Zumutbarkeit des Rückkaufs einer Altersrentenversicherung unter Härtegesichtspunkten KI-Titel
SGB XII · Härtefallregelung · Rückkauf von Rentenversicherung · Zumutbarkeit · VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
Tenor
Die Berufung der Beklagten wird zugelassen.
Die Rechtssache weist - zumindest einschlussweise geltend gemachte - besondere rechtliche bzw. tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Der Senat wird im Berufungsverfahren Gelegenheit haben, zu klären, ob der Klägerin ein Rückkauf der Altersrentenversicherung unter Härtegesichtspunkten des § 90 Abs. 3 SGB XII zumutbar ist.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Gründe
Die Berufung der Beklagten wird zugelassen.
Die Rechtssache weist - zumindest einschlussweise geltend gemachte - besondere rechtliche bzw. tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Der Senat wird im Berufungsverfahren Gelegenheit haben, zu klären, ob der Klägerin ein Rückkauf der Altersrentenversicherung unter Härtegesichtspunkten des § 90 Abs. 3 SGB XII zumutbar ist.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.