LSG Thüringen 3. Senat Urteil LS

Versicherungspflicht von Gefangenenarbeit in der ehemaligen DDR. Überprüfungsverfahren

Sozialrecht Berufung zurückgewiesen

Leitsatz

Haftzeiten nach dem 30.6.1954 in der ehemaligen DDR sind nicht als Beitragszeiten bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 19. Mai 2022 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der 1941 geborene Kläger begehrt von der Beklagten im Wege eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches SGB (SGB X) eine Neuberechnung seiner Altersrente nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzes (SGB VI) unter Berücksichtigung der Zeit seiner Inhaftierung in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 1. Januar 1974 bis zum 7. September 1975 als Beitragszeit.

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Der Kläger war seit September 1955 im Rahmen einer Hauerlehre bei der W AG beschäftigt. Von 1958 bis 1961 schloss sich eine Tätigkeit bei der Bereitschaftspolizei an. Von 1961 an war der Kläger erneut wieder zunächst als Hauer, später als Wetterprüfer und zuletzt als Steiger bei der W AG beschäftigt. Vom 5. Dezember 1973 bis 4. September 1975 befand er sich zunächst in Untersuchungshaft und anschließend in Strafhaft. Eine Eintragung von versicherungspflichtigen Einkommen in diesem Zeitraum liegt im Ausweis für Arbeits- und Sozialversicherung (SVA) des Klägers nicht vor. Im Juni 1980 übersiedelte der Kläger nach Ungarn.

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Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 12. Februar 2002 eine Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ab dem 1. Oktober 2001. Zeiten der Strafhaft des Klägers in der DDR vom 1. Januar 1974 bis zum 7. September 1975 wurden darin nicht als Beitragszeiten vermerkt. Ein hiergegen eingelegter Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid vom 9. April 2003 als unbegründet zurückgewiesen. Eine Klage hiergegen erhob der Kläger nicht. Der Kläger beantragte am 30. August 2004 eine Überprüfung der Rentengewährung nach § 44 Abs. 1 SGB X. Dies lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 11. Oktober 2004, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2005, ab. In einem hiergegen gerichteten Klageverfahren verurteilte das Sozialgericht Altenburg durch Urteil vom 23. Juli 2009 die Beklagte, die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute des Klägers gemäß § 244 Abs. 1 SGB VI unter Berücksichtigung der vom Kläger in der Republik Ungarn ausgeübten beruflichen Tätigkeit als stellvertretender Obersteiger neu zu berechnen und mit dem neuen monatlichen Rentenzahlbetrag ab dem 1. Oktober 2001 zu gewähren. Eine hiergegen gerichtete Berufung nahm die Beklagte am 5. Oktober 2009 zurück.

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Am 23. Oktober 2018 stellte der Kläger einen Überprüfungsantrag insoweit, als er die Anerkennung von Beitragszeiten im Zeitraum vom 1. Januar 1974 bis 7. September 1975 begehrt. Der FDGB habe in einem Schreiben vom 4. November 1981 für diesen Zeitraum die Entrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung bestätigt. Durch Bescheid vom 6. Februar 2020 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag ab. Nachweise, die zu einer Anerkennung der Zeit vom 1. Januar 1974 bis 7. September 1975 führen könnten, seien vom Kläger nicht vorgelegt worden. Der benannte Zeuge habe die Richtigkeit der Angaben des FDGB nicht bestätigen können. Im hiergegen gerichteten Widerspruchsverfahren wurde eine schriftliche Auskunft des Zeugen S vorgelegt, wonach dieser im Zeitraum vom 1. Mai 1974 bis zum 2. September 1975 im Strafvollzug in K-M-Stadt zusammen mit dem Kläger im Rahmen von Bauarbeiten gearbeitet habe. Verantwortlicher Baubetrieb sei das W-P-Bau-Kombinat K-M-Stadt gewesen. Ob der Kläger auch in der U-Haft vorher gearbeitet habe, könne er nicht bezeugen. Durch Widerspruchsbescheid vom 9. September 2020 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Eine Beitragszahlung sei nicht hinreichend belegt, und für die Zeiten des Arbeitseinsatzes während des Strafvollzugs in der ehemaligen DDR seien in der Regel Beiträge zur Sozialversicherung zum damaligen Zeitpunkt nicht zu zahlen gewesen. Die Zeiten seien auch keine Beitragszeiten im Sinne von § 248 Abs. 3 SGB VI. Aus der durch Strafvollzugsgesetz der DDR vom 7. April 1977 angeordneten Gleichstellung der Zeit des Arbeitseinsatzes während des Strafvollzuges mit einer versicherungspflichtigen Tätigkeit entstehe keine Beitragszeit nach § 248 Abs. 2 SGB VI.

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In einem hiergegen gerichteten Klageverfahren hat das Sozialgericht Altenburg Unterlagen der Justizvollzugsanstalt C über die Haftzeit des Klägers beigezogen. Aus dem Aufnahmebogen der JVA C ergibt sich, dass der Kläger am 5. Dezember 1973 festgenommen, am 6. Dezember 1973 in die Untersuchungshaftanstalt G eingeliefert worden und am 25. Januar 1974 durch das Kreisgericht G Stadt zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden ist. Seit Mai 1974 befand sich der Kläger in der JVA K-M-Stadt. Seine Entlassung aus der Strafhaft erfolgte am 4. September 1975. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte durch Bescheid vom 27. Oktober 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2022 unter Aufhebung der bisherigen Bescheide hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 1. November 2021 eine Neuberechnung der Altersrente des Klägers für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ab dem 1. November 2021 vorgenommen.

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Durch Urteil vom 19. Mai 2022 hat das Sozialgericht Altenburg die Klage abgewiesen. Zur Begründung hatte es ausgeführt, dass der Bescheid vom 27. Oktober 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2022 nach § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden sei. Eine Berücksichtigung von Zeiten der Strafhaft des Klägers in der DDR vom 1. Januar 1974 bis zum 7. September 1975 als Beitragszeit nach § 248 Abs. 2 SGB VI sei nur dann möglich, wenn eine tatsächliche Beitragszahlung zur Sozialversicherung der DDR zweifelsfrei nachgewiesen werde. Dies sei hier nicht der Fall. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass nach einer Verordnung vom 10. Juni 1954 ab dem 1. Juli 1954 für alle Strafgefangenen auch bei Arbeitseinsätzen nur noch Anwartschaftsgebühren in Höhe von monatlich 1 Mark der DDR an die Rentenversicherung entrichtet worden seien. Das Recht der DDR habe gerade vorgesehen, dass Strafgefangene nicht dem Sozialversicherungsrecht unterfallen sollten. Auch die Bescheinigung des FDGB vom 4. November 1981 könne die fehlende Eintragung von beitragspflichtigen Arbeitsverdiensten im Sozialversicherungsausweis des Klägers nicht ersetzen.

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Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Aus seiner Sicht seien seine Beitragszeiten gemäß § 248 Abs. 3 SGB VI nachgewiesen. Es sei zwar richtig, dass sich die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen weder dem Sozialversicherungsausweis noch den Unterlagen der JVA C entnehmen lasse. Dies sei jedoch unbeachtlich, weil seine Strafhaft vor dem Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes der DDR im Jahre 1977 verbüßt worden sei. Die Bescheinigung des FDGB vom 4. November 1981 werde rein aus heutiger Sicht ausgelegt und berücksichtige die damalige Perspektive nicht. Der FDGB habe ausdrücklich für diesen Zeitraum eine Beitragszahlung bestätigt.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 19. Mai 2022 und den Bescheid der Beklagten vom 6. Februar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 12. Februar 2002 sowie unter Abänderung des Bescheides vom 27. Oktober 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2022 die Zeit vom 1. Januar 1974 bis zum 7. September 1975 als nachgewiesene Beitragszeiten bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen und ihm eine entsprechend höhere Rente zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in dem angegriffenen Urteil.

13

Nach Niederlegung des Mandats durch seinen früheren Prozessbevollmächtigten hat der Kläger Unterlagen bezüglich seiner rentenrechtlichen Angelegenheiten in Ungarn und insbesondere hinsichtlich eines gegen die dortige Rentenversicherungsdirektion geführten Verfahrens vorgelegt. Des Weiteren hat er Unterlagen bezüglich einer orthopädischen Begutachtung im Zusammenhang mit einer anerkannten Berufskrankheit BK 22 der DDR-BK-Liste vorgelegt.

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Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Sach- und Streitstandes sowie auf die Gerichtsakte und den vorliegenden Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

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Die statthafte und zulässige Berufung des Klägers (§§ 143, 144 SGG) hat in der Sache keinen Erfolg. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den Bescheid vom 12. Februar 2002 bezüglich der Gewährung der Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute teilweise zurückzunehmen und dem Kläger unter Berücksichtigung der Zeiten vom 1. Januar 1974 bis zum 7. September 1975 als glaubhaft gemachten Beitragszeiten im Beitrittsgebiet eine höhere Rente zu gewähren bzw. diese Zeiten im Bescheid vom 27. Oktober 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2022 als Beitragszeiten zu berücksichtigen.

18

Streitgegenständlich sind vorliegend die Bescheide vom 12. Februar 2002 und vom 27. Oktober 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2022 über die Bewilligung der Altersrente bzw. der Rentenhöhe. Der Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2021 hat den vorhergehenden Bewilligungsbescheid über die Altersrente ersetzt und ist damit nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Er enthält eine Neuberechnung der Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ab dem 1. November 2021 wegen der Umstellung auf Auslandszahlung. Dabei handelt es sich nicht um eine wiederholende Verfügung ohne eigenständigen Regelungsgehalt gegenüber dem zuvor ergangenen Bescheid (vgl. BSG, Urteil vom 25. September 2025 – B 5 R 15/24 R; BSG, Urteil vom 20. Oktober 2010 – B 13 R 82/09 R, jeweils juris). Geändert oder ersetzt wird ein Bescheid immer dann, wenn der neue Bescheid denselben Streitgegenstand wie der Ursprungsbescheid betrifft und in dessen Regelung so eingreift, dass die Beschwer des Betroffenen vermehrt oder vermindert wird (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 37/14 R, juris). Dem steht es gleich, wenn die Verwaltung - etwa aufgrund neuer Umstände, wie hier der Umstellung auf Auslandszahlung-, die von ihr vorgenommene Regelung zum Streitgegenstand überprüft, daraufhin neu entscheidet, in der Sache aber an ihrer Regelung festhält. Da sich der Auszahlungsbetrag wegen des Auslandsbezugs nicht änderte, liegt kein neuer Streitgegenstand vor. Die auch hier geltend gemachte Erhöhung der Rente wegen der Berücksichtigung der Zeiten vom 1. Januar 1974 bis zum 7. September 1975 als Beitragszeiten wird nach dem prozessualen Streitgegenstandsbegriff vom Prüfungsgegenstand der vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mit umfasst. Insoweit ist es unerheblich, ob die Beklagte eine ändernde oder ersetzende Regelung treffen wollte, was in Anbetracht des fehlenden Hinweises auf § 96 SGG und der stattdessen erteilten Rechtsbehelfsbelehrung mit dem Verweis auf die Möglichkeit, Widerspruch zu erheben und der anschließenden Durchführung eines Widerspruchsverfahrens, zweifelhaft sein könnte. Entscheidend ist, dass der Bescheid vom 27. Oktober 2021 eine vollständige Neufeststellung der Altersrente des Klägers für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ab dem 1. November 2021 unter erneuter Nichtberücksichtigung der Haftzeiten als Beitragszeiten enthält.

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Rechtsgrundlage für eine (teilweise) Rücknahme des Bescheides vom 12. Februar 2002 wegen der Nichtberücksichtigung der Zeit der Inhaftierung in der DDR vom 1. Januar 1974 bis zum 7. September 1975 als Beitragszeit kann nur § 44 Abs. 1 SGB X sein. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor. Weder hat die Beklagte das Recht unrichtig angewandt noch, ist sie von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erwiesen hat.

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Zeiten der Haft nach dem 30. Juni 1954 in der ehemaligen DDR sind nicht als Beitragszeiten bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 15. März 2000 – L 6 RJ 126/98; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2017 – L 8 R 533/13, jeweils juris). Nach § 64 des SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, 2. der Rentenartfaktor und 3. der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Die persönlichen Entgeltpunkte ergeben sich bei Versichertenrenten nach § 66 Abs. 1 SGB VI, indem die Summe aller Entgeltpunkte für Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten und sonstige Zuschläge mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird. Beitragszeiten sind nach § 55 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Den Beitragszeiten nach Bundesrecht stehen nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI Zeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten des Bundesrechts geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind.

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Eine Zahlung von Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung ist für den Kläger in der streitigen Zeit mit den vorliegenden Unterlagen nicht belegt. Gegen eine Beitragszahlung an die Sozialversicherung spricht insbesondere, dass für die Zeiten der Haft keine Eintragungen in den Ausweis des Klägers für Arbeit und Sozialversicherung vorgenommen worden sind. Dies entsprach auch der damaligen Rechtslage.

22

Nach den damals gültigen Gesetzen in der ehemaligen DDR gab es bei der Gefangenenarbeit keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Im streitigen Zeitraum richtete sie sich nach der Verordnung über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 21. Dezember 1961 (GBl. II Nr. 83 S. 533; im Folgenden: SVO 1961) und nach der Verordnung über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 14. November 1974 (GBl. I Nr. 58 S. 531; im Folgenden: SVO 1974). Sie setzte nach § 14 SVO 1961 beziehungsweise § 7 Abs. 1 SVO 1974 ein Arbeitsrechtsverhältnis voraus, also einen freiwillig geschlossenen Arbeitsvertrag, der bei einem Arbeitseinsatz im Strafvollzug wegen des Freiheitsentzuges nicht zustande kommen konnte.

23

Nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes über den Vollzug der Strafen mit Freiheitsentzug und über die Wiedereingliederung Strafentlassener in das gesellschaftliche Leben (<Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz> - SVWG - vom 12. Januar 1968 <GBl. I Nr. 3 S. 109>) waren arbeitsfähige Strafgefangene zur Arbeit verpflichtet. Bei einer Verweigerung des Arbeitseinsatzes kamen in Ausnahmefällen sogar Sanktionen, beispielsweise Arrest, in Betracht. Nach § 28 SVWG erfolgte der Arbeitseinsatz der Strafgefangenen in volkseigenen Betrieben und ihnen gleichgestellten Einrichtungen (Absatz 1 Satz 1) auf der Grundlage von Vereinbarungen zwischen den Strafvollzugseinrichtungen und den Betrieben (Absatz 2 Satz 1); die Zuweisung des einzelnen Arbeitseinsatzes erfolgte durch einen Offizier für Arbeitseinsatz bei der StVE in der Ökonomie. Der Betrieb wurde bei seiner Entscheidung eingebunden.

24

Das später gültige Recht (§ 22 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über den Vollzug der Strafen mit Freiheitsentzug <Strafvollzugsgesetz> - StVG - vom 7. April 1977 <GBl. I Nr. 11 S. 109>) stellt sogar ausdrücklich klar, dass der Arbeitseinsatz für die Strafgefangenen kein Arbeitsrechtsverhältnis begründete.

25

Eine Versicherungspflicht von Häftlingsarbeit in der Rentenversicherung bestand lediglich nach der Verordnung über die Beschäftigung von Strafgefangenen vom 3. April 1952 (GBl. I Nr. 43 S. 275) in der Zeit ab 8. April 1952, sofern diese Häftlingsarbeit in bestimmten Wirtschaftsbereichen erfolgte. Diese Ausnahmeregel wurde durch die Verordnung vom 10. Juni 1954 (GBl. I Nr. 56 S. 567) zum 30. Juni 1954 aufgehoben. Insofern kommt auch ein Nachweis oder eine Glaubhaftmachung von Beitragszeiten nach § 286 b SGB VI nur für diese Zeit in Betracht (vgl. Diel in Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch, SGB VI, Stand: Oktober 2004, § 19 Rn. 142). Über diesen Zeitraum ist hier aber nicht zu entscheiden.

26

Die Abführung von Versicherungsbeiträgen war auch weder im SVWG noch in der Anordnung über die Vergütung der Arbeitsleistungen und die Prämiierung Strafgefangener sowie die Zahlung von Unterhalt an Unterhaltsberechtigte der Strafgefangenen vom 6. April 1972 (GBl. II Nr. 29 S. 340) enthalten. Dem entspricht es, dass keine Eintragungen in den Ausweis des Klägers für Arbeit und Sozialversicherung vorgenommen wurden. Die Bescheinigung des FDGB vom 4. November 1981 kann vor diesem Hintergrund keinesfalls in dem Sinne interpretiert werden, dass sie von den zwingenden Vorgaben des DDR-Rechts abweichen wollte.

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Die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen bzgl. seiner rentenrechtlichen Angelegenheiten in Ungarn bzw. eines Gutachtens der gesetzlichen Unfallversicherung wegen

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der Folgen einer anerkannten BK 22 (DDR-BK-Liste) stehen mit diesem Verfahren in keinem Zusammenhang.

29

Entsprechend diesen Ausführungen hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte im Bescheid vom 27. Oktober 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2022 die Haftzeiten als Beitragszeiten berücksichtigt.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

31

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

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