OLG München · Bayern Beschluss

Streitwertfestsetzung im Zivilverfahren KI-Titel

Streitwert · GKG · Bundesgerichtshof · Rechtskraft · Streitwertspaltung

Zivilrecht Gegenvorstellung zurückgewiesen

Tenor

1. Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts in Ziffer 4. des Beschlusses des Senats vom 07.08.2019 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Nachdem eine Beschwerde gegen die genannte Streitwertfestsetzung wegen § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht stattfindet, war der Antrag der Beklagten auf „verfahrensabschließende Streitwertfestsetzung“ vom 23.12.2020 als Gegenvorstellung auszulegen.

2

Die Gegenvorstellung ist nicht begründet. Der Bundesgerichtshof hat in seinem im vorliegenden Verfahren ergangenen Beschluss vom 02.06.2021 (Az. XI ZR 417/19, Rn. 5) die hier angegriffene Streitwertbestimmung sachlich gebilligt. Eine Abänderung nach § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist im Übrigen nicht mehr möglich, weil das Hauptsacheverfahren durch Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.11.2020 rechtskräftig abgeschlossen ist. Aus diesem Grund kommt auch eine Streitwertspaltung (§ 247 Abs. 2 AktG) vorliegend nicht mehr in Frage (vgl. BGH a.a.O. Rn. 7).