EuGH Große Kammer Urteil zitiert von 1

Marken – Verordnung (EU) 2017/1001

Inter IKEA Systems BV gegen Algemeen Vlaams Belang VZW u. a

Vorlage: Nederlandstalige Ondernemingsrechtbank Brussel

Vorlage zur Vorabentscheidung – Marken – Verordnung (EU) 2017/1001 – Art. 9 Abs. 2 Buchst. c – Richtlinie (EU) 2015/2436 – Art. 10 Abs. 2 Buchst. c – Art.10 Abs. 6 – Recht aus der Marke – Begriff ‚Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen‘ – Begriff ‚rechtfertigender Grund‘ – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Abwägung der Grundrechte – Art. 11 der Charta der Grundrechte – Freiheit der Meinungsäußerung – Art.17 der Charta – Eigentumsrecht – Recht des Inhabers einer bekannten Marke, sich der Benutzung eines mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Dritten zu widersetzen – Benutzung eines solchen Zeichens durch den Dritten im Rahmen einer politischen Kampagne

Europarecht Vorlage zur Vorabentscheidung

Tenor

Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke und Art. 10 Abs. 2 Buchst. c und Abs. 6 Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken

sind in Verbindung mit Art. 11 und Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass,

wenn ein Dritter ein mit einer bekannten Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen benutzt, die Freiheit der Meinungsäußerung dieses Dritten, einschließlich der Freiheit der politischen Meinungsäußerung und der politischen Parodie, einen rechtfertigenden Grund im Sinne dieser Bestimmungen darstellen kann, sofern diese Freiheit im Rahmen einer Abwägung der in Rede stehenden Rechte das ausschließliche Recht des Inhabers der Marke überwiegt. Bei dieser Abwägung, deren Ergebnis nach der Gewichtung im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2015/2436 oder Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 auf der einen und Art. 10 Abs. 6 der Richtlinie 2015/2436 auf der anderen Seite nicht zwangsläufig das gleiche sein muss, hat das nationale Gericht alle relevanten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen, zu denen insbesondere folgende Gesichtspunkte gehören:

– die Absicht des Dritten, wobei die in Rede stehende Benutzung vom Ziel dieses Dritten geleitet sein muss, sein Recht auf freie Meinungsäußerung in gutem Glauben auszuüben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Benutzung erfolgt, um eine Idee oder Meinung zu vermitteln, die mit der bekannten Marke als solcher, dem Inhaber dieser Marke, seinen Geschäftspraktiken, seinen Waren oder seinen Dienstleistungen im Zusammenhang steht, oder wenn diese Benutzung erfolgt, um eine Debatte von allgemeinem Interesse anzustoßen oder zu dieser beizutragen, oder wenn sie aus anderen Gründen erfolgt, wie der sprachlichen Bedeutung eines Bestandteils der Marke oder dem Umstand, dass diese zu einer öffentlichen kulturellen Referenz oder zu einem Teil des allgemeinen Sprachgebrauchs geworden ist, der für die Ausübung dieser Freiheit im gegebenen Kontext erforderlich ist;

– die Frage, ob die in Rede stehende Meinungsäußerung zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beiträgt und ob sich diese Äußerung in einen rein kommerziellen Kontext einfügt oder nicht;

– die Folgen, die die Benutzung eines mit einer bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Dritten für deren Inhaber oder den Wesensgehalt des durch die Eintragung dieser Marke verliehenen ausschließlichen Rechts haben kann, unter Berücksichtigung insbesondere der Intensität, des Umfangs und der Modalitäten dieser Benutzung, des Ausmaßes der Bekanntheit der Marke, des Grades der Ähnlichkeit des benutzten Zeichens und der Marke sowie gegebenenfalls des Umstands, dass die Benutzung den Eindruck erwecken könnte, dass der Inhaber der Marke der vermittelten politischen Botschaft oder den beworbenen politischen Ideen beipflichtet oder sie gar in irgendeiner Weise unterstützt, obwohl seine Werte auf der Neutralität gegenüber jedweder politischen Partei beruhen oder mit der politischen Botschaft nicht vereinbar sind.

Gründe

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), von Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1), sowie von Art. 10 Abs. 2 Buchst. c und Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 2015, L 336, S.1).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Inter IKEA Systems BV (im Folgenden: Inter IKEA) sowie der Algemeen Vlaams Belang VZW, S, T U, V und der Vrijheidsfonds VZW wegen einer Klage wegen Verletzung von Benelux- und Unionsmarken, deren Inhaberin Inter IKEA ist.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Charta

3

Art. 11 („Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit“) der Charta lautet:

„(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

(2) Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.“

4

Art. 17 („Eigentumsrecht“) der Charta bestimmt:

„(1) Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. …

(2) Geistiges Eigentum wird geschützt.“

5

In Art. 52 („Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze“) der Charta heißt es:

„(1) Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

…

(3) Soweit diese Charta Rechte enthält, die den durch die [am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK)] garantierten Rechten entsprechen, haben sie die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt.

…“

Richtlinie 2015/2436

6

Im 27. Erwägungsgrund der Richtlinie 2015/2436 heißt es:

„Die ausschließlichen Rechte aus einer Marke sollten deren Inhaber nicht zum Verbot der Benutzung von Zeichen oder Angaben durch Dritte berechtigen, die rechtmäßig und damit im Einklang mit den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel benutzt werden. … Auch sollte der Markeninhaber nicht berechtigt sein, die rechtmäßige und redliche Benutzung der Marke zum Zwecke der Identifizierung der Waren oder Dienstleistungen als die des Markeninhabers oder des Verweises darauf zu untersagen. … Eine Benutzung einer Marke durch Dritte zu künstlerischen Zwecken sollte als rechtmäßig betrachtet werden, sofern die Benutzung gleichzeitig den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. Außerdem sollte die vorliegende Richtlinie so angewendet werden, dass den Grundrechten und Grundfreiheiten, insbesondere dem Recht auf freie Meinungsäußerung, in vollem Umfang Rechnung getragen wird.“

7

Art.10 („Rechte aus der Marke“) der Richtlinie bestimmt:

„(1) Mit der Eintragung der Marke erwirbt ihr Inhaber ein ausschließliches Recht an ihr.

(2) Der Inhaber einer eingetragenen Marke hat unbeschadet der von Inhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der eingetragenen Marke erworbenen Rechte das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr, in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen, ein Zeichen zu benutzen, wenn

…

c) das Zeichen mit der Marke identisch oder ihr ähnlich ist, unabhängig davon, ob es für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind oder denjenigen ähnlich sind oder nicht ähnlich sind, für die die Marke eingetragen ist, wenn diese in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so kann insbesondere verboten werden,

a) das Zeichen auf Waren oder deren Verpackung anzubringen;

b) unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen;

c) Waren unter dem Zeichen einzuführen oder auszuführen;

d) das Zeichen als Handelsnamen oder Unternehmensbezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer Unternehmensbezeichnung zu benutzen;

e) das Zeichen in den Geschäftspapieren und in der Werbung zu benutzen;

f) das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. 2006, L 376, S. 21)] zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

…

(6) Die Absätze 1, 2, 3 und 5 berühren nicht die in einem Mitgliedstaat geltenden Bestimmungen über den Schutz gegenüber der Verwendung eines Zeichens zu anderen Zwecken als der Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen, wenn die Benutzung dieses Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.“

Verordnung 2017/1001

8

Im 21. Erwägungsgrund der Verordnung 2017/1001 heißt es:

„Die ausschließlichen Rechte aus einer Unionsmarke sollten deren Inhaber nicht zum Verbot der Benutzung von Zeichen oder Angaben durch Dritte berechtigen, die rechtmäßig und damit im Einklang mit den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel benutzt werden. … Eine Benutzung einer Marke durch Dritte zu künstlerischen Zwecken sollte als rechtmäßig betrachtet werden, sofern sie gleichzeitig den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. Außerdem sollte die vorliegende Verordnung so angewendet werden, dass den Grundrechten und Grundfreiheiten, insbesondere dem Recht auf freie Meinungsäußerung, in vollem Umfang Rechnung getragen wird.“

9

Art. 9 („Rechte aus der Unionsmarke“) dieser Verordnung bestimmt:

„(1) Mit der Eintragung einer Unionsmarke erwirbt ihr Inhaber ein ausschließliches Recht an ihr.

(2) Der Inhaber dieser Unionsmarke hat unbeschadet der von Inhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der Unionsmarke erworbenen Rechte das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn

…

c) das Zeichen mit der Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist, unabhängig davon, ob es für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind oder denjenigen ähnlich oder nicht ähnlich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist, wenn diese in der Union bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Unionsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so kann insbesondere verboten werden,

a) das Zeichen auf Waren oder deren Verpackung anzubringen;

b) unter dem Zeichen Waren anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen;

c) Waren unter dem Zeichen einzuführen oder auszuführen;

d) das Zeichen als Handelsnamen oder Unternehmensbezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer Unternehmensbezeichnung zu benutzen;

e) das Zeichen in den Geschäftspapieren und in der Werbung zu benutzen;

f) das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie [2006/114] zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

…“

Benelux-Übereinkommen

10

Art. 2.20 („Rechte aus der Marke“) des Benelux-Übereinkommens über geistiges Eigentum (Marken und Muster oder Modelle) vom 25. Februar 2005, unterzeichnet in Den Haag vom Königreich Belgien, dem Großherzogtum Luxemburg und dem Königreich der Niederlande, in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: Benelux-Übereinkommen) bestimmt:

„(1) Mit der Eintragung einer Marke nach Art. 2.2 erwirbt ihr Inhaber ein ausschließliches Recht an ihr.

(2) Der Inhaber der eingetragenen Marke hat unbeschadet der von Inhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der eingetragenen Marke erworbenen Rechte und unter Vorbehalt der etwaigen Anwendung des allgemeinen Rechts der zivilrechtlichen Haftung das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung ein Zeichen zu benutzen, wenn

…

c. das Zeichen mit der Marke identisch oder ihr ähnlich ist, unabhängig davon, ob es für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind oder denjenigen ähnlich oder nicht ähnlich sind, für die die Marke eingetragen ist, wenn diese im Gebiet der Benelux-Staaten bekannt ist und die Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt;

d. das Zeichen zu anderen Zwecken als der Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, wenn die Benutzung dieses Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

…“

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

11

Inter IKEA ist Inhaberin der folgenden vier Marken (im Folgenden zusammen: IKEA-Marken):

– der Benelux-Wortmarke IKEA, die am 29. Januar 1971 u.a. für folgende Waren in Klasse 20 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung eingetragen wurde: „Möbel“;

– der Benelux-Wortmarke IKEA, die am 12. Oktober 1976 u. a. für folgende Waren der Klassen 11, 24 und 27 eingetragen wurde: „Beleuchtung“, „Textil“ und „Teppiche“;

– der nachstehend wiedergegebenen, am 27. Februar 1987 für eine Vielzahl an Waren und Dienstleistungen eingetragenen Benelux-Wort-Bild-Marke:

– der Unionswortmarke IKEA, die am 1. Oktober 1998 für eine Vielzahl an Waren und Dienstleistungen eingetragen wurde.

12

Am 14. November 2022 stellte die politische Partei Vlaams Belang auf einer Pressekonferenz öffentlich ihren politischen Plan mit dem Titel „IKEA-PLAN – Immigratie Kan Echt Anders (IKEA-Plan – Einwanderung geht tatsächlich auch anders)“ vor, der die Reform der Asyl- und Einwanderungspolitik in Belgien zum Gegenstand hat. Bei dieser Präsentation wies der Redner darauf hin, dass dieser Plan nicht für „Ingvar Kamprad Elmtaryd und Agunnaryd [stehe, was] die echte Bedeutung des Akronyms IKEA [sei]“. Der Plan führte fünfzehn politische Vorschläge auf, die als montagefertig durch die belgische Regierung beschrieben wurden. Diesen Vorschlägen waren Abbildungen beigefügt, die Zeichen enthalten, die den IKEA-Marken entsprechen, sowie Figuren, die den Figuren in den Montageanleitungen der Produkte des Unternehmens IKEA ähneln. Die Pressekonferenz und die Präsentation wurden durch einen detaillierteren politischen Plan ergänzt, der nur in elektronischer Form auf der Website des Vlaams Belang verfügbar war. Über die Pressekonferenz wurde in den Social-Media-Kanälen der Partei berichtet.

13

Am 22. November 2022 reichte Inter IKEA bei der Nederlandstalige ondernemingsrechtbank Brussel (niederländischsprachiges Unternehmensgericht von Brüssel, Belgien), dem vorlegenden Gericht, gegen den Algemeen Vlaams Belang und den Vrijheidsfonds, zwei Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, sowie gegen natürliche Personen als Vertreter des Vlaams Belang eine Klage wegen Verletzung der IKEA-Marken ein. Das vorlegende Gericht erklärte die Klage nur in Bezug auf den Vrijheidsfonds für zulässig, der die Kampagne des Vlaams Belang im Namen und für Rechnung dieser politischen Partei oder ihrer Vertreter durchgeführt habe.

14

Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Vrijheidsfonds einräume, die IKEA-Marken ohne Zustimmung ihres Inhabers benutzt zu haben, und dass sich diese Vereinigung verpflichtet habe, die Benutzung bis zur Verkündung der das Ausgangsverfahren beendenden Entscheidung zu unterlassen. Das Gericht führt weiter aus, diese Vereinigung bringe vor, die Bekanntheit dieser Marken benutzt zu haben, um ihrer Botschaft Nachdruck zu verleihen und ihre Verbreitung zu steigern; dabei sei sie davon ausgegangen, dass dies einen „rechtfertigenden Grund“ im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sowie von Art. 10 Abs. 2 Buchst. c und Abs. 6 der Richtlinie 2015/2436 darstelle.

15

Hierzu führt das vorlegende Gericht aus, dass das ausschließliche Recht des Inhabers einer Marke ein in Art. 17 Abs. 2 der Charta garantiertes Eigentumsrecht sei, dass dieses ausschließliche Recht aber nicht schrankenlos gewährleistet werde.

16

Die Ausübung dieses ausschließlichen Rechts sei nämlich auf Fälle beschränkt, in denen die Benutzung der Marke durch einen Dritten ihre Funktionen beeinträchtige. Insbesondere könne die Funktion einer Marke, die darin bestehe, die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, da sie mit dem Grundsatz der Spezialität verbunden sei, nur dann beeinträchtigt werden, wenn eine Verwechslungsgefahr für den Verbraucher in Bezug auf die Herkunft der mit dem Zeichen versehenen Ware bestehe. Eine Beeinträchtigung der Investitionsfunktion einer Marke sei nur denkbar, wenn die fragliche Benutzung durch einen Dritten die Benutzung der Marke durch ihren Inhaber, um einen Ruf zu erwerben oder zu erhalten, der geeignet sei, Verbraucher zu gewinnen oder zu binden, wesentlich behindere. Eine Beeinträchtigung der Werbefunktion einer Marke berechtige den Markeninhaber nur dann dazu, die Benutzung durch einen Dritten zu verbieten, wenn diese Benutzung die Marke als Element der Verkaufsförderung oder als Instrument der Geschäftsstrategie ihres Inhabers beeinträchtige.

17

Im Übrigen müsse der Begriff „rechtfertigender Grund“, der von einem Dritten geltend gemacht werden könne, im Einklang mit dem durch Art. 10 EMRK und Art. 11 der Charta garantierten Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ausgelegt werden, wobei dieses Recht ebenfalls kein schrankenloses sei.

18

Das Recht auf freie Meinungsäußerung könne nämlich zum Schutz anderer Interessen eingeschränkt werden. Daher seien Einschränkungen der freien Meinungsäußerung rechtmäßig, die gesetzlich vorgesehen seien und in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen darstellten, insbesondere zum Schutz des Rufs oder der Rechte anderer, wozu nach der insbesondere zu Art. 10 EMRK ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die gewerblichen Schutzrechte, insbesondere die Markenrechte, gehörten.

19

Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts betrifft die vorliegende Rechtssache daher einen Konflikt zwischen gleichrangigen Grundrechten, nämlich dem Eigentumsrecht und dem Recht auf freie Meinungsäußerung, die es gegeneinander abzuwägen habe.

20

Erstens führt das vorlegende Gericht aus, dass das ausschließliche Recht des Markeninhabers nach mehreren Quellen in einer Weise auszulegen sei, die das Recht auf freie Meinungsäußerung in vollem Umfang wahre.

21

Insoweit verweist das vorlegende Gericht zunächst auf das Verhältnis zwischen dem Eigentumsrecht des Markeninhabers und dem Recht auf freie Meinungsäußerung eines Dritten, das mit ähnlichen Worten sowohl im 27. Erwägungsgrund der Richtlinie 2015/2436 als auch im 21. Erwägungsgrund der Verordnung 2017/1001 anerkannt werde, wie der Gerichtshof im Urteil vom 27. Februar 2020, Constantin Film Produktion/EUIPO (C-240/18 P, EU:C:2020:118, Rn. 56), hervorgehoben habe.

22

Sodann beruhe die Rechtsprechung des Gerichtshofs auf einer weiten Auslegung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, was sich u. a. aus den Schlussanträgen des Generalanwalts Poiares Maduro in den verbundenen Rechtssachen Google France und Google (C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2009:569, Nrn. 102 und 103) sowie aus den Schlussanträgen des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache L’Oréal u.a. (C-324/09, EU:C:2010:757, Nr. 48) ergebe.

23

Schließlich weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass das Europäische Parlament im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens, das dem Erlass der Richtlinie 2015/2436 vorausging, eine Ausnahme vom ausschließlichen Recht zugunsten der parodistischen Nutzung einer Marke vorgeschlagen hatte; diesem Vorschlag sei jedoch nicht gefolgt worden.

24

Zweitens vertritt das vorlegende Gericht die Auffassung, dass das ausschließliche Recht des Markeninhabers nicht automatisch Vorrang vor der Meinungsfreiheit habe. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sei es vielmehr erforderlich, im Einzelfall und unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Falles ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Eigentumsrecht und dem Recht auf freie Meinungsäußerung herzustellen, die gleichrangig seien. Das vorlegende Gericht verweist insoweit auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs im Bereich des Urheberrechts.

25

Drittens ist das vorlegende Gericht der Auffassung, dass zwar die Umstände, die unter den Begriff „rechtfertigender Grund“ fallen könnten, wenn es um die Parodie einer Marke gehe, noch nicht definiert seien, doch habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. Februar 2014, Leidseplein Beheer und de Vries (C-65/12, EU:C:2014:49, Rn. 45 und 46), die enge Auslegung dieses Begriffs aufgegeben. Das Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof festgestellt habe, dass sich dieser Begriff auch auf die subjektiven Interessen eines Dritten beziehen kann, der ein mit der bekannten Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen benutzt, und dass der Begriff darauf ziele, „ein Gleichgewicht zwischen den in Rede stehenden Interessen zu finden“, sodass „[der Umstand] [d]ass sich ein Dritter auf einen rechtfertigenden Grund für die Benutzung eines einer bekannten Marke ähnlichen Zeichens beruft, … damit nicht dazu führen [kann], dass ihm die mit einer eingetragenen Marke verbundenen Rechte zuerkannt werden, aber … den Inhaber der bekannten Marke dazu [zwingt], die Benutzung des ähnlichen Zeichens zu dulden“.

26

Darüber hinaus weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Begriff „rechtfertigender Grund“ in der belgischen und der niederländischen Rechtsprechung unterschiedlich ausgelegt worden sei. Insbesondere würden die belgischen Gerichte diesen Begriff sehr restriktiv auslegen. Die Lehre habe zum Zwecke der Harmonisierung verschiedene Kriterien vorgeschlagen, wie die Art oder den Zweck der geäußerten Meinung, das Ausmaß des dem Inhaber durch die geäußerte Meinung, die Dauer oder die Häufigkeit der Meinungsäußerung entstandenen Schadens, den Bekanntheitsgrad der betreffenden Marke, das Vorliegen einer ungerechtfertigten Beeinträchtigung des Rufes dieser Marke oder auch den Zusammenhang, den die Öffentlichkeit zwischen dem Inhaber der genannten Marke und der geäußerten Meinung herstellt.

27

Das vorlegende Gericht führt weiter aus, dass die Cour de justice Benelux (im Folgenden: Benelux-Gerichtshof) in ihrem Urteil vom 14. Oktober 2019, Moët Hennessy Champagne Service (MHCS)/Cedric Art (Rechtssache A 2018/1/8) entschieden habe, dass „die künstlerische Freiheit einen rechtfertigenden Grund im Sinne von [Art. 2.20 Abs. 2 Buchst. d des Benelux-Übereinkommens] für die Verwendung eines mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens zu anderen Zwecken als der Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen darstellt, wenn die künstlerische Darstellung das ursprüngliche Ergebnis eines kreativen Gestaltungsprozesses ist, der nicht dazu bestimmt ist, die Marke oder ihren Inhaber zu schädigen“. Das vorlegende Gericht meint, dass nach dieser sehr weiten Auslegung des Begriffs „rechtfertigender Grund“ ein solcher Grund nur dann ausgeschlossen sei, wenn der Dritte die Absicht gehabt habe, dem Inhaber der betreffenden Marke zu schaden. Dieses Urteil sei in der Lehre u. a. deshalb kritisiert worden, weil es sich nur auf die Freiheit der künstlerischen Meinungsäußerung beziehe, ohne die Kriterien aufzuführen, die es ermöglichten, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Eigentumsrecht, das eine Marke ihrem Inhaber verleihe, und der Meinungsfreiheit des Dritten herzustellen, und weil die Frage bestehen bleibe, ob auf die Freiheit der politischen Meinungsäußerung andere Kriterien als eine solche Schädigungsabsicht anzuwenden seien.

28

Unter diesen Umständen hat die Nederlandstalige ondernemingsrechtbank Brussel (niederländischsprachiges Unternehmensgericht von Brüssel) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Kann die durch Art. 10 EMRK und Art. 11 der Charta garantierte Freiheit der Meinungsäußerung, einschließlich der Freiheit der Äußerung politischer Meinungen und der politischen Parodie, einen „rechtfertigenden Grund“ für die Benutzung eines mit einer bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sowie Art. 10 Abs. 2 Buchst. c und Art. 10 Abs. 6 der Richtlinie 2015/2436 darstellen?

Welche Kriterien muss das nationale Gericht gegebenenfalls zur Beurteilung des Gleichgewichts zwischen diesen Grundrechten berücksichtigen und welche Bedeutung ist den einzelnen Kriterien beizumessen?

Kann das nationale Gericht insbesondere folgende Kriterien berücksichtigen und/oder gibt es zusätzliche Kriterien:

– den Grad, in dem die Äußerung einen kommerziellen Charakter oder ein kommerzielles Ziel hat,

– den Grad, in dem Wettbewerbsmotive zwischen den Parteien eine Rolle spielen,

– den Grad, in dem die Äußerung im Allgemeininteresse liegt, gesellschaftlich relevant ist oder eine Debatte anfängt,

– die Beziehung zwischen den vorstehenden Kriterien,

– den Bekanntheitsgrad der geltend gemachten Marke,

– den Umfang der zuwiderhandelnden Benutzung, ihre Intensität und Systematik sowie den Grad der Verbreitung nach Gebiet, Zeit und Umfang, und zwar auch unter Berücksichtigung des Maßes, in dem dies mit der Aussage der Äußerung in Verbindung steht,

– den Grad, in dem die Äußerung und die die Äußerung begleitenden Umstände wie die Bezeichnung der Äußerung und ihre Bewerbung den Ruf, die Unterscheidungskraft und das Image der geltend gemachten Marken („Werbefunktion“) beeinträchtigen,

– den Grad, in dem die Äußerung einen eigenen ursprünglichen Beitrag darstellt, und das Maß, in dem versucht wird, Verwechslungen oder Assoziationen mit den geltend gemachten Marken oder den Eindruck zu vermeiden, dass ein kommerzieller oder anderer Zusammenhang zwischen der Äußerung und dem Markeninhaber besteht („Herkunftsfunktion“), und zwar auch unter Berücksichtigung der Weise, in der der Markeninhaber im Bereich der Werbung und der Kommunikation ein bestimmtes Image und einen bestimmten Ruf aufgebaut hat?

Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

29

In ihren schriftlichen Erklärungen macht Inter IKEA geltend, dass sie gegen die Entscheidung, mit der das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen dem Gerichtshof vorgelegt worden sei, Rechtsmittel eingelegt habe. Die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts für den Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens sei daher aufgrund des Devolutiveffekts dieses Rechtsmittels entfallen. In diesem Zusammenhang argumentiert Inter IKEA unter Verweis auf den Beschluss vom 24. März 2009, Nationale Loterij (C-525/06, EU:C:2009:179, Rn. 10 und 11), dass selbst bei fehlender Rücknahme des Vorabentscheidungsersuchens die Vorlagefrage nicht zu beantworten sei, da die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen liege, sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich sei. Darüber hinaus habe das vorlegende Gericht nicht alle erforderlichen Angaben gemacht und habe nicht speziell erläutert, inwiefern die Antwort auf die Vorlagefrage für das Ausgangsverfahren sachdienlich und objektiv erforderlich sei.

30

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das mit Art. 267 AEUV eingerichtete Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (vgl. Urteil vom 1. Dezember 1965, Schwarze, 16/65, EU:C:1965:117, S. 1165; Beschluss vom 26. Januar 1990, Falciola, C-286/88, EU:C:1990:33, Rn. 7, und Urteil vom 15. April 2021, État belge [Nach der Überstellungentscheidung eingetretene Umstände], C-194/19, EU:C:2021:270, Rn. 21).

31

Im Rahmen dieser Zusammenarbeit ist es allein Sache des nationalen Gerichts, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. Urteile vom 8. November 1990, Gmurzynska-Bscher, C-231/89, EU:C:1990:386, Rn. 20, und vom 25. Februar 2025, Alphabet u.a., C-233/23, EU:C:2025:110, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32

Folglich gilt für eine Vorlagefrage, die das Unionsrecht betrifft, eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit. Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer solchen Frage nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Frage erforderlich sind (Urteil vom 25. Februar 2025, Alphabet u.a., C-233/23, EU:C:2025:110, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33

Im Hinblick auf ein Gericht, dessen Entscheidungen mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, schließt Art. 267 AEUV nicht aus, dass gegen die Entscheidungen, mit denen ein solches Gericht den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht, die normalen Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts gegeben sind. Der Gerichtshof ist jedoch im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit an die Vorlageentscheidung gebunden; diese muss ihre Wirkungen entfalten, solange sie nicht aufgehoben ist (Urteile vom 12. Februar 1974, Rheinmühlen-Düsseldorf, 146/73, EU:C:1974:12, Rn. 3, und vom 16. Dezember 2008, Cartesio, C-210/06, EU:C:2008:723, Rn. 89).

34

Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht darauf hingewiesen, dass das von Inter IKEA eingelegte Rechtsmittel gegen die Entscheidung, mit der dem Gerichtshof das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt wurde, in der Zwischenzeit als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Außerdem hat das Gericht die Vorlageentscheidung nicht aufgehoben, da es seines Erachtens Sache des Gerichtshofs ist, über die Vorlagefrage zu entscheiden, was Inter IKEA im Übrigen nicht mehr bestreitet.

35

Anders als in der Rechtssache, in der der Beschluss vom 24. März 2009, Nationale Loterij (C-525/06, EU:C:2009:179, Rn. 8 bis 11), ergangen ist, in dem es um einen Rechtsstreit ging, der von einem Rechtsmittelgericht entschieden wurde, das die Vorlageentscheidung abgeändert und damit die Verantwortung für die Wahrung des Unionsrechts übernommen hatte, ist der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Rechtsstreit beim vorlegenden Gericht anhängig und nach wie vor nicht gelöst.

36

Im Übrigen geht aus der Vorlageentscheidung klar hervor, dass der Ausgangsrechtsstreit die Frage betrifft, ob die Benutzung eines Zeichens, das mit bekannten Benelux-Marken und bekannten Unionsmarken identisch oder ihnen ähnlich ist, durch einen Dritten mit der Begründung zulässig ist, dass diese Benutzung ohne Zustimmung der Inhaberin dieser Marken eine Form der der freien Meinungsäußerung dieses Dritten darstelle. In diesem Zusammenhang stellt sich das vorlegende Gericht die Frage nach der Auslegung des Begriffs „rechtfertigender Grund“ für die Benutzung eines mit einer bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sowie von Art. 10 Abs. 2 Buchst. c und Abs. 6 der Richtlinie 2015/2436, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die Freiheit der Meinungsäußerung, einschließlich der Freiheit der politischen Meinungsäußerung und der politischen Parodie, einen solchen rechtfertigenden Grund darstellen können.

37

Außerdem gibt das vorlegende Gericht im Einzelnen an, aus welchen Gründen ihm die Auslegung dieser Bestimmungen fraglich und die Vorlage der Vorabentscheidungsfrage an den Gerichtshof erforderlich erscheint.

38

Unter diesen Umständen steht die erbetene Auslegung dieser Bestimmungen ersichtlich im Zusammenhang mit den Gegebenheiten und dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits; eine Antwort des Gerichtshofs auf die Vorlagefrage ist für die Entscheidung dieses Rechtsstreits sachdienlich.

39

Das Vorabentscheidungsersuchen ist mithin zulässig.

Zur Vorlagefrage

40

Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Außerdem kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (vgl. Urteile vom 20. März 1986, Tissier, 35/85, EU:C:1986:143, Rn. 9, sowie vom 1. August 2025, Alace und Canpelli, C-758/24 und C-759/24, EU:C:2025:591, Rn. 44).

41

Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 und Art. 10 Abs. 2 Buchst. c und Abs. 6 der Richtlinie 2015/2436 in Verbindung mit Art. 11 und Art. 17 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen sind, dass, wenn ein Dritter ein mit einer bekannten Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen benutzt, die Freiheit der Meinungsäußerung, einschließlich der Freiheit der politischen Meinungsäußerung und der politischen Parodie, einen „rechtfertigenden Grund“ im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. c dieser Verordnung und von Art. 10 Abs. 2 Buchst. c dieser Richtlinie sowie von Art. 10 Abs. 6 der Richtlinie darstellen kann. Darüber hinaus stellt sich das vorlegende Gericht die Frage, welche Kriterien das nationale Gericht gegebenenfalls zur Beurteilung des Gleichgewichts zwischen den betroffenen Grundrechten zu berücksichtigen hat und welche Bedeutung den einzelnen Kriterien beizumessen ist.

Einleitende Bemerkungen

42

Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei den IKEA-Marken zum einen um eine Unionsmarke handelt, die der Verordnung 2017/1001 unterliegt, und zum anderen um drei Benelux-Marken, die dem Schutzsystem des Benelux-Übereinkommens unterliegen, das auf der Grundlage der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1), erlassen wurde; diese wurde durch die Richtlinie 2015/2436 aufgehoben, die die derzeit für diese Marken geltende Regelung festlegt.

43

Darüber hinaus geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass es im Ausgangsverfahren unstreitig ist, dass die IKEA-Marken im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung 2017/1001 sowie von Art. 10 Abs. 2 Buchst. c und Abs. 6 der Richtlinie 2015/2436 bekannt sind, und dass die Benutzung der IKEA-Marken durch den Vrijheidsfonds ohne Zustimmung von Inter IKEA, der Inhaberin dieser Marken, erfolgte.

44

Wie sich aus Art. 9 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 und aus Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2436 ergibt, erwirbt der Inhaber einer nationalen Marke bzw. einer Unionsmarke mit ihrer Eintragung ein ausschließliches Recht an ihr. Dieses Recht ermöglicht es dem Markeninhaber, seine spezifischen Interessen als Inhaber der Marke zu schützen, d. h. sicherzustellen, dass die Marke ihre Funktionen erfüllen kann. Daher muss die Ausübung dieses Rechts auf Fälle beschränkt bleiben, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten eine der Funktionen der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann. Zu diesen Funktionen gehören die Hauptfunktion der Marke, die darin besteht, die Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber den Verbrauchern zu gewährleisten, sowie u. a. die Funktion der Gewährleistung der Qualität dieser Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktionen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. September 2011, Interflora und Interflora British Unit, C-323/09, EU:C:2011:604, Rn. 37 und 38, sowie vom 6. Februar 2014, Leidseplein Beheer und de Vries, C-65/12, EU:C:2014:49, Rn. 30).

45

Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 und Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2015/2436 bestimmen den Umfang des Schutzes, der den Inhabern bekannter Marken gewährt wird. Nach diesen Bestimmungen ist der Inhaber einer solchen eingetragenen Marke berechtigt, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen ein mit dieser Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen zu benutzen, unabhängig davon, ob es für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind oder denjenigen ähnlich sind oder nicht ähnlich sind, für die die nationale Marke oder die Unionsmarke eingetragen ist, wenn diese Benutzung die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Dieser Schutz des ausschließlichen Rechts des Inhabers einer Unionsmarke oder einer nationalen Marke ist vollständig harmonisiert.

46

Dagegen erlaubt Art. 10 Abs. 6 der Richtlinie 2015/2436 den Mitgliedstaaten, unter bestimmten Voraussetzungen in ihrem nationalen Recht einen zusätzlichen Schutz für das ausschließliche Recht des Inhabers einer nationalen Marke vorzusehen oder beizubehalten. Nach dieser Bestimmung berühren die Absätze 1 bis 3 und 5 nicht die in einem Mitgliedstaat geltenden Bestimmungen über den Schutz gegenüber der Verwendung eines Zeichens zu anderen Zwecken als der Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen, wenn die Benutzung dieses Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der nationalen Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. In Bezug auf Benelux-Marken ist ein solcher Schutz in Art. 2.20 Abs. 2 Buchst. d des Benelux-Übereinkommens vorgesehen.

47

Im Unterschied zu Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2015/2436 verlangt Art. 10 Abs. 6 dieser Richtlinie mithin nicht, dass die Benutzung des in Rede stehenden Zeichens durch einen Dritten im geschäftlichen Verkehr erfolgt, und sieht vor, dass die Verwendung des Zeichens durch den Dritten zu anderen Zwecken als der Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen erfolgt. Diese Benutzung kann somit im geschäftlichen Verkehr oder außerhalb dessen erfolgen, jedenfalls aber nicht in Bezug auf bzw. für Waren oder Dienstleistungen und damit nicht als Marke.

48

Im vorliegenden Fall lässt sich anhand der Vorlageentscheidung nicht feststellen, ob die Benutzung der IKEA-Marken durch den Vrijheidsfonds im geschäftlichen Verkehr und in Bezug auf bzw. für Waren oder Dienstleistungen erfolgt ist, so dass sie unter Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 und Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2015/2436 fällt, oder ob diese Benutzung zu anderen Zwecken als der Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen erfolgt ist, was unter Art. 10 Abs. 6 der Richtlinie 2015/2436 fällt. Insbesondere enthält diese Entscheidung insoweit weder eine Analyse noch eine Schlussfolgerung. Der Umstand, dass das vorlegende Gericht um die Auslegung aller dieser Bestimmungen ersucht, scheint darauf hinzudeuten, dass dieses Gericht noch nicht festgestellt hat, unter welchen dieser beiden Fälle der Ausgangsrechtsstreit fällt, oder dass es zu der Annahme neigt, dass möglicherweise beide Fälle für den Rechtsstreit einschlägig sind.

49

Es ist zwar Sache des vorlegenden Gerichts, die erforderlichen Beurteilungen unter Berücksichtigung des Umstands vorzunehmen, dass die Benutzung im Rahmen einer politischen Kampagne von einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgte, die diese Kampagne im Namen und für Rechnung einer politischen Partei durchgeführt hat, doch kann der Gerichtshof, um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, ihm Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben, auf deren Grundlage das vorlegende Gericht diese Beurteilungen vornehmen kann.

50

Nach ständiger Rechtsprechung wird ein mit der Unionsmarke identisches oder ihr ähnliches Zeichen „im geschäftlichen Verkehr“ benutzt, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf das Erlangen eines wirtschaftlichen Vorteils gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 2002, Arsenal Football Club, C-206/01, EU:C:2002:651, Rn. 40, und vom 25. Januar 2024, Audi [Emblemhalterung auf einem Kühlergrill], C-334/22, EU:C:2024:76, Rn. 34).

51

Die Wendung „für Waren oder Dienstleistungen“ bezieht sich im Grundsatz auf die Waren oder Dienstleistungen des Dritten, der das mit der bekannten Marke identische oder ihr ähnliche Zeichen benutzt. Sie kann sich gegebenenfalls auch auf die Waren oder Dienstleistungen einer anderen Person beziehen, für deren Rechnung der Dritte handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. April 2019, ÖKO-Test Verlag, C-690/17, EU:C:2019:317, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 30. April 2020, A [Markenrechtsverletzung durch Einfuhr von Kugellagern], C-772/18, EU:C:2020:341, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). Außerdem führen Art. 9 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 und Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2015/2436 nicht abschließend Benutzungsformen auf, die der Inhaber nach Abs. 1 dieser Artikel verbieten kann.

52

Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Vrijheidsfonds um eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, wobei aus der Vorlageentscheidung nicht hervorgeht, dass diese Vereinigung eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, was jedoch vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Benutzung einer Marke durch eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht zum geschäftlichen Verkehr gehört, sofern diese als Wirtschaftsteilnehmer handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Dezember 2008, Verein Radetzky-Orden, C-442/07, EU:C:2008:696, Rn. 16 bis 19, und vom 12. Juli 2011, L’Oréal u.a., C-324/09, EU:C:2011:474, Rn. 54). In seinen schriftlichen Erklärungen hat der Vrijheidsfonds geltend gemacht, dass die in Rede stehende Benutzung, obwohl sie im wirtschaftlichen Bereich erfolgt sei, keinen kommerziellen Vorteil verfolge, sondern eine politische Debatte habe eröffnen sollen, ohne dass dies mit dem Verkauf von Waren oder Dienstleistungen verbunden gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung hat der Vrijheidsfonds gleichwohl in Beantwortung der Fragen des Gerichtshofs erklärt, dass diese Benutzung nicht in den privaten Bereich falle, sondern zum geschäftlichen Verkehr gehöre, soweit das verfolgte Ziel darin bestehe, einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen.

53

Was die Frage angeht, ob der Vrijheidsfonds die IKEA-Marken in Bezug auf bzw. für Waren oder Dienstleistungen benutzt hat, steht fest, dass diese Benutzung erfolgt ist, um ein politisches Programm zu bewerben. Wie der Generalanwalt in den Nrn. 74 bis 76 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, stellt ein solches Programm zwar für sich genommen weder eine Ware noch eine Dienstleistung dar, doch können bestimmte Benutzungen einer Marke im Zusammenhang mit der Organisation politischer Versammlungen oder auch der Werbung für ein solches Programm, wie die Anbringung der Marke auf Werbegegenständen oder die Verwendung in online Werbeinhalten, als in Bezug auf bzw. für Waren oder Dienstleistungen erfolgt angesehen werden. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob dies hier der Fall war.

54

Sollte das vorlegende Gericht feststellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Benutzung der IKEA-Marken durch den Vrijheidsfonds nicht im geschäftlichen Verkehr und in Bezug auf bzw. für Waren oder Dienstleistungen erfolgt ist, müsste es diese Benutzung in Bezug auf die Benelux-Marken im Hinblick auf die Bestimmungen des Benelux-Übereinkommens prüfen, mit denen Art. 10 Abs. 6 der Richtlinie 2015/2436 umgesetzt wird.

55

Sollte das vorlegende Gericht hingegen zu dem Schluss gelangen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Benutzung der IKEA-Marken durch den Vrijheidsfonds im geschäftlichen Verkehr oder auch im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf bzw. für Waren oder Dienstleistungen erfolgt ist, wäre diese Benutzung anhand von Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 und der Bestimmungen des Benelux-Übereinkommens zu prüfen, mit denen Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2015/2436 umgesetzt wurde.

Zu Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 und Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2015/2436

56

Benutzt ein Dritter im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen, das einer bekannten Marke ähnlich oder mit ihr identisch ist, im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf bzw. für Waren oder Dienstleistungen, ist es Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob diese Benutzung es ermöglicht hat, die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung dieser Marke im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 und Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2015/2436 in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen, oder ob die ernsthafte Gefahr mindestens einer solchen künftigen Beeinträchtigung besteht, wobei die Beweislast hierfür beim Inhaber der bekannten Marke liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. November 2008, Intel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 39).

57

Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der bekannten Marke (Verwässerung oder Schwächung) vorliegt, wenn die Eignung dieser Marke, die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu identifizieren, geschwächt wird, während eine Beeinträchtigung der Wertschätzung der Marke (Verunglimpfung oder Herabsetzung) dann vorliegt, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die das identische oder ähnliche Zeichen von Dritten benutzt wird, auf die Öffentlichkeit in einer solchen Weise wirken können, dass die Anziehungskraft der Marke geschmälert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2011, Interflora und Interflora British Unit, C-323/09, EU:C:2011:604, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58

Der Begriff „unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke“ (parasitäres Verhalten oder Trittbrettfahren) umfasst den Fall, dass der Dritter durch die Verwendung dieser Marke versucht, sich in den Bereich ihrer Sogwirkung zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und ohne finanzielle Gegenleistung die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen. Diese Ausnutzung ist nicht nur mit der Beeinträchtigung der Marke verknüpft, sondern auch mit dem Vorteil, den der Dritte aus der Benutzung des mit ihr identischen oder ihr ähnlichen Zeichens zieht. Daher kann sie sich als unlauter erweisen, auch wenn die Benutzung des identischen oder ähnlichen Zeichens die Wertschätzung der Marke oder allgemeiner ihren Inhaber nicht beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juni 2009, L’Oréal u.a., C-487/07, EU:C:2009:378, Rn. 41, 43 und 50, sowie vom 22. September 2011, Interflora und Interflora British Unit, C-323/09, EU:C:2011:604, EU:C:2011:604, Rn. 74).

59

Hat der Inhaber einer bekannten Marke das Vorliegen einer solchen tatsächlichen und gegenwärtigen Beeinträchtigung seiner Marke, oder, wenn es daran fehlt, das Vorliegen einer ernsthaften Gefahr einer solchen künftigen Beeinträchtigung nachgewiesen, obliegt es dem Dritten, der ein mit der bekannten Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen benutzt hat, nachzuweisen, dass es für die Benutzung dieser Marke einen rechtfertigenden Grund im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 oder Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2015/2436 gibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. November 2008, Intel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 39).

Zum Begriff „rechtfertigender Grund“

60

Da das vorlegende Gericht wissen möchte, ob Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 und Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2015/2436 in Verbindung mit Art. 11 und Art. 17 Abs. 2 der Charta dahin ausgelegt werden können, dass die Freiheit der Meinungsäußerung einen solchen rechtfertigenden Grund darstellen kann, ist festzuhalten, dass der Begriff „rechtfertigender Grund“ in den Rechtsakten der Union im Bereich der Marken nicht definiert ist. Daher sind bei der Auslegung dieses Begriffs die Systematik und die Ziele der Regelung, zu der er gehört, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2014, Leidseplein Beheer und de Vries, C-65/12, EU:C:2014:49, Rn. 27 und 28).

61

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Rechte des Inhabers einer Marke von Art. 17 der Charta abgedeckt werden, der das Eigentumsrecht garantiert und in dessen Abs. 2 das geistige Eigentum genannt ist. Darüber hinaus ist bei der Auslegung von Art. 17 der Charta die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 1 des Protokolls Nr. 1 zur EMRK zu berücksichtigen, in dem der Schutz des Eigentumsrechts als Mindestschutzstandard verankert ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn [Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen], C-235/17, EU:C:2019:432, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat jedoch bereits entschieden, dass dieser Schutz auch für die Rechte des geistigen Eigentums einschließlich der Marken gilt (EGMR, 11. Januar 2007, Anheuser-Busch Inc./Portugal, CE:ECHR:2007:0111JUD007304901, § 72).

62

Das in Art. 17 Abs. 2 der Charta verankerte Recht des geistigen Eigentums gilt jedoch nicht bedingungslos, sondern muss gegen die anderen Grundrechte abgewogen werden, zu denen die durch Art. 11 Abs. 1 der Charta garantierte Freiheit der Meinungsäußerung gehört (Urteil vom 14. April 2026, Pelham [Begriff „Pastiche“], C-590/23, EU:C:2026:290, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63

Zwar verleiht die Eintragung einer Marke – sei es eine Unionsmarke oder eine nationale Marke – ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht an dieser, doch ist dieses ausschließliche Recht nicht absolut, da der Unionsgesetzgeber vielmehr den Umfang dieses Rechts exakt eingegrenzt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2019, ÖKO-Test Verlag, C-690/17, EU:C:2019:317, Rn. 39).

64

Sowohl durch die Verordnung 2017/1001 als auch durch die Richtlinie 2015/2436 soll nämlich allgemein ein Gleichgewicht hergestellt werden zwischen dem Interesse des Inhabers einer Marke an der Wahrung ihrer Funktionen und dem Interesse der anderen Wirtschaftsteilnehmer an der Verfügbarkeit von Zeichen, die ihre Waren und Dienstleistungen bezeichnen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2014, Leidseplein Beheer und de Vries, C-65/12, EU:C:2014:49, Rn. 41).

65

Der Schutz der Rechte des Inhabers einer Marke aus der Verordnung 2017/1001 und der Richtlinie 2015/2436 ist somit nicht bedingungslos, da er u. a. zur Herstellung eines Gleichgewichts der genannten Interessen auf die Fälle beschränkt ist, in denen sich der Inhaber hinreichend wachsam zeigt, indem er sich der Benutzung von Zeichen, die seine Marke verletzen können, durch andere Wirtschaftsteilnehmer widersetzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2014, Leidseplein Beheer und de Vries, C-65/12, EU:C:2014:49, Rn. 42).

66

Die Interessen eines Dritten, im geschäftlichen Verkehr ein mit einer bekannten Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen zu benutzen, werden dadurch berücksichtigt, dass sich der Benutzer des Zeichens auf einen „rechtfertigenden Grund“ berufen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2014, Leidseplein Beheer und de Vries, C-65/12, EU:C:2014:49, Rn. 43), was Ausdruck des in Rn. 64 des vorliegenden Urteils genannten allgemeinen Ziels ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Mai 2018, Tsujimoto/EUIPO, C-85/16 P und C-86/16 P, EU:C:2018:349, Rn. 90).

67

Daraus folgt, dass der Begriff „rechtfertigender Grund“ im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 und Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2015/2436 nicht nur objektiv zwingende Gründe umfasst, sondern sich auch auf die subjektiven Interessen eines Dritten beziehen kann, der ein mit der bekannten Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen benutzt (Urteil vom 6. Februar 2014, Leidseplein Beheer und de Vries, C-65/12, EU:C:2014:49, Rn. 45).

68

Was insbesondere die Frage betrifft, ob die in Art. 11 Abs. 1 der Charta garantierte Freiheit der Meinungsäußerung unter den Begriff „rechtfertigender Grund“ im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 und Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2015/2436 fallen kann, ist festzustellen, dass weder diese Verordnung noch diese Richtlinie hierzu nähere Angaben enthalten.

69

Sowohl im 21. Erwägungsgrund der Verordnung 2017/1001 als auch im 27. Erwägungsgrund der Richtlinie 2015/2436 wird jedoch das Erfordernis betont, diese Verordnung und diese Richtlinie so anzuwenden, dass den Grundrechten und Grundfreiheiten, insbesondere dem Recht auf freie Meinungsäußerung, in vollem Umfang Rechnung getragen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2020, Constantin Film Produktion/EUIPO, C-240/18 P, EU:C:2020:118, Rn. 56).

70

Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die durch Art. 17 Abs. 2 der Charta geschützten Rechte des Inhabers einer Marke, insbesondere das ausschließliche Recht des Inhabers an seiner bekannten Marke, durch das Erfordernis des Schutzes der in Art. 11 der Charta verankerten Freiheit der Meinungsäußerung eines Dritten eingeschränkt werden können. Daher kann diese Freiheit grundsätzlich einen rechtfertigenden Grund im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 und Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2015/2436 darstellen.

71

Soweit die Charta Rechte enthält, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, haben diese nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der EMRK verliehen wird. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt. Für die Auslegung von Art. 11 der Charta muss der Gerichtshof folglich die entsprechenden durch Art. 10 EMRK garantierten Rechte in ihrer Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als Mindestschutzstandard berücksichtigen (Urteil vom 4. Oktober 2024, Real Madrid Club de Fútbol, C-633/22, EU:C:2024:843, Rn.52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

72

Gemäß Art. 11 Abs. 1 der Charta hat jede Person das Recht auf freie Meinungsäußerung, das die Meinungsfreiheit und die Freiheit einschließt, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen oder weiterzugeben.

73

Art. 11 Abs. 1 der Charta gilt, soweit er sich auf „jede Person“ bezieht, auch für juristische Personen und Gesellschaften mit Gewinnerzielungsabsicht, die gewerbliche Tätigkeiten ausüben (vgl. in diesem Sinne EGMR, 8. Juli 2025, Google LLC u.a./ Russland, CE:ECHR:2025:0708JUD003702722, § 63).

74

Art. 11 Abs. 1 der Charta gewährleistet u. a. den für eine demokratische Gesellschaft unerlässlichen Austausch kultureller, politischer und sozialer Ideen und Meinungen aller Art (vgl. in diesem Sinne EGMR, 22. Oktober 2007, Lindon, Otchakovsky-Laurens und July/Frankreich, CE:ECHR:2007:1022JUD002127902, § 47). Das Recht auf freie Meinungsäußerung gilt nicht nur für „Informationen“ und „Ideen“, die ein positives Echo haben oder die als unschädlich oder unwichtig angesehen werden, sondern auch für solche, die verletzen, schockieren oder beunruhigen. Das ergibt sich aus den Erfordernissen des Pluralismus, der Toleranz und der Aufgeschlossenheit, ohne die eine „demokratische Gesellschaft“ nicht bestehen kann (EGMR, 8. Juli 1986, Lingens/Österreich, CE:ECHR:1986:0708JUD000981582, § 41).

75

Die in Art. 11 der Charta verankerten Rechte und Freiheiten stellen zwar eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen und pluralistischen Gesellschaft dar, die zu den Werten gehört, auf die sich die Union nach Art. 2 EUV gründet, doch können sie auch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen. Wie aus Art. 52 Abs. 1 der Charta hervorgeht, lässt die Charta nämlich Beschränkungen der Ausübung dieser Rechte und Freiheiten zu, sofern diese Beschränkungen gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten, unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Eingriffe in die durch diesen Art. 11 garantierten Rechte und Freiheiten auf das absolut Notwendige beschränkt werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Real Madrid Club de Fútbol, C-633/22, EU:C:2024:843, Rn. 47 bis 49).

76

Außerdem dürfen, wie sich aus den Erläuterungen zu Art. 11 der Charta ergibt, die bei der Auslegung dieses Artikels zu berücksichtigen sind, die Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung nicht über die in Art. 10 Abs. 2 EMRK, der Art. 11 der Charta entspricht, vorgesehenen Einschränkungen hinausgehen (Urteil vom 26. Februar 2026, Kommission/Ungarn [Recht zur Erbringung von Mediendiensten über eine Funkfrequenz] C-92/23, EU:C:2026:108, Rn. 361).

77

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „rechtfertigender Grund“ im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 und Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2015/2436 darauf abzielt, ein Gleichgewicht zwischen den in Rede stehenden Rechten und Interessen zu finden, indem in dem besonderen Kontext dieser Bestimmungen und unter Berücksichtigung des weitreichenden Schutzes der bekannten Marke nicht nur den Rechten und Interessen des Inhabers dieser Marke, sondern auch den Rechten und Interessen des Dritten Rechnung getragen wird, der ein mit ihr identisches oder ihr ähnliches Zeichen benutzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2014, Leidseplein Beheer und de Vries, C-65/12, EU:C:2014:49, Rn. 46).

78

In diesem Zusammenhang reicht, wie der Generalanwalt in Nr. 107 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, die bloße Berufung des Dritten, der eine solche Benutzung vornimmt, auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung nicht aus, um einen rechtfertigenden Grund im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 und Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2015/2436 zu begründen. Wäre dies der Fall, würde nämlich die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmungen beeinträchtigt und der Begriff „rechtfertigender Grund“ ausgehöhlt, da jede Benutzung eines mit einer bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Dritten auf diese Weise unter Berufung auf seine Freiheit der Meinungsäußerung gerechtfertigt werden könnte, unter Missachtung der Notwendigkeit, das mit diesen Bestimmungen angestrebte angemessene Gleichgewicht zu gewährleisten.

79

Daher muss ein Dritter, der ein mit einer bekannten Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen benutzt, die konkreten Gründe für diese Benutzung im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Freiheit der Meinungsäußerung darlegen und nachweisen, dass diese Gründe die Rechte und Interessen des Inhabers der Marke überwiegen.

Zur Abwägung der Rechte und Interessen des Inhabers der bekannten Marke und des Dritten, der ein mit dieser Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen benutzt

80

Es ist Sache des nationalen Gerichts, bei der Bestimmung, ob die Benutzung eines mit der bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Dritten auf einem rechtfertigenden Grund beruht, das Eigentumsrecht des Inhabers dieser Marke und seine Interessen insbesondere im Hinblick auf die zu wahrenden Funktionen dieser Marke, d. h. ihre Hauptfunktion und ihre anderen in Rn. 44 des vorliegenden Urteils genannten Funktionen, gegen das von dem Dritten geltend gemachte Recht auf freie Meinungsäußerung und die Interessen des Dritten an der Benutzung eines mit dieser Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens abzuwägen, wobei keines dieser beiden Rechte schrankenlos ist.

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Im Rahmen dieser Abwägung muss das nationale Gericht alle relevanten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen.

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In diesem Zusammenhang geht aus der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hervor, dass bei der Abwägung widerstreitender Grundrechte, die in der EMRK verankert sind, die entscheidende Frage darin besteht, welches relative Gewicht in Anbetracht der besonderen Umstände der Rechtssache jedem dieser beiden Rechte beizumessen ist, denen grundsätzlich die gleiche Achtung gebührt. Eine solche Abwägung erfordert eine Beurteilung der vergleichenden Bedeutung dieser Rechte in ihren konkreten Aspekten, der Notwendigkeit, jedes einzelne Recht zu beschränken oder zu schützen, sowie der Verhältnismäßigkeit zwischen den eingesetzten Mitteln und dem verfolgten Ziel (vgl. in diesem Sinne EGMR, 15. Oktober 2015, Perinçek/Schweiz, CE:ECHR:2015:1015JUD002751008, § 228).

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Bei der Prüfung der besonderen Umstände des Ausgangsverfahrens muss das nationale Gericht erstens die Absicht des Dritten berücksichtigen, der das mit der bekannten Marke identische oder ihr ähnliche Zeichen benutzt.

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Insoweit hat das nationale Gericht u. a. zu prüfen, ob diese Benutzung von der Absicht des Dritten, die bekannte Marke oder ihre Unterscheidungskraft zu beeinträchtigen, oder vom alleinigen Ziel geleitet wird, sich in den Bereich der Sogwirkung einer bekannten Marke zu begeben. Wie der Generalanwalt in Nr. 116 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, kann nämlich die Absicht eines Dritten, das Ergebnis zu erreichen, das Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 und Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2015/2436 zu verbieten suchen, nämlich die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen, keinen rechtfertigenden Grund darstellen.

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Darüber hinaus muss das nationale Gericht prüfen, ob die Benutzung eines Zeichens, das mit einer bekannten Marke identisch oder ihr ähnlich ist, durch den Dritten ganz allgemein in gutem Glauben erfolgte. Eine bösgläubig vorgenommene Benutzung kann nämlich weder als intakter und fairer Wettbewerb angesehen noch als „rechtfertigend“ eingestuft werden.

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Daraus folgt, dass die Benutzung eines mit einer bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch den Dritten, der sich zur Rechtfertigung dieser Benutzung auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung beruft, vom Ziel dieses Dritten geleitet sein muss, dieses Recht in gutem Glauben auszuüben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Benutzung erfolgt, um eine Idee oder Meinung zu vermitteln, die mit der bekannten Marke als solcher, dem Inhaber dieser Marke, seinen Geschäftspraktiken, seinen Waren oder seinen Dienstleistungen im Zusammenhang steht, oder wenn diese Benutzung erfolgt, um eine Debatte von allgemeinem Interesse anzustoßen oder zu dieser beizutragen, oder wenn sie aus anderen Gründen erfolgt, wie der sprachlichen Bedeutung eines Bestandteils der Marke oder dem Umstand, dass diese zu einer öffentlichen kulturellen Referenz oder zu einem Teil des allgemeinen Sprachgebrauchs geworden ist, der für die Ausübung dieser Freiheit im gegebenen Kontext erforderlich ist.

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Zweitens muss das nationale Gericht bei der Abwägung des Eigentumsrechts mit der Freiheit der Meinungsäußerung zum einen berücksichtigen, ob die in Rede stehende Benutzung der Marke zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beiträgt. In dieser Hinsicht verfügen die Mitgliedstaaten über einen weiten Ermessensspielraum bei der Regelung der Meinungsfreiheit im geschäftlichen Bereich, wobei zu beachten ist, dass der Umfang dieser Freiheit relativiert werden muss, wenn es nicht um die rein „kommerzielle“ Meinungsäußerung einer Person geht, sondern um deren Beteiligung an einer Debatte von allgemeinem Interesse (vgl. in diesem Sinne EGMR, 10. Januar 2013, Ashby Donald und andere/Frankreich, CE:ECHR:2013:0110JUD003676908, § 39). Die Ausnahmen, denen das Recht auf freie Meinungsäußerung unterliegt, müssen nämlich eng ausgelegt werden und Art. 11 der Charta lässt kaum Raum für Einschränkungen der Freiheit der Meinungsäußerung im Bereich der politischen Auseinandersetzung und bei Fragen von allgemeinem Interesse (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Real Madrid Club de Fútbol, C-633/22, EU:C:2024:843, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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In seiner Rechtsprechung zum Bereich des politischen Diskurses und der politischen Debatte lenkt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Aufmerksamkeit auch auf die Ausdrucksform und ihren etwaigen satirischen Charakter. Dabei betont er, dass die Satire eine Form des künstlerischen Ausdrucks und des gesellschaftlichen Kommentars ist, die durch die für sie charakteristische Übertreibung und Verzerrung der Realität naturgemäß darauf abzielt, zu provozieren und zu bewegen. Jeder Eingriff in das Recht eines Künstlers – oder einer anderen Person –, sich mit Hilfe dieses Mittels auszudrücken, muss besonders sorgfältig geprüft werden (EGMR, 14. März 2013, Eon/Frankreich, CE:ECHR:2013:0314JUD002611810, § 60), wobei die Parodie eine Form der Satire darstellt.

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Zum anderen muss das nationale Gericht bei der Abwägung der in Rede stehenden Rechte und Interessen die Folgen berücksichtigen, die die Benutzung eines mit einer bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Dritten für deren Inhaber oder den Wesensgehalt des durch die Eintragung dieser Marke verliehenen ausschließlichen Rechts haben kann, um zu beurteilen, ob diese Benutzung im Hinblick auf die Schwere des sich daraus ergebenden Eingriffs in die Rechte und Interessen des Inhabers verhältnismäßig ist.

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In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass sich ein Dritter auf einen rechtfertigenden Grund für die Benutzung eines mit einer bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens beruft, nicht dazu führt, dass ihm die mit einer eingetragenen Marke verbundenen Rechte zuerkannt werden, aber den Inhaber der bekannten Marke dazu zwingt, die Benutzung des ähnlichen Zeichens zu dulden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Mai 2018, Tsujimoto/EUIPO, C-85/16 P und C-86/16 P, EU:C:2018:349, Rn. 91 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Daher muss der Inhaber dieser Marke in einer Situation, in der der Dritte nachweisen kann, dass er einen rechtfertigenden Grund für die Benutzung eines mit einer bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens hat, diese Benutzung akzeptieren und damit eine gewisse Beeinträchtigung dulden, die sich aus mindestens einer der in Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 und in Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2015/2436 vorgesehenen Beeinträchtigungen ergibt.

91

Vom Markeninhaber kann jedoch nicht verlangt werden, eine Benutzung zu dulden, die ihn unverhältnismäßig beeinträchtigen könnte oder sogar geeignet wäre, das durch die Eintragung dieser Marke verliehene ausschließliche Recht in seinem Wesensgehalt beeinträchtigen.

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Im Rahmen der vom nationalen Gericht vorzunehmenden Beurteilung stellen insbesondere die Intensität der Benutzung eines mit der bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch den Dritten, der Umfang dieser Benutzung und die hierfür gewählten Modalitäten, das Ausmaß der Bekanntheit der Marke sowie der Grad der Ähnlichkeit des Zeichens und der Marke relevante Kriterien dar.

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Ein relevantes Kriterium ist auch der Umstand, dass die Benutzung eines mit einer bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch den Dritten den Eindruck erwecken könnte, dass der Inhaber der Marke der vermittelten politischen Botschaft oder den beworbenen politischen Ideen beipflichtet oder sie gar in irgendeiner Weise unterstützt, obwohl die Werte, für die der Markeninhaber steht, auf der Neutralität gegenüber jedweder politischen Partei beruhen oder mit dieser politischen Botschaft nicht vereinbar sind.

94

Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, dass der Wortbestandteil der IKEA-Marken ein Akronym ist, das von ihrem Inhaber aus Eigennamen gebildet wurde. Es handelt sich somit nicht um einen Wortbestandteil mit semantischer Bedeutung, der die Notwendigkeit seiner Verwendung durch einen Dritten im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen rechtfertigen würde. Außerdem ist nicht ersichtlich, dass diese Marken zu einer öffentlichen kulturellen Referenz oder zu einem Teil des allgemeinen Sprachgebrauchs geworden sind.

95

Aus der Vorlageentscheidung geht auch hervor, dass die Benutzung der bekannten IKEA-Marken durch den Vrijheidsfonds nicht erfolgt ist, um eine Debatte über die Inhaberin dieser Marken oder ihre Waren oder ihre Dienstleistungen anzustoßen oder zu dieser beizutragen, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

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Es ist jedoch festzustellen, dass die Benutzung der bekannten IKEA-Marken durch den Vrijheidsfonds im Kontext einer Debatte über die Asyl- und Einwanderungspolitik erfolgte. Außerdem geht aus der Formulierung der Vorlagefrage hervor, dass das vorlegende Gericht davon auszugehen scheint, dass diese Benutzung eine Form der „politischen Parodie“ darstellt. Auch wenn eine Debatte über die Asyl- und Einwanderungspolitik als eine Debatte von allgemeinem Interesse angesehen werden kann, steht diese Debatte jedoch vorbehaltlich einer Prüfung durch das vorlegende Gericht ersichtlich in keinem Zusammenhang mit den bekannten IKEA-Marken als solchen, da sich die Benutzung dieser Marken im Rahmen dieser Debatte darauf beschränkt, sich in den Bereich der Sogwirkung dieser Marken zu begeben.

97

Jedenfalls geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass der Vrijheidsfonds Zeichen benutzt hat, die den IKEA-Marken sehr ähnlich oder sogar mit ihnen identisch sind. Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts hat der Vrijheidsfonds mehrere bildliche Elemente verwendet, die eindeutig auf die IKEA-Marken Bezug nehmen, und zwar eine Schriftart und eine Farbpalette, die denen für die Benelux-Wort-Bild-Marke von Inter IKEA verwendeten entsprechen. Er hat sich somit nicht darauf beschränkt, den Wortbestandteil dieser Marke zu verwenden.

98

Darüber hinaus geht aus der Vorlageentscheidung ebenfalls hervor, dass diese Benutzung durch den Vrijheidsfonds nicht nur einmalig im Rahmen einer Pressekonferenz erfolgte, sondern dass es sich um eine wiederholte Benutzung handelte, die zudem auch im Internet verbreitet wurde und somit ein potenziell unbegrenztes Publikum erreichte. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dadurch in der breiten Öffentlichkeit leichter eine Verbindung zwischen dem vom Vrijheidsfonds verwendeten Zeichen und den IKEA-Marken hergestellt werden konnte.

99

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass Inter IKEA in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, dass die Debatte über die Asyl- und Einwanderungspolitik, die Anlass für die Benutzung durch den Vrijheidsfonds gewesen sei, ihrer politischen Neutralität zuwiderlaufe. Wie in Rn. 12 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, ist der Vorlageentscheidung zu entnehmen, dass der Redner auf der Pressekonferenz zwar ausgeführt hat, dass dieser Plan nicht für „Ingvar Kamprad Elmtaryd und Agunnaryd [stehe, was] die echte Bedeutung des Akronyms IKEA [sei]“. Vorbehaltlich einer Prüfung durch das vorlegende Gericht kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass diese Benutzung bei den von den IKEA-Marken angesprochenen maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken konnte, dass ihre Inhaberin der vermittelten politischen Botschaft oder den beworbenen politischen Ideen beipflichte oder sie gar in irgendeiner Weise unterstütze.

100

Somit ist festzustellen, dass es sich im vorliegenden Fall um die Benutzung von Zeichen handelt, die den IKEA-Marken sehr ähnlich oder sogar mit ihnen identisch sind, die aufgrund ihrer Intensität, ihres Umfangs und der gewählten Modalitäten geeignet ist, die Wertschätzung dieser Marken und die Interessen ihrer Inhaberin erheblich zu beeinträchtigen.

101

Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Benutzung der IKEA-Marken durch den Vrijheidsfonds mit dem alleinigen Ziel, die Wertschätzung dieser Marken auszunutzen, um seiner politischen Botschaft Nachdruck zu verleihen und deren Verbreitung zu steigern, die Rechte und Interessen der Inhaberin dieser Marken überwiegt und somit als rechtfertigender Grund im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 und Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2015/2436 eingestuft werden könnte, was jedoch vom vorlegenden Gericht im Hinblick auf alle relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere die in den Rn. 83 bis 99 des vorliegenden Urteils genannten Gesichtspunkte, zu prüfen ist.

Zu Art. 10 Abs. 6 der Richtlinie 2015/2436

102

Wie in Rn. 54 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, wird das vorlegende Gericht, falls es feststellen sollte, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Benutzung der IKEA-Marken durch den Vrijheidsfonds nicht im geschäftlichen Verkehr und in Bezug auf bzw. für Waren oder Dienstleistungen erfolgt ist, diese Benutzung hinsichtlich der Benelux-Marken anhand der nationalen Vorschriften zur Umsetzung von Art. 10 Abs. 6 der Richtlinie 2015/2436, d. h. Art. 2.20 Abs. 2 Buchst. d des Benelux-Übereinkommens, zu prüfen haben.

103

Insoweit ist daran zu erinnern, dass die in Art. 10 Abs. 6 der Richtlinie 2015/2436 vorgesehene Möglichkeit der Mitgliedstaaten, in ihrem nationalen Recht Bestimmungen über einen zusätzlichen Schutz bekannter nationaler Marken gegen die Benutzung durch Dritte zu anderen Zwecken als der Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen vorzusehen oder beizubehalten, davon abhängt, dass die Benutzung die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der nationalen Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

104

Da die in Art. 10 Abs. 6 der Richtlinie 2015/2436 vorgesehene Möglichkeit eines solchen Schutzes somit von Begriffen abhängt, die auch in Art. 10 Abs. 2 Buchst. c dieser Richtlinie enthalten sind, wie insbesondere dem Begriff „rechtfertigender Grund“, sind diese Begriffe in gleicher Weise auszulegen. Es ist daher erforderlich, dem vorlegenden Gericht gegenüber nähere Angaben hinsichtlich der Tragweite von Art. 10 Abs. 6 der Richtlinie 2015/2436 zu machen.

105

Insoweit ergibt sich insbesondere aus Rn. 80 des vorliegenden Urteils, dass das nationale Gericht bei der Beurteilung, ob ein rechtfertigender Grund im Sinne von Art. 10 Abs. 6 der Richtlinie 2015/2436 vorliegt, wenn ein Dritter ein mit einer bekannten Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen benutzt, um politische Meinungen zu bewerben, zwei Grundrechte, nämlich das Recht des Inhabers der bekannten Marke auf geistiges Eigentum und das Recht des Dritten auf freie Meinungsäußerung, gegeneinander abwägen muss.

106

Bei dieser Abwägung muss das nationale Gericht alle relevanten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen, zu denen die in den Rn. 83 bis 93 des vorliegenden Urteils genannten Gesichtspunkte gehören.

107

Das nationale Gericht hat insbesondere zu berücksichtigen, dass die Ausübung der Freiheit der Meinungsäußerung, die auf der Verwendung eines Zeichens durch einen Dritten außerhalb des geschäftlichen Bereichs beruht, gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte einen weitergehenden Schutz genießen kann als die rein „kommerzielle“ Meinungsäußerung (vgl. in diesem Sinne EGMR, 10. Januar 2013, Ashby Donald und andere/Frankreich, CE:ECHR:2013:0110JUD003676908, § 39), wie im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2015/2436 oder Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung 2017/1001.

108

Im Allgemeinen muss daher das Ergebnis dieser Abwägung nicht zwangsläufig mit dem Ergebnis der im Rahmen der letztgenannten Bestimmungen vorgenommenen Abwägung übereinstimmen.

109

Im vorliegenden Fall ist jedoch in Anbetracht der in den Rn. 94 bis 100 des vorliegenden Urteils dargelegten Umstände nicht ersichtlich, dass der Umstand, dass die im Rahmen von Art. 10 Abs. 6 der Richtlinie 2015/2436 geprüfte Benutzung zu anderen Zwecken als der Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen erfolgt, die in Rn. 107 dieses Urteils angestellte Überlegung in Frage stellen könnte, was jedoch vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

110

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 und Art. 10 Abs. 2 Buchst. c und Abs. 6 der Richtlinie 2015/2436 in Verbindung mit Art. 11 und Art. 17 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen sind, dass, wenn ein Dritter ein mit einer bekannten Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen benutzt, die Freiheit der Meinungsäußerung dieses Dritten, einschließlich der Freiheit der politischen Meinungsäußerung und der politischen Parodie, einen rechtfertigenden Grund im Sinne dieser Bestimmungen darstellen kann, sofern diese Freiheit im Rahmen einer Abwägung der in Rede stehenden Rechte das ausschließliche Recht des Inhabers der Marke überwiegt. Bei dieser Abwägung, deren Ergebnis nach der Gewichtung im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2015/2436 oder Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 auf der einen und Art. 10 Abs. 6 der Richtlinie 2015/2436 auf der anderen Seite nicht zwangsläufig das gleiche sein muss, hat das nationale Gericht alle relevanten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen, zu denen insbesondere folgende Gesichtspunkte gehören:

– die Absicht des Dritten, wobei die in Rede stehende Benutzung vom Ziel dieses Dritten geleitet sein muss, sein Recht auf freie Meinungsäußerung in gutem Glauben auszuüben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Benutzung erfolgt, um eine Idee oder Meinung zu vermitteln, die mit der bekannten Marke als solcher, dem Inhaber dieser Marke, seinen Geschäftspraktiken, seinen Waren oder seinen Dienstleistungen im Zusammenhang steht, oder wenn diese Benutzung erfolgt, um eine Debatte von allgemeinem Interesse anzustoßen oder zu dieser beizutragen, oder wenn sie aus anderen Gründen erfolgt, wie der sprachlichen Bedeutung eines Bestandteils der Marke oder dem Umstand, dass diese zu einer öffentlichen kulturellen Referenz oder zu einem Teil des allgemeinen Sprachgebrauchs geworden ist, der für die Ausübung dieser Freiheit im gegebenen Kontext erforderlich ist;

– die Frage, ob die in Rede stehende Meinungsäußerung zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beiträgt und ob sich diese Äußerung in einen rein kommerziellen Kontext einfügt oder nicht;

– die Folgen, die die Benutzung eines mit einer bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Dritten für deren Inhaber oder den Wesensgehalt des durch die Eintragung dieser Marke verliehenen ausschließlichen Rechts haben kann, unter Berücksichtigung insbesondere der Intensität, des Umfangs und der Modalitäten dieser Benutzung, des Ausmaßes der Bekanntheit der Marke, des Grades der Ähnlichkeit des benutzten Zeichens und der Marke sowie gegebenenfalls des Umstands, dass die Benutzung den Eindruck erwecken könnte, dass der Inhaber der Marke der vermittelten politischen Botschaft oder den beworbenen politischen Ideen beipflichtet oder sie gar in irgendeiner Weise unterstützt, obwohl seine Werte auf der Neutralität gegenüber jedweder politischen Partei beruhen oder mit der politischen Botschaft nicht vereinbar sind.

Kosten

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Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Verfahren

Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden

In der Rechtssache C-298/23

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Nederlandstalige ondernemingsrechtbank Brussel (niederländischsprachiges Unternehmensgericht von Brüssel, Belgien) mit Entscheidung vom 4. Mai 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Mai 2023, in dem Verfahren

Inter IKEA Systems BV

gegen

Algemeen Vlaams Belang VZW,

S,

T,

U,

V,

Vrijheidsfonds VZW

erlässt

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten T. von Danwitz, des Kammerpräsidenten F. Biltgen, der Kammerpräsidentinnen K. Jürimäe, M.L. Arastey Sahún und I. Ziemele, des Kammerpräsidenten J. Passer, der Kammerpräsidentin O. Spineanu-Matei (Berichterstatterin), der Richter S. Rodin, D. Gratsias, M. Gavalec, Z. Csehi, B. Smulders und N. Fenger sowie der Richterin R. Frendo,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: R. Stefanova-Kamisheva, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 2025,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– der Inter IKEA Systems BV, vertreten durch J. Janssen, D. Noesen und F. Petillion, Advocaten,

– der Vrijheidsfonds VZW, vertreten durch J. Muyldermans, Advocaat,

– der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Němečková, J. Samnadda, M. ter Haar und P. J. O. Van Nuffel als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. November 2025

folgendes