens dargelegt. Es ist fernliegend, dass es beim Kläger zum Eintritt eines Schadens aufgrund des streitgegenständlichen Vorfalls kommt.
Vorliegend tritt hinzu, dass die übermittelten Daten unstreitig von der T. AG zum 20.10.2023 gelöscht worden sind, sodass sie sich insbesondere nicht mehr auf künftige Scoring-Werte auswirken können.
II.
1.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 82 Abs.1 DSGVO oder einer anderen Anspruchsgrundlage.
Nach dieser Vorschrift hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Dabei kann offen bleiben, ob der Beklagten Verstöße gegen die DSGVO i.S.d. Art. 82 Abs. 1 DSGVO vorzuwerfen sind, denn der Kläger hat diesbezüglich nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass ihm ein Schaden entstanden ist.
Nach der Entscheidung des EuGH (Urteil vom 04.05.2023, Rs. C-300/21, juris) gilt Folgendes:
Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist dahin auszulegen, dass der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung nicht ausreicht, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, Rs. C-300/21, juris). Vielmehr muss der Kläger einen konkreten immateriellen oder materiellen Schaden darlegen und beweisen, ebenso wie das Vorliegen eines Verstoßes gegen die DSGVO und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem Verstoß, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ sind (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, Rs. C-300/21, Rn. 32). Die nationalen Gerichte haben bei der Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes die innerstaatlichen Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten über den Umfang der finanziellen Entschädigung anzuwenden, sofern die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beachtet werden (EuGH, a.a.O.). Erwägungsgrund 146 S. 3 DSGVO spricht für eine weite Auslegung des Begriffs des Schadens in Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Damit ist etwa eine Erheblichkeitsschwelle in dem Sinne, dass immaterielle Bagatellschäden nicht ausgeglichen werden müssen, nicht zu vereinbaren (EuGH, a.a.O.).
Mit Urteil vom 14.12.2023 (EuGH, Urteil vom 14.12.2023, Rs. C-340/21) hat der EuGH die Anforderungen an einen immateriellen Schaden weiter konkretisiert: Eine Auslegung von Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahin, dass der Begriff „immaterieller Schaden“ im Sinne dieser Bestimmung keine Situationen umfasst, in denen sich eine betroffene Person nur auf ihre Befürchtung beruft, dass ihre Daten in Zukunft von Dritten missbräuchlich verwendet werden, wäre nicht mit der Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für natürliche Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in der Union vereinbar, die mit diesem Rechtsakt bezweckt wird (EuGH, a.a.O., Rn. 83). Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass eine Person, die von einem Verstoß gegen die DSGVO betroffen ist, der für sie negative Folgen gehabt hat, nachweisen muss, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO darstellen (EuGH, a.a.O., Rn. 84). Insbesondere muss das angerufene nationale Gericht, wenn sich eine Person, die auf dieser Grundlage Schadenersatz fordert, auf die Befürchtung beruft, dass ihre personenbezogenen Daten in Zukunft aufgrund eines solchen Verstoßes missbräuchlich verwendet werden, prüfen, ob diese Befürchtung unter den gegebenen besonderen Umständen und im Hinblick auf die betroffene Person als begründet angesehen werden kann (EuGH, a.a.O., Rn. 85). Nach alledem kann ein „Kontrollverlust“ einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen (EuGH, a.a.O., Rn. 86).
Der Kläger hat keinen Kontrollverlust i.S.d. Art. 82 Abs. 1 DSGVO erlitten.
Wie bereits dem Wortlaut dieses Begriffes zu entnehmen ist, setzt ein Kontrollverlust voraus, dass der Betroffene zunächst die Kontrolle über das konkrete personenbezogene Datum hatte und diese Kontrolle später gegen seinen Willen verloren hat (OLG Köln, Urteil vom 07.12.2023 - 15 U 33/23). Der Kläger hat die Kontrolle vorliegend nicht gegen seinen Willen verloren, sondern die Kontrolle sehenden Auges abgegeben. Er war durch das Merkblatt über die Datenübermittlung informiert worden. Die Formulierung „Wir übermitteln zum Schutz der Marktteilnehmer vor Forderungsausfällen und Risiken personenbezogene Daten über die Beantragung, Aufnahme und Beendigung des Telekommunikationsvertrages (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Information über den Abschluss dieses Telekommunikationsvertrags, Referenz zum Vertrag) an die T., wenn sich dahingehend aus den Verträgen eine hinreichende Relevanz ergibt (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO).“ kann der Leser nur dahingehend verstehen, dass die Beklagte der Ansicht ist, dass bei einer hinreichenden Relevanz der Verträge die Übermittlung auf Art. 6 Abs. 1 f DSGVO gestützt wird und dass die Beklagte bestimmt, wann sie diese Relevanz annimmt. Zudem hat der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung angegeben, gewusst zu haben, dass er der Weitergabe jederzeit widersprechen könne, dies aber nur aus dem Grund nicht getan habe, dass er den Ausgang des Verfahrens habe abwarten wollen.
Die vom Kläger geschilderten Gefühle der Sorge, des Zwangs, des Gefühls der Ohnmacht, Angst, Stress, Unruhe und Schlaflosigkeit genügen ebenfalls nicht zur Darlegung eines Schadens im vorliegenden Fall. Vielmehr ergaben sich bereits Ungereimtheiten in seinen Ausführungen. Zum einen erfuhr der Kläger am 05.10.2023 mit Auskunft der T. von der Weitergabe seiner Daten, während sich die Gefühle der Sorge und die Schlaflosigkeit erst im Dezember 2023 eingestellt haben sollen. Bereits der zeitliche Abstand spricht dagegen, dass er durch die konkrete streitgegenständliche Weiterleitung seiner Daten die geschilderten Gefühle erlitten hat. Seine Angabe, seine Sorge über die Weitergabe seiner Daten hätten zu Schlaflosigkeit geführt, weil er die Angst gehabt hätte, er könne aufgrund eines negativen Scores keinen Kredit erlangen, ist vor dem Hintergrund, dass der Kläger jederzeit der Weitergabe widersprechen konnte, was er wusste, mehr als fernliegend. Die Angaben dahingehend wie wichtig ihm sein aktueller Score sei, erwies sich ausweislich seiner weiteren Ausführung, dass er seinen aktuellen Score überhaupt nicht eingesehen habe vielmehr noch bereits seit 20.10.2023 keine Auskunft eingeholt habe, als unglaubhaft. Würden die seitens des Klägers geschilderten Beeinträchtigungen tatsächlich bei ihm vorliegen und bereits seit Monaten zu Schlaflosigkeit und Ängsten führen, hätte nichts näher gelegen, als dass der Kläger Abhilfe schaffen wollen würde. Stattdessen gab er an, zunächst den Ausgang des Verfahrens abwarten zu wollen, bevor er Maßnahmen ergreife.
Gleiches gilt für seinen Vortrag, dass er sich sorge, dass er Probleme beim Kauf einer Immobilie haben werde. Aufgrund seines Scores von 97,07 % kann der Kläger keine Nachteile bei Vertragsschlüssen aufgrund des Scorings erleiden.
2.
Der Kläger hat weder einen Unterlassungsanspruch aus Art. 17 DSGVO noch aus §§ 823, 1004 BGB oder §§ 280 Abs. 1, 241, 1004 BGB oder aus einer anderen Anspruchsgrundlage
Der Unterlassungsantrag ist bereits zu weit gefasst. Streitgegenständlich begehrt der Kläger es zu unterlassen, Positivdaten des Klägers an Kreditauskunfteien weiterzuleiten ohne dass eine Einwilligung des Klägers vorliegt, also insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zum Schutz der beteiligten Wirtschaftsakteure vor kreditorischen Risiken. Die Stattgabe eines solchen Antrages führt aber zu einem allgemeinen Verbot der Übermittlung von Positivdaten von Mobilfunknutzern an Wirtschaftsauskunfteien. Dies erweist sich als zu weitgehend, da jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Datenübermittlung aus Gründen der Betrugsprävention bei datenschutzkonformer Ausgestaltung des Prozesses im berechtigten Interesse des Verantwortlichen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. f DSGVO liegen kann (vgl. OLG Köln, Urteil vom 03.11.2023, Az.: 6 U 58/23).
3.
Die Nebenforderungen - Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten - teilen das rechtliche Schicksal der Hauptforderung.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO
IV.
Der Streitwert wird auf 6.000 € festgesetzt.