VG Darmstadt · Hessen 5. Kammer Urteil LS

Die rückwirkende Bewilligung von Gehörlosengeld nach dem Hessischen Gesetz über das Landesgehörlosengeld …

Verwaltungsrecht Klage abgewiesen

Leitsatz

1. Die rückwirkende Bewilligung von Gehörlosengeld nach dem Hessischen Gesetz über das Landesgehörlosengeld scheidet aus. Erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ist eine Bewilligung möglich.2. Ein Antrag auf Landesgehörlosengeld kann auch vor dem Vorliegen sämtlicher Bewilligungsvoraussetzungen gestellt werden.3. Eine rückwirkende Bewilligung von Landesgehörlosengeld kommt auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht in Betracht.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die nicht erfolgte rückwirkende Bewilligung von Gehörlosengeld durch den Beklagten im Zeitraum von Juli 2021 bis Februar 2025.

Am 20. März 2025 beantragte der Kläger beim Beklagten die rückwirkende Bewilligung von Gehörlosengeld. Dabei verwies er darauf, dass ein von ihm gegen das Hessische Amt für Versorgung und Soziales A vor dem Sozialgericht A geführtes Klageverfahren erst vor Kurzem abgeschlossen worden sei (Bl. 2 f. der Behördenakte – BA). In diesem Zuge legte der Kläger auch eine Ausführungsbenachrichtung des Versorgungsamtes vom 7. Januar 2025 vor, wonach beim Kläger ein Grad der Behinderung von 100 mit Wirksamkeit ab 1. Juli 2021 infolge eines vor dem Sozialgericht A abgegebenen Teilanerkenntnisses festgestellt wurde (Bl. 10 f. der Gerichtsakte – GA). Ferner fügte der Kläger seinem Antrag einen entsprechenden Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Gl“ (Bl. 12 f. BA) sowie weitere Unterlagen bei (Bl. 14 f. BA).

Mit Eingangsbestätigung vom 26. März 2025 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass ein Anspruch auf Gehörlosengeld erst ab Eingang des Antrags infrage komme. Dies sei gesetzlich so vorgesehen. Eine Bewilligung sei daher erst ab März 2025 möglich. Demgegenüber komme eine rückwirkende Prüfung für den Zeitraum bis ins Jahr 2021 mangels damaliger Antragstellung nicht in Betracht. Ferner wurden vom Kläger weitere Unterlagen angefordert (Bl. 16 BA).

Der Kläger legte mit E-Mail vom 14. April 2025 die angeforderten Unterlagen vor (Bl. 3 GA; Bl. 17 f. BA). Zudem brachte er vor, um erneute Prüfung seines Antrags zu bitten. Er habe 2021 keinen Antrag stellen können, da zum damaligen Zeitpunkt seitens des Versorgungsamtes keine Feststellung des Merkzeichens „Gl“ für Gehörlosigkeit vorgelegen habe. Dies habe der Kläger erst in einem sozialgerichtlichen Verfahren erstreiten müssen, woraufhin eine zum 1. Juli 2021 rückwirkende Feststellung erfolgt sei. Da § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über das Landesgehörlosengeld einen Anspruch ab Bestehen der entsprechenden Voraussetzungen begründen würden, sei eine rückwirkende Auszahlung bis zum Juli 2021 möglich. Die Verzögerung bei der entsprechenden Antragstellung beruhe nicht auf einem Verschulden des Klägers, sondern auf einer verspäteten amtlichen Feststellung der maßgeblichen Bewilligungsvoraussetzungen. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes werde daher um rückwirkende Prüfung gebeten.

Mit Bescheid vom 15. April 2025 wurde dem Kläger ab dem 1. März 2025 bis auf Weiteres die Zahlung von Gehörlosengeld bewilligt und im Übrigen der Antrag abgelehnt. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass eine Bewilligung erst ab Antragstellung im März 2025 möglich gewesen sei. Für den vorangegangenen Zeitraum bis Juli 2021 habe ein entsprechender Antrag trotz Verfahrens vor dem Sozialgericht A jederzeit beim Beklagten gestellt werden können. Es handle sich zwar diesbezüglich um bedauerliche Umstände, welche jedoch nicht auf Verschulden des Beklagten beruhen würden. Sämtliche Antragsteller würden gleichbehandelt, da eine Bewilligung von Gehörlosengeld erst ab Antragstellung erfolge. Angesichts der klaren Gesetzesgrundlage bestehe auch kein Raum für Vertrauensschutz mit Blick auf eine etwaige rückwirkende Antragstellung und Bewilligung. Dies gelte umso mehr, da die eigene Untätigkeit des Klägers wegen eines etwaigen Verständnisfehlers oder Missverständnisses keine Vertrauenslage begründen könne (Bl. 30 f. BA).

Hiergegen legte der Kläger am 9. Mai 2025 Widerspruch ein (Bl. 4 f. GA). Er begründete diesen damit, dass eine Antragstellung ohne Vorliegen der Anspruchsgrundlagen dem Gebot wirtschaftlicher Verwaltung widerspreche. Dies würde vielmehr auf eine ineffiziente und bürokratische Doppeltätigkeit hinauslaufen. Ein dahingehender Antrag wäre ohne Feststellung der Gehörlosigkeit abgelehnt worden und würde daher als „Vorsichtsantrag“ bloße Förmelei darstellen. Die Rechtsprechung des Bundesozialgerichts (Urteil vom 6. Oktober 2022 – B 8 SO 1/22 R) bestätige zudem, dass ein Antrag auf Bewilligung von Sozialleistungen unzumutbar sei, wenn der Betroffene nicht mit späterer Bewilligung rechnen konnte und objektiv auch kein Leistungsanspruch bestand. Mangels festgestellter Gehörlosigkeit sei dies im Falle des Kläger genauso gewesen. Auch müsse berücksichtigt werden, dass die verspätete Antragstellung nur in dem langwierigen Verfahren zur Feststellung des Merkzeichens begründet gewesen sei. Dies sei dem Kläger nicht anzulasten. Vor diesem Hintergrund greife auch in Analogie zu § 44 SGB X der sozialrechtliche Herstellungsanspruch. Dem Kläger sei durch ein behördliches Verfahren ein Nachteil entstanden, welcher nicht auf seinem Verschulden beruhe. Dies werde ebenfalls durch verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, etwa des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 14. Dezember 2009 – 12 A 3325/08), anerkannt. Vor diesem Hintergrund sei die Ablehnung einer rückwirkenden Leistungsbewilligung unangemessen. Dem Kläger sei es objektiv nicht möglich gewesen, einen Antrag früher und in sinnvoller Weise zu stellen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2025, zugestellt am 9. Juli 2025 (Bl. 42 f. BA), wurde der Widerspruch zurückgewiesen (Bl. 6 f. GA). Der Gesetzgeber habe in § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über das Landesgehörlosengeld geregelt, dass der Anspruch auf Zahlung des Gehörlosengeldes vor dem Ersten des Antragsmonats grundsätzlich nicht bestehe. Ferner werde im Gesetz im Übrigen auf die Vorschriften der Sozialgesetzbücher I und X verwiesen. Dabei habe das Antragserfordernis neben formell-rechtlicher auch materiell-rechtliche Bedeutung. Es sei nicht nur Voraussetzung für die Bewilligungsprüfung, sondern auch für die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen eines entsprechenden Anspruchs überhaupt vorliegen. Diesbezüglich habe auch die klägerseitig angeführte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen eine rückwirkende Bewilligung vor Antragstellung ausdrücklich abgewiesen. Mangels vorangegangenen Antrags komme auch kein Vorgehen nach § 44 SGB X in Betracht. Zudem sei der sozialrechtliche Herstellungsanspruch für das der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterworfene Gehörlosengeld nicht anerkannt. Vielmehr greife er nur im Rahmen derjenigen Leistungen, welche der Sozialgerichtsbarkeiten unterliegen würden. Hätte der Kläger seinen Antrag sofort gestellt, so wäre dieser überdies keinesfalls abgelehnt worden. Vielmehr wäre das Verfahren aufgrund des sozialgerichtlichen Verfahrens ruhendgestellt worden. Bei rechtzeitiger Nachfrage wäre der Kläger hierüber auch aufgeklärt worden. Jedoch sei keine dahingehende Nachfrage von ihm erfolgt und er habe den notwendigen Antrag nicht rechtzeitig eingereicht. Dabei umfasse die Beantragung des Merkzeichens „Gl“ nicht die gleichzeitige Beantragung von Gehörlosengeld. Weder vonseiten des Versorgungsamtes noch vonseiten des Beklagten sei in dieser Sache schließlich versäumt worden, den Kläger zu beraten. Denn dieser habe zu keinem Zeitpunkt eine entsprechende Beratungsanfrage gestellt.

Am 29. Juli 2025 hat der Kläger vor dem Sozialgericht A unter dem Aktenzeichen S 22 SO 150/25 Klage erhoben (Bl. 1 f. GA). Mit Beschluss vom 19. September 2025 ist das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten an das erkennende Gericht verwiesen worden, wo es zum 3. November 2025 eingegangen ist (Bl. 48 f., 85 f. GA).

Über sein bisheriges Vorbringen im Verwaltungsverfahren hinaus führt der Kläger an, dass das Hessische Gesetz über das Landesgehörlosengeld nach seiner Systematik voraussetze, dass Gehörlosigkeit festgestellt worden sei und dies in einem Schwerbehindertenausweis dokumentiert werde. Beides habe im maßgeblichen Zeitpunkt nicht vorgelegen. Auch habe die damalige Einschätzung des Klägers auf öffentlich zugänglichen Informationen für die Antragstellung auf der Webseite des Beklagten (Bl. 121 f. GA) beruht. Dort sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass eine Kopie des Schwerbehindertenausweises mit einem darin ausgewiesenen Grad der Behinderung von 100 beizufügen sei und die Bearbeitung nur bei Vollständigkeit der Antragsunterlagen erfolgen könne. Infolgedessen habe die Webseite des Beklagten keine Anhaltspunkte dafür geboten, dass eine Antragstellung im Vorfeld des Vorliegens sämtlicher Nachweise sinnhaft sein könne. Dies werde auch durch das auf der Webseite abrufbare Antragsformular gestützt, welches klarstelle, dass die Kopie des Schwerbehindertenausweises und des letzten Bescheids des Versorgungsamtes Antragsbestandteile seien. An diesen öffentlich zugänglichen Informationen müsse sich der Beklagte festhalten lassen, zumal es sachgerecht sei, sich im Vorfeld der Antragstellung im Internet zu informieren.

Daher habe im Juli 2021 die Grundlage für eine sachgerechte Antragsprüfung gefehlt. Eine damalige Antragstellung wäre insoweit mit dem Grundsatz der Verwaltungs- und Verfahrensökonomie nur schwer zu vereinbaren gewesen. Aufgrund der eindeutigen Informationen auf der Webseite des Beklagten habe für den Kläger auch keine Veranlassung bestanden, sich beraten zu lassen. Dies gelte insbesondere angesichts seiner Gehörlosigkeit und der infolgedessen fehlenden Möglichkeit zur telefonischen Beratung. Der beklagtenseitige Verweis auf eine dahingehende Beratungsmöglichkeit verkenne gerade den Gesetzeszweck des Hessischen Gesetzes über das Landesgehörlosengeld.

Der Kläger beantragt,

1. den Bescheid vom 15. April 2025 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2025 aufzuheben,

2. und den Beklagten zu verpflichten, ihm Gehörlosengeld gemäß § 1 Hessisches Gehörlosengeldgesetz (HGeldG HE) rückwirkend ab dem 1. Juli 2021 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er zunächst auf seine angegriffenen Entscheidungen. Ferner habe für den Kläger die Möglichkeit bestanden, sich beim Beklagten beraten zu lassen, wobei ihm entsprechende Informationen zu den Auswirkungen der Antragstellung mitgeteilt worden wären. Auch ergebe sich sowohl aus der Webseite des Beklagten wie auch aus der Ziffer 3.1 des Antragsformulars (Bl. 156 f. GA), dass die bloße Beantragung eines Schwerbehindertenausweises oder der Vergabe eines Merkzeichens angegeben werden könne. Zudem sei unter Ziffer 7 des Antragsformulars die Erklärung eines Einverständnisses mit einem Datenaustausch mit anderen Behörden möglich gewesen. Dies alles zeige auf, dass eine Antragstellung auch im Vorfeld des Vorliegens entsprechender Nachweise möglich gewesen sei. Dabei dürfe nicht bloß die erste Seite des entsprechenden Formulars betrachtet werden. Die dort erfolgte Aufzählung möglicher Anlagen sei ferner nur eine Hilfestellung. Allgemein im Internet zugängliche Informationen seien überdies unzureichend, um eine Beratungspflicht im Einzelfall entfallen zu lassen. Für den Kläger wäre eine telefonische oder schriftliche Beratung – etwa per Post oder E-Mail – ebenso wie eine Onlineantragstellung möglich gewesen. Da der Beklagte seine Beratungspflicht nicht verletzt habe, könne hieraus auch kein Schadensersatzanspruch folgen.

Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 19. November 2025 sowie vom 19. Januar 2026 einer Entscheidung durch den Berichterstatter zugestimmt. Zudem haben sie unter dem 25. März 2026 und dem 9. April 2026 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Dem Gericht haben die Prozessakte des vorliegenden Verfahrens sowie die Behördenakte des Beklagten vorgelegen, welche sämtlich zum Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe

Das Gericht entscheidet infolge der Zustimmung beider Beteiligter durch den Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung (§ 87a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage hat keinen Erfolg, da sie zwar zulässig aber unbegründet ist.

Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO in Gestalt der Versagungsgegenklage statthafte und im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet, da die Ablehnung der rückwirkenden Bewilligung von Gehörlosengeld durch den Beklagten rechtmäßig ist und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine über den Bescheid vom 15. April 2025 (Bl. 30 f. BA) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juli 2025 (Bl. 6 f. GA) hinausgehende rückwirkende Bewilligung von Gehörlosengeld nach dem Hessischen Gesetz über das Landesgehörlosengeld (Hessisches Landesgehörlosengeldgesetz – LGlGG) für den Zeitraum von Juli 2021 bis einschließlich Februar 2025.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LGlGG wird das Gehörlosengeld auf Antrag gewährt, über welchen durch schriftlichen Verwaltungsakt zu entscheiden ist (§ 6 Abs. 1 Satz 3 LGlGG). Dabei dient als Nachweis der Leistungsberechtigung im Sinne von § 2 LGlGG der Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 152 Abs. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, gekennzeichnet durch das Merkzeichen „Gl“ nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Schwerbehindertenausweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1739), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), § 6 Abs. 2 LGlGG. Eine Auszahlung des bewilligten Gehörlosengeldes ist mit dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde, möglich und erfolgt monatlich im Voraus (§ 7 Abs. 1 LGlGG).

Unter Zugrundelegung dieser gesetzlichen Bestimmungen scheidet eine bis Juli 2021 rückwirkende Bewilligung von Gehörlosengeld im Falle des Klägers aus. Denn es ist davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Gehörlosengeld erst ab entsprechender Antragstellung entsteht – und zwar unabhängig davon, ob die Leistungsberechtigung zugrundeliegenden Tatbestandsvoraussetzungen bereits vor Antragstellung festgestellt worden sind.

Ob in sozialrechtlicher Hinsicht einem Antrag neben der bloß formellen Bedeutung in Form der Einleitung des Verwaltungsverfahrens auch eine materiell-rechtliche Bedeutung dahingehend zukommt, dass er mitursächlich für das Entstehen des Anspruchs ist, beantwortet sich durch das jeweilige materielle Recht und ist im Wege der Auslegung zu ermitteln (vgl. zum über § 6 Abs. 3 LGlGG anwendbaren § 40 Abs. 1 SGB I: Mrozynski, in: Mrozynski, SGB I, 7. Aufl. 2024, § 40 Rn. 10 f.; Spellbrink, in: BeckOGK SGB I, 01.12.2018, § 40 Rn. 7 f.; Hänlein, in: Knickrehm/Roßbach/Waltermann, SGB I, 9. Aufl. 2025, § 40 Rn. 3 f. jeweils m.w.N.).

Unter Zugrundelegung des Wortlauts von § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 7 Abs. 1 LGlGG ist dabei davon auszugehen, dass die Antragstellung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LGlGG materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung für die Bewilligung von Gehörlosengeld ist, welche das Entstehen des entsprechenden Anspruchs erst ab Antragstellung ermöglicht (vgl. OVG NRW, Urt. v. 14.12.2009 – 12 A 3325/08 –, juris Rn. 31 ff., 51 f. m.w.N. zum wortgleichen § 6 Abs. 1 GHBG NRW und der Bedeutung des dortigen Antragserfordernisses). Dabei besteht in der Sache kein Unterschied zwischen der in § 7 Abs. 1 LGlGG normierten Auszahlung des hessischen Landesgehörlosengeldes und der in der Vorgängerbestimmung des § 6 Abs. 1 GHBG NRW normierten „Gewährung“ (vgl. vgl. OVG NRW, Urt. v. 14.12.2009 – 12 A 3325/08 –, juris Rn. 37). In beiden Fällen sollte ein Konnex zwischen der Antragstellung und dem Leistungsbeginn hergestellt werden, welcher gerade für einen materiell-rechtlichen Charakter des Antragserfordernisses streitet (vgl. BSG, Urt. v. 28.08.2013 – B 6 KA 36/12 R –, juris Rn. 31).

Auch lässt sich den Regelungen des Hessischen Gesetzes über das Landesgehörlosengeld nicht entnehmen, dass eine rückwirkende Antragstellung oder Bewilligung vorgesehen ist. Eine derart rückwirkende Antragstellung oder Bewilligung ist entgegen der Auffassung des Klägers darüber hinaus weder aus Gründen der Verhältnismäßigkeit noch aufgrund Wertungen höherrangigen Rechts geboten.

Die erst ab Antragstellung im März 2025 erfolgte Bewilligung von Gehörlosengeld ist dabei bereits nicht unverhältnismäßig, da dem Kläger schon eine Beantragung des Gehörlosengeldes im Juli 2021 – mitsamt ab diesem Zeitpunkt eingetretener Leistungsberechtigung – möglich gewesen wäre. Etwas anderes lässt sich weder den gesetzlichen Bestimmungen des Hessischen Landesgehörlosengeldgesetzes oder denjenigen der Sozialgesetzbücher I oder X, noch dem Internetauftritt des Beklagten oder den darin auffindbaren Informationen bzw. Formularen noch aus allgemeinen (sozial-)verwaltungsrechtlichen Grundsätzen entnehmen.

Entgegen der Auffassung des Klägers wäre ein bereits im Juli 2021 gestellter Antrag nicht mangels nachgewiesenen Vorliegens der Voraussetzungen der Leistungsberechtigung nach § 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 LGlGG von vorneherein aussichtslos, ihm damit unzumutbar und auch unzweckmäßig gewesen. Vielmehr hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass in diesem Fall angesichts des sozialgerichtlichen Vorgehens des Klägers im Hinblick auf begehrte Feststellung eines Grades der Behinderung von 100 durch das zuständige Versorgungsamt und die damit einhergehende Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „Gl“, ein Ruhendstellen des Verfahrens auf Gewährung von Gehörlosengeld bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Sozialgerichts zweckmäßig gewesen und daher auch erfolgt wäre.

Zwar normieren weder das Hessische Landesgehörlosengeldgesetz noch das nach § 6 Abs. 3 LGlGG ergänzend anwendbare Sozialgesetzbuch X explizit die Möglichkeit, einen entsprechenden Antrag ruhend zu stellen. Jedoch ist anerkannt, dass aus Gründen der Verfahrensökonomie ein Ruhendstellen im Einvernehmen mit dem jeweiligen Antragsteller möglich ist (vgl. LSG BW, Urt. v. 18.11.2010 – L 7 SO 2708/10 –, juris Rn. 19; BayLSG, Urt v. 16.06.2007 – L 13 R 752/06 –, juris Rn. 25 f.; Roller, in: Schütze, SGB X, 10. Aufl. 2026, Vorbemerkungen zu §§ 8 – 30 Rn. 6; vgl. auch Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 9 Rn. 203 f. zum VwVfG). Da auch der hiesige Kläger ein Interesse daran gehabt hätte, die Ablehnung eines schon im Juli 2021 gestellten Antrags auf Bewilligung von Gehörlosengeld mangels zu diesem Zeitpunkt nachgewiesener Leistungsberechtigung zu vermeiden, wäre von seiner Einwilligung mit einem Ruhen dieses Antrags bis zur sozialgerichtlichen Entscheidung auszugehen gewesen.

Dem Kläger war weiter das Stellen eines Antrags nach § 6 Abs. 1 LGlGG bereits im Juli 2021 auch nicht aus Kostengründen unzumutbar gewesen. Vielmehr ist das Verfahren auf Bewilligung von Gehörlosengeld kostenfrei (§ 6 Abs. 3 LGlGG i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 1 SGB X) und hätte daher ohne Weiteres im Falle eines Unterliegens des Klägers im sozialgerichtlichen Verfahren ohne Kostenfolge zurückgenommen werden können.

Auch kann der Kläger nach Aktenlage weder aus dem Internetauftritt des Beklagten noch aus der beklagtenseitigen Gestaltung des Antragsformulars schutzwürdiges Vertrauen dahingehend herleiten, dass eine rückwirkende Bewilligung von Gehörlosengeld ab dem Zeitpunkt der festgestellten Leistungsberechtigung nach § 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 LGlGG möglich wäre.

Dabei suggerieren schon weder die ausweislich der vom Kläger vorgelegten Ablichtungen auf der Webseite des Beklagten auffindbaren Informationen zum Verfahren nach dem Hessischen Landesgehörlosengeldgesetz (Bl. 121 f. GA) noch die Gestaltung des auf der Webseite ebenfalls auffindbaren Antragsformulars (Bl. 156 f., 172 GA), dass überhaupt eine rückwirkende Bewilligung von Gehörlosengeld ab dem Zeitpunkt des durch das jeweilige Versorgungsamt festgestellten Grades der Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) LGlGG erfolgen könnte. Die entsprechenden Informationsquellen verhalten sich vielmehr nicht zum konkreten Zeitpunkt der Antragstellung (hierzu auch sogleich) oder zu seiner Wirkung.

Der Beklagte hat auch nicht pflichtwidrig durch die öffentlich auffindbaren Informationen oder durch die Gestaltung des Antragsformulars verhindert, dass der Kläger an der rechtzeitigen Antragstellung im Juli 2021 gehindert war. Vielmehr beruht die unterbliebene Antragstellung zum begehrten Bewilligungszeitpunkt hin auf eigenen Versäumnissen des Klägers.

Entgegen seiner Auffassung konnte der Kläger nicht aus den öffentlich auffindbaren Informationen oder aus der Gestaltung des Antragsformulars schließen, dass eine Antragstellung beim Beklagten erst ab Vorliegen sämtlicher Nachweise im Sinne von § 6 Abs. 2 LGlGG möglich gewesen wäre. Weder die klägerseitig vorgelegten Ablichtungen noch das Antragsformular enthalten eine ausdrückliche dahingehende Einschränkung. Diese drängt sich einem objektiven Betrachter (§§ 133, 157 BGB entsprechend) auch nicht aus den Gesamtkontext der Webseite und des Antragsformulars auf.

Zwar verweisen sowohl das Antragsformular als auch die abgelichteten Teile der Webseite des Beklagten durchaus darauf, dass bei Antragstellung eine Fotokopie des Schwerbehindertenausweises und des entsprechenden Bescheides des Versorgungsamtes beizufügen sind. Jedoch weist gerade die unter Ziffer 3.1 des Antragsformulars ausgewiesene Möglichkeit, auch die bloße Beantragung eines Schwerbehindertenausweises anzugeben, maßgeblich darauf hin, dass eine Antragstellung beim Beklagten auch im Vorfeld der Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises nicht ausgeschlossen ist. Damit erschließt sich aus dem Gesamtkontext der auf der Webseite des Beklagten vorhandenen Informationen und des dort abrufbaren Antragsformulars durchaus, dass im Regelfall bei der Beantragung von Gehörlosengeld die Nachweise nach § 6 Abs. 2 LGlGG schon vorliegen sollten und für die letztendlich erfolgreiche Bewilligung auch vorliegen müssen. Dass eine Antragstellung im Vorfeld des Vorliegens sämtlicher Nachweise unzulässig sein sollte lässt sich den genannten Informationsquellen jedoch gerade nicht entnehmen. Es kann hieraus ebenfalls nicht geschlossen werden, dass bei fehlender Vorlage entsprechender Nachweise auch unter Berücksichtigung einzelfallbezogener Umstände – wie etwa eines sozialgerichtlichen Verfahrens zur Feststellung des erforderlichen Grades der Behinderung – eine umgehende Antragsablehnung erfolgen würde. Andernfalls wäre der mögliche Verweis auf eine bloße Beantragung des Schwerbehindertenausweises im Antragsformular obsolet.

Vor diesem Hintergrund muss sich einem sorgfältig den Inhalt der öffentlich abrufbaren Informationen und die Antragsunterlagen studierenden Antragsteller zumindest aufdrängen, angesichts der in Ziffer 3.1 des Antragsformulars möglichen Angaben bei der Behörde nachzufragen, ab welchem Zeitpunkt eine Antragstellung möglich und sinnvoll ist. Unterlässt er diese ihm auf verschiedenen Wegen – und gerade auch schriftlich per Post oder E-Mail – mögliche Bitte um Auskunft, so geht dies unter Vertrauensschutzgesichtspunkten zulasten des jeweiligen Antragstellers. Dies gilt umso mehr angesichts der nach § 6 Abs. 3 LGlGG i.V.m. § 14 SGB I bestehenden Beratungspflicht des Beklagten.

Angesichts dieser Umstände scheidet auch eine Überwindung der zum Juli 2021 unterbliebenen Antragstellung im Wege des sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruches – ungeachtet seiner mehr als zweifelhaften Anwendbarkeit im vorliegenden Fall (vgl. ausführlich hierzu OVG NRW, Urt. v. 14.12.2009 – 12 A 3325/08 –, juris Rn. 58 f. m.w.N.) – aus. Es sind schon aus genannten Gründen keine behördlichen Nebenpflichtverletzungen des hiesigen Beklagten infolge missverständlicher oder unzureichender öffentlich zugänglicher Informationen ersichtlich. Gleiches gilt für eine etwaige Verletzung von Beratungs- und Auskunftspflichten nach §§ 14, 15 SGB I mangels entsprechenden Beratungs- oder Auskunftsersuchendes des Klägers gegenüber dem Beklagten (vgl. OVG NRW, Urt. v. 14.12.2009 – 12 A 3325/08 –, juris Rn. 83 f.; vgl. auch Spellbring, in: BeckOGK SGB I, 01.07.2020, § 14 Rn. 15 f.). Ferner kann dem hiesigen Beklagten auch ein etwaiges Fehlverhalten des Versorgungsamtes A im dortigen Verfahren auf Feststellung eines Grades der Behinderung aufgrund unterschiedlicher Rechtsträger nicht zugerechnet werden (OVG NRW, Urt. v. 14.12.2009 – 12 A 3325/08 –, juris Rn. 69 f. m.w.N.).

Selbst wenn der Kläger entgegen vorstehender Ausführungen aufgrund beklagtenseitiger Fehler in der Gestaltung des Antragsformulars oder hinsichtlich der auf der Webseite auffindbaren Informationen an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert worden wäre, würde dies nicht zu einer rückwirkenden Bewilligung von Gehörlosengeld führen können. Ein derartiger Umstand könnte allenfalls im Wege eines – vorliegend nicht streitgegenständlichen (vgl. auch § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG) – staatshaftungsrechtlichen Schadensersatzbegehrens geltend gemacht werden (vgl. OVG NRW, Urt. v. 14.12.2009 – 12 A 3325/08 –, juris Rn. 66 f.). Dies würde jedoch keinen Anspruch auf rückwirkende Bewilligung des Gehörlosengeldes in Form eines dahingehenden Verwaltungsaktes nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LGlGG, sondern ausschließlich die Auszahlung des entsprechenden Geldbetrags als Schadensersatz ermöglichen.

Da der Kläger ferner durch die Antragstellung im März 2025 keine gesetzliche Frist im Sinne von § 6 Abs. 3 LGlGG i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB X versäumte, scheidet auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im vorliegenden Fall aus (OVG NRW, Urt. v. 14.12.2009 – 12 A 3325/08 –, juris Rn. 56 f.).

Schließlich wird der Kläger aufgrund des Umstandes, dass der Beklagte sämtlichen Antragstellern im Sinne des § 7 Abs. 1 LGlGG nur ab dem Zeitpunkt der Antragstellung Gehörlosengeld gewährt, nicht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG ungleich behandelt. Vielmehr begehrt der Kläger mit seiner Klage eine Abweichung von dieser Praxis zu seinen Gunsten und damit gerade eine nach Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung. Auch wurde der Kläger durch den beklagtenseitigen Verweis auf die Möglichkeit einer Beratung nicht aufgrund seiner Behinderung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG benachteiligt, da diese Beratung jedenfalls auf schriftlichem Wege möglich gewesen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, da der Kläger unterliegt. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei (vgl. OVG NRW, Urt. v. 14.12.2009 – 12 A 3325/08 –, juris Rn. 89).

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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