EuGH Generalanwalt M. Campos Sánchez-Bordona Schlussanträge

Vergabe öffentlicher Aufträge

Vorlage zur Vorabentscheidung – Vergabe öffentlicher Aufträge – Richtlinie 2014/25/EU – Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 Unterabs. 1 – Auftraggeber – Begriff der besonderen oder ausschließlichen Rechte – Gesetzlich bestimmter Betreiber des nationalen Gasfernleitungsnetzes – Privates Unternehmen als Betreiber des nationalen Gasfernleitungsnetzes – Koexistenz mit anderen unabhängigen Netzen, die nicht mit Erdgas versorgte Gebiete anbinden – Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 – Rechte, die in einem angemessen bekanntgegebenen und auf objektiven Kriterien beruhenden Verfahren gewährt wurden – Privatisierung durch Übertragung des Kapitals des öffentlichen Betreibers des nationalen Gasfernleitungsnetzes in einem öffentlichen Vergabeverfahren

Europarecht Vorlage zur Vorabentscheidung

Gründe

1

Im Jahr 2022 forderte die Betreiberin des nationalen Gasfernleitungsnetzes in Griechenland(2) mehrere Schifffahrtsgesellschaften auf, Angebote für die Vercharterung eines Flüssiggastankers abzugeben.

2

Die DESFA wählte das Angebot einer bestimmten Gesellschaft aus, woraufhin ein anderer Bewerber, der mit der Vergabeentscheidung und dem nachfolgenden Auftrag nicht einverstanden war, zwei Rechtsbehelfe bei der griechischen Behörde für das öffentliche Auftragswesen einreichte, die diese zurückwies.

3

Im darauffolgenden Rechtsstreit vor dem Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat, Griechenland) geht es um die Frage, ob die DESFA den Status eines Auftraggebers im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 2014/25/EU(3) besitzt. Das Gericht ist der Auffassung, dass die DESFA grundsätzlich diese Eigenschaft besitzt, da sie „besondere oder ausschließliche Rechte“ genießt, räumt jedoch ein, dass insofern Zweifel bestehen könnten, und legt dem Gerichtshof folglich zwei Vorabentscheidungsfragen vor.

I. Rechtlicher Rahmen

A. Unionsrecht. Richtlinie 2014/25

4

Art. 4 („Auftraggeber“) sieht vor:

„(1) Im Sinne dieser Richtlinie sind Auftraggeber Stellen, die

a) öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Unternehmen sind und eine Tätigkeit im Sinne der Artikel 8 bis 14 ausüben;

b) wenn sie keine öffentlichen Auftraggeber oder keine öffentlichen Unternehmen sind, eine Tätigkeit im Sinne der Artikel 8 bis 14 oder mehrere dieser Tätigkeiten auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausüben, die von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gewährt wurden.

…

(3) Im Sinne dieses Artikels sind besondere oder ‚ausschließliche Rechte‘ Rechte, die eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats im Wege einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift gewährt hat, um die Ausübung von in den Artikeln 8 bis 14 aufgeführten Tätigkeiten auf eine oder mehrere Stellen zu beschränken, wodurch die Möglichkeit anderer Stellen zur Ausübung dieser Tätigkeit wesentlich eingeschränkt wird.

Rechte, die in einem angemessen bekanntgegebenen und auf objektiven Kriterien beruhenden Verfahren gewährt wurden, sind keine ‚besonderen oder ausschließlichen Rechte‘ im Sinne des Unterabsatzes 1.

Zu diesen Verfahren zählen:

a) Vergabeverfahren mit einem vorherigen Aufruf zum Wettbewerb gemäß der Richtlinie 2014/24/EU(4), der Richtlinie 2009/81/EG(5), der Richtlinie 2014/23/EU(6) oder der vorliegenden Richtlinie;

b) Verfahren gemäß anderen in Anhang II aufgeführten Rechtsakten der Union, die im Hinblick auf eine auf objektiven Kriterien beruhende Erteilung von Genehmigungen vorab eine angemessene Transparenz sicherstellen.

…“

5

In Art. 8 („Gas und Wärme“) heißt es:

„(1) Im Bereich von Gas und Wärme fallen unter diese Richtlinie:

a) die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Gas und Wärme,

…“

6

Anhang II enthält das „Verzeichnis der Rechtsakte der Union nach Artikel 4 Absatz 3“ mit folgendem Wortlaut:

„Rechte, die in einem angemessen bekanntgegebenen und auf objektiven Kriterien beruhenden Verfahren gewährt wurden, sind keine ‚besonderen oder ausschließlichen Rechte‘ im Sinne des Artikels 4 dieser Richtlinie. Im Folgenden werden Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen auf der Grundlage anderer Rechtsakte der Union aufgeführt, die eine angemessene Transparenz gewährleisten und nicht zur Gewährung ‚besonderer oder ausschließlicher Rechte‘ im Sinne des Artikels 4 dieser Richtlinie führen:

a) Erteilung einer Genehmigung für den Betrieb von Erdgasanlagen nach den in Artikel 4 der Richtlinie 2009/73/EG(7) festgelegten Verfahren;

…“

B. Griechisches Recht

1. Gesetz 4001/2011 über die Energiemärkte

7

Nach Art. 2 (in der geänderten Fassung) des Gesetzes 4001/2011 über die Energiemärkte(8) gehören zu den Anlagen für Flüssigerdgas auch Schiffe, die als schwimmende Speichereinrichtung zur Erhöhung der Speicherkapazität dienen, unabhängig davon, ob sie ständig an eine Flüssigerdgasanlage angeschlossen sind oder nicht (Abs. 2 Buchst. k).

8

Art. 2 Abs. 2 Buchst. a lässt den Betrieb der ASFA zu, d. h. von unabhängigen Netzen, die nicht Teil des ESFA sind.

9

Art. 63A (Besondere Bestimmungen für die DESFA) sah in seinen Abs. 2 und 3 vor, dass bis zum 31. Dezember 2017 66 % der von der Dimosia Epicheirisi Aeriou AE (DEPA) am Aktienkapital der DESFA gehaltenen Aktien verkauft und im Rahmen eines internationalen Vergabeverfahrens übertragen werden sollten.

10

Art. 64 regelt die Benennung und Zertifizierung von Erdgasfernleitungsnetzbetreibern: Jeder Betreiber muss von der zuständigen Regulierungsbehörde eine Zertifizierung erhalten.

11

Art. 67 definiert das ESFA und überträgt deren Verwaltung an die DESFA.

12

Art. 68 legt die Befugnisse der DESFA fest und verpflichtet sie, den Betrieb, die Wartung, die Verwaltung, die Nutzung und den Ausbau des ESFA und der dazugehörenden Verbindungsleitungen sicherzustellen, damit das Netz kosteneffizient, technisch zuverlässig und integriert ist, um den Bedarf der Erdgasnutzer auf sichere, angemessene, zuverlässige und nutzbringende Weise zu decken und zum Funktionieren eines Binnenmarkts für Erdgas in der Europäischen Union sowie zum Umweltschutz beizutragen.

13

Art. 74 regelt die Genehmigung der ASFA und damit u. a.:

– die Befugnisse des Inhabers einer unabhängigen Netzgenehmigung zum Bau und Besitz oder (im Fall einer unterirdischen Speicheranlage) zur Nutzung der Netze;

– die Erteilung von Genehmigungen ausschließlich an juristische Personen aufgrund einer Entscheidung der Regulierungsbehörde, wobei diese u. a. das öffentliche Interesse und insbesondere die Anbindung von nicht mit Erdgas versorgten Gebieten, die Erhöhung der Versorgungssicherheit des Landes, eines anderen Mitgliedstaats oder der Europäischen Union sowie den Umweltschutz zu berücksichtigen hat;

– die Auferlegung von Bedingungen oder Beschränkungen aus Gründen des Allgemeininteresses wie a) die Verpflichtung zur Zahlung eines Entgelts an die DESFA oder die Erhebung besonderer Abgaben von Nutzern des unabhängigen Netzes zugunsten der DESFA, falls die Nutzung des ASFA durch die Nutzungstarife der DESFA begünstigt wird und sich nachteilig auf die wirtschaftliche Effizienz der DESFA auswirken kann; b) die Verpflichtung der DESFA zur Zahlung eines angemessenen Entgelts an den Eigentümer des unabhängigen Netzes, falls dieses Netz wesentlich zur wirtschaftlichen Effizienz des nationalen Netzes beiträgt.

2. Gesetz 4412/2016 über öffentliche Aufträge

14

Nach Art. 224 Abs. 1 des Gesetzes 4412/2016 über öffentliche Aufträge(9) sind Auftraggeber für die Zwecke von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen in den unter die Richtlinie 2014/25 fallenden Sektoren u. a. Stellen, die, wenn sie keine öffentlichen Auftraggeber oder keine öffentlichen Unternehmen sind, eine Tätigkeit im Sinne der Art. 228 bis 234 oder mehrere dieser Tätigkeiten auf der Grundlage von „besonderen oder ausschließlichen Rechten“ ausüben, die von einer zuständigen griechischen Behörde gewährt wurden.

15

Nach Art. 224 Abs. 3 sind „besondere oder ausschließliche Rechte“ Rechte, die die zuständige griechische Behörde im Wege einer Rechtsvorschrift oder eines Rechtsakts der Verwaltung gewährt hat, um die Ausübung von in den Art. 228 bis 234 aufgeführten Tätigkeiten auf eine oder mehrere Stellen zu beschränken, wodurch die Möglichkeit anderer Stellen zur Ausübung dieser Tätigkeit wesentlich eingeschränkt wird.

16

Nach Art. 228 finden die Bestimmungen des Buches II (Art. 222 bis 338) Anwendung auf die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Erdgas.

II. Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

17

Der in der Vorlageentscheidung enthaltene Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:

– Zur Bewältigung der Energiekrise und in Anbetracht der Notwendigkeit, infolge des Krieges in der Ukraine die Energieversorgung in Griechenland zu sichern, beschloss die DESFA, einen Flüssiggastanker zu beschaffen („Zeitcharter“), der als schwimmende Speicherungseinrichtung eingesetzt werden sollte.

– Zu diesem Zweck richtete die DESFA im April 2022 an mehrere Schifffahrtsgesellschaften eine Einladung, indikative (unverbindliche) Angebote mit Vorschlägen abzugeben. In einer zweiten Phase forderte sie einige dieser Gesellschaften auf, bis zum 3. Mai 2022 verbindliche Angebote abzugeben.

– Eine der Gesellschaften, die verbindliche Angebote abgaben, war die Capital Gas Ship Management Corp. (im Folgenden: Capital Gas).

– Die DESFA beschloss, den Auftrag an die Gesellschaft GasLog Ltd. zu vergeben.

– Aufgrund dieser Entscheidung legte Capital Gas bei der Eniaia Archi Dimosion Symvaseon (Einheitliche Behörde für das öffentliche Auftragswesen, Griechenland) jeweils einen Rechtsbehelf gegen die Vergabeentscheidung und gegen den mit GasLog geschlossenen Vertrag ein.

– Die Einheitliche Behörde für das öffentliche Auftragswesen wies beide Rechtsbehelfe mit der Begründung zurück, dass die DESFA nicht die Eigenschaft eines Auftraggebers habe, da es sich um ein privates Unternehmen handele, dessen Befugnisse zum Betrieb des ESFA keine „besonderen oder ausschließlichen Rechte“ darstellten. Selbst wenn diese Befugnisse zuvor solche Rechte dargestellt hätten, seien sie jedenfalls nach der Übertragung von 66 % des Aktienkapitals der DESFA an ein Unternehmenskonsortium keine „besonderen oder ausschließlichen Rechte“ mehr.

18

Capital Gas hat diese beiden Entscheidungen vor dem Dioikitiko Efeteio Athinon (Verwaltungsberufungsgericht Athen, Griechenland) angefochten, das sich zugunsten des Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat) für unzuständig erklärt hat.

19

Vor diesem Hintergrund hat der Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat) dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/25 dahin auszulegen, dass die dem Betreiber des ESFA durch Gesetz eingeräumten Rechte, die den Betrieb, die Wartung, die Verwaltung, die Nutzung und den Ausbau des ESFA umfassen, in Verbindung mit dem dem Betreiber ebenfalls gesetzlich zuerkannten Eigentumsrecht an diesem Netz „besondere oder ausschließliche Rechte“ darstellen, wenn das nationale Gesetz gleichzeitig den mit Genehmigung der zuständigen Regulierungsbehörde erfolgenden Betrieb auch von anderen ASFA auf dem Markt für den Transport von Erdgas zulässt, aber zum einen vorsieht, dass ein Kriterium für die Erteilung der vorgenannten Genehmigung insbesondere die Anbindung nicht mit Erdgas versorgter Gebiete ist, und zum anderen, dass es möglich ist, den Inhabern einer solchen Genehmigung Gebühren zugunsten des Betreibers des ESFA aufzuerlegen oder Vorteile zugunsten der Eigentümer der ASFA und zu Lasten des Betreibers des nationalen Fernleitungsnetzes aus Gründen vorzusehen, die mit der wirtschaftlichen Effizienz des Betreibers zusammenhängen?

Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird:

2. Ist Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 und 3 der Richtlinie 2014/25 dahin auszulegen, dass die Verfahren, in denen Rechte gewährt werden, die nach den genannten Bestimmungen keine besonderen oder ausschließlichen Rechte sind, auch das Verfahren zur Privatisierung eines öffentlichen Unternehmens – des Betreibers des ESFA – umfassen, bei dem die Voraussetzungen der angemessenen Bekanntgabe und der Einhaltung objektiver Kriterien erfüllt sind und darüber hinaus in der entsprechenden Aufforderung zur Interessenbekundung vorgesehen ist, i) dass die am Erwerb des Unternehmens interessierten Wirtschaftsteilnehmer eine kurze Beschreibung ihrer Strategiepläne für die Investition in das Unternehmen und für den angestrebten Investitionshorizont vorlegen müssen (ein Element, das bei der Vorauswahl der Bewerber berücksichtigt wird), ii) dass die gemäß den Art. 9 und 10 der Richtlinie 2009/73 zertifizierten Fernleitungsnetzbetreiber, die Mitglieder des Europäischen Verbunds der Fernleitungsnetzbetreiber sind, oder die von einem solchen Betreiber kontrollierten oder diesen kontrollierenden Personen das Recht zur Teilnahme am Verfahren haben und iii) dass – als Folge der Übertragung der Mehrheit der Aktien des öffentlichen Unternehmens an einen dritten Wirtschaftsteilnehmer – der Betreiber des nationalen Fernleitungsnetzes, der ursprünglich als unabhängiger Betreiber des Gasfernleitungsnetzes zertifiziert worden war, als eigentumsrechtlich entflochtener Gasfernleitungsnetzbetreiber zertifiziert wird (was tatsächlich auch erfolgt ist)?

III. Verfahren vor dem Gerichtshof

20

Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 16. September 2025 beim Gerichtshof eingegangen.

21

Die DESFA, die griechische Regierung und die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.

22

Der Gerichtshof hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für notwendig erachtet.

IV. Würdigung

A. Vorbemerkung. Auftraggeber und besondere oder ausschließliche Rechte in der Richtlinie 2014/25

23

In dem von der Kommission am 11. Oktober 1988 vorgelegten Vorschlag für eine Richtlinie des Rates betreffend die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung(10) wird erläutert(11):

– Die klassischen Richtlinien reichten nicht aus, weil ein wesentlicher Teil dieser Tätigkeiten von Einrichtungen ausgeübt wurde, die nicht eindeutig als öffentliche Verwaltungen eingestuft werden konnten, weshalb „die Einrichtungen nicht allein aufgrund ihrer Rechtsstellung definiert werden“ sollten.

– Einer der „Hauptgründe, warum die in diesen Sektoren tätigen Einrichtungen nicht auf europäischer Ebene Aufforderungen zur Teilnahme am Wettbewerb [vornahmen], [war] die Abgeschlossenheit der Märkte, auf denen sie tätig [waren]. Diese Abgeschlossenheit [war] darauf zurückzuführen, dass von den einzelstaatlichen Behörden Sonderrechte oder ausschließliche Rechte oder Genehmigungen für die Versorgung oder Verwaltung von Netzen, die den betreffenden Dienst ausführen, oder für die Bewirtschaftung eines begrenzten geographischen Gebiets für einen bestimmten Zweck vergeben [wurden]“.

24

Die Kommission nannte daher die besonderen oder ausschließlichen Rechte als einen der Faktoren für die Abgeschlossenheit der sektorspezifischen Märkte, die es rechtfertigten, die Vergabevorschriften auch auf eindeutig private Einrichtungen anzuwenden.

25

Mit der Richtlinie 90/531/EWG(12) wurde der Vorschlag der Kommission übernommen und das einheitliche Kriterium zur Definition aufgegeben und stattdessen auf einen umfassenderen funktionalen Ansatz abgestellt, der öffentliche Stellen, öffentliche Unternehmen und private Einrichtungen mit besonderen oder ausschließlichen Rechten aus bestimmten Sektoren umfasst.

26

Diese Logik wurde mit den Richtlinien 93/38/EWG(13) und 2004/17/EG(14) festgeschrieben und setzt sich in der Richtlinie 2014/25 fort, in deren 20. Erwägungsgrund es heißt: „Der Begriff der besonderen oder ausschließlichen Rechte ist ein Kernelement der Definition des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie, da Auftraggeber, bei denen es sich weder um öffentliche Auftraggeber noch um öffentliche Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie handelt, deren Bestimmungen nur insoweit unterliegen, als sie eine der aufgrund besonderer oder ausschließlicher Rechte erfassten Tätigkeiten ausüben“ (Hervorhebung nur hier).

27

In diesem Erwägungsgrund wird weiterhin klargestellt, dass „Rechte, die im Wege eines Verfahrens gewährt wurden, das auf objektiven Kriterien beruht, die sich insbesondere aus Rechtsvorschriften der Union herleiten, und bei dem eine angemessene Publizität gewährleistet wurde, keine besonderen oder ausschließlichen Rechte im Sinne dieser Richtlinie darstellen“.

28

Diese Klarstellung findet ihren normativen Ausdruck in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/25: Rechte, die in einem angemessen bekanntgegebenen und auf objektiven Kriterien beruhenden Verfahren gewährt wurden, sind keine „besonderen oder ausschließlichen Rechte“. Ihre Inhaber fallen daher nicht in den Bereich der Auftraggeber im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie.

B. Erste Vorlagefrage

29

Die beiden Vorlagefragen könnten zwar zusammen beantwortet werden, jedoch werde ich mich mit ihnen in der Reihenfolge befassen, in der sie gestellt wurden.

30

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass zwei Umstände, die das vorlegende Gericht feststellt, nicht bestritten werden:

– Die DESFA ist weder ein öffentlicher Auftraggeber noch ein öffentliches Unternehmen. Wenn sie in den persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/25 fällt, dann nur als Auftraggeber mit besonderen oder ausschließlichen Rechten.

– Die DESFA übt die in Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2014/25 genannte Tätigkeit der Bereitstellung oder des Betreibens fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit dem Transport oder der Verteilung von Gas aus. Diese Tätigkeit wird von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Richtlinie 2014/25 erfasst.

31

Nach ständiger Rechtsprechung(15) ist es allein Sache des nationalen Gerichts, in eigener Verantwortung den rechtlichen und sachlichen Rahmen festzulegen, in dem die Vorlagefragen zu beurteilen sind, und der Gerichtshof hat dessen Richtigkeit nicht zu prüfen.

32

Diese Klarstellung ist wichtig, da sich die DESFA sowie in geringerem Maße die griechische Regierung nicht immer an diesen tatsächlichen und rechtlichen Rahmen halten, sondern ihn durch einen von ihnen selbst vorgeschlagenen Rahmen ersetzen wollen. Die DESFA macht insbesondere geltend, die drei grundlegenden Ausführungen des vorlegenden Gerichts beruhten „auf falschen rechtlichen und tatsächlichen Prämissen“(16).

33

Ich gehe in meinen Schlussanträgen hingegen davon aus, dass sich der Gerichtshof als Grundlage für die Beantwortung der Vorlagefragen nach der Auslegung der nationalen Vorschriften und der Darstellung des Sachverhalts durch das vorlegende Gericht richten muss.

34

In der Vorlageentscheidung legt der Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat) das Gesetz 4001/2011 und seine Vorgängerregelungen in einer Weise aus, die eindeutig den Schluss nahelegt, dass die DESFA besondere oder ausschließliche Rechte am ESFA besitze. Diese Rechte im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 2014/25 seien ihr durch das Gesetz und die griechischen Behörden verliehen worden(17).

35

Das vorlegende Gericht stellt die Gesetzeslage wie folgt dar:

– Mit dem Gesetz 2364/1995(18) wurde der grundlegende institutionelle Rahmen für die Organisation, das Funktionieren und die Überwachung des Erdgasmarkts geschaffen. Insbesondere wurden das ESFA bestimmt und die DEPA als spezielle Betreiberin dieses nationalen Netzes benannt, der das nicht übertragbare Recht auf Planung, Besitz und Nutzung dieses Netzes eingeräumt wurde.

– Mit dem Gesetz 3428/2005(19) wurde das griechische Recht an die Bestimmungen des Unionsrechts angepasst, um den Zugang Dritter zur Infrastruktur zu gewährleisten und den Erdgasmarkt schrittweise zu liberalisieren. Mit diesem Gesetz wurde der Betrieb des ESFA rechtlich von der DEPA abgespalten und uneingeschränkt an die Tochtergesellschaft DESFA(20) übertragen. Zudem wurden die Bedingungen für den Aufbau, die Verwaltung, den Betrieb und die Funktionsweise der ASFA festgelegt.

– Mit dem Gesetz 4001/2011 wurde die Richtlinie 2009/73 in griechisches Recht umgesetzt, indem die Vorschriften für den Energiesektor wie nachstehend dargelegt geändert wurden.

36

Die Auslegung der gesamten innerstaatlichen Regelung durch das vorlegende Gericht lässt sich wie folgt zusammenfassen(21):

– Das der DESFA (durch Art. 68 des Gesetzes 4001/2011) gesetzlich eingeräumte Recht am ESFA beinhalte, dass diese Einrichtung mit dem Betrieb, der Wartung, der Verwaltung, der Nutzung und dem Ausbau des Netzes betraut werde.

– Dieses Recht in Verbindung mit dem der DESFA ebenfalls gesetzlich zuerkannten Eigentumsrecht am ESFA stelle ein besonderes oder ausschließliches Recht im Sinne von Art. 224 Abs. 3 Unterabs. 1 des Gesetzes 4412/2016 dar.

– Das Recht der DESFA schließe die Ausübung entsprechender Tätigkeiten am ESFA durch dritte Wirtschaftsteilnehmer, die auf dem Markt für den Transport von Erdgas tätig werden möchten, aus.

– Der besondere oder ausschließliche Charakter des Rechts der DESFA werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass andere Wirtschaftsteilnehmer, sofern ihnen eine entsprechende Genehmigung erteilt worden sei, die ASFA, d. h. Systeme, die nicht zum ESFA gehörten, betreiben dürften.

– Durch den Betrieb des ESFA durch die DESFA werde die Möglichkeit dritter Stellen, die Tätigkeit des Transports von Erdgas im griechischen Hoheitsgebiet auszuüben, zum Nachteil des Wettbewerbs wesentlich eingeschränkt.

– Somit handele es sich bei der DESFA, da sie auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten die Tätigkeit der Bereitstellung und des Betriebs eines festen Netzes ausübe, das für die Öffentlichkeit Dienstleistungen im Bereich des Erdgastransports erbringen solle, um einen Auftraggeber im Sinne von Art. 224 Abs. 1 des Gesetzes 4412/2016. Die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 224 Abs. 3 Unterabs. 2 und 3 seien in ihrem Fall nicht erfüllt.

37

Angesichts dieser abschließenden Ausführungen lässt sich nur schwer der Standpunkt vertreten, dass es sich bei den der DESFA gewährten Rechten nicht um besondere oder ausschließliche Rechte handele, wie die griechische Regierung und die DESFA geltend machen.

38

Die griechische Regierung und die DESFA führen aus, das Recht zu Nutzung und Betrieb des ESFA sei nicht gesetzlich gewährt worden, sondern ergebe sich aus dem Eigentumsrecht der DEPA, eines öffentlichen Unternehmens, das das nationale Netz ausgebaut und es nach der Abspaltung ihrer Tätigkeit des Gastransports im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf ihre Tochtergesellschaft DESFA übertragen habe. Das Gesetz 3428/2005 habe die DESFA mit dieser Tätigkeit betraut, um die Tätigkeiten der Gasversorgung und des Transports von Gas zu trennen, wie es das Unionsrecht verlange(22).

39

Dieses Vorbringen der griechischen Regierung und der DESFA kann, da es sich nicht an den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen der Vorlageentscheidung hält, aus den oben dargelegten Gründen gegenüber der Vorlageentscheidung keinen Bestand haben.

40

Jedenfalls ist die Tatsache, dass die DESFA die Nachfolge des öffentlichen Unternehmens DEPA als Eigentümerin des ESFA angetreten hat, nicht unvereinbar mit dem Umstand, dass, wie das vorlegende Gericht feststellt, das nationale Netz gesetzlich bestimmt wurde und der DESFA die Befugnisse zur Gewährleistung des Betriebs, Wartung, Verwaltung und Nutzung sowie zum Ausbau des nationalen Netzes per Gesetz gewährt wurden.

41

Dies ergibt sich aus den Art. 6, 7 und 8 des Gesetzes 3428/2005, wonach der Bereich des ESFA von der DEPA abgespalten und vollständig auf ihre Tochtergesellschaft DESFA übertragen wurde. Während der Geltung dieses Gesetzes wurde der Beschluss des Staatssekretärs für Umwelt, Energie und Klimawandel vom 22. März 2011 erlassen, mit dem der DESFA die Genehmigung für Eigentum und Betrieb des nationalen Netzes erteilt wurde. Ebenso enthält Art. 67 Abs. 3 des Gesetzes 4001/2011 die Definition des ESFA und die Übertragung seiner Verwaltung an die DESFA.

42

Diese Punkte bestätigen, sofern erforderlich, die Würdigung des vorlegenden Gerichts: Die Rechte wurden durch Rechtsvorschriften, d. h. ex lege, an die DESFA übertragen. Mit der Entscheidung vom 22. März 2011 wurde ihr eine Genehmigung für das Eigentum und den Betrieb des ESFA gewährt, und mit dem Gesetz 4001/2011 wurden ihr die in Rede stehenden besonderen oder ausschließlichen Rechte übertragen.

43

Ich habe bereits dargestellt, dass nach Ansicht des vorlegenden Gerichts durch den Betrieb des ESFA durch die DESFA die Möglichkeit dritter Stellen, die Tätigkeit des Transports von Erdgas im griechischen Hoheitsgebiet auszuüben, zum Nachteil des Wettbewerbs wesentlich eingeschränkt wird.

44

Der Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat) hat insoweit Zweifel, ob die Zulassung unabhängiger Netze (ASFA) durch ein nationales Gesetz unter den in diesem Gesetz vorgesehenen besonderen Bedingungen ausreicht, um auszuschließen, dass der DESFA „besondere oder ausschließliche Rechte“ zustehen.

45

Diese Frage ist nach Auffassung des vorlegenden Gerichts aus zwei Gründen zu verneinen(23):

– Zunächst sei das Kriterium für die Erteilung einer Genehmigung für ein ASFA insbesondere die Anbindung nicht mit Erdgas versorgter Gebiete (über das ESFA selbst oder über ein anderes ASFA).

– Zudem sei es möglich, den Inhabern einer Genehmigung für ein ASFA aus Gründen des Allgemeininteresses besondere Bedingungen und Beschränkungen aufzuerlegen, die mit der wirtschaftlichen Effizienz der DESFA zusammenhingen. Eine dieser besonderen Bedingungen oder Beschränkungen sei die Verpflichtung zur Zahlung eines Entgelts an die DESFA (oder die Erhebung besonderer Abgaben von Nutzern eines ASFA zugunsten der DESFA), falls die Nutzung des ASFA durch die Nutzungstarife der DESFA begünstigt werde und sich nachteilig auf die wirtschaftliche Effizienz der DESFA auswirken könne (wobei vorgesehen sei, dass die Höhe des Entgelts so festgelegt werde, dass die nachteiligen Auswirkungen vollständig ausgeglichen würden).

46

Unter Berücksichtigung dieser Faktoren deutet alles darauf hin, dass, wie das vorlegende Gericht feststellt, eine wesentliche Beeinträchtigung der Fähigkeit dritter Unternehmen und somit ein Definitionsmerkmal der „besonderen oder ausschließlichen Rechte“ im Sinne von Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2014/25/EU vorliegt, was die Rechtsprechung zur Auslegung von Art. 106 Abs. 1 AEUV widerspiegelt.

47

Im Urteil Ambulanz Glöckner(24) hat der Gerichtshof entschieden, dass solche Rechte bestehen, wenn „einer begrenzten Zahl von Unternehmen durch Rechtsvorschrift ein Schutz verliehen [wird], der die Fähigkeit anderer Unternehmen, die fragliche wirtschaftliche Tätigkeit im selben Gebiet zu im Wesentlichen gleichen Bedingungen auszuüben, wesentlich beeinträchtigen kann“.

48

Die Gewährung besonderer oder ausschließlicher Rechte bedeutet nicht, dass der Wettbewerb in Bezug auf die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit vollständig beseitigt wird. Es reicht aus, dass zum einen ein begrenzter Kreis von Unternehmen die Tätigkeit zu günstigen Bedingungen ausüben kann und zum anderen die Fähigkeit anderer Unternehmen, diese Tätigkeit innerhalb desselben geografischen Gebiets und unter gleichwertigen Bedingungen auszuüben, wesentlich beeinträchtigt ist.

49

Wie das vorlegende Gericht bestätigt(25), ist der Betrieb und die Verwaltung des ESFA nach den griechischen Rechtsvorschriften ausschließlich der DESFA vorbehalten. Kann kein anderer Betreiber in den Ausbaugebieten dieses nationalen Netzes Tätigkeiten ausüben, die mit denen der DESFA vergleichbar sind, so führt dies zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Fähigkeit anderer Unternehmen zur Ausübung der Tätigkeit des Erdgastransports.

50

Der Umstand, dass das ESFA in Bezug auf Gebiete, die bereits von einem unabhängigen Netz abgedeckt sind, einer vergleichbaren Beschränkung unterliegt, vermag diese Schlussfolgerung nicht zu entkräften. Das vorherige Bestehen des nationalen Netzes verschafft der DESFA eine Vorrangstellung und hat zur Folge, dass die Rechte der Betreiber der ASFA lediglich nachrangigen Charakter haben(26).

51

Die vorstehenden Argumente genügen für sich genommen, um festzustellen, dass das vorlegende Gericht zu Recht davon ausgeht, dass der DESFA besondere oder ausschließliche Rechte zustehen.

C. Zweite Vorlagefrage

52

Für den Fall, dass die erste Frage (wie ich vorschlage) bejaht wird, möchte der Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat) wissen, ob die Privatisierung der DESFA als „ein angemessen bekanntgegebenes und auf objektiven Kriterien beruhendes Verfahren“ im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 und 3 der Richtlinie 2014/25 angesehen und somit ausgeschlossen werden kann, dass es sich um besondere oder ausschließliche Rechte handelt.

53

Die Darstellung des Sachverhalts und des nationalen rechtlichen Rahmens durch das vorlegende Gericht (nach der sich der Gerichtshof, wie ich betonen möchte, ausschließlich zu richten hat) läuft auf eine Verneinung dieser Frage hinaus.

54

In der Vorlageentscheidung(27) finden sich folgende Feststellungen:

– Das Verfahren, das durch die Aufforderung zur Interessenbekundung vom Juni 2017 eingeleitet und mit der Übertragung der Mehrheit der Aktien der DESFA abgeschlossen worden sei, habe für die vorliegende Rechtssache keine Bedeutung.

– In dieser Aufforderung sei zwar ein angemessen bekanntgegebenes und auf objektiven Kriterien beruhendes Verfahren vorgegeben, dieses Verfahren habe jedoch darauf abgezielt, die Eigentumsverhältnisse der DESFA zu ändern, und nicht darauf, das Recht der DESFA am ESFA unmittelbar oder mittelbar neu auszuhandeln.

– Ebenso wenig sei die im Gesetz (Art. 63A Abs. 2 des Gesetzes 4001/2011) und in der Aufforderung zur Interessenbekundung enthaltene Festlegung relevant, dass das Recht zur Teilnahme am Privatisierungsverfahren nur den gemäß den Art. 9 und 10 der Richtlinie 2009/73 zertifizierten Fernleitungsnetzbetreibern, die Mitglieder des Europäischen Verbunds der Fernleitungsnetzbetreiber seien, oder den von einem solchen Betreiber kontrollierten oder diesen kontrollierenden Personen zuerkannt werde.

– Irrelevant sei auch, dass die DESFA, die ursprünglich als unabhängige Betreiberin des Gasfernleitungsnetzes zertifiziert worden sei, eine neue Zertifizierung als eigentumsrechtlich entflochtene Betreiberin des Gasfernleitungsnetzes erhalten habe(28). Die zuständige Regulierungsbehörde solle mit der Zertifizierung feststellen, dass der Netzbetreiber unabhängig und in der Lage sei, die Anforderungen der Richtlinie 2009/73 und des Gesetzes 4001/2011 zu erfüllen. Die Änderung der Zertifizierung der DESFA, die infolge der Änderung ihrer Eigentumsverhältnisse und ihrer tatsächlich eingetretenen Unabhängigkeit von dem öffentlichen Unternehmen DEPA und dessen Kontrolle vorgenommen worden sei, stelle auch keine erneute Gewährung besonderer oder ausschließlicher Rechte zum Betrieb des ESFA an die DESFA dar.

– Art. 224 Abs. 3 Unterabs. 2 des Gesetzes 4412/2016 finde daher keine Anwendung.

– Außerdem handele es sich bei dem angewandten Verfahren zur Übertragung der Mehrheit der Aktien der DESFA nicht um ein Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für den Betrieb von Erdgasanlagen nach Art. 4 der Richtlinie 2009/73, sondern um ein Privatisierungsverfahren, das, wie der Gerichtshof entschieden habe(29), nicht unter die Vergaberichtlinien falle.

– Folglich sei Art. 224 Abs. 3 Unterabs. 3 des Gesetzes 4412/2016 ebenso wenig anwendbar.

55

Diesen zutreffenden Erwägungen des vorlegenden Gerichts, mit denen ich voll und ganz übereinstimme, ist nichts hinzuzufügen.

56

Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 3 der Richtlinie 2014/25 zählt bestimmte Verfahren auf, bei denen das Vorliegen „besonderer oder ausschließlicher Rechte“ ausgeschlossen ist. Zu diesen Verfahren zählen: a) Vergabeverfahren mit einem vorherigen Aufruf zum Wettbewerb gemäß den Richtlinien 2014/24, 2014/23, 2009/81 und 2014/25, und b) Verfahren gemäß anderen in Anhang II aufgeführten Rechtsakten der Union, die im Hinblick auf eine auf objektiven Kriterien beruhende Erteilung von (sektorspezifischen) Genehmigungen vorab eine angemessene Transparenz sicherstellen.

57

Das Verfahren zur Privatisierung der DESFA fällt jedoch unter keine dieser Kategorien:

– Es handelt sich weder um ein Verfahren zur Vergabe von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen noch um Bau- oder Dienstleistungskonzessionen, sondern ausschließlich um die Übertragung von Aktien mit dem Ziel der Änderung der Eigentumsstruktur der DESFA.

– Wie der Gerichtshof im vom vorlegenden Gericht genannten Urteil festgestellt hat, „[fällt d]ie Veräußerung von Aktien an einen Bieter im Rahmen der Privatisierung eines öffentlichen Unternehmens … jedoch nicht unter die Vergaberichtlinien“(30).

– Das Verfahren zur Privatisierung der DESFA entspricht keinem der in Anhang II der Richtlinie 2014/25 vorgesehenen Verfahren, mit denen sektorspezifische Genehmigungen für die Ausübung regulierter Tätigkeiten unter objektiven und transparenten Marktzugangsbedingungen erteilt werden sollen. Insbesondere handelt es sich dabei nicht um eines der in Art. 4 der Richtlinie 2009/73 genannten Verfahren.

– Im Rahmen des Privatisierungsverfahrens wurden keine Rechte für den Transport von Erdgas gewährt, erneuert oder neu zugewiesen: Es handelte sich, wie ich wiederholen möchte, um die Übertragung von Aktien einer Gesellschaft, die bereits zuvor gesetzlich zugewiesene Rechte für die Verwaltung und den Betrieb des nationalen Gasnetzes besaß.

58

Es ist unerheblich, dass die Aufzählung in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 3 der Richtlinie 2014/25 nicht erschöpfend ist(31), da der Wortlaut von Unterabs. 2 eindeutig verlangt, dass die Rechte in einem angemessen bekanntgegebenen und auf objektiven Kriterien beruhenden Verfahren gewährt wurden. Dies ist nicht der Fall, wenn sich die in Rede stehenden Ansprüche, wie im vorliegenden Fall, unmittelbar aus den nationalen Rechtsvorschriften ergeben und vor und nach der Privatisierung unverändert bleiben.

59

Die Rechte der DESFA zu Wartung, Verwaltung, Betrieb und Ausbau des ESFA sind also weder aus dem Privatisierungsverfahren hervorgegangen noch durch dieses neu definiert worden, sondern ergeben sich aus dem nationalen Rechtsrahmen für den Energiesektor.

60

Die spätere Zertifizierung der DESFA als eigentumsrechtlich entflochtener Gasfernleitungsnetzbetreiber zeigt nur, dass die in der Richtlinie 2009/73 und den griechischen Umsetzungsvorschriften vorgesehenen Anforderungen an die Unabhängigkeit und die technische Leistungsfähigkeit erfüllt wurden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass mit dieser Zertifizierung neue ausschließliche Rechte gewährt wurden: Der Vergabeakt ist weiterhin das Gesetz 4001/2011, auf das sich die Zertifizierung bezieht(32).

61

Letztendlich handelt es sich bei der Privatisierung (selbst wenn sie die Notwendigkeit einer neuen Zertifizierung ausgelöst hätte) nicht um den Rechtsakt, durch den der DESFA ihre Rechte am ESFA übertragen wurden.

62

Auch die im Rahmen der Ausschreibung für den Verkauf von 66 % des Aktienkapitals der DESFA festgelegten Bedingungen (u. a., dass es sich bei den Teilnehmern um zertifizierte Netzbetreiber oder mit diesen verbundene Unternehmen handelt) ändern nichts an dem Ergebnis. Diese Anforderungen berühren weder den Inhalt noch die Art oder die Rechtsgrundlage der der DESFA bereits gesetzlich zuerkannten Rechte.

63

Der Sinn und Zweck von Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2014/25 bestätigt diese Auslegung. Die Verneinung einer Einstufung als „besondere oder ausschließliche Rechte“ ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Gewährung bestimmter Rechte ein wirksamer Wettbewerb durch objektive und nicht diskriminierende Verfahren vorausgegangen ist.

64

Eine weite Auslegung, wonach Betreiber, die bisher gesetzliche Monopole innehatten, allein deshalb vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/25 ausgeschlossen werden können, weil sich die Beteiligungsstruktur durch ein wettbewerbliches Verfahren geändert hat, liefe darauf hinaus, dass der Zweck der Regelung über die Vergabe von Aufträgen in den besonderen Sektoren ausgehöhlt wird.

65

Die Richtlinie 2014/25 soll sicherstellen, dass sich Auftraggeber in bestimmten Sektoren wie dem Energiesektor bei der Auftragsvergabe an Vorschriften halten, die die Öffnung der jeweiligen Märkte fördern. Die in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie enthaltene Ausnahme ist dadurch gerechtfertigt, dass die Übertragung des besonderen oder ausschließlichen Rechts an den Auftraggeber angemessen bekannt gegeben wurde und auf objektiven Kriterien beruht.

66

Zusammenfassend stellt das Verfahren zur Privatisierung der DESFA, obwohl es angemessen bekanntgegeben wurde und auf objektiven Kriterien beruhte, kein Verfahren zur Gewährung von Rechten im Sinne von Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2014/25 dar. Es ändert somit nichts daran, dass es sich bei den Rechten, die der DESFA durch die griechischen Rechtsvorschriften gewährt wurden, um „besondere oder ausschließliche Rechte“ handelt.

V. Ergebnis

67

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, dem Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat, Griechenland) wie folgt zu antworten:

1. Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG

ist dahin auszulegen, dass

durch die Übertragung des Eigentumsrechts am nationalen Erdgasfernleitungsnetz sowie des Rechts zu Betrieb, Wartung, Verwaltung, Nutzung und Ausbau des Netzes durch nationale Rechtsvorschriften an einen einzigen Betreiber diesem Betreiber „besondere oder ausschließliche Rechte“ gewährt werden, ohne dass dem entgegensteht, dass diese Rechtsvorschriften

– gleichzeitig den mit Genehmigung der Regulierungsbehörde erfolgenden Betrieb auch von anderen unabhängigen Netzen, die nicht mit Erdgas versorgte Gebiete anbinden, auf dem Markt für den Transport von Erdgas zulassen, und

– es ermöglichen, den Inhabern einer solchen Genehmigung zum Betrieb unabhängiger Netze Gebühren zugunsten des Betreibers des nationalen Fernleitungsnetzes aufzuerlegen oder Vorteile zugunsten der Eigentümer der unabhängigen Netze und zu Lasten des Betreibers des nationalen Fernleitungsnetzes aus Gründen vorzusehen, die mit der wirtschaftlichen Effizienz des Betreibers des nationalen Fernleitungsnetzes zusammenhängen.

2. Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 und 3 der Richtlinie 2014/25

ist dahin auszulegen, dass

ein Verfahren zur Privatisierung eines öffentlichen Unternehmens im Wege eines internationalen Vergabeverfahrens, bei dem die Mehrheit der Aktien des Betreibers des nationalen Gasfernleitungsnetzes an andere Betreiber des Sektors übertragen wird, nicht als ein angemessen bekanntgegebenes und auf objektiven Kriterien beruhendes Verfahren zur Gewährung von Rechten angesehen werden kann und somit das Bestehen „besonderer oder ausschließlicher Rechte“ nicht ausgeschlossen werden kann.

Insoweit ist es unerheblich, dass

– die am Erwerb der Aktien interessierten Wirtschaftsteilnehmer eine kurze Beschreibung ihrer Strategiepläne für die Investition in das Unternehmen und für den angestrebten Investitionshorizont vorlegen mussten;

– es sich bei diesen Betreibern um Fernleitungsnetzbetreiber, die nach den Art. 9 und 10 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG zertifiziert sind, sowie um Mitglieder des Europäischen Verbunds der Fernleitungsnetzbetreiber oder von einem solchen Betreiber kontrollierte oder diesen kontrollierende Personen handeln musste.

Weiterhin ist es unerheblich, dass der Betreiber des nationalen Gasfernleitungsnetzes, der ursprünglich als unabhängiger Betreiber des Gasfernleitungsnetzes zertifiziert worden war, infolge der Übertragung der Mehrheit der Aktien des öffentlichen Unternehmens als eigentumsrechtlich entflochtener Gasfernleitungsnetzbetreiber neu zertifiziert wurde.

Verfahren

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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA

vom 10. September 2026(1)

Rechtssache C-618/25

Capital Gas Ship Management Corp.

gegen

Eniaia Archi Dimosion Symvaseon (EADISY),

Diacheiristis Ethnikou Systimatos Fysikou Aeriou AE (DESFA)

(Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias [Staatsrat, Griechenland])