LAG Baden-Württemberg 2. Kammer Beschluss LS

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Verschulden - unzulässiger Antrag auf nochmalige Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung - Erkrankung des Prozessbevollmächtigten im Verlauf des Tags des Fristablaufs - Kausalität zwischen unverschuldetem Umstand und Fristversäumung - doppelte Kausalität

Arbeitsrecht Berufung verworfen

Leitsatz

1. Die Fristversäumung aufgrund Unkenntnis eines Rechtsanwalts von der arbeitsprozessualen Sonderregelung in § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG, wonach eine zweite Fristverlängerung zur Berufungsbegründung ausgeschlossen ist, ist verschuldet.

2. Wäre die versäumte Frist auch ohne Hinzutreten des unverschuldeten Umstands (hier: Erkrankung des Prozessbevollmächtigten im Verlauf des Tags des Fristablaufs) nicht gewahrt worden, kann keine Wiedereinsetzung gewährt werden.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 06.03.2026 - 3 Ca 160/25 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

II. Die Revisionsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

1

Die Parteien streiten über Lohnansprüche sowie die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte des Klägers.

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Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24.04.2026 abgewiesen. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 29.04.2026 zugestellt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29.05.2026, eingegangen beim Landesarbeitsgericht am selben Tag, legte die Klägerseite Berufung ein. Auf Antrag vom 29.06.2026 wurde die Frist zur Begründung der Berufung verlängert bis 29.07.2026. Mit Schriftsatz vom 29.07.2026, eingegangen beim Landesarbeitsgericht um 9:33 Uhr, beantragte der Klägervertreter „gemäß § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO“ die nochmalige Verlängerung der Frist um einen Monat und verwies auf die per E-Mail erklärte Zustimmung der Berufungsbeklagten zu dieser Fristverlängerung. Zur Begründung des Fristverlängerungsantrags wurde eine außergewöhnlich starke Auslastung des Prozessbevollmächtigten sowie eine Urlaubsabwesenheit der Kanzleisekretärin angeführt. Mit Beschluss vom 29.07.2026 wurde der Fristverlängerungsantrag unter Verweis auf die Unmöglichkeit einer zweimaligen Fristverlängerung gemäß § 66 Abs. 1 S. 5 ArbGG zurückgewiesen.

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Die Berufungsbegründungsschrift ging am 03.08.2026 bei Gericht ein, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

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Der Kläger führt zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags im Wesentlichen folgendes aus:

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Die Fristversäumung sei schuldlos erfolgt. Am Morgen des 29.07.2026 habe sein Prozessbevollmächtigter eine erhebliche Übelkeit, Kopfschmerzen, Kreislaufbeschwerden und eine zunehmende Konzentrationsbeeinträchtigung verspürt. Er habe dennoch die aus seiner damaligen Sicht zur Fristsicherung erforderlichen Maßnahmen ergriffen und einen Fristverlängerungsantrag eingereicht. Sodann habe er sich zu einem auf 11:30 Uhr anberaumten Gerichtstermin beim Amtsgericht Reutlingen begeben. Der Sitzungssaal sei stark aufgeheizt gewesen. Während des Gerichtstermins und unmittelbar danach habe sich der Zustand des Prozessbevollmächtigten massiv verschlechtert. Es sei zu starken Kopfschmerzen, Schwindel, erheblicher Übelkeit, Kreislaufbeschwerden, Benommenheit und ausgeprägten Konzentrationsstörungen gekommen. Nach Beendigung des Gerichtstermins sei der Prozessbevollmächtigte nicht mehr in der Lage gewesen, längere Texte konzentriert zu lesen, den Inhalt des Urteils zuverlässig zu erfassen, die Rechtslage zu prüfen, einen mehrseitigen Schriftsatz zu diktieren oder selbst zu verfassen oder die Arbeit eines Vertreters verantwortlich zu kontrollieren. Am 31.07.2026 sei dem Prozessbevollmächtigten dann eine Arbeitsunfähigkeit für den 29. und 30.07.2026 bescheinigt worden. Als arbeitsunfähigkeitsbegründende Diagnose sei ICD-10-GM T67.0, mithin „Hitzschlag und Sonnenstich“, ausgewiesen.

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Der Beklagten wurde rechtliches Gehör zum Wiedereinsetzungsantrag gewährt. Sie hat die Ansicht vertreten, ein Wiedereinsetzungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht. Es sei davon auszugehen, dass die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht auf einer plötzlichen unvorhersehbaren Erkrankung des Prozessbevollmächtigten des Klägers beruhe, sondern auf dem Rechtsirrtum, dass auch im Arbeitsgerichtsverfahren eine Berufungsbegründungsfrist mit Zustimmung der Gegenseite verlängert werden könne. Dies zeige auch der Umstand, dass der Fristverlängerungsantrag vom 29.07.2026 nicht mit einer hitzebedingten plötzlichen Erkrankung begründet worden sei.

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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

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Die statthafte Berufung ist unzulässig und war daher gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG zu verwerfen. Die Berufungsbegründungsschrift ist nicht fristgerecht beim Landesarbeitsgericht eingegangen (I.). Dem Kläger ist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Vortrag seines Prozessbevollmächtigten lässt nicht erkennen, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gehindert war (II.).

I.

9

Der Kläger hat die Berufungsbegründungsfrist versäumt.

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1. Nach §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519 Abs. 1 ZPO ist die Berufung innerhalb der gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG mit der Zustellung des arbeitsgerichtlichen Urteils beginnenden einmonatigen Berufungsfrist einzulegen und innerhalb von zwei Monaten zu begründen. Nach § 66 Abs. 1 S. 5 ArbGG können die Frist zur Begründung der Berufung und die Frist zur Berufungsbeantwortung vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt. Eine zweite Fristverlängerung ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 66 Abs. 1 S. 5 ArbGG nicht möglich (LAG Baden-Württemberg 13.02.2023 – 10 Sa 27/22 – Rn. 18). Da § 66 Abs. 1 S. 5 ArbGG der Verfahrensbeschleunigung dient, kann die Frist abweichend von § 520 Abs. 2 S. 2 ZPO auch nicht mit Einwilligung des Gegners ein zweites Mal verlängert werden (statt aller HK-ArbGG/Pfeiffer, 3. Aufl. 2025, ArbGG § 66 Rn. 38 mwN).

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2. Die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG, § 221 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB) lief zunächst am 29.06.2026 ab, nachdem das Urteil dem Kläger am 29.04.2026 zugestellt worden ist. Aufgrund des innerhalb der Berufungsbegründungsfrist und damit rechtzeitig am 29.06.2026 gestellten Verlängerungsantrags des Klägers und der entsprechenden Verlängerung durch das Berufungsgericht endete die Berufungsbegründungsfrist am 29.07.2026.

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Die Berufungsbegründungsschrift ging erst am 03.08.2026 – und damit nach Fristablauf – beim Landesarbeitsgericht ein.

II.

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Dem Kläger war die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu versagen, weil er die Frist zur Berufungsbegründung entgegen § 233 ZPO durch ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, das seinem Verschulden gleichsteht (§ 85 Abs. 2 ZPO), versäumt hat.

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1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist ist zulässig. Er ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Das (vermeintliche) Hindernis, das der fristgerechten Einreichung entgegenstand, fiel am 31.07.2026 weg. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ging am 03.08.2026 bei Gericht ein. Sowohl die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO als auch die Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO wurden mithin gewahrt.

15

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

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a) Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten ist der Partei zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den seitens der Partei glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit besteht, dass die Fristversäumnis von der Partei beziehungsweise ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet war (BGH 11.05.2021 - VIII ZB 9/20 - Rn. 42; LAG Baden-Württemberg 07.08.2023 – 10 Sa 24/23 – Rn. 42 f).

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Eine Wiedereinsetzung darf zudem nur gewährt werden, wenn kein auch nur mitursächliches Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumung vorliegt (BGH NJW 2016, 1180 Rn. 25). Im Falle der „doppelten“ Kausalität müssen beide zur Fristversäumung führenden Umstände unverschuldet sein (Stein/Loyal, 24. Aufl. 2024, ZPO § 233 Rn. 27). Wäre die Frist auch ohne Hinzutreten des unverschuldeten Umstands nicht gewahrt worden, kann keine Wiedereinsetzung gewährt werden (MüKoZPO/Stackmann, 7. Aufl. 2025, ZPO § 233 Rn. 29).

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b) Gemessen hieran ist wahrscheinlich, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Versäumung der Frist verschuldet hat.

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aa) Eine unvorhergesehene und plötzliche Erkrankung des Prozessbevollmächtigten am letzten Tag der Frist kann im Einzelfall eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen (grundlegend dazu Toussaint NJW 2014, 200 ff; BGH NJW 2015, 171 Rn. 18).

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Die Fristversäumung aufgrund Unkenntnis eines Rechtsanwalts von der arbeitsprozessualen Sonderregelung in § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG, wonach eine zweite Fristverlängerung zur Berufungsbegründung ausgeschlossen ist, ist hingegen verschuldet (Germelmann/Matthes/Prütting/Schleusener, 11. Aufl. 2026, ArbGG § 66 Rn. 38). Die gesetzlich eindeutige Beschränkung schließt - selbst bei fehlerhaft nochmaliger Fristverlängerung durch das Gericht - wegen Verschuldens i.S.v. § 233 ZPO eine Wiedereinsetzung aus (LAG Baden-Württemberg 13.02.2023 – 10 Sa 27/22 – Rn. 21). Ein vor dem Landesarbeitsgericht auftretender Rechtsanwalt hat die arbeitsprozessualen Vorschriften zu kennen.

21

bb) Vorliegend ist aufgrund der dargelegten Umstände wahrscheinlich, dass die Fristversäumnis vom Prozessbevollmächtigten des Klägers verschuldet war. Jedenfalls kann diese Möglichkeit nicht mit hinreichender Überzeugung ausgeschlossen werden.

22

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers am Morgen des 29.07.2026 bei Stellung des zweiten Fristverlängerungsantrags aus Gründen der plötzlichen Erkrankung außer Stande war, eine Berufungsbegründungsschrift zu fertigen. Hierfür spricht bereits, dass der Prozessbevollmächtigte als Grund für die begehrte Fristverlängerung völlig andere Umstände angab (Urlaubsabwesenheit der Kanzleisekretärin; außergewöhnlich starke Auslastung). Zudem ist nicht anzunehmen, dass es am 29.07.2026 bereits um 9:33 Uhr derart heiß war, dass der Prozessbevollmächtigte einen Hitzschlag bzw. Sonnenstich erlitten hat. Tatsächlich nahm der Prozessbevollmächtigte zwei Stunden später sogar einen Gerichtstermin wahr. Wer sich in der Lage sieht, zur heißen Mittagszeit einen auswärtigen (Gerichts-)Termin wahrzunehmen, ist zu diesem Zeitpunkt auch in der Lage, in den Kanzleiräumen verbleibend eine Berufungsbegründungsschrift zu fertigen. Der Kläger trägt dementsprechend vor, der Zustand seines Prozessbevollmächtigten habe sich durch die Verhandlung in den überhitzten Gerichtsräumen des Amtsgerichts derart „massiv verschlechtert“, dass anschließend an ein sinnvolles Arbeiten nicht mehr zu denken gewesen sei.

23

Auch wenn man annimmt, dass dies zutrifft und der Prozessbevollmächtigte des Klägers am Nachmittag des 29.07.2026 aufgrund einer Erkrankung unverschuldet nicht mehr in der Lage war, die Berufungsbegründungsfrist zu wahren, fehlt es jedenfalls an der Kausalität. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass sein Prozessbevollmächtigter nach Stellung des untauglichen Fristverlängerungsantrags geplant oder auch nur in Erwägung gezogen hatte, am Nachmittag bzw. Abend des 29.07.2026 noch eine Berufungsbegründungsschrift zu fertigen und einzig der nach dem Gerichtstermin erlittene Hitzschlag diese Pläne zunichtemachte. Im Gegenteil liegt nahe, dass der Prozessbevollmächtigte dachte, er habe mit der Stellung des Fristverlängerungsantrags die Frist „gerettet“ und jedenfalls ab diesem Moment keine Fertigung einer Berufungsbegründungsschrift am 29.07.2026 beabsichtigte. Der Kläger trägt selbst vor, sein Prozessbevollmächtigter habe mit dem Fristverlängerungsantrag die „aus seiner damaligen Sicht zur Fristsicherung erforderlichen Maßnahmen“ ergriffen. Mithin hielt der Prozessbevollmächtigte den Fristverlängerungsantrag rechtsirrig als taugliches Mittel zur Fristsicherung. Hierfür spricht auch, dass der Prozessbevollmächtigte in seinem Schriftsatz vom 29.07.2026 ausdrücklich § 520 Abs. 2 ZPO als Rechtsgrundlage seines Antrags nannte und nicht die arbeitsrechtliche Sonderregelung in § 66 Abs. 1 S. 5 ArbGG, wonach eine mehrmalige Fristverlängerung per se ausscheidet.

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Es ist daher wahrscheinlich, dass die Versäumung der Frist auf einem verschuldeten Rechtsirrtum und nicht einer unverschuldeten plötzlichen Erkrankung basierte. Auch dann, wenn man den hitzebedingt desolaten Zustand des Prozessbevollmächtigten des Klägers nach Wahrnehmung des Gerichtstermins beim Amtsgericht Reutlingen hinwegdenkt, wäre die Frist mithin nicht eingehalten worden. Eine Wiedereinsetzung scheidet aus.

III.

25

1. Die Entscheidung konnte gemäß §§ 522 Abs. 1 ZPO, 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss des Vorsitzenden ergehen. Dies gilt auch für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (LAG Baden-Württemberg 12.03.2020 – 17 Sa 12/19 – Rn. 30 mwN).

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2. Der Kläger trägt als unterlegene Partei die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

27

3. Die Revisionsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 77 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.

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