AG Neuss · Nordrhein-Westfalen 44 F Beschluss

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit Ratenzahlungspflicht KI-Titel

Verfahrenskostenhilfe · ZPO § 114 · ZPO § 115 · Unterhaltsberechnung · Ratenzahlung

Familienrecht Antrag zurückgewiesen

Tenor

Dem Antragsgegner wird mit Wirkung ab Antragstellung unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin B. in T.-straße zu den Bedingungen eines im Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts Verfahrenskostenhilfe bewilligt, soweit der Antragsgegner sich gegen einen höheren Betrag als 2.607,00 Euro wehrt.

Im übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen.

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, gemäß § 115 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG / i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG monatliche Raten in Höhe von 60,00 Euro ab dem 01.06.2026 zu zahlen.

Die Zahlungsverpflichtung ist auf höchstens 48 Monate beschränkt.

Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120a ZPO abgeändert werden.

Gründe

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Der Verfahrenswert wird vorläufig wie folgt festgesetzt:

3

bis 16.3.2026: 7.486 €,

4

danach: 3.703 €

Gründe

6

Der Beschluss beruht auf §§ 114, 115, Abs. 1 und 2 sowie § 120 ZPO.

7

Der Antrag hat nur Aussicht auf Erfolg, soweit der Antragsgegner sich gegen einen höheren Zahlbetrag als 2607 € wendet.

8

Die Frage, ob der Antragsgegner verpflichtet war, neben seiner vollschichtigen Erwerbstätigkeit einer Nebenbeschäftigung nachzugehen, soll im Rahmen des Hauptsacheverfahrens geklärt werden und nicht im Rahmen der summarischen Prüfung im VKH-Prüfungsverfahren.

9

Selbst wenn man zu der Einschätzung kommen sollte, dass der Antragsgegner zur Aufnahme einer Nebenbeschäftigung nicht verpflichtet war, ergibt sich ein übergegangener Unterhaltsanspruch für das Jahr 2023 i.H.v. monatlich 204 € gemäß nachstehender Unterhaltsberechnung. Pauschale berufsbedingte Aufwendungen werden ausweislich der insoweit modifizierten Leitlinien des OLG Düsseldorf (Ziffer 10.2.1.) nicht in Abzug gebracht.

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Version: 9.4.0.7789 Ausdruck: 16.04.2026, 10:32

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Berechnung des Unterhalts

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Daten und Beteiligte

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Berechnungsstichtag . . . . . . . . 01.01.2023

14

Name der Variante I: Düsseldorf_2023_01.VUO

15

gültig im Bezirk des OLG Düsseldorf,

16

erster Gültigkeitstag 01. 01. 2023, wie vom Verlag ausgeliefert

17

Namen der nur Unterhaltspflichtigen

18

I.

19

Namen des Kindes/der Kinder

20

G., geb. 00.00.0000, 17 Jahre alt

21

gerundet nach § 1612a Abs.3 BGB

22

K., geb. 00.00.0000, 7 Jahre alt

23

Z., geb. 00.00.0000, 2 Jahre alt

24

Zuordnungen

25

Kindesunterhalt

26

G. ist ein Kind von I..

27

K. ist ein Kind von I..

28

Z. ist ein Kind von I..

29

Bedarf und Leistungsfähigkeit

30

Unterhaltspflichtig

31

I.

32

Name der Variante II: West_2023_01.VUZ

33

gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),

34

erster Gültigkeitstag 01. 01. 2023

35

Nettoeinkommen von I.:

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allgemeine Lohnsteuer

37

Jahrestabelle

38

Steuerjahr 2023

39

Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 32.400,00 Euro

40

LSt-Klasse 1

41

Kinderfreibeträge 1,5

42

Zusatzbeitrag zu KV (%) . . . . . . . . . 1,7

43

Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . -3.294,00 Euro

44

Kirchensteuer 9 % . . . . . . . . . . -9,54 Euro

45

Rentenversicherung (18,6 % / 2) . . . . . . -3.013,20 Euro

46

Arbeitslosenversicherung (2,6 % / 2) . . . . -421,20 Euro

47

Krankenversicherung: (14,6%/2 + 1,7%/2) . . . -2.640,60 Euro

48

Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,525 %) . . . -494,10 Euro

49

------------------

50

Nettolohn: . . . . . . . . . . . 22.527,36 Euro

51

22527,36 / 12 = . . . . . . . . . . 1.877,28 Euro

52

Kinder

53

G., 17 Jahre

54

G. lebt bei dem anderen Elternteil.

55

Der andere Elternteil erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.

56

Der andere Elternteil erhält das Kindergeld von

57

. . . . . . . . . . 250,00 Euro

58

K., 7 Jahre

59

K. lebt bei dem anderen Elternteil.

60

Der andere Elternteil erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.

61

Der andere Elternteil erhält das Kindergeld von

62

. . . . . . . . . . 250,00 Euro

63

Z., 2 Jahre

64

Z. lebt bei I..

65

I. erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.

66

I. erhält das Kindergeld von

67

. . . . . . . . . . 250,00 Euro

68

Berechnung des Kindesunterhalts

69

aus dem Einkommen von I. in Höhe von

70

. . . . . . . . . . 1.877,28 Euro

71

ergibt sich

72

Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2023

73

Gruppe 1: -1900, BKB: 1370

74

gegenüber G.

75

Tabellenunterhalt DT 1/3 . . . 588,00 Euro

76

abzüglich Kindergeld . . . . -125,00 Euro

77

------------------

78

. . . . . . . . . . . . . . . 463,00 Euro

79

gegenüber K.

80

Tabellenunterhalt DT 1/2 . . . 502,00 Euro

81

abzüglich Kindergeld . . . . -125,00 Euro

82

------------------

83

. . . . . . . . . . . . . . . 377,00 Euro

84

gegenüber Z.

85

wegen Leistungsunfähigkeit des anderen Elternteils

86

Tabellenunterhalt DT 1/1 . . . 437,00 Euro

87

abzüglich Kindergeld . . . . -125,00 Euro

88

------------------

89

. . . . . . . . . . . . . . . 312,00 Euro

90

dazu Auskehrung des Kindergelds von 125,00 Euro

91

------------------

92

insgesamt . . . . . . . . . . . . 1.152,00 Euro

93

Wohnkosten im Selbstbehalt

94

Wohnkosten von I. abzüglich Kinderanteil:

95

Wohnkosten von I. im Selbstbehalt: 950-437*20%

96

. . . . . . . . . . . . . . . . 862,60 Euro

97

Auf den Partner entfallen die halben Wohnkosten.

98

Bei I. bleiben: . . . . . . . 431,30 Euro

99

Prüfung auf Leistungsfähigkeit

100

I.

101

I. bleibt 1877,28 - 463 - 377 - 312 = 725,28 Euro

102

Das ist weniger als der notwendige Selbstbehalt von 1.370,00 Euro

103

Defizit: 1370 - 725,28 = . . . . . . . . . 644,72 Euro

104

Daher ist zu kürzen:

105

vorrangiger Kindesunterhalt . . . . . . . 1.152,00 Euro

106

verfügbar 1152 - 644,72 = . . . . . . . . 507,28 Euro

107

Mangelquote: 507,28/1152*100 = . . . . . . 44,035%

108

G.: 463 * 44,035% . . . . . . . 203,88 Euro

109

also um 259,12 Euro weniger.

110

K.: 377 * 44,035% . . . . . . . . . 166,01 Euro

111

also um 210,99 Euro weniger.

112

Z.: 312 * 44,035% . . . . . . . . . 137,39 Euro

113

also um 174,61 Euro weniger.

114

Das Resteinkommen erhöht sich damit auf

115

725,28 + 259,12 + 210,99 + 174,61 = . . . . 1.370,00 Euro

116

Verteilungsergebnis

117

I. . . . . . . . . . . 1.495,00 Euro

118

davon Kindergeld . . . . 125,00 Euro

119

G. . . . . . . . . . . . . 329,00 Euro

120

davon Kindergeld . . . . 125,00 Euro

121

K. . . . . . . . . . . . . . . 291,00 Euro

122

davon Kindergeld . . . . 125,00 Euro

123

Z. . . . . . . . . . . . . . 262,00 Euro

124

davon Kindergeld . . . . 125,00 Euro

125

------------------

126

insgesamt . . . . . . . . . . . . 2.377,00 Euro

127

Zahlungspflichten

128

I. zahlt an

129

G. . . . . . . . . . . . . 204,00 Euro

130

K. . . . . . . . . . .. . . . 166,00 Euro

131

(Z.: 137,39 Euro) (dazu das Kindergeld von: 125,00 Euro)

132

------------------

133

. . . . . . . . . . .. . . 370,00 Euro

134

(im Haushalt: 262,39 Euro)

135

Hinzu kommt - unter Zugrundelegung eines monatlichen Bruttoeinkommens des Antragsgegners im Jahr 2024 i.H.v. 2.700 € - ein übergegangener Unterhaltsanspruch für das Kind G. i.H.v. 159 € für den Monat Januar 2024.

136

Damit beläuft sich der jedenfalls geschuldete übergegangene Anspruch auf Kindesunterhalt für den Zeitraum Januar 2023 bis einschließlich Januar 2024 auf 2607 €. Die hiergegen gerichtete Verteidigung hat keine Aussicht auf Erfolg, sodass der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe insoweit zurückzuweisen war.

137

Die Frage, ob der Antragsgegner zusätzlich verpflichtet war, einer Nebenbeschäftigung nachzugehen, bleibt der Hauptsacheentscheidung vorbehalten.

138

Die Zahlungsverpflichtung ergibt sich aus folgender Berechnung:

139

A. Einzusetzendes Einkommen

140

Einkommen nach § 115 Abs.1 S.1 ZPO

141

Geld und Geldeswert . . . . . . . . . 1.890,00 Euro

142

Steuern/Abgaben, Werbungskosten, Erwerbstätigenfreibetrag (§ 115 Abs.1 Nr.1 ZPO)

143

Erwerbspauschale . . . . . . . . . . 282,00 Euro

144

------------------

145

Abzüge nach Nr.1 . . . . . . . . . . 282,00 Euro

146

Grundfreibeträge, Unterhalt (§ 115 Abs.1 Nr.2 ZPO)

147

Eigenbedarf . . . . . . . . . . . . 619,00 Euro

148

1. weitere Person im Haushalt 5 Jahre alt . . . . 393,00 Euro

149

------------------

150

Bedarf nach § 115 Abs.1 Nr.2 ZPO . . . . . 1.012,00 Euro

151

Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 115 Abs.1 Nr.3 ZPO)

152

angem. Kosten für Unterkunft und Heizung . . . . 475,00 Euro

153

Einzusetzendes Einkommen nach 115 Abs.2 ZPO

154

Geld und Geldeswert . . . . . . . . . 1.890,00 Euro

155

Abzüge nach § 115 Abs.1 Nr.1 ZPO . . . . . -282,00 Euro

156

Abzüge nach § 115 Abs.1 Nr.2 ZPO . . . . . -1.012,00 Euro

157

Abzüge nach § 115 Abs.1 Nr.3 ZPO . . . . . -475,00 Euro

158

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159

einzusetzen . . . . . . . . . . . . 121,00 Euro

160

B. Höhe der Monatsrate

161

Monatsrate:121/2 = . . . . . . . . . . 60,00 Euro

162

C. Einzusetzendes Vermögen

163

ist nicht vorhanden.

164

Es wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Aus dem Einkommen sind monatliche Raten von 60,00 Euro zu leisten.

165

.

Neuss, 16.04.2026 Amtsgericht

W. Richterin am Amtsgericht |