Krankheitsbedingte Leistungseinschränkungen können vorübergehender oder dauerhafter Natur sein.
Leitsatz
Krankheitsbedingte Leistungseinschränkungen können vorübergehender oder dauerhafter Natur sein. Eine Berufsunfähigkeit im Sinne des § 16 Abs. 1 ASO liegt nur bei einer dauerhaften Einschränkung der Leistungsfähigkeit bzw. bei Bestehen erheblicher Leistungseinschränkungen auf nicht absehbare Zeit vor. Die "Berufsunfähigkeit" mit der Rechtsfolge der Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente muss von der bloß vorübergehenden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit abgegrenzt werden. Hinsichtlich der Frage, ob bestehende erhebliche Einschränkungen des Leistungsvermögen dauerhaft sind bzw. auf nicht absehbare Zeit bestehen, ist eine medizinische Bewertung erforderlich, die eine Prognose ex-ante, bezogen auf den jeweils maßgeblichen Zeitpunkt, enthält (so bereits Nds. OVG, Urteil vom 27.5.2026 - 8 LB 64/24 -, juris Rn. 82 [zur Zahnärzteversorgung in Niedersachsen]). Es liegt in der Natur der Prognose, dass sie Aussagen zu zukünftigen Verläufen beinhaltet. Dass sich die Zukunft anders gestaltet hat, mach die Prognose nicht (rückwirkend bzw. im Nachhinein) "falsch". Der Prognose aus ex-ante-Sicht sind medizinische Feststellungen zugrunde zu legen, die dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechen. Allein in diesem Sinne ist der Prognosemaßstab ein "objektiver" (so bereits Nds. OVG, Beschluss vom 28.4.2026 - 8 LA 67/25 -); im Übrigen müssen die medizinischen Feststellungen den jeweiligen Einzelfall betreffen. In die erforderliche Prognose (ex-ante-Betrachtung) zur Entwicklung des Krankheitsverlaufs bei krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen sind insbesondere zumutbare Heilungs- und Therapiemöglichkeiten einzubeziehen (so auch Nds. OVG, Urteilv om 27.5.2026 - 8 LB 64/24 -, juris Rn. 85 m. w. Nw.).
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 7. Kammer - vom 3. September 2024 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begeht von der beklagten Ärzteversorgung - dem berufsständischen Versorgungswerk der Ärztekammer M. - die Gewährung einer Witwerrente nach seiner verstorbenen Ehefrau, Frau Dr. H..
Die im März 1961 geborene Frau Dr. H. und der Kläger lebten seit dem Jahr 2007 in einem gemeinsamen Haushalt; im Jahr 2009 wurden sie Eltern von Zwillingen. Während des Zeitraums von 14. Oktober 2010 bis zum 1. November 2015 war Frau Dr. H. - seinerzeit auf Honorarbasis als selbständige Ärztin tätig - Mitglied bei der Beklagten.
Im Dezember 2014 hatte sich Frau Dr. H. wegen eines Ovarialkarzinoms einer Operation unterzogen; hieran hatten sich ein längerer Krankenhausaufenthalt und Chemotherapien im Zeitraum von Dezember 2014 bis April 2015 sowie weitere Therapien im Zeitraum von April 2015 bis Mai 2016 angeschlossen. Zum 1. August 2015 war die Familie nach I. gezogen, wo Frau Dr. H., seit dem 2. November 2015 weiterhin als selbständige Ärztin auf Honorarbasis tätig, Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Ärztekammer I..
Seit dem 5. Dezember 2016 war Frau Dr. H. im unbefristeten Angestelltenverhältnis als Ärztin im DRK-Klinikum A-Stadt beschäftigt.
Noch bestehende Beitragsrückstände bei der Beklagten für das Jahr 2014 entrichtete Frau Dr. H. unter Verweis auf ihre angespannte finanzielle Situation wegen der langen krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit und des Umstandes, dass sie aus gesundheitlichen Gründen "aktuell nur in Teilzeit langsam wieder anfange zu arbeiten", seit Dezember 2016 und in den Folgejahren 2017 und 2018 vereinbarungsgemäß in monatlichen Raten zu 100,00 bzw. 150,00 EUR.
Im Mai 2020 teilte Frau Dr. H. der Beklagten telefonisch mit, sie sei erneut an Krebs erkrankt, weshalb ihr eine höhere Ratenzahlung auf die Beitragsrückstände nicht möglich sei, und erkundigte sich nach der Höhe einer Berufsunfähigkeitsrente, beginnend ab dem 1. Juni 2020.
Bereits ab Mitte Januar 2020 war Frau Dr. H. fortlaufend arbeitsunfähig erkrankt. Vom 22. Januar 2020 bis zum 6. Februar 2020 hatte sie sich im J. K. befunden, wo sie wegen eines Rezidivs ihrer Ovarialkrebserkrankung (Metastasen im Bereich der Leberpforte und im kleinen Becken) operiert worden war; im Anschluss hieran waren chemotherapeutische Behandlungen erfolgt. Aufgrund aufgetretenen starken Fiebers war Frau Dr. H. vom 25. Februar 2020 bis zum 11. März 2020 im J. K., Klinik für Innere Medizin, stationär behandelt worden.
Am 6. Juli 2020 wurde bei ihr ein chronischer Subileus (Verengung des Darmes) diagnostiziert.
Am 31. Juli 2020 schlossen Frau Dr. H., zu diesem Zeitpunkt 59 Jahre alt, und der Kläger miteinander die Ehe.
Im Zeitraum vom 18. September 2020 bis zum 23. September 2020 wurde Frau Dr. H. im Universitätsklinikum I. wegen einer Fraktur aufgrund eines erlittenen Verkehrsunfalls stationär behandelt. Ihre Arbeitsunfähigkeit, die fortlaufend seit Mitte Januar 2020 bestanden hatte, endete mit Ablauf des 7. Februar 2021; im Zeitraum vom 2. März 2020 bis zum 7. Februar 2021 hatte sie Krankengeld bezogen und einen freiwilligen Mitgliedsbeitrag beim Versorgungswerk der Ärztekammer I. geleistet. Ab dem 8. Februar 2021 war Frau Dr. H. in den Dienstplänen ihres damaligen Arbeitgebers, des DRK-Krankenhauses A-Stadt, als regulär arbeitend vermerkt und bis zum 29. Juli 2021 ärztlich tätig. Seit dem 30. Juli 2021 war sie arbeitsunfähig erkrankt.
Bereits unter dem 30. Juni 2021 hatte Frau Dr. H. unter Vorlage einer Vielzahl von ärztlichen Unterlagen bei dem Versorgungswerk der Ärztekammer I., welches den Antrag zuständigkeitshalber an die Beklagte abgegeben hatte, die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente beantragt. Als Haupterkrankung, aufgrund derer sie nicht mehr in der Lage sei, ihren ärztlichen Beruf auszuüben, hatte Frau Dr. H. angegeben:
"Metastasierendes Ovarial Carcinom ED November 20141. Rezidiv Januar 20202. Rezidiv Juni 2021Polyneuropathie nach Chemotherapie (Taxane)Postchemotherapeutisches FatiguesyndromTumorkachexie".
Die Beklagte hielt eine Begutachtung für entbehrlich und bewilligte Frau Dr. H. mit Bescheid vom 16. September 2021 eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 521,46 EUR ab dem 1. September 2021. Vom Versorgungswerk der Ärztekammer I. erhielt Frau Dr. H. ebenfalls - von dort ab dem 10. September 2021 - eine Berufsunfähigkeitsrente).
Am XXX verstarb Frau Dr. H..
Der Kläger stellte am 21. Januar 2022 Anträge auf Hinterbliebenenrenten für sich und die gemeinsamen Kinder bei dem Versorgungswerk der Ärztekammer I., welches die Anträge zuständigkeitshalber an die Beklagte weiterleitete. Diese bewilligte mit Bescheiden vom 31. März 2022 ab dem 1. November 2021 für die Kinder des Klägers jeweils Halbwaisenrente. Im Rahmen seines Antrags auf Witwerrente machte der Kläger unter dem Punkt "Todesursache" die Angabe "Tod durch Selbsttötung" und erläuterte hierzu "verursacht durch Endstadium Ovarialkrebs".
Nach Abgabe einer entsprechender Schweigepflichtentbindungserklärung des Klägers forderte die Beklagte von den behandelnden Ärzten der Frau Dr. H. die Vorlage medizinischer Unterlagen in Bezug auf den Zeitraum von Januar 2020 bis August 2020 an. Daraufhin wurde u. a. ein Bericht der Chirurgischen Abteilung des DRK-Krankenhauses A-Stadt vom 6. Juli 2020 zum Verwaltungsvorgang gereicht, aus dem eine stationäre Behandlung der Frau Dr. H. im Zeitraum vom 4. Juli 2020 bis zum 8. Juli 2020 nach Notarzteinsatz wegen eines chronischen Subileus hervorgeht; die übrigen Unterlagen decken sich weitgehend mit denen, die bereits von Frau Dr. H. selbst im Zuge der Beantragung der Berufsunfähigkeitsrente vorgelegt worden waren.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 2. Dezember 2022 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Witwerrente mit der Begründung ab, nach § 18 Abs. 1 Satz 2 der Alterssicherungsordnung der Ärztekammer M. (ASO) bestehe kein Anspruch auf Witwerrente, wenn die Ehe zeitlich nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder nach Eintritt der Berufsunfähigkeit des Mitglieds geschlossen worden sei und die Ehe nicht mindestens drei Jahre bestanden habe. Nach eingehender Prüfung der vorliegenden ärztlichen Unterlagen in Bezug auf den Gesundheitszustand von Frau Dr. H. im Zeitraum von Januar bis August 2020 sei davon auszugehen, dass diese zum Zeitpunkt der Eheschließung am 31. Juli 2020 bereits berufsunfähig gewesen sei. Der Umstand, dass Frau Dr. H. zeitlich nach der Eheschließung von Februar 2021 bis Juli 2021 ärztlich tätig gewesen sei, sei für die rechtliche Beurteilung unerheblich.
Der Kläger hat sein Rentenbegehren mittels einer am 3. Januar 2023 bei dem Verwaltungsgericht Hannover erhobenen Klage weiterverfolgt. Er hat an seiner Auffassung festgehalten, Frau Dr. H. sei zum Zeitpunkt der Eheschließung (noch) nicht berufsunfähig gewesen. Richtig sei zwar, dass sie zeitlich nach dem im Januar 2020 operierten Rezidiv ihre Arbeitsleistung reduziert habe; sie habe aber noch weitere 1 3/4 Jahre, nämlich bis September 2021, als Anästhesistin und stellvertretende Chefärztin in der Abteilung Anästhesie im DRK-Krankenhaus in A-Stadt gearbeitet. Diese objektiv belegbare Tätigkeit widerlege die Annahme einer Berufsunfähigkeit. Dagegen, dass Frau Dr. H. im Zeitpunkt der Eheschließung nicht mehr in der Lage gewesen wäre, ihren Beruf als Ärztin in nennenswertem Umfang und in existenzsichernder Funktion auszuüben, spreche auch, dass sie bis August 2021 rund 4.200 EUR netto pro Monat verdient habe. Ihr insgesamt zu verzeichnender "gesundheitlicher Einbruch" habe vielmehr darauf beruht, dass sie zeitlich nach der Eheschließung und zeitlich vor Wiederaufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit - nämlich am 18. September 2020 - als Fußgängerin einen unverschuldeten Unfall erlitten habe, bei dem sie auf ihrem Grundstück von einem Pkw angefahren worden sei und eine Trümmerfraktur des rechten Sprunggelenks und der beiden Unterschenkelknochen erlitten habe, der sie in ihrem Gesundungsprozess nach der im Januar 2020 erfolgter Operation dramatisch zurückgeworfen habe. Ihre (fortbestehende) Arbeitsunfähigkeit ab September 2020 habe nicht auf der Krebserkrankung beruht, sondern auf den Folgen des Verkehrsunfalls. Sie habe ab Februar 2021 als Anästhesistin gearbeitet. Diese objektiv belegbare Tätigkeit widerlege die Annahme einer Berufsunfähigkeit. Dementsprechend habe ihm das Versorgungswerk der Ärztekammer I. Hinterbliebenenversorgung gewährt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Witwerrente nach Maßgabe des § 18 ASO ab dem 1. November 2021 zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die ablehnende Entscheidung verteidigt. Es sei zwar unstreitig, dass Frau Dr. H. bis September 2021 ärztlich tätig gewesen sei. Entscheidend sei jedoch die Frage, ob sie in Anbetracht ihres gesundheitlichen Zustandes hierzu aus objektiver Sicht noch in der Lage gewesen sei. Dies sei zu verneinen. Eine Berufsunfähigkeit liege nicht erst dann vor, wenn eine Person völlig außerstande sei, jegliche berufliche Tätigkeit zu verrichten, sondern bereits dann, wenn sie unter vernünftigen Gesichtspunkten nicht mehr in der Lage sei, ihre berufliche Tätigkeit in nennenswertem Umfang und in existenzsichernder Funktion auszuüben. Dies zugrunde gelegt schließe die Fortführung der ärztlichen Tätigkeit das Vorhandensein einer Berufsunfähigkeit nicht aus. Die tatsächliche Wahrnehmung einer ärztlichen Tätigkeit sei ein Indikator für die Berufsfähigkeit, stehe der Annahme einer Berufsunfähigkeit aber nicht zwingend entgegen.
Der Umstand, dass kurze Zeit vor der Eheschließung - am 6. Juli 2020 - bei Frau Dr. H. ein Darmverschluss diagnostiziert und operativ behandelt worden sei, spreche deutlich dafür, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand seit der Operation des Rezidivs im Januar 2020 nicht wesentlich verbessert, sondern wieder verschlechtert habe. Die Fernmetastasierung in Leber, Milz und Bauchdecke sei bereits fortgeschritten gewesen. Auf Seite 2 des Entlassungsberichts des L. K. vom 11. März 2020 - also knapp zwei Monate nach der Operation aufgrund des Rezidivs und vier Monate vor Eheschließung - werde angegeben, dass Frau Dr. H. mit Fieber und einer Verschlechterung ihres Allgemeinzustands im Rahmen der laufenden Chemotherapie zur spezialisierten Komplexbehandlung auf die Palliativeinheit übernommen worden sei. Weiterhin sei im Zuge der Diagnostik eine circa 8 cm große "Raumforderung" (RF) im Bereich der Unterseite der Leber "aufgrund der bekannten Filialisierung" festgestellt worden. Bei einer Filialisierung seien Krebszellen aus dem ursprünglich befallenen Organ in ein anderes Organ eingewandert; es handle sich insoweit um eine Metastasierung. Darüber hinaus sei aus der Epikrise des Berichts ersichtlich, dass Frau Dr. H. am 16. Februar 2020 im Zuge der Chemotherapie einen "totalen Zusammenbruch" erlitten und anschließend 5 Tage lang hohes Fieber gehabt habe. Unter Berücksichtigung dessen sei objektiv nicht nachvollziehbar, wie der Kläger auf eine Berufsfähigkeit von Frau Dr. H. schließen wolle; vielmehr sei in Anbetracht ihres körperlichen Zustands davon auszugehen, dass die Fortsetzung ihrer ärztlichen Tätigkeit zu Lasten ihrer körperlichen Verfassung erfolgt und unter objektiven Gesichtspunkten nicht mehr geboten gewesen sei. Unter Berücksichtigung aller objektiven Umstände sei daher festzustellen, dass der gesundheitliche Zustand von Frau Dr. H. zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Eheschließung am 31. Juli 2020 einer Berufsunfähigkeit entsprochen habe, weshalb kein Anspruch auf Witwerrente bestehe. Der Umstand ihrer tatsächlichen Berufstätigkeit im Zeitraum vom 10. Februar 2021 bis zum 30. Juli 2021 sei in Bezug auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht entscheidungserheblich. Die Entscheidung der Ärztekammer I. binde die Beklagte nicht; ungeachtet dessen könnten die rechtlichen Voraussetzungen der Versorgungssatzung in I. durchaus andere sein als in M..
Mit Urteil vom 3. September 2024 hat das Verwaltungsgericht den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2022 aufgehoben und diese verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. November 2021 Witwerrente zu gewähren. Ein entsprechender Anspruch ergebe sich aus §§ 17 Abs. 2, 18 Abs. 1 ASO in der Fassung vom 1. Januar 2022. Die Voraussetzungen des Anspruchs lägen dem Grunde nach vor. Entgegen der Auffassung der Beklagten greife der Ausschlussgrund des § 18 Abs. 1 Satz 2 ASO2022 nicht durch.
Frau Dr. H. sei im Zeitpunkt der Eheschließung nicht berufsunfähig im Sinne der Satzung gewesen. Die Regelungen über die Witwerrente in § 18 ASO2022 enthielten keine Definition des Begriffs der "Berufsunfähigkeit", weshalb auf die Regelung zurückzugreifen sei, welche die Berufsunfähigkeitsrente normierte. Nach § 16 Abs. 1 ASO2022 erhalte jedes Mitglied der Beklagten, das mindestens einen Monat seine Versorgungsabgabe geleistet habe und das infolge körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung des ärztlichen Berufs unfähig sei und deshalb seine gesamte ärztliche Tätigkeit einstelle, auf Antrag eine Berufsunfähigkeitsrente, wenn die Berufsunfähigkeit länger als 90 Tage dauere. Eine Berufsunfähigkeit in diesem Sinne liege erst dann vor, wenn eine die Existenz sichernde Berufstätigkeit nicht mehr ausgeübt werden könne.
Wenn - wie hier - ein Anspruch auf Bewilligung von Witwerrente in Rede stehe, sei für die Beantwortung der Frage, ob ein Mitglied der Beklagten im oben dargestellten Sinne berufsunfähig gewesen sei, der gesamte Zeitraum zwischen Eheschließung und Ableben ex post zu betrachten. Soweit dies in der obergerichtlichen Rechtsprechung anders gesehen werde (so VGH Ba.-Wü., Urteil vom 29,10.2002 - 9 S 2062/01 -, juris Rn. 22), habe die dort maßgebliche Satzungsbestimmung das Tatbestandsmerkmal "auf nicht absehbare Zeit" enthalten, welches in der hier maßgeblichen Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 1 ASO2022 nicht vorhanden sei. Der rechtliche Ansatz der Beklagten, allein nach einer "objektiven" Berufsunfähigkeit zu fragen, überzeuge nicht, weil er außer Acht lasse, dass eine Berufsunfähigkeit schwerlich anzunehmen sei, wenn zeitlich nach der Eheschließung - wie hier - über einen nicht geringen Zeitraum tatsächlich Arbeitsleistungen, wenn auch in Teilzeit, erbracht worden seien und Frau Dr. H. nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers damit ein erhebliches Nettoeinkommen erzielt habe, das ihren Lebensunterhalt habe sichern können. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Frau Dr. H., die als Anästhesistin und stellvertretende Chefärztin in der Abteilung Anästhesie im DRK-Krankenhaus in A-Stadt angestellt gewesen sei und dementsprechend eine mit erheblicher Verantwortung verbundene Tätigkeit versehen habe, ihren in Teilzeit wahrgenommenen Aufgaben in dem Zeitraum von Februar 2021 bis Juli 2021 nicht (mehr) gerecht geworden sei. Gerade deshalb stehe dem Anspruch des Klägers auch nicht entgegen, dass Frau Dr. H. mit der bis kurz vor ihren Tod erbrachten Berufstätigkeit möglicherweise "Raubbau" an ihrer Gesundheit betrieben und dieser "Raubbau" zu einer Verkürzung der durch die schwere Krebserkrankung eingeschränkten Lebenserwartung geführt habe. Ob ein Mitglied der Beklagten seine Berufsfähigkeit wiedererlange bzw. aufrechterhalte, indem es Maßnahmen ergreife, die ihm in einem Berufsunfähigkeitsrente-Verfahren nicht zuzumuten wären (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 14 ASO2022), bleibe ihm unbenommen. Tatsächlich dürfte es nicht wenige Freiberufler geben, die - etwa, weil sie Erwerbseinkünfte benötigten - beruflich tätig seien, obwohl an sich die Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeitsrente vorlägen. Soweit sich die Beklagte zur Stütze ihrer Auffassung auf das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. April 2018 zum Aktenzeichen 20 U 75/17 berufe, betreffe dies eine privatrechtliche Versicherung und damit ein andersartiges Sicherungssystem als die hier streitgegenständliche Ärzteversorgung.
Gegen diese Entscheidung hat der Senat auf Antrag der Beklagten mit Beschluss vom 2. Juli 2025 (- 8 LA 127/24 -) wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Berufung zugelassen.
Zur Begründung ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen seiner Prüfung des Ausschlussgrundes des § 18 Satz 2 ASO einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt. Es habe aus dem Umstand, dass Frau Dr. H. im Zeitraum von Februar 2021 bis Juli 2021 als Anästhesistin und stellvertretende Chefärztin in der Abteilung Anästhesie im DRK-Krankenhaus in A-Stadt als angestellte Ärztin in Teilzeit tätig gewesen sei und ein erhebliches Nettoeinkommen erzielt habe, ex post auf eine Berufsfähigkeit zum Zeitpunkt der Eheschließung im Juli 2020 rückgeschlossen. Die Frage des Vorliegens einer Berufsunfähigkeit im Sinne des Ausschlussgrundes habe indes im Wege einer objektiven ex-ante-Prognose, bezogen auf den Zeitpunkt der Eheschließung, zu erfolgen. Diese Rechtsauffassung stehe im Einklang mit der überzeugenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 29.10.2002 - 9 S 2062/01 -, juris Rn. 33), die im Streitfall trotz des Umstandes, dass § 16 ASO das Tatbestandsmerkmal "auf absehbare Zeit" nicht enthalte, einschlägig sei, wie sich etwa aus § 16 Abs. 1 Satz 12 ASO ("wenn zu erwarten ist") ergebe. Zu berücksichtigen sei im vorliegenden Zusammenhang zudem, dass eine Berufsunfähigkeit auch dann vorliegen könne, wenn der Versicherte seinen Beruf zwar noch ausübe, dabei jedoch "Raubbau" an seiner Gesundheit betreibe; insofern beruhten die Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm in dessen Urteil vom 27. April 2018 (- I-20 U 75/17 -, juris Rn. 103) auf allgemeinen Erwägungen, die nicht nur für die private Berufsunfähigkeitsversicherung Geltung beanspruchten, sondern auch auf das grundsätzlich eigenständig zu betrachtende berufsständische Versorgungssystem übertragbar seien. Die Beklagte habe ihre Prognoseentscheidung anhand objektiver Kriterien zu treffen, weil sie im Interesse ihrer Mitglieder, die eine Solidargemeinschaft bildeten, zu einer sparsamen Mittelverwendung und der Vermeidung unnötiger Aufwendungen verpflichtet sei. Der solidargemeinschaftlichen Bedeutung der Prüfung der Berufsunfähigkeit liefe es zuwider, wenn das Ergebnis zur Disposition der Beteiligten stünde, diese also durch die tatsächliche Wahrnehmung einer ärztlichen Tätigkeit trotz eigentlich bestehender Berufsunfähigkeit die Voraussetzungen für das Entstehen des zeitlich unbefristeten Hinterbliebenenversorgungsanspruchs schaffen könnten.
Aufgrund der unzutreffenden ex-post-Betrachtung habe das Verwaltungsgericht keine tatsächlichen Ermittlungen im Hinblick darauf angestellt, welche Erkrankungen bei Frau Dr. H. im Zeitpunkt der Eheschließung am 31. Juli 2020 vorgelegen hätten, ob bei ihr aufgrund dieser Erkrankungen und/oder deren Behandlung zum Zeitpunkt der Eheschließung Leistungseinschränkungen vorgelegen hätten sowie, ob und ggf. in welchem Umfang aufgrund etwaiger Leistungseinschränkungen eine ärztliche Tätigkeit zum Zeitpunkt der Eheschließung prognostisch möglich gewesen sei oder prognostisch auf absehbare Zeit wieder möglich erscheine. Diese Ermittlungen habe sie - die Beklagte - nunmehr im Berufungsverfahren nachgeholt.
Sie habe die dem streitgegenständlichen Bescheid zugrundeliegenden Unterlagen in anonymisierter Form dem Direktor der Universitätsklinik und Poliklinik der Universität N., Herrn Prof. Dr. O., vorgelegt, bei dem es sich um einen renommierten Experten auf dem Gebiet der gynäkologischen Onkologie und der speziellen operativen Gynäkologie handle; Prof. Dr. O. sei von der Beklagten erstmals als Gutachter herangezogen worden. In seinem Gutachten vom 18. August 2025 sei Prof. Dr. O. zu dem Schluss gelangt, dass bei Frau Dr. H. zum Zeitpunkt der Eheschließung trotz Zweilinientherapie "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Zeichen eines konsumierenden Karzinomrezidivs" bestanden hätten. Neben den körperlichen Beschwerden litten Patientinnen mit einem rezidivierenden Ovarialkarzinom nach den Ausführungen des Gutachters zudem unter psychische Beschwerden bis hin zu Todesängsten. Weiter habe nach der Einschätzung von Prof. Dr. O. zum Zeitpunkt der Eheschließung bei Frau Dr. H. "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" eine Polyneuropathie bestanden. Schon allein wegen des Vorliegens dieser Erkrankung sei - so der Gutachter weiter - Berufsunfähigkeit gegeben. Zusammenfassend habe Prof. Dr. O. mit der klaren Feststellung geschlossen, dass Frau Dr. H. mit dem im Januar 2020 behandelten Rezidiv und der nachfolgenden Behandlung unheilbar erkrankt gewesen sei und ihr "ab diesem Zeitpunkt - unabhängig von ihrem Beruf - Berufsunfähigkeit bescheinigt worden" wäre. Der Gutachter habe erklärt, "[j]ede weitere Diskussion über eine Berufstätigkeit - auch nur teilweise oder in einem anderen Beruf[,] der eine ärztliche Approbation oder Berufserlaubnis voraussetzt - wäre aus Sicht des Unterzeichners 'unethisch'".
Zu dem gleichen Ergebnis gelange das Gutachten des Herrn Prof. Dr. P., Chefarzt der Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe der Q. R., vom 16. September 2025; Prof. Dr. P. sei ebenfalls von der Beklagten erstmals mit einer Begutachtung beauftragt worden. Prof. Dr. P. habe nach einer ausführlichen Erläuterung des Gesundheitszustandes der Frau Dr. H. dargelegt, dass bei Patientinnen mit Ovarialkarzinom Veränderungen im Beschäftigungsverhältnis typisch seien. Aus sozialmedizinischen Veröffentlichungen ginge hervor, dass das Leistungsvermögen bei fortgeschrittener metastasierender Ovarialkarzinomerkrankung aufgehoben und eine vorgezogene Berentung nach § 116 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuches (SGB VI) angezeigt wäre. Diese Situation habe hier - so der Gutachter - aufgrund des Ovarialkarzinomrezidivs mit hepatischer Metastasierung bereits im Januar 2020 vorgelegen. Im Ergebnis erscheine dem Gutachter eine (nur) teilweise Berufsunfähigkeit unwahrscheinlich, eine endgültige vollumfängliche Berufsunfähigkeit am 31. Juli 2020 hingegen als sehr wahrscheinlich.
Aufgrund der vorliegenden Umstände sowie der eingeholten Gutachten sei die Beklagte daher weiterhin davon überzeugt, dass bei Frau Dr. H. aufgrund ihrer schweren Erkrankungen und der deswegen erfolgten Behandlungen zum Zeitpunkt der Eheschließung nach einem objektiven Maßstab erhebliche Leistungseinschränkungen vorgelegen hätten und dass ihr zu jenem Zeitpunkt eine voll- oder teilschichtige ärztliche Tätigkeit nach objektiven Maßstäben nicht möglich gewesen und auch prognostisch nicht mehr möglich erschienen sei.
Frau Dr. H. sei zum Zeitpunkt der Eheschließung am 31. Juli 2020 unstreitig schon seit fast fünf Monaten aufgrund ihrer Erkrankung nicht mehr ärztlich tätig gewesen; sie habe im Zeitraum vom 2. März 2020 bis zum 7. Februar 2021 Krankengeld erhalten. Der Gewährung von Krankengeld liege die Prüfung der Leistungsfähigkeit zugrunde, welche offenkundig dazu geführt habe, eine Leistungsunfähigkeit der Frau Dr. H. anzunehmen. Zudem habe das Landesamt für soziale Dienste I. mit Bescheid vom 28. April 2020 bei Frau Dr. H. das Vorliegen einer Behinderung mit einem Grad der Behinderung von 100 festgestellt und in dem Bescheid explizit auch auf die "Nervenstörung der Gliedmaßen und die kognitiven Einschränkungen, Fatigue" verwiesen. Für das Vorliegen erheblicher Leistungseinschränkungen bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung spreche auch, dass Frau Dr. H. am 25. Mai 2020 telefonisch bei der Beklagten um Berechnung der aktuellen Höhe ihrer Berufsunfähigkeitsrente und um Übermittlung eines entsprechenden Antragsformulars gebeten habe. Dass bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung erhebliche Leistungseinschränkungen bei Frau Dr. H. vorgelegen hätten, ergebe sich zudem aus den vorgelegten Gutachten. Diese ließen keinen Zweifel daran, dass Frau Dr. H. aufgrund der krankheitsbedingten umfangreichen Leistungseinschränkungen eine ärztliche Tätigkeit zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Eheschließung weder prognostisch möglich gewesen sei noch sie prognostisch auf absehbare Zeit wieder hätte möglich werden können.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 7. Kammer - vom 3. September 2024 (- -) zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt
die Berufung zurückzuweisen.
Er tritt den vorinstanzlichen Feststellungen vollumfänglich bei. Ergänzend führt er aus, jedenfalls fehle es weiterhin an der vom Senat in seinem Zulassungsbeschluss geforderte medizinischen Bewertung des Gesundheitszustandes von Frau Dr. H. zum Zeitpunkt der Eheschließung. Die Auswertung der onkologischen Befunde aus den Monaten Januar bis Juli 2020 durch die Beklagte ersetze die erforderliche medizinische bzw. medizinisch-berufskundliche Prognose zur konkreten, am 31. Juli 2020 bestehenden beruflichen Leistungsfähigkeit von Frau Dr. H. nicht. Maßgeblich sei nicht, ob bei ihr zu jenem Zeitpunkt eine schwere Erkrankung bestanden habe, sondern vielmehr, ob sie aufgrund dieser Erkrankung bereits am 31. Juli 2020 prognostisch nicht mehr in der Lage gewesen sei, in existenzsicherndem Umfang ärztlich tätig zu werden.
Unstreitig sei Frau Dr. H. zeitlich nach der Eheschließung im Zeitraum ab dem 8. Februar 2021 wieder ärztlich tätig gewesen und habe bis Ende Juli 2021 eine verantwortungsvolle Tätigkeit ausgeübt. Diese tatsächliche Entwicklung sei auch dann entscheidungserheblich, wenn man "keine reine ex-post-Betrachtung", sondern eine ex-ante-Prognose zugrunde lege. Die spätere tatsächliche Berufsausübung schließe die Annahme einer prognostischen Berufsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Eheschließung zwar nicht automatisch aus, sei aber insoweit ein wesentliches Indiz. Frau Dr. H. sei bis kurz vor ihren Tod körperlich und lebenspraktisch aktiv gewesen. Sie habe sämtliche Aufgaben im Haushalt selbst wahrgenommen. Noch Mitte Oktober 2021 habe die Familie anlässlich des 12. Geburtstags der Kinder einen einwöchigen Hotelaufenthalt in S. verbracht, verbunden mit täglichen kilometerlangen Spaziergängen. Dies spreche gegen die Schlussfolgerung der Beklagten, Frau Dr. H. sei schon zum Zeitpunkt der Eheschließung objektiv berufsunfähig gewesen. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass Frau Dr. H. nicht - wie von der Beklagten unterstellt - infolge eines sukzessiven Organversagens verstorben sei, sondern sich aus selbstbestimmten Gründen das Leben genommen habe. Als Ärztin habe sie um die mögliche Entwicklung gewusst, die ihre Erkrankung zumindest mittelfristig haben würde, und sich daher entschieden, in einer gesundheitlichen Situation selbstbestimmt aus dem Leben zu scheiden, die sie in beruflicher Hinsicht und auch in Bezug auf ihr Familienleben (noch) nicht beeinträchtigt habe. Wer nicht von ihrer Erkrankung gewusst habe, "hätte nicht im Entferntesten angenommen, dass sie krank sein könnte". Die beigefügten Fotos aus dem Zeitraum Mai bis Oktober 2021 zeigten, dass Frau Dr. H. mit ihrer Familie ganz normal gelebt und Sport getrieben habe, im Urlaub gewesen und gewandert sei. Der von der Beklagten angenommene Verlauf - fortgeschrittene Krebserkrankung im Januar/Juli 2020, daraus folgende Berufsunfähigkeit am 31. Juli 2020 und sodann "krankheitsbedingter Verfall bis zum Tod" - bedürfe tatsächlicher Aufklärung und dürfe nicht ohne Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.
Zum Beweis dafür, dass Frau Dr. H. zeitlich "nach der Eheschließung ihre ärztliche Tätigkeit tatsächlich ausübte, ihren beruflichen Aufgaben gerecht wurde und jedenfalls nicht bereits am 31. Juli 2020 prognostisch berufsunfähig war", werde die Vernehmung von vier ehemaligen ärztlichen Kollegen der Klägerin aus dem DRK-Klinikum A-Stadt als Zeugen sowie die Anforderung und Einsichtnahme in die "Dienstpläne, Gehaltsabrechnungen, ggf. Arbeitszeitnachweise und ärztliche bzw. betriebliche Unterlagen des DRK-Krankenhauses A-Stadt für den Zeitraum Februar bis Juli 2021" angeregt. Zu der Frage, "ob Frau Dr. H. am 31. Juli 2020 aufgrund der damals vorliegenden Erkrankungen und Behandlungen prognostisch außerstande war, eine ärztliche Tätigkeit in einem existenzsichernden Umfang auszuüben oder ob vielmehr eine Wiederaufnahme bzw. Fortführung ärztlicher Tätigkeit möglich erschien", werde Beweiserhebung durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens angeregt. Schließlich berufe sich der Kläger "für den gesamten Sachvortrag [...] im Zusammenhang mit den Lebensumständen und der Lebenssituation der [Frau Dr. H.] in den letzten Jahren vor ihrem Tod, insbesondere aber im und zum Zeitpunkt der Eheschließung, auf das Zeugnis seiner Kinder.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.
Die Verpflichtungsklage des Klägers ist unbegründet. Er hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Witwerrente nach seiner verstorbenen Ehefrau in satzungsgemäßer Höhe ab dem 1. November 2021. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
I. Für die Prüfung der Begründetheit der auf Rentengewährung gerichteten Verpflichtungsklage ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 26.4.2019 - 8 LB 12/17 -, juris Rn. 25; Urteil vom 12.11.2020 - 8 LB 97/19 -, juris Rn. 48; Urteil vom 27.5.2026 - 8 LB 64/24 -, juris Rn. 64). Da im Streitfall allerdings die Rentengewährung ab einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt begehrt wird, müssen die Rentenvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt vorgelegen haben (Nds. OVG, Urteil vom 16.3.1998 - 8 L 1233/97 -, juris Rn. 3; Urteil vom 26.4.2019 - 8 LB 12/17 -, juris Rn. 25; Urteil vom 12.11.2020 - 8 LB 97/19 -, juris Rn. 48; Urteil vom 27.5.2026 - 8 LB 64/24 -, juris Rn.64), hier also zum Zeitpunkt des begehrten Anspruchsbeginns am 1. November 2021.
Anspruchsgrundlage für die Gewährung der Witwerrente sind daher § 17 Abs. 1 Satz 1 lit. b), Abs. 2, 2. Variante in Verbindung mit 18 Abs. 1 Satz 1 ASO in der zum Zeitpunkt des begehrten Anspruchsbeginns geltenden Fassung. Da der Kläger die Gewährung einer Witwerrente ab dem 1. November 2021 begehrt, sind die o. g. Vorschriften in der seit dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung einschlägig, die sich allerdings von den Bestimmungen der aktuellen Satzungsfassung nicht unterscheiden.
II. Nach § 17 Abs. 2, 2. Variante ASO2021 werden Hinterbliebenenrenten - zu denen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 lit. b) ASO2021 auch die Witwerrente zählt - gewährt, wenn das Mitglied zum Zeitpunkt des Todes Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente bezog; die Witwerrente wird nach dem Tod des Mitglieds gewährt (§ 18 Abs. 1 Satz 1 ASO2021).
Die verstorbene Ehefrau des Klägers, die Mitglied der Beklagten gewesen ist, bezog zwar zum Zeitpunkt ihres Todes Berufsunfähigkeitsrente, so dass dem Grunde nach ein Anspruch des Klägers auf Hinterbliebenenrente besteht. Diesem Anspruch steht jedoch der Ausschlussgrund des § 18 Abs. 1 Satz 2 ASO2021 entgegen.
Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 ASO2021 besteht kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn die Ehe (zeitlich) nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder (zeitlich) nach Eintritt der Berufsunfähigkeit des Mitglieds geschlossen wurde und die Ehe nicht mindestens drei Jahre bestand (sog. Spät - oder Versorgungseheklausel).
1. Der Ausschlussgrund des § 18 Abs. 1 Satz 2, 1. Variante ASO2021 - Ehedauer von unter drei Jahren, wobei die Ehe zeitlich nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Mitglieds geschlossen wurde - greift hier nicht ein, denn die Ehe bestand zwar weniger als drei Jahre, zum Zeitpunkt der Eheschließung hatte Frau Dr. H., seinerzeit 59 Jahre alt, aber das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet.
2. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist hier jedoch der Ausschlussgrund des § 18 Abs. 1 Satz 2, 2. Variante ASO2021 einschlägig, weil Frau Dr. H. zum Zeitpunkt der Eheschließung am 31. Juli 2021 berufsunfähig gewesen ist und die Ehe nicht mindestens drei Jahre bestand.
aa) Was unter ärztlicher Berufsunfähigkeit zu verstehen ist, beurteilt sich mangels eines dem Bundesrecht angehörenden und für das Landesrecht maßgebenden Begriffsverständnisses allein nach dem jeweils einschlägigen Landesrecht, hier also nach den Satzungsregelungen der Beklagten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.6.1996 - BVerwG 1 B 127.95 -, juris Rn. 5 [zur zahnärztlichen Berufsunfähigkeit]; Nds. OVG, Urteil vom 27.5.2026 - 8 LB 64/24 -, juris Rn. 73 [zur zahnärztlichen Berufsunfähigkeit]), die zum streitgegenständlichen Zeitpunkt gegolten haben. Da die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 2, 2. Variante ASO2021 keine Definition des Begriffs der ärztlichen Berufsunfähigkeit enthält, hat das Verwaltungsgericht zu Recht an § 16 Abs. 1 Satz 1 ASO angeknüpft, wonach jedes Mitglied der C., das mindestens für einen Monat eine Versorgungsabgabe geleistet hat und das infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte zur Ausübung des ärztlichen Berufs unfähig ist und deshalb seine gesamt ärztliche Tätigkeit einstellt, auf Antrag eine Berufsunfähigkeitsrente erhält, wenn die Berufsunfähigkeit länger als 90 Tage dauert. Dass der rechtliche Ansatz, zur Bestimmung des Begriffs der Berufsunfähigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2, 2. Variante ASO(2021) die Satzungsbestimmung des § 16 ASO(2021) heranzuziehen, keinen rechtlichen Bedenken begegnet, hat der erkennende Senat bereits mehrfach entschieden (Nds. OVG, Beschluss vom 2.7.2025 - 8 LA 127/24 -, BA -, S. 11 f. [zur ASO2021]; Beschluss vom 28.4.2026 - 8 LA 67/25 -, BA, S. 13 [zur ASO2023]). Richtig ist auch, im vorliegenden Zusammenhang lediglich auf diejenige der in § 16 Abs. 1 Satz 1 ASO2021 aufgezählten Tatbestandsvoraussetzungen abzuheben, welche die Berufsunfähigkeit als solche definieren, also danach zu fragen, ob das Mitglied der Beklagten zum Zeitpunkt der Eheschließung "infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte zur Ausübung des ärztlichen Berufs unfähig" war. Die (tatsächliche) Einstellung der gesamten ärztlichen Tätigkeit ist kein Merkmal der Berufsunfähigkeit als solcher, sondern - neben der Berufsunfähigkeit, der Mindestbeitragsleistung und dem Antrag des Mitglieds - eine von mehreren Voraussetzungen für den Erhalt einer Berufsunfähigkeitsrente gemäß § 16 ASO2021 (Nds. OVG, Beschluss vom 28.4.2026 - 8 LA 67/25 -, BA, S. 13 [zur ASO2023]). Dies schließt indes nicht aus, eine tatsächliche Berufsausübung zum Zeitpunkt der Eheschließung als ein Indiz dafür anzusehen, dass zu jenem Zeitpunkt keine einer beruflichen Tätigkeit maßgeblich entgegenstehenden Leistungseinschränkungen des Mitglieds bestanden haben (zu einer solchen Fallkonstellation vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28.4.2026 - 8 LA 67/25 -). Eine solche Indizwirkung kommt im Streitfall indes nicht in Betracht, weil Frau Dr. H. zum Zeitpunkt der Eheschließung unstreitig dienstunfähig erkrankt war.
bb) Zur Beantwortung der Frage, wann eine "Berufsunfähigkeit" im Sinne des § 16 ASO2021 vorliegt, schließt der Senat an seine gefestigte Rechtsprechung zum Begriff der Berufsunfähigkeit bei Freiberuflern, insbesondere Ärzten und Zahnärzten, an. Danach liegt eine Berufsunfähigkeit eines Arztes oder Zahnarztes vor, wenn der Betreffende über kein Restleistungsvermögen mehr verfügt, mit dem er noch (mindestens) eine ärztliche (oder zahnärztliche) Tätigkeit ausüben und daraus ein seine Existenz sicherndes Einkommen erzielen kann (Nds. OVG, Beschluss vom 9.11.2005 - 8 LA 91/05 -, juris Rn. 4 f. [zur zahnärztlichen Berufsunfähigkeit]; Urteil vom 26.4.2007 - 8 LB 212/05 -, juris Rn. 32 [zur ärztlichen Berufsunfähigkeit]; Beschluss vom 2.2.2012 - 8 ME 153/11 - , juris Rn. 8 [zur ärztlichen Berufsunfähigkeit]; Beschluss vom 2.7.2025 - 8 LA 127/24 - [zur ärztlichen Berufsunfähigkeit]; Beschluss vom 28.4.2026 - 8 LA 67/25 -, BA, S. 14 [zur ärztlichen Berufsunfähigkeit]; Urteil vom 27.5.2026 - 8 LB 64/24 -, juris Rn. 74 [zur zahnärztlichen Berufsunfähigkeit]).
Darauf, ob der ärztliche (oder zahnärztliche) Berufs so wie ursprünglich bei gesundheitlich uneingeschränkter Leistungsfähigkeit ausgeübt werden kann - also etwa als niedergelassener Arzt mit eigener Praxis oder, wie hier, als angestellte Ärztin in einem Krankenhaus - kommt es nicht an. Denn die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 1 ASO2021 stellt auf die Ausübung "des" ärztlichen Berufs ab. Versichert ist demnach nicht das Risiko, die zeitlich vor der Erkrankung konkret wahrgenommene Tätigkeit nicht beibehalten zu können, sondern allein das Risiko, den ärztlichen Beruf als solchen nicht mehr ausüben zu können (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 26.4.2019 - 8 LB 12/17 -, juris Rn. 43 [zur Rechtsanwaltsversorgung]; Beschluss vom 28.4.2026 - 8 LA 67/25 -, BA, S. 14 [zur Ärzteversorgung]; Urteil vom 27.5.2026 - 8 LB 64/24 -, juris Rn. 75 [zur Zahnärzteversorgung]).
Dabei kommen - bei bestehenden Leistungseinschränkungen - als "ärztliche" (oder "zahnärztliche") Verweisungs- bzw. Ausweichtätigkeiten nur solche in Betracht, für die die Kenntnisse und Fähigkeiten, welche durch das Studium der Medizin erworben und in den entsprechenden Prüfungen nachgewiesen wurden, beruflich erforderlich sind (Nds. OVG, Urteil vom 16.3.1998 - 8 L 1233/97 -, juris Rn. 6 [zur zahnärztlichen Verweisungstätigkeit]; Beschluss vom 6.9.2022 - 8 LA 105/02 -, juris Rn. 4 [zur zahnärztlichen Verweisungstätigkeit]; Beschluss vom 28.4.2026 - 8 LA 67/25 -, BA, S. 14 [zur ärztlichen Verweisungstätigkeit]; Urteil vom 27.5.2026 - 8 LB 64/24 -, juris Rn. 76 [zur zahnärztlichen Verweisungstätigkeit]), d. h. in erster Linie Tätigkeiten, die kraft staatlicher Reglementierung eine Approbation oder Berufserlaubnis voraussetzen (Nds. OVG, Urteil vom 16.3.1998 - 8 L 1233/97 -, juris Rn. 7 [zur zahnärztlichen Verweisungstätigkeit]; Urteil vom 26.4.2007 - 8 LB 212/05 -, juris Rn. 5 [zur ärztlichen Verweisungstätigkeit]; Beschluss vom 28.4.2026 - 8 LA 67/25 -, BA, S. 14 [zur ärztlichen Verweisungstätigkeit]). Demgegenüber muss sich der Betreffende auf Tätigkeiten, für die ärztliche oder zahnärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten lediglich günstig oder förderlich sind, nicht verweisen lassen (Nds. OVG, Urteil vom 16.3.1998 - 8 L 1233/97 -, juris Rn. 6 [zur zahnärztlichen Verweisungstätigkeit]; Urteil vom 26.4.2007 - 8 LB 212/05 -, juris Rn. 34 [zur ärztlichen Verweisungstätigkeit]; Beschluss vom 28.4.2026 - 8 LA 67/25 -, BA, S. 14 [zur ärztlichen Verweisungstätigkeit]; Urteil vom 27.5.2026 - 8 LB 64/24 -, juris Rn. 76 [zur zahnärztlichen Verweisungstätigkeit]).
Was den maßgeblichen bzw. "am Markt" nutzbaren Umfang eines etwaigen Restleistungsvermögens betrifft, hat der erkennende Senat weiter entschieden, dass das betreffende ärztliche bzw. zahnärztliche Mitglied die ärztliche bzw. zahnärztliche Tätigkeit im o. g. Sinne so ausüben können muss, dass es ihm möglich ist, damit ein Einkommen zu erzielen, welches sein Existenzminimum sichert (Nds. OVG, Beschluss vom 6.9.2002 - 8 LA 105/02 -, juris Rn. 4 [zur zahnärztlichen Tätigkeit]; Urteil vom 26.4.2007 - 8 LB 212/05 -, juris Rn. 36 [zur ärztlichen Tätigkeit]; Beschluss vom 28.4.2026 - 8 LA 67/25 -, BA, S. 14f. [zur ärztlichen Tätigkeit]; Urteil vom 27.5.2026 - 8 LB 64/24 -, juris Rn. 77 [zur zahnärztlichen Tätigkeit]). Denn ein wesentliches Merkmal jeder beruflichen Tätigkeit ist, dass sie dem Grunde nach geeignet ist, eine entsprechende materielle Lebensgrundlage zu schaffen oder zu erhalten (vgl. VGH Ba.-Wü., Urteil vom 17.12.1996 - 9 S 3284/94 -, juris Rn. 17 [zur zahnärztlichen Versorgung in Baden-Württemberg]; Bay. VGH, Beschluss vom 9.8.2019 - 21 ZB 17.928 -, juris Rn. 26 [zur Ärzteversorgung in Bayern]; Nds. OVG, Urteil vom 27.5.2026 - 8 LB 64/24 -, juris Rn. 77 [zur Zahnärzteversorgung]). Dieser Gesichtspunkt ist etwa für die niedersächsische Zahnarztversorgung in § 17 Abs. 2 Satz 1 der Satzung für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung (ABH) des Altersversorgungswerks der Zahnärztekammer M. ausdrücklich enthalten, wenn es dort heißt, das Mitglied müsse infolge Krankheit, Unfall, körperlicher oder geistiger Schwäche nicht mehr in der Lage sein, eine zahnärztliche Tätigkeit "nachhaltig" auszuüben; er ist aber auch in die hier streitgegenständliche Bestimmung, welche den Begriff der "Nachhaltigkeit" nicht enthält, hineinzulesen.
Die "Nachhaltigkeit" einer krankheitsbedingt verbleibenden ärztlichen oder zahnärztlichen Tätigkeit fehlt etwa, wenn dem Betreffenden zwar einzelne ärztliche oder zahnärztliche Verrichtungen noch möglich sind, diese Verrichtungen aber nicht in typisierten Anforderungsprofilen, also als ärztliche oder zahnärztliche Berufe, tatsächlich vorkommen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 26.4.2007 - 8 LB 212/05 -, juris Rn. 38 f. [für die ärztliche Verweisungstätigkeit]; in diesem Sinne auch Nds. OVG, Urteil vom 26.4.3019 - 8 LB 12/17 -, juris Rn. 44 [zur vergleichbaren Prüfung bei der Rechtsanwaltsversorgung]). Ein existenzsicherndes Einkommen kann aber beispielsweise auch dann nicht (mehr) erzielt werden, wenn der Betreffende nicht (mehr) in der Lage ist, sich kontinuierlich in einen festen und geplanten Arbeitsablauf einzubinden und damit in berechenbarer Weise tätig zu werden (Nds. OVG, Beschluss vom 6.9.2002 - 8 LA 105/02 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 9.11.2005 - 8 LA 91/05 -, juris Rn. 4; Urteil vom 27.5.2026 - 8 LB 64/24 -, juris Rn. 77), etwa, weil er die Arbeit aufgrund von Schwindelanfällen häufig und zu nicht vorhersehbaren Zeitpunkten abbrechen muss (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 6.9.2002 - 8 LA 105/02 -, juris Rn. 5), oder weil er bereits an beschwerdeärmeren Tagen nur etwa 30 Minuten lang fortlaufend tätig werden kann, ehe eine 15-minütige Pause benötigt wird, und mit diesem Arbeitsrhythmus der anstehende Arbeitsanfall nicht zu bewältigen ist (vgl. Urteil vom 27.5.2026 - 8 LB 64/24 -, juris Rn. 89 ff.).
Bei Leistungseinschränkungen ist daher gegebenenfalls im Einzelfall zu prüfen, ob das entsprechende Restleistungsvermögen des Mitglieds des betreffenden Versorgungswerks noch dem (typisierten) Anforderungsprofil der in Betracht kommenden ärztlichen oder zahnärztlichen Stellenangebote entspricht (Nds. OVG, Beschluss vom 9.11.2005 - 8 LA 91/05 -, juris Rn. 6 [für die Zahnärzteversorgung]; Urteil vom 27.5.2026 - 8 LB 64/24 -, juris Rn. 77 [für die Zahnärzteversorgung]). Eine noch verbliebene Restleistungsfähigkeit des betreffenden Mitglieds schließt die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente daher dann nicht aus, wenn dem Mitglied aufgrund seines Gesundheitszustandes der Arbeitsmarkt tatsächlich praktisch verschlossen ist (Nds. OVG, Beschluss vom 9.11.2005 - 8 LA 91/05 -, juris Rn. 6 [für die Zahnärzteversorgung]), weil er krankheitsbedingt bereits das typisierte Anforderungsprofil für entsprechende Stellen nicht erfüllen kann bzw. weil es am Markt - typisiert, d. h. abstrakt betrachtet - keinen (Zahn-)Arztberuf gibt, der mit dem konkret verbleibenden Restleistungsvermögen noch existenzsichernd ausgeübt werden kann. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang schließlich, dass eine Berufsunfähigkeit nicht schon dann vorliegt, wenn der Betreffende nicht mehr vollschichtig tätig sein kann. Kann er etwa noch halbschichtig erwerbstätig sein und auch mit dem so verminderten Leistungsvermögen tatsächlich noch ein Einkommen erzielen, dass sein Existenzminimum sichert, liegt keine Berufsunfähigkeit vor, denn die Berufsunfähigkeitsrente zielt nicht auf eine Lebensstandardsicherung ab (Nds. OVG, Urteil vom 26.4.2007 - 8 LB 212/05 - , juris Rn. 36 [zur ärztlichen Tätigkeit]; Urteil vom 27.5.2026 - 8 LB 64/24 -, juris Rn. 77 [zur zahnärztlichen Tätigkeit]). Dabei hat bezüglich der Frage, ob das Existenzminimum gesichert ist, eine Orientierung am Regelbedarf zu erfolgen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 26.4.2019 - 8 LB 12/17 - , juris Rn. 74 ff. [zur Ermittlung der erzielbaren Einkünfte in Bezug auf einen Rechtsanwalt und entsprechendem Abgleich mit dem Regelbedarf]).
Somit setzt eine Berufsunfähigkeit im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 ASO2021 voraus, dass das betreffende Mitglied "infolge körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte" - also infolge bestehender erheblicher Leistungseinschränkungen - außerstande ist, den Beruf eines Arztes in einem Umfang auszuüben, der zur Sicherung seiner Lebensgrundlage ausreicht.
Krankheitsbedingte Leistungseinschränkungen können vorübergehender oder dauerhafter Natur sein. Eine Berufsunfähigkeit im Sinne des hier einschlägigen Satzungsrechts liegt indes nur bei einer dauerhaften Einschränkung der Leistungsfähigkeit bzw. bei Bestehen erheblicher Leistungseinschränkungen auf nicht absehbare Zeit vor (ebenso VGH Ba.-Wü., Urteil vom 29.10.2002 - 9 S 2062/01 -, juris Rn. 38; Urteil vom 27.5.2026 - 8 LB 64/24 -, juris Rn. 78). Dies hat der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 2. Juli 2025 (- 8 LA 127/24 -, BA, S. 14) sowie vom 28. April 2026 (- 8 LA 67/25 -, BA, S. 15) in Bezug auf die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Satz 1 ASO2021/2023 herausgestellt, obwohl diese einen ausdrücklichen Verweis auf "dauerhafte" bzw. "zeitlich nicht absehbare" Leistungseinschränkungen nicht enthält. Hieran wird festgehalten. Die "Berufsunfähigkeit" mit der Rechtsfolge der Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente muss von der bloß vorübergehenden krankheitsbedingten "Arbeitsunfähigkeit" abgegrenzt werden. Diese Trennung entspricht dem Willen des Satzungsgebers, denn dieser wollte - was schon die in § 14 Satz 1 ASO2021 enthaltene Zusammenstellung der Leistungen zeigt - die Risiken des Alters und der Berufsunfähigkeit absichern; dass darüber hinaus auch die aus vorübergehender Krankheit sich ergebenden Risiken übernommen werden sollten, ist der Satzung nicht zu entnehmen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es in § 16 Abs. 1 Satz 1 ASO2021 a. E. heißt "wenn die Berufsunfähigkeit länger als 90 Tage andauert". Mit dieser Formulierung ist das grundsätzliche Erfordernis einer Unfähigkeit der Berufsausübung auf Dauer bzw. auf nicht absehbare Zeit nicht ausgeschlossen. Die 90-Tage-Frist trägt vielmehr allein dem Umstand Rechnung, dass sich die Beurteilung einer dauerhaften Unfähigkeit zur Ausübung eines ärztlichen Berufs in existenzsicherndem Umfang im späteren Verlauf als unzutreffend herausstellen kann (ebenso VGH Ba.-Wü., Urteil vom 29.10.2002 - 9 S 2062/01 -, juris Rn. 36 zu einer vergleichbaren Formulierung in der Rechtsanwaltsversorgungssatzung in Baden-Württemberg). Die Bedeutung von § 16 Abs. 1 Satz 1 ASO2021 a. E. erschöpft sich darin, dass die zum maßgeblichen Zeitpunkt erfolgte Feststellung dauerhafter Berufsunfähigkeit den Rentenbezug dann deckt, wenn die Berufsunfähigkeit mindestens 90 Tage angedauert hat. Dass "die Berufsunfähigkeit länger als 90 Tage dauert" stellt damit den Behaltensgrund für die Rentenleistung dar (so auch VGH Ba.-Wü., Urteil vom 29.10.2002 - 9 S 2062/01 -, juris Rn. 36).
Hinsichtlich der Frage, ob bestehende erhebliche Einschränkungen des Leistungsvermögens dauerhaft sind bzw. auf nicht absehbare Zeit bestehen, ist eine medizinische Bewertung erforderlich, die eine Prognose ex-ante, bezogen auf den jeweils maßgeblichen Zeitpunkt, enthält (in diesem Sinne bereits Nds. OVG, Beschluss vom 2.7.2025 - 8 LA 127/24 -, BA, S. 12 ff.; Beschluss vom 28.4.2026 - 8 LA 67/25 -, BA, S. 15; Urteil vom 27.5.2026 - 8 LB 64/24 -, juris Rn. 82 [zur Zahnärzteversorgung]; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 14.7.2017 - 17 A 681/16 -, juris Rn. 78 [zur Ärzteversorgung in Nordrhein-Westfalen]; VGH Ba.-Wü., Urteil vom 14.1.2019 - 9 S 2349/17 -, juris Rn. 85 [zur Rechtsanwaltsversorgung in Baden-Württemberg]).
Das Erfordernis einer medizinischen Bewertung ergibt sich daraus, dass es dem Altersversorgungswerk als Behörde, aber auch den Gerichten für die Feststellung von Erkrankungen, deren Folgen (Leistungseinschränkungen) und deren voraussichtliche Entwicklung (Verbesserung/Verschlechterung des Gesundheitszustandes) regelmäßig an eigenem medizinischem Sachverstand fehlt (Nds. OVG, Urteil vom 27.5.2026 - 8 LB 64/24 -, juris Rn. 83). Dementsprechend kam die vom Kläger angeregte Vernehmung seiner Kinder zur Frage des gesundheitlichen Zustandes von Frau Dr. H. "in den letzten Jahren vor ihrem Tod, insbesondere aber zum Zeitpunkt der Eheschließung" (so Schriftsatz vom 16.7.2026, S. 2 [S. 153/eGA OVG]), mangels Entscheidungserheblichkeit nicht in Betracht.
Dass das Vorliegen einer (dauerhaften) Unfähigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs" im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 ASO2021 eine Prognoseentscheidung ex ante - und nicht eine Betrachtung der tatsächlichen Umstände ex post - beinhaltet, liegt in der Natur der Sache. Denn ansonsten wäre die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente immer erst nachträglich möglich, wenn sich infolge Zeitablaufs gezeigt hätte, dass beispielsweise ein 50-jähriger, schwer erkrankter Arzt zeitlich nach Stellung seines Antrags auf Erhalt einer Berufsunfähigkeitsrente bis zum Erreichen des Renteneintrittsalters (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1 lit. b) ASO2021) den ärztlichen Beruf tatsächlich nicht mehr bzw. nicht mehr in einem existenzsichernden Umfang ausgeübt hat. Dies aber liefe dem Zweck der Berufsunfähigkeitsrente, den Lebensunterhalt im Falle der Einstellung der beruflichen Tätigkeit aus Krankheits- oder sonstigen Schwächegründen zu sichern (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 26.4.2019 - 8 LB 12/17 -, juris Rn. 45), also über fortlaufendende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu verfügen, erkennbar zuwider (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 27.5.2026 - 8 LB 64/24 -, juris Rn. 84 [zur Zahnärzteversorgung]). Für das Erfordernis einer Prognoseentscheidung ex ante - und gegen das Abstellen auf die tatsächliche Berufsausübung ex post bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze bzw., wie hier, bis zum Ableben - spricht auch das in § 16 Abs. 1 ASO2021 geregelte Verfahren, wonach der Betreffende mit dem Antrag auf Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente einen Bericht des behandelnden Arztes einzureichen hat (§ 16 Abs. 1 Satz 6 ASO2021) und die Berufsunfähigkeit vom Vorstand regelmäßig anhand zweier voneinander unabhängiger Gutachten festgestellt wird (§ 16 Abs. 1 Satz 7 ASO2021). Gutachterlicher, auf medizinischem Sachverstand basierender Feststellungen zum Vorliegen gesundheitlicher Leistungseinschränkungen und deren Folgen bedürfte es nicht, wenn ex post die tatsächliche Berufsausübung zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze bzw. zum Zeitpunkt des Ablebens oder etwa das tatsächliche Anschlagen von Therapien maßgeblich wäre. Da die Berufsunfähigkeit durch das Merkmal der Dauerhaftigkeit gekennzeichnet ist (s.o.), müssen die gutachterlichen Feststellungen im Rahmen des § 16 Abs. 1 Satz 7 ASO2021 nicht nur den status quo, also den gesundheitlichen Zustand zum maßgeblichen Zeitpunkt, betreffen, sondern auch dessen prognostische Entwicklung in den Blick nehmen. Dementsprechend hält der rechtliche Ansatz des Verwaltungsgerichts, aufgrund einer ex-post-Betrachtung auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Eheschließung rückzuschließen und das Eingreifen des Ausschlussgrundes des § 18 Abs. 1 Satz 2 ASO2021 allein deshalb zu verneinen, weil das Mitglied zeitlich nach der Eheschließung, aber zeitlich vor seinem Tod tatsächlich als Arzt tätig gewesen ist, der berufungsgerichtlichen Überprüfung nicht stand. Es liegt in der Natur der Prognose, dass sie Aussagen zu zukünftigen Verläufen beinhaltet. Dass sich die Zukunft anders gestaltet hat, macht die Prognose nicht (rückwirkend bzw. im Nachhinein) "falsch". Den Beweisanregungen des Klägers zum gesundheitlichen Zustand von Frau Dr. H. während des Zeitraums zwischen der am 31. Juli 2020 erfolgten Eheschließung und ihrem am 29. Oktober 2021 eingetretenen Tod (so Schriftsatz vom 22.5.2026, S. 3 f. und vom 16.7.2026) war daher mangels Entscheidungserheblichkeit nicht nachzugehen.
Sowohl in den Fällen, in denen ein Mitglied eine Berufsunfähigkeitsrente nach § 16 ASO(2021) begehrt, als auch in Fällen, in denen in Bezug auf einen Hinterbliebenen der Ausschlussgrund des § 18 Abs. 1 Satz 2 ASO(2021) geprüft wird, stellt sich also immer die Frage, ob zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt - dem Zeitpunkt des Anspruchsbeginns bzw. im Zeitpunkt der Eheschließung - erhebliche krankheitsbedingte Leistungseinschränkungen des Mitglieds vorlagen, die jegliches Restleistungsvermögen in Bezug auf "eine" ärztliche Tätigkeit in existenzsicherndem Umfang dauerhaft/auf nicht absehbare Zeit ausgeschlossen haben. Zur Beantwortung dieser Frage ist - bezogen auf den jeweils maßgeblichen Zeitpunkt - eine Prognose aus ex-ante-Sicht anzustellen. Dieser Prognose sind medizinische Feststellungen und Bewertungen zugrunde zu legen, die dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechen. Allein in diesem Sinne ist der Prognosemaßstab ein "objektiver" (so bereits Nds. OVG, Beschluss vom 2.7.2025 - 8 LA 127/24 -, BA, S. 14; Beschluss vom 28.4.2026 - 8 LA 67/25 -, BA, S. 18 f.); im Übrigen müssen die medizinischen Feststellungen den jeweiligen Einzelfall betreffen.
In die erforderliche Prognose (ex-ante-Betrachtung) zur Entwicklung des Krankheitsverlaufs bei krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen sind insbesondere zumutbare Heilungs- und Therapiemöglichkeiten einzubeziehen (VG Berlin, Urteil vom 23.5.2024 - 9 K 383/23 -, juris Rn. 33 [zur berufsständischen Versorgung der Ärztekammer Berlin]; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 12.9.2012 - 17 A 1373/09 -, juris Rn. 34 f. [zur Zahnärzteversorgung in Nordrhein-Westfalen]; Nds. OVG, Beschluss vom 28.4.2026 - 8 LA 67/25 -, BA, S. 1 [zu § 16 ASO2023]; Urteil vom 27.5.2026 - 8 LB 64/24 -, juris Rn. 85 [zur Zahnärzteversorgung]). Allein an dieser Stelle - also bei der Bewertung der nach dem seinerzeitigen Stand der medizinischen Wissenschaft vorhandenen Leistungseinschränkungen auch unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten - spielt der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit eine Rolle (so bereits Nds. OVG, Beschluss vom 28.4.2026 - 8 LA 67/25 -, BA, S. 19; Urteil vom 27.5.2026 - 8 LB 64/24 -, juris Rn. 85 [zur Zahnärzteversorgung]). Dies wird gestützt durch die Regelungen in § 16 Abs. 1 Satz 12 und Satz 14 ASO2021, in denen es heißt, dass sich ein Mitglied, das Berufsunfähigkeitsrente beantragt oder erhält, auf Verlangen des Vorstandes einer Heilbehandlung unterziehen solle, "wenn zu erwarten ist, dass sie eine Besserung seines Gesundheitszustandes herbeiführen oder eine Verschlechterung verhindern wird"; dabei können "Behandlungen, bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten, [...] abgelehnt werden". Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass lediglich zumutbare Maßnahmen durch das Mitglied ergriffen werden müssen bzw. von diesem verlangt werden können (Nds. OVG, Beschluss vom 28.4.2026 - 8 LA 67/25 -, BA S. 19). Wäre eine Therapie nicht zumutbar, stünde diese der Annahme einer Berufsunfähigkeit nicht entgegen. Auch insoweit ist jedoch klarzustellen, dass die Frage der "Zumutbarkeit" auf einer medizinisch-sachverständigen Einschätzung beruhen muss (Nds. OVG, Beschluss vom 28.4.2026 - 8 LA 67/25 -, BA, S. 19; Urteil vom 27.5.2026 - 8 LB 64/24 -, juris Rn. 85 [zur Zahnärzteversorgung]), also nicht maßgeblich ist, was die Beklagte bzw. deren juristische Verfahrens- oder Prozessvertreter für "zumutbar" bzw. "vernünftig" halten.
Es ist also danach zu fragen, ob vorliegende Leistungseinschränkungen aus medizinischer Sicht prognostisch auf nicht absehbare Zeit bestehen oder ob diese Leistungseinschränkungen prognostisch in absehbarer Zeit bzw. in einem überschaubaren Zeitraum eine Verbesserung dahingehend erfahren könnten, dass eine existenzsichernde Tätigkeit wieder möglich wird (Nds. OVG, Beschluss vom 2.7.2025 - 8 LA 127/24 -; vgl. auch VGH Ba.-Wü., Urteil vom 14.1.2019 - 9 S 2349/17 -, juris Rn. 85 [zur Rechtsanwaltsversorgung in Baden-Württemberg]; Nds. OVG, Urteil vom 27.5.2026 - 8 LB 64/24 -, juris Rn. 86 [zur Zahnärzteversorgung]). Hieraus folgt, dass das Vorliegen von "Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen", etwa für die Phase einer postoperativen Rekonvaleszenz, zur Begründung einer dauerhaften Berufsunfähigkeit nicht ausreicht (Nds. OVG, Urteil vom 27.5.2026 - 8 LB 64/24 -, juris Rn. 86 [zur Zahnärzteversorgung]). "Überschaubar" ist derjenige Zeitraum, für den eine ärztliche Erfolgsprognose realistischerweise gestellt werden kann (vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.7.2017 - 17 A 681/16 -, juris Rn. 65 f. [zur Ärzteversorgung in Nordhrein-Westfalen]; Nds. OVG, Urteil vom 27.5.2026 - 8 LB 64/24 -, juris Rn. 86 [zur Zahnärzteversorgung]).
cc) Nach Maßgabe dieser Grundsätze steht für den erkennenden Senat aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Direktors der Universitätsfrauenklinik N., Prof. Dr. O., und des Chefarztes der Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe der Helios Kliniken R., Prof. Dr. P., in deren Gutachten fest, dass Frau Dr. H. bereits zum Zeitpunkt ihrer am 31. Juli 2020 erfolgten Eheschließung im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 ASO2021 berufsunfähig war und dementsprechend im Streitfall der Ausschlussgrund des § 18 Abs. 1 Satz 2, 2. Variante ASO2021 durchgreift.
(1) In beiden - von der Beklagten vorgelegten - schriftlichen Gutachten wird die Krankengeschichte der Frau Dr. H. ausführlich beschrieben. Aus der entsprechenden tabellarischen Darstellung im gynäkologisch-onkologischen Gutachten des Prof. Dr. O. vom 10. August 2025 (im Folgenden: GA Prof. O.) sowie aus der textlichen Darstellung zu Beginn des Gutachtens des Prof. Dr. P. vom 16. September 2025 (im Folgenden: GA Prof. P.) ergibt sich, dass bei Frau Dr. H. im Dezember 2014 ein Ovarialkarzinom in fortgeschrittenem Zustand ("high grade", also von hoher Bösartigkeit, Aggressivität und schneller Wachstumsgeschwindigkeit) diagnostiziert wurde, welches am 5. Dezember 2014 operiert wurde (GA Prof. O., S. 2; GA Prof. P., S. 2). Durch die Hysterektomie mit beidseitiger Adnexektomie (Entfernung der Gebärmutter und der Eierstöcke), ausgeprägter Deperitonealisierung (Entfernung des Bauchfells), einer Zwerchfellteilresektion und einer Rektosigmoidresektion (Entfernung eines Teils des Darms) wurde eine prognostisch relevante makroskopische Tumorfreiheit erreicht (GA Prof. P., S. 2). Im Zeitraum von Dezember 2014 bis April 2015 schloss sich eine chemotherapeutische Behandlung mit sechs Zyklen Carboplatin und Paclitaxel an (GA Prof. O., S. 2; GA Prof. P., S. 2), die von Frau Dr. H. indes "mäßig gut vertragen" wurde (GA Prof. O., S. 2): sie litt unter Chemotherapie-assoziierten Nebenwirkungen, insbesondere langanhaltender Übelkeit, Schwäche, rezidivierenden Obstipationen (Verdauungsstörungen) und Polyneuropathien (Schädigung von peripheren Nerven; GA Prof. O., S. 2). Epigastrische Beschwerden führte im Januar 2020 zur Umfelddiagnostik mittels PET-CT (GA Prof. P., S. 2; GA Prof. O., S. 2). Dabei wurde ein ausgedehntes Rezidiv festgestellt (GA Prof. O., S. 2), u. a. bestand eine Tumormanifestation an der Unterseite der Leber (GA Prof. P., S. 2). Am 23. Januar 2020 erfolgte eine Operation; hierbei wurde u. a. ein mandarinengroßer Tumor im Bereich des Darms entfernt (GA Prof. Dr. O., S. 2; GA Prof. P., S. 2); ferner erfolgte eine Metastasenresektion an der großen Magenkurvatur und an der Leber (GA P., S. 2). Unter der sich anschließenden Chemotherapie mit sechs Zyklen Carboplatin und Doxorubicin (GA Prof. P., S. 2) zeigte sich eine "schlechte Therapieverträglichkeit" (GA Prof. P., S. 2): Frau Dr. H. musstes wegen Fieber, Schwäche, Inappetenz, Fatigue und Anämie zwei Wochen lang - nämlich vom 25. Februar 2020 bis zum 11. März 2020 - stationär behandelt werden (GA Prof. O., S. 3; GA Prof. P., S. 2). Am 6. Juli 2020 wurde bei Frau Dr. H. ein chronischer Subileus (Verengung des Darms) diagnostiziert (GA Prof. O., S. 3; GA Prof. P., S. 2).
(2) Seit der Diagnose sowie Behandlung des Rezidivs ab Januar 2020 war Frau Dr. H. unstreitig fortlaufend arbeitsunfähig erkrankt, und zwar auch (noch) zum Zeitpunkt der Eheschließung am 31. Juli 2020. In Bezug auf die Frage, welche Erkrankungen bei Frau Dr. H. am 31. Juli 2020 vorgelegen und ob aufgrund dieser Erkrankungen und/oder deren Behandlung am 31. Juli 2020 Leistungseinschränkungen - bejahendenfalls, welche - bestanden haben, sind beide Gutachter zu der Einschätzung gelangt, dass bei ihr am 31. Juli 2020 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Zeichen eines konsumierenden Karzinomrezidivs vorgelegen hätten (GA Prof. O., S. 3) bzw. dass bereits im Januar 2020 eine fortgeschrittene metastasierende Ovarialkarzinomerkrankung bzw. die Situation eines Ovarialkarzinomrezidivs mit hepatischer (die Leber betreffend) Metastasierung bestanden habe (GA Prof. P., S. 3).
Beiden Gutachten lässt sich ferner entnehmen, dass der Allgemeinzustand der Frau Dr. H. zum Zeitpunkt der Eheschließung am 31. Juli 2020 stark geschwächt gewesen ist. So hat Prof. Dr. O. darauf hingewiesen, dass Frau Dr. H. zu jenem Zeitpunkt wenig körperliche Reserven gehabt haben werde, was sich darin zeige, dass sie bereits vom 25. Februar 2020 bis zum 11. März 2020, also ganze zwei Wochen lang, unter der laufenden Chemotherapie wegen Fieber, Schwäche, Inappetenz, Fatigue und Anämie stationär habe behandelt werden müssen, und auch der chronische Subileus, der am 6. Juli 2020 diagnostiziert worden sei, führe zu Inappetenz, Unwohlsein, chronischen Bauchschmerzen und Abgeschlagenheit (GA Prof. O., S. 4). Prof. Dr. P. hat ausgeführt, aus sozialmedizinischen Veröffentlichungen gehe hervor, dass das Leistungsvermögen bei fortgeschrittener metastasierender Ovarialkarzinomerkrankung aufgehoben sei und diese Situation habe bei Frau Dr. H. bereits im Januar 2020 vorgelegen (GA Prof. P., S. 3); ferner hat Prof. Dr. P. darauf hingewiesen, auch die CT-Abdomen bei abdominellen Schmerzen mit Ileus-Verdacht am 6. Juli 2020 lege einen instabilen Gesundheitszustand nahe (GA Prof. P., S. 4). Er hat schließlich aus dem Bescheid des Landesamtes für Soziales I. vom 28. April 2020, der bei Frau Dr. H. einen Grad der Behinderung von 100 sowie das Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung) festgestellt habe und in dem u. a. Einschränkungen der Kognition durch eine Fatigue-Symptomatik explizit aufgeführt seien, geschlossen, dass der Verdacht eines gravierenden Erschöpfungssyndroms im Sinne einer tumor-assoziierten Fatigue naheliege (GA Prof. P., S. 4)
Die Gutachter gehen schließlich übereinstimmend davon aus, dass bei Frau Dr. H. im Zeitpunkt der Eheschließung weiterhin Polyneuropathien bestanden haben (GA Prof. O., S. 5; GA Prof. P., S. 3, 4). Prof. Dr. O. hat seine Schlussfolgerung, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit habe bei Frau Dr. H. am 31. Juli 2020 unverändert eine Polyneuropathie bestanden (GA Prof. O., S. 5), auf den Umstand gestützt, dass im onkologischen Konsil vom 5. Februar 2020 eine Polyneuropathie - auch noch fünf Jahre nach der Erstlinientherapie mit Paclitaxel - vermerkt worden sei und die behandelnden Ärzte daher keine Re-Induktion mit Paclitaxel indiziert hätten (GA Prof. O., S. 5). Auch Prof. Dr. P. hat aus dem Umstand, dass in der Tumorboard-Vorstellung vom 5. Februar 2020 mit dem Verweis auf eine vorbestehende periphere Neuropathie das Mittel Doxorubicin anderen Chemotherapeutika explizit vorgezogen worden sei, auf eine bei Frau Dr. H. fortbestandene Polyneuropathie geschlossen (GA P., S. 3 f.) und diesen Schluss durch den Bescheid des Landesamtes für Soziales I. vom 28. April 2020 bestätigt gesehen, in dem ein Grad der Behinderung von 100 zuerkannt worden sei und der Einschränkungen der Kognition durch die Polyneuropathie und Leistungseinbußen durch eine Fatigue-Symptomatik explizit aufführe (GA P., S. 4).
Diese gutachterlichen Feststellungen sind für den erkennenden Senat schlüssig und gut nachvollziehbar. Beide Gutachter sind von der Beklagten erstmals mit einer entsprechenden Begutachtung betraut worden und haben die zahlreichen, bei den Akten befindlichen medizinischen Unterlagen ausgewertet. Anhaltspunkte dafür, an der medizinischen Expertise der Gutachter oder an ihrer Unparteilichkeit zu zweifeln, sind von der Klägerseite weder vorgetragen worden noch ersichtlich, und auch im Übrigen vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die Gutachten grobe Mängel aufwiesen. Dementsprechend war für den Senat die Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens in Bezug auf den gesundheitlichen Zustand der Frau Dr. H. zum Zeitpunkt der Eheschließung (vgl. die Beweisanregung des Klägers in dessen Schriftsatz vom 22.5.2026) entbehrlich (vgl. 98 VwGO in Verbindung mit § 412 der Zivilprozessordnung - ZPO - analog).
(3) Unter Zugrundelegung der gutachterlichen medizinischen Feststellungen zu den am 31. Juli 2020 bestehenden Leistungseinschränkungen der Frau Dr. H. hat der erkennende Senat die Überzeugung gewonnen, dass Frau Dr. H. zum Zeitpunkt der Eheschließung über keinerlei Restleistungsvermögen mehr verfügt hat, ihr also keinerlei existenzsichernde ärztliche Tätigkeit mehr möglich war.
Dies folgt allerdings - entgegen der Auffassung der Beklagten - noch nicht aus den Ausführungen des Prof. Dr. O. auf Seite 5 seines Gutachtens, die wörtlich wie folgt lauten:
"[s]chon allein wegen der Polyneuropathie wurden Personen mit erforderlicher Feinmotorik berufsunfähig bzw. mussten ihre eigentliche ärztliche Tätigkeit aufgeben und in andere Tätigkeiten (Controlling, Management, MD, Sozialdienst etc.) wechseln."
Denn die Frage, ob festgestellte Leistungseinschränkungen zu einer Berufsunfähigkeit im Sinne des § 16 ASO2021 geführt haben, ist keine medizinische, sondern eine juristische, die unter Berücksichtigung der eingangs dargestellten Maßstäbe zu beantworten ist. Danach kommt es aber, wie ausgeführt, nicht darauf an, dass der ärztliche Beruf so wie ursprünglich bei gesundheitlich uneingeschränkter Leistungsfähigkeit ausgeübt werden kann - hier also als Anästhesistin, zu deren Berufsprofil unstreitig das Vorhandensein sicherer feinmotorischer Fähigkeiten erforderlich ist, etwa beim Ausführen einer PDA -; vielmehr muss die betreffende Leistungseinschränkung zum Verlust jeglichen Restleistungsvermögen für die Ausübung "eines" ärztlichen Berufs führen, also jegliche Tätigkeit ausschließen, für die das Studium der Medizin und die diesbezüglichen Prüfungen erforderlich sind. Entsprechende medizinische Feststellungen lassen sich der oben wiedergegeben Passage aus dem Gutachten des Prof. Dr. O. aber gerade nicht entnehmen. Aus ihr geht zwar bei verständiger Würdigung die medizinische Feststellung hervor, dass eine Polyneuropathie zu einer erheblichen Reduktion der Feinmotorik führt, so dass Personen, bei denen feinmotorische Fähigkeiten für die Berufsausübung essenziell sind, diese beruflichen Tätigkeiten nicht mehr ausüben können. Mit dem Verweis darauf, dass die betreffenden Personen in "andere Tätigkeiten" wie etwa den medizinischen Dienst wechseln müssten, hat der Gutachter jedoch gerade die weitere medizinische Feststellung getroffen, dass einem an Polyneuropathie erkrankten Arzt grundsätzlich noch andere Tätigkeiten möglich sind, welche die ärztliche Approbation oder Berufserlaubnis voraussetzen. Hieraus wiederum folgt, dass allein die für den Zeitpunkt der Eheschließung festgestellte Leistungseinschränkung "erheblich eingeschränkte Feinmotorik aufgrund Vorliegens einer Polyneuropathie" noch nicht zur Annahme einer Berufsunfähigkeit der Frau Dr. H. führt.
Allerdings ist den vorliegenden Gutachten bei verständiger Würdigung zu entnehmen, dass Frau Dr. H. zum Zeitpunkt der Eheschließung aufgrund ihres erheblich geminderten Allgemeinzustandes, also insbesondere der tumor-assoziierten gravierende Erschöpfung (Fatigue), jegliches Restleistungsvermögen für alle denkbaren ärztlichen Tätigkeiten gefehlt hat.
In seiner zusammenfassenden Bewertung ist Prof. Dr. O. zu der Einschätzung gelangt, dass als Ergebnis der vorausgegangenen Therapien seit Januar 2020 zahlreiche körperliche Beschwerden bestanden hätten, "die alle Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeit schon vor dem 31.07.2020 gegeben hätten; [j]ede weitere Diskussion über eine Berufstätigkeit - auch nur teilweise oder in einem anderen Beruf[], der eine ärztliche Approbation oder Berufserlaubnis voraussetzt - wäre aus Sicht des Unterzeichners unethisch" (GA Prof. O., S. 5). Bereits damit hat Prof. Dr. O. bei verständiger Würdigung zum Ausdruck gebracht, dass Frau Dr. H. zum Zeitpunkt der Eheschließung aufgrund ihrer körperlichen Beschwerden in keiner Weise hätte ärztlich tätig sein können, weil sie nicht mehr in der Lage gewesen ist, sich kontinuierlich und damit verlässlich in einen festen und geplanten Arbeitsablauf einzubinden.
In diesem Sinne versteht der erkennende Senat auch die Ausführungen des Prof. Dr. P. in dessen Gutachten. Prof. Dr. P. hat ausgeführt, etwa 2/3 der an einem Ovarialkarzinomrezidiv Erkrankten berichteten über schwerwiegende Konzentrationsstörungen auf der Arbeit oder zu Hause; der Verlust der Arbeitsfähigkeit bei an Ovarialkarzinom Erkrankten sei häufig, bei fortgeschrittenem metastasierenden Rezidiv fast klassisch (GA Prof. P., S. 3, 4); unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen erscheine ihm - dem Gutachter - daher "eine endgültige vollumfänglich[e] [B]erufsunfähig[keit] am 31.07.2020 sehr wahrscheinlich" (GA Prof. P., S. 4; eine "vollständige Berufsunfähigkeit" im Sinne des maßgeblichen Satzungsrechts als plausibel annehmend auch S. 3). Da Prof. Dr. P. verdeutlicht hat, dass ihm die hier anzuwenden rechtlichen Maßstäbe bewusst sind ("Die Anspruchsvoraussetzungen an die Berufsunfähigkeitsrente der ÄVN sind hoch. [...] Für eine Rentenzahlung muss der Berufsunfähigkeit vollständig sein. Dies beinhaltet auch eine Verweisung auf bspw. telemedizinische Tätigkeiten, sofern damit ein existentielles Auskommen erzielt werden kann."; GA Prof. P., S. 3), er weiter festgestellt hat, dass bei Frau Dr. H. eine fortgeschrittene metastasierende Ovarialkarzinomerkrankung vorgelegen habe (so GA Prof. P., S. 3), er damit argumentiert hat, der Verlust der "Arbeitsfähigkeit" bei Patientinnen mit metastasierendem Rezidiv aufgrund eines Ovarialkarzinoms sei "fast klassisch" und er dann unter Verweis darauf, dass der arbeitsfähige Tageszeitraum zumindest drei Stunden betragen solle, "eine endgültige vollumfängliche Berufsunfähigkeit" am 31. Juli 2020 für "sehr wahrscheinlich" gehalten hat (so GA Prof. P., S. 4), hat er der Sache nach festgestellt, dass Frau Dr. H. aufgrund der bestehenden Leistungseinschränkungen schon am 31. Juli 2020 nicht mehr in der Lage gewesen ist, mit irgendeiner ärztlichen Tätigkeit ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen.
Dass und inwiefern die Gutachten zur Sachverhaltsermittlung nicht ausreichend wären (vgl. § 98 VwGO in Verbindung mit § 412 ZPO analog), ist vom Kläger weder dargetan noch für den Senat ersichtlich. Eine Pflicht zur Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens bestand daher nicht; der entsprechende Beweisanregung des Klägers (so Schriftsatz vom 22.5.2026) war somit nicht nachzugehen
(4) Dass dieser Zustand schließlich nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft prognostisch auf Dauer bestanden hat - bezogen auf den Zeitpunkt der Eheschließung aus medizinischer Sicht also nicht absehbar zu erwarten war, dass Frau Dr. H. die Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit in existenzsicherndem Umfang wieder möglich sein würde -, lässt sich bei verständiger Würdigung insbesondere dem Gutachten des Prof. Dr. P. entnehmen. Prof. Dr. P. hat zunächst allgemein ausgeführt, bei Auftreten eines Rezidivs nach Ovarialkarzinom seien die weiteren Therapieoptionen eingeschränkt und die "5-Jahres-Überlebensrate" prognostisch deutlich ungünstiger (GA P., S. 3). Sodann hat er - konkret bezogen auf den Krankheitsverlauf bei Frau Dr. H. - festgestellt, im Laufe der Polychemotherapie, die im Zusammenhang mit dem im Februar 2020 festgestellten Rezidiv erfolgt sei, sei keine Leistungssteigerung zu erwarten gewesen (GA Prof. P., S. 4), und sodann mit der Feststellung geschlossen, am 31. Juli 2020 sei eine "endgültige vollumfängliche Berufsunfähigkeit" sehr wahrscheinlich gewesen (GA Prof. P., S. 4). Dies beinhaltet aus Sicht des erkennenden Senats die medizinische Feststellung, dass am 31. Juli 2020 prognostisch eine maßgebliche Besserung des Gesundheitszustandes auf absehbare Zeit nicht zu erwarten gewesen sei. In diesem Sinne sind letztlich auch die Ausführungen des Prof. Dr. O. zu verstehen, wenn er eingangs seiner Ausführungen (GA Prof. O., S. 3 f.) unter Ziffer 3. auf die Beweisfrage Bezug nimmt ("im Falle des Vorliegens von Leistungseinschränkungen: ob und gegebenenfalls in welchem Umfang [voll- oder teilschichtig] mit den jeweiligen Leistungseinschränkungen ärztliche Tätigkeiten [...] am 31. Juli 2020 prognostisch möglich erschienen oder prognostisch auf absehbare Zeit wieder möglich werden würden") und sodann zu der Schlussfolgerung gelangt, bereits aufgrund des im Januar 2020 behandelten Rezidivs und der nachfolgenden Behandlung wäre der Patientin - unabhängig von ihrem Beruf - Berufsunfähigkeit bescheinigt worden; jede "weitere Diskussion über eine Berufstätigkeit - auch nur teilweise oder in einem anderen Beruf[,] der eine ärztliche Approbation oder Berufserlaubnis voraussetzt - wäre aus Sicht des Unterzeichners unethisch".
Dass die Gutachten in diesem Punkt grobe, offen erkennbare Mängel aufwiesen, nicht dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft entsprechen, unauflösbare Widersprüche enthalten, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters bieten könnten, ist weder vom Kläger vorgetragen noch ersichtlich, so dass eine Pflicht des Senats zur Einholung eines weiteren Gutachtens nicht besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.2025 - BVerwG 9 B 15.24 -, juris Rn. 98); der Senat ist der entsprechenden Beweisanregung des Klägers aus dessen Schriftsatz vom 22. Mai 2026 daher nicht gefolgt. Spätere tatsächliche Entwicklungen sind für die Frage, ob eine Prognoseenscheidung auf der Grundlage der damaligen tatsächlichen Verhältnisse rechtlichen Bedenken begegnet, ohne Relevanz.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.