Wohnungseinbruchsdiebstahl und Haftfortdauer KI-Titel
Wohnungseinbruchsdiebstahl · Haftbefehl · Fluchtgefahr · Verfahrensfehler · Haftfortdauer
Tenor
Die Beschwerde des Angeschuldigten gegen den Beschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Stade vom 21. August 2026 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).
Gründe
I.
Mit Anklage der Staatsanwaltschaft Stade vom 23. Juni 2026 wird dem Angeschuldigten vorgeworfen, gemeinsam mit dem Mitangeschuldigten S. am 25. Dezember 2024 in W. N. in dem dauerhaft bewohnten Einfamilienhaus des Zeugen S. die Glasscheibe der Terrassentür zerbrochen zu haben, in das Haus eingestiegen zu sein und dort Schmuck und andere Gegenstände entwendet zu haben, um diese anschließend in einem nahegelegenen Park zu verwerten. Nach Eingang der Anklage hat die 1. große Strafkammer des Landgerichts Stade am 2. Juli 2026 gegen den Angeschuldigten Haftbefehl erlassen. Als Haftgrund ist Fluchtgefahr angenommen worden.
Der Angeschuldigte wurde am 16. August 2026 in D. festgenommen. Er wurde dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Dortmund vorgeführt, der den Haftbefehl verkündete. Auf seinen Antrag erfolgte die Vorführung des Angeschuldigten zur Kammer am 21. August 2026. Gegen die dort ergangene Entscheidung, die Untersuchungshaft fortdauern zu lassen, hat der Angeschuldigte Beschwerde erhoben und zugleich die Feststellung beantragt, dass die erlittene Haft vom 17. bis zum 21. August 2026 rechtswidrig war. Die Kammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Auf die Anklage, den angefochtenen Beschluss und den Nichtabhilfebeschluss vom 28. August 2026 wird zur weiteren Darstellung Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 304 StPO), aber in der Sache nicht begründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Haftfortdauer liegen vor. Zudem ist auch der Verfahrensgang betreffend die Verkündung des Haftbefehls nicht zu beanstanden.
1. Gegen den Angeschuldigten besteht aus den sich aus dem wesentlichen Ergebnis der Anklage ergebenden Gründen der dringende Tatverdacht eines Wohnungseinbruchsdiebstahls nach § 244 Abs. 4 StGB. Der Angeschuldigte wurde im Tatobjekt auf frischer Tat von der Polizei angetroffen und hat seine Beteiligung an der Tat, die Gegenstand des gesonderten Verfahrens 151 Js 2764/25 StA Stade ist, gegenüber dem Zeugen KHK B. im Nachgang telefonisch eingeräumt. Dass der Angeschuldigte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit am selben Tag schon einmal zusammen mit dem Mitangeschuldigten S. in das Haus des Zeugen S. eingebrochen ist, ergibt sich aus der Einlassung des Mitangeschuldigten vor dem Amtsgericht Stade in der Hauptverhandlung vom 1. Oktober 2025 in der Sache 151 Js 2764/25 StA Stade. Danach habe man gemeinsam zunächst nur Sachwerte entwendet und diese in einem nahegelegenen Park verkauft, bevor man sich entschieden habe, erneut in das Haus des Zeugen S. einzusteigen und diesmal nach Geld zu suchen. Die Glaubhaftigkeit dieser Einlassung wird dadurch untermauert, dass eine Vielzahl entwendeter Gegenstände aus dem Haus des Zeugen S. trotz des Antreffens des Angeschuldigten am Tatort nicht festgestellt werden konnte.
2. Gegen den Angeschuldigten besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Die Gesamtschau der zu berücksichtigenden Umstände begründet die Annahme, dass sich der Angeschuldigte dem Strafverfahren durch Flucht entziehen wird. Angesichts der Vielzahl seiner Vorstrafen und dem Tatbild hat der Angeschuldigte allein für die gegenständliche Tat eine empfindliche Freiheitsstrafe zu erwarten, die für sich genommen bereits einen gewichtigen Fluchtanreiz darstellt. Hinzu tritt der Umstand, dass wegen der in dem Verfahren 151 Js 2764/25 StA Stade gleichsam zu erwartenden Verurteilung wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls eine weitere, wenngleich gesamtstrafenfähige Freiheitsstrafe gegen den Angeschuldigten verhängt wird. Fluchthemmende Faktoren, die aufgrund ihrer Gewichtigkeit den Fluchtanreiz beim Angeschuldigten in einem vertretbaren Maß mindern könnte, sind nicht ersichtlich. Der Angeschuldigte ist serbischer Staatsangehöriger. Sein Aufenthaltsstatus ist unklar. Einer beruflichen Tätigkeit geht er aktuell nicht nach. Auch familiäre Bindungen liegen nicht in dem Maße vor, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der Angeschuldigte dem Verfahren stellen würde, käme er auf freien Fuß. Der Angeschuldigte ist nicht verheiratet. Aus einer früheren Beziehung sind zwar drei noch minderjährige Kinder hervorgegangen, die aber nicht bei ihm leben. Zwei der Kinder sind in einer Einrichtung fremduntergebracht, das dritte befindet sich in der Obhut seines Bruders. Dass gewichtige Bindungen des Angeschuldigten zu seinen Kindern bestehen, ist nicht zuletzt aufgrund einer zwischenzeitlichen mehrmonatigen Inhaftierung in anderer Sache nicht erkennbar. Auch dass der Angeschuldigte nach eigenen Angaben über einen festen Wohnsitz in D. verfüge und er dort auch von der Polizei festgenommen worden ist, bietet keine tragfähige Grundlage, um eine Fluchtgefahr zu verneinen. Ermittlungen der Polizei haben ergeben, dass sich der Angeschuldigte nur sporadisch unter seiner Wohnanschrift aufhält und auch den Kontakt zur Führungsaufsichtsstelle jedenfalls zeitweilig nicht verlässlich aufrechterhalten hat. Erst eine erfolgte Überwachung der Telekommunikation des Angeschuldigten ermöglichte schließlich seine Festnahme. Dabei hielt er sich bei Eintreffen der Polizei an seiner Wohnung auch darin zunächst verborgen und öffnete erst die Tür, nachdem die Polizei einen Schlüsseldienst mit dem Aufschließen beauftragt hatte.
3. Die Untersuchungshaft ist auch verhältnismäßig. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeschuldigte nach seiner Festnahme dem Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Dortmund statt der Kammer in Stade vorgeführt worden ist. Denn gegen diese Vorgehensweise bestehen keine rechtlichen Bedenken.
a. Gemäß § 115 StPO ist ein aufgrund eines Haftbefehls ergriffener Beschuldigter unverzüglich dem zuständigen Gericht, d. h. vor den Richter, der den Haftbefehl erlassen hat (§ 126 Abs. 1 StPO) vorzuführen. Wenn diese Vorführung nicht spätestens am Tag nach der Ergreifung erfolgen kann, ist der Beschuldigte dem nächsten Amtsgericht vorzuführen (§ 115a Abs. 1 StPO). Insoweit besteht für die Strafverfolgungsbehörden allerdings kein Wahlrecht. Die Vorführung des Beschuldigten vor das nächste Amtsgericht ist vielmehr nur subsidiär vorgesehen (OLG Celle, Nds. RPfl. 2005, 287; StraFo 2024, 416 [OLG Celle 26.09.2024 - 2 Ws 257/24]; OLG Jena, Beschluss vom 28. September 2020, 1 Ws 290/20). Welche Voraussetzungen für die Annahme, dass eine Vorführung vor den eigentlich zuständigen Richter nicht rechtzeitig erfolgen kann, gegeben sein müssen, ist den gesetzlichen Regelungen indessen nicht zu entnehmen und bedarf der Herleitung.
b. Der Wortlaut der §§ 115, 115a StPO liefert hierzu keine weiteren Anhaltspunkte. Versteht man das "Können" als reine theoretische Möglichkeit, einen Beschuldigten bei dem Haftgericht zur Verkündung des Haftbefehls vorzuführen, ist kaum eine Konstellation denkbar, in der diese Möglichkeit von vornherein auszuschließen ist. Denn im Wege eines Einzeltransports dürfte eine Vorführung zum zuständigen Richter bis zum Ablauf des nächsten Tages grundsätzlich immer auch bei größtmöglicher Entfernung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zwischen Ergreifungs- und Gerichtsort durchgeführt werden können (Dattis, jurisPR-StrafR 7/2026 Anm. 2; so auch AG Krefeld, MDR 1966, 692 [AG Krefeld 13.05.1966 - 2d Gs 902/66]). Dem entsprechend wird von Teilen der Literatur auch verlangt, dass ein Beschuldigter grundsätzlich im Wege des Einzeltransports zu überführen ist, wenn das zur fristgerechten Vorführung vor den zuständigen Richter erforderlich ist (vgl. KK-Graf, 9. Aufl., § 115 StPO, Rn. 5; LR/Lind, 26. Aufl., § 115 StPO, Rn. 10). Eine solche Auslegung des Wortlauts ist jedoch weder zwingend, noch geboten. Im Hinblick darauf, dass die Frage, ob ein Beschuldigter rechtzeitig dem zuständigen Richter vorgeführt werden kann, sich in die Zukunft richtet und dementsprechend eine Prognose verlangt, lässt sich der Wortlaut der Norm auch so deuten, dass trotz eines bei Freiheitsentziehung erforderlichen beschleunigten Dienstbetriebs das Vorliegen relevanter Umstände zu der Einschätzung führen kann, dass die Vorführung eines Beschuldigten nicht spätestens am Tag nach der Ergreifung beim zuständigen Gericht gelingen wird. Solche Umstände wären etwa der organisatorische Aufwand, der Personal und Sachmittel der vorführenden Polizeibehörde unangemessen belasten könnte. Soweit teilweise darauf abgestellt wird, dass die Exekutive die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen habe und Mängel in der Behördenorganisation nicht zu Lasten eines Beschuldigten gehen dürfen (KK-Graf, 9. Aufl., § 115a StPO Rn. 1a; Koch, NStZ 1995, 71), stellt der Mangel an ausreichenden Polizeikräften für Einzeltransporte keinen derartigen Organisationsmangel dar (so schon Fischer, NStZ 1994, 321). Die der Polizei zukommenden Aufgaben sind gesetzlich vorgegeben und umfassen unbeschränkt Einsatzfelder, die zwar theoretisch immer möglich, naturgemäß aber weder konkret vorhersehbar oder beplanbar sind. Würde man verlangen, dass jeder Beschuldigte stets durch einen sofortigen Einzeltransport zum Haftgericht gebracht werden muss, hätte dies zur Folge, dass erhebliche Polizeikräfte über Stunden gebunden wären und damit anderen hoheitlichen Aufgaben nicht zur Verfügung stünden. Es wäre mit dem Grundsatz eines wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einsatzes staatlicher Mittel aber nicht zu vereinbaren, Polizeibehörden zu verpflichten, jederzeit Sonder- oder Einzeltransporte über größere Entfernungen durchzuführen. Den dadurch entstehenden Konflikt zu dem Anspruch des Beschuldigten auf Wahrung seiner sich aus Art. 2 Abs. 2 S. 2, 103 und 104 GG ergebenden Rechte mag der Gesetzgeber gerade mit der Regelung des § 115a StPO im Sinne einer praktischen Konkordanz aufgelöst und die Möglichkeit geschaffen haben, dass von der Vorführung des Beschuldigten zum Haftgericht in bestimmten Fällen abgesehen wird und die richterliche Kontrolle durch den Richter des nächsten Amtsgerichts vorgenommen werden kann. Dies lässt sich zwar allein aus dem Wortlaut der Norm nicht ableiten, es wird aber dadurch auch nicht ausgeschlossen und lässt die Voraussetzungen für den exakten Anwendungsbereich des § 115a StPO offen.
c. Die Annahme, dass allein die theoretische Möglichkeit, einen Beschuldigten bis zum Ablauf des nächsten Tages beim zuständigen Richter - nötigenfalls im Wege eines vorzuhaltenden Einzeltransportes - vorführen zu können, die Anwendbarkeit von § 115a StPO nicht ausschließt, findet ihre Grundlage aber in den Gesetzesmaterialien. Bei Schaffung der Norm in seiner ursprünglichen und bezogen auf die aufgeworfene Fragestellung auch weiterhin geltenden Fassung hatte der Gesetzgeber die Befürchtung, dass ein Beschuldigter häufig "wegen der Entfernung zum Ergreifungsort nicht rasch genug vorgeführt werden kann" (vgl. BT-Drs. 3. Wahlperiode, 2037, S. 21). Andere Hinderungsgründe werden in der Gesetzesbegründung nicht genannt, so dass davon ausgegangen werden muss, dass es sich hierbei jedenfalls um den maßgeblichen Aspekt gehandelt hat, der den Gesetzgeber zur Schaffung von § 115a StPO bewegt hat. Auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens Ende der 60er Jahre des vergangenen Jahrhunderts - und damit noch zu Zeiten, in denen die Bundesrepublik Deutschland aufgrund der deutschen Teilung eine deutlich kleinere Fläche aufwies als heute - wäre die Überwindung von Strecken über mehrere hundert Kilometer aber ohne weiteres mittels eines zur Verfügung stehenden Einzeltransports möglich gewesen. Gleichwohl sah sich der Gesetzgeber gehalten, die Regelung des § 115a StPO zu verabschieden und unterstrich dabei, dass die Prognosefrage, ob ein Beschuldigter rechtzeitig zur Verkündung des Haftbefehls dem Haftrichter vorgeführt werden kann, von der Entfernung zwischen Ergreifungs- und Gerichtsort abhängen mag. Dass dem Umstand der Entfernung nach mittlerweile vergangenen fast 60 Jahren keine entsprechende Bedeutung mehr zukommen soll, kann nicht angenommen werden. Dann wäre nämlich zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber sich hierzu mittlerweile erneut verhalten hätte.
d. Hierfür sprechen auch systematische Erwägungen. Für den Fall der Haftprüfung hat der Gesetzgeber in § 118a StPO inzwischen die Möglichkeit einer mündlichen Verhandlung mittels Videotechnik eingeführt hat, während er für die Verkündung eines Haftbefehls aber weiterhin die Anwesenheit des Beschuldigten bei Gericht für erforderlich hält. Käme es dem Gesetzgeber daher darauf an, einem Beschuldigten auch im Fall eines wegen der Entfernung zwischen Haftrichter und Ergreifungsort logistisch und organisatorisch überbordenden Aufwandes die Möglichkeit einer Verkündung des Haftbefehls durch den zuständigen Richter zu ermöglichen, hätte es nahegelegen, auch diese mittels Videotechnik zuzulassen. Dies stünde auch nicht im Widerspruch zur Entscheidung des BVerfG vom 20.09.2001 - 2 BvR 1144/01, wonach im Lichte von Art. 104 GG die persönliche Vorführung vor den zuständigen Richter zu verlangen ist, weil eine solche im Anschluss an die Verkündung per Videotechnik ohne weiteres nachgeholt werden könnte. Der gegenteilige Schluss, der Gesetzgeber habe auf eine Verkündung mangels Videotechnik deswegen gerade verzichtet, weil er davon ausgehe, dass eine Vorführung vor den zuständigen Richter immer bis zum nächsten Tag nach der Ergreifung durchgeführt werden kann, ließe unberücksichtigt, dass § 115a dann in seinem Anwendungsbereich in einer Art und Weise minimiert würde, die seine Existenz unerklärlich werden ließe (Fischer, NStZ 1994, 321). Auch dass dem nach § 115a StPO zuständigen Richter bei der Verkündung eines Haftbefehls nur eingeschränkte Befugnisse bei der Prüfung der Voraussetzungen der Haftfortdauer zukommen (§ 115a Abs. 2 S. 3 StPO), steht dem nicht entgegen. Mit der nach § 115a Abs. 2 S. 4 StPO vorgesehenen Verpflichtung, bei bestehenden Bedenken diese dem zuständigen Gericht auf dem nach den Umständen angezeigten schnellsten Wege mitzuteilen und der daraufhin ausgelösten Verpflichtung des Haftgerichts, selbst über die Frage der Haftfortdauer zu entscheiden, wird der Rechtsposition des Beschuldigten Genüge getan. Auch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen lässt sich dabei nicht ableiten, dass der Beschuldigte einen Anspruch auf Vorführung vor das Haftgericht geltend machen kann. Sowohl Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG als auch Abs. 3 S. 2 GG fordern lediglich eine richterliche Entscheidung, der mit dem Erlass des Haftbefehls und der Verkündung nach § 115a Abs. 2 S. 3 StPO entsprochen wird (vgl. auch KMR/Wankel/Schuster, § 115a StPO Rn. 9).
e. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen und der mit einem Beurteilungsspielraum zwingend zusammenhängenden Prognoseentscheidung der Strafverfolgungsbehörden ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass der Angeschuldigte nach seiner Festnahme dem Amtsgericht Dortmund vorgeführt worden ist. Die Entfernung zwischen S. und D. beträgt ca. 330 km und ist damit bereits erheblich. Der Senat verkennt nicht, dass nach der Rechtsprechung des hiesigen 2. Strafsenats auch bei einer Entfernung von ca. 450 km zwischen Ergreifungs- und Gerichtsort eine Vorführung vor den zuständigen Richter in Betracht kommen soll (vgl. OLG Celle, StraFo 2024, 416 [OLG Celle 26.09.2024 - 2 Ws 257/24]), teilt diese Auffassung aus den dargelegten Umständen aber nicht. Die Festnahme erfolgte vorliegend zudem an einem Sonntag, so dass eine Vorführung des Angeschuldigten bei dem nicht mit einem Notdienst ausgestatteten Landgericht Stade ohnehin erst am nächsten Tag hätte erfolgen können. Diese Vorbereitung einer Vorführung vor dem Landgericht Stade hätte neben dem logistischen Aufwand eines Einzeltransports zusätzlich auch organisatorische Absprachen mit den Landesbehörden Niedersachsens im Hinblick auf Transport und etwaige Sicherheitsfragen erforderlich werden lassen, die die Einschätzung, der Angeschuldigte werde bis zum Ablauf des 17. August 2026 nicht mehr dem Landgericht Stade vorgeführt werden können, nachvollziehbar macht.
f. Der Angeschuldigte ist schließlich auch entsprechend seines Antrags nach § 115a Abs. 3 S. 1 StPO unter Beachtung des in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebots unverzüglich dem zuständigen Gericht zur Vernehmung vorgeführt worden. Gegen die hierfür vom Vorsitzenden der Kammer angestrengten Bemühungen, die aktenkundig sind, ist nichts zu erinnern. Eine frühere Verschubung des Angeschuldigten ließen die personellen Möglichkeiten der JVA D., in die der Angeschuldigte aufgenommen worden ist, nicht zu. Der wegen der einzuhaltenden Ruhezeiten erforderliche Einsatz von mindestens zwei Vollzugsbeamten erforderte für die Planung des Einzeltransports über 330 km einen angemessenen zeitlichen Vorlauf, der nicht überschritten worden ist. Bei einem regulären Gefangenentransport hätte die Vorführung des Angeschuldigten erst am 27. August 2026 erfolgen können. Mildere Maßnahmen als der Vollzug der Untersuchungshaft (§ 116 Abs. 4 StPO) erscheinen zudem nicht geeignet, um die bestehende Fluchtgefahr ausreichend zu hemmen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.