OVG NRW 17. Senat Beschluss

A. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil dieser …

Verwaltungsrecht Beschwerde zurückgewiesen

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde­verfahrens.

Der Streitwert wird - zugleich in Änderung der erst­instanzlichen Festsetzung - für beide Rechtszüge jeweils auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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A. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil dieser aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aus­sicht auf Erfolg bietet, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

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B. Der Senat entscheidet zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes über die Beschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist auf der Grundlage der bislang vor­liegenden Begründung.

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.).

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I. Die Beschwerde ist zulässig und insbesondere statthaft. Namentlich steht ihr nicht der Rechtsmittelausschluss nach § 80 AsylG entgegen, der in der Rechtsmittel­belehrung des angegriffenen Beschlusses zur Begründung einer Unanfechtbarkeit der Entscheidung herangezogen wird.

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Dieser Rechtsmittelausschluss liegt im hier zu entscheidenden Fall nicht vor. Nach § 80 AsylG können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz und über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung gemäß § 34 AsylG oder der Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG nach dem Aufenthaltsgesetz vor­behaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO - Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Mit der Verwendung des Begriffes „zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34)“ stellt § 80 Var. 2 AsylG erkennbar darauf ab, dass eine nach dieser gesetzlichen Vorschrift erlassene Abschiebungsandrohung vollzogen werden soll.

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Der Gegenstand des vorliegenden Rechtsschutzverfahrens betrifft indes nicht den Vollzug einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG. Ein solcher ist zwar auch in ausländerrechtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO gegeben, die darauf gerichtet sind, eine Abschiebung in Vollzug einer auf der Grundlage von § 34 AsylG erlassenen Abschiebungsandrohung vorläufig aus­zusetzen bzw. zu unterlassen, namentlich durch die Geltendmachung eines Anspruchs auf Erteilung einer Duldung.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2024 - 17 B 926/24 -, juris, Rn. 4 ff. m. w. N.

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Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Vielmehr wird mit der Beschwerde (allein) eine Beschäftigungserlaubnis für eine bereits aktuell erteilte Duldung begehrt. Die an eine Duldung anknüpfende Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis hindert für sich be­trachtet eine Abschiebung nicht.

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Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12. Dezember 2024 - 12 S 1275/24 -, juris, Rn. 16 ff.

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II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss ab­zuändern oder aufzuheben.

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1. Das Verwaltungsgericht hat den aufgrund des ablehnenden Bescheides des Antragsgegners vom 7. August 2026 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller vor­läufig eine Beschäftigungserlaubnis für die Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik bei der Fa. X. U. P. & Co. KG zu erteilen, abgelehnt und zur Begrün­dung (u. a.) ausgeführt:

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Dem Regelerteilungsanspruch nach § 60a Abs. 5b Satz 1 AufenthG, wonach einem Ausländer, der im Besitz einer Duldung ist, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt werden „soll“, stehe jedenfalls der Ausschlussgrund nach § 60a Abs. 5b Satz 2 Nr. 4 AufenthG entgegen. Der Antragsgegner habe bereits am 27. April 2026 die Zentrale Rückkehrkoordination Nordrhein-Westfalen (ZRK NRW) um Unter­stützung bei der Rückführung des Antragstellers im Rahmen eines Rückübernahme­ersuchens nach Griechenland gebeten und der ZRK NRW am gleichen Tag das angeforderte und ausgefüllte Formular „Rückführungsersuchen/Fluganmeldung für eine Einzelperson“ übersandt. Darin liege die Einleitung einer den Tatbeständen nach § 60a Abs. 5b Satz 2 Nr. 1 - 3 AufenthG vergleichbaren konkreten Vorberei­tungsmaßnahme zur Abschiebung des Antragstellers. Demgegenüber habe der Antragsteller erst mit Schriftsatz vom 25. Juni 2026 einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis gestellt, während dem bereits am 23. April 2026 über­sandten Schreiben des Jugendmigrationsdienstes N.-J. sich jedenfalls kein hinreichend konkretes Arbeitsplatzangebot entnehmen lasse.

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Danach verbleibe allein ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis. Eine diesbezügliche Ermessensausübung lasse sich dem ablehnenden Bescheid vom 7. August 2026 zwar nicht entnehmen. Es sei insofern aber nicht überwiegend wahrscheinlich, dass eine Ausübung des Ermessens zu einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers führen werde. Gesichtspunkte, die eine Reduzierung des dem Antragsgegner er­öffneten Ermessens hinsichtlich der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis begrün­den könnten, seien weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich. Wegen der gesetzlichen Wertung des § 60c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG, wonach eine Ausbildungs­duldung nicht erteilt werde, wenn konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstünden, spreche eher vieles dafür, dass einzig eine negative Entscheidung des Antragsgegners ermessensfehlerfrei sei. Denn die Wertung des § 60c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG dürfe nicht über § 60a Abs. 5b und Abs. 6 AufenthG durch Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für einen geduldeten Ausländer zur Durchführung einer Ausbildung unterlaufen werden.

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2. Die hiergegen vorgetragenen Einwände der Beschwerde haben keinen Erfolg.

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a) Dies gilt zunächst hinsichtlich desjenigen Vortrags, der sich auf das Vorliegen eines Sollanspruchs zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 60a Abs. 5b AufenthG bezieht.

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aa) Die Rüge der Beschwerde, der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaub­nis sei schon vor dem vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Datum des 25. Juni 2026 gestellt worden, hat keinen Erfolg.

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Dies gilt zunächst mit Blick auf die geltend gemachten Vorsprachen des Antrag­stellers mit seiner Begleiterin von der Jugendhilfeeinrichtung am 14. und 16. April 2026 bei dem Antragsgegner. Dort ging es ausweislich der der Beschwerde bei­gefügten eidesstattlichen Versicherung der begleitenden Fachkraft und des ergänzend vorgelegten E-Mail-Verkehrs zwischen der Fachkraft und dem Antrags­gegner um die Frage einer Verlängerung der am 13. April 2026 abgelaufenen Duldung, nicht um die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis, die nach § 60a Abs. 5b Satz 1 AufenthG bereits voraussetzt, dass der Ausländer im Besitz einer solchen Duldung ist.

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Auch ein konkreter Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung, welcher regel­mäßig die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis mitumfasst,

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vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. Juni 2017 - 11 S 1067/17 -, juris, Rn. 13 m. w. N.,

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lässt sich den vorgenannten Unterlagen nicht hinreichend sicher entnehmen. Zum Zeitpunkt der Vorsprache am 14. April 2026 war ausweislich der eidesstattlichen Versicherung noch nicht einmal das Vorstellungsgespräch für einen konkreten Aus­bildungsplatz erfolgt; bei der Vorsprache am 16. April 2026 ging es nach den Aus­führungen in der eidesstattlichen Versicherung im Wesentlichen um die Möglichkeit einer Einreise des Antragstellers als Fachkraft im Rahmen eines Visumverfahrens, was im Anschluss durch die begleitende Fachkraft geprüft, aber mit Blick auf die diesbezüglichen Anforderungen verworfen wurde.

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Auch die Annahme der Beschwerde, dass jedenfalls am 23. April 2026 per E-Mail ein Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für eine beabsichtigte Ausbildung gestellt worden sei, greift nicht durch. Denn in dieser ebenfalls im Verwaltungs­vorgang zu findenden E-Mail ging es zunächst einmal nur um die Erteilung einer „Ermessensduldung“, was mit dem baldigen Schulabschluss des Antragstellers im Juli 2026 und (nur) ergänzend mit einer angestrebten „Ausbildung (mit an­schließender Ausbildungsduldung)“ begründet wurde. Auch hier wurde danach allein die Erteilung einer Duldung nach § 60a AufenthG begehrt, eine Beschäftigungs­erlaubnis mit Blick auf die künftige Ausbildung hingegen noch nicht, was auch daran deutlich wird, dass von einer „anschießende(n)“, also künftigen Ausbildungsduldung die Rede ist.

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Soweit schließlich die Beschwerde pauschal darauf verweist, dass zwischen dem 12. und 19. Mai 2026 der Ausbildungsvertrag des Antragstellers übermittelt worden sei, ergibt sich auch hieraus nichts anderes. Allein die Übermittlung von Unterlagen ersetzt nicht die Beantragung einer konkreten Maßnahme, zumal es auch zu diesem Zeitpunkt an einer Duldung fehlte, die ausweislich des Verwaltungsvorgangs erst (wieder) am 9. Juni 2026 erteilt wurde (Beiakte Heft 1, Seite 424) und damit die zuvor vom 16. April bis 8. Juni 2026 erteilte „Bescheinigung über den ausländerrechtlichen Status gem. § 59 Abs. 6 AufenthG“ (Beiakte Heft 1, Seite 147) ersetzte. Dass der Antragsteller zu den in Rede stehenden Zeitpunkten bereits einen - vom Verwal­tungsgericht vermissten (Beschluss Seite 6, zweiter Absatz) - „bescheidungsfähigen“ Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis gestellt haben sollte, wird vor diesem Hintergrund mit der Beschwerde nicht dargelegt. Erst nachfolgend hat der Antragsteller dann mit dem auch vom Verwaltungsgericht benannten Schreiben vom 25. Juni 2026 ausdrücklich eine Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG sowie hilfsweise „die Erteilung der Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit im Rahmen der aus­gestellten Duldung nach § 60a AufenthG“ beantragt, um die von ihm geplante Aus­bildung fristgerecht zum 20. August 2026 antreten zu können (Beiakte Heft 1, Seite 425).

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Ausgehend vom Vorstehenden führt auch der Verweis der Beschwerde auf eine Ent­scheidung des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen,

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Beschluss vom 9. September 2016 - 8 ME 184/16 -, juris,

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woraus sich ergeben soll, dass eine Beschäftigungserlaubnis wirksam vor Abschluss des Ausbildungsvertrages beantragt werden kann, nicht weiter. Denn an einem solchen Antrag fehlt es - wie gezeigt - im vorliegenden Fall in dem Zeitraum bis zum Schreiben vom 25. Juni 2026 gerade.

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bb) Soweit die Beschwerde weiter meint, entgegen der Annahme des Verwaltungs­gerichts liege in der Übersendung eines Rückübernahmeersuchens für Griechenland am 27. April 2026 an die ZRK NRW und des am gleichen Tag angeforderten und ausgefüllten Formulars „Rückführungsersuchen/Fluganmeldung für eine Einzel­person“ (Beiakte Heft 1, Seite 154 ff.) keine mit den Tatbeständen des § 60a Abs. 5 Satz 2 Nr. 1-3 vergleichbare konkrete Vorbereitungsmaßnahme zur Abschiebung des Antragstellers, greift auch dies nicht durch.

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Der hierauf bezogene Vortrag, weil bis zum heutigen Tag keine Abschiebung erfolgt sei, stehe diese Maßnahme nicht, wie in § 60a Abs. 5b Satz 2 AufenthG gefordert, in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthalts­beendigung, da bereits mehr als drei Monate vergangen seien, ist nicht über­zeugend. Der diesbezügliche Verweis auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen, welches unter Hinweis auf entsprechende Kommentierungen und einen systematischen Vergleich mit der Regelung des § 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG im Rahmen eines Verfahrens um eine Ausbildungsduldung einen entsprechenden Zeitraum anlege, trägt nicht. Dies gilt zunächst schon deswegen, weil es vorliegend nicht um eine Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG, sondern eine Beschäfti­gungserlaubnis gemäß § 60a Abs. 5b AufenthG geht. Unabhängig davon verfängt der entsprechende Beschwerdevortrag auch deswegen nicht, weil dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen der geltend gemachte Zeitraum von drei Monaten als Maximaldauer zwischen der Maßnahme und der anstehenden Aufent­haltsbeendigung nicht zu entnehmen ist. Vielmehr lag dieser Entscheidung eine Konstellation zugrunde, bei der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein Rücknahmeersuchen an Griechenland über sieben Monate hinweg erfolglos ge­blieben war. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen auch allein hervorgehoben, dass jedenfalls dann, wenn die Drei-Monats-Frist zum Zeitpunkt der Antragstellung deutlich überschritten sei, der gesetzgeberische Zweck zum Aus­schluss einer Ausbildungsduldung nicht mehr in gleichem Maße eingreife.

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Vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 23. Juli 2026 - 8 K 2362/26 -, juris, Rn. 28.

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Eine der vorzitierten Entscheidung zugrunde liegende vergleichbare Konstellation ist hier indes nicht gegeben. Zum Zeitpunkt des Antrags des Antragstellers auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis durch Schreiben vom 25. Juni 2026 war der Antrag auf Zustimmung zur Übernahme noch nicht drei Monate gestellt. Eigenständig tragend ist die von der Beschwerde sinngemäß reklamierte Drei-Monats-Frist zudem nicht ohne Weiteres mit den hier maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben in Einklang zu bringen. Einer starren Frist steht bereits der Wortlaut des § 60a Abs. 5b Satz 2 AufenthG entgegen, der nur einen „hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang“ fordert und damit keinen festen zeitlichen Rahmen vorgibt. Auch das Verwaltungsgericht Sigmaringen geht im Übrigen - im Kontext des § 60c AufenthG - davon aus, dass die Frage, wann ein solcher Zusammenhang bestehe, sich nach den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls richte; ein allgemeiner fester Zeitrahmen lasse sich nicht angeben.

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Vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 23. Juli 2026 - 8 K 2362/26 -, juris, Rn. 26.

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Ausgehend hiervon ist bei einer insgesamt verstrichenen Zeitspanne von derzeit gut vier Monaten seit der Übermittlung des Rückübernahmeersuchens durch den Antragsgegner an die ZRK NRW ein zeitlicher Zusammenhang zu einer beabsich­tigten Vollstreckung - noch - gegeben. Insbesondere ergibt sich aus dem Beschwerdevortrag nicht, dass die griechischen Behörden sich dem Antrag auf Rückführung verweigert hätten, so dass ohnehin nicht mit einem zeitnahen Abschluss des Vollzugs gerechnet werden könnte. Vielmehr trägt die Beschwerde selbst vor, dass nach Auskunft der ZRK NRW mit Stand 6. August 2026 lediglich noch keine Antwort der griechischen Behörden vorgelegen habe. Dass die Rück­führung aus anderen Gründen absehbar ausgeschlossen wäre, wird seitens des Antragstellers ebenfalls nicht geltend gemacht. Im Gegenteil hat der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren gerade keine Stillhaltezusage abgegeben. Die mit der Beschwerde vorgelegte, bis zum 11. September 2026 gültige Duldung enthält darüber hinaus eine Regelung, wonach diese vorzeitig mit einem konkreten Rück­führungstermin erlöschen soll.

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Soweit von der Beschwerde zusätzlich die Eignung der von dem Antragsgegner an die ZRK NRW übersandten Daten als Maßnahme zur Vorbereitung der Aufenthalts­beendigung deswegen in Frage gestellt wird, weil der Antragsteller als somalischer Staatsangehöriger in der E-Mail vom 27. April 2026 als syrischer Staatsangehöriger bezeichnet und im ausgefüllten Formular „Rückführungsersuchen/Fluganmeldung für eine Einzelperson“ unter Punkt „3. Personalien“ anstelle des anzugebenden BAMF-Aktenzeichens ein Datum eingetragen worden sei, was eine eindeutige Identifi­zierung der Person und zügige Bearbeitung der Angelegenheit erschwert habe, greift auch dies nicht durch. Dass aufgrund dieser Umstände die Annahme gerechtfertigt sein könnte, dass die Vorbereitungsmaßnahme von vornherein absehbar nicht zum Erfolg führen werde, wird damit nicht dargelegt. Einer solchen Annahme steht auch entgegen, dass die Anmeldung des Antragsgegners in der Folgezeit augenscheinlich seitens der ZRK NRW bearbeitet werden konnte.

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Dass die vorgenannte Verfahrensweise, wie die Beschwerde weiter meint, inhaltlich nicht dem Ausschlussgrund „Buchung von Transportmitteln“ i. S. d. § 60a Abs. 5b Satz 2 Nr. 3 AufenthG genüge, ist ebenfalls unbeachtlich, weil das Verwaltungs­gericht nicht hierauf abgestellt hat. Vielmehr führt der angegriffene Beschluss aus, dass mit der Übersendung an die ZRK NRW der Auffangtatbestand nach Nr. 4 erfüllt sei. Den hierauf bezogenen Erwägungen, wonach die Übersendung des Formulars eine ausreichende Vorbereitungsmaßnahme sei, weil hierdurch ersichtlich die zwangsweise Aufenthaltsbeendigung gefördert und damit zugleich die Absicht manifestiert werde, den Aufenthalt des Antragstellers in der Bundesrepublik zwangsweise zu beenden (Beschluss, Seite 5, dritter Absatz), tritt die Beschwerde nicht näher entgegen.

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b) Auch die Ausführungen zu einem etwaigen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg.

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Sie wendet sich in diesem Zusammenhang namentlich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass mit Blick auf die gesetzliche Wertung zum Ausschluss der Ausbildungsduldung bei Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nach § 60c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG vieles dafür spreche, dass auch im Rahmen des § 60a Abs. 5b und Abs. 6 AufenthG einzig eine negative Entscheidung des Antragsgegners ermessens­fehlerfrei wäre. Dabei verkenne das Verwaltungsgericht - so die Beschwerde - aber zum einen die grundsätzlich unterschiedlichen Regelungen und Konsequenzen dieser beiden Normen, und es übersehe zum anderen die Regelung des § 60c Abs. 8 AufenthG, wonach § 60a AufenthG im Übrigen ausdrücklich unberührt bleibe. Hierzu wird von der Beschwerde im Folgenden auch unter Bezugnahme auf Aus­führungen der Anlage eines Erlasses des MKFFI NRW vom 28. Mai 2021 Näheres ausgeführt. Weitere Gründe, die gegen eine Erteilung der beantragten Erlaubnis sprechen könnten, seien weder vorgebracht noch ersichtlich. Insbesondere habe der Antragsgegner nicht dargelegt, welche besonderen Umstände er mit welchem Gewicht in seine Ermessenserwägungen einzustellen gedenke.

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Dieses Vorbringen führt mit Blick auf die erforderliche Glaubhaftmachung des hier konkret geltend gemachten Anordnungsanspruchs nicht weiter. Wird der materielle Anspruch aus einer Ermessensvorschrift abgeleitet, ist ein auf Vornahme gerichteter Anordnungsanspruch grundsätzlich nur gegeben, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt oder jedenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass eine fehlerfreie Ermessensbetätigung im Ergebnis zugunsten des Antrag­stellers ausginge.

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Vgl. Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 123 Rn. 19 m. w. N.

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Dass dies hier der Fall ist, ist aber - wie im angegriffenen Beschluss ausgeführt wird - nicht anzunehmen. Insofern übergeht die Beschwerde bereits, dass das Verwal­tungsgericht nicht allein darauf abgestellt hat, es spreche vieles für die Annahme, einzig eine negative Entscheidung wäre ermessensfehlerfrei. Vielmehr hat es eben­falls festgestellt, dass Gesichtspunkte, die eine Reduzierung des dem Antragsgegner eröffneten Ermessens hinsichtlich der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis begründen könnten, weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich seien. Der Antragsteller halte sich zwar seit knapp vier Jahren im Bundesgebiet auf, habe aber niemals einen gesicherten Aufenthaltsstatus besessen und sei aufgrund der Ableh­nung seines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 24. Oktober 2025 gegen den Bundesamtsbescheid vom 18. Juli 2025 ausreise­pflichtig. Rechtlich geschützte Interessen (z. B. Art. 8 EMRK) für einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet, die über das Interesse an der Aufnahme einer Erwerbs­tätigkeit hinausgingen, seien nicht ersichtlich (vgl. Beschluss, Seite 7, letzter Absatz, bis Seite 8, erster Absatz).

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Der hiergegen im Zusammenhang mit Überlegungen zur Zulässigkeit einer Vorweg­nahme der Hauptsache erfolgende Beschwerdevortrag ist nicht geeignet, diese Annahmen des Verwaltungsgerichts nachhaltig in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerde macht insoweit geltend, der Antragsteller habe als junger Mensch ein besonderes Interesse an der Aufnahme einer Ausbildung, die ihn zur nachhaltigen Sicherung seines Lebensunterhalts nicht nur in Deutschland befähigen würde. Weiterhin sprächen gewichtige Argumente von Seiten des Arbeitgebers ebenso wie öffentliche Interessen für die Genehmigung der beantragten Erlaubnis. Schon in seinem Schreiben vom 22. April 2026 (Beiakte Heft 1, Seite 275) habe der Arbeitgeber darauf hingewiesen, dass in dem avisierten Beruf ein starker Fachkräftemangel herrsche und die Stelle nicht besetzt werden könne, wenn der Antragsteller den Aus­bildungsplatz nicht antrete.

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Dieser Vortrag rechtfertigt keine Änderung des angegriffenen Beschlusses. Denn er berücksichtigt nicht, dass aufgrund der bereits eingeleiteten, nicht von vornherein als erfolglos zu prognostizierenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine Dauer­haftigkeit der angestrebten Beschäftigung unwahrscheinlich ist. Entsprechend ist eine hierdurch etwaig bedingte, nachhaltige Sicherung des Lebensunterhalts ebenso wie eine entsprechende Behebung des Fachkräftemangels bei dem einstellenden Betrieb in erheblichem Maße zweifelhaft und mit keinem ausschlaggebenden Gewicht zu bewerten.

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Ausgehend von diesen Erwägungen scheidet schließlich auch eine einstweilige Ver­pflichtung des Antragsgegners auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung aus. Denn es ist unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens derzeit nicht erkennbar, dass überhaupt im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang maßgeb­liche Gesichtspunkte bestehen, die für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zur Ermöglichung des Beginns der Ausbildung sprechen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG und berücksichtigt einerseits die Empfehlung in Nr. 8.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025, andererseits den Umstand, dass mit dem Eil­rechtsschutzantrag eine Vorwegnahme der Hauptsache beabsichtigt ist.

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Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.