Herausgabe von Planungsunterlagen der Gemeinde an einen Ortsbeirat
Leitsatz
1. Bei Beteiligungsbefugnissen des Ortsbeirats handelt es sich um dessen organschaftliche Rechte. Eine etwaige Verletzung dieser Rechte kann daher grundsätzlich nur von dem Ortsbeirat bzw. einem hierzu befugten Organ oder Organteil im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreitverfahrens geltend gemacht werden.2. Die in der Hessischen Gemeindeordnung geregelten Beteiligungsrechte des Ortsbeirats dienen der innerkommunalen Willensbildung und begründen keine korrespondierenden subjektiven Rechte der Einwohner des jeweiligen Ortsbezirks, dass der Ortsbeirat entsprechend den kommunalverfassungsrechtlichen Vorgaben beteiligt oder ihm bestimmte Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zurverfügungstellung von bei der Antragsgegnerin befindlichen Planungsunterlagen für die Wiederherstellung einer Verkehrsgrünfläche an den Ortsbeirat.
Mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid vom 18. Juni 2026 (Az.: 1 K 3938/25.GI) erstritt der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Gießen die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die streitgegenständliche Fläche im Bereich der Einmündung der W.-Hecke in die M.- Straße im Ortsteil P. entsprechend der Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. xx „P. Süd“ als Verkehrsgrünfläche so zu gestalten, dass der durch die frühere Nutzung als Stellplatzfläche entstandene Zustand nicht mehr fortwirkt und eine tatsächliche Grünfunktion hergestellt wird und dies innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft dieses Gerichtsbescheides zu vollziehen.
Am 18. August 2026 – nach Beginn der entsprechenden Bauarbeiten zur Wiederherstellung der Fläche durch die Antragsgegnerin – hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Gießen um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und „Antrag auf Vollstreckung des Urteils vom 18. Juni 2026 (Az. 1 K 3938/25.GI) – Sofortige Einstellung und Überprüfung der aktuellen baulichen Maßnahmen“ sowie die Verpflichtung der Antragsgegnerin beantragt, „dem Ortsbeirat P. die der Wiederherstellungsmaßnahme zugrunde liegenden, vollständigen Planungsunterlagen vorzulegen und dessen Zustimmung unter angemessener Information und Beteiligung der Anwohner einzuholen.“
Im Hinblick auf den „Antrag auf Vollstreckung des Urteils vom 18. Juni 2026 (Az. 1 K 3938/25.GI) – Sofortige Einstellung und Überprüfung der aktuellen baulichen Maßnahmen“ ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen 1 N 3163/26.GI in der ersten Kammer verblieben und im Hinblick auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin, dem Ortsbeirat P. die der Wiederherstellungsmaßnahme zugrunde liegenden, vollständigen Planungsunterlagen vorzulegen und dessen Zustimmung unter angemessener Information und Beteiligung der Anwohner einzuholen, an die hiesige, für das Kommunalrecht zuständige, achte Kammer verwiesen worden.
Der Antragsteller trägt vor, die Ausführung der Wiederherstellung der Grünfläche sei fachlich fehlerhaft geplant, zudem seien die zugrunde liegenden Planungsunterlagen dem Ortsbeirat und den betroffenen Anwohnern nicht transparent gemacht worden. Es stehe zu befürchten, dass die Wiederherstellung der Grünfläche in eine „Notlösung“ münde, die in keiner Weise der ortsüblichen Grünflächenkonzeption entspreche und den Vorgaben des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Gießen vom 18. Juni 2026 (Az.: 1 K 3938/25.GI) zuwiderlaufe.
Er, der Antragsteller, sei Kläger des dem Gerichtsbescheid vom 18. Juni 2026 zugrundeliegenden Verfahrens (Az. 1 K 3938/25.GI) und unmittelbarer Anwohner in Bezug auf die Fläche, auf der nun Bauarbeiten stattfänden. Der Bürgermeister berufe sich darauf, dass der Ortsbeirat bereits im Juli über die Maßnahme informiert worden sei. Tatsächlich habe jedoch bei Nachfrage durch ihn, den Antragsteller, im Ortsbeirat niemand etwas von den konkreten Ausführungsvorhaben gewusst, dem Gremium lägen keinerlei Planungsunterlagen vor. Da nun ohne Beteiligung des Ortsbeirats Erdarbeiten ausgeführt würden, die den Zugang zu einer Hecke eines Nachbarn blockierten und zudem dem erstrittenen Gerichtsbescheid zuwiderliefen, mache er, der Antragsteller, geltend, dass die gesetzlich verankerten Informations- und Beteiligungsrechte des Ortsbeirats P. massiv verletzt worden seien. Dies berühre unmittelbar seine, des Antragstellers, Rechte als direkt betroffener Anwohner.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, dem Ortsbeirat P. die der Wiederherstellungsmaßnahme zugrunde liegenden, vollständigen Planungsunterlagen vorzulegen und dessen Zustimmung unter angemessener Information und Beteiligung der Anwohner einzuholen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Das Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin haben die Antragsgegnerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 20. August 2026 (Blatt 44 der Gerichtsakte) und der Antragsteller mit Schreiben vom „24. Oktober 2026“ [sic!], eingegangen bei dem Verwaltungsgericht am 25. August 2026 (Blatt 50 bis 52 der Gerichtsakte) erklärt.
II.
Das Gericht entscheidet durch die Berichterstatterin, weil die Beteiligten dazu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 87a Abs. 2, 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
Der Antrag bleibt erfolglos.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO).
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist bereits unzulässig.
Dem Antragsteller fehlt die für den vorliegenden Antrag entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Diese setzt voraus, dass nach dem Vorbringen des Antragstellers die Verletzung eines ihm selbst zustehenden subjektiven öffentlichen Rechts zumindest möglich erscheint. Daran fehlt es hier.
Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin, dem Ortsbeirat P. die der Wiederherstellungsmaßnahme zugrunde liegenden vollständigen Planungsunterlagen vorzulegen und dessen Zustimmung unter angemessener Information und Beteiligung der Anwohner einzuholen. Damit macht er der Sache nach nicht eigene, sondern Informations- und Beteiligungsrechte des Ortsbeirats geltend.
Nach § 82 Abs. 3 Satz 1 Hessische Gemeindeordnung (HGO) ist der Ortsbeirat zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk betreffen, zu hören. Nach § 82 Abs. 3 Satz 2 HGO steht ihm in allen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk angehen, ein Vorschlagsrecht zu. Bei den hiernach bestehenden Beteiligungsbefugnissen handelt es sich um organschaftliche Rechte des Ortsbeirats. Eine etwaige Verletzung dieser Rechte kann daher grundsätzlich nur von dem Ortsbeirat bzw. einem hierzu befugten Organ oder Organteil im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreitverfahrens geltend gemacht werden.
Der Antragsteller gehört dem Ortsbeirat P. nicht an und ist auch sonst nicht Inhaber der von ihm geltend gemachten organschaftlichen Rechtspositionen. Insbesondere vermittelt ihm seine Stellung als Anwohner des Ortsbezirks kein eigenes subjektives öffentliches Recht darauf, dass der Ortsbeirat entsprechend den kommunalverfassungsrechtlichen Vorgaben beteiligt oder ihm bestimmte Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Die in § 82 Abs. 3 HGO geregelten Beteiligungsrechte dienen der innerkommunalen Willensbildung und begründen keine korrespondierenden subjektiven Rechte der Einwohner des jeweiligen Ortsbezirks.
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Antragsteller Kläger des mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid vom 18. Juni 2026 abgeschlossenen Verfahrens war und die Antragsgegnerin darin verpflichtet wurde, die streitgegenständliche Fläche entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans als Verkehrsgrünfläche wiederherzustellen. Aus der ihm durch diesen Titel vermittelten Rechtsposition folgt kein Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin bei der Umsetzung der titulierten Verpflichtung die organschaftlichen Beteiligungsrechte des Ortsbeirats in bestimmter Weise wahrnimmt oder diesem Planungsunterlagen vorlegt. Soweit der Antragsteller geltend macht, die derzeit ausgeführten Maßnahmen entsprächen nicht der durch den Gerichtsbescheid ausgesprochenen Verpflichtung, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Die vom Antragsteller geltend gemachte Verletzung der Informations- und Beteiligungsrechte des Ortsbeirats wird schließlich nicht dadurch zu einer Verletzung eigener Rechte, dass er vorträgt, diese berühre ihn als unmittelbar betroffenen Anwohner. Eine Prozessstandschaft, die es ihm ermöglichen würde, die organschaftlichen Rechte des Ortsbeirats im eigenen Namen gerichtlich durchzusetzen, besteht nicht.
Soweit das Vorbringen des Antragstellers bei verständiger Würdigung seines Rechtsschutzbegehrens gemäß §§ 88, 122 VwGO darüber hinaus dahin auszulegen sein sollte, dass er die Herausgabe/Zurverfügungstellung der der Wiederherstellungsmaßnahme zugrunde liegenden Planungsunterlagen auch an sich selbst (als Anwohner) begehrt, führt dies zu keiner anderen Beurteilung.
Auch insoweit ist eine mögliche Verletzung des Antragstellers in eigenen Rechten nicht dargetan. Allein aus seiner Eigenschaft als unmittelbarer Anwohner der streitgegenständlichen Verkehrsgrünfläche folgt kein subjektiv-öffentliches Recht auf Herausgabe/Zurverfügungstellung der verwaltungsinternen Planungsunterlagen, die der Antragsgegnerin zur Umsetzung der durch den Gerichtsbescheid vom 18. Juni 2026 ausgesprochenen Verpflichtung dienen. Ein solches Recht ergibt sich insbesondere nicht aus dem rechtskräftigen Gerichtsbescheid. Dieser vermittelt dem Antragsteller einen Anspruch auf die dort titulierte Wiederherstellung der Verkehrsgrünfläche, nicht hingegen auf Offenlegung der von der Antragsgegnerin zur Umsetzung des Titels erstellten oder herangezogenen Planungsunterlagen.
Eine sonstige Rechtsgrundlage, aus der sich ein entsprechender Anspruch des Antragstellers auf Zurverfügungstellung dieser Unterlagen ergeben könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Auch bei einer entsprechenden weiten Auslegung des Rechtsschutzbegehrens fehlt es dem Antragsteller daher an der entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Antragsbefugnis.
Der Antrag war daher bereits mangels Antragsbefugnis als unzulässig abzulehnen.
Die Kosten hat der Antragsteller als Unterliegender gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht orientiert sich bei der Bemessung des Streitwerts an Nr. 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog 2025). Danach ist für einen Kommunalverfassungsstreit in der Hauptsache ein Streitwert von 15.000,00 Euro anzusetzen. Zwar handelt es sich vorliegend nicht um einen Kommunalverfassungsstreit, da der Antragsteller als Privatperson und Anwohner keine eigenen organschaftlichen Rechte geltend macht. Sein Begehren ist seinem Inhalt nach jedoch auf die Durchsetzung kommunalverfassungsrechtlicher Informations- und Beteiligungsrechte des Ortsbeirats gerichtet, was er auch ausdrücklich so geltend macht („…mache ich geltend, dass die gesetzlich verankerten Informations- und Beteiligungsrechte des Ortsbeirats P. massiv verletzt wurden.“). Der Antragsteller begehrt gerade die Verpflichtung der Antragsgegnerin, dem Ortsbeirat die vollständigen Planungsunterlagen vorzulegen und dessen Zustimmung unter angemessener Information und Beteiligung der Anwohner einzuholen. Der Antragsteller hat sich damit ein fremdes kommunalverfassungsrechtliches Beteiligungsrecht zu eigen gemacht.
Es erscheint daher sachgerecht, die Bedeutung der Sache für die Streitwertbemessung in entsprechender Orientierung an Nr. 22.7 des Streitwertkatalogs 2025 zu bestimmen.
Der danach für ein Hauptsacheverfahren anzusetzende Betrag von 15.000,00 Euro ist gemäß Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2025 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.
Der Streitwert war daher auf 7.500,00 Euro festzusetzen.
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