LG Itzehoe · Schleswig-Holstein 5. Zivilkammer Urteil zitiert von 1

Unterlassung irreführender Werbung für Nahrungsergänzungsmittel mit Ashwagandha KI-Titel

irreführende Werbung · Nahrungsergänzungsmittel · gesundheitsbezogene Angaben · Wettbewerbsrecht · Unterlassungsanspruch

Zivilrecht

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt „xx“ mit der Angabe zu werben: 1. „Mit Ashwagandha“ und/oder „Anti-Stress-Nährstoffen Zur Stressbewältigung“ Und/oder „für innere Balance“ 2. „Anti-Oxidative Stress Control …“, 3. „Wir haben … Ashwagandha (…) mit Anti-Stress-Nährstoffen für mentale Balance …1,2,3 Der ideale Support, den du bei harten Workouts oder einem stressigen Alltag brauchst“, 4. „Stressbewältigung Enthält das bewährte Adaptogen Ashwagandha …“, 5. „Ideal für Athletes und alle mit einem stressigen Alltag“, 6. „Dein Plant-Support bei Stress Hartes Workout, stressiger Alltag – dein Anti-Stress-Hero ist Ashwa+ mit dem bewährten Adaptogen Ashwagandha (…) und Anti-Stress-Nährstoffen …“, 7. „Ashwagandha, … ist eine altindische Heilpflanze, die in der ayurvedischen Medizin seit Jahrhunderten verwendet wird“, 8. Wie hilft xx bei Stress? „xx enthält Ashwagandha, ein Adaptogen, das dem Körper hilft, sich an Stress anzupassen, sowie Nährstoffe wie Magnesium, Vitamin B6 und Zink, die die kognitive Funktion unterstützen. 1,2,3“, 9. „… xx ist nicht nur für Athletes geeignet, sondern für alle, die unter Alltagsstress leiden oder Schlafprobleme haben“, jeweils, wenn dies geschieht, wie in der Anlage K 4 wiedergegeben. II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 357,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.3.2025 zu zahlen. III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Unterlassungsausspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Randnummer1Der klagende Wettbewerbsverband begehrt von der Beklagten Unterlassung einer Werbung für Nahrungsergänzungsmittel in Form sog. Botanicals. Randnummer2Der Kläger ist ein eingetragener Verein. Zu seinen satzungsmäßigen Aufgaben gehört die Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen. Er ist seit dem 15. November 2021 in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen. Wegen der Mitglieder des Klägers wird auf die Mitgliederliste (Anlage K 2) Bezug genommen. Randnummer3Die Beklagte vertreibt Nahrungsergänzungsmittel u.a. unter der Marke xx. Unter ihrer Domain xx bot sie das Nahrungsergänzungsmittel „xx“ bzw. „xx“ an. Dabei handelt es sich um Kapseln, die in einer Verpackungseinheit von 120 Stück angeboten werden. Sie enthalten Ashwagandha in Form eines Wurzel-Extraktes (KSM-66, 600 mg), Magnesium (60 mg), Zink (2,0 mg) und Vitamin B6 (0,20 mg) pro Tagesdosis. Die Kapseln wurden von der Beklagten als „Ashwagandha Kapseln“ überschrieben und als „Nahrungsergänzungsmittel mit Ashwagandha, Magnesium, Zink und Vitamin B6“ bezeichnet. Die Beklagte bewarb dieses Randnummer4Nahrungsergänzungsmittel mit den streitgegenständlichen Aussagen. Wegen der Einzelheiten der Werbung wird auf Anlage K4 Bezug genommen. Randnummer5Ashwagandha ist eine dem Ayurveda stammende indische Bezeichnung für die sogenannte Schlafbeere Withania somnifera. Sie zählt zu den dort verwendeten Pflanzen. Ihr werden in der Ayurveda-Lehre verschiedene Wirkungen gegen Schlafstörungen, innere Unruhe oder für die Bekämpfung von Stress nachgesagt. Randnummer6Für Magnesium, Zink und Vitamin B6 sind sog. Health Claims zugelassen, konkret für Magnesium: Randnummer7- Magnesium trägt zu einer normalen Funktion des Nervensystems bei Randnummer8- Magnesium trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei Randnummer9- Magnesium trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei Randnummer10- Magnesium trägt zur normalen psychischen Funktion bei. Randnummer11Für Zink: Randnummer12- Zink trägt zu einer normalen kognitiven Funktion bei Randnummer13- Zink trägt dazu bei, die Zellen vor oxidativem Stress zu schützen Randnummer14Für Vitamin B6: Randnummer15Vitamin B6 trägt zu einer normalen Funktion des Nervensystems bei Randnummer16Vitamin B6 trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei Randnummer17Vitamin B6 trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei Randnummer18Vitamin B6 trägt zur normalen psychischen Funktion bei Randnummer19Vitamin B6 trägt zur Regulierung der Hormontätigkeit bei. Randnummer20Für Ashwagandha sind keine Claims zugelassen, allerdings sind unter den Nummern ID 2183, ID ID 3251, ID 4194 und ID 4195 jeweils Aussagen zur Zulassung angemeldet und das Zulassungsverfahren von der EFSA on hold gestellt, im Einzelnen ID 2183: Randnummer21o Supports in periods of mental and nervous tension and of anxiousness. Randnummer22o Contributes to optimal relaxation. Randnummer23o Helps to support relaxation, mental and physical wellbeing. Randnummer24o Contributes to emotional balance and general wellbeing. Randnummer25auf Deutsch: Randnummer26o Unterstützt in Zeiten geistiger und nervlicher Anspannung und bei Unruhe. o Trägt zu einer optimalen Entspannung bei. Randnummer27o Hilft, Entspannung, geistiges und körperliches Wohlbefinden zu unterstützen. o Trägt zu emotionaler Ausgeglichenheit und allgemeinem Wohlbefinden bei. ID 3251 Randnummer28Ashwagandha has adaptogenic properties. Randnummer29auf Deutsch: Randnummer30Ashwagandha hat adaptogene Eigenschaften. ID 4194 Randnummer31o Improves the body's resistance to stress. Randnummer32o Helps the body to deal with stress. Randnummer33o Helps maintain mental balance. Randnummer34o Supports mental function in the elderly. Randnummer35o Supports the onset of sleep. Randnummer36o Supports learning, memory and recall. Randnummer37o Helps you recover from stressful events. Randnummer38o Helps maintain emotional stability. Randnummer39auf Deutsch: Randnummer40o Verbessert die Widerstandsfähigkeit des Körpers gegenüber Stress. Randnummer41o Hilft dem Körper, mit Stress umzugehen. Randnummer42o Hilft, das seelische Gleichgewicht zu bewahren. Randnummer43o Unterstützt die geistige Leistungsfähigkeit im Alter. Randnummer44o Fördert das Einschlafen. Randnummer45o Unterstützt das Lernen, das Gedächtnis und die Erinnerung. Randnummer46o Hilft, sich von stressigen Ereignissen zu erholen. Randnummer47o Hilft, die emotionale Stabilität zu bewahren. ID 4195 Randnummer48o Helps maintain energy levels. Randnummer49o Helps you gain weight and muscle mass. Randnummer50o Helps build muscle. Randnummer51o Energy tonic. Randnummer52o Invigoration of the body. Randnummer53o Helps to maintain optimal stamina, feelings of energy and vitality, physical and mental wellbeing. Randnummer54o Helps to support the body´s vitality. Randnummer55o Contributes to the body's resistance to stress. Randnummer56o Helps to make you feel more energetic. Randnummer57auf Deutsch: Randnummer58o Hilft, das Energieniveau aufrechtzuerhalten. Randnummer59o Hilft bei der Gewichtszunahme und dem Aufbau von Muskelmasse. Randnummer60o Hilft beim Muskelaufbau. Randnummer61o Energie-Tonikum. Randnummer62o Belebung des Körpers. Randnummer63o Hilft bei der Aufrechterhaltung einer optimalen Ausdauer, eines Energiegefühls und einer guten körperlichen und geistigen Verfassung. Randnummer64o Hilft bei der Unterstützung der Vitalität des Körpers. Randnummer65o Trägt zur Widerstandsfähigkeit des Körpers gegen Stress bei. Randnummer66o Hilft Ihnen, sich energiegeladener zu fühlen. Randnummer67Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) empfahl im Jahr 2024, keine Ashwagandhahaltigen Präparate einzunehmen. Insgesamt ließen die vorliegenden Daten darauf schließen, dass es Menschen oder Personengruppen gebe, die besonders empfindlich auf Ashwagandha reagieren könnten. Personen mit bestehenden oder früheren Erkrankungen der Leber schienen dazu zu zählen. Hinweise gebe es auch auf Wechselwirkungen von Ashwagandha-Präparaten mit anderen Medikamenten, etwa mit solchen, die den Blutzuckerspiegel (Antidiabetika), den Blutdruck (Blutdrucksenker) und das Immunsystem (Immunsuppressiva) regulierten. Basierend auf den bisher veröffentlichten Risikobewertungen sowie den international registrierten Fallberichten empfehle das BfR, keine Ashwagandha-haltigen Präparate einzunehmen. Da Daten zur Sicherheit von Ashwagandha für Schwangere, Stillende und Kinder fehlten, werde vor allem diesen Bevölkerungsgruppen von der Einnahme entsprechender Präparate abgeraten (Anlage K9). Randnummer68Der Kläger hält die Werbung der Beklagten für unzulässig. Randnummer69Ashwagandha würden zwar in der Ayurveda-Lehre verschiedene Wirkungen wie die Bekämpfung von Stress, Schlafstörungen und innerer Unruhe beigemessen (Anlage K 7). Wissenschaftliche Belege für diese Auslobungen existierten allerdings nicht (Anlage K14, K15). Die von der Beklagten angeführten Studien belegten die ausgelobten positiven Wirkungen nicht, schon gar nicht in einem Ausmaß, dass von einer Einigkeit in der Fachwelt gesprochen werden könne. Auf der anderen Seite gebe es Berichte über gesundheitliche Gefahren, die mit der Einnahme von Ashwagandha-Präparaten einhergingen, wie etwa Leberschäden, nicht nur vom Bundesinstitut für Risikobewertung (Anlage K7), sondern auch von anderen (Anlage K8, K10, K11, K12, K13) Randnummer70Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 2.12.2024 ab und stellte ihr eine Abmahnkostenpauschale von 357 € brutto in Rechnung. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben (Anlage K5) verwiesen. Randnummer71Die Beklagte wies die Abmahnung mit Schreiben vom 18.12.2024 (Anlage K6) zurück. Randnummer72Der Kläger beantragt, Randnummer73I. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt „xx“ mit der Angabe zu werben: Randnummer741. „Mit Ashwagandha“ und/oder „Anti-Stress-Nährstoffen Zur Stressbewältigung“ Und/oder „für innere Balance“ Randnummer752. „Anti-Oxidative Stress Control …“, Randnummer763. „Wir haben … Ashwagandha (…) mit Anti-Stress-Nährstoffen für mentale Balance …1,2,3 Der ideale Support, den du bei harten Workouts oder einem stressigen Alltag brauchst“, Randnummer774. „Stressbewältigung Randnummer78Enthält das bewährte Adaptogen Ashwagandha …“, Randnummer795. „Ideal für Athletes und alle mit einem stressigen Alltag“, Randnummer806. „Dein Plant-Support bei Stress Randnummer81Hartes Workout, stressiger Alltag – dein Anti-Stress-Hero ist Ashwa+ mit dem bewährten Adaptogen Ashwagandha (…) und Anti-Stress-Nährstoffen …“, Randnummer827. „Ashwagandha, … ist eine altindische Heilpflanze, die in der ayurvedischen Medizin seit Jahrhunderten verwendet wird“, Randnummer838. Wie hilft xx bei Stress? Randnummer84„xx enthält Ashwagandha, ein Adaptogen, das dem Körper hilft, sich an Stress anzupassen, sowie Nährstoffe wie Magnesium, Vitamin B6 und Zink, die die kognitive Funktion unterstützen. 1,2,3“, Randnummer859. „… xx ist nicht nur für Athletes geeignet, sondern für alle, die unter Alltagsstress leiden oder Schlafprobleme haben“, Randnummer86jeweils, wenn dies geschieht, wie in der Anlage K 4 wiedergegeben. Randnummer87II. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 357,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.3.2025 zu zahlen. Randnummer88Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer89Sie hält die Werbung für zulässig. Ashwagandha habe die ausgelobten Wirkungen, darüber bestehe in der Wissenschaft auch Einigkeit und es sei insbesondere auch sicher. Von Ashwagandha würden sowohl Wurzeln als auch Blätter der Pflanze verwendet, lediglich die Früchte auf Grund ihrer Giftigkeit nicht. Wurzeln und Blätter unterschieden sich erheblich hinsichtlich ihrer Inhaltsstoffe, so enthielten Blätter beispielsweise deutlich mehr Withanolide (Anlage B1). Auch die Art und Weise der Herstellung von Präparaten sei nicht standardisiert und sehr unterschiedlich, hingegen bei dem von der Beklagten verwendeten Präparat KSM-66 eine exakte Standardisierung hinsichtlich der Stoffe (Wurzelextrakt), des Extraktionsverfahrens und der Inhalte, u.a. der Withanolide, gegeben und dieses auch in mehreren Studien untersucht worden. Allgemeine Risiken von nicht standardisierten Produkten seien mit dem Produkt der Beklagten nicht vergleichbar. Randnummer90Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.9.2025 Bezug genommen. Die Klage ist am 7.3.2025 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

Randnummer91Die Klage ist zulässig und weitestgehend begründet. Randnummer921. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen und ihm gehört auch eine erhebliche Zahl von Unternehmern an, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art wie die streitgegenständlichen Kapseln auf demselben Markt vertreiben. Die behauptete Zuwiderhandlung berührt auch die Interessen seiner Mitglieder. Randnummer932. Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der angegriffenen Aussagen (I.) und ein Anspruch auf Aufwendungsersatz (II.) zu. Randnummer94I. Der Kläger hat einen Unterlassungsanspruch nach §§ 8, 3, 3a UWG i.V.m. Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (i.F. HCVO), soweit die Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben nach Art. 10 Abs. 1, 3 HCVO in Verbindung mit den Übergangsvorschriften nach § 28 HCVO unzulässig ist. Randnummer95Nach Art. 10 Abs. 1 HCVO sind spezifische gesundheitsbezogene Angaben nur zulässig, wenn sie in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 HCVO aufgenommen sind. Nichtspezifische gesundheitsbezogene Angaben sind gemäß Art. 10 Abs. 3 HCVO nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Artikel 13 oder 14 enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. Für die Abgrenzung zwischen beiden Formen kommt es darauf an, ob die Angabe so konkret ist, dass sie so formuliert Gegenstand einer wissenschaftlichen Untersuchung sein kann. Zugelassene gesundheitsbezogene Angaben (i.F. „Claims“) gibt es nur zu den Nährstoffen (Vitaminen, Mineralstoffen und Spurenelementen) Magnesium, Zink und Vitamin B6. Demgegenüber sind für das ebenfalls als Produktinhalt beworbene Ashwagandha keine Claims zugelassen, allerdings diverse Claims bei der EFSA zur Zulassung angemeldet und die weitere Prüfung on hold gestellt. Randnummer96Soweit Claims angemeldet sind, ihre Prüfung aber on hold gestellt ist, richtet sich die Zulässigkeit ihrer Verwendung nach den Übergangsvorschriften in Art. 28 HCVO. Diesen lag bei Inkrafttreten der HCVO zugrunde, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission gemäß Art. 13 Abs. 2 HCVO spätestens bis zum 31. Januar 2008 Listen von Angaben über gesundheitsbezogene Angaben übermitteln, soweit diese Angaben nicht die Reduzierung eines Krankheitsrisikos oder die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern betreffen, zusammen mit den für sie geltenden Bedingungen und mit Hinweisen auf die entsprechende wissenschaftliche Absicherung. Die Kommission sollte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) anhören. Nach Anhörung der Behörde sollte die Kommission nach dem in Art. 25 Abs. 2 genannten Verfahren spätestens am 31. Januar 2010 eine Gemeinschaftsliste zulässiger Angaben gemäß Absatz 1 sowie alle erforderlichen Bedingungen für die Verwendung dieser Angaben verabschieden. Für die Übergangszeit enthält die HCVO in Art. 28 Übergangsvorschriften. Soweit es um gesundheitsbezogene Angaben für pflanzliche Stoffe, sog. Botanicals, geht, wurden der Kommission über 44.000 vorgeschlagene gesundheitsbezogene Angaben bis zum 31.1.2008 übermittelt. Sie konsolidierte die Anmeldungen bis Juli 2008 zur sog. Juli-Liste, die sie der EFSA übermittelte. Mit nachfolgenden Aktualisierungen meldete sie insgesamt 4.637 Claims an die EFSA. Diese prüfte eine Reihe von Angaben, stellte aber insbesondere zu botanicals für eine Vielzahl von angemeldeten Claims die Prüfung on hold. Das betrifft auch die angemeldeten Claims mit den ID-Nummern 2183, 3251, 4194 und 4195 für Ashwagandha. Die Vielzahl von Anmeldungen führte dazu, dass die Liste nicht, wie ursprünglich geplant, von der Kommission zeitnah verabschiedet werden konnte und die Prüfung der Aussagen bis heute on hold gestellt ist. Randnummer97Soweit Claims angemeldet sind, ihre Prüfung aber on hold gestellt ist, richtig sich die Zulässigkeit ihrer Verwendung nach Art. 28 Abs. 5, 6 HCVO. Dabei ist im Rahmen gesundheitsbezogener Angaben nach Art. 13 HCVO zwischen gesundheitsbezogenen Angaben i. S.V. Art. 13 Abs. 1 lit. a HCVO und anderen gesundheitsbezogenen Angaben zu unterscheiden. Die Zulässigkeit von Angaben nach Art. 13 Abs. 1 lit. a HCVO, also Angaben, die die Bedeutung einer Substanz für Wachstum, Entwicklung und Körperfunktionen beschreiben, richtet sich nach Art. 28 Abs. 5 HCVO. Sie dürfen Lebensmittelunternehmer unter eigener Verantwortung verwenden, sofern die Angaben der HCVO und den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen. Das setzt bei spezifischen Angaben voraus, dass der entsprechende Claim angemeldet ist, on hold gestellt ist, die Aussage wissenschaftlich abgesichert ist, auch hinsichtlich der Einzelheiten der ausgelobten Wirkweise und dass diese Absicherung in der Wissenschaft allgemein anerkennt ist. Randnummer98Die Zulässigkeit von Angaben nach Art. 13 Abs. 1 lit. b HCVO, also gesundheitsbezogene Angaben, die psychische Funktionen oderVerhaltensfunktionen betreffen, richtet sich demgegenüber nach Art. 28 Abs. 6 HCVO. Für sie ist zu differenzieren, ob sie in einem Mitgliedstaat einer Bewertung unterzogen und zugelassen wurden. Ist das der Fall, so entscheidet die Kommission im sog. Ausschussverfahren nach Art. 25 Abs. 2 HCVO über die Zulassung. Die Mitgliedstaaten hatten der Kommission ebenfalls bis zum 31. Januar 2008 die betreffenden Angaben sowie den Bericht mit der Bewertung der zur Absicherung der Angaben vorgelegten wissenschaftlichen Daten zu übermitteln und die Kommission zuvor die Behörde anzuhören, Art. 28 Abs. 6 lit. a) S. 1 HCVO. Angaben, die dergestalt in einem Mitgliedstaat einer Bewertung unterzogen und zugelassen worden waren, dürfen weiterverwendet werden bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Erlass des Beschlusses, Art. 28 Abs. 6 lit a) S. 2 HCVO. Randnummer99Für Angaben, die nicht bereits in einem Mitgliedstaat einer Bewertung unterzogen und zugelassen wurden, gilt Art. 28 Abs. 6 S. 1 lit. b) HCVO. Sie dürfen weiterhin verwendet werden, sofern vor dem 19. Januar 2008 ein Antrag nach der HCVO gestellt wird. Randnummer100Für den Maßstab, der an die Zulässigkeit von Aussagen anzulegen ist, kommt es daher darauf an, ob es um Angaben nach Art. 13 Abs. 1 lit. a HCVO geht, also Angaben, die die Bedeutung einer Substanz für Wachstum, Entwicklung und Körperfunktionen beschreiben, oder um Angaben nach Art. 13 Abs. 1 lit. b HCVO, also gesundheitsbezogene Angaben, die psychische Funktionen oder Verhaltensfunktionen betreffen. Randnummer101Vorliegend stellen sich die von der Beklagten verwendeten Werbeaussagen im Wesentlichen als gesundheitsbezogene Angaben dar, die nicht körperliche Funktionen, sondern psychische Funktionen betreffen. Wenn der Kläger wie vorliegend ein auf die konkrete Verletzungsform bezogenes Unterlassungsgebot begehrt, ist der Inhalt der Angabe aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers, unter Berücksichtigung des Kontexts der in Rede stehenden Aussage zu beurteilen (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 – I ZR 135/24 –, Rn. 34 für die Frage, ob die Angabe gesundheitsbezogen ist). Es ist anerkannt, dass dafür auf den Kern der Aussage abzustellen ist. Sind Aussagen allgemein gehalten, so sind sie zunächst in Anbetracht der Gesamtumstände auszulegen, um dann den Kern einer Aussage zu überprüfen (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 5. Juni 2025 – 6 U 1/25 –, Rn. 89 zur Abgrenzung von spezifischen und nicht spezifischen Angaben). Die ausgelobten Wirkversprechen sind nach densellben Kriterien dahin auszulegen, ob sie eine körperliche oder eine psychische Funktion betreffen. Randnummer102Stress wird im Allgemeinen als Belastung des körperlichen und geistigen Systems durch Reize von außen definiert. Unterschieden wird zwischen dem sog. Eustress, bei dem diese Reize ein Ausmaß erreichen, das von Körper und Geist ausgeglichen werden kann und im Ergebnis den Effekt einer noch positiven Anregung hat und dem Distress, bei dem die Reiz-/Belastungsfaktoren so groß werden, dass sie nicht mehr kompensiert werden können. Randnummer103Umgangssprachlich ist der Begriff „Stress“ zumeist negativ konnotiert und beschreibt die Variante des Distress, d.h. eine Belastung, die von der gestressten Person nicht mehr als möglicherweise herausfordernde, aber noch positive Anregung empfunden wird, sondern als zumindest zeitweise Überforderung. In diesem Sinne wird der Begriff „Stress“ auch in den Auslobungen hier („Zur Stressbewältigung“, „stressiger Alltag – dein Anti-Stress-Hero“, „für alle, die unter Alltagsstress leiden“) verwendet. Stress ist aus Sicht eines Adressaten dieser Werbeauslobungen eine zumindest zeitweise Überforderung durch Reize/Aufgaben usw., bei der diese Anforderungen zumindest zeitweise nicht in einem Gleichgewicht zu den eigenen Kompensationsmöglichkeiten stehen. Ausgelobt wird eine Verbesserung der „Stressbewältigung“ im Sinne einer besseren Möglichkeit, insoweit wieder ein Gleichgewicht zu erlangen. Randnummer104In diesem Sinne wird Stress hier nicht als „Körperfunktion“, sondern als psychische Funktion beschrieben. Keinesfalls ist es eindeutig, dass sich diese Aussagen auf Körperfunktionen und nicht auf psychische Funktionen beziehen würden. Ist aber nur die Werbung für Körperfunktionen (ggf.) zulässig und ist Anforderung an gesundheitsbezogene Aussagen gemäß Art. 5 Abs. 2 HCVO, dass vom durchschnittliche Verbraucher erwartet werden kann, dass er die positive Wirkung, wie sie in der Angabe dargestellt wird, versteht, so ist auch für die Abgrenzung zwischen der Frage, ob die ausgelobte Wirkung eine körperliche oder eine psychische Funktion betrifft, auf dieses Verständnis abzustellen und eine Zulässigkeit der Angaben nach Art. 28 Abs. 5 HCVO nur gegeben, wenn und soweit die Angaben aus Sicht des durchschnittlichen Verbrauchers eindeutig als körperliche und nicht als psychische Funktionen verstanden werden. Randnummer105Dies zugrunde gelegt, gilt zu den einzelnen Aussagen: Randnummer1061. „Ashwagandha“ und/oder „Anti-Stress-Nährstoffen Zur Stressbewältigung“ Und/oder „für innere Balance““ Randnummer107Das Produkt wird beworben als „Ashwagandha Kapseln: xx“ mit der einleitenden Beschreibung in der Werbung: „Mit Ashwagandha und Anti-Stress-Nährstoffen zur Stressbewältigung und für innere Balance“. Dieser Satz lobt aus Sicht der angesprochenen Verbraucher – im Zusammenhang gelesen – eine Wirkung aus, die die Stressbewältigung im o.g. Sinne verbessert und zur (Wiederherstellung der) inneren Balance beiträgt. Es wird nicht differenziert, welche dieser Wirkungen durch Ashwagandha und welche durch die „Anti-Stress-Nährstoffe“ (gemeint: Magnesium, Zink, Vitamin B6) herbeigeführt werden sollen. Eine Auslegung dahin, dass (nur) Magnesium, Zink, Vitamin B6 zur Stressbewältigung dienen würden, Ashwagandha dagegen (nur) für die „innere Balance“ oder gar, dass die ausgelobten Wirkungen nur durch Magnesium, Zink, Vitamin B6 herbeigeführt würden und Ashwagandha keine Funktion hätte, liegt aus Verbrauchersicht fern. Dann hätte man diese Kapseln als „Magnesium/ Zink/Vitamin B6“-Kapseln oder ähnliches bezeichnet. Die Bezeichnung „Ashwagandha Kapseln: xx“ stellt aber gerade Ashwagandha in den Mittelpunkt und auch im Folgesatz „Mit Ashwagandha und Anti-Stress-Nährstoffen…“ ist Ashwagandha vorangestellt. Dem Verbraucher entnimmt dem, dass Ashwagandha keine untergeordnete Wirkung habe, die vor allem durch die sog. Anti-Stress-Nährstoffe vermittelt würde, sondern dass Ashwagandha in dem Produkt eine wesentliche Funktion habe und seine Wirkung mindestens gleichwertig neben der Wirkung der weiter genannten „Anti-Stress-Nährstoffe“ zur Erreichung der ausgelobten Funktionen beitrage. Randnummer108Die ausgelobte Wirkung „Stressbewältigung und für innere Balance“ wird nicht differenziert. Beide werden hier als ähnlich beschrieben, d.h. Stress im o.g. Sinne als Überforderung, die bei der ein inneres Gleichgewicht nicht mehr besteht und Stressbewältigung als Fähigkeit, dieses innere Gleichgewicht wiederzuerlangen. Die Fähigkeit zur Stressbewältigung ist hier aus Sicht der Adressaten jedenfalls auch und in erheblicher Weise als mentale Fähigkeit zu verstehen. Als solche stellt sie keine körperliche, sondern eine psychische Funktion dar. Randnummer109Da die Werbung mit dieser Bezeichnung eingeleitet wird und davon überschrieben ist, prägt das Verständnis des Verbrauchers von der Überschrift auch sein Verständnis von den nachfolgenden Beschreibungen. Randnummer110Das gilt ebenso für die Aussagen 3 „„Wir haben … Ashwagandha (…) mit Anti-Stressnährstoffen für mentale Balance …kombiniert. Der ideale Support, den du bei harten Workouts oder einem stressigen Alltag brauchst“, Randnummer1114. „Stressbewältigung Enthält das bewährte Adaptogen Ashwagandha“, Randnummer1125. „Ideal für Athletes und alle mit einem stressigen Alltag“, Randnummer1136„„Dein Plant-Support bei Stress- Hartes Workout, stressiger Alltag – dein Anti-Stress-Hero ist xx mit dem bewährten Adaptogen Ashwagandha (…) und Anti-Stress-Nährstoffen“ Randnummer1148, „Wie hilft xx bei Stress? - „xx enthält Ashwagandha, ein Adaptogen, das dem Körper hilft, sich an Stress anzupassen, sowie Nährstoffe wie Magnesium, Vitamin B6 und Zink, die die kognitive Funktion unterstützen.“ Randnummer1159. „… xx ist nicht nur für Athletes geeignet, sondern für alle, die unter Alltagsstress leiden oder Schlafprobleme haben“, Randnummer116In allen diesen Aussagen wird „Stressbewältigung“ jedenfalls im Zusammenhang gelesen, als Fähigkeit beworben, das innere Gleichgewichts / die „mentale Balance“ wiederherzustellen und damit wesentlich als eine psychische Funktion. Dieses Verständnis gilt auch, soweit etwa ausgelobt wird ein „Support bei einem stressigen Alltag“, eine Funktion als „Adaptogen“, also zur Stressbewältigung in diesem Sinne, ein „Plant Support bei Stress“ in Verbindung mit einem „stressigen Alltag“, die Hilfe durch Ashwagandha, „sich dem Stress anzupassen“ und die Hilfe für alle, die „unter Alltagsstress leiden“. Allen diesen Aussagen ist aus Sicht des Verbrauchers - erst recht im Zusammenhang gelesen – zu entnehmen, dass Ashwagandha helfe, sich Randnummer117Stresssituationen anzupassen und diese Form von Stress zu bewältigen. Der in diesem Sinne zu bewältigende Stress wird keineswegs vorwiegend als körperliche Belastung infolge harten Trainings im Fitnessstudio verstanden, sondern als ein vor allem psychisch fordernder Alltag. Die hier ausgelobte Hilfe durch Ashwagandha betrifft daher aus Sicht der Adressaten vor allem eine psychische Funktion. Randnummer118In diese Richtung deuten im Übrigen auch die von der Beklagten vorgelegten Studien, die großteils eine Wirkung von Ashwagandha auf den PSS, den Perceived Stress Level, untersuchen. Dabei handelt es sich um ein Maß für subjektives Stressempfinden, was eindeutig keine Körperfunktion, sondern eine psychische Funktion betriff. Lediglich im Nebenaspekt wird dabei auch der Cortisolspiegel gemessen und eine Wirkung untersucht. Der Cortisolspiegel wird in der Werbung der Beklagten zwar mitangesprochen („Keep in mind: Cortisol ist ein Stresshormon, welches dein Körper auch beim Sport ausschüttet. Ein langfristig hoher Cortisolspiegel kann den gesamten Organismus negativ beeinflussen und bspw. zu Schlafstörungen und Angespanntheit führen sowie den Stoffwechsel- und Hormonhaushalt beeinträchtigen“). Diese Aussage greift der Kläger aber gar nicht an. Diese Anmerkung („keep in mind“) führt auch nicht dazu, dass die gesamte Werbung oder auch nur die konkret angegriffenen Aussagen aus Sicht des verständigen Verbrauchers so zu verstehen wären, dass hier als Wirkzusammenhang ausschließlich eine Senkung des Cortisolspiegels durch Ashwagandha ausgelobt würde und sämtliche angesprochenen psychischen Folgen nur Folge davon wären. Das zeigt sich letztlich auch an den in den Fußnoten angegebenen konkreten Wirkaussagen. Diese betreffen Zink („trägt dazu bei, die Zellen vor oxidativem Stress zu schützen“), Magnesium („trägt zu einer normalen Funktion des Nervensystems, des Energiestoffwechsels, zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung sowie zur normalen psychischen Funktion bei“) und Vitamin B6 („trägt zu einer normalen Funktion des Nervensystems, des Energiestoffwechsels, zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung, zur normalen psychischen Funktion sowie zur Regulierung der Hormontätigkeit bei“). Wiederholt werden hier mentale Wirkungen erwähnt wie eine normale Funktion des Nervensystems und eine normale psychische Funktion, während eine Auswirkung auf den Cortisolspiegel allenfalls in der einmaligen Erwähnung bei Vitamin B6 („trägt zur Regulierung der Hormontätigkeit bei“) mittelbar mitenthalten ist. Dass in einer Senkung des Cortisolspiegels der zentrale Wirkmechanismus liegen würde, entnimmt ein Verbraucher dem auch im Zusammenhang gelesen nicht. Randnummer119Im Übrigen wären selbst bei einem solchen Verständnis die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 5 HCVO eindeutig nicht erfüllt. Denn es gibt keine on hold gestellten Claims, wonach Ashwagandha eine den Cortisolspiegel senkende Wirkung habe, ein solcher on-hold-gestellter Claims wird nicht in der Werbung genannt, was aber auch bei Botanicals erforderlich wäre (OLG Schleswig, Urt. v. 5.6.2025 – 6 U 1/25, Rn. 84) und der wissenschaftlich abgesicherte ausgelobte Wirkzusammenhang müsste herausgestellt, also deutlich dargestellt werden (ebenda, Rn.107). Das ist durch einen erläuternden Zusatz „keep in mind“ nicht gewährleitet. Schließlich messen die vorgelegten Untersuchungen, soweit sie auf den Cortisolspiegel eingehen, nur, dass zwischen der Einnahme von Ashwagandha und einer Senkung des empfundenen Stresslevels einerseits sowie des Cortisolspiegels andererseits eine Korrelation bestehe. Zwar wird in der jeweiligen Placebogruppe ebenfalls eine solche Korrelation gemessen, allerdings weniger stark ausgeprägt und die gemessenen Unterschiede sind so groß, dass sie die Schwelle statistischer Signifikanz überschreiten. Daraus kann man mathematisch die Aussage ableiten, dass die Einnahme von Ashwagandha in diesen Gruppen mit signifikanter Wahrscheinlichkeit dazu geführt habe, dass sowohl der empfundene Stresslevel als auch der Cortisolspiegel gesunken seien. Man kann daraus aber nicht ableiten, ob die Senkung des Cortisolspiegels die Ursache für eine Senkung des empfundenen Stresslevels war, ob umgekehrt die Senkung des empfundenen Stresslevels die Ursache für die Senkung des Cortisolspiegels war (also der Körper auf einen gesunkenen empfundenen Stresslevel mit einer verringerten Cortisolausschüttung reagiert hat) oder ob Ashwagandha primär einen dritten Faktor beeinflusst, der seinerseits sowohl Ursache für eine Senkung des empfundenen Stresslevels als auch für eine Senkung des Cortisolspiegels war. Keinesfalls ist deshalb aus den Gutachten abzuleiten, dass Ashwagandha primär nur eine körperliche Wirkung (Senkung des Cortisolspiegels) habe und die ebenfalls gemessenen psychischen Wirkungen (Senkung des PSS) eine kausal verursachte Folge davon wären. Selbst, wenn man die Auslobung so verstehen wollte, wäre sie eine Vermutung der Beklagten, aber kein wissenschaftlich gesicherter Zustand. Randnummer120Für die Aussage 2 „Antioxidative Stress controll“ gilt Gleiches. Im Volltext lautet sie „„Antioxidative Stress controll – mit unserem xx. Wir haben patentiertes Ashwagandha (KSM-66) mit Anti-Stress-Nährstoffen für mentale Balance und Zellschutz kombiniert“. So, wie hier verwendet, wird nicht nur eine antioxidative Wirkung ausgelobt, indem der Stoff als Radikalfänger für freie Radikale fungiere und so einem oxidativen „Zellstress“ auf Zellebene entgegenwirke– ebenso wie beispielswiese Vitamin C und E, Selen oder sekundäre Pflanzenstoffe, wie sie in Tee oder eine Vielzahl von Gemüsen und Beeren, etwa Tomaten, Rotkohl, Kirsche, Holunderbeere, Spinat oder Paprika enthalten sind. Vielmehr wird hier eine positive Wirkung „für mentale Balance und Zellschutz“ ausgelobt, was im Zusammenhang gelesen eine antioxidative Wirkung auf Zellebene untrennbar mit einer psychischen Wirkung verknüpft. Randnummer121Sind die mit den Anträgen zu 1 bis 6, 8 und 9 angegriffenen Aussagen danach ihrem Kern nach keine Körperfunktionen, sondern psychischen Funktionen bzw. Verhaltensfunktionen, so richtet sich ihre Zulässigkeit nach Art. 28 Abs. 6 HCVO. Werden als Wirkstoffe aus Sicht des Adressaten nicht nur Magnesium, Zink und Vitamin B6, sondern ebenso auch Ashwagandha angegeben, so kommt es darauf an, inwieweit auch für Ashwagandha die Verwendung gesundheitsbezogener Aussagen nach Art. 28 Abs. 6 HCVO zulässig ist. Eine Zulässigkeit besteht nicht nach Art. 28 Abs. 6 S. 1 lit. b) HCVO. Danach dürfen Angaben, die nicht bereits in einem Mitgliedstaat einer Bewertung unterzogen und zugelassen wurden, weiterhin verwendet werden, sofern vor dem 19. Januar 2008 ein Antrag nach der HCVO gestellt wird. Das ist im Sinne eines Bestandsschutzes zu verstehen, wonach derjenige, der selbst einen Antrag rechtzeitig stellt, diese Aussage bis zum Ablauf von sechs Monaten nach einer Entscheidung im Sinne des Artikels 17 Abs. 3 weiter verwenden darf. Es kommt nicht darauf an, ob in der Union ein Antrag für die konkrete Aussage gestellt worden ist, sondern auf einen Antrag durch den jeweiligen Verwender. Die Beklagte hat unstreitig nicht selbst vor dem 19. Januar 2008 einen Antrag auf Zulassung von Claims für Ashwagandha gestellt. Randnummer122Eine Zulässigkeit nach Art. 28 Abs. 6 lit. a) S. 1 HCVO besteht nach dem Dafürhalten des Gerichts ebenfalls nicht. Danach dürfen Angaben, die in einem Mitgliedstaat einer Bewertung unterzogen und zugelassen wurden, einstweilen weiterverwendet werden bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Erlass des Beschlusses der Kommission im sog. Ausschussverfahren nach Art. 25 Abs. 2 HCVO. Hier geht es um einen Bestandsschutz für Angaben, für die tatsächlich in einem der Mitgliedsstaaten ein Prüfungs- und Zulassungsverfahren durchgeführt und positiv beschieden worden war. Diese einmal erfolgte Prüfung und Zulassung begründet einen Bestandsschutz, der dann auch für andere Verwender als den Antragsteller gilt. Voraussetzung ist aber, dass tatsächlich in einem Mitgliedsstaat ein Prüfungs- und Zulassungsverfahren durchgeführt und positiv beschieden worden war. Die Mitgliedstaaten hatten der Kommission ebenfalls bis zum 31. Januar 2008 die betreffenden Angaben sowie den Bericht mit der Bewertung der zur Absicherung der Angaben vorgelegten wissenschaftlichen Daten zu übermitteln. Dass für die Aussagen betreffend Ashwagandha mit den ID-Nummern 2183, 3251, 4194 und 4195, deren weitere Prüfung die EFSA on hold gestellt hat, tatsächlich vor dem zum 31. Januar 2008 in einem Mitgliedsstaat ein Prüfungs- und Zulassungsverfahren durchgeführt und positiv beschieden worden sei, hat die Beklagte nicht dargelegt. Das wäre aber nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut von Art. 28 Abs. 6 lit. a) S. 1 HCVO. Voraussetzung für eine Zulässigkeit der Verwendung dieser Angaben. Randnummer123Entgegen der Ansicht der Beklagten vermag das Gericht aus der Tatsache, dass die EFSA für diese Claims als „reception date“ den 28.7.2008 und als „applicant“ die Europäische Kommission ausweist, nicht abzuleiten, dass solches der Fall wäre. Sicherlich ist richtig, dass die Mitglidsstaaten bis zum 31. Januar 2008 der Kommission Listen mit Angaben zu übermitteln hatten und dass die Kommission diese Anmeldungen bis Juli 2008 zur sog. Juli-Liste konsolidierte und an die EFSA übermittelte. Insofern deuten die beiden o.g. Angaben im Zusammenspiel durchaus dahin, dass es sich bei diesen Angaben um solche handelt, die von Mitgliedsstaaten bis zum 31.1.2008 an die Kommission gemeldet worden waren. Allerdings hatten die Mitgliedsstaaten der Kommission verschiedene Angaben zu melden. Zum einen ordneten Art. 13 Abs. 2, 3 HCVO an, dass die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 31. Januar 2008 Listen von Angaben gemäß Art. 13 Abs. 1 HCVO zusammen mit den für sie geltenden Bedingungen und mit „Hinweisen“ auf die entsprechende wissenschaftliche Absicherung übermittelten. Zum andern ordnete Art. 28 Abs. 6 HCVO für nicht unter Art. 13 Abs. 1 lit. a und Art. 14 fallende gesundheitsbezogene Angaben an, dass die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens bis zum 31. Januar 2008 die betreffenden Angaben sowie den „Bericht mit der Bewertung der zur Absicherung der Angaben vorgelegten wissenschaftlichen Daten“ übermitteln. Die HCVO unterschied also bei Angaben, die unter Beachtung der nationalen Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten der HCVO verwendet wurden, zwischen solchen, für die in einem Mitgliedsstaat ein Prüfungs- und Zulassungsverfahren durchgeführt und positiv beschieden worden war und solchen, die ohne Durchführung eines solchen Prüfungs- und Zulassungsverfahren verwendet werden durften. Für beide waren Listen an die Kommission zu melden. Dem Umstand, dass Angaben überhaupt auf einer Liste standen, die bis zum 31.1.2008 von Mitgliedsstaaten an die Kommission gemeldet wurden, lässt daher nicht den Schluss zu, dass diese Angaben gerade zu denjenigen Listen nach Art. 28 Abs. 6 lit. a) S. 1 HCVO gehörten, die Angaben mit durchgeführtem und positiv beschiedenem Prüfungs- und Zulassungsverfahren auflisten. Ebenso können sie zu den Listen nach Art. 13 Abs. 2, 3 HCVO gehört haben, für deren Aufnahme kein im Mitgliedsstaat bereits durchgeführtes und positiv beschiedenes Prüfungs- und Zulassungsverfahren erforderlich war. Lassen sich Durchführung und Bestehen eines Prüfungs- und Zulassungsverfahrens in einem Mitgliedsstaat nicht schon aus Zeitpunkt und Anmelder der Angabe in die Liste der EFSA erschließen, müsste die Beklagte konkret angeben, ob, wann und in welchem Mitgliedsstaat für die in Anspruch genommenen Aussagen tatsächlich ein Prüfungs- und Zulassungsverfahren durchgeführt worden sei und zu welchem Ergebnis es geführt habe, wenn sie sich für die Zulässigkeit der Verwendung auf Art. 28 Abs. 6 lit. a) S. 1 HCVO stützen will. Entsprechender Vortrag fehlt. Damit erweist sich die Verwendung dieser Claims als unzulässig. Randnummer124Im Übrigen ist die Verwendung dieser Claims auch deshalb unzulässig, weil es an ausreichenden Angaben fehlt, zum einen hinsichtlich des Wirkzusammenhangs (a.), zum anderen hinsichtlich des zugrunde gelegten angemeldeten claims (b.). Randnummer125a. Die Angabe einer bestimmten Wirkung ohne Benennung der Substanz, auf der diese Wirkung nach der Liste der zugelassenen Angaben beruhen soll, ist nicht inhaltsgleich mit einer zugelassenen Angabe und daher unzulässig (BGH, Urteil vom 07.04.2016- I ZR 81/15 -, Rn. 36 - Repair-Kapseln). Das Erfordernis der Angabe eines eindeutigen Bezugsobjekts, d. h. der konkreten Benennung einer Lebensmittelkategorie, eines Lebensmittels oder eines Lebensmittel-Bestandteils für die zugeschriebene Wirkung, dient dem gesetzgeberischen Ziel Rechnung, dass gesundheitsbezogene Angaben für den Verbraucher klare, verlässliche, hilfreiche und unmissverständliche Informationen liefern und mit dem Gegenstand der wissenschaftlichen Prüfung der EFSA korrespondieren sollen (Holle/Hüttebräuker/Hüttebräuker, 1. Aufl. 2018, VO (EG) 1924/2006 Art. 10 Rn. 55, beck-online Art. 10 Rn. 60, beck-online). Dem genügen die streitgegenständlichen Kapseln „xx“ deshalb nicht, Zwar sind als Zutaten Ashwagandha, Magnesium, Zink und Vitamin B6 angegeben, Ashwagandha ist auch durch die Angabe als „Withania somnifera D.“ Wurzelextrakt und die Produktbezeichnung „patentiertes Ashwagandha KSM-66“ näher konkretisiert und die Wirkstoffgehalte angegeben (Ashwagandha- Wurzelextrakt (KSM-66) 600 mg, davon Withanolide 30 mg, Magnesium 60 mg, Zink 2,0 mg, Vitamin B6 0,20 mg). Dem Verbraucher bleibt aber unklar, inwieweit die ausgelobten Wirkungen (Stressbewältigung, innere Balance) auf Ashwagandha und inwieweit sie auf den weiteren Zutaten beruhen sollen, die als „Anti-Stress-Nährstoffe“ bezeichnet werden. Gerade die Angabe, man habe patentiertes Ashwagandha (KSM-66) mit Anti-Stress-Nährstoffen für mentale Balance und Zellschutz kombiniert in Kombination mit einem Fußnotenverweis auf Wirkungen von Zink („trägt dazu bei, die Zellen vor oxidativem Stress zu schützen“), Magnesium („trägt zu einer normalen Funktion des Nervensystems, des Energiestoffwechsels, zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung sowie zur normalen psychischen Funktion bei“) und Vitamin B6 („trägt zu einer normalen Funktion des Nervensystems, des Energiestoffwechsels, zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung, zur normalen psychischen Funktion sowie zur Regulierung der Hormontätigkeit bei“), lässt gänzlich unklar, ob die ausgelobten Wirkungen auf diesen zugelassenen Angaben beruhen – also allein auf den beigefügten Nährstoffen ohne eigenen Wirkungsbeitrag des Ashwagandha-Wurzelextraktes – oder ob der Zufügung von Ashwagandha ein eigener maßgeblicher Wirkbeitrag zukomme. Dies wird dem Verbraucher aus o.a. Gründen in der Werbung im Zusammenhang gelesen eindeutig suggeriert. Der konkrete Wirkbeitrag, den Ashwagandha vorliegend zu den diversen ausgelobten Wirkungen haben soll, bleibt aber unklar. Das genügt nicht den Anforderungen an eine hinreichend konkrete Benennung einer Lebensmittelkategorie, eines Lebensmittels oder eines Lebensmittel-Bestandteils für die jeweils zugeschriebene Wirkung. Randnummer126b. Die Verwendung von Health-Claims für Botanicals, die nicht zugelassen, aber angemeldet sind und deren Prüfung on-hold-gestellt ist, ist nur zulässig, wenn die in Bezug genommenen on-hold-Claims mit der Bezeichnung des entsprechenden Inhaltsstoffs in der Werbung oder auf der Produktverpackung genannt werden (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urt.v. 5. Juni 2025 – 6 U 1/25 –, Rn. 84, juris). Lobt die Werbung aus Sicht der Adressaten aus den o.a. Gründen auch einen erheblichen Wirkbeitrag von Ashwagandha aus und will sich die Beklagte für deren Zulässigkeit neben zugelassenen Claims zu Magnesium, Zink und Vitamin B6 auch auf on hold gestellte Claims zu Ashwagandha berufen, so müssen die on hold gestellten Claims also ebenfalls in der Werbung oder auf der Produktverpackung genannt werden. Daran fehlt es. Die von der Beklagten in Bezug genommenen on-hold-Claims mit den ID-Nummern 2183, 3251, 4194 und 4195 werden in der Werbung oder auf der Produktverpackung nicht genannt. Zwar mag auf den ersten Blick zweifelhaft sein, ob mit einer Pflicht zur Angabe eines lediglich on hold gestellten Claims nicht seinerseits dem Verbraucher eine Sicherheit suggeriert wird, welche tatsächlich nicht besteht, denn bei lediglich on hold gestellten Claims fehlt gerade eine Prüfung durch die EFSA. Allerdings ist die Werbung mit on hold gestellten Claims, abgesehen von der Bestandsschutzregelung nach Art. 28 Abs. 6 lit b HCVO, die nur den konkreten Anmelder und damit wenige Fälle betrifft, nur zulässig, wenn entweder bei Angaben nach Art. 13 Abs. 1 lit. a HCVO diese Wirkung und der Wirkzusammenhang in der Wissenschaft allgemein anerkannt ist, bei Angaben nach Art. 13 Abs. 1 lit. b HCVO, wenn diese Aussage und die mit ihr ausgelobte Wirkung in einem Mitgliedsstaat tatsächlich ein Prüfungs- und Zulassungsverfahren durchlaufen hat und dieses positiv beschieden wurde, Art. 28 Abs. 6 lit. a) S. 1 HCVO. In beiden Fällen muss aus den genannten Gründen mit einem erheblichen Maß an Eindeutigkeit geprüft worden sein, dass der mit dem Claim ausgelobte Wirkzusammenhang tatsächlich besteht, anderenfalls ist die Verwendung dieses Claims ohnehin unzulässig. Ist die Wirkweise entweder allgemein anerkannt oder staatlich geprüft und positiv beschieden, so spricht es nicht gegen ihre Angabe gegenüber Verbrauchern, dass diese Prüfung bislang nicht zusätzlich durch die EFSA erfolgt ist. Randnummer127Die Aussage 7. „Ashwagandha, … ist eine altindische Heilpflanze, die in der ayurvedischen Medizin seit Jahrhunderten verwendet wird“ hält das Gericht ebenfalls für unzulässig. Auch hier ist der Kern der Aussage aus Sicht der angesprochenen Verbraucherkreise im Zusammenhang gelesen zu ermitteln. Isoliert betrachtet handelt es sich um eine Tatsachenangabe, die dahingeht, dass Ashwagandha im Ayurveda irgendeine, hier nicht näher definierte heilende Wirkung zugeschrieben werde. Das trifft zwar so formuliert zu, denn Ashwagandha werden, was vom Kläger auch nicht bestritten wird, tatsächlich verschiedene Wirkungen nachgesagt. Um welche Wirkungen es gehe, wird in der Aussage nicht benannt und die Aussage stellt auch nichts dazu fest, ob die Wirkzusammenhänge, für die Ashwagandha seit Jahrhunderten im Ayurveda verwendet werde, tatsächlich existieren, nach dem Dafürhalten es Gerichts auch nicht im Zusammenhang gelesen. Dass traditionelle/alternative Medizin etwas überhaupt „als Heilmittel“ verwendet, impliziert aus Sicht des Verbrauchers nicht die Behauptung, dass für dieses Mittel eine heilende Wirkung nachgewiesen worden sei. Sofern eine heilende Wirkung tatsächlich bestehen sollte und eine solche in placebokontrollierten Studien hinreichend eindeutig nachgewiesen worden wäre, wäre es ja schon durch diesen Nachweis (auch) Teil der evidenzbasierten Medizin geworden. Die Werbung, dass etwas in der traditionellen/alternativen Medizin „als Heilmittel“ verwendet werde, erst recht, wenn es „seit Jahrhunderten“ so verwendet werden soll, enthält daher implizit im Wesentlichen die Behauptung, dass diesem Stoff eine heilende Wirkung bereits nachgesagt wurde, lange, bevor sich in der klassischen Medizin die evidenzbasierte Betrachtung durchgesetzt hat („altindisch“), dieser Wirkung umgekehrt aber der „Sprung“ in die evidenzbasierte Medizin auch nicht gelungen ist – sonst würde man kaum allein auf die altindische Genese hinweisen. Die Aussage beinhaltet also implizit im Wesentlichen, dass diesem Mittel (irgend-)eine heilende Wirkung nachgesagt werde, die bis jetzt nicht evidenzbasiert nachgewiesen worden ist. Daraus folgt zwar nicht, dass das Mittel keine Wirkung habe – es können ja auch schlicht noch keine Studien erfolgt sein -, die Aussage impliziert aber durchaus, dass die nachgesagte Wirkung eben nicht nachgewiesen ist. Randnummer128Gleichwohl wird der Verbraucher der Angabe aber auch entnehmen, dass irgendein Wirkzusammenhang zwischen dem Mittel und einer nicht näher benannten Gesundheitsfunktion wahrscheinlich, zumindest nicht unwahrscheinlich sei. Auch damit wird ein irgendwie gearteter, also nicht spezifischer, aber gleichwohl bestehender Vorteil des beworbenen Stoffes für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden i. S. v. Art. 10 Abs. 3 HCVO suggeriert. Liegt danach in der mit dem Antrag zu Ziff. 7 angegriffenen Äußerung eine nicht spezifische gesundheitsbezogene Angabe, so ist ihre Verwendung ebenfalls unzulässig. Denn eine nicht spezifische gesundheitsbezogene Angabe darf nach Art. 10 Abs. 3 HCVO nur verwendet werden, wenn ihr eine konkretisierende spezifische gesundheitsbezogene Angabe i.S.v. Art. 10 Abs. 1 HCVO beigefügt ist. Art. 10 Abs. 1 HCVO enthält ein grundsätzliches Verbot gesundheitsbezogener Angaben, mit Ausnahme derjenigen, die in die Listen der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13 oder Art. 14 HCVO aufgenommen sind. Wie der Europäische Gerichtshof erkannt hat, wird die Anwendung von Art. 10 Abs. 3 HCVO nicht dadurch eingeschränkt, dass die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13 oder Art. 14 HCVO immer noch nicht erstellt ist. Vielmehr steht der fehlende Abschluss dieser Listen jeder Zulässigkeit solcher Angaben nach Art. 10 Abs. 3 HCVO weiterhin entgegen, die Zulässigkeit ihrer Verwendung bestimmt sich allein nach den Übergangsvorschriften gemäß Art. 28 Abs. 5, 6 HCVO (EuGH, Urteil vom 30. April 2025 – C-386/23 –, Rn.66). Nach Art. 28 Abs. 5, 6 HCVO ist diese Aussage nicht zulässig. Wie ausgeführt, geht es bei der Werbung im Zusammenhang gelesen um eine Wirkung zu Verbesserung der Fähigkeit zur Stressbewältigung und ähnlichen psychischen Funktionen. In diesen (Gesamt-)Zusammenhang ordnet der Verbraucher auch die nicht näher benannte Wirkung von Ashwagandha als „Heilpflanze“ ein, wenn sich die Werbung auf Ashwagandha durchgehend in diesem Sinne bezieht. Die Zulässigkeit richtet sich also nach Art. 28 Abs. 6 HCVO und ist entsprechend den oben genannten Ausführungen zu den mit den anderen Anträgen angegriffenen Aussagen ebenfalls unzulässig. Randnummer129II. Der Kläger hat aufgrund des gegebenen Wettbewerbsverstoßes gemäß § 13 Abs. 3 UWG auch Anspruch auf Ersatz für seiner Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Die Höhe des geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruchs ist nicht streitig. Randnummer130III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

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