VerfGH Sachsen Beschluss

Streit um anwaltliche Vergütung in familienrechtlicher Angelegenheit KI-Titel

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz · Vertragsschluss · außergerichtliche Rechtsberatung · Berufungsabweisung · Familienrecht

Verfassungsrecht Verfassungsbeschwerde verworfen

Sonstiges

Vf. 62-IV-24

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

der Frau B.,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alexander Roeske, Lindenstraße 76, 10969 Berlin,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs- gerichtshofes Matthias Grünberg, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Franz Taraschka und Arnd Uhle

am 10. Juli 2025

beschlossen:

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

I.

Mit ihrer am 16. September 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts Görlitz vom 9. August 2024 (2 S 13/24) und sinngemäß auch gegen den Beschluss des Landgerichts Görlitz vom 2. August 2024 (2 S 13/24).

Im Ausgangsverfahren verklagte die A.GbR (im Folgenden: Klägerin) die Beschwerdeführerin vor dem Amtsgericht Zittau auf Zahlung von Gebühren und Auslagen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für die außergerichtliche Rechtsberatung der Beschwerdeführerin im Rahmen einer familienrechtlichen Streitigkeit durch einen der Rechtsanwälte der Klägerin. Mit Urteil vom 17. Januar 2024 (10 C 158/23) gab das Amtsgericht Zittau der Klage statt.

Auf die Berufung der Beschwerdeführerin kündigte das Landgericht Görlitz mit Beschluss vom

2. August 2024 (2 S 13/24) die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung an, weil diese offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe. Mit Schriftsatz vom 8. August 2024 nahm die Beschwerdeführerin hierzu Stellung.

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 9. August 2024 wies das Landgericht Görlitz die Berufung zurück. Zur Begründung führte es aus, die Stellungnahme der Beschwerdeführerin habe keinen Anlass geboten, von der im Hinweisbeschluss dargelegten Auffassung der Kammer abzuweichen. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Berufungsbegründung erkenne die Kammer keinen Dissens bei der Beauftragung der Klägerin mit der außergerichtlichen anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin. Der Vertragsschluss sei mit allen essentialia negotii unstreitig. Ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch sei ebenfalls nicht erkennbar. Soweit die Beschwerdeführerin vortrage, es sei gerade nicht unstreitig, dass ihr von der Klägerin mitgeteilt worden sei, dass zu dem genannten Zeitpunkt eine lediglich außergerichtliche Vertretung aus anwaltlicher Sicht vernünftiger und kostengünstiger gegenüber einer gerichtlichen Vertretung sei, verkenne sie, dass der genannte Vortrag der Klägerin in erster Instanz unbestritten geblieben sei. Der Vertragsschluss sei evident. Soweit die Kammer im Hinweisbeschluss vom 2. August 2024 nicht hinreichend begründet haben sollte, warum sie einen aufrechenbaren Schadensersatzanspruch nicht zu erkennen vermag, verweise sie explizit auf die Ausführungen des Amtsgerichts im erstinstanzlichen Urteil.

Ausweislich des Beschwerdevorbringens wies das Landgericht Görlitz die hiergegen erhobene Anhörungsrüge mit Beschluss vom 27. August 2024, der dem Beschwerdevorbringen nicht beigefügt war, zurück.

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf und des Willkürverbots aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf. Das Landgericht habe den Sinngehalt ihres erstinstanzlichen Vortrages verkannt. Die Beschwerdeführerin habe implizit vorgetragen, dass sie ausschließlich von der Erteilung eines gerichtlichen, nicht aber eines außergerichtlichen Mandats an die Klägerin ausgegangen sei. Dies ergebe sich aus ihrem erstinstanzlichen Vorbringen, wonach der von ihr beauftragte Rechtsanwalt der Klägerin sich nicht bei Gericht als Anwalt angezeigt habe und der Beschwerdeführerin empfohlen habe, allein zum Gerichtstermin zu gehen. Er habe auch nicht den Versorgungsausgleich aus der Zusatzrente ihres Mannes eingefordert. Die Beschwerdeführerin habe damit zwei Tatsachen vorgetragen, die nur in Bezug auf ein gerichtliches Mandat Sinn ergäben. Da die Klägerin das Bestehen eines außergerichtlichen Mandates erstinstanzlich nicht explizit vorgetragen habe, habe die Beschwerdeführerin einen derartigen Vortrag auch nicht bestreiten müssen.

Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG nicht genügt.

1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. März 2025 – Vf. 22-IV-24; Beschluss vom

10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. März 2025 – Vf. 46-IV-24; Beschluss vom 16. August 2019 – Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. 124-IV-08; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 2 BvR 1301/19 – juris). In Fällen, in denen eine angegriffene Entscheidung auf eine vorangegangene andere gerichtliche Entscheidung, einen gerichtlichen Hinweis, Stellungnahmen oder andere Quellen Bezug nimmt, reicht es nicht aus, wenn lediglich die angegriffene Entscheidung, nicht jedoch die in Bezug genommenen Entscheidungen und sonstigen Dokumente vorgelegt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Februar 2025 – Vf. 28- IV-24; vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2017 – 2 BvR 2019/17 – juris Rn. 10; Beschluss vom 14. April 2010 – 1 BvR 299/10 – juris Rn. 8; vgl. auch Barczak in: ders., BVerfGG, 2018, § 92 Rn. 18; Magen in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG,

2. Aufl., § 92 Rn. 39). Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss der Verfassungsgerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein zu beurteilen, ob die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom

13. März 2025 – Vf. 46-IV-24; Beschluss vom 14. Oktober 2021 – Vf. 76-IV-21 [HS]/Vf. 77-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 17. Februar 2011 – Vf. 102-IV-10; st. Rspr.). Darüber hinaus sind die Sachentscheidungsvoraussetzungen darzulegen, soweit ihr Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. März 2025 – Vf. 4-IV-25; Beschluss vom 24. Oktober 2024 – Vf. 103-IV-23; Beschluss vom 8. Dezember 2023 – Vf. 102-IV-23; Beschluss vom 29. März 2010 – Vf. 13-IV-10; st. Rspr.). Wird

– wie hier – eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf gerügt, gehört auch die einfachrechtliche Anhörungsrüge zu dem vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG vorrangig zu erschöpfenden Rechtsweg (vgl. zur Anhörungsrüge als Teil des Rechtsweges:

SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Februar 2021 – Vf. 215-IV-20; Beschluss vom 29. März 2010 – Vf. 99-IV-09; st. Rspr.). In diesem Fall wird die Beschwerdefrist erst mit Zustellung bzw. Bekanntgabe des auf die Anhörungsrüge hin ergangenen Beschlusses in Lauf gesetzt (grundlegend SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juli 2007 – Vf. 21-IV-06).

2. Gemessen hieran hat die Beschwerdeführerin nicht sämtliche zur Prüfung ihrer Verfassungsbeschwerde notwendigen Unterlagen vorgelegt. Dem Beschwerdevorbringen, mit dem im Kern verfassungsrechtliche Verfahrensverstöße bei der Beurteilung des streitigen und unstreitigen Parteienvortrags im Ausgangsverfahren gerügt werden, wurden keine Unterlagen beigefügt, die den relevanten Vortrag der Parteien nachvollziehbar darstellen und einer verfassungsrechtlichen Prüfung zugänglich machen. Erstinstanzliche Verhandlungsprotokolle oder Schriftsätze der Parteien, die der plausiblen Darlegung und dem Nachweis des streitigen und unstreitigen Parteienvortrags im Ausgangsverfahren dienen, fehlen ebenso wie das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Zittau, auf dessen Ausführungen das Landgericht Görlitz im Zusammenhang mit möglichen Schadensersatzansprüchen explizit verweist. Die Erhebung der Anhörungsrüge wird zwar vorgetragen, der daraufhin ergangene Beschluss des Landgerichts Görlitz vom 27. August 2024 jedoch nicht vorgelegt. Auf dieser Grundlage ist eine zuverlässige Beurteilung bereits der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde nicht möglich.

III.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

IV.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Jäger

gez. Kirst

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Taraschka

gez. Uhle