EuG Sechste Kammer Urteil zitiert von 3

Staatliche Beihilfen – Großkundenstrommarkt

Budapesti Erőmű Zrt gegen Europäische Kommission

Staatliche Beihilfen – Großkundenstrommarkt – Bestimmten Stromerzeugern von einem ungarischen öffentlichen Unternehmen im Rahmen von Strombezugsverträgen gewährte vorteilhafte Bedingungen – Entscheidung, das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG zu eröffnen – Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Neue Beihilfe – Kriterium des privaten Kapitalgebers

Europarecht Klage abgewiesen

Tenor

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen

2. Die Budapesti Erőmű Zrt trägt die Kosten.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

In der Rechtssache T-80/06 Klage auf Nichtigerklärung der Ungarn mit Schreiben vom 9. November 2005 bekanntgegebenen Entscheidung der Kommission, das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG in Bezug auf die staatliche Beihilfe C 41/05 (ex NN 49/2005) – „Gestrandete Kosten“ in Ungarn zu eröffnen, und in der Rechtssache T-182/09 Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2009/609/EG der Kommission vom 4. Juni 2008 über die staatliche Beihilfe C 41/05 Ungarns mittels langfristiger Strombezugsverträge (ABl. 2009, L 225, S. 53)