Eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG, die ein Antragsteller durch Täuschung der Behörde mittels falscher …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG, die ein Antragsteller durch Täuschung der Behörde mittels falscher Angaben über seine Personalien sowie über Grund und Dauer eines in der SBZ erlittenen Gewahrsams erlangt hat, kann nachträglich gemäß § 10 Abs. 5 Satz 7 HHG in Verbindung mit § 18 des Bundesvertriebenengesetzes behördlicherseits für ungültig erklärt werden.
2. Desgleichen kann von der dafür zuständigen Behörde ein Bescheid über die Festsetzung von Eingliederungshilfe nach § 9a Abs. 1 HHG unter den oben bezeichneten Voraussetzungen aufgehoben und darüber hinaus angeordnet werden, dass der Antragsteller die auf Grund seiner unrichtigen Anträge erhaltenen Leistungen zurückzuerstatten habe.