Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung …
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen dazu Stellung zu nehmen.
Gründe
Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern ebenfalls keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung.
I.
Der Kläger macht Erfüllungsansprüche aus einer mit der Beklagten geschlossenen Kapitallebensversicherung „V.“ gem. Versicherungsschein vom 08.03.1999 (Bl. 44 ff. GA) geltend. Diese Versicherung gegen Einmalzahlung war eine Komponente innerhalb einer sog. A.-Rente, die der Kläger unter dem 19.12.1998 (Bl. 37 ff. GA) zeichnete. Neben der Einmalzahlung von 5.349.687,- DM für die Kapitallebensversicherung leistete der Kläger eine Einmaleinzahlung von 2.219.625,- DM in einen Investmentfonds. Beide Zahlungen waren in einer Fremdwährung kreditfinanziert.
Das Landgericht hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E. Q., Y. T. und U. X.. Insoweit wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Landgerichts vom 16.10.2013 (Bl. 618 ff. GA) Bezug genommen. Daraufhin hat das Landgericht antragsgemäß festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die im Versicherungsschein zur Policennummer N01 genannten vierteljährlichen Auszahlungen bis zum 25.12.2055 vorzunehmen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag fort.
II.
Die mit der Berufung der Beklagten vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen keine andere Entscheidung. Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
1.
Die Angriffe der Klägerin gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung haben keinen Erfolg. Denn hieraus ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen. Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn aus Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (Zöller-Heßler, ZPO, 30. Auflage 2014, § 529 Rn. 3 m.w.N.). Eine Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne besteht nicht:
a)
Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die dem Versicherungsantrag (Anlage B3) entsprechende Wiedergabe der Auszahlungsbeträge auf Seite 6 des Versicherungsscheines aus objektiver Empfängersicht nicht anders verstanden werden kann, als dass diese Beträge zu den angegebenen Zahlungsterminen geleistet werden sollen und es sich damit um einen Bestandteil der vom Versicherer zugesagten Versicherungsleistung handelt.
b)
Soweit die Beklagte meint, aus einer in Gliederungspunkt O. des Versicherungsantrages u.a. enthaltenen Formulierung ergebe sich hiervon Abweichendes, trifft dies nicht zu. Die angesprochene Passage auf dem letzten Blatt des Antrages, das der Unterschrift des Klägers nachgeheftet ist, lautet:
„Ich bin mir dessen bewußt, daß sämtliche Einlösungen von Anteilen gemäß den Policenbedingungen erfolgen. Ich weiß, daß der tatsächlich aus meiner Police entnommene Betrag höher sein kann als der verlangte Auszahlungsbetrag, um eventuelle Auszahlungsgebühren zu decken.“
Diese Passage bezieht sich primär auf Auszahlungsgebühren und stellt weder die eindeutige Erklärung auf Seite 2 des Versicherungsantrages noch den eindeutigen Wortlaut auf Seite 6 des Versicherungsscheins in Frage.
c)
Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung auf Ziffer 9 der Policenbedingungen (Anlage B1) Bezug nimmt, verhilft ihr dies ebenfalls nicht zum Erfolg. Darin heißt es:
„9.1.2 Für regelmäßige (und unregelmäßige) Auszahlungen, die im Antrag beantragt wurden, wird der Rücknahmewert der zurückzunehmenden Anteile auf historischer Berechnungsbasis ermittelt. Bei allen anderen Auszahlungen wird der Rücknahmepreis der Anteile auf Vorwärtsberechnungsbasis ermittelt.“
Diese Klausel verdeutlicht dem Versicherungsnehmer jedenfalls nicht hinreichend, dass auch gemäß Versicherungsschein versprochene Leistungen dann nicht bis zum Schluss in voller Höhe erbrachte werden können, wenn die verbleibenden Anteile nicht einen ausreichenden Wertzuwachs erreichen (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2012, Az. IV ZR 164/11, Tz. 41, zitiert nach juris).
d)
Auch die Verbraucherinformationen (Anlage B2) verdeutlichen dem Versicherungsnehmer nicht hinreichend, dass die gemäß Versicherungsschein versprochene Leistung möglicherweise nicht bis zum darin genannten Zeitpunkt ausgezahlt wird. Zwar ergibt sich aus Ziffer 6.3.1 für bei Vertragsbeginn beantragte Auszahlungen die Einlösung der entsprechenden Anteile zum Rücknahmepreis unter Anrechung eines möglichen Fälligkeitsbonusses. Hieraus wird jedoch nicht hinreichend deutlich, dass die im Versicherungsschein ohne jegliche Einschränkung versprochene Leistung möglicherweise nicht erbracht werden wird. Erst recht ergibt sich ein solcher Schluss nicht aus 10.1.2 der Verbraucherinformation, wonach sich die gewünschten Auszahlungen auf die Rendite insgesamt auswirken. Der in der Berufungsbegründung auszugsweise zitierten Regelungen in 12.7 der Verbraucherinformationen geht die Regelung in 12.1 voraus, die lautet:
„Die Angaben in dieser Verbraucherinformation sind lediglich als allgemeine Hinweise gedacht. Ausführliche Einzelheiten über die für die Verträge geltenden Bedingungen und Ausschlüsse sind in den Policenbedingungen enthalten, die auf Ersuchen von S. erhältlich sind.“
e)
Auf dieser Basis haben die gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts vorgebrachten Einwendungen der Beklagten keine Aussicht auf Erfolg.
Soweit die Beklagte Auszüge der Angaben des Klägers und der vernommenen Zeugen zur Kenntnis von Risiken vom Landgericht abweichend würdigt, führt dies nicht zum Erfolg. Denn die insoweit zitierten Passagen beziehen sich auch auf Risiken der Anlage insgesamt, bei der das Produkt der Beklagten lediglich eine einzelne Komponente darstellte.
Daneben mögen Zweifel an der Zuverlässigkeit der Angaben des Klägers und seiner damaligen Mitarbeiter und Berater bestehen. Das Landgericht ist deren Angaben jedoch nicht gefolgt, sondern hat lediglich festgestellt, dass es der Beklagten nicht gelungen ist, den ihr obliegenden Beweis zu führen, dass die Parteien ein von dem Ergebnis objektiver Auslegung abweichendes Verständnis des Sinngehalts der Regelung hatten. Dies ist vor dem Hintergrund der Aussage des Vermittlers Q. nicht zu beanstanden. Dieser hat u.a. ausgesagt (Seite 4 des Protokolls):
„Auch zu den im Versicherungsschein ausgewiesenen regelmäßigen Auszahlungen kann ich keine weiteren Angaben dazu machen, ob diesbezüglich irgendwelche mündlichen Erklärungen von mir anlässlich der Beratung erfolgt sind. Ich kann mich auch beim besten Willen nicht daran erinnern, wie etwa Herr T. oder auch der Kläger diese „regelmäßigen Auszahlungen“ verstanden haben, etwa als sichere zugesagte Beträge oder als renditeabhängige Zahlungen.
Ich habe mir an sich selbst überhaupt keine Gedanken über die Bedeutung dieser „regelmäßigen Auszahlungen“ gemacht. Es wurde jeweils in den Schulungen immer der Eindruck vermittelt, dass das ganze Konzept sicher sei.“
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Produkt der Beklagten nur eine Komponente des gesamten Konzeptes war, führen auch die weiteren Umstände nicht zu Zweifeln an der Beweiswürdigung des Landgerichts.
Der Vorschlag der A.-Rente vom 19.12.1998 (Bl. 27 ff. GA) enthält zwar auf Seite 3 in Absatz 2 einen Hinweis darauf, dass der Wert der V.-Police von Wachstumsraten abhängig sei. Andererseits ist die Seite 3 des Vorschlages, die die Police betrifft, im Fettdruck lediglich mit „Zahlungsströme während der geplanten Refinanzierungszeit“ überschrieben. Die Risikokomponenten beziehen sich hingegen auf die Finanzierung der Einmalzahlungen in Fremdwährung und das Fondsdepot. Entsprechend ist die Folgeseite des Vorschlages überschrieben mit „voraussichtliche Entwicklung des Fondsdepots und der steuerpflichtigen Erträge.“
Die tatsächliche steuerliche Berücksichtigung lässt weder für sich genommen noch in Verbindung mit den weiteren Umständen zwingende Schlüsse im Sinne der Behauptung der Beklagten zu. Denn es handelte sich bei der gesamten Konzeption um ein komplexes Modell.
Schließlich verhilft der Beklagten auch die vom Kläger beantragte Aussetzung der Auszahlungen aus der Versicherung Jahre nach Vertragsschluss nicht zum Erfolg. Der Kläger hat erläutert, ihm sei zum Zeitpunkt der Aussetzung der Zahlungen der Rat erteilt worden, es gebe keinen anderen Weg.
f)
Unter Berücksichtigung des nach dem objektiven Empfängerhorizont eindeutigen Inhalts des Versicherungsscheines liegt ein versteckter Einigungsmangel im Sinne von § 155 BGB nicht vor.
2.
Die Beklagte hat die nach dem eindeutigen Wortlaut des Versicherungsscheins zu erbringenden regelmäßigen Auszahlungen auch durch die vereinbarte Todesfallleistung nicht wirksam beschränkt. Die Todesfallleistung war von absolut untergeordneter Bedeutung. So enthält der Versicherungsantrag, in dem der einzuzahlende Betrag ebenso eingetragen ist wie die Daten und Beträge der monatlich zu erbringenden Auszahlungen im Feld „E. Todesfalleistung“ keine Eintragungen. Entsprechend dem dort erteilten Hinweis wurden die unter M. folgenden „Fragen zur Versicherungsfähigkeit“ nicht ausgefüllt. Vor diesem Hintergrund lässt sich auch insoweit weder dem Versicherungsschein noch den Versicherungsbedingungen eine Einschränkung der Verpflichtung der Beklagten zur Erbringung der regelmäßigen Auszahlungen entnehmen.
Danach bietet die Berufung keine Aussicht auf Erfolg.
III.
Auf die Gebührenermäßigung bei Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222) wird hingewiesen.
Auf diesen Hinweis wurde die Berufung zurückgenommen.