Sicherungsverwahrung und Verfall bei Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung KI-Titel
Sicherungsverwahrung · Menschenhandel · Verfall von Wertersatz · sexuelle Ausbeutung · Strafrechtliche Folgemaßnahmen
Tenor
Die Unterbringung des Angeklagten B1 in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet.
Der Verfall von Wertersatz in Höhe von 440.575,70 EUR wird angeordnet.
Es wird festgestellt, dass im Übrigen einer Verfallsanordnung Ansprüche Verletzter entgegenstehen. Es wird festgestellt, dass dem Verfall von Wertersatz über den Betrag von 440.575,70 EUR hinaus an sich ein weiterer Betrag in Höhe von 27.840,00 EUR unterliegt.
Die Kosten des Verfahrens und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen trägt der Angeklagte B1.
Die Kosten seiner Revision und der Revision der Staatsanwaltschaft und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen trägt der Angeklagte B1.
Angewandte Vorschriften:
§ 66 Abs. 2 StGB, §§ 73 Abs. 1 S. 2, 73c Abs. 1 S. 2 Alt. 1 StGB aF
| 017 KLs 1/19 50 Js 620/15 | |
| Landgericht E1-Stadt IM NAMEN DES VOLKES Urteil |
Gründe
In der Strafsache
gegen Mohamed A b i d a t, geboren am 4. Mai 1984 in U1-Stadt / B2-Land,
algerischer Staatsangehöriger, verheiratet, zuletzt wohnhaft Boskoopweg 14, 50765 L1-Stadt,
zurzeit in dieser Sache in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt L1-Stadt,
wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung u.a.
hat die 17. große Strafkammer des Landgerichts E1-Stadt in der Hauptverhandlung vom 16. Januar, 18. Januar, 22. Januar, 29. Januar, 20. Februar, 5. März, 18. März, 2. April, 9. April, 10. April und 12. April 2019 an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Landgericht Bernardy als Vorsitzende,
Richterin am Landgericht Eckhoff, Richter Wunderlich als beisitzende Richter,
Sozialversicherungsangestellter Christian Schmitt, Medizinische Fachangestellte Nicole Thomas
als Schöffen,
Staatsanwältin Ohlberg - mit Ausnahme des Fortsetzungstermins vom 29. Januar 2019 -, Staatsanwältin Lüttmann am 16. und 22. Januar 2019,
Staatsanwalt Tafaghod Rad am 18. Januar 2019,
Oberstaatsanwalt Stüve am 29. Januar 2019 als Beamte der Staatsanwaltschaft,
Rechtsanwalt Prof. Dr. Neuhaus in Dortmund - außer am 18. Januar, 5. und 18. März, 2. und 12. April 2019 - Rechtsanwalt Albert - außer am 16. Januar , 5. März, 9., 10. und 12. April 2019 - und zeitweise am 18., 22. Januar und 20. Februar 2019,
Rechtsanwalt Schütz am 18. Januar, 5. März und 12. April 2019,
Rechtsanwältin Nagel am 16. und 22. Januar und 2. April 2019 sowie zeitweise am 18. Januar 2019 als Verteidiger des Angeklagten Mohamed B1,
Rechtsanwältin Breidbach in Leverkusen - außer am 2. April 2019 - und zeitweise am 18. , 22. und 29. Januar und 9. April 2019 als Vertreterin der Nebenklägerin Claudia F2,
Rechtsanwältin Albermann-Möllenbeck in M4-Stadt am 2. April 2019 sowie zeitweise am 22. Januar und 9. April 2019 als Vertreterin der Nebenklägerin Jasmin H2,
Rechtsanwalt Wittke in E1-Stadt - außer am 5. März, 2. und 12. April 2019 und zeitweise am 18., 22. und 29. Januar und 9. April 2019 als Vertreter der Nebenklägerin Berna Z2,
Rechtsanwältin Petra-Maria Borgschulte in Hamm - außer am 18. Januar, 5. März und 10. April 2019 - und zeitweise am 20. Februar 2019 als Vertreterin der Nebenklägerin Melissa L5,
Justizsekretär Becker als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle am Tage der Urteilsverkündung,
in der Sitzung am 12. April 2019
für R e c h t erkannt:
Die Unterbringung des Angeklagten B1 in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet.
Der Verfall von Wertersatz in Höhe von 440.575,70 EUR wird angeordnet.
Es wird festgestellt, dass im Übrigen einer Verfallsanordnung Ansprüche Verletzter entgegenstehen. Es wird festgestellt, dass dem Verfall von Wertersatz über den Betrag von 440.575,70 EUR hinaus an sich ein weiterer Betrag in Höhe von 27.840,00 EUR unterliegt.
Die Kosten des Verfahrens und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen trägt der Angeklagte B1.
Die Kosten seiner Revision und der Revision der Staatsanwaltschaft und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen trägt der Angeklagte B1.
Angewandte Vorschriften:
§ 66 Abs. 2 StGB, §§ 73 Abs. 1 S. 2, 73c Abs. 1 S. 2 Alt. 1 StGB aF
Gründe
A.
Mit Urteil vom ##.##.#### (Az. ### KLs - ## Js ###/## - #/##) hat die 18. große Strafkammer des Landgerichts E1-Stadt den Angeklagten B1 wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Zuhälterei in drei Fällen, versuchten schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in zwei Fällen, Zuhälterei, gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, Betruges in zwei Fällen, Anstiftung zur Körperverletzung in zwei Fällen sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Den gesondert Verfolgten C1 hat die 18. große Strafkammer des Landgerichts E1-Stadt mit demselben Urteil wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Zuhälterei in drei Fällen, versuchten schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in zwei Fällen, Zuhälterei, gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen, Betruges in drei Fällen sowie versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Weiter hat die 18. große Strafkammer in ihrem Urteil vom ##.##.#### festgestellt, dass einer Verfallsanordnung Ansprüche Verletzter entgegenstehen, und ferner festgestellt, dass im Fall beider Angeklagter als Gesamtschuldner dem Verfall von Wertersatz an sich ein Betrag in Höhe von 275.224,00 EUR sowie im Fall des Angeklagten B1 ein weiterer Betrag in Höhe von 382.108,80 EUR unterliegt.
Gegen das Urteil haben der Angeklagte B1 und der gesondert Verfolgte C1 sowie die Staatsanwaltschaft E1-Stadt, letztere zuungunsten der beiden, Revision eingelegt.
Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom ##.##.#### (Az. # StR ###/##) über die Rechtsmittel entschieden und das angefochtene Urteil auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten B1 und des gesondert Verfolgten C1 in der Sicherungsverwahrung abgesehen worden ist. Auf die Revisionen des Angeklagten B1 und des gesondert Verfolgten C1 hat der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil in den Aussprüchen über das Absehen von der Verfallsanordnung gemäß § 111i Abs. 2 StPO aF aufgehoben, die Feststellungen zur Höhe des Erlangten jedoch aufrechterhalten. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft betreffend den Angeklagten B1 und die weitergehenden Revisionen des Angeklagten B1 und des gesondert Verfolgten C1 hat der Bundesgerichtshof verworfen.
Im Umfang der jeweiligen Aufhebung hat der Bundesgerichtshof die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
In der neuen Hauptverhandlung hat die nunmehr zuständige 17. große Strafkammer des Landgerichts E1-Stadt das Verfahren gegen den gesondert Verfolgten C1 nach vier gemeinsamen Verhandlungstagen mit Beschluss vom ##.##.#### zur getrennten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt. Das Verfahren gegen den gesondert Verfolgten C1 wird unter dem Aktenzeichen ### KLs #/## geführt.
Das Urteil beruht im Umfang der Aufhebung und Zurückweisung durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom ##.##.#### (Az. # StR ###/##) nicht auf einer Verständigung.
E1-Stadt
Folgende von der 18. großen Strafkammer des Landgerichts E1-Stadt getroffene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten B1 sind von der Teilaufhebung des Bundesgerichtshofs gemäß Urteil vom ##.##.#### (Az. # StR ###/##)) nicht umfasst und als rechtskräftig zugrunde zu legen:
„I.
Der Angeklagte B1 wurde am ##.##.#### in U1-Stadt/B2-Land geboren und lebte dort die ersten Lebensjahre mit seinen Eltern und drei Geschwistern in wohlhabenden Verhältnissen. Sein Vater hatte in M1-Stadt Rechtswissenschaften studiert und war Verwaltungsdirektor des Krankenhauses von U1-Stadt; seine Mutter war Hausfrau. Nach dem Militärputsch in B2-Land im Jahr #### und den sich daran anschließenden Verhaftungen, Folterungen und Ermordungen entschloss sich die Familie des Angeklagten B1, dessen Vater sich politisch gegen den Staatsstreich positioniert hatte, das Land zu verlassen. Der Angeklagte B1 zog daraufhin mit seinen Eltern und seinen drei Geschwistern nach Deutschland, wo die Familie einen Asylantrag stellte. Zunächst lebten sie in einem Hotel, später dann in einer Flüchtlingsunterkunft und bezogen staatliche Unterstützung, da der Vater aufgrund des ungeklärten Aufenthaltsstatus nicht arbeiten durfte. Später lebte der Angeklagte mit seinen Eltern und Geschwistern in Wohnungen im Umfeld der L1-Stadt Stadtteile O1-Stadtteil, P1-Stadtteil und C2-Stadtteil. In L1-Stadt-C2-Stadtteil verbrachte der Angeklagte B1 seine Freizeit und fand dort Anschluss, u.a. durch häufige Besuche eines Jugendzentrums.
Bei seiner Ankunft in Deutschland im Jahr #### sprach der Angeklagte B1 kein Deutsch und nahm zunächst an einem Sprachkurs teil, bevor er im Alter von zehn Jahren eingeschult wurde. Nach dem Besuch der Grundschule wechselte er auf die Realschule, die er nach der sechsten Klasse wieder verlassen musste, weil er wegen Körperverletzungen, Beleidigungen und Bedrohungen aufgefallen war. Die Hauptschule, die er daraufhin besuchte, verließ er ohne Abschluss.
Im Januar #### wurde der Angeklagte B1 zu einer Jugendstrafe verurteilt, deren Vollstreckung erstmalig nicht zu Bewährung ausgesetzt wurde. In der Justizvollzugsanstalt I1-Stadt holte der Angeklagte B1 den Realschulabschluss nach und machte eine Berufsorientierung als Elektriker. Die Aufnahme einer Ausbildung als Elektriker scheiterte nach Angaben des Angeklagten B1 an seinem ungesicherten ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus. Angebote, eine Lehre als Bäcker, Dachdecker oder Glaser zu absolvieren, nahm der Angeklagte B1 nicht wahr.
Seitdem er 18 Jahre alt ist, betreibt der Angeklagte B1 Krafttraining. Etwa ab dem Jahr #### intensivierte er das Training und nahm zudem verschiedene Anabolika-Präparate.
Ebenfalls mit 18 Jahren fing der Angeklagte B1 an, als Türsteher zu arbeiten und auf diese Weise sein eigenes Geld zu verdienen. Die Höhe seiner Einkünfte zu dieser Zeit war nicht festzustellen. Über seine Türstehertätigkeit kam der Angeklagte B1 auch in Kontakt mit dem Rotlicht-Milieu und bemerkte, wie viel Geld in diesem Milieu unter anderem mit der Prostitution zu verdienen war.
Der Angeklagte B1, der nach seinen Angaben inzwischen gelernt hatte, dass man nicht mit Arbeit, sondern anderen Dingen sein Geld verdienen müsse und dass man sich durch das Geld das Ansehen und den Respekt der Menschen verdienen könne, wollte dies auch.
Im Jahr #### heiratete der Angeklagte B1. Die Ehe besteht fort, der Angeklagte lebt jedoch von seiner Ehefrau getrennt. Bis zu seiner Festnahme am ##.##.#### wohnte er mit seiner Lebensgefährtin, Frau Patrizia Falke, und dem gemeinsamen, im Jahr #### geborenen Sohn in einem Einfamilienhaus in L1-Stadt-C2-Stadtteil.
Der Angeklagte B1 ist bisher wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
Am ##.##.####, rechtskräftig seit dem ##.##.####, erteilte ihm das Amtsgericht L1-Stadt wegen Raubes und räuberischer Erpressung in fünf Fällen, davon einmal des Versuchs, letzte Tat begangen am ##.##.####, eine richterliche Weisung, verwarnte ihn und verurteilte ihn zu einem Freizeit-Jugendarrest.
Am ##.##.####, rechtskräftig seit dem ##.##.####, verurteilte ihn das Amtsgericht L1-Stadt wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung, begangen am ##.##.####, zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Am ##.##.####, rechtskräftig geworden am gleichen Tag, verurteilte ihn das Amtsgericht L1-Stadt wegen gemeinschaftlichem Diebstahl und Erschleichens von Leistungen, letzte Tat begangen am ##.##.####, unter Einbeziehung der vorstehenden Verurteilung vom ##.##.#### zu einer Jugendstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Am ##.##.####, rechtskräftig seit dem ##.##.####, verurteilte ihn das Amtsgericht L1-Stadt wegen Raubes, versuchter Nötigung in zwei Fällen, versuchten gemeinschaftlichen Raubes, gemeinschaftlichen Diebstahls, gemeinschaftlicher Sachbeschädigung in Tateinheit mit gemeinschaftlichen Diebstahls geringwertiger Sachen, Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, gemeinschaftlichen schweren Raubes in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb und davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung und gefährlicher Körperverletzung, letzte Tat begangen am ##.##.####, unter Einbeziehung der vorstehenden Verurteilungen vom ##.##.#### und ##.##.#### zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Der Rest dieser Jugendstrafe wurde durch das Amtsgericht I1-Stadt am ##.##.#### zur Bewährung ausgesetzt und nach zwischenzeitlicher Verlängerung der Bewährungszeit bis ##.##.#### mit Wirkung vom ##.##.#### erlassen.
Der Verurteilung vom ##.##.#### liegen u.a. folgende Feststellungen zugrunde:
„In den frühen Morgenstunden des ##.##.#### befand sich der geschädigte Zeuge G1 auf dem Heimweg, und zwar in der Nähe des Eisstadions an der M2-Straße in L1-Stadt.
Dort wurden die Angeklagten auf den Zeugen aufmerksam und beschlossen spontan, entsprechend dem bereits vorab gemeinsam gefassten Plan, bei Gelegenheit einen ‚abzuziehen‘, dies nun in die Tat umzusetzen.
Sie näherten sich von hinten dem Zeugen, fragten diesen zunächst nach Zigaretten, was der Zeuge jedoch verneinte, und zwar mit dem Bemerken, daß er nicht rauche.
Unvermittelt schlug sodann einer der Angeklagten, wohl der Angeklagte B1, letztendlich ließ sich dies nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit im Rahmen der Hauptverhandlung feststellen, den Zeugen mit einem Schlagstock auf den Kopf, wodurch dieser eine blutende Platzwunde davontrug.
Sodann brachten alle Angeklagten den Zeugen zu Boden, bemächtigten sich seines Rucksackes, der sofort systematisch durchsucht wurde. Darin fanden die Angeklagten die Scheckkarte des Zeugen vor.
Währenddessen befahlen die Angeklagten dem Zeugen, mit dem Gesicht zum Boden auf der Erde liegen zu bleiben.
Nachdem die Angeklagten die Scheckkarte entdeckt hatten, fragten sie den Zeugen nach der dazugehörigen PIN-Nummer, wobei der Angeklagte B1 ihn drohend aufforderte, tunlichst die richtige PIN-Nummer zu nennen, andernfalls er ihn abstechen werde. Dabei zeigt der Angeklagte L2 dem Zeugen ein Messer.
Sodann kam die Angeklagten überein, daß der Angeklagte E2 zu einer nahegelegenen Bankfiliale eilen sollte, um sich dort der Scheckkarte zu bedienen; Bargeld abzuheben.
Tatsächlich begab sich der Angeklagte zu einer Bankfiliale in der S5-Straße.
Bereits vorab hatten die Angeklagten unter Ausnutzung der bestehenden Zwangslage, dem Zeugen aufgegeben, sich bis auf die Unterwäsche auszuziehen und dergestalt am Erdboden liegen zu bleiben.
Dem Angeklagten E2 gelang es nicht, Bargeld abzuheben, da die ihm seitens des Zeugen benannte PIN-Nummer falsch war.
Ca. 30 bis 45 Minuten später kehrte er verärgert zum Tatort zurück. Nachdem er die Erfolglosigkeit seines Tuns seinen Mittätern mitgeteilt hatte, begannen diese aus Verärgerung und Wut auf den am Boden liegenden Zeugen einzutreten.
Sodann verließen sie unter Mitnahme des Rucksackes des Zeugen den Tatort. Dieser konnte mit dem ihn zurückgegebenen Anziehsachen sodann nach Hause eilen.
[…]
Am ##.##. gegen 2.00 Uhr morgens überfielen die Angeklagten B1, E2, und L2 auf der Escher Straße in L1-Stadt-C2-Stadtteil die Geschädigten D1 und Q1, um ihnen stehlenswerte Gegenstände gewaltsam zu entwenden. Sie versuchten gemeinsam, die beiden Geschädigten in Richtung eines Parks zu drängen. Der Angeklagte B1 zog einen Schlagstock hervor und ging mit seinen Mittätern auf die beiden Geschädigten los. Diesem gelang jedoch die Flucht, wobei der Angeklagte B1 den Zeugen D1 von hinten noch mit dem Schlagstock auf den Hinterkopf schlug.
[…]
Am ##.##.#### kurze Zeit nach der vorherigen Tat, sprachen die Angeklagten B1, E2 und L2 auf der S1-Straße in L1-Stadt den Geschädigten T1 an und fragten ihn nach Zigaretten. Der Angeklagte B1 schlug sodann mit einem Schlagstock von hinten auf den Kopf des Geschädigten ein. Die Angeklagten zerrten den Geschädigten in eine nahegelegene Garageneinfahrt. Sodann rissen sie dem Zeugen T1 eine Uhr und eine Kette weg und nahmen das Portemonnaie aus seiner Hosentasche. Hierbei wurde er mehrfach getreten und geschlagen. Bevor die Angeklagten flüchten, zwangen sie den Geschädigten, sich vollständig auszuziehen.
[…]
In den Abendstunden des ##.##.#### trafen sich die Zeugen T2, T3 und L3 einerseits sowie die Angeklagten andererseits in einem Park an der M1-Stadter Straße. Die Jugendlichen kannten sich teilweise untereinander.
Aus einer Laune heraus schlug der Angeklagte B1 dem Zeugen L3 mit der Faust ins Gesicht und forderte ihn sodann auf, mitzukommen.
Nachdem beide sich von der anderen Truppe abgesetzt hatten, forderte der Angeklagte B1 den Zeugen L3 unter Einnahme einer drohenden Haltung und Androhung weiterer Schläge auf, die von ihm mitgeführten Handys vorzuzeigen, woraufhin er sodann dem Zeugen das Handy des Zeugen T2 abnahm.
[…]
Am ##.##.#### verfolgte der Angeklagte B1 und seine Mittäter den Geschädigten I2, welcher sich auf dem Weg zum Kino ‚Cinedom‘ befand.
An einer Baustelle neben der L4-Straße stießen die Täter ihn sodann in eine Ecke, hielten ihn am Kragen fest und verlangten mit den Worten ‚Handy her oder ich bomb‘ Dir eine‘ das Handy des Zeugen und die Bekanntgabe des dazugehörigen PIN-Codes. Aus Furcht vor den vornehmlich vom Angeklagten B1 angedrohten Schlägen kam der geschädigte Zeuge I2 dem Verlangen der Täter nach, indem er sein Handy übergab, jedoch die falsche PIN-Nummer benannte.
Sodann forderten die Täter die Herausgabe der Geldbörse des Zeugen. Diesem Begehren kam der Zeuge ebenfalls in Ansehung der geschaffenen Zwangslage nach. Die Täter entnahm der Geldbörse zunächst 40,-- DM und erst auf Bitten des Zeugen, ihm 20,-- DM zurückzugeben, gaben sie sich mit 20,-- DM zufrieden.
Sodann flüchteten der Angeklagte und seine Mittäter mit der Beute, nicht ohne vorab dem Zeugen Schläge angedroht zu haben, für den Fall, daß er die vorstehend geschilderte Tat bei Polizei zur Anzeige bringe.
[…]
Am ##.##.#### befanden sich der Angeklagte B1 und seine Mittäter auf dem Vorplatzgelände vor dem Kino ‚Cinedom‘, wo zu jener Zeit sich vielfach Skater aufhielten.
Zu diesen gehörte auch der Zeuge X1, der sich dort auf einem Mauervorsprung ausruhte.
Als die Täter des Zeugen gewahr wurden, gingen sie auf ihn zu und umringten ihn.
Der Angeklagte B1 stellte sich vor den Zeugen, fragte diesen nach Geld und drohte ihm eine Durchsuchung seiner Person und der neben ihm abgestellten Taschen verschiedener anderer Jugendliche an. Der Angeklagte B1 erklärte dabei, daß falls die Durchsuchung ohne Ergebnis bliebe, er dem Geschädigten ‚die Fresse einhauen‘ werde.
Sodann durchsuchte er die Tasche bzw. den Rucksack des Zeugen, gab jedoch die Suche auf, bei Stehlenswertes nicht vorfand.
Währenddessen machten sich seine Mittäter daran, die weiteren im Umfeld abgestellten Rucksäcke zu durchsuchen und fanden in dem des Zeugen N2, eine Videokamera, die sie sofort an sich nahmen.
Sodann brachen der Angeklagte und seine Mittäter weitere Durchsuchungen ab und flüchteten, mit dem Vorhaben, die Videokamera gewinnbringend zu veräußern.
Dabei rief der Angeklagte dem geschädigten Zeugen X1 noch hinterher, daß sie ihm ‚das Hirn raushaue‘ wenn dieser die Polizei rufen werde.
Ebenfalls am ##.##. fuhren der Angeklagte B1 und die vormals Mitangeklagten Z1 als auch der gesondert Verfolgte H1 mit der Straßenbahnlinie 12 der KVB AG L1-Stadt, und zwar von der O2-Straße nach L1-Stadt - N3-Stadtteil.
Aufgrund gemeinsam gefassten Tatplans und im bewussten und gewollten Zusammenwirken, nahm die Täter einen im Straßenbahnzug befindlichen Feuerlöscher, einen Verbandskasten und eine Rundumleuchte an sich. Die Rundumleuchte warfen sie nach einem Haltestellenhalt aus der Straßenbahn, wodurch diese zerstört wurde. Das Verbandsmaterial teilten sie unter sich auf und steckten es in ihrer Kleidung.
Den Feuerlöscher entleerten sie.
[…]
Am ##.##.#### befanden sich der Angeklagte B1 und sein Mittäter Z1 im Schwimmbad ‚Aqualand‘.
Nach einer Weile tauchte der Mittäter Z1 beim Angeklagten B1 auf und zeigte diesem einen Spindschlüssel vor, wobei er vorschlug, das zugehörige Spind auszuräumen.
Der Angeklagte B1 willigte in den Plan seines Mittäters ein und sodann begaben sich beide zum passenden Kleiderschrank, den sie mit dem von dem Mittäter Z1 mitgeführten Schlüssel öffneten. Aus dem Spind nahmen sie den größten Teil der dort vorgefundenen Kleidung als auch 2 weitere Spindschlüssel, mit denen sie 2 weitere Spinde öffneten und auch dort Kleidung und Taschen herausnahmen.
Die entwendeten Gegenstände schlossen sie in einen leeren Spind ein, mit Ausnahme einer Jacke, die der Mittäter Z1 in seinen Spind einschloß. Die Angeklagte und sein Mittäter hatten vor, die Kleidungsstücke und die darin befindlichen Wertgegenstände für sich zu behalten.“
Am ##.##.####, rechtskräftig geworden am gleichen Tag, verurteilte ihn das Amtsgericht L1-Stadt wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, begangen am ##.##.####, zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Am ##.##.####, rechtskräftig geworden am gleichen Tag, verurteilte ihn das Amtsgericht L1-Stadt wegen gemeinschaftlichen Diebstahls, begangen am ##.##.####, unter Einbeziehung der vorstehenden Verurteilung vom ##.##.#### zu einer Jugendstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde zunächst bis zum ##.##.#### verlängert und schließlich widerrufen. Die Vollstreckung der Reststrafe wurde durch das Landgericht T4-Stadt am ##.##.#### zur Bewährung ausgesetzt und ist mit Wirkung vom ##.##.#### erlassen worden.
Dieser Verurteilung liegen u.a. folgende Feststellungen zugrunde:
„B1 brach gemeinsam mit dem gesondert verfolgten Q2 am ##.##.#### in die Tankstelle „Star“ in L1-Stadt -I3-Stadtteil ein mit dem Ziel, Zigaretten zu stehlen. Sie wurden am Tatort gestellt. B3 wurde in der Nähe des Tatorts festgenommen. Er hatte seinen Bruder und Q2 zum Tatort chauffiert und hätte sie von dort auch wieder weg gebracht.“
Am ##.##.####, rechtskräftig seit dem ##.##.####, verurteilte ihn das Amtsgericht L1-Stadt wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Versicherungsschutz, begangen am ##.##.####, zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Am ##.##.####, rechtskräftig seit dem ##.##.####, verurteilte ihn das Amtsgericht L1-Stadt wegen schweren Bandendiebstahls in drei Fällen und versuchten schweren Bandendiebstahls, letzte Tat begangen am ##.##.####, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Dieser Verurteilung liegen u.a. folgende Feststellungen zugrunde:
„Die Angeklagten schlossen sich seit dem ##.##.#### in dem übereinstimmenden Willen, künftig im Tatzeitraum Einbruchsdiebstähle aus Büroräumen im Bereich L1-Stadt und Umgebung zu begehen, zusammen. Von Anfang an beabsichtigt war eine zahlenmäßig nicht begrenzte Begehung solcher Taten. Entwendet werden sollten sämtliche im Büro aufzufindende Gegenstände wie Bargeld, Computer, Telefone sowie weitere Bürotechnik. Kopf dieses Zusammenschlusses war der Angeklagten L4, der die Ausführung der Taten plante sowie die Einsätze der Angeklagten C3, B1, O3 und B4 bei der Ausführung der geplanten Einbrüche koordinierte und überwachte. Den Erlös aus den Taten bzw. Verkäufe der entwendeten Geräte teilten sie untereinander auf.
[…]
Im Zeitraum ##.##.####, ##:## Uhr, bis ##.##.###, ##:## Uhr, drangen zumindest die Angeklagten L4 und B1 - entweder über ein offenstehendes Fenster oder über eine nicht verschlossene Tür - in die Geschäftsräumlichkeiten der Firma Safedriver GmbH, X3-Straße ### und ###, ##### L1-Stadt ein, hebelten in den Räumlichkeiten Türen, zwei Datenschutzschränke und einen kleinen Tresor auf, aus dem sie Fahrzeugschlüssel entwendeten.
Mit einem PKW Daimler Benz E-Klasse sowie einem PKW Daimler Benz S-Klasse, sowie Laptops, 1 Digitalkamera und Bargeld verließen sie anschließend den Tatort, um das Diebesgut, wie von Anfang an geplant, untereinander aufzuteilen.
[…]
In der Nacht vom ##.##. auf den ##.##.#### drangen zumindest die Angeklagten L3 und B1 in das Geschäftsgebäude B5-Straße ### in ##### L1-Stadt ein, brachen in dem Gebäude Türen der dort ansässigen Firmen auf und entwendeten aus den Büroräumlichkeiten 32 TFT-Monitore, 3 Notebooks, 1 Digitalkamera sowie ein mobiles Navigationssystem. Zudem versuchten sie, einen Wandtresor aus der Wand zu hebeln, was jedoch misslang.
Die Tatbeute transportierten sie unter anderem mit dem in Fall 2. entwendeten Mercedes S-Klasse ab, um die Tatbeute anschließend zu verkaufen und den Erlös untereinander aufzuteilen.
[…]
In der Nacht vom ##./##.##.#### brachen die Angeklagten L4 und B1 die Eingangsschleuse des Technischen Rathauses in der L4-Straße ## in ##### E3-Stadt auf, hebelten in den Räumlichkeiten mehrere verschlossene Büros auf und entnahmen aus diesen 31 PCs, Laptops, Beamer und 1 Tresor. Der Angeklagte O3 stand währenddessen im Bereich des Tatobjekts Schmiere.
Den Erlös aus dem Verkauf des Diebesgutes teilten sie untereinander auf.
[…]
Am frühen Morgen des ##.##.####, gegen ##:## Uhr, setzten die Angeklagten L4 und B1 bei einer Eingangstüre der Firma T5 GmbH in der T6-Straße ### - ### in ##### L1-Stadt Brechwerkzeug an, um die Türe gewaltsam zu öffnen.
Als sie bemerkten, dass der Hausmeister des Objekts im Treppenhaus das Flurlicht betätigte, entfernten sie sich vom Tatort und gaben ihren Plan, Computer und weitere Wertgegenstände aus dem Gebäude zu entwenden auf.
Kurz darauf konnten die Angeklagten von den zum Tatort herbeigerufenen Polizeibeamten in der Nähe ihres LKWs, den sie zum Abtransport der Beute bereitgestellt hatten, festgenommen werden.“
Am ##.##.####, rechtskräftig seit dem ##.##.####, verurteilte ihn das Amtsgericht L1-Stadt wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, begangen am ##.##.####, zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 35,00 EUR.
II.
(…)“
C.
Die Kammer hat zu den persönlichen Verhältnissen folgende ergänzenden Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte B1 leidet unter keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Der Angeklagte B1 überwies sich bis zu seiner Festnahme im Oktober #### im Namen eines Handyshop-Betreibers zumindest seit Oktober #### monatlich einen Betrag von zunächst 1.850,40 EUR und ab Mai #### 2.850,40 EUR.
Der Angeklagte B1 ist aufgrund Auflassung vom ##.##.#### und Eintragung ins Grundbuch am ##.##.#### Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch von F1-Stadtteil, C4-Straße ##, ##### L1-Stadt. Das Grundstück ist in Abteilung III mit einer Grundschuld über 290.000,00 EUR nebst Jahreszinsen und Nebenleistung belastet sowie mit einer Höchstbetragssicherungshypothek über 290.000,00 EUR für das Land Nordrhein-Westfalen aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts E1-Stadt vom ##.##.####. Eingetragener Voreigentümer war seit dem ##.##.#### sein Vater.
Auf dem Grundstück steht ein Reihenendhaus, in dem der Angeklagte vor seiner Inhaftierung mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn in gehobener Ausstattung gewohnt hat.
D.
Aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom ##.##.#### (Az. # StR ###/##) sind die Schuldsprüche gegen den Angeklagten B1 und den gesondert Verfolgten C1 aus dem Urteil der 18. großen Strafkammer des Landgerichts E1-Stadt vom ##.##.#### mit den zugrunde liegenden Feststellungen in Rechtskraft erwachsen.
Die 18. große Strafkammer hat insoweit folgende Feststellungen getroffen (die hiesige Kammer hat lediglich einzelne Rechtschreibfehler berichtigt):
„II.
Die Angeklagten B1 und C1 lernten sich Ende des Jahres #### oder Anfang des Jahres #### kennen. Der Angeklagte C1 suchte in der Folgezeit bei dem lebensälteren Angeklagten B1 Rat im Hinblick auf private Probleme, welche der C1 mit seinem Stiefvater hatte. Nachdem der Angeklagte B1 dem Angeklagten C1 insoweit hatte helfen können, entwickelte sich zwischen den beiden Männern in den folgenden Jahren eine Freundschaft, die immer enger wurde.
In den folgenden Jahren bis einschließlich #### war die finanzielle Lage des Angeklagten C1 durch die geringen Einkünfte aus seiner Tätigkeit im Schlüsseldienst seines Stiefvaters prekär.
Schilderungen des Angeklagten B1 gegenüber dem Angeklagten C1 über die Verdienstmöglichkeiten im Rotlicht-Milieu fielen bei diesem auf fruchtbaren Boden. Beide verständigten sich deshalb im Jahr #### oder Anfang des Jahres #### darauf, dass sie künftig durch die wirtschaftliche Ausnutzung ahnungsloser Frauen möglichst hohe eigene Einkünfte generieren wollten.
Dabei verabredeten sie allgemein und ohne schon ins Detail zu gehen folgendes Vorgehen:
Der Angeklagte C1 sollte die Rolle des „Loverboys“ übernehmen. Er sollte den Kontakt zu attraktiven jungen Frauen herstellen, denen gegenüber er sich als einen an materiellen Dingen nicht interessierten Mann darstellen würde. Um die Frauen zur Eingehung einer Beziehung zu bewegen, würde der C1 ihnen ein Interesse an einer langfristigen Beziehung und an einer späteren Familiengründung vorspiegeln. Der Angeklagte B1 sollte den Frauen jedenfalls als geheimnisvoller und eventuell auch als nicht ungefährlicher Freund/Bekannter des Angeklagten C1 präsentiert werden, der diesem eng verbunden sei. Zunächst sollte sich der Angeklagte B1 aber eher im Hintergrund halten. Nach Aufnahme der Beziehung würde der Angeklagte C1 die Frauen dazu bewegen, den Kontakt zu ihren Familien, Freunden und Bekannten nach und nach abzubrechen, so dass sich ihre sozialen Kontakte weitgehend auf die Angeklagten beschränken würden. Danach sollten alle erdenklichen Möglichkeiten ausgenutzt werden, die Frauen wirtschaftlich auszunutzen.
Die Vorgehensweise war zu diesem Zeitpunkt noch nicht in allen Einzelheiten abgesprochen. Jedenfalls sollten die Frauen schließlich zur Aufnahme der Prostitutionstätigkeit und eventuell zur Aufnahme von Darlehen bewegt werden. Die dadurch erlangten Geldbeträge wollten die Angeklagten für sich verwenden.
Wenn man die Frauen schließlich zur Aufnahme der Prostitution gebracht hatte, wollten die Angeklagten diese Tätigkeit engmaschig überwachen. Ihre Einkünfte sollten die Frauen komplett an die Angeklagten abgeben. Durch das wiederholte Versprechen einer späteren Familiengründung mit dem Angeklagten C1 sollten die Frauen für die Prostitutionstätigkeit motiviert werden. Im Falle unzureichender „Arbeitsleistungen“ sollten die Frauen allerdings auch durch körperliche Übergriffe, deren Androhung und verbale Herabwürdigungen unter Druck gesetzt und so zu größeren Bemühungen veranlasst werden.
Dieser Plan wurde in den folgenden Jahren in mehreren Fällen tatsächlich umgesetzt. Bei den betroffenen Frauen handelte es sich um einheimische Frauen mit bürgerlicher Herkunft, welche sich allerdings teilweise in einer Phase beruflicher Orientierungslosigkeit befanden oder zu dieser Zeit familiäre Probleme hatten.
In Ausführung des gemeinsamen Tatentschlusses begingen die Angeklagten die folgenden Einzeltaten:
1.
Der Angeklagte C1 lernte die Zeugin F2 Anfang des Jahres #### auf einer Geburtstagsparty kennen. Er wurde der Zeugin F2 dort von einer Freundin vorgestellt, welche ihrerseits in der Vergangenheit mit dem Angeklagten C1 ein Verhältnis hatte und der Zeugin F2 nach Begehung der hier gegenständlichen Taten berichtete, dass der Angeklagte C1 schon früher nach Frauen gesucht habe, die für ihn der Prostitution nachgehen würden, und dieser Freundin gegenüber entsprechende Andeutungen gemacht habe.
Der Angeklagte C1 erreichte es kurz danach, dass die Zeugin F2 mit ihm eine Beziehung einging. Er gewann sehr schnell Einfluss auf die Zeugin und erreichte, dass sich diese bereits nach wenigen Wochen von ihren bisherigen Freunden und ihrer Familie distanzierte. Im Laufe des Jahres #### zog der Angeklagte C1 auch in die Wohnung der Zeugin F2 ein.
Nachdem der Angeklagte C1 dem Angeklagten B1 berichtet hatte, dass es ihm gelungen sei, eine Beziehung mit der Zeugin F2 aufzunehmen, entschieden sie irgendwann im Frühjahr ####, den zuvor allgemein gefassten und bereits dargestellten Plan zunächst mit der Zeugin F2 umzusetzen. Die Zeugin F2 sollte nach dem Willen der Angeklagten zur Aufnahme eines Darlehens bei einer Bank bewegt werden. Dass die Zeugin, die zu diesem Zeitpunkt keiner Beschäftigung nachging und mit den von ihr bezogenen Hartz-IV-Leistungen niemals in der Lage sein würde, das Darlehen zurückzuzahlen und dass keine Bank deshalb auf dieser Basis ein Darlehen gewähren würde, war den Angeklagten bewusst.
Im Hinblick darauf fassten die Angeklagten folgendes Vorgehen ins Auge: Zunächst sollte für die Zeugin F2 ein neues Girokonto eröffnet werden. Auf diesem Girokonto sollten von ihnen veranlasste Zahlungen eingehen, die sie als Gehaltszahlungen eines Schönheitschirurgen Prof. Dr. U2 deklarieren wollten. Auf diese Idee kamen die Angeklagten, weil die Lebensgefährtin des Angeklagten B1, Frau Patrizia Falke, seinerzeit in der Praxis des Prof. Dr. U2 arbeitete. Kontoauszüge, die diese fingierten Gehaltszahlungen aufwiesen, sollten zum Nachweis der Bonität der Zeugin F2 sodann der Bank vorgelegt werden, bei der sie das Darlehen beantragen würden. Dadurch sollte diese Bank zur Auszahlung eines Darlehens veranlasst werden. Darüber hinaus entschieden sie bereits jetzt, die Zeugin F2 zur Aufnahme der Prostitution zu überreden.
Der Angeklagte C1 begann sodann damit, die in finanziellen Dingen völlig unerfahrene Zeugin F2 wiederholt dahingehend zu beeinflussen, dass sie für ihn ein Darlehen aufnehmen möge. Er habe insoweit eine „Sperre“ und könne selbst kein Darlehen aufnehmen. Er könne das durch das Darlehen erlangte Geld gemeinsam mit seinem „Kumpel“ investieren und verdoppeln. Die Zeugin F2 und er hätten im Leben noch nichts erreicht und sie habe dadurch die Möglichkeit, ihre Eltern stolz zu machen.
Die Zeugin F2, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits in den Angeklagten C1 verliebt hatte, war hin- und hergerissen, lehnte dieses Ansinnen aber zunächst mehrfach unter Verweis darauf, dass sie von sog. Hartz-IV-Leistungen lebe und einen Kredit nicht zurückzahlen könne, ab. In diesem Zeitraum versuchte auch der Angeklagte B1, den die Zeugin F2 über den Angeklagten C1 mittlerweile kennengelernt hatte, diese davon zu überzeugen, ein Darlehen aufzunehmen. Nachdem der Angeklagte C1 in diesem Zusammenhang mehrfach aggressiv geworden war, - u. a. warf er Gegenstände durch die Wohnung, beschimpfte die Zeugin als „Nutte“ und fasste sie einmal an den Hals - willigte die Zeugin F2 schließlich in die Kreditaufnahme ein.
In der Folgezeit wurde so vorgegangen, wie von beiden Angeklagten geplant:
Der Angeklagte C1 eröffnete gemeinsam mit der Zeugin F2 im April #### auf ihren Namen ein neues Girokonto bei der Volksbank S2-Landkreis. Die Angeklagten veranlassten sodann regelmäßige monatliche Einzahlungen in Höhe von jeweils 2.215,42 EUR auf dieses Konto, die als Gehaltszahlungen eines Prof. Dr. U2 deklariert wurden. Im Hinblick auf diese Gehaltszahlungen erhielt die Zeugin F2 von der kontoführenden Bank einen Dispositionskredit in Höhe von 5.000,00 EUR eingeräumt.
Einige Monate später - Anfang August #### - unterzeichnete die Zeugin F2 einen ihr von dem Angeklagten C1 vorgelegten Kreditantrag der Von Essen Bank über 20.000,00 EUR. Diesen Kreditantrag reichten die Angeklagten unter Beifügung von Kontoauszügen des bei der Volksbank S2-Landkreis geführten Girokontos, gefälschter Lohnabrechnungen und eines gefälschten Arbeitsvertrages bei der Von Essen Bank ein. Die gefälschten Lohnabrechnungen und der Arbeitsvertrag wiesen als Arbeitgeber der Zeugin F2 wiederum den Prof. Dr. U2 aus, für den die Zeugin F2 tatsächlich niemals tätig war. Ob diese Lohnabrechnungen und der Arbeitsvertrag von dem Angeklagten B1 anhand von Abrechnungen und einem Arbeitsvertrag seiner Lebensgefährtin selbst gefälscht worden waren oder ob er lediglich auf seine Lebensgefährtin lautende Abrechnungen und einen auf diese lautenden Vertrag dem Angeklagten C1 überlassen hatte, der sodann die Fälschungen vornehmen ließ, war nicht sicher festzustellen.
Im gleichen Zeitraum führte die Zeugin F2 mehrere Telefongespräche mit einem Mitarbeiter der Von Essen Bank. Bei diesen Gesprächen saß der Angeklagte C1 stets direkt neben ihr. Der Angeklagte B1 war ebenfalls mehrfach zugegen. Im Rahmen dieser Telefonate erklärte die Zeugin F2 dem Bankmitarbeiter auf Anweisung der Angeklagten, dass sie in einer Schönheitsklinik arbeite und monatlich 2.500,00 EUR verdiene. Das Darlehen benötige sie, da das Haus ihrer Großeltern in J1-Land abgebrannt sei. Diese Erklärungen der Zeugin gegenüber dem Bankmitarbeiter beruhten in allen Einzelheiten auf Vorgaben der Angeklagten, welche diese der Zeugin F2 zuvor gemacht hatten. Während der Telefonate war zudem jeweils der Lautsprecher des Telefons eingeschaltet, so dass die Angeklagten die Gespräche vollständig verfolgen und der Zeugin F2 flüsternd Anweisungen erteilen konnten. Die Aussagen der Zeugin F2 waren unzutreffend, was die Angeklagten auch wussten.
Aufgrund der überreichten Unterlagen und der telefonischen Aussagen der Zeugin F2 trafen die Mitarbeiter der Von Essen Bank am ##.##.#### eine positive Kreditentscheidung und überwiesen in der Folgezeit einen Kreditbetrag in Höhe von 20.000,00 EUR auf das Girokonto der Zeugin F2. Sie glaubten, dass die Zeugin F2 tatsächlich über ein Nettoeinkommen von über 2.000,00 EUR verfügen und infolgedessen zur Zahlung der für das Darlehen anfallenden Raten in der Lage sein würde.
Den Kreditbetrag in Höhe von 20.000,00 EUR hoben der Angeklagte C1 und die Zeugin F2 im August oder September #### in einer Bankfiliale bar ab. Unter dem Vorwand, das Geld in ein geschäftliches Projekt investieren zu wollen, nahm der Angeklagte C1 das Geld an sich und übergab das Geld anschließend im Beisein der Zeugin F2 dem Angeklagten B1.
Auf die Erlangung dieses Geldes, auf das sie - wie sie wussten - keinen Anspruch hatten, kam es den Angeklagten gerade an.
Zur Rückzahlungen des Darlehens erfolgten lediglich zwei Zahlungen in Höhe von jeweils 615,24 EUR. Weitere Zahlungen erfolgten, - wie von den Angeklagten von vorneherein beabsichtigt - weder von Seiten der Zeugin F2 noch von Seiten der Angeklagten.
2.
Nachdem die Zeugin F2 noch im Frühjahr #### grundsätzlich eingewilligt hatte, ein Darlehen zu beantragen, aber noch vor der schriftlichen Beantragung und der späteren Auszahlung des Darlehens im August #### führten der Angeklagte C1 und die Zeugin F2 Diskussionen über die Rückzahlung des Darlehens. Der Zeugin F2 war aufgrund der Höhe des von dem Angeklagten C1 begehrten Darlehens bewusst, dass künftig erhebliche Darlehensraten zu begleichen sein würden. Von dem Angeklagten C1 konnte sie keine wesentliche Mithilfe erwarten.
Im Zuge dieser Gespräche schlug der Angeklagte C1 der Zeugin F2 in Ausführung des mit dem Angeklagten B1 gefassten Plans vor, doch der Prostitution nachzugehen. Die Zeugin F2 lehnte dies zunächst ab. In den folgenden Wochen redete der Angeklagte C1 immer wieder auf die Zeugin F2 ein, um sie zur Aufnahme der Prostitution zu überreden. Dabei erweckte er bei ihr auch immer wieder den Eindruck, dass er mit ihr gemeinsam eine Familie gründen wolle, für die man eine wirtschaftliche Grundlage schaffen müsse.
Schließlich willigte die verliebte Zeugin F2 noch im Frühjahr #### ein, eine Prostitutionstätigkeit aufzunehmen. Zu dieser Zeit ließ der Angeklagte C1 das Mobiltelefon der Zeugin verschwinden und übergab ihr stattdessen ein anderes Mobiltelefon, in dem nur seine Nummer eingespeichert war. Mit diesem Mobiltelefon sollte die Zeugin F2 ihm ihre täglichen Einkünfte aus der Prostitutionstätigkeit melden.
In der Folgezeit bis zum ##.##.#### erbrachte die Zeugin F2 entgeltliche sexuelle Dienstleistungen in den FKK-Sauna-Clubs „Römerbad“ in L1-Stadt, „YingYang“ in S3-Stadt, „Dolce Vita“ in E1-Stadt sowie im Laufhaus „Pascha“ in L1-Stadt.
Zu dem FKK-Sauna-Club „YingYang“ wurde die Zeugin F2 von dem Angeklagten C1 - teilweise auch von dem Angeklagten B1 - gefahren und musste jeweils eine Woche vor Ort bleiben. Bei einer dieser Gelegenheiten, bei der der Angeklagte B1 fuhr und der Angeklagte C1 auf dem Beifahrersitz saß, erklärte der Angeklagte B1 gegenüber der Zeugin F2, dass sie nichts dabei denken und in eine Rolle schlüpfen solle. Sie solle alles ausblenden und nur an das Geld denken. Sodann äußerten die Angeklagten, dass sie sich keine Männer aussuchen, sondern nehmen solle, was kommt. In keinem Fall solle sie mit jemanden reden, insbesondere nicht mit anderen Prostituierten.
In dieser Zeit bis zur Beendigung der Beziehung mit dem Angeklagten C1 Ende November bzw. Anfang Dezember #### übergab die Zeugin F2 dem Angeklagten C1 - wie von beiden Angeklagten geplant - ihre gesamten Prostitutionserlöse. Die Zeugin arbeitete in dieser Zeit ca. 18 Tage im Monat. Nachdem sie in den Clubs „Römerbad“ und „Dolce Vita“ zunächst nur geringe Einnahmen erzielt und dem Angeklagten C1 zum Teil eigene Ersparnisse als vermeintliche Prostitutionserlöse übergeben hatte, verdiente sie in den Clubs „YingYang“ und „Pascha“ nach Abzug des Eintrittsgeldes, das sie in den jeweiligen Clubs zahlen musste, täglich zwischen 400,00 und 600,00 EUR.
Eigene finanzielle Mittel verblieben der Zeugin weder aus der Prostitutionsausübung noch aus anderen Einnahmequellen. Um dem Angeklagten C1, der sie insoweit erheblich unter Druck setzte, höhere Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit vorspiegeln zu können, übergab sie ihm auch den Erlös aus dem Verkauf des von ihr geerbten Familienschmucks. Diesen Familienschmuck hat sie bis heute nicht zurück erhalten.
Dass die Zeugin F2 die Prostitutionstätigkeit aufgrund des wirtschaftlichen Drucks bereits eingegangener finanzieller Verpflichtungen oder eines entsprechenden subjektiven Eindrucks der Zeugin aufgenommen hätte, war nicht sicher festzustellen.
Ende November bzw. Anfang Dezember #### beendete die Zeugin F2 die Beziehung zu dem Angeklagten C1 und verwies ihn aus ihrer Wohnung. Im Dezember #### mietete sie noch Zimmer im Laufhaus „Pascha“, weil sie dort infolge ihrer finanziellen Verpflichtungen Geld verdienen wollte. Kurz danach wandte sie sich an die Polizei, nachdem sie ihr Onkel vor dem „Pascha“ abgefangen hatte.
Der Angeklagte C1 reagierte auf die Beendigung der angeblichen Beziehung mit Nachstellungen, indem er sie gemeinsam mit dem Angeklagten B1 durch forsches Auffahren mit dessen Auto bedrängte und gleichzeitig mit unterdrückter Rufnummer anrief.
Die Zeugin F2 befindet sich auch in Folge der Darlehensaufnahme in Privatinsolvenz. Sie litt und leidet immer noch psychisch in Form von Schlaflosigkeit, Albträumen, teilweise auch Herzrasen und ist aufgrund dieses Geschehens in psychotherapeutischer Behandlung.
3.
Bereits im September oder Oktober #### hatte der Angeklagte C1 die Zeugin H2 auf einer Hochzeit kennengelernt. Nachdem man zunächst über „Facebook“ und telefonisch sowie per SMS in Kontakt geblieben war, wurde der Kontakt in den folgenden Monaten durch persönliche Treffen intensiver und der Angeklagte C1 erreichte es, dass die Zeugin H2 sich in ihn verliebte und mit ihm eine Beziehung einging. Unter anderem hatte der Angeklagte C1, der zu dieser Zeit bereits mit der Zeugin F2 zusammenlebte, der Zeugin H2 erzählt, dass er gerne mit ihr zusammenziehen wolle. Die Zeugin H2 erzählte dem Angeklagten C1 in diesem Zeitraum, dass sie sich Sorgen um ihre Stiefschwester mache, welche der Prostitution nachgehe. Daraufhin äußerte der Angeklagte C1, dass das nicht so schlimm wäre. Das sei ja auch nur ein Beruf.
Den Angeklagten B1 stellte der Angeklagte C1 der Zeugin H2 irgendwann als seinen „Bruder“ vor. Von diesem gewann die Zeugin zunächst den Eindruck eines „super netten“ Mannes, an den sie sich wenden konnte, wenn sie Streit mit dem Angeklagten C1 hatte.
Irgendwann vor dem ##.##.#### trat der Angeklagte C1 an die Zeugin H2 mit dem Ansinnen heran, für ihn ein Darlehen aufzunehmen. Er könne in eine Sache einsteigen, mit der „ein Freund“ viel Geld verdiene. Er bräuchte ein Startkapital von vielleicht 50.000,00 EUR. Nachdem die Zeugin H2 dies zunächst ablehnte, erklärte der Angeklagte C1 ihr, dass dies ja für eine bessere Zukunft sei. Sie würden ja auch heiraten und Kinder bekommen wollen. Es sei eine Sache, mit der man schnell Geld verdienen könne. Aufgrund dieser Argumentation erklärte sich die Zeugin H2 schließlich zu dem Vorhaben bereit.
Zu diesem Zweck übergab die Zeugin, die zu diesem Zeitpunkt in einer Zahnarztpraxis arbeitete und monatlich ca. 940,00 EUR netto verdiente, dem Angeklagten C1 drei Gehaltsbescheinigungen, eine Lohnsteuerbescheinigung, ihren Personalausweis, ihre Krankenkassenkarte und ihren Arbeitsvertrag. Diese Dokumente wurden sodann teilweise von dem Angeklagten C1 oder einer mit ihm zusammenarbeitenden Person dahingehend abgeändert, dass der Anschein eines höheren Einkommens und damit einer höheren Kreditwürdigkeit der Zeugin H2 erzeugt wurde. So wurden u.a. Gehaltsabrechnungen erstellt, die einen monatlichen Netto-Verdienst von 2.215,42 EUR auswiesen. Anschließend füllte der Angeklagte C1 einen Kreditantrag der Targobank über die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 25.000,00 EUR aus, den er der Zeugin H2 zur Unterschrift vorlegte. Die Zeugin H2 unterschrieb diesen Antrag, obwohl ihr der Angeklagte C1 verbot, die Unterlagen zuvor zu lesen.
Am ##.##.#### reichte der Angeklagte C1 den Kreditantrag bei der Targobank ein. Dabei war ihm bewusst, dass die Zeugin H2 mit ihrem tatsächlichen Nettoeinkommen von etwa 940,00 EUR die monatliche Kreditrate von 446,46 EUR nicht würde bezahlen können und die Mitarbeiter der Targobank bei Kenntnis der tatsächlichen Einkommensverhältnisse der Zeugin H2 ein Darlehen nicht gewähren würden. Durch die Einreichung der vorgenannten Unterlagen wollte der Angeklagte C1 bei den mit der Kreditsachbearbeitung befassten Mitarbeitern der Targobank den Eindruck erwecken, dass die Zeugin H2 tatsächlich über Einkünfte von monatlich mehr als 2.000,00 EUR verfügte, und die Mitarbeiter der Bank zur Auszahlung des beantragten Darlehens veranlassen.
Zu einer Auszahlung der Kreditsumme kam es nicht, weil die Unechtheit der Gehaltsnachweise von Mitarbeitern der Bank erkannt wurde. Auf die Erlangung der Kreditsumme, auf die er - wie er wusste - keinen Anspruch hatte, war es dem Angeklagten gerade angekommen. Der Angeklagten C1 erkannte schließlich, dass er ein Darlehen der Targobank nicht erhalten konnte, und verfolgte deshalb das Vorhaben nicht weiter.
Eine Beteiligung des Angeklagten B1 an dieser Tat war nicht sicher feststellbar.
In der Folgezeit wurde ein Strafverfahren gegen die Zeugin H2 wegen versuchten Betruges zum Nachteil der Targobank eingeleitet. Eine anwaltliche Beratung der Zeugin H2 erfolgte auf Veranlassung des Angeklagten C1 durch einen Rechtsanwalt, der zu diesem Zeitpunkt auch den Angeklagten C1 betreute und im Gesprächstermin ankündigte, sich der Angelegenheit anzunehmen. Schließlich erging ein Strafbefehl des Amtsgerichts M4-Stadt über 50 Tagessätze zu je 30,00 EUR gegen die Zeugin H2. Hiergegen wurde in der Folgezeit kein Rechtsmittel eingelegt, so dass dieser Strafbefehl seit dem ##.##.#### rechtskräftig ist.
4.
Nachdem der Angeklagte C1 die Zeugin H2 zu der fehlgeschlagenen Kreditbeantragung bewegt hatte, verabredete er im Frühjahr #### mit dem Angeklagten B1 - dem zuvor allgemein gefassten Tatplan entsprechend -, die Zeugin H2 zur Aufnahme der Prostitution zu bewegen.
Bei einem Gespräch während einer Autofahrt erwähnte der Angeklagte C1 sodann gegenüber der Zeugin H2, dass ihm immer noch Geld für „diese Sache“ fehle und ob sie sich nicht eine Tätigkeit in einem Sauna-Club vorstellen könne. Es wäre nur für eine gewisse Zeit und nicht für immer. Als die Zeugin H2 entgegnete, dass sie das nicht könne, erklärte der Angeklagte C1, dass sie nur einen Job machen würde, für den es Regeln geben würde. Sie würde da nur schauspielern und solle an ihre gemeinsame Zukunft denken. Innerhalb der folgenden Woche versuchte der Angeklagte C1, die Zeugin H2 immer wieder in dieser Weise zu überreden, bis diese schließlich einwilligte.
Er gab ihr sodann auf, sich im Rahmen ihrer künftigen Tätigkeit im Sauna-Club stündlich bei ihm zu melden und erklärte ihr, dass sie die Freier nicht küssen müsse und alles mit einem Kondom machen solle. Eine weitere von dem Angeklagten C1 aufgestellte Regel war, dass die Zeugin H2 nicht mit anderen Prostituierten reden sollte.
Die Zeugin H2 war sodann vor Mai #### für insgesamt vier Tage in den Sauna-Clubs „Cesar’s Palace“ in L1-Stadt und „Happy Garden“ in U3-Stadt als Prostituierte tätig, wobei der Angeklagte C1 den Aufenthalt der Zeugin H2 jeweils mit den Clubleitungen abgesprochen hatte. Ihre Einnahmen in Höhe von 100,00 EUR am ersten Tag und 50,00 EUR an den nächsten beiden Tagen hatte sie vollständig in einem Umschlag in das Handschuhfach des Autos zu legen, mit dem der Angeklagte C1 sie jeweils abholte. Als Begründung für diese Art der Geldübergabe erklärte der Angeklagte C1, dass er kein Geld von einer Frau annehmen wolle.
Am vierten Tag ihrer Tätigkeit rief die Zeugin H2 den Angeklagten C1 an und verlangte, dass dieser sie abholen solle. Dem kam der Angeklagte C1 nach einiger Zeit nach, wobei er seinem Unmut darüber Luft machte. Danach versuchte der Angeklagte C1 noch mehrfach, die Zeugin zur erneuten Aufnahme der Prostitution in einem anderen Sauna-Club zu veranlassen, was die Zeugin jedoch ablehnte. Da die Zeugin H2 bisher ohnehin nur in geringem Umfang Einnahmen erzielt hatte, ließ der Angeklagte C1 sodann zunächst von ihr ab, setzte aber die Beziehung zu ihr fort.
Einige Monate später kamen die Angeklagten B1 und C1 überein, erneut, aber dieses Mal auf andere Art und Weise zu versuchen, die Zeugin H2 zur Prostitution zu veranlassen. Nachdem sie zumindest zwischenzeitlich die Zeugin F2 erfolgreich zur Aufnahme der Prostitution gebracht und an deren Tätigkeit verdient hatten, wollten sie sich künftig wiederholt auf diese Art und Weise eine nicht nur vorübergehende und nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen.
Zu diesem Zweck rief der Angeklagte B1 - wie mit dem Angeklagten C1 vereinbart - die Zeugin H2 an. Diese hatte zuvor eine Wohnung besichtigt, die sie gemeinsam mit dem Angeklagten C1 beziehen wollte. Während des Besichtigungstermins hatte der Angeklagte C1 versucht, sie auf ihrem Mobiltelefon zu erreichen.
Bei seinem Anruf berichtete nunmehr der Angeklagte B1 der Zeugin H2 wahrheitswidrig, sie seien von der Polizei angehalten worden und die Polizei habe den Angeklagten C1 direkt mitgenommen, weil dieser ohne Führerschein gefahren sei. Der Angeklagte C1 habe ihm gegenüber geäußert, dass er - der Angeklagte B1 - seine Frau anrufen solle, die wisse, was jetzt zu tun sei. Mit einem Anwalt würde der Angeklagte C1 wieder freikommen, aber dafür brauche man schnell 5.000,00 EUR. Der Angeklagte B1 fragte die Zeugin H2, ob sie nicht arbeiten gehen könne, damit man die 5.000,00 EUR schneller habe. Er würde sie auch immer danach abholen. Damit meinte der Angeklagte B1 eine Prostitutionstätigkeit in einem Sauna-Club, was die Zeugin H2 auch so verstand.
Auf diese Weise wollte der Angeklagte B1 - entsprechend dem gemeinsam mit dem Angeklagten C1 gefassten Plan - für die verliebte Zeugin H2 eine Lage schaffen, in der die Aufnahme einer Prostitutionstätigkeit für sie unumgänglich erscheinen würde, um ihrem vermeintlichen Lebensgefährten, dem Angeklagten C1, wieder zur Freiheit verhelfen zu können.
Als die Zeugin H2 dies ablehnte, erklärte der Angeklagte B1, dass sie es sich überlegen solle. Ihr Mann sitze im Gefängnis, sie sei seine Frau und wisse, wie sie ihn da rausholen könnte. Da die Zeugin H2 weiterhin nicht mehr als Prostituierte arbeiten wollte, rief sie verzweifelt die Mutter des Angeklagten C1 an, um diese um Hilfe zu bitten. Nachdem die Mutter des Angeklagten C1 zugesagt hatte, 5.000,00 EUR zur Verfügung zu stellen, rief die Zeugin H2 den Angeklagten B1 an, der sich wegen des Anrufs bei der Mutter des Angeklagten C1 verärgert zeigte und der Zeugin H2 erklärte, die Mutter des Angeklagten C1 sei alkoholkrank. Am Abend dieses Tages kam es noch einmal zu einem Telefonat zwischen der Zeugin H2 und der Mutter des Angeklagten C1, die nunmehr eine Zahlung ablehnte. Danach gelang es der Zeugin H2 nicht mehr, erneut Kontakt zu der Mutter des Angeklagten C1 aufzunehmen, weil diese nicht mehr ans Telefon ging. Der Angeklagte B1 erklärte ihr, dass sie die Mutter nicht weiter belästigen solle. Die Tätigkeit in einem Sauna-Club sei die einzige Möglichkeit, an das Geld zu gelangen. Wahrheitswidrig behauptete er, er habe bereits erfolglos Freunde und Familie nach Geld gefragt. Letztlich ließ sich die Zeugin H2 nicht erneut zur Aufnahme der Prostitution überreden. Als die Angeklagten erkannt hatten, dass sie die Zeugin H2 nicht zur Aufnahme der Prostitution würden veranlassen können, ließen sie zunächst von ihr ab.
Etwa zwei Wochen später meldete sich der Angeklagte C1 wiederum bei der Zeugin H2 und erklärte, dass er wieder „aus dem Knast raus“ sei, weil eine Ex-Freundin für ihn anschaffen gewesen sei. Er beschimpfte die Zeugin sodann als „Nutte“, „Dreck“ und „Miststück“.
Weitere zwei Wochen später nahm der Angeklagte C1 erneut Kontakt zu der Zeugin H2 auf und traf sich mit ihr in L1-Stadt - C2-Stadtteil. Bei diesem Telefonat und dem nachfolgenden Treffen mit der Zeugin, die immer noch in ihn verliebt war, gab er sich versöhnlich, nutzte aber während des Treffens die Gelegenheit, um der Zeugin H2 ihr Mobiltelefon zu entwenden.
In der Folgezeit gab es zwischen dem Angeklagten C1 und der Zeugin H2 nur noch telefonischen Kontakt. Im Frühjahr #### rief er sie erneut an und erzählte ihr nochmals, dass er ins Gefängnis müsse, wenn er nicht 5.000,00 EUR aufbringen könne. Auch hiermit wollte der Angeklagte C1 die Zeugin H2 - so wie bereits einige Monate zuvor - dazu veranlassen, eine Prostitutionstätigkeit aufzunehmen. Nachdem der Angeklagte C1 nun wiederum erkannt hatte, dass sich die Zeugin H2 nicht zur Prostitutionsaufnahme würde bewegen lassen, ließ er von ihr ab.
Während der Zeit, in der die Zeugin H2 und der Angeklagte C1 eine Beziehung unterhielten, kam es zu zahlreichen tätlichen Übergriffen des Angeklagten C1. So zog er ihr an den Haaren, gab ihr eine Ohrfeige, spuckte ihr ins Gesicht und fasste ihr drohend an den Hals.
5.
Ende Oktober #### lernte der Angeklagte C1 die Zeugin L5 kennen. Ein Freund des Angeklagten C1, der wiederum ein Arbeitskollege dieser Zeugin war, hatte ihm ihre Handynummer zwecks Kontaktaufnahme gegeben.
Zu diesem Zeitpunkt studierte die Zeugin L5 Ökotrophologie an der Hochschule O4-Stadt und arbeitete neben dem Studium auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung in dem Hotel „Nikko“ in E1-Stadt.
Der Angeklagte C1, der zu dieser Zeit noch „Beziehungen“ zu den Zeuginnen F2 und H2 unterhielt, erzählte der Zeugin L5 zunächst per SMS, später dann bei persönlichen Treffen, dass er nach der wahren Liebe suche, noch nie richtig verliebt gewesen sei und sich um seine Frau kümmern wolle. Er sei ein richtiger Mann, der ehrlich sei. Ehrlichkeit würde bei ihm an erster Stelle stehen. Später erklärte er ihr auch, dass Geld für ihn keine Rolle spiele. Geld sei für ihn nur Papier und werde überbewertet. Ihm sei ein Überraschungs-Ei mit der Aufschrift „Ich liebe Dich“ wichtiger als eine teure Uhr. Die „kleine L5“ habe sein „Herz erobert“. Das habe noch keine Frau geschafft. So erreichte er es, dass die Zeugin L5 bereits Ende November #### mit ihm eine Beziehung einging, was er von vorneherein geplant hatte.
Von Anfang an arbeitete der Angeklagte C1 entsprechend dem mit dem Angeklagten B1 gefassten Tatplan daran, die Zeugin L5 von Freunden und ihrer Familie zu isolieren.
So erklärte er ihr, dass ihre Familie ihr nicht gut tue und sie belaste, nachdem ihm die Zeugin L5 bereits beim ersten Treffen von damals bestehenden Problemen mit ihrer Herkunftsfamilie berichtet hatte. Er erklärte ihr auch, dass sie in einer Art Gefängnis lebe, aus dem sie sich wegen ihrer Familie nicht befreien könne. Ihre Eltern würden sie nur ausbeuten und „verarschen“.
Im Dezember #### kam es zu einem ersten Streit in der Beziehung, weil die Zeugin L5 mit einer Freundin ausgegangen war. Um den Angeklagten C1 zu besänftigen, versprach die Zeugin L5 dem Angeklagten C1 - wie von ihm beabsichtigt -, dass sie ohne ihn nicht mehr ausgehen würde. Im gleichen Zeitraum forderte der Angeklagten C1 die Zeugin L5 auf, ihren Facebook-Account zu löschen. Als Begründung führte er an, es gebe keine Freunde und das seien alles keine Freunde.
In der Folgezeit erreichte es der Angeklagte C1 auch, dass die Zeugin L5 ihr Studium abbrach.
Nachdem der Angeklagte C1 dem Angeklagten B1 berichtet hatte, dass er nun auch eine „Beziehung“ mit der Zeugin L5 habe aufnehmen können, entschieden beide, auch die Zeugin L5 zur Aufnahme eines Darlehens und anschließend zur Prostitution zu veranlassen.
Mit dem Angeklagten B1 hatte die Zeugin L5 - veranlasst durch den Angeklagten C1 - bereits im Oktober #### ein Telefonat geführt und lernte ihn im Dezember #### persönlich kennen. Bei dieser Begegnung stellte der Angeklagte B1 der Zeugin L5 den Angeklagten C1 als „Sechser im Lotto“ dar, der alles machen würde, damit es einer Frau gut geht.
Nachdem die beiden Angeklagten gemeinsam bereits die Zeugin F2 und der Angeklagte C1 auch die Zeugin H2 zu einem Kreditantrag bewegt hatten, wollten sie sich durch die Wiederholung dieses Vorgehens eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen. Den durch die Aufnahme des Darlehens für die Zeugin L5 entstehenden finanziellen Druck wollten sie nutzen, um diese auch zur Aufnahme der Prostitution zu veranlassen.
Diesem gemeinsamen Tatplan entsprechend wirkte der Angeklagte C1 ab Ende des Jahres #### auf die Zeugin L5 ein, um diese zur Aufnahme eines Darlehens in Höhe von 50.000,00 EUR zur Förderung eines „gemeinsamen Projekts“ mit dem Angeklagten B1 zu veranlassen. Nachdem die Zeugin L5 schließlich in die Aufnahme eines Darlehens eingewilligt hatte, wurde sie von dem Angeklagten B1 zu easycredit-Filialen in L1-Stadt und Aachen gefahren, wo sie zunächst eine Schufa-Auskunft und ein erstes Kreditangebot einholte.
Um zu verhindern, dass aus den Zahlungseingängen auf dem Konto der Zeugin L5 für die Mitarbeiter der Bank, bei der ein Kredit beantragt werden würde, bei der Prüfung der Kontoauszüge ersichtlich würde, dass sie lediglich auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung mit maximal 400,00 EUR Einkommen im Monat tätig war, sollten die Gehaltszahlungen für die Tätigkeit der Zeugin L5 im Hotel „Nikko“ fortan auf das Konto des Angeklagten C1 erfolgen. Dieses Ansinnen der Zeugin L5 wurde von der Personalleiterin des Hotels abgelehnt. Daraufhin wandte sich der Angeklagte C1 persönlich an die Personalleiterin. Es kam zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen der Personalleiterin und dem Angeklagten C1, woraufhin die Zeugin L5 ihre dortige Anstellung im Hotel auf Veranlassung des Angeklagten C1 kurz vor Weihnachten #### kündigte.
In der Folgezeit nahm die Zeugin L5 ein Beschäftigungsverhältnis ebenfalls auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung in dem Restaurant Cala D’or in E1-Stadt auf, wo sie monatlich mit Trinkgeldern rund 600,00 EUR verdiente.
Schließlich beantragte die Zeugin L5 im Frühjahr #### einen Kredit in Höhe von 30.000,00 EUR bei der Postbank. Auf Anweisung des Angeklagten C1 führte die Zeugin ein Telefonat mit einer Mitarbeiterin der Postbank und gab ihr gegenüber, wie ihr vom Angeklagten C1 vorgegeben worden war, an, sie benötige den Kredit, um den Ausbau des Dachbodens im Haus ihrer Eltern zu finanzieren. Die Mitarbeiterin der Bank forderte sodann Kontoauszüge der letzten zwei bis drei Monate sowie Gehaltsabrechnungen an. Um die Einreichung der schriftlichen Unterlagen kümmerte sich der Angeklagte C1 und erklärte der Zeugin L5, er habe Erfahrungen in diesem Bereich und kenne Steuerberater etc. In diesem Zusammenhang forderte er die Zeugin L5 auf, ihm den Stempel ihres Arbeitsgebers zur Verfügung zu stellen, woraufhin die Zeugin L5 diesen dort entwendete. In der Folgezeit reichte der Angeklagte C1 eine gefälschte Gehaltsabrechnung, die für eine Tätigkeit im Restaurant Cala D’or im Dezember #### ein Gehalt der Zeugin L5 von 2.810,38 EUR brutto bzw. 1.749,80 EUR netto auswies, sowie einen ebenfalls gefälschten und mit Originalstempel des Restaurants versehenen unbefristeten Arbeitsvertrag zwischen dem Restaurant Cala D’or und der Zeugin L5, der eine monatliche Bruttovergütung 2.850,00 EUR vorsah, bei der Postbank ein, um eine höhere Kreditwürdigkeit vorzuspiegeln.
Aufgrund dieser Unterlagen nahmen die mit der Kreditsachbearbeitung befassten Mitarbeiter der Postbank an, dass die Zeugin L5 über ein monatliches Nettoeinkommen von über 1.700,00 EUR verfügte, bewilligten den beantragten Kredit und veranlassten die Überweisung der Kreditsumme in Höhe von 30.000,00 EUR auf ein eigens zu diesem Zweck eröffnetes Girokonto der Zeugin L5 bei der Deutschen Bank. Dieser Betrag wurde von der Zeugin L5 im April #### in bar in der Filiale der Deutschen Bank auf der L6-Straße in E1-Stadt abgehoben und direkt an die vor der Bank im Auto wartenden Angeklagten C1 und B1 übergeben.
Auf die Erlangung dieses Geldes, auf das sie - wie sie wussten - keinen Anspruch hatten, kam es den Angeklagten gerade an. Dass die Bankmitarbeiter bei Kenntnis der tatsächlichen Einkommenssituation der Zeugin L5 den beantragten Kredit nicht bewilligt hätten, war den Angeklagten bewusst. Eine Rückzahlung sollte nicht erfolgen, wozu die Zeugin L5 - was den Angeklagten ebenfalls bewusst war - aufgrund ihrer tatsächlichen Einkünfte ohnehin nicht in der Lage war.
6.
Nachdem der Angeklagte C1 die Zeugin L5 bereits im Dezember #### dazu veranlasst hatte, ihre Anstellung auf 400,00-Euro-Basis im Hotel „Nikko“ in E1-Stadt zu kündigen, brachte er sie wenige Tage nach der Auszahlung des Kredits dazu, auch ihre im Zusammenhang mit der geschilderten Kreditaufnahme angetretene Arbeitsstelle im Restaurant Cala D’or aufzugeben.
Im gleichen Zeitraum zog der Angeklagte C1 mit der Zeugin L5 in eine zuvor vom Angeklagten B1 genutzte Wohnung in L1-Stadt-C2-Stadtteil ein. Nachdem der Angeklagte C1 seinen Einfluss auf die Zeugin L5 auf diese Art und Weise verstärkt und sie von Außenkontakten durch Arbeit, Studium und Familie bereits weitgehend isoliert hatte, legte er ihr in Ausführung des gemeinsam mit dem Angeklagten B1 gefassten Entschlusses immer wieder nahe, ihren gemeinsamen Lebensunterhalt durch eine Tätigkeit als Prostituierte zu verdienen. Ausschweifend legte er ihr dar, wie gering die Einkünfte als Kellnerin seien und sie eine Tätigkeit in einem Club ja für die gemeinsame Zukunft aufnehmen würde. So könnten sie ihr Leben in die Hand nehmen und wären nicht mehr „dem System“ untergeordnet. Wenn sie ihr Ziel erreicht hätten und sorglos leben könnten, ohne an Geld zu denken, würden sie gemeinsam ihr eigenes Reich schaffen und sich nur noch ihrem Familienwunsch widmen. Dennoch lehnte die Zeugin L5 zunächst empört ab. Da sie in den Angeklagten C1 verliebt war, hielt sich die Beziehung aber aufrecht.
Als jedoch nach Auszahlung des Darlehens (s.o., Ziff. 5) die ersten Darlehensraten in Höhe von rund 500,00 EUR pro Monat fällig wurden, welche die Zeugin L5 nicht anders bedienen konnte, erklärte sie sich schließlich unter fortdauerndem Druck des Angeklagten C1 und aufgrund ihrer finanziellen Notlage bereit, eine Tätigkeit als Prostituierte aufzunehmen. Diese finanzielle Notlage hatten die Angeklagten gerade zu dem Zweck geschaffen, die Zeugin L5 zur Aufnahme der Prostitution zu veranlassen.
Nachdem sie bereits die Zeuginnen F2 und H2 zur Aufnahme der Prostitution gebracht hatten, wollten die Angeklagten sich hierdurch eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen.
Anfang Mai #### brachte der Angeklagte C1 die Zeugin L5 in den Bordellbetrieb „YingYang“ nach S3-Stadt, wo sie zunächst an zwei aufeinanderfolgenden Tagen sexuelle Dienstleistungen erbrachte. In der Folgezeit ging die Zeugin in den Bordellen „Living Room“ in L7-Stadt, „Artemis“ in C5-Stadt, „Finca Erotica“ in E4-Stadt und ab Mitte Oktober #### im FKK-Club „Dolce Vita“ in E1-Stadt -S4-Stadtteil der Prostitution nach. Die Clubs hatte jeweils der Angeklagte C1 der Zeugin vorgegeben, der auch Art und Ausmaß ihrer dortigen Tätigkeit bestimmte.
Zur Arbeitsaufnahme in den Clubs wurde sie jeweils von dem Angeklagten C1 oder dem Angeklagten B1 gefahren. Um sie bei ihrer Tätigkeit überwachen zu können, erhielt die Zeugin von dem Angeklagten C1 ein Mobiltelefon, in dem nur seine Nummer eingespeichert war. Mit diesem Mobiltelefon sollte sie sich regelmäßig melden sowie ihn über jeden Freier informieren und diesen beschreiben, Dauer und Art ihrer Tätigkeit sowie ihre Einnahmen mitteilen.
Um ihr die Aufnahme der Prostitution zu erleichtern, erklärte der Angeklagte C1 der Zeugin L5 anfangs, dass sie alle angebotenen Sexpraktiken nur mit Kondom durchführen solle. Bestimmte Sexpraktiken, wie etwa Analverkehr, solle sie gar nicht anbieten. Diese anfangs gemachten Einschränkungen weichte der Angeklagte C1 in der Folgezeit immer mehr auf, um die Einnahmen der Zeugin L5 zu steigern. Eine Regel für ihre Tätigkeit blieb allerdings bis zum Schluss im Interesse einer größtmöglichen Isolierung der Zeugin L5 bestehen: Sie sollte den Kontakt zum Service- und Sicherheitspersonal der jeweiligen Clubs sowie zu den anderen Prostituierten meiden.
Nachdem die Zeugin L5 den Angeklagten C1 am zweiten Tag der Prostitutionstätigkeit im Club „YingYang“ gebeten hatte, sie abzuholen, redete er am Folgetag erneut auf sie ein, um sie zur Weiterarbeit zu bewegen. Ohne sie zunächst über seine Pläne zu informieren, fuhr er sie bereits wenige Tage später in den Club „Living Room“ nach L7-Stadt. Vor dem Club tauschte der Angeklagte C1 - wie oben bereits geschildert - das Smartphone der Zeugin gegen ihren Willen gegen ein altes Mobiltelefon aus, das diese nur nutzen sollte, um ihm Nachrichten zu schreiben.
In dem Club „Living Room“ war die Zeugin L5 bis Juli #### tätig. Nachdem die Besucherzahlen in diesem Club in den Sommermonaten rückläufig waren, ging sie auf Anweisung des Angeklagten C1 in C5-Stadt im Club „Artemis“ bis Oktober #### der Prostitution nach. Anschließend arbeitete die Zeugin zunächst für zwei Tage im Club „Finca Erotica“ in E4-Stadt, bevor sie ab Mitte Oktober #### der Prostitution im Club „Dolce Vita“ in E1-Stadt nachging.
Während der Tätigkeit in den verschiedenen Clubs erhöhte der Angeklagte C1 nach und nach die von der Zeugin zu erfüllenden Einnahmeziele. Zunächst sollte sie täglich einen Verdienst von 300,00 EUR erreichen, was ihr im Club „Living Room“ regelmäßig auch gelang. Nach Erhöhung dieses Einnahmeziels auf 800,00 EUR, was die Zeugin in der Zeit im „Artemis“ C5-Stadt ebenfalls regelmäßig erreichte, erfolgte eine weitere Steigerung auf 1.000,00 jeweils während der Zeit im „Dolce Vita“.
Die Zeugin L5 war während der gesamten Öffnungszeiten der jeweiligen Clubs, meist von 11 Uhr vormittags bis in die frühen Morgenstunden tätig. Sie übernachtete vor Ort und kam nur einmal in der Woche für einen freien Tag nach Hause.
Zur Arbeitsaufnahme in den Clubs wurde die Zeugin L5 jeweils von dem Angeklagten C1 oder dem Angeklagten B1 gefahren.
Wiederholt kam es zu Streit zwischen dem Angeklagten C1 und der Zeugin, wenn diese Unwillen über die Tätigkeit als Prostituierte artikulierte oder tatsächlich krank war. Bei diesen Gelegenheiten erhöhte er verbal den Druck auf die Zeugin, die in ihrer persönlichen und finanziellen Situation stets aus Angst vor einer Eskalation sowie vor einer Beendigung der „Beziehung“ durch den Angeklagten C1 und auch im Hinblick auf ihre finanzielle Situation schließlich nachgab. Denn die Zeugin hatte aufgrund der Einflussnahme des Angeklagten C1 mittlerweile jeden Kontakt zu Familie und Freunden abgebrochen und sah den Angeklagte C1 als Mittelpunkt ihres Lebens.
Den völligen Kontaktabbruch der Zeugin L5 zu ihrer Familie hatte der Angeklagte C1 inzwischen wie folgt bewirkt: Die Zeugin hatte ihm irgendwann berichtet, dass sie im Vorjahr erwogen hatte, ihre Mutter auf Auszahlung des Pflichtteils aus dem Erbe ihres verstorbenen Vaters, der mehrere Grundstücke besessen hatte, in Anspruch zu nehmen. Sie hatte ursprünglich davon abgesehen, weil sie nicht komplett mit ihrer Familie brechen wollte. Im Frühjahr #### kamen die Angeklagten auf die Idee, dass sie auch auf Geld aus diesem Pflichtteilsanspruch zugreifen könnten. Bereits zuvor hatte der Angeklagte C1 in Ausführung des gemeinsam mit dem Angeklagten B1 gefassten Entschlusses zur wirtschaftlichen Ausnutzung von Frauen die Zeugin L5 zur Kündigung ihrer Lebensversicherung und zur Übergabe des ausgezahlten Rückkaufwertes von 2.000,00 EUR an ihn für „Zwecke der Familie“ veranlasst. Jedenfalls veranlasste der Angeklagte C1 die Zeugin nun dazu, das Testament einzusehen und dieses sowie eine Geburtsurkunde zu kopieren. Einige Zeit später erhielt die Zeugin einen Brief ihres Stiefvaters, der sie aufforderte, zur Polizei zu gehen. Von diesem Brief berichtete die Zeugin dem Angeklagten B1, der sofort erkannte, dass die Familie der Zeugin L5 eine Gefahr für das Vorhaben der Angeklagten darstellte. Deshalb stachelten beide Angeklagte die Zeugin an, die sodann ihre Mutter anrief und sich mit ihr am Telefon völlig zerstritt. Als die Angeklagten dies erfuhren, wussten sie, dass der Weg für sie zu einer Bereicherung mit dem Pflichtteilsanspruch nun frei war. Der Angeklagte B1 vereinbarte sodann einen Termin bei einem L1-Stadt Rechtsanwalt, an dem beide Angeklagte und die Zeugin L5 teilnahmen. Dieser Anwalt, der Strafrechtler war, verwies sie an einen anderen Rechtsanwalt, der schließlich auf die mangelnden Erfolgsaussichten einer Klage hinwies, so dass dieses Vorhaben von den Angeklagten nicht weiter verfolgt wurde.
Im Oktober #### äußerte die immer noch verliebte Zeugin L5 gegenüber dem Angeklagten C1, dass man sich doch gemeinsam eine Partner-Tätowierung stechen lassen könnte. Kurz danach bekam der Angeklagte C1 einen Anruf des Angeklagten B1. Das von dem Angeklagten B1 dabei Gesagte ließ den Angeklagten C1 auflachen. Nach dem Telefongespräch erklärte der Angeklagte C1 der Zeugin, dass man für sie eine Überraschung habe. Der Angeklagte C1 begab sich sodann mit der Zeugin L5 zu einem L1-Stadt Tätowier-Studio, vor dem sie sich mit dem Angeklagten B1 trafen. Nachdem der Angeklagte C1 der Zeugin erklärt hatte, dass dies etwas ganz Besonderes, Kostbares und Spezielles sei und nun der Grundstein der Familie gelegt werde, erhielt die Zeugin eine Tätowierung auf den Hals und zwar direkt auf die Halsschlagader. Die Tätowierung bestand aus dem Akronym „DH 2“ für „Die Heiligen 2“ und einem „R“ für eingetragenes Warenzeichen.
Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder Blatt 12 f. in dem Sonderband „Vernehmungen L5“ Bezug genommen.
Diese Tätowierung beruhte auf einer Zeichnung, die der Angeklagte B1 zu dem Treffen mitgebracht hatte. Während des Tätowiervorgangs küsste und umarmte der Angeklagte C1 die Zeugin L5, die das als Geschenk und Beweis für die Ernsthaftigkeit der Absichten des Angeklagten C1 sah. Die Angeklagten wollten die Zeugin L5 mit der Tätowierung wie ein Stück Vieh als ihr Eigentum mit einem Brandzeichen versehen. Die Tätowierung hat die Zeugin L5 bis heute nicht entfernen lassen können.
Einige Zeit später, aber noch im Herbst ####, erlitt die Zeugin L5 eine schwere Nieren- und Nierenbeckenentzündung, die mit starkem Fieber und starken Schmerzen einherging und zu einer dreitägigen stationären Krankenhausaufnahme führte. Nach diesem stationären Krankenhausaufenthalt, aber noch vor vollständiger Genesung der Zeugin, bestand der Angeklagte C1 darauf, dass sie die Prostitutionstätigkeit wieder aufnahm.
Sämtliche Einnahmen aus ihrer Prostitutionstätigkeit übergab die Zeugin L5 - wie von den Angeklagten von vorneherein geplant - an den Angeklagten C1 und in Einzelfällen auch an den Angeklagten B1, wobei sie das Geld direkt und ungezählt in das Auto legen sollte. Während ihrer Tätigkeit im Club „Artemis“ in C5-Stadt überwies die Zeugin L5 ihre jeweiligen Tageseinnahmen am dortigen Hauptbahnhof über die Reisebank an beide Angeklagte.
7.
Irgendwann Ende #### unterhielten sich die Angeklagten, die sich selbst schon seit mehr als einem Jahr als „Die Heiligen 2“ bzw. „DH2“ bezeichneten, darüber, wie man die Abhängigkeit der für sie anschaffenden Frauen - zu diesem Zeitpunkt neben der Zeugin L5 auch die Zeugin Z2 -, deren Leistungsbereitschaft und damit ihre eigenen Einnahmen steigern könnte. Im Rahmen dieser Überlegungen tauchte bei einem der beiden Angeklagten - möglicherweise zunächst nicht ernst gemeint - die Idee auf, den Angeklagten B1 tatsächlich als einen „Heiligen“ darzustellen, der über übermenschliche Fähigkeiten verfügen würde und dessen Anforderungen unbedingt erfüllt werden müssten. Diese Idee griffen die Angeklagten in der Folgezeit auf und versuchten, bei der Zeugin L5 den Eindruck zu erwecken, der Angeklagte B1 verfüge über übermenschliche Fähigkeiten, mit dem Ziel, deren Prostitutionstätigkeit nochmals erheblich auszuweiten und ihre Einnahmen daraus nochmals erheblich zu erhöhen.
Im Jahr #### steigerten die Angeklagten unter wiederholter Verwendung der vorgenannten Geschichte ihre suggestiven Einwirkungen gegenüber der Zeugin L5 dergestalt, dass diese sich Mitte Februar #### davon überzeugen ließ, der Angeklagte B1 sei ein „Heiliger“ bzw. „Gesandter“, der sie und den Angeklagten C1 zusammengeführt habe und mittels seiner spirituellen Kräfte für deren gemeinsame Zukunft mit einem Kind sorgen werde.
Die Zeugin L5 sprach fortan, nachdem die Angeklagten ihr dies vorgegeben hatten, regelmäßig zur Begrüßung und Verabschiedung des Angeklagten B1 ein Gebet mit dem Wortlaut „Gesandter, darf ich Dir meine Hingabe erweisen. Gesandter, mein Körper ist Dir. Danke, was Du aus mir gemacht hast. Ich liebe Dich.“
In diesem pseudo-religiösen Konstrukt richtete die Zeugin L5 fortan ihr gesamtes Denken und Handeln auf ihren vermeintlichen Sinnstifter, den Angeklagten B1, und auf den ihr versprochenen zukünftigen Ehemann, den Angeklagten C1, aus. Die größte Sorge der Zeugin L5 war es fortan, den Anforderungen des „Heiligen“ zu entsprechen, damit dieser nicht den Kontakt zu ihr beende. Der Angeklagte C1 suggerierte ihr zudem, dass er ohne die Anwesenheit des „Heiligen“ ebenfalls nicht mehr leben könne und sie bei Zuwiderhandlung gegen die an sie gestellten Forderungen auch ihn als zweite ihr noch verbliebene Bezugsperson verlieren werde.
Zwecks Aufrechterhaltung des sektenartigen Gebildes inszenierte insbesondere der Angeklagte C1 auf Aufforderung des Angeklagten B1 bis zu seiner Festnahme am ##.##.#### immer wieder bizarre Rituale und Ereignisse, um den Glauben der Zeugin L5 an seine Übermenschlichkeit zu steigern und sie auf diese Weise zu einer massiven Ausweitung ihrer Prostitutionstätigkeit anzuhalten. So spielten die Angeklagten der Zeugin L5 in mindestens zwei Fällen vor, der Angeklagte C1 sei vor ihren Augen durch die überirdischen Kräfte des Angeklagten B1 sowie als Strafe für ihren mangelnden Arbeitseifer verstorben und dann allein aufgrund der Gnade des „Gesandten“ wieder zum Leben erweckt worden. Des Weiteren gelang es dem Angeklagten B1, die Zeugin L5 davon zu überzeugen, dass er mit deren bereits Jahre zuvor verstorbenen Vater in Kontakt stehe und auch dieser von ihr verlange, der Prostitution nachzugehen. Ferner überzeugte der Angeklagte B1 die Zeugin davon, dass er durch das bloße Aussprechen eines Datums ihren Todestag bzw. den Todestag ihres vermeintlichen Lebensgefährten, des Angeklagten C1, bestimmen könne.
Im Oktober #### geriet auch der Angeklagte C1 selbst in den Bann dieser Suggestionen, so dass eine erhebliche Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit in diesem letzten Monat nicht sicher auszuschließen war. Als Folge trennte sich der Angeklagte C1 vor den Augen der Zeugin L5 am ##.##.#### mit einem Messer das letzte Glied vom kleinen Finger seiner rechten Hand ab, um ihr zu zeigen, was ihr mangelnder Arbeitseifer anrichte.
Diese Einwirkungen führten dazu, dass die Zeugin L5 im Zeitraum zwischen März #### und dem ##.##.#### ihre Prostitutionstätigkeit in jeder Hinsicht nochmals erheblich ausweitete. Das von ihr zu erreichende Tageslimit hoben die Angeklagten bis auf 1.500,00 EUR an, wofür die Zeugin regelmäßig deutlich mehr als 20 Freier bedienen musste. Sie erbrachte deshalb in diesem Zeitraum an fast allen Tagen - ohne regelmäßige freie Tage - über die vollständigen Öffnungszeiten der Clubs „Dolce Vita“ und „Magnum“ von 11 Uhr bis 3 Uhr bzw. an Wochenenden bis 5 Uhr sexuelle Dienstleistungen. Die Angeklagten verboten ihr nun eine eigenständige Auswahl der Freier und die Ablehnung von „Sonderleistungen“, wie z.E1-Stadt Analverkehr. Fortan sollte die Zeugin L5 „alles“ anbieten. Sie brachten die Zeugin L5 jetzt auch dazu, Geschlechtsverkehr mit Freiern auch in den für alle Gäste zugänglichen Bereichen zu vollziehen, wenn sämtliche Verrichtungszimmer belegt waren. Die der Zeugin zugestandenen Pausen zwischen zwei Freiern reduzierten die Angeklagten auf nunmehr zehn Minuten. Infolge der „Arbeitszeiten“ von 16 bis 18 Stunden und des unmenschlichen Drucks auf die Zeugin schlief sie wiederholt bei Freiern ein. Des Weiteren beschwerten sich mehrfach andere Prostituierte bei den Betreibern der Clubs über die Zeugin, weil diese so forsch auf Freier zuging.
Der Angeklagte C1 stand ständig telefonisch in Kontakt mit der Zeugin L5 und übte massiven psychischen Druck auf die Zeugin aus, wenn sich abzeichnete, dass die Einnahmen aus Sicht der Angeklagten unzureichend waren. Diese ständige Kontrolle der Zeugin führte beim Angeklagten C1 im weiteren Verlauf zu zunehmendem Schlafentzug. Zu diesem Vorgehen hielt ihn der Angeklagte B1 an und beriet ihn eingehend und im Detail, wie er auf die Zeugin einwirken sollte. Zu dem vorgesehenen Sanktionssystem gehörten u.a. neben wüsten Beschimpfungen und Beleidigungen auch die Drohung mit Gewalt und tatsächlich vollzogene Tätlichkeiten. Teilweise wurde die Zeugin L5 auch in Telefonaten mit den Angeklagten von diesen aufgefordert, sich selbst zu schlagen.
Auch in diesem Tatzeitraum von März #### bis zum ##.##.#### übergab die Zeugin ihre gesamten Einnahmen den Angeklagten, wobei die Übergabe im Wechsel an den Angeklagten B1 und den Angeklagten C1 erfolgte. Letztendlich verblieben ihre gesamten Einnahmen aus diesem Zeitraum zunächst bei dem Angeklagten B1. Der Angeklagte C1 erhielt hieran vorerst keinen Anteil.
Die Zeugin ist infolge der Vorgänge finanziell ruiniert, sie befindet sich in einem Privatinsolvenzverfahren und leidet nach wie vor psychisch unter dem Geschehen.
8.
Im Mai #### zog der Angeklagte C1 die Zeugin L5 in der Nähe des Clubs „Dolce Vita“ in E1-Stadt an den Haaren eine Böschung herunter und schlug ihr unter fortlaufenden Beleidigungen mit der Faust heftig auf den Hinterkopf.
Anlass war, dass die Zeugin bei ihrer Tätigkeit in dem Club bei einem Freier eingeschlafen war. Deshalb hatte der Angeklagte B1 den Angeklagten C1 aufgefordert, „die Mutter der Zeugin L5 zu ficken“. Damit meinte er die körperliche Züchtigung der Zeugin.
Der Angeklagte C1 schlug die Zeugin gezielt auf den Hinterkopf, damit etwaige Verletzungen für Außenstehende nicht sichtbar sein würden.
Durch die Schläge erlitt die Zeugin starke Schmerzen, was dem Angeklagten C1 auch bewusst war. Ferner konnte sie mehrere Tage danach nicht richtig hören.
9. (Fall 10 der Anklage)
Am Abend des ##.##.#### zitierte der Angeklagte C1 die Zeugin L5 telefonisch in eine Seitenstraße in der Nähe des Sauna-Clubs „Magnum“ in F3-Stadt, wo er gemeinsam mit dem Angeklagten B1 in dessen Auto wartete. Die Angeklagten wollten die Zeugin wegen ihres aus ihrer Sicht unzureichenden Arbeitseinsatzes maßregeln. Nachdem die Zeugin L5 sich in den Wagen gesetzt hatte, schlug der Angeklagte C1 ihr zunächst - wie von beiden Angeklagten geplant - mit der Faust heftig gegen den Kopf. Dann schrien beide Angeklagte die Zeugin an, sie habe eine „Null-Bock“-Einstellung, die sie nunmehr aus ihr heraus prügeln würden.
Während der anschließenden Fahrt schlug der Angeklagte C1 der Zeugin mehrfach mit der Faust gegen den Kopf. Der Angeklagte B1, der - wie von ihm gewollt - die Aussichten der Zeugin L5 auf eine Flucht aus dem Auto oder Widerstand durch seine Präsenz vollends unmöglich machte, weil die Zeugin sich dadurch zwei kräftigen Männern gegenüber sah, bestärkte den Angeklagten C1 in seinem Handeln durch die Worte „Du kannst mit ihr tun, was du willst.“
Durch die Schläge erlitt die Zeugin starke Schmerzen, was beiden Angeklagten auch bewusst war.
10. (Fall 11 der Anklage)
Irgendwann im Sommer #### zitierte der Angeklagte C1 die Zeugin L5 telefonisch in eine Seitenstraße in der Nähe des Clubs „Dolce Vita“ in E1-Stadt. Auch bei dieser Gelegenheit hielt er ihr wiederum wütend ihre seiner Ansicht nach unzureichenden Einkünfte vor. Sodann packte er die Zeugin am Hals und drückte ihren Kehlkopf derart fest zusammen, dass die Zeugin keine Luft mehr bekam. Anschließend hielt er sie an Oberarm und Handgelenk fest.
Die Zeugin L5 hatte danach blaue Flecken am Hals und am Handgelenk. Zudem erlitt die Zeugin durch den Griff zum Hals und das Festhalten von Oberarm und Handgelenk starke Schmerzen, was dem Angeklagten C1 auch bewusst war.
11. (Fall 12 der Anklage)
Am ##.##.#### forderte der Angeklagte B1 den Angeklagten C1 auf, die Zeugin L5 körperlich zu züchtigen.
Der Angeklagte C1 zitierte die Zeugin sodann auf einen Schulhof in der Nähe des Clubs „Dolce Vita“ in E1-Stadt, wo er ihr mehrere feste Ohrfeigen gab und schließlich mit einem Gürtel auf sie einschlug.
Durch die Schläge mit dem Gürtel erlitt die Zeugin starke Schmerzen, was dem Angeklagten C1 bewusst und auch vom Angeklagten B1 gewollt war.
Es ist nicht sicher auszuschließen, dass bei dieser Tat die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten C1 möglicherweise erheblich eingeschränkt war.
12. (Fall 13 der Anklage)
Um die Weihnachtszeit des Jahres #### nahm der Angeklagte C1 Kontakt zu der ihm aus Schulzeiten flüchtig bekannten Z2 auf und spielte ihr in der Folgezeit in Telefonaten und bei zahlreichen Treffen vor, er sei an der Aufnahme einer ernsthaften Liebesbeziehung interessiert. Bei diesen Treffen erklärte der Angeklagte C1 der Zeugin auch, dass er, ebenso wie sie, eine Familie gründen und Kinder haben möchte. Auf diese Weise erreichte der Angeklagte C1 es - wie von ihm beabsichtigt -, dass die Zeugin Z2, die bis dahin nur kürzere Partnerschaften und noch keine sexuellen Kontakte gehabt hatte, schließlich im April #### eine Beziehung mit ihm einging.
Bereits im März #### hatte der Angeklagte C1 der Zeugin Z2 bei Treffen Fotos des Angeklagten B1 gezeigt und hierzu erklärt, dieser sei seine Familie und sein „Bruder“.
In der Folgezeit erweckten beide Angeklagten in arbeitsteiligem Zusammenwirken bei der Zeugin Z2 den Eindruck, dass der Angeklagte B1 nicht ungefährlich sei und der Angeklagte C1 sie vor diesem schützen wolle.
Die Angeklagten B1 und C1 hatten gemeinsam beschlossen, auch die Zeugin Z2 zur Prostitutionsaufnahme zu veranlassen. Nachdem sie bereits die Zeuginnen F2, H2 und L5 zur Aufnahme der Prostitution gebracht hatten, wollten die Angeklagten sich hierdurch eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen.
Wenige Monate nach Beginn der Beziehung erzählte der Angeklagte C1 der Zeugin Z2, dass er in Geldschwierigkeiten stecke. Im Herbst #### forderte er sie sodann mit dieser Begründung in Abstimmung mit dem Angeklagten B1 zunächst erfolglos auf, für ihn eine Tätigkeit in einem Sauna-Club aufzunehmen.
Nachdem auch die Drohung mit einer Beendigung der Beziehung die Zeugin Z2 zunächst nicht hatte zur Prostitutionsaufnahme bewegen können, kamen die Angeklagten B1 und C1 auf die Idee, es erneut - wie schon bei der Zeugin H2 - mit der Vorspiegelung einer drohenden bzw. bereits erfolgten Verhaftung des Angeklagten C1 zu versuchen. Nachdem nun zunächst der Angeklagte C1 der Zeugin Z2 mehrfach vorgespiegelt hatte, dass er umgehend 5.000,00 EUR brauche, weil ansonsten seine Verhaftung drohe, und er die Zeugin Z2 bat, das Geld durch Aufnahme der Prostitution schnell zu besorgen, rief der Angeklagte B1 die Zeugin an. Er teilte ihr mit, dass der Angeklagte C1 verhaftet worden sei. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass es eine Frau gebe, die ihm helfen könne. Es gebe nur diese eine. Bei einem anschließenden persönlichen Treffen erklärte der Angeklagte B1 der Zeugin, dass eine schnelle Freilassung des Angeklagten C1 eine Zahlung von 20.000,00 EUR erfordere. Sie lasse ihren Freund im Stich, wenn sie die Aufnahme einer Tätigkeit in einem Sauna-Club ablehne. Vermeintlich fürsorglich erklärte er: „Ich will dir nichts Böses, Mädchen.“
Damit wollten die Angeklagten B1 und C1 für die verliebte Zeugin Z2 eine Lage schaffen, in der ihr die Aufnahme der Prostitution für die Befreiung ihres Lebensgefährten unvermeidbar erschien.
Die Zeugin glaubte die Geschichte möglicherweise zwar nicht. Sie glaubte aufgrund der Ausführungen des Angeklagten B1 aber zumindest, dass ihr vermeintlicher Lebensgefährte sich in einer von dem Angeklagten B1 herbeigeführten Notlage befinde und dass sie diesem Ansinnen nachgeben müsse, um ihn unversehrt wiederzusehen. Aufgrund dieser Lage sah die Zeugin Z2 die Aufnahme der Prostitution tatsächlich als unvermeidbar an. Am nächsten Tag sagte sie dem Angeklagten B1 zu, die verlangte Summe durch sexuelle Dienstleistungen zu besorgen, und nahm die Prostitutionstätigkeit aus Sorge um das Wohlergehen ihres vermeintlichen Lebensgefährten auf.
Der Angeklagte B1 fuhr die Zeugin Z2 zunächst zu dem Club „Living Room“ in L7-Stadt.
Zwischen Ende Oktober bzw. Anfang November #### und dem ##.##.#### war die Zeugin Z2 sodann in dieser Reihenfolge in den nachfolgend genannten Bordellbetrieben als Prostituierte tätig:
270„Living Room“ in L7-Stadt
271„Magnum“ in F3-Stadt, wobei die Zeugin Z2 in diesem Club sowohl in der Anfangszeit zwei Wochen lang als auch im Zeitraum Ende Februar bzw. Anfang März bis Mai #### nochmals arbeitete.
272„Finca Erotica“ in E4-Stadt
273„Happy Garden“ in U3-Stadt
274„Golden Time“ in C6-Stadt
275„YingYang“ in S3-Stadt
276„Acapulco“ in W1-Stadt
277„Sharks“ in E5-Stadt
278„Palace“, „Oase“ und „Mainhattan“ jeweils in G2-Stadt, wobei die Zeugin Z2 in diesen Clubs zeitlich parallel zu ihrer Tätigkeit im „Sharks“ in E5-Stadt arbeitete.
279„Babylon“ in I4-Stadt
280„Paradise“ in T7-Stadt
Im Rahmen ihrer Tätigkeit musste die Zeugin Z2 dem Angeklagten B1 per SMS jeweils im Detail mitteilen, welche Leistungen sie an Freiern erbracht und welche Einkünfte sie dadurch erzielt hatte. Er gab ihr zudem auf, in den Clubs weder mit dem Personal noch mit anderen Prostituierten zu sprechen. Ferner sollte die Zeugin Z2 sämtliche Sexualpraktiken anbieten, die von den Freiern gewünscht wurden.
In der Anfangszeit im Club „Living Room“, wo die Zeugin innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen insgesamt nur wenige Tage tätig war, sagte die Zeugin dem Angeklagten B1 mehrfach am Telefon sowie auf der Rückfahrt weinend, dass sie dies nicht könne. Der Angeklagte B1 reagierte darauf in der Weise, dass er der Zeugin erklärte, das sei doch alles nicht so schlimm. Und dass sie eine Frau sei, die C1 helfen könne.
Den Wechsel vom Club „Living Room“ in den Club „Magnum“ gab der Angeklagte B1 vor, da die Zeugin Z2 seiner Ansicht nach im Club „Living Room“ nicht genug verdient hatte. Als sich die Zeugin zunächst weigerte, in diesen Club zu wechseln, weil sie in diesem Club in der Region um E1-Stadt schlimmstenfalls Bekannte treffen konnte, erwiderte der Angeklagte B1, dass sie mal aufwachen solle, es gehe um ihr Leben, es sei scheißegal, wenn sie sogar den eigenen Onkel oder Vater sehe. Mit diesen Leuten müsse sie abschließen. Es gehe um ihre Zukunft. Telefonisch und per SMS teilte die Zeugin dem Angeklagten B1 mehrfach mit, dass sie „kaputt“ sei und fragte, wann er ihr C1, den Angeklagten C1, bringe. Der Angeklagte B1 hingegen erklärte immer wieder, dass sie sich doch mit ihrem Mann eine gemeinsame Familie wünsche. Bereits während des ersten, zweiwöchigen Aufenthaltes im Club „Magnum“ gab der Angeklagte B1 der Zeugin Z2 vor, sexuelle Dienstleistungen während der gesamten Öffnungszeiten des Clubs anzubieten. Dies führte dazu, dass die Zeugin am Wochenende nur zwei Stunden Schlaf hatte und mehrfach bei der Arbeit einschlief. Als die Zeugin über starke Schmerzen im Genitalbereich berichtete, erklärte der Angeklagte B1, sie solle sich nicht so anstellen. Einen Arztbesuch verweigerte er ihr. Als die Zeugin aufgrund eines Streits mit einem Freier, der das Kondom abgezogen hatte, im „Magnum“ Hausverbot erhalten hatte, erklärte der Angeklagte B1 erneut, sie solle sich nicht so anstellen und alles machen, was der Freier von ihr verlange.
Als der Angeklagte C1 nach einigen Wochen „zurückgekehrt“ war, wurde die Zeugin Z2 häufig auch in dessen Beisein zu den verschiedenen Clubs gefahren. Die Zeugin setzte ihre Prostitutionstätigkeit auch nach der Rückkehr des Angeklagten C1 fort, weil sie diesen nicht verlieren wollte und dieser ihr erklärte, dass er ein Projekt „am Laufen“ hätte, in das er viel Geld investieren müsse. Die größte Angst der Zeugin Z2, die in den Angeklagten C1 verliebt war, bestand nun darin, diesen zu verlieren.
In den ersten Monaten ihrer Prostitutionstätigkeit gestanden die Angeklagten der Zeugin Z2 nicht einen freien Tag zu. Beide Angeklagte bestanden stets darauf, dass die Zeugin, die zu Zeiten ihrer Periode regelmäßig unter heftigsten Kopf- und Augenschmerzen sowie Gleichgewichtsstörungen leidet, auch bei Auftreten ihrer Periode durcharbeitete.
Die Angeklagten machten der Zeugin Z2 Vorgaben zur Höhe der Tageseinnahmen. Während es am Anfang ihrer Tätigkeit 500,00 EUR pro Tag sein sollten, steigerten die Angeklagten diesen Betrag nach etwa zwei bis drei Monaten erst auf 800,00 EUR, später auf 1.000,00 EUR.
Während ihrer Tätigkeit im Club „Happy Garden“ in U3-Stadt kam es erstmals dazu, dass der Angeklagte C1 die Zeugin Z2 wegen der nach Ansicht der Angeklagten unzureichenden Einnahmen heftig gegen den Kopf schlug und sie an den Haaren zog. Hierdurch erlitt die Zeugin starke Schmerzen, was dem Angeklagten C1 auch bewusst war.
Etwa zur gleichen Zeit isolierten die Angeklagten die Zeugin zunehmend. Nach einem Streit mit ihrer Familie war die Zeugin Z2 bereits im Oktober #### in ein Frauenhaus gezogen. Da in dieser Einrichtung für die Angeklagten unliebsame Fragen bezüglich des Ein- und Ausgehens der Zeugin gestellt wurden, betrieb der Angeklagte B1 ihren Umzug in eine Wohnung in C7-Stadt, wohin die Zeugin Anfang Januar #### tatsächlich umzog.
Auch die Zeugin Z2 händigte den Angeklagten, wie von den Angeklagten geplant, - in der Anfangszeit ausschließlich dem Angeklagten B1 - in diesem Zeitraum die gesamten Prostitutionserlöse aus, ohne dass ihr eigene finanzielle Mittel zur Verfügung standen.
13. (Fall 14 der Anklage)
Am ##.##.#### holten die Angeklagten die Zeugin Z2 von dem Club „Acapulco“ in W1-Stadt ab. Zum Zwecke der Einschüchterung und um sie künftig zu besseren „Arbeitsleistungen“ zu animieren, wollten die Angeklagten sie körperlich züchtigen. Zu diesem Zweck fuhr der Angeklagte B1 auf einen entlegenen Parkplatz in der Nähe eines Waldes. Mit der Fahrt zu dieser entlegenen Örtlichkeit sowie mit seiner Präsenz machte der Angeklagte B1 - wie von beiden Angeklagten gewollt - die Aussichten der Zeugin Z2 auf eine Flucht oder Widerstand vollends unmöglich, was die Zeugin Z2 auch erkannte.
Auf dem Parkplatz musste die Zeugin Z2 auf Aufforderung des Angeklagten C1 das Auto verlassen und wurde von diesem mit Einverständnis des Angeklagten B1 so massiv mit der Faust gegen den Kopf geschlagen, dass sie das Bewusstsein verlor und in einem Krankenhaus behandelt werden musste.
14. (Fall 15 der Anklage)
In dem Zeitraum zwischen Ende Februar bzw. Anfang März bis Mai ####, während dessen die Zeugin Z2 im Club „Magnum“ in F3-Stadt arbeitete, schlug der Angeklagte C1 bei einem Vorfall, bei dem er der Zeugin respektloses Verhalten vorgeworden hatte, aus der unter Ziff. 13 geschilderten Motivation mehrfach mit einem Gürtel auf den Körper der Zeugin ein.
Durch die Schläge erlitt die Zeugin starke Schmerzen, was dem Angeklagten C1 auch bewusst war.
15. (Fall 16 der Anklage)
Im Frühjahr #### unternahm der Angeklagte C1 Bemühungen, auch die Zeugin Z2 zu einem Kreditantrag zu bewegen. Hierzu erklärte er der Zeugin gegenüber, er benötige Geld für ein gemeinsames Projekt mit dem Angeklagten B1, ohne weitere Angaben zu diesem Projekt zu machen.
Zu dieser Zeit bezog die Zeugin Z2, wie der Angeklagte C1 wusste, Sozialleistungen. Weitergehende Einkünfte oder Vermögenswerte, aus denen sie die aus einem Kreditvertrag resultierenden monatlichen Raten hätte begleichen können, standen ihr, was der Angeklagte C1 ebenfalls wusste, nicht zur Verfügung, da sie ihre Prostitutionseinnahmen stets an die Angeklagten übergeben musste.
Nachdem der Angeklagte C1 bereits die Zeugin H2 sowie gemeinsam mit dem Angeklagten B1 die Zeuginnen F2 und L5 zu einem Kreditantrag bewegt hatte, wollte er sich durch die Wiederholung dieses Vorgehens bei der Zeugin Z2 eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen.
Zur Vorbereitung eines späteren Kreditantrages veranlasste der Angeklagte C1 die Zeugin Z2 noch im Frühjahr #### dazu, ein neues Girokonto zu eröffnen.
Im Sommer #### beantragte die Zeugin Z2 auf Anweisung des Angeklagten C1 schließlich bei der Sparkasse L1-Stadt einen Kredit in Höhe von 41.000,00 EUR.
Um eine tatsächlich nicht vorhandene Kreditwürdigkeit der Zeugin Z2 vorzutäuschen, ließ der Angeklagte C1 Beträge in Höhe von 1.860,15 EUR auf das Girokonto der Zeugin Z2 überweisen, die als Gehaltszahlungen eines Steuerberaterbüros X4 bezeichnet waren. Ferner reichte er entsprechend gefälschte Gehaltsabrechnungen sowie einen gefälschten Arbeitsvertrag eines Steuerberaterbüros X4, der eine monatliche Bruttovergütung von 2.911,88 EUR vorsieht, bei der Sparkasse ein. Tatsächlich hat die Zeugin Z2 nie in diesem Steuerberaterbüro gearbeitet.
Die Mitarbeiter der Sparkasse L1-Stadt nahmen aufgrund der eingereichten Unterlagen an, dass die Zeugin Z2 tatsächlich über monatliche Einkünfte in Höhe von 1.860,15 EUR netto verfügte, bewilligten das beantragte Darlehen in Höhe von 41.000,00 EUR und veranlassten die Auszahlung des Kreditbetrages an die Zeugin Z2.
Anschließend übergab die Zeugin Z2 die Summe vollständig an den Angeklagten C1.
Auf die Erlangung dieses Geldes, auf das er - wie er wusste - keinen Anspruch hatte, kam es dem Angeklagten C1 gerade an.
Eine Rückzahlung erfolgte nur teilweise durch die Begleichung der ersten beiden Kreditraten über jeweils 600,00 EUR. Eine weitergehende Rückzahlung war von dem Angeklagten C1 von vorneherein nicht beabsichtigt, da er wusste, dass die Zeugin Z2 ihm sowie dem Angeklagten B1 sämtliche Prostitutionserlöse abgeben musste und die Zeugin infolgedessen nicht in der Lage war, das Darlehen in vollem Umfang zurückzuzahlen.
Eine Beteiligung des Angeklagten B1 an dieser Tat war nicht sicher festzustellen.
16. (Fall 17 der Anklage)
Spätestens im Februar bzw. März #### begannen die Angeklagten aufgrund eines zuvor gefassten Plans, dessen Umsetzung die Zeugin Z2 nicht nur zur Fortsetzung, sondern nochmals zu einer massiven Ausweitung der Prostitutionstätigkeit veranlassen sollte, damit, bei der Zeugin Z2 ebenfalls die Vorstellung hervorzurufen, der Angeklagte B1 sei kein Mensch und besitze übermenschliche Kräfte. Zu diesem Zweck suggerierten die Angeklagten der Zeugin mehrfach, der Angeklagte C1 müsse versterben, weil sie gegen Regeln der „Familie“ verstoßen habe, einen zu geringen Prostitutionsgewinn erzielt oder sich geweigert habe, den „Gesandten“ anzubeten.
Der Angeklagte C1 spielte bei diesen Gelegenheiten seine Rolle so überzeugend, dass die Zeugin Z2 ernsthaft in Erwägung zog, der Angeklagte B1 könnte tatsächlich über übermenschliche Fähigkeiten verfügen. Letztlich verblieben ihr möglicherweise Restzweifel an der „Übermenschlichkeit“ des Angeklagte B1. Dennoch akzeptierte sie es, für den Angeklagten B1, wie ihr vom Angeklagten C1 vorgegeben worden war, stets ein Begrüßungsritual zu vollziehen. Sie hatte zunächst schweigend in den Wagen einzusteigen und sodann zu sagen „Bruder, darf ich Dir meinen Respekt erweisen?“. Anschließend hatte sie den Handrücken des Angeklagten B1 zu küssen, diesen an ihre Stirn zu führen und das Gebet „Gesandter, mein Körper ist Dir, danke was Du aus mir gemacht hast. Ich liebe Dich!“ aufzusagen. Als Abschluss des Rituals hatte sie das eingenommene Geld ungeordnet im Auto abzulegen.
Es war nicht sicher festzustellen, dass es als Folge dieses Schauspiels der Angeklagten zu einer tatbestandlich relevanten Ausweitung der Prostitutionstätigkeit der Zeugin Z2 kam, wie es Ziel der Angeklagten war.
Jedenfalls aber steigerten die Angeklagten in den Monaten nach Februar/März #### zur Erreichung des oben genannten Ziels auch den Druck auf die Zeugin Z2 permanent. Wenn die Einnahmen nach Ansicht der Angeklagten nicht ausreichten, wurde die Zeugin telefonisch beschimpft mit „Hurentochter“, „Missgeburt“ „Stück Scheiße“ oder „Dreck“ und weiteren Begriffen beleidigt und ihr Sanktionen für ihr angebliches Fehlverhalten angedroht. Wenn die Zeugin Z2 bei diesen Telefonaten Widerworte gab, wurde sie häufig vom Angeklagten C1 bei der nächsten Gelegenheit unter dem Vorwurf der Respektlosigkeit geschlagen. Teilweise wurde die Zeugin Z2 auch im Telefonat von den Angeklagten aufgefordert, sich selbst zu schlagen.
Es kam auch, wie oben bereits dargestellt, zu Tätlichkeiten, die von dem Angeklagten C1 ausgeführt wurden und - jedenfalls mehrfach - auf Anweisungen des Angeklagten B1 beruhten. So kam es über den vorstehend unter Ziff. 14 festgestellten Fall hinaus während des zweiten Aufenthalts der Zeugin im Club „Magnum“ zu weiteren Vorfällen, bei denen der Angeklagte C1 die Zeugin mit der Faust mehrfach gegen den Kopf schlug und an den Haaren zog, obwohl er wusste, dass die Zeugin letzteres als sehr schmerzhaft empfindet. Einmal drohte er ihr auch damit, ihr auf die Nase zu schlagen, weil er wusste, dass die Zeugin nach einer Nasen-OP eine sehr schmerzempfindliche Nase hat.
Die Höhe der von der Zeugin Z2 zu erreichenden Tageseinnahmen erhöhten die Angeklagten in diesem Zeitraum nach und nach auf 1.500,00 EUR. Um diese Einnahmen zu erzielen, was der Zeugin Z2 bisweilen auch gelang, musste sie durchschnittlich 25 Freier pro Tag bedienen.
Der Druck nahm derart zu, dass die Zeugin Z2 ernsthaft erwog, sich das Leben zu nehmen. Als sie dies dem Angeklagten C1 während ihrer Tätigkeit im Club „Sharks“ in E5-Stadt mitteilte, führte dies zu keiner Linderung des auf sie von den Angeklagten ausgeübten Drucks.
Auch kam es zu Konflikten zwischen der Zeugin Z2 und den anderen Prostituierten, von denen sie wegen ihrer forschen Herangehensweise an die Freier angefeindet wurde.
Weiterhin wurde auf gesundheitliche Probleme der Zeugin Z2 keine Rücksicht genommen. Als sie dem Angeklagten C1 erzählte, dass bei einem Freier ein Kondom geplatzt sei und sie Angst vor AIDS und einer Schwangerschaft habe, lehnte er einen zeitnahen Arztbesuch mit der Begründung ab, dass bereits „Ausspülen mit warmem und mit kaltem Wasser“ ausreiche und es gegen eine HIV-Infektion „eine Spritze gebe“, um sie zum Weiterarbeiten zu bewegen.
Die Zeugin Z2 fühlte sich den Angeklagten im Laufe der Zeit immer mehr ausgeliefert, weil sie ohne eigene finanzielle Mittel teilweise in fremden Städten tätig war, keinen Kontakt zu Familie und Freunden mehr hatte und überdies mit beträchtlichen Schulden belastet war. Deshalb setzte sie ihre Tätigkeit bis zu ihrer Befreiung durch die Polizei am ##.##.#### fort.
Die Zeugin Z2 ist infolge des Geschehens finanziell ruiniert und leidet weiterhin psychisch unter dem Geschehen.
Es war nicht sicher auszuschließen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten C1 im letzten Monat der Tatbegehung erheblich eingeschränkt war.
17. (Fall 22 der Anklage)
Ende September oder Anfang Oktober #### schlug der Angeklagte B1 dem Angeklagten C1 auf den Kopf, während die Angeklagten gemeinsam mit der Zeugin Z2 im Auto saßen.
Durch den Schlag erlitt der Angeklagte C1 starke Schmerzen, was dem Angeklagten B1 auch bewusst war.“
E.
Die Hauptverhandlung hat in der Sache zu den folgenden ergänzenden Feststellungen geführt:
Die 18. große Strafkammer hat in ihrem Urteil vom ##.##.#### gegen den Angeklagten B1 folgende Einzelstrafen, welche aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom ##.##.#### (Az. # StR ###/##) rechtskräftig sind, festgesetzt:
| Ziff. der Fest-stellungen | Tatbezeichnung | festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von |
| II.1. | Betrug zum Nachteil der Von Essen Bank | einem Jahr und sechs Monaten |
| II.2. | Zuhälterei zum Nachteil der Zeugin F2 | zwei Jahren und neun Monaten |
| II.4. | versuchter schwerer Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung zum Nachteil der Zeugin H2 | drei Jahren |
| II.5. | Betrug zum Nachteil der Postbank | einem Jahr und acht Monaten |
| II.6. | schwerer Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung zum Nachteil der Zeugin L5 in Tateinheit mit Zuhälterei | sechs Jahren |
| II.7. | schwerer Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung zum Nachteil der Zeugin L5 in Tateinheit mit Zuhälterei | sieben Jahren und sechs Monaten |
| II.8. | Anstiftung zur Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin L5 | acht Monaten |
| II.9. | gefährliche Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin L5 | einem Jahr und sechs Monaten |
| II.11. | Anstiftung zur Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin L5 am ##.##.#### | einem Jahr und zwei Monaten |
| II.12. | schwerer Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung zum Nachteil der Zeugin Z2 in Tateinheit mit Zuhälterei | sieben Jahren und sechs Monaten |
| II.13. | gefährliche Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin Z2 am ##.##.#### | einem Jahr und sechs Monaten |
| II.16. | versuchter schwerer Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung zum Nachteil der Zeugin Z2 | drei Jahren und sechs Monaten |
| II.17. | Körperverletzung zum Nachteil des gesondert Verfolgten C1 | vier Monaten |
F.
Die ergänzenden Feststellungen beruhen auf den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls eingeführten Beweismitteln, insbesondere dem in Auszügen verlesenen Urteil der 18. großen Strafkammer des Landgerichts E1-Stadt vom ##.##.####, sowie den Bekundungen der sachverständigen Zeugen Dr. E6 und Dr. U4 und des Zeugen X2.
G.
Die Kammer hat gemäß § 66 Abs. 2 StGB die Unterbringung des Angeklagten B1 in der Sicherungsverwahrung angeordnet, da die formellen und materiellen Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung nach dieser Vorschrift vorliegen und die Kammer davon überzeugt ist, dass die Anordnung dieser Maßregel im vorliegenden Fall neben der Strafe unerlässlich ist.
Nach § 66 Abs. 2 StGB kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (§ 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 StGB) anordnen, wenn
334der Täter drei Straftaten der in § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB genannten Art begangen hat,
335durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat,
336er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wird
337und die Voraussetzung des § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB vorliegt, nämlich die Gesamtwürdigung des Täters oder seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB liegen vor. Der Angeklagte B1 hat mit den unter II.4., II.6., II.7., II. 12. und II.16. festgestellten Taten als Erwachsener drei vorsätzliche Straftaten i.S.d. § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 a StGB begangen. Er hat für jede dieser Taten jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt und wurde wegen mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt.
Auch die materiellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB liegen vor: Die Gesamtwürdigung des Angeklagten B1 und seiner Taten hat ergeben, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Das Merkmal des Hanges verlangt einen eingeschliffenen inneren Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Hangtäter ist danach derjenige, der dauernd zu Straftaten entschlossen ist oder der auf Grund einer fest eingewurzelten Neigung, deren Ursache unerheblich ist, immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2008 - 2 StR 391/08, NStZ-RR 2009, 11 m.w.N.). Der Zustand muss gegenwärtig sein und ist aufgrund umfassender Vergangenheitsbetrachtung festzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 196/17, in: juris). Aus dem Hang muss sich eine ungünstige Prognose ergeben, nämlich die Erwartung, dass von dem Täter weitere erhebliche rechtswidrige Taten (schwere Gewalt- oder Sexualdelikte) ernsthaft zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (vgl. Fischer, StGB, 66. Auflage 2019, § 66 Rn. 59).
Zur Frage des Hanges zum Zeitpunkt der Verurteilung und einer daraus resultierenden Gefährlichkeit des Angeklagten B1 im Sinne des § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB hat die Kammer die Sachverständige Dr. med. T8, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, gehört.
Unter Berücksichtigung der Ausführungen der Sachverständigen ist die Kammer aufgrund einer umfassenden Würdigung der Person des Angeklagten B1, der die Persönlichkeit des Angeklagten prägenden Umstände einschließlich seiner psychischen Befindlichkeit und seiner Taten der Überzeugung, dass der Angeklagte B1 ein sogenannter Hangtäter ist.
Die Delinquenz des Angeklagten B1 ist verwoben mit seiner Persönlichkeit, aus der der Hang resultiert. Hier schließt sich die Kammer nach eigener Wertung den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. T8 an, welche auch nach kritischer Befragung bei ihrer Einschätzung geblieben ist.
Die Sachverständige Dr. T8 hat nach Exploration des Angeklagten B1 zur Frage des Hanges unter eingehender Befassung mit seiner Biographie, seinem Werdegang, seiner Persönlichkeitsstruktur, seiner strafrechtlichen Vergangenheit und seiner Vollzugsgeschichte sowie ferner unter Berücksichtigung seiner im vorliegenden Verfahren abzuurteilenden Taten und deren Hintergründen und Begleitumständen ausgeführt, dass die Delinquenz des Angeklagten B1 stark mit seiner Persönlichkeit und der bei ihm diagnostizierten verfestigten antisozialen Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägten psychopathischen, narzisstischen und manipulativen Anteilen zusammenhänge, so dass das Hangtäterpotential des Angeklagten B1 aus der Persönlichkeitsstruktur resultiere. Dabei wies die Sachverständige Dr. T8 darauf hin, dass es sich bei dem Hang nicht um eine forensisch-psychiatrische Fragestellung handele, sondern sich der Hangtäterschaft nur durch Kriterien zur Erfassung des Ausmaßes verankerter Kriminalität genähert werden könne, deren Vorliegen es im Einzelnen zu überprüfen gelte. Die von ihr herausgestellten kriminovalenten Faktoren sowie deren Entwicklung im Lebenslängsschnitt des Täters erfüllten die Kriterien eines Hangs.
Bei dem Angeklagten B1, dessen Leben seit der Jugendzeit maßgeblich von Normenversagen und Versagen der Legalbewährung gekennzeichnet sei, liege eine antisoziale Persönlichkeitsstörung vor. Sie erläuterte, dass es sich bei einer Persönlichkeitsstörung um charakteristische und dauerhafte innere Erfahrungs- und Verhaltensmuster des Betroffenen handele, die insgesamt deutlich von kulturell erwarteten und akzeptierten Normen abwichen. Der Angeklagte B1 weise ab der Pubertät Entwicklungsauffälligkeiten und eine Hinwendung zum antisozialen Lebensstil auf, obwohl seine Herkunftsfamilie nicht primär antisozial geprägt gewesen sei. Durch Bestrafungen habe der Angeklagte B1 sich nicht regulieren lassen. Er habe weiterhin in der Begehung von Straftaten einen schnellen und bequemen Weg gesehen, um seinen Lebensstil zu finanzieren. Anders als bei einer dissozialen Persönlichkeit, welche mit einem Impulskontrolldefizit, starker Dysphorie und starker Reizbarkeit einherginge, werde bei einer antisozialen Persönlichkeit wie der des Angeklagten B1 das Lebenskonzept strukturiert verfolgt, ohne Verlust der Impulskontrolle. Die Reizbarkeit sei dabei nicht unkontrolliert, sondern beruhe immer auf einem rationalen Motiv. Der Angeklagte B1 habe sein eigenes Verhalten in den Anlasstaten gezielt eingesetzt, um seine finanzielle Ausbeute zu steigern.
Die antisoziale Persönlichkeitsstörung des Angeklagten B1 habe einen ausgeprägten psychopathischen Anteil. Zu diesem Ergebnis gelangte die Sachverständige Dr. T8 anhand der PCL-R-Checkliste, die von dem amerikanischen Kriminalprognostiker I5 entwickelt wurde. Die Psychopathie beschreibe eine spezifische Merkmalskombination einer Persönlichkeit, die im kriminalistischen Kontext eine besonders kritische Prognose für die Begehung von Straftaten habe. Menschen mit einer Psychopathie zeigten häufiger ein Legalversagen, weil ihr Verhalten und ihr motivationales Streben nah an kriminellen Konzepten entlang liefen. Daraus ließen sich Schlüsse für den Einzelfall ziehen, auch wenn Psychopathie nicht strikt mit Kriminalität, aber mit Bewusstsein für Schuld, Reue und Skrupel korreliere. Der psychopathische Anteil der antisozialen Persönlichkeitsstörung lasse daher Rückschlüsse auf eine ausgeprägte Neigung zum kriminellen Lebenswandel als biographisches Konstrukt zu. Dabei seien einzelne Items für sich betrachtet nicht aussagekräftig im Hinblick auf Psychopathie, in ihrer Gesamtdiagnose lassen sie aber durchaus Rückschlüsse zu. Dass die einzelnen Items nicht stets scharf voneinander abgrenzbar seien und deshalb die Gefahr einer doppelten Gewichtung gesehen werde, wohne dem Instrument inne, ebenso wie die Tatsache, dass einige Items einem soziokulturellen Wandel unterlägen. Beispielsweise bildeten die Items 1, 4, 5, 7 und 8 die Art der Beziehungsaufnahme zu anderen Menschen ab. Sie seien eng miteinander verknüpft, zeigten in ihrer Auffächerung aber, was einen bestimmten Interaktionsstil an mehreren Facetten ausmache. Da die Ausfüllung der einzelnen Kriterien in erheblichem Maße subjektiviert sei, bedinge die Anwendung dieses Instruments eine spezielle Schulung des Anwenders, welche sie drei Mal absolviert hätte.
Die gleichlautende Kritik der Verteidigung des Angeklagten B1 an dem seitens der Sachverständigen Dr. T8 angewandten Prognoseinstrument hält die Kammer aus den überzeugenden Argumenten der Sachverständigen nicht für durchgreifend. Zudem handelt es sich bei den aus dessen Anwendung gewonnenen Erkenntnissen nur um einen Aspekt, welcher sich schlüssig in das Gesamtbild vom Angeklagten und die Gesamtabwägung einfügt.
Der Schwellenwert für Psychopathie liege nach der Sachverständigen Dr. T8 in Europa bei 25 Punkten von 40 möglichen Punkten. Ein Wert zwischen 25 und 32 spreche für eine hohe Ausprägung an psychopathischen Merkmalen, ein Wert darüber deute auf eine sehr hohe Ausprägung. Das Instrument sei so ausgelegt, dass der wahre Wert sich innerhalb eines sogenannten Konfidenzintervalls von +3 bis -3 Punkten bewege.
Die Items könnten bei dem Angeklagten B1 in Gänze beantwortet werden. Insgesamt ergäbe sich für ihn ein hoher Wert von 29 Punkten:
Hinsichtlich des Items 1 (trickreich sprachgewandter Blender mit oberflächlichem Charme) vergebe sie 2 Punkte, da der Angeklagte B1 eine ausgeprägte Neigung zu kurzweilig-unterhaltsamem Auftreten und Parlieren habe, dabei aber sehr häufig Floskeln und Allgemeinplätze verwende oder durch einen manierierten Sprachstil pseudo-gewichtige Weisheiten ausspreche. Auch neige der Angeklagte B1 dazu, Geschichten auszuschmücken oder zu dramatisieren. Gemeint sei mit dem Item 1 auch, dass jemand durch sein Auftreten als sehr sympathisch und verbindlich empfunden werde und Menschen für sich gewinne, ohne dass dahinter eine Beziehungsverbindlichkeit stehe. Der sprachgewandte Blender bilde sich ab in der Heiligenrolle, die der Angeklagte B1 ausgefüllt habe. Charme bedeute hier, die Fähigkeit auf Menschen einen besonderen Eindruck zu erwecken. Der Angeklagte B1 sei sprachgewandt und er benutzte diese Gabe, um andere Menschen zu etwas zu bringen, was sie nicht tun wollten oder bei dem sie innerliche Hindernisse spürten. Er sei in der Lage, eine gewisse Aura um sich zu verbreiten. Dass zeige seine manierierte Rhetorik.
Zwei Punkte träfen auch für das Item 2 (erheblich übersteigertes Selbstwertgefühl) zu, mit der die Einschätzung der eigenen Fähigkeiten als überbordend verstanden werde, sowie selbstsicheres Auftreten und Statusbetonung. Dies hätte sich durch die in der Hauptverhandlung eingeführten Mitschnitte der Telekommunikationsüberwachung gezeigt, beispielsweise durch das Telefonat, in dem der Angeklagte B1 eine Art Predigt gehalten hätte. Die Übernahme der Rolle des Heiligen belege seine Einschätzung der eigenen Fähigkeiten als überbordend. Sein krimineller Lebensstil beruhte auf materiellem Streben.
Item 3, welches das Stimulationsbedürfnis und die Anfälligkeit für Langeweile bewerte, erfülle der Angeklagte B1 mit 2 Punkten, weil der antisoziale Lebenswandel des Angeklagten B1 geprägt sei von Hedonismus und Ablenkung und der weitgehenden Vermeidung einer Anstrengungsbereitschaft.
Item 4 bewerte pathologisches Lügen. Hier ergäbe sich 1 Punkt für den Angeklagten B1 angesichts seines Verhaltens in Zusammenhang mit den Taten (Heiligenstatus) und in Bezug auf sein Beziehungsleben, aber nicht mehr, weil er sich in der Exploration, im direkten Kontakt nicht so gezeigt hätte.
Item 5 betreffe das betrügerisch manipulative Verhalten, welches sie bei dem Angeklagten B1 mit 2 Punkten bewerte, weil der Angeklagte B1 hier einen deutlichen Schwerpunkt zeige. Er hätte als Persönlichkeit mit Menschen bislang sehr manipulativ zum eigenen Vorteil agiert. So habe er beispielsweise das Projekt X gegenüber den Nebenklägerinnen mit ihm als Finanzierer vorgegeben, um die Nebenklägerinnen zur Aufnahme der Darlehen zu veranlassen und in Abhängigkeit zu bringen.
Das Item 6, Mangel an Reue/Gewissensbissen, Schuldbewusstsein oder Schuldgefühlen, bewerte sie bei dem Angeklagten B1 mit einem Punkt. Nach dem bisherigen Haftverlauf, der durch wiederholte Regelverstöße geprägt gewesen sei, könne nicht sicher von einer tiefgreifenden Einsicht des Angeklagten B1 in das Unrecht seiner Taten mit all ihren Nachteilen und Beschwerlichkeiten ausgegangen werden.
Das Item 7 bewerte den oberflächlichen Affekt. Es gehe um die Frage, ob der Proband fähig sei, bezogen auf das soziale Nahfeld tiefe Gefühle zu empfinden und darum, ob eine innere emotionale Verbindlichkeit bestehe, die den Handlungsspielraum abstecke. Die Frage sei auch, ob die gezeigten Emotionen nur von kurzer Dauer seien, es Gefühlskälte und affektive Verbindungslosigkeit zu anderen Menschen gebe. Sie habe kaum tiefe emotionale Bindungen zu Personen aus seinem nahen Umfeld feststellen können, die Personen seien für ihn austauschbar. Das gelte für seine Eltern, seine Ehefrau und in Ansätzen für seine Lebensgefährtin. Die Sachverständige Dr. T8 habe in ihrer Exploration feststellen können, dass der Angeklagte B1 über diese Personen nicht viel wisse und er das Gefühl einer gewissen Unverbundenheit oder Volatilität in Bezug auf diese Personen vermittle. Was die Beziehung zu seiner Ehefrau ausmache, sei offen geblieben. Ein kurzer Anflug von Rührung sei zu spüren gewesen in Zusammenhang mit dem Sohn des Angeklagten B1, als der Angeklagte auf die Teilnahme an dessen Geburt und ein Telefonat mit diesem zu sprechen gekommen sei. Wegen dieses Aspekts liege dieses Item mit 1 Punkt vor. Dass der Angeklagte B1 gegenüber seinen Eltern zuverlässig und respektvoll auftrete, ändere an dieser Einschätzung nichts. Es bestehe keine innere emotionale Verbindlichkeit, die den Handlungsspielraum abstecke. Die Art der Bindung zu seinen Eltern habe ihn nicht davon abhalten können, in die Kriminalität abzudriften oder dazu geführt, dass er sein Leben ändere. Dies lasse Rückschlüsse auf die emotionale Beziehung zu. Man müsse sich fragen, wie tief die Liebe sei, wenn das faktische Miteinander betroffen sei.
Item 8 betreffe den Mangel an Empathie, also die Unfähigkeit die Perspektive anderer einzunehmen, andere wie Gegenstände zu benutzen, sich locker und nüchtern zu verhalten, wenn es um die Beschreibung des Leidens anderer gehe. Es gehe um die explizite Verbindung zum Sadismus und die Ungerührtheit im Ansehen des Elends anderer. Die in der Hauptverhandlung gehörten Telekommunikationsabschnitte zeugten davon, dass dieses Item bei dem Angeklagten B1 voll erfüllt sei und mit 2 Punkten zu bewerten sei. Die Verhaltensinstruktionen in Bezug auf die zur Prostitution motivierten Frauen belegten dies.
Item 9 beschreibe den parasitären Lebensstil, welcher bei Zuhälterei immer gegeben sei, so dass zwei Punkte zu vergeben seien.
Item 10 betreffe die mangelnde Impulskontrolle, eine leichte Verärgerbarkeit und Reizbarkeit, Kränkbarkeit, rasche gewalttätige Reaktion auf Frustration. Hier sei nur 1 Punkt zu vergeben und zwar aufgrund der unterschwelligen Ungeduld in der Haft, welche beschrieben wurde durch den Zeugen X2. Sie selbst habe in der Exploration keine derartige Situation erlebt. Die Verärgerbarkeit und Reizbarkeit hätten sich aber auch im Rahmen der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Telekommunikationsmitschnitten gezeigt. Dies kam in einem der Telefonate zum Ausdruck, als die Kasse nicht gestimmt hätte. Obwohl der Angeklagte B1 hier sein Verhalten auch bewusst eingesetzt hätte.
Bei dem die Promiskuität abfragenden Item 11 gehe es um das Sexualverhalten und ob dieses geprägt sei von völlig austauschbaren Intimbegegnungen. Dies treffe auf den Angeklagten B1, der nach bei 40 bis 50 Intimpartnern liege und während seiner Beziehung mit Frau E6 Parallelbeziehungen geführt habe, voll zu, was 2 Punkte bedinge.
Item 12 (frühe Verhaltensauffälligkeit) sei mit 0 Punkten bewertet worden, da frühe Verhaltensauffälligkeiten nicht bekannt seien.
Item 13 betreffe den Mangel an realistischen, langfristigen Zielen. Der Angeklagte B1 habe in der Haft in strukturierten Rahmenbedingungen die Schule nachgeholt, aber in der biographischen Gesamtschau lasse sich dies nicht abbilden. Er hätte das nicht durchgehalten. Seine Zukunftsvorstellungen beschränkten sich darauf, dass er mit einer Abschiebung nach B2-Land rechne, aber vorziehe, in Deutschland bleiben zu dürfen. Es fehle daran, sich mit einem legalkonformen Lebenskonzept langfristig realistisch auseinanderzusetzen. Die Psychopathie beziehe sich auf die gesamte Lebensspanne und nicht auf begrenzte Abschnitte, weshalb hier deshalb 2 Punkte vergeben werden. Das Item 13 könne sich in Zukunft verbessern im Rahmen einer Persönlichkeitsentwicklung. Strukturierte Überlegungen für die Zukunft bestünden zum aktuellen Zeitpunkt nicht.
Hinsichtlich Item 14, das die Impulsivität im Sinne von mangelnder Abwägung von Für und Wider, spontanem Handeln, unüberlegtem, spontanem, sprunghaftem Tun, dem Ausagieren von Augenblickseinfällen, bewerte, müsse bei dem Angeklagten B1 wegen seiner Jugenddelinquenz, die auf Impulsivität hinweise, 1 Punkt vergeben werden. Er habe damals leichtfertigte Entscheidungen getroffen, in der kriminellen Gruppe Leute abgezogen oder Einbrüche begangen, welche sich als Augenblicksgeschehen darstellten. In späteren Jahren sei er nicht unüberlegt oder sprunghaft aufgetreten.
Item 15 bewerte Verantwortungslosigkeit, also das mangelnde Eingehen von Verpflichtungen. Der auf einem antisozialen Konzept beruhende Lebensstil verweise auf Verantwortungslosigkeit. Zudem exemplifiziere sich an der strafrechtlichen Biographie auf der Verhaltensebene die Verantwortungslosigkeit, es liege Bewährungsversagen vor. Dies zeige, dass eigene Verhaltensspielräume ausgelotet würden und keine Verhaltenskorrektur vorgenommen würde, auch wenn der Angeklagte B1 in seiner Ehe Verantwortung für das Scheitern der Beziehung übernommen habe. Die Jahre der Straffreiheit seien ohne kontinuierliche legale Erwerbstätigkeit vergangen, obwohl er in der Justizvollzugsanstalt einen ersten Schritt in Richtung Berufsbildung getan hätte. Das Geschäftsmodell der Zuhälterei sei seit der Jugendzeit in ihm angelegt gewesen, in der er durch Kontakt zum Rotlichtmilieu erkannt hätte, dass das für seinen sozialen Status benötigte Geld durch Zuhälterei leicht zu verdienen sei. Das als Konstrukt für die Lebensbasis zu nehmen, sei ein verfestigtes Konstrukt. Unter Berücksichtigung, dass bis zur Fassung des Tatentschlusses Anfang #### seit der letzten Tat vom ##.##.#### unter Berücksichtigung der Haftzeiten knapp 4,5 Jahre vergangen seien, überwögen dennoch in dem relevanten Alter zwischen 15 und 30 Jahren die Zeiträume, die durch kriminelle Aktivitäten geprägt seien. Damit sei die strafrechtliche Lebensphase deutlich größer als die legale Lebensphase. Zudem sei der Weg, der unmittelbar zuvor in der Justizvollzugsanstalt eingeschlagen worden sei, nicht weiterverfolgt worden. Obwohl der Angeklagte B1 auch zum Ausdruck gebracht hätte, dass er einiges nicht habe machen dürfen. Erreicht würde daher 1 Punkt.
Item 16 betreffe die fehlende Bereitschaft, Verantwortung für eigenes Handeln zu übernehmen. Dies treffe auf den Angeklagten B1 zu und werde mit 1 Punkt bewertet, auch vor dem Hintergrund, dass er sich nunmehr bereit zeige, sein Haus zu verkaufen und den Erlös den Nebenklägerinnen zukommen zu lassen. Der Angeklagte B1 zeige eine mangelnde kognitive Verantwortungsübernahme, weil die Lebensbedingungen als Flüchtlingsfamilie vor dem Hintergrund eines hohen Bildungsstandes der Herkunftsfamilie entwicklungsschädigend und ein stückweit traumatisierend gewesen seien. Alle Familienangehörigen seien damit beschäftigt gewesen, gegen depressive Aspekte anzukämpfen. Der Vater habe es aber auch geschafft, sich wieder hochzuarbeiten. Grundsätzlich könne man sagen, dass man aus dem Milieu in dem man sei, unbedingt raus müsse, auch wenn das ein schwerer Weg sei. Jemand, der so ein hohes Selbstkontrollbedürfnis habe, was eine Ressource sei, müsse Verantwortung für sein eigenes Handeln übernehmen.
Das Item 17, viele kurzdauernde Ehe-ähnliche Beziehungen, treffe nicht zu. Der Angeklagte B1 sei einmal verheiratet und habe eine langjährige Lebensgefährtin.
Das Item 18, Delinquenz im Jugendalter, werde durch die sich aus dem Vorstrafenregister ergebenden Verurteilungen erfüllt, so dass zwei Punkte zu vergeben seien.
Gleiches gelte für das Item 19, die Missachtung von Weisungen und Auflagen, welche ebenfalls mit 2 Punkten zu bewerten sei.
Auch das Item 20, die polytrope Kriminalität, welche ab 6 unterschiedlichen Deliktskategorien gegeben sei, treffe aufgrund der Verurteilungen des Angeklagten B1 zu und sei damit bei 2 Punkten anzusetzen.
Zusammenfassend würden daher 29 Punkte erreicht, mithin läge ein Wert vor, der auf eine hohe psychopathische Neigung der Persönlichkeit schließen lasse.
Neben der antisozialen Persönlichkeitsstörung mit psychopathischen Anteilen bestehen nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. T8 bei dem Angeklagten B1 ausgeprägte narzisstische Persönlichkeitsanteile. Diese hätten sich bislang im Rahmen des strikt kriminellen Lebenskonstrukts negativ ausgewirkt und stellten eine Risikosteigerung dar. Narzissmus sei nicht per se negativ besetzt, sondern bedeute zunächst einmal sich in positiver und liebevoller Weise zu besetzen: Zu einer Persönlichkeitsstörung werde es, wenn eine Instabilität der Selbstwertregulation hinzutrete. So sei das in B2-Land als Kind entstandene Selbstverständnis des Angeklagten, etwas Besonderes zu sein und einen hohen sozialen Status zu haben, durch die in Deutschland eintretenden Verhältnisse erschüttert worden. Der antisoziale Lebensstil sei dann das Hilfsmittel gewesen, sich wieder ein stabiles Selbstwertgefühl zu verschaffen. Der Narzisst behelfe sich mit Streben nach Autonomie und Bewunderung sowie Grandiosität. Das Konstrukt des Heiligen zeige die Neigung des Angeklagten B1 sich in sozialen Kontexten zu erhöhen. Er sei sehr materiell statusbezogen, wie die in Augenschein genommen Lichtbilder seiner Wohnsituation zum Zeitpunkt der Festnahme und die in Augenschein genommenen beschlagnahmten Luxusgegenstände bestätigten.
In Kombination mit den ausgeprägten manipulativen Fähigkeiten des Angeklagten ergäben diese Persönlichkeitszüge für andere Personen eine sehr nachteilige Interaktionsform.
Gleichzeitig stellten die narzisstischen Persönlichkeitsanteile und die intellektuellen Fähigkeiten des Angeklagten B1 eine Ressource dar, die genutzt werden könne. Gelänge es dem Angeklagten, sein Selbstbild als geläuterter Mensch neu zu besetzten, bestünde darin eine Chance. Hierbei stelle seine Fähigkeit zur Manipulation aber eine große Bürde dar.
Weiter sei seine ich-syntone Haltung zur Delinquenz für die Beurteilung des Hangs relevant. Der Angeklagte B1 habe lange Zeit diese ich-syntone Haltung zu seiner Delinquenz gezeigt. Inwieweit die nunmehr geäußerte Einsicht in das Unrecht Bestand habe und von Dauer sei, sei vor dem Hintergrund der psychopatischen Gesamtstruktur und der manipulativen Fähigkeiten derzeit noch nicht beurteilbar.
Negativ zu wertende Schuldzuweisungen an Opfer, Außenstehende oder Umwelteinflüsse seien in Ansätzen erkennbar gewesen. Dies zum einen bezogen auf seine Situation als Ausländer in Deutschland und die für ihn damit verbundenen Schwierigkeiten und in Bezug darauf, dass dem Angeklagten B1 bewusst gewesen sei, dass die Nebenklägerinnen ausgesprochen leicht zu manipulieren und unkritisch gewesen seien, ihn als Heiligen anzusehen.
Die Phasen seiner Delinquenz überwögen die delinquenzfreien Phasen. Abgesehen von der Kindheit sei seit der Jugendzeit das delinquente Leben ein maßgeblicher Faktor im Lebensstil, geprägt von Rückfallneigung und Missachtung von Auflagen.
Das gesamte Tatkonstrukt entspreche einer aktiven Gestaltung der Tatumstände durch den Angeklagten B1. Es existiere eine Verankerung in der kriminellen Subkultur.
Neben den Ausführungen der Sachverständigen insbesondere zur Persönlichkeit des Angeklagten B1 bestätigen für die Kammer die Gesamtumstände der Anlasstaten den verbrecherischen Hang des Angeklagten B1. Sie zeichneten sich dadurch aus, dass der Angeklagte B1 gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten C1 ihren Plan zur Ausbeutung ihrer Opfer immer weiter perfektionierten und den Druck auf sie stetig erhöhten, die dadurch bedingten - nachvollziehbaren - Ausfälle und Erschöpfungszustände der Frauen mit verbaler und physischer Gewalt beantworteten und durch die Schaffung pseudoreligiöser Konstrukte deren Abhängigkeit vertieften bzw. zu vertiefen suchten. Die Intensität der Anlasstaten, die sich über mehrere Jahre erstreckten, nahm stetig zu. Die Mechanisierung der Frauen diente allein der Erlangung von Geld, um den eigenen materiellen Status auszubauen. Zuletzt wurden die Nebenklägerinnen L5 und Z2 nicht mehr wie Menschen behandelt. Die Tatbegehungen zeugen von einem großen Maß an Tatplanung und krimineller Energie. Insbesondere der Angeklagte B1 zeigte ein sehr variationsreiches und manipulatives Vorgehen.
Diese Anlasstaten sind zur Überzeugung der Kammer als Auswuchs des Lebensmodells des Angeklagten B1 einzuordnen, der darum bestrebt ist, schnell und in dem ihm vertrauten Rotlichtmilieu ohne besondere eigene Anstrengung viel Geld zu verdienen und durch seinen materiellen Status zu Anerkennung zu gelangen.
Das kriminelle Lebensmodell des Angeklagten wurde begünstigt und fest verankert durch sozialbiographisch relevante Faktoren. Mit der Übersiedlung nach Deutschland gestalteten sich die Verhältnisse schwierig. Aufgrund des ausländerrechtlichen Status gelang die Integration nur erschwert. In der Schule traten die ersten Verhaltensauffälligkeiten auf. So wurde er aufgrund seines Verhaltens aus disziplinarischen Gründen von der Realschule verwiesen und wechselte auf eine Hauptschule, die er ohne Abschluss verließ. Erst im Rahmen des geordneten Vollzugs holte er seinen Realschulabschluss nach. Nach Entlassung führte er diesen Weg nicht fort. Einer geregelten Arbeit außerhalb des Rotlichtmilieus ging er nicht nach. Später spiegelte er eine vermeintliche Einkommensquelle aus einer Tätigkeit in einem Handyshop vor.
Die kriminelle Entwicklung des Angeklagten B1 vor den Anlasstaten stellt sich als weiterer Faktor für die Annahme des Hangs dar. Der Angeklagte B1 trat erstmals im Alter von 14 Jahren strafrechtlich in Erscheinung, wegen Raubes und räuberischer Erpressung in fünf Fällen, davon einmal als Versuch. Im Alter von 17 Jahren wurde er erstmals zur Verbüßung einer Jugendstrafe inhaftiert. Die unterschiedlichen Straftaten in der Vergangenheit belegen ein eingeschliffenes Verhaltensmuster. Selbst die zwischenzeitliche Verbüßung von Haft bzw. Bewährungsunterstellung haben ihn in der Vergangenheit nicht davon abhalten können, neue Straftaten mit für die Opfer zunehmend schweren Folgen zu begehen. Es zeichnete sich ersichtlich kein Lerneffekt ab. Durch Bestrafungen ließ der Angeklagte B1 sich nicht regulieren. Er sah weiterhin in der Begehung von Straftaten einen schnellen und bequemen Weg, um seinen Lebensstil zu finanzieren.
Es ergab sich in der Lebensgeschichte des Angeklagten B1 auch keine derart lange Phase einer kriminellen Abstinenz, welche Zweifel an einer verfestigten antisozialen Haltung oder Verwurzelung einer kriminellen Neigung weckte. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass der Angeklagte B1 einen Zeitraum ohne erhebliche Straftaten durchlaufen hat. Die letzte Verurteilung vor den Anlasstaten, unter Auslassung des fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, erfolgte Ende ####. Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass der Angeklagte B1 während dieser Zeit den Widerruf einer Strafaussetzung erfahren hat, nach eigener Einlassung 8 Monate im offenen Vollzug verbüßt hat und im Anschluss erneut wegen der Aussetzung des verbliebenen Strafrestes unter laufender Bewährung stand. Der Straferlass erfolgte im November ####. Den Tatentschluss mit dem gesondert Verfolgten C1 fasste der Angeklagte B1 im Jahr #### oder Anfang des Jahres ####. Auch die Umsetzung der Taten zum Nachteil der Nebenklägerin F2 erfolgte zu einem Zeitpunkt als der Angeklagte unter laufender Bewährung stand. Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Erklärungen der Sachverständigen Dr. T8, die bereits ausgeführt hat, dass im relevanten Alter die strafrechtlich geprägte Lebensphase deutlich größer war als die legale Lebensphase.
Die Erwartung, dass von dem Angeklagten B1 aufgrund seines Hanges weitere erhebliche rechtswidrige Taten ernsthaft zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist, trifft zur Überzeugung der Kammer zu.
Die Gefährlichkeitsprognose schätzt die Wahrscheinlichkeit dafür ein, ob sich der Täter in Zukunft trotz seines Hanges erheblicher Straftaten enthalten kann oder nicht. Dabei beeinflusst der Grad der „Eingeschliffenheit“ die Beurteilung der Höhe der Wahrscheinlichkeit (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2005, 2- StR 120/05, in: juris; BGH, Urteil vom 28. April 2015 - 1 StR 594/14, in: juris). Wird die Hangtätereigenschaft festgestellt, ist regelmäßig auch eine ausreichende Wahrscheinlichkeit gegeben, zwingend ist diese jedoch nicht (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2015 - 1 StR 594/14, in: juris). Es genügt, dass die Taten auf Grund des Hangs ernsthaft zu besorgen sind (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2005 - 2 StR 120/05, in: juris). Änderungen der Lebensverhältnisse zwischen Tatbegehung und Urteil können dazu führen, dass der Täter nicht mehr als gefährlich anzusehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2001, 1- StR 443/00 - in: juris). Allerdings schließen eine vom Täter in der Hauptverhandlung gezeigte Reue und die bekundete ernsthafte Absicht, den kriminellen Lebensweg aufzugeben, die Gefährlichkeit nicht ohne weiteres aus. Es muss vielmehr zu erwarten sein, dass er den Umkehrwillen nach der Hauptverhandlung mindestens über längere Zeit hinweg durchhält (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 1989 - 3 StR 150/89, MDR 1990, 97). Für die Gefährlichkeitsprognose kommt es auf den Zeitpunkt der Verurteilung an (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2015 - 1 StR 594/14, in: juris).
Die besondere, von dem Angeklagten B1 ausgehende Gefährlichkeit für weitere Straftaten in der Qualität der Anlasstaten gründet sich nach Auffassung der Kammer insbesondere auf dem Grad der Eingeschliffenheit seines Hanges, welcher aus seiner Persönlichkeitsstruktur, seiner Fähigkeit zur Manipulation, seinem besonderen Geltungsdrang und seinem verfestigten antisozialen hedonistischen Lebensentwurf resultiert. Gesteigert wird diese Gefährlichkeit durch die fehlende Empathie für seine Opfer, welche in den Anlasstaten in dem unbeteiligten und kaltblütigen Agieren zur Erlangung seines Ziels und der dort erfolgten stetigen Steigerung des Drucks auf die Nebenklägerinnen zur Erfüllung der stetig erhöhten Vorgaben zum Ausdruck kam, die nicht einzuhalten waren und notwendigerweise Sanktionen nach sich zogen.
Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte B1 sich durch die in der Hautverhandlung vor der 18. großen Strafkammer in Augenschein genommenen Telekommunikationsmitschnitte erschrocken zeigte und Reue und Einsicht in das getane Unrecht zum Ausdruck brachte, beispielsweise durch die an die Nebenklägerinnen Z2 und L5 verfassten Entschuldigungsschreiben und die durch seine Verteidiger vorgetragenen Einlassungen. Es liegen dennoch zumindest derzeit keine hinreichenden Umstände vor, die die Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte B1 auch in Zukunft Straftaten entsprechender Qualität begehen wird, entfallen lassen. Irgendwelche zwischen Tatbegehung und Aburteilung eingetretenen einschneidenden Änderungen im persönlichen Lebensbereich des Angeklagten B1, die geeignet sein könnten, seine zukünftige Gefährlichkeit entfallen zu lassen, sind nicht gegeben.
Eine auf Dauer angelegte, ernsthafte Einstellungs- und Haltungsänderung vermag die Kammer nicht festzustellen. Dies wird durch die übereinstimmenden Einschätzungen der Sachverständigen Dr. T8 und der Zeugen X2 und Dr. E6 gestützt: Die Sachverständige Dr. T8 wertete die durch den Angeklagten B1 auch ihr gegenüber geäußerte Einsicht und Reue als faktisch kognitive Einsicht vor dem Hintergrund der drohenden Anordnung der Sicherungsverwahrung als nicht belastbar. Der Zeuge X2, Abteilungsleiter der Haftabteilung des Angeklagten B1 in der Justizvollzugsanstalt L1-Stadt, berichtete von seinem Eindruck und dem seiner Kollegen, dass der Angeklagte B1 sich im Hinblick auf das anstehende Verfahren taktisch verhalte, überzogen freundlich und bewusst regelkonform und eloquent auftrete, es aber in ihm brodele und er etwas Manipulatives an sich habe. Die Zeugin Dr. E6 berichtete aus ihrem Eindruck der Verhandlung vor der 18. großen Strafkammer, in der sich ebenfalls die Frage gestellt hätte, ob die gezeigte Reue Vorbote einer Verhaltens- und Einstellungsänderung sei oder strategisches Einlassungsverhalten. Die Frage sei nicht beantwortet worden, aber der Angeklagte hätte eine Tendenz gezeigt, sich weiterhin über Regeln hinwegzusetzen, beispielsweise sei während der Zeit der Hauptverhandlung vor der 18. großen Strafkammer in seiner Gefängniszelle ein Handy gefunden worden.
Das Verhalten des Angeklagten B1, lässt auch nach Rückbetrachtung vom heutigen Zeitpunkt aus keine auf Dauer angelegte Einstellungs- und Haltungsänderung erkennen. Im Rahmen des Vollzugs der Untersuchungshaft fiel der Angeklagte B1 wiederholt durch Regelverstöße auf. Mehrfach wurde bei ihm ein Handy sichergestellt. Er versuchte auch nach Zustellung des Urteils der 18. großen Strafkammer die geltenden Regeln zu umgehen, so beispielsweise die Postkontrolle durch Herausschleusen eines Briefes an „K1“. Er erstellte auf einem, ihm seitens der Justiz zur Verfügung gestellten Laptop, nach Manipulation desselben ein 150-seitiges Manuskript, welches im September #### sichergestellt wurde. Im in der Hauptverhandlung verlesenen Brief an E6 vom ##.##.#### spricht er unterschwellig eine Drohung gegenüber dem Staatsanwalt aus, dem er vorwirft ihn durch die Haftumstände zum Selbstmord bewegen zu wollen. Mit Brief vom ##.##.#### erfolgte der Versuch einer Beeinflussung des „K1“, der nach dem Inhalt des in der Hauptverhandlung verlesenen Briefs vom ##.##.#### und ausweislich des verlesenen Begleitschreiben an den gesondert Verfolgten C1 adressiert war. Er solle den Kontakt zum „Alien“ und „seiner sogenannten Familie“ abbrechen. Gleichfalls behauptete der Angeklagte B1 in diesem Brief, dass der gesondert Verfolgte C1 die beiden in diese Lage gebracht hätte, der Angeklagte B1 „aufgrund deiner Faxen und Fehler Freiheit, Geld, was ich bisher erreicht hatte verloren habe“ und sie das ein andermal klären werden, wirft ihm vor, sich nicht mal entschuldigt zu haben.
Auch nachdem der Straf- und Schuldausspruch in Rechtskraft erwachsen und dem Angeklagten B1 am ##.##.#### durch die Aussage der sachverständigen Zeugin Dr. E6 eindringlich vor Augen geführt worden war, dass Verstöße gegen Regeln in Haft, insbesondere das Auffinden eines unerlaubten Handys, als ungünstiges Kriterium für die drohende Anordnung der Sicherungsverwahrung angesehen werden könnte, wurde bei dem Angeklagten B1 am ##.##.#### ein eingeschaltetes Handy sichergestellt. Das Handy wurde seitens der Kammer mit Beschluss vom ##.##.#### beschlagnahmt. Insbesondere dieser Vorfall untermauert, dass es dem Angeklagten B1 auch unter dem Eindruck der drohenden Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht gelang, sich angepasst und regelkonform zu verhalten.
Die Sachverständige Dr. T8 bewertete die Regelübertretungen im Vollzug als Ausdruck der antisozialen Persönlichkeit. Die Nichteinhaltung von Regeln, die nicht den eigenen Interessen entsprächen, sei für diese Persönlichkeit typisch. Darüber hinaus beinhalteten die Regelübertretungen ein narzisstisches Element, nämlich die Erweiterung der eigenen Spielräume, die einem vermeintlich zustünden.
Belastbare Lerneffekte aus den bisherigen Strafen sind daher für die Kammer nicht erkennbar. Angesichts des derzeitigen Persönlichkeitsbildes des Angeklagten ist auch nicht zu prognostizieren, dass er sich die Verbüßung der verhängten Freiheitsstrafe allein hinreichend zur Warnung dienen lassen wird. Er hat sich bislang durch die Verbüßung von Haft nicht von der Begehung neuer erheblicher Straftaten mit gesteigerten Folgen für die Opfer ableiten lassen.
Dass der Angeklagte dazu gewillt ist, seine besonderen manipulativen Fähigkeiten zur Stimulation seines Geltungsdrangs weiterhin für sich nutzbar zu machen, belegt das von ihm in der U-Haft erstellte und im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführte Manuskript „****Der Codex**** ***Der Code des Lebens***“. Dieses an den Leser adressierte, in weiten Teilen aufgrund fehlender Grammatik und gekünstelten Sprachstils unverständliche Manuskript wurde ersichtlich mit dem Ziel verfasst, ein sektenartiges Konstrukt aufzubauen und Anhänger zu gewinnen. Es ist die Rede von „seiner Heiligkeit“/ des „Heiligen“ und dem „Gesandten“. Ein Kapitel befasst sich mit den Anhängern, „Absolutisten“ genannt. In dem Manuskript wird deutlich, dass der Angeklagte durch seine gewollt intellektuelle Diktion seinem Geltungsdrang Ausdruck verschafft. Nach Einschätzung der Sachverständigen Dr. T8 sei in dem Manuskript viel von der zu behandelnden Störung des Angeklagten erkennbar.
Insgesamt lässt sich die Erstellung des Manuskripts schwer mit einer beginnenden Aufarbeitung der Anlasstaten, in der er um sich einen „Heiligenkult“ schuf, in Einklang bringen.
Auch die Sachverständige Dr. T8 hat in der Hauptverhandlung dargelegt, dass sie bei dem Angeklagten B1 infolge seines Hangs derzeit noch eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Begehung gleich oder ähnlicher gelagerter Taten wie die der Verurteilung durch die 18. große Strafkammer zugrunde liegenden Taten als gegeben sehe. Zu diesem Ergebnis gelangte sie durch Bewertung der individuellen Täterpersönlichkeit des Angeklagten B1. Die verschiedenen relevanten Faktoren der Persönlichkeit des Angeklagten B1 wie die Antisozialität, die Empathielosigkeit, der Hedonismus und die Manipulativität führten, wie auch das Ergebnis von 29 Punkten in dem standardisierten Prognoseinstrument PCL-R untermauere, dazu, dass aufgrund des Hangs des Angeklagten erneut ernsthaft zu besorgen sei, dass der Angeklagte B1 Taten vergleichbarer Qualität wie die der Anlasstaten begehe. Eine Person mit derartigen Merkmalskombinationen zeige deutlich häufiger ein Legalversagen, weil ihr Verhalten von ihrem motivationalen Streben nah an einem kriminellen Konzept entlanglaufe. Seine Rolle in den Anlasstaten entsprach der einer Chefposition, er agierte im Hintergrund und delegierte Aufgaben. Sie entsprach somit seinem Selbstverständnis.
Die Kammer verkennt auch bei der Prognoseentscheidung nicht, dass der Angeklagte B1 auch einen Zeitraum ohne erhebliche Straftaten durchlaufen hat. Letztlich hält sie dieses aber aus den gleichen Gründen, die keine Zweifel an der verfestigten antisozialen Haltung oder verwurzelten Neigung aufkommen lassen, für nicht durchgreifend.
Im Rahmen der von ihr gemäß § 66 Abs. 2 StGB zu treffenden Ermessensentscheidung ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorliegend auch unter Berücksichtigung der Höhe der ausgeurteilten Gesamtfreiheitsstrafe, des Alters des Angeklagten und seiner seitens der Sachverständigen Dr. T8 attestierten intellektuellen und persönlichkeitsimmanenten Ressourcen unerlässlich ist. Die vorgenannten Umstände sind nicht geeignet, die von dem Angeklagten B1 ausgehende Gefährlichkeit in milderem Licht erscheinen zu lassen mit der Folge, dass von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen werden könnte. Denn der Angeklagte B1 leidet ausweislich der überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. T8 an einer bislang nicht therapierten antisozialen Persönlichkeitsstörung mit psychopathischen und narzisstischen Anteilen und erheblichen manipulativen Fähigkeiten, die ihn immer wieder in erheblichem Maße straffällig werden ließ und lässt.
Zudem spricht insbesondere die Art und Weise, wie der Angeklagte B1 in den verfahrensgegenständlichen Taten und in der Vergangenheit seine eigenen Interessen auf Kosten anderer durchgesetzt hat, für eine sehr hohe Gefährlichkeit des Angeklagten B1 für die Allgemeinheit, der nur durch die Anordnung der Sicherungsverwahrung begegnet werden kann. So hat der Angeklagte B1 psychisch und mittelbar physisch erheblichen Druck auf seine Opfer ausgeübt und sich gegenüber den Opfern kaltblütig, emotions- und empathielos verhalten. Da dies nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. T8 auf die bei dem Angeklagten B1 diagnostizierte antisoziale Persönlichkeitsstörung mit psychopatischen und narzisstischen Anteilen und einer hochgradigen Manipulativität zurückgeht, die einer langjährigen intensiven einzeltherapeutischen Behandlung bedarf, ist die Kammer davon überzeugt, dass die Gefährlichkeit des Angeklagten B1 durch den Strafvollzug allein sowie diesen begleitende resozialisierende und therapeutische Maßnahmen nicht beseitigt werden kann.
Zu möglichen Therapien führte die Sachverständige Dr. T8 aus, dass im Falle des Angeklagten B1 die narzisstischen Persönlichkeitsanteile sowie dessen Fähigkeit zur Manipulation, die ihm nämlich bislang seine vermeintlichen Vorteile schufen und sicherten, den Therapieerfolg erschwerten. Eine therapeutische Behandlung von Menschen mit psychopathischen und antisozialen Zügen sei möglich, aber anspruchsvoll. Eine Therapie führe indes nur zum Erfolg, wenn es gelinge, eine Verhaltensänderung darauf gerichtet herbeizuführen, dass ein nicht antisoziales Verhalten auf Dauer vorteilhaft und lohnenswert sei. Erfolgsaussichten hätte nur eine Kriminaltherapie, die nicht an der Empathie des Angeklagten B1 anzuknüpfen versuche. Die Empathie sei hierfür bei diesem zu gering ausgeprägt, ein dauerhaftes Einfühlen nicht möglich. Eine Therapie gelinge nur rational vorteilsorientiert. Bedeutsam sei die absolut rigide Einhaltung von Regeln und des vereinbarten Settings. Es bedürfe sehr erfahrener Kriminaltherapeuten, die sich nicht von der Eloquenz des Angeklagten B1 beeinflussen ließen und Erfahrungen mit ausgeprägter Antisozialität und Psychopathie hätten. Zunächst müsse mit dem Angeklagten B1 einzeltherapeutisch gearbeitet werden. Eine Behandlungsprognose sei nicht sicher.
Denkbare, aber nur erhoffte positive Änderungen im Strafvollzug bleiben einer Prüfung nach § 67c Abs. 1 StGB vorbehalten (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2009 - 2 StR 347/09, in: juris). Vor diesem Hintergrund legt die Kammer es dem Angeklagten B1 eindringlich nahe, im Rahmen der Strafhaft die sich ihm bietenden Möglichkeiten zu nutzen und an sich zu arbeiten, um seine Prognose zu verbessern.
In der Gesamtschau ist die jetzige Anordnung der Sicherungsverwahrung auch verhältnismäßig.
H.
1.
Nach den Feststellungen des Urteils der 18. großen Strafkammer vom ##.##.####, welche hinsichtlich der Feststellungen zum Erlangten in Rechtskraft erwachsen sind, hat der Angeklagte B1 grundsätzlich einen Betrag in Höhe von 275.224,00 EUR und einen weiteren Betrag von 382.108,80 EUR erlangt. Die 18. große Strafkammer hat diesbezüglich Folgendes in ihrem Urteil vom ##.##.#### festgestellt:
„Insoweit hat die Kammer die von den Zeuginnen F2, L5 und Z2 durch Prostitution mindestens erzielten Einnahmen berechnet.
Diese Mindestbeträge belaufen sich hinsichtlich der Zeuginnen F2, Z2 und L5 in den Jahren #### bis #### auf insgesamt mindestens 275.224,00 EUR, für deren Wertersatz die Angeklagten C1 und B1, die diese Beträge in diesem Zeitraum gemeinsam vereinnahmt haben, als Gesamtschuldner haften.
Die Mindestbeträge für die Zeuginnen L5 und Z2 im Jahr #### belaufen sich auf insgesamt mindestens 382.108,80 EUR, wobei die Kammer hinsichtlich der vereinnahmten Beträge in diesem Zeitraum aufgrund der Angaben der Angeklagten sowie der festgestellten Rollenverteilung annimmt, dass diese zunächst allein beim Angeklagten B1 verblieben sind.
Die nachfolgend festgestellten Zeiträume beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeuginnen F2, Z2 und L5, die in ihrer Vernehmung die Abfolge und in weiten Teilen auch die Dauer der Tätigkeit in den jeweiligen Clubs oder jedenfalls den Zeitpunkt des Wechsels zwischen den Clubs angegeben haben, woraus die Kammer die Zeiträume weitgehend konkret rekonstruieren konnte.
Die nachfolgend festgestellte Anzahl der Arbeitstage beruht ebenfalls auf den glaubhaften Angaben der Zeuginnen Z2, L5 und F2, wobei zugunsten der Angeklagten bei den Zeuginnen Z2 und L5 die ursprünglich angegebene Frequenz freier Tage für den gesamten Tatzeitraum zugrunde gelegt wird.
Die nachfolgend festgestellten Einnahmen, welche die Frauen selbst an umsatzschwachen Arbeitstagen mindestens erzielt haben, beruhen ebenfalls auf den glaubhaften Angaben der Zeuginnen Z2, L5 und F2.
Von diesen Tageseinnahmen hat die Kammer einen Abzug für Eintrittsgelder vorgenommen, die in dem jeweiligen Club gezahlt werden mussten. Da die Höhe dieser Eintrittsgelder zwischen den Clubs variierte, nimmt die Kammer bei ihrer Berechnung zugunsten der Angeklagten einheitlich einen Abzug in Höhe von 130,00 EUR vor, wobei es sich um den höchsten von den Zeuginnen angegebenen Betrag handelt.
Bezüglich der Zeugin Z2 für die Tätigkeit vom ##.##.#### bis ##.##.#### und für die Zeugin L5 für die Tätigkeit vom ##.##. bis ##.##.#### beruhen die Feststellungen zu den insoweit erzielten Einnahmen auf dem in der Hauptverhandlung am ##.##.#### gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO verlesenen Vermerk des KHK Dahmen vom ##.##.#### über das Ergebnis der Auswertung der Telekommunikationsüberwachung. Dieser Vermerk enthält eine tabellarische Aufstellung zu Geldbeträgen, die den Zeuginnen Z2 und L5 - jeweils nach einzelnen Tagen aufgeschlüsselt - zugeordnet werden. Diese Beträge beruhen auf der Auswertung der im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung protokollierten SMS-Nachrichten bzw. Anrufe, in denen die Zeuginnen den Angeklagten ihre jeweiligen Einnahmen mitgeteilt haben. Aus dieser Tabelle ergibt sich ein Gesamtbetrag für die Zeugin Z2 von 75.015,00 EUR, von denen auch in dem Vermerk 130,00 EUR für den Club-Eintritt pro Tag, d.h. für 72 Tage im Zeitraum, in Abzug gebracht werden. Daraus ergibt sich ein verbleibender Betrag für diesen Zeitraum von 65.655,00 EUR für die Zeugin Z2. Für die Zeugin L5 ergibt sich aus der Tabelle ein Gesamtbetrag von 79.891,00 EUR, von denen nach Abzug von 9.750,00 EUR (75 Tage zu je 130,00) ein Betrag für den Zeitraum von 70.141,00 EUR verbleibt.
Schließlich erfolgt ebenfalls zugunsten der Angeklagten von den gesamten berechneten Beträgen ein Sicherheitsabschlag von 20%.
Aus diesen Feststellungen und Parametern ergibt sich folgende Berechnung:
| Z2 | ||||||||
| Zeitraum (ca.) | Kalender-tage | Club | Arbeitstage | Einnahmen p.T. | abzgl. Eintritt p.T. | Einkünfte | ||
| ##.##.## | ##.##.## | 14 | Living Room | 6 | 150 | 130 | 120,00 € | |
| ##.##.## | ##.##.## | 14 | Magnum | 12 | 150 | 130 | 240,00 € | |
| ##.##.## | ##.##.## | 1 | Finca Erotica | 1 | 150 | 130 | 20,00 € | |
| ##.##.## | ##.##.## | 1 | Happy Garden | 1 | 150 | 130 | 20,00 € | |
| ##.##.## | ##.##.## | 1 | Golden Time | 1 | 150 | 130 | 20,00 € | |
| ##.##.## | ##.##.## | 14 | YingYang | 12 | 500 | 130 | 4.440,00 € | |
| ##.##.## | ##.##.## | 24 | Acapulco | 20 | 800 | 130 | 13.400,00 € | |
| Summe: | 18.260,00 € | |||||||
| ##.##.## | ##.##.## | 59 | Acapulco | 49 | 800 | 130 | 32.830,00 € | |
| ##.##.## | ##.##.## | 76 | Magnum | 63 | 1000 | 130 | 54.810,00 € | |
| ##.##.## | ##.##.## | 77 | Sharks, Oase, Mainhattan | 64 | 1200 | 130 | 68.480,00 € | |
| ##.##.## | ##.##.## | Babylon | 14.425,00 € | * | ||||
| ##.##.## | ##.##.## | Paradise | 51.230,00 € | * | ||||
| ##.##.## | ##.##.## | 16 | Paradise | 13 | 1500 | 130 | 17.810,00 € | |
| Summe: | 239.585,00 € | |||||||
| L5 | ||||||||
| Zeitraum (ca.) | Kalendertage | Club | Arbeitstage | Einnahmen p.T. | abzgl. Eintritt p.T. | Einkünfte | ||
| ##.##.## | ##.##.## | YingYang | 2 | 50 | 130 | |||
| ##.##.## | ##.##.## | 72 | Living Room | 62 | 300 | 130 | 10.540,00 € | |
| ##.##.## | ##.##.## | 82 | Artemis | 70 | 900 | 130 | 53.900,00 € | |
| ##.##.## | ##.##.## | 2 | Finca Erotica | 2 | 675 | 130 | 1.090,00 € | |
| ##.##.## | ##.##.## | 259 | Dolce Vita | 222 | 700 | 130 | 126.540,00 € | |
| ##.##.## | ##.##.## | 184 | Dolce Vita | 158 | 800 | 130 | 105.860,00 € | |
| Summe: | 297.930,00 € | |||||||
| ##.##.## | ##.##.## | 209 | Dolce Vita | 179 | 1000 | 130 | 155.730,00 € | |
| ##.##.## | ##.##.## | Dolce Vita | 70.141,00 € | * | ||||
| ##.##.## | ##.##.## | 16 | Dolce Vita / Magnum | 14 | 1000 | 130 | 12.180,00 € | |
| Summe: | 238.051,00 € | |||||||
| F2 | ||||||||
| Zeitraum (ca.) | Kalendertage | Club | Arbeitstage | Einnahmen p.T. | abzgl. Eintritt p.T. | Einkünfte | ||
| ##.##.## | ##.##.## | 31 | Römerbad | 18 | 0,00 € | |||
| ##.##.## | ##.##.## | 30 | Dolce Vita | 17 | 0,00 € | |||
| ##.##.## | ##.##.## | 139 | YingYang | 81 | 370 | 130 | 19.440,00 € | |
| ##.##.## | ##.##.## | 61 | Pascha | 35 | 370 | 130 | 8.400,00 € | |
| Summe: | 27.840,00 € | |||||||
| abzügl. 20%: | ||||||||
| Summe vor ####: | 344.030,00 € | 275.224,00 € | ||||||
| Summe in ####: | 477.636,00 € | 382.108,80 € | ||||||
| 821.666,00 € | 657.332,80 € |
„
2.
Hinsichtlich der nunmehr darüber hinaus zu treffenden vermögensrechtlichen Entscheidungen hat die Kammer das Recht der Vermögensabschöpfung sowohl in materieller als auch prozessrechtlicher Sicht in der bis zum ##.##.#### geltenden Fassung angewandt.
Nach § 14 EGStPO gilt in prozessualer Hinsicht die neue Rechtslage zum Vermögensabschöpfungsrecht nicht für Verfahren, in denen bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Vermögensabschöpfungsrechts am ##.##.#### im Urteil oder Strafbefehl festgestellt wurde, dass deshalb nicht auf Verfall erkannt wird, weil Ansprüche eines Verletzten im Sinne des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB aF entgegenstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 5 StR 185/18, in: juris). So liegt der Fall hier. Der Tenor des Urteils der 18. großen Strafkammer vom ##.##.#### enthielt eine Entscheidung nach § 111i Abs. 2 S. 1 und S. 2 StPO aF.
Da bereits bis zum ##.##.#### durch die 18. große Strafkammer in den Entscheidungsgründen des Urteils eine Entscheidung in materiell-rechtlicher Hinsicht bezüglich des Verfalls gefällt wurde, gilt nach Art. 316h S. 2 EGStGB altes Recht. Es wurde nur deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz erkannt, weil Ansprüche Verletzter als entgegenstehend erachtet wurden.
Die Aufhebung der Entscheidung in der Revision steht der Anwendung alten Rechts nicht entgegen. Eine Entscheidung ist auch dann ergangen, wenn sie rechtsfehlerhaft war und deshalb im Rechtsmittelverfahren aufgehoben worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 StR 227, 17; BGH, Beschluss vom 6. September 2017 - 5 StR 268/17; BGH, Urteil vom 29. März 2018 - 4 StR 568/17, jeweils in juris; Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 682; Heuchemer, in: Beck-OK-StGB, Stand 1. November 2018, Art. 316h EGStGB, Rn. 12).
3.
Nach Urteilsverkündung der 18. großen Strafkammer am ##.##.#### sind Auskehrungen aus dem seitens der Staatsanwaltschaft gesicherten Vermögen an die Nebenklägerinnen L5 und Z2 aufgrund der in dem Fortsetzungstermin vom ##.##.#### vor der 18. großen Strafkammer geschlossenen Vergleiche erfolgt.
Danach hatten sich die Nebenklägerinnen Z2 und L5 mit dem Angeklagten B1 und die Nebenklägerin Z2 mit dem gesondert Verfolgten C1 wie folgt geeinigt:
425Der Angeklagte B1 zahlt an die Nebenklägerin Z2 einen Betrag in Höhe von 42.000,00 EUR und an die Nebenklägerin L5 einen Betrag in Höhe von 80.500,00 EUR zur Abgeltung ihrer gegen ihn bestehenden möglichen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche.
426Der Angeklagte B1 und die Nebenklägerinnen Z2 und L5 sind sich darüber einig, dass für die Zahlung ausschließlich der bei dem Angeklagten beschlagnahmte und zum Aktenzeichen ### Gs ####/## und ## Gs ####/## - jeweils Amtsgericht E1-Stadt - hinterlegte Betrag verwendet werden soll. Insoweit verzichtet der Angeklagte B1 auf die Herausgabe des bei ihm sichergestellten Betrages in Höhe von 122.500,00 EUR, verwahrt bei der Gerichtskasse E1-Stadt unter VWW III 28/15 zu dem Aktenzeichen ### Gs ####/## und ### Gs ####/## - jeweils Amtsgericht E1-Stadt -.
427Der Angeklagte B1 verzichtet überdies auf die Herausgabe der in Vollziehung des dinglichen Arrestes vom ##.##.#### (Aktenzeichen: ### Gs ####/## Amtsgericht E1-Stadt) und vom ##.##.#### (Aktenzeichen: ### Gs ####/## Amtsgericht) gesicherten Gegenstände, soweit seine Eigentumsrechte reichen.
Der Angeklagte B1 und die Nebenklägerinnen Z2 und L5 sind sich auch darüber einig, dass für weitere Entschädigungszahlungen ausschließlich die in Vollziehung der oben genannten dinglichen Arreste beweglichen Gegenstände verwertet werden sollen.
Der aus der Verwertung dieser beweglichen Gegenstände erzielte Erlös soll zu 2/3 für die Entschädigung der Zeugin L5 und zu 1/3 für die Entschädigung der Zeugin Z2 verwendet werden.
431Mit dem vorliegenden Vergleich sind alle etwaigen Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche der Nebenklägerinnen Z2 und L5, ob bekannt oder nicht, gegenüber dem Angeklagten B1 erledigt. Dieser Verzicht auf weiteren Schadensersatz oder Schmerzensgeld ist hinfällig, sollte der Angeklagte B1 in irgendeiner Form öffentlich über die Nebenklägerin L5 berichten.
432Der Vergleich ist vorläufig vollstreckbar.
Der Angeklagte B1 unterwirft sich hinsichtlich der aus diesem Vergleich ergebenden Ansprüche der sofortigen Zwangsvollstreckung.
Die Nebenklägerin Z2 einigte sich mit dem Angeklagten C1 wie folgt:
Der Angeklagte C1 verzichtet auf die Herausgabe des bei ihm sichergestellten Betrages in Höhe von 2.580,10 EUR. Dieser Betrag soll als Entschädigungszahlung an die Zeugin Z2 ausgezahlt werden.
Sichergestellt werden konnten im Bankschließfach des Angeklagten B1 Wertgegenstände wie Schmuck und Goldmünzen und bei diesem zu Hause mehrere Uhren und weiterer Schmuck. Die Verwertung dieser Wertgegenstände erbrachte einen Erlös von 62.837,00 EUR, der entsprechend des Vergleichs in Höhe von 20.946,00 EUR an die Nebenklägerin Z2 und in Höhe von 41.819,00 EUR an die Nebenklägerin L5 ausgezahlt wurde. Das bei dem Angeklagten B1 in dessen Wohnhaus darüber hinaus sichergestellte Bargeld in Höhe von tatsächlich 123.500,00 EUR wurde ebenfalls entsprechend des Vergleichs in Höhe von 42.343,00 EUR an die Nebenklägerin Z2 und in Höhe von 81.157,00 EUR an die Nebenklägerin L5 ausgekehrt.
Das weitere sichergestellte Bargeld von 2.580,10 EUR, welches bei der Festnahme des gesondert Verfolgten C1 am ##.##.#### gesichert werden konnte, wurde gemäß des Vergleichs an die Nebenklägerin Z2 ausgezahlt.
Diese ergänzenden Feststellungen hat die Kammer anhand der ausweislich des Sitzungsprotokolls in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismittel getroffen.
4.
Ein Absehen von der Anordnung des Verfalls nach § 73c StGB aF kam für den Angeklagten B1 nur insoweit in Betracht, als er Zahlungen an die Nebenklägerinnen L5 und Z2 geleistet hat. Die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagte B1 insoweit entreichert ist. Darüber hinaus lagen die Voraussetzungen des § 73c StGB aF nicht vor.
Nach § 73c Abs. 1 S. 1 StGB aF wird der Verfall nicht angeordnet, soweit er für den Betroffenen eine unbillige Härte darstellt. Nach § 73c Abs. 1 S. 2 StGB aF kann die Anordnung darüber hinaus unterbleiben, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung in dem Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden ist oder wenn das Erlangte nur einen geringeren Wert hat.
a)
Das Erlangte in Höhe von insgesamt 657.332,80 EUR ist nicht als gering anzusehen i.S.v. § 73c Abs. 1 S. 2 Alt. 2 StGB aF.
b)
Die Anwendung der Härtefallklausel des § 73c Abs. 1 S. 2 Alt. 1 StGB aF wegen Entreicherung setzt Umstände voraus, die aufgrund von Billigkeitserwägungen die Anordnung des Verfalls als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Hierfür ist insbesondere maßgeblich, aus welchem Grund das erlangte Vermögen nicht mehr vorhanden ist.
(1)
Zu einer teilweisen Entreicherung des Angeklagten B1 im Hinblick auf das Erlangte ist es durch die an die Nebenklägerinnen erfolgten Auskehrungen in Höhe von insgesamt 188.197,10 EUR gekommen:
| Nebenklägerin Z2 | Nebenklägerin L5 | |
| Versteigerung Uhren und Schmuck (Erlös 62.837,00 EUR) | 20.946,00 EUR | 41.891,00 EUR |
| Sichergestelltes Bargeld bei B1 (123.500,00 EUR) | 42.343,00 EUR | 81.157,00 EUR |
| Sichergestelltes Bargeld bei C1 (2.580,10 EUR) | 2.580,10 EUR | - |
| 65.869,10 EUR | 123.048,00 EUR |
In Höhe von 188.197,10 EUR erachtet die Kammer es als vor dem Hintergrund der Rückführung des Vermögens an die Nebenklägerinnen als billig, in dem Umfang von einer Entreicherung auszugehen.
Das Geld, was der gesondert Verfolgte C1 bei seiner Festnahme bei sich trug, stammte aus Einnahmen vom ##./##.##.#### der Nebenklägerin Z2. Dieses Geld wurde dem Angeklagten B1 als Erlangtes zugerechnet, da der gesondert Verfolgte C1 in #### sämtliche Einnahmen an den Angeklagten B1 weiterzugeben hatte.
(2)
Eine darüber hinausgehende Entreicherung für den verbleibenden Betrag von 440.575,70 EUR vermochte die Kammer nicht festzustellen. Der Angeklagte B1 hat über seine tatsächlichen Vermögens- und Einkommensverhältnisse und den Verbleib der Gelder keine Auskunft gegeben. Der Angeklagte gab durch monatliche Einzahlungen auf sein Konto im Namen eines Handy-Shop-Betreibers eine regelmäßige Einkommensquelle vor, die weit hinter seinen tatsächlichen Einnahmen aus den Taten zurückblieb. Der Angeklagte B1 ist Eigentümer eines Reihenhauses in L1-Stadt, C4-Sraße 14, Gemarkung F1-Stadtteil. Weitere Erkenntnisse über seine Vermögensverhältnisse bestehen nicht.
Die Strafkammer konnte auch nicht im Einzelnen feststellen, weshalb das Erlangte bei dem Angeklagten B1 nicht mehr vorhanden sein soll und ob ein entsprechender Gegenwert bei ihm noch vorhanden ist. Der Angeklagte B1 hat, wovon sich die Kammer durch Inaugenscheinnahme der im Rahmen der Durchsuchungen angefertigten Lichtbilder von den sichergestellten Gegenständen und dem Wohnhaus des Angeklagten B1 einen Eindruck verschafft hat, einen gut bürgerlichen Lebensstil mit z.T. luxuriösem Einschlag in Form von Luxusgegenständen geführt. Ermittlungsergebnisse, wofür und in welcher Höhe das erlangte Geld im Detail darüber hinaus verwandt wurde, konnten nicht getroffen werden. Es konnte nicht im Einzelnen und hinsichtlich der gesamten Summe festgestellt werden, ob das Erlangte auch für lebensnotwendige Belange verbraucht wurde. Die getroffenen Feststellungen sprechen dafür, dass der Angeklagte B1 es für den Konsum von Luxusgütern und Luxusdienstleistungen verwandt hat oder noch im Besitz des Vermögens ist.
Damit bleibt kein Raum für eine Billigkeitsentscheidung. Denn wenn mangels Mitwirkung des Angeklagten dessen Vermögensverhältnisse nicht beurteilt werden können, fehlt es an den Grundlagen für eine Ermessensentscheidung nach § 73c Abs. 1 S. 2 StGB aF zugunsten des Angeklagten. Darüber hinaus kann sogar angenommen werden, dass, wenn der Verbleib von Erlösen aus einer strafbewährten Tat unklar bleibt, ein Wegfall der Bereicherung bereits nicht eingetreten ist (vgl. BGH, NStZ 2005, 235; LG Rostock, Urteil vom 23. Januar 2009 - 19 KLs 5/08, in: juris, Rn. 854).
c)
Darüber hinaus vermochte die Kammer eine unbillige Härte nicht zu erkennen.
Eine unbillige Härte liegt vor, wenn der Verfall den Betroffenen empfindlich treffen und seine Anordnung die Grundsätze der Billigkeit verletzen würde, also ungerecht wäre und das Übermaßverbot verletzen würde (vgl. BGH, NStZ 1995, 495; Fischer, StGB, 64. Auflage 2017, § 73c Rn. 3; BGH, wistra 2003, 424; BGH, NStZ-RR 2009, 234; BGH, wistra 2009, 23; BGH, NStZ 2010, 86). Aus § 73c Abs. 1 S. 2 Alt. 1 StGB aF ergibt sich, dass es dafür nicht ausreicht, dass der Gegenstand des Verfalls nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist (vgl. BGH, NStZ 2000, 589; BGH, NStZ 2016, 279). Die Auswirkungen der Verfallsanordnung müssen im konkreten Einzelfall außer Verhältnis zu dem vom Gesetzgeber mit der Maßnahme angestrebten Zweck - der Abschöpfung des rechtswidrig Erlangten - stehen. Es müssen besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer mit der Vollstreckung des Verfalls eine außerhalb des Verfallszwecks liegende zusätzliche Härte verbunden wäre, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung des Zwecks des Verfalls nicht zugemutet werden kann (vgl. BGH, NStZ-RR 2009, 234; LG Bochum, Urteil vom 14. April 2014 - II-13 Kls-35 Js 141/10-6/13, BeckRS 2015, 12508).
Allein die Erschwerung der Resozialisierung des Verurteilten stellt im Regelfall noch keine unbillige Härte dar (vgl. Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Auflage 2014, § 73c Rn. 2). Besondere Umstände, die zu einer durch die Verfallsanordnung erschwerten Resozialisierung nach Haftentlassung führen, sieht die Kammer für den Angeklagten B1 nicht, insbesondere auch nicht aus finanziellen Aspekten. Eine erdrückende Schuldenlast, die in Kombination mit der Verfallsentscheidung einer Resozialisierung entgegenstehen könnte, konnte die Kammer nicht feststellen.
Der Angeklagte B1 leidet unter keinen gesundheitlichen Einschränkungen. Er ist im Besitz des Realschulabschlusses. Die verbleibende Haftzeit wird er zur Weiterqualifikation oder zur Absolvierung einer Ausbildung nutzen können und so seine Chance auf eine erfolgreiche Resozialisierung erhöhen können.
Auch die Schwere der Straftaten und die sich für die Nebenklägerinnen hieraus ergebenden langfristigen Folgen lassen diese Entscheidung nicht unverhältnismäßig erscheinen, zumal der Verbleib der erlangten Gelder mangels Mitwirkung des Angeklagten B1 nicht aufgeklärt werden konnte.
Eine Verfallsanordnung stellt unter Berücksichtigung dieser Aspekte nach Ansicht der Kammer deshalb keine unbillige Härte dar.
5.
Nach § 73 Abs. 1 S. 2 StGB aF stehen einer Verfallsanordnung gegen den Angeklagten B1 in Höhe von 27.840,00 EUR die Ansprüche der Nebenklägerin F2 entgegen.
Nicht entgegenstehend sind Ansprüche der Nebenklägerinnen Z2 und L5.
Die Ansprüche auf Herausgabe und Schadensersatz hinsichtlich des Erlangten gegen den Angeklagten B1 der Nebenklägerinnen Z2 und L5 sind durch die geschlossenen Vergleiche und deren Erfüllung untergegangen. Diese Nebenklägerinnen haben gegenüber dem Angeklagten B1 umfassend auf ihre Ansprüche gegen die nunmehr geleistete Vergleichszahlung verzichtet, so dass sie erloschen sind.
§ 73 Abs. 1 S. 2 StGB steht der Anordnung des Verfalls (von Wertersatz) dann nicht entgegen, wenn der Verletzte ausdrücklich auf seine Ersatzforderung verzichtet und in Übereinstimmung mit dieser Erklärung keine Ansprüche gegen den Angeklagten geltend gemacht hat und geltend macht; denn in diesem Fall kann davon ausgegangen werden, dass weder dem Verletzten durch die Anordnung des Verfalls eine Ersatzmöglichkeit entzogen wird noch umgekehrt dem Angeklagten eine doppelte Inanspruchnahme droht. Der Angeklagte könnte sich allein durch Vortrag der entsprechenden Tatsachen und deren Beleg (etwa auch durch das Strafurteil, in dem der Verzicht des Verletzten festgestellt und deswegen auf Verfall erkannt worden ist) gegen seine doppelte Inanspruchnahme schützen, während er sich andererseits auf diese Weise den Taterlös sichern könnte, wenn trotz des Verzichts des Verletzten von der Verfallsanordnung abgesehen werden müsste. § 73 Abs. 1 S. 2 StGB aF findet daher in einer solchen Konstellation nach dem Sinn der Vorschrift keine Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - 3 StR 41/06, in: juris, Rn. 6).
6.
Im Umfang von 275.224,00 EUR haftet der Angeklagte B1 gesamtschuldnerisch mit dem gesondert Verfolgten C1 im Verfahren vor dem Landgericht E1-Stadt (Az. ### KLs #/##).
I.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 473 Abs. 1, Abs. 4 StPO.
Die Kostenentscheidung des Verfahrens ### KLs #/##).im Urteil des Landgerichts E1-Stadt vom ##.##.#### hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom ##.##.#### nicht aufgehoben. Sie ist mithin rechtskräftig.
Die Kosten des hiesigen Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen waren dem Angeklagten B1 aufzuerlegen, da gegen ihn die Maßregel der Sicherungsverwahrung verhängt wurde.
Die Kosten der Revisionsverfahren und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen trägt der Angeklagte B1 nach § 473 Abs. 1, Abs. 4 StPO.
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