VGH Hessen 2. Senat Urteil LS

Zur Anordnung gem. § 93 Satz 2 VwGO, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Zur Anordnung gem. § 93 Satz 2 VwGO, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden sollen, wenn hinsichtlich eines Teiles der geltend gemachten Ansprüche gem. § 41 Abs. 3 VwGO eine Verweisung an ein Gericht des ordentlichen Rechtsweges in Betracht kommt.

2. Zur Frage, wann eine gerichtliche Anordnung über das Ruhen des Verfahrens (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 251 Abs. 1 ZPO) ergehen kann.

3. Behörden sind gehalten, ihre in rechtskräftigen gerichtlichen Vergleichen eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen und - wenn ihre Verpflichtung dies zum Gegenstand hat - die Folgen eines früher von ihnen herbeigeführten Zustandes zu beseitigen (hier: Räumung eines Kellerraumes, der dem betreffenden Mieter seinerzeit durch obdachlosenrechtliche Verfügung zugewiesen worden war).