Abgrenzung zwischen Anwendungsfällen des § 48 Abs 1 SGB X und § 45 Abs 1 SGB X.
Leitsatz
1. Abgrenzung zwischen Anwendungsfällen des § 48 Abs 1 SGB X und § 45 Abs 1 SGB X.
2. Ein Anspruch auf Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen führt zum Wegfall des Kindergeldes gemäß § 8 Abs 1 Nr 1 BKGG im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs und nicht erst im Zeitpunkt des Erlasses des Renten- (Kinderzuschuß-) Bewilligungsbescheides.
3. Wird in einem solchen Falle nach Entstehung des Anspruchs und vor Erlaß des Renten- (Kinderzuschuß-) Bewilligungsbescheides Kindergeld bewilligt, so ist der Kindergeld-Bewilligungsbescheid iS des § 45 Abs 1 SGB X von Anfang an rechtswidrig; er ist nicht iS des § 48 Abs 1 SGB X zunächst rechtmäßig und nicht erst nach Erlaß des Renten- (Kinderzuschuß-) Bewilligungsbescheides durch eine Änderung der Verhältnisse rechtswidrig geworden.
4. Macht bei einer Rückforderung des überzahlten Kindergeldes vom Empfänger die Kindergeld-Kasse erstmalig im Berufungsverfahren hilfsweise einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen den im Berufungsverfahren beigeladenen Sozialhilfeträger geltend, so handelt es sich um eine unzulässige Klageänderung ( § 99 Abs 1 SGG ), die nicht durch die in § 75 Abs 5 SGG vorgesehene Möglichkeit, einen Beigeladenen zu verurteilen, gedeckt ist.