OVG NRW Beschluss

Zumutbarkeit des Rückkaufs einer Altersrentenversicherung unter Härtegesichtspunkten KI-Titel

SGB XII · Härtefallregelung · Rückkauf von Rentenversicherung · Zumutbarkeit · VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2

Verwaltungsrecht

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zugelassen.

Die Rechtssache weist - zumindest einschlussweise geltend gemachte - besondere rechtliche bzw. tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Der Senat wird im Berufungsverfahren Gelegenheit haben, zu klären, ob der Klägerin ein Rückkauf der Altersrentenversicherung unter Härtegesichtspunkten des § 90 Abs. 3 SGB XII zumutbar ist.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Gründe

1

Die Berufung der Beklagten wird zugelassen.

2

Die Rechtssache weist - zumindest einschlussweise geltend gemachte - besondere rechtliche bzw. tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Der Senat wird im Berufungsverfahren Gelegenheit haben, zu klären, ob der Klägerin ein Rückkauf der Altersrentenversicherung unter Härtegesichtspunkten des § 90 Abs. 3 SGB XII zumutbar ist.

3

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.