Unterlassung von Flachwasserzone-Baumaßnahmen an der Lesum KI-Titel
Kompensationsmaßnahme · Hochwasserschutz · Planfeststellungsbeschluss · Verwaltungsrecht · Eilverfahren
Sonstiges
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 230/23 VG: 5 V 1465/23 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. 2. – Antragsteller und Beschwerdeführer – Prozessbevollmächtigte: zu 1-2: g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft, An der Reeperbahn 2, 28217 Bremen, – Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigte: beigeladen: Prozessbevollmächtigte:
2 hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Koch und den Richter am Oberverwaltungsgericht Till am 20. Dezember 2023 beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller. Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller begehren die Unterlassung von Baumaßnahmen im Zuge der Herstellung einer Flachwasserzone an der Lesum in Bremen-Nord. Die Antragsteller sind Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks am Admiral-Brommy-Weg in Bremen-Nord. Südlich an ihr Grundstück grenzt eine an der Lesum liegende Grünfläche an. Mit bestandskräftigem Planfeststellungsbeschluss vom 10.01.2011 wurde für diese Grünfläche die Herstellung einer Flachwasserzone als Kompensationsmaßnahme für die Verfüllung des Überseehafens beschlossen. Die Beigeladene ist Trägerin dieses Vorhabens. Am 01.08.2023 wurde mit den Baumaßnahmen begonnen. Die Flutung der Flächen soll im letzten Schritt der Baumaßnahmen vorgenommen werden. Mit Schreiben vom 01.11.2019 wandten sich die Antragsteller an die Antragsgegnerin mit dem Antrag, nach § 75 Abs. 2 Satz 2 BremVwVfG Maßnahmen zu treffen, die ihr Grundeigentum wirksam vor Hochwassereinwirkungen schützen, die sie nach der Umsetzung der Kompensationsmaßnahme befürchteten. Diesem Antrag folgte im Jahr 2020 ein gerichtliches Eilverfahren, mit dem die Antragsteller die Einstellung der Bauarbeiten begehrten (Az.: 5 V 220/20). Die Antragsteller begründeten ihren Eilantrag im Wesentlichen mit möglichen Überflutungen ihres Grundstücks durch ein Über-die-Ufer-Treten der Lesum und Starkregenüberflutungen durch die Hanglage ihres Grundstücks. In einem im Rahmen dieses Eilverfahrens durchgeführten Güteverfahren schlossen die Beteiligten am 08.06.2020 folgenden Vergleich: „1. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, Gutachten zu dem derzeitigen Zustand des Grundstücks der Antragsteller und der darauf befindlichen Gebäude einzuholen.
3 Diesbezüglich wird sie eine fachgerechte Baugrunduntersuchung auf dem Grundstück der Antragsteller durchführen lassen. Ferner wird die Vorhabenträgerin eine Beweissicherung im Hinblick auf den Zustand der Kellerräume, der Außenwände und der Fundamente der Gebäude durchführen lassen. 2. Für den Fall, dass innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren nach Fertigstellung der planfestgestellten Maßnahme Schäden oder Veränderungen gegenüber der Beweissicherung festgestellt werden, werden erneut Beweissicherungsmaßnahmen – auch zu den Ursachen der Vernässung – durch die Vorhabenträgerin veranlasst. Die Antragsteller verpflichten sich, auf ihrem Grundstück und in den Gebäuden ggf. Maßnahmen der Beteiligten zur Beweissicherung zu dulden. 3. Für den Fall, dass Schäden vorliegen, für die eine Verursachung durch die Maßnahme nach den gutachterlichen Feststellungen überwiegend ursächlich ist, wird die Vorhabenträgerin: a) geeignete Maßnahmen in angemessener Zeit veranlassen, um die Schäden in Zukunft auszuschließen; b) für eingetretene Schäden Ersatz leisten. 4. Die Beteiligten bemühen sich, eine im westlichen Bereich vorhandene Baumgruppe als Landstück zu erhalten. 5. Die Beteiligten setzen voraus, dass die planfestgestellte Maßnahme ausgeführt und wie geplant auch erhalten bleibt. 6. Die Antragsteller nehmen den bei der Antragsgegnerin am 01.11.2019 gestellten Antrag zurück. 7. Die Antragsgegnerin und die Antragsteller erklären den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. 8. Der Vorhabenträgerin bleibt der Widerruf des Vergleichs bis zum Ablauf des 06.07.2020 nachgelassen.“ Nach Ablauf der Widerrufsfrist stellte das Gericht das Eilverfahren ein. Mit Schreiben vom 10.05.2021 wandten sich die Antragsteller erneut an die Antragsgegnerin und verwiesen auf ein von ihnen eingeholtes Gutachten des … vom 04.02.2021, wonach es durch die Kompensationsmaßnahme zu einer zunehmenden Vernässung des Grundstücks als Folge einer Erhöhung der Grundwasserstände komme. Dafür seien die Erhöhung der Grundwasserstände im Hauptgrundwasserleiter im Bereich der permanent gefluteten Grünflächen durch Infiltration und teilweise nicht vorhandener Deckschicht (Lehmschicht), ein Grundwasseranstieg im oberen Grundwasserleiter infolge des Anstiegs im Hauptgrundwasserleiter sowie ein Auf- bzw. Rückstau im oberen Grundwasserleiter
4 durch die Flutung der Grünflächen und den Wegfall der Gräben verantwortlich. Die Antragsteller verwiesen auf den geschlossenen Vergleich, der einen Anspruch darauf begründe, dass Schäden, die mindestens überwiegend durch die Kompensationsmaßnahme einträten, abzuwenden und – für den Fall, dass sie einträten – auch auszugleichen seien. Nun stehe aufgrund des von ihnen eingeholten Gutachtens fest, dass bei einer unveränderten Ausführung der Maßnahme die nach dem Vergleich zu vermeidenden Schäden eintreten würden. Außerdem verwiesen die Antragsteller auf einen möglichen Hangrutsch im Hinblick auf den angrenzenden Steilhang. Diese Gefahr sei durch die Antragsgegnerin bisher nicht überprüft worden. Mit Bescheid vom 13.02.2023 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragsteller auf Entscheidung über nachträgliche Anordnungen zur Planfeststellung gemäß § 75 Abs. 2 Satz 2 BremVwVfG ab. Sie sei überzeugt davon, dass keine Erkenntnisse dahingehend vorlägen, wonach mit Schäden zu rechnen sei, sodass eine Anordnung weder notwendig noch rechtlich zulässig sei. Nach der von ihr eingeholten Stellungnahme des Geologischen Dienstes für Bremen sei eine Veränderung des unteren Grundwasserdruckspiegels im Bereich der Wohngebäude nur dann zu erwarten, wenn eine wirksame Trennschicht nach Durchführung der Maßnahme nicht mehr vorhanden sei. Es sei jedoch nicht vorgesehen, die vorhandene Lehmschicht zu durchstoßen. Gegen diesen Bescheid erhoben die Antragsteller am 15.03.2023 Widerspruch, über den noch nicht entscheiden ist. Am 27.04.2023 haben die Antragsteller im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes beantragt, der Antragsgegnerin und der Beigeladenen aufzugeben, die für den 01.08.2023 angekündigten Baumaßnahmen auf den Lesumwiesen zur Schaffung neuer Wasserflächen im Vorderdeichgelände zu unterlassen. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen ausgeführt, dass sie aufgrund des geschlossenen Vergleichs nicht verpflichtet seien, den Eintritt einer Vernässung ihres Grundstücks durch eine Erhöhung der Grundwasserstände hinzunehmen. Vielmehr müssten die Antragsgegnerin und die Beigeladene die Baumaßnahmen so begrenzen oder unterlassen, dass sich das Grundwasser nicht erhöhen werde. Zumindest müssten die Gefahren weiter aufklärt werden. Die Stellungnahme des Geologischen Dienstes beruhe nicht auf konkreten Untersuchungen, sodass aufgrund der unterschiedlichen gutachterlichen Bewertungen eine weitere Aufklärung der Sachlage im gerichtlichen Verfahren erfolgen müsse. Andernfalls sei eine Folgenabwägung vorzunehmen. Mit Beschluss vom 10.08.2023 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Die Antragsteller hätten vorliegend keinen zu sichernden materiell-rechtlichen Anspruch glaubhaft
5 gemacht. Ein solcher Anspruch folge weder aus dem geschlossenen Vergleich, noch aus § 70 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 i.V.m. § 14 Abs. 6 Satz 1 WHG oder einer anderen gesetzlichen Regelung. Der Umgang mit Schäden durch eine Vernässung infolge der Baumaßnahmen sei Gegenstand des geschlossenen Vergleichs gewesen. Ausweislich der Nr. 7 des Vergleichs habe dieser zur Beendigung des Eilverfahrens gedient, in dem die Antragsteller die Unterlassung von Baumaßnahmen wegen der befürchteten Überschwemmung ihres Grundstückes begehrten. Auch Nr. 5 des Vergleichs verdeutliche, dass dieser dazu diene, bisherige Streitpunkte im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung des Grundstücks der Antragsteller zwischen den Beteiligten zu beenden und die Umsetzung der Kompensationsmaßnahme ohne weiteres Einschreiten der Antragsteller zu ermöglichen. Zwar sei die Gefahr im Eilverfahren von den Antragstellern vor allem mit Hochwasser und Starkregen begründet worden, da sie nach eigenen Angaben erst nach Abschluss des Vergleichs durch das von ihnen eingeholte Gutachten von der Gefahr eines Grundwasseranstiegs Kenntnis erlangt hätten. Gleichwohl sei die Frage einer möglichen Vernässung infolge eines Grundwasseranstieges bereits im Rahmen des am 13.02.2020 durchgeführten Besprechungstermin erörtert worden. Die Antragsteller hätten selbst danach gefragt, wie tief der Bodenaushub vorgesehen sei, und darauf hingewiesen, dass die Lehmschichten nicht durchstoßen werden dürften, da dies Auswirkungen auf die Grundwassersituation haben könne. Zudem sei durch die Antragsteller darauf verwiesen worden, dass sie Zweifel an dem damaligen Gutachten der Antragsgegnerin hätten, da sich dieses nur auf die Oberflächen-Wasserverhältnisse beziehe. Jedoch seien die Risiken des Gutachtens mit dem Vergleich von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen übernommen worden. Damit ergebe sich aus dem Vergleichstext als auch den dem Vergleich zugrundeliegenden Gesamtumständen, dass der Vergleich jedenfalls den Umgang mit der Gefahr einer Vernässung umfassend habe regeln wollen. Damit habe zugleich ausgeschlossen werden sollen, dass die Antragsteller die Umsetzung der Kompensationsmaßnahme aufgrund eines nach dem Abschluss des Vergleichs eingeholten (weiteren) Gutachtens erneut in Frage stellen. Der Vergleich begründe auch keinen Anspruch auf Ergreifung von Schadensabwendungsmaßnahmen durch die Antragsgegnerin. Ein solcher Anspruch lasse sich dem Vergleich weder ausdrücklich noch durch Auslegung entnehmen. Die vereinbarte Schadensabwendungspflicht greife nach ihrem Wortlaut und ihrer systematischen Stellung nur nach erfolgter Durchführung der Maßnahme und solle bei in diesem Fall festgestellten ursächlichen Schäden weitere künftige Schäden verhindern. Ein Anspruch auf Abwendung von Schäden folge auch nicht aus § 70 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 i.V.m. § 14 Abs. 6 Satz 1 WHG. Die Antragsteller seien durch den geschlossenen Vergleich unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs und widersprüchlichen Verhaltens gehindert, einen Anspruch auf eine andere rechtliche Grundlage zu stützen.
6 Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts haben die Antragsteller am 23.08.2023 Beschwerde eingelegt. Sie machen im Wesentlichen geltend, dass der angefochtene Beschluss auf einer unzutreffenden Auslegung des Vergleichs beruhe. Gegenstand des Gutachtens in der Güteverhandlung sei ausschließlich die Wirkung des Oberflächenwassers gewesen. Dem Vergleich könne auch nicht entnommen werden, dass eine Schadensabwendungspflicht erst nach Durchführung der Maßnahme greife. Zum damaligen Zeitpunkt sei man davon ausgegangen, dass Schäden durch Änderungen des Zustroms des Wassers von der Lesum und durch die Erschwerung von Abflüssen des Oberflächenwassers eintreten könnten. Andere Ursachen seien von keinem der Beteiligten gesehen worden. Demnach gäbe es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass man auch andere später auftretende Schadensursachen von der Abwendungspflicht habe ausnehmen wollen. Da die Grundwasserverhältnisse zum damaligen Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen seien, hätten sie auch nicht Gegenstand der deutlich früheren Einigung seien können. Auch sei es mit dem Sinn und Zweck einer Schadensabwendungspflicht unvereinbar, dass absehbare, gutachterlich belegte und wahrscheinlich eintretende Schäden zuerst hingenommen werden müssten, und erst dann die Schadensabwendungspflicht einträte. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene sind der Beschwerde entgegengetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt nicht die Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Auch nach dem Beschwerdevorbringen fehlt es für den Erlass einer einstweiligen Anordnung an der Glaubhaftmachung eines zu sichernden materiell-rechtlichen Anspruchs auf Unterlassung der Baumaßnahmen zur Herstellung einer Flachwasserzone an der Lesum. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus dem im Verfahren 5 V 220/20 geschlossenen Vergleich noch aus anderen Rechtsvorschriften. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts beruht entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht auf einer unzutreffenden Auslegung des zwischen den Verfahrensbeteiligten geschlossenen gerichtlichen Vergleichs. 1. Das Verwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der zwischen den Beteiligten geschlossene Vergleich auch mögliche Schäden
7 umfasst, die durch eine Vernässung des Grundstücks durch Grundwasser herbeigeführt werden. a) Bei dem zwischen den Beteiligten am 08.06.2020 geschlossenen Vergleich handelt es sich um einen Vergleich i.S.v. § 106 VwGO. Der gerichtliche Vergleich (Prozessvergleich) nach § 106 VwGO ist sowohl eine Prozesshandlung, deren Wirksamkeit sich nach den Regelungen des Prozessrechts richtet, als auch ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, für den die materiell rechtlichen Vorschriften der §§ 54 ff. BremVwVfG gelten. Als Prozesshandlung beendet er den Rechtsstreit unabhängig von dem sachlich-rechtlichen Inhalt des Vergleichs allein auf Grund seines Abschlusses vor Gericht. Als Rechtsgeschäft unterliegt er auch nach Abschluss des Prozesses den allgemeinen Regeln des materiellen Rechts (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2012 - 8 C 4.11, juris Rn. 42). Nach § 62 Satz 2 BremVwVfG gelten ergänzend die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit sich aus den §§ 54 ff. BremVwVfG oder aus den übrigen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes nichts Abweichendes ergibt. Anwendbar sind damit auch die zivilrechtlichen Grundsätze der Vertragsauslegung gemäß § 133, § 157 BGB (BVerwG, Urt. v. 19.01.1990 - 4 C 21.89, juris Rn. 36). Nach § 133, § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist zunächst vom Wortlaut auszugehen. Zur Ermittlung des wirklichen Parteiwillens sind darüber hinaus die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Ebenso sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen (vgl. BAG, Urt. v. 27.05.2020 - 5 AZR 101/19, juris Rn. 19). Insbesondere ist der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung zu beachten (BGH, Urt. v. 08.06.1994 - VIII ZR 103/93, juris Rn. 25). b) Nach diesen Grundsätzen ist der am 08.06.2020 im Verfahren 5 V 220/20 geschlossene Vergleich dahingehend auszulegen, dass er eine umfassende Regelung für mögliche Vernässungen des Grundstücks der Antragsteller ungeachtet ihrer Ursache trifft. Das Verwaltungsgericht weist insoweit zutreffend darauf hin, dass der Vergleich nach seiner Nr. 7 ausdrücklich der beidseitigen Beendigung des dem Güterichterverfahren zugrundeliegenden Eilverfahrens diente. In diesem Eilverfahren begehrten die Antragsteller die Unterlassung von Baumaßnahmen zur Umsetzung der Kompensationsmaßnahme, weil sie ihr Grundstück bei Umsetzung der Maßnahme als hochwassergefährdet angesehen und Überschwemmungen ihres Grundstücks durch ein Über-die-Ufer-Treten der Lesum
8 und durch Starkregen befürchtet haben. Auch nach Nr. 5 des geschlossenen Vergleichs zielte die einvernehmliche Regelung darauf ab, alle bisherigen Streitpunkte im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung des Grundstücks der Antragsteller zu beenden und die Umsetzung der Kompensationsmaßnahme zu ermöglichen. Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller folgt allein aus dem Umstand, dass Gegenstand des Gutachtens und auch der Erörterung in der Güteverhandlung allein Wirkungen des Oberflächenwassers gewesen seien, nicht, dass der Vergleich nur die hiervon ausgehenden Gefahren umfassen sollte. Keiner der im Vergleich getroffenen Regelungen lässt sich eine derartige Beschränkung ihrem Wortlaut nach entnehmen. Vielmehr sprechen sowohl Nr. 2 als auch Nr. 3 des Vergleichs ausschließlich von Schäden, ohne dieser näher nach ihrer Ursache zu konkretisieren. Zudem weist die in Nr. 2 geregelte Beweissicherungspflicht gerade darauf hin, dass für den Fall der Feststellung von Schäden oder Veränderungen gegenüber den Ergebnissen der nach Nr. 1 vorzunehmenden Beweissicherung eine erneute Beweissicherung insbesondere auch zu den Ursachen der Vernässung durchzuführen ist. Unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizontes gehen diese Regelung mithin gerade davon aus, dass der Vergleich auch solche Schäden am Grundstück der Antragsteller erfassen soll, die ungeachtet ihrer Ursache zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses noch nicht bekannt gewesen sind. Das Verwaltungsgericht führt in der angefochtenen Entscheidung zudem an, dass der Antragsteller zu 2 im Rahmen eines am 13.02.2020 mit der Antragsgegnerin durchgeführten Besprechungstermins bereits darauf hingewiesen habe, dass die Lehmschichten nicht durchstoßen werden dürften, da dies Auswirkungen auf die Grundwassersituation auf ihrem Grundstück haben könne. Hieraus schließt das Verwaltungsgericht, dass eine mögliche Vernässung des Grundstücks infolge eines Grundwasseranstiegs mangels wirksamer Trennschicht bereits vor dem Vergleichsabschluss zwischen den Beteiligten thematisiert worden ist. Diese Feststellungen des Verwaltungsgerichts werden von den Antragstellern mit der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Nicht entgegentreten sind die Antragsteller auch dem Hinweis der Antragsgegnerin, dass der Vergleich mit der Pflicht zur vorherigen Beweissicherung unstreitig auch Grundwassermessungen beinhaltete und damit feststellbare Grundwasseranstiege auch Gegenstand künftiger Schadenersatz- und Schadensabwendungspflichten des Vergleiches geworden sind. Insgesamt lässt sich dem Vergleich entnehmen, dass dieser sich unter Berücksichtigung des Gegenstands des beendeten Rechtsstreits, seines Wortlautes und seines Zwecks für einen objektiven Empfänger als eine Regelung darstellt, die die Gefahr einer Vernässung des Grundstückes der Antragsteller umfassend regeln sollte, und zwar unabhängig davon,
9 ob es sich um eine Vernässung aufgrund von Hochwasser, Auf- bzw. Rückstau im oberen Grundwasserleiter bei Regenfällen oder eines Anstiegs des (Haupt-)Grundwasserleiters handelt. Dass hierbei explizit nur die im Rahmen der Güteverhandlung ausdrücklich angesprochenen und erörterten Ursachen umfasst sein sollten, lässt sich dem Vergleichstext nicht entnehmen. Eine solche Interpretation widerspräche auch einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung. Sie hätte zur Folge, dass trotz des geschlossenen Vergleichs jede Realisierung einer Gefahr, die sich nach Ursache und Wirkung von dem ursprünglichen Kenntnisstand der Vergleichsschließenden unterscheidet, die getroffene Abrede mit ihrem gegenseitigen Nachgeben in Frage stellt. Auch wäre die prozessvermeidende Wirkung eines Vergleiches nur begrenzt, wenn trotz bereits begründeter Schadensabwendungspflicht und Schadensersatzpflicht die Realisierung jeder nicht oder nur eingeschränkt vorhergesehenen Schadensverursachung ein neues gerichtliches Verfahren zur Verhinderung der gleichen Schadensfolge begründen könnte. 2. Aus dem Vergleich lassen sich keine Schadensabwendungsansprüche der Antragsteller vor Durchführung der Baumaßnahmen herleiten. Das gilt unabhängig von der Ursache einer möglichen Vernässung des Grundstücks. Bereits nach dem klaren Wortlaut der Nr. 3 des Vergleichs muss die Vorhabenträgerin geeignete Maßnahmen in angemessener Zeit nur für den Fall veranlassen, dass Schäden vorliegen, für die eine Verursachung durch die Maßnahme nach den gutachterlichen Feststellungen überwiegend ursächlich ist. Die Schadensabwendungspflicht setzt nach dem eindeutigen Wortlaut des Vergleichs einen vorliegenden und damit bereits entstandenen Schaden und nicht einen erst künftig drohenden und zwischen den Beteiligten noch streitigen Schaden voraus. Dass eine auf den Vergleich gestützte Schadensabwendungspflicht einen bereits entstandenen Schaden voraussetzt, folgt auch aus der Systematik der einzelnen Regelungen des Vergleichs. Nach Nr. 1 ist die Vorhabenträgerin vor Durchführung der Maßnahme dazu verpflichtet, eine Beweissicherung im Hinblick auf den Zustand der Kellerräume, der Außenwände und der Fundamente der Gebäude sowie eine fachgerechte Baugrunduntersuchung durchzuführen. Für den Fall, dass innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren nach Fertigstellung der Kompensationsmaßnahme Schäden oder Veränderungen eintreten, ist die Vorhabenträgerin nach Nr. 2 zu einer erneuten Beweissicherung verpflichtet. Für den Fall, dass danach Schäden vorliegen, die auf die Maßnahmen zurückzuführen sind, folgen nach Nr. 3 des Vergleichs Ansprüche auf Ersatz für eingetretene Schäden und eine Abwendungspflicht, um weitere Schäden in Zukunft auszuschließen. In der Reihenfolge der in dem Vergleich getroffenen Regelungen bildet sich auch die zeitliche Abfolge der nacheinander bestehenden Verpflichtungen ab.
10 Zutreffend stellt das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zudem darauf ab, dass die Beigeladene mit den aus Nr. 1, 2 und 3 des Vergleichs übernommen Verpflichtungen auch das Risiko übernimmt, dass sich bei der Realisierung der Maßnahmen Schäden am Grundstück oder am Gebäude der Antragsteller ergeben. Die Schadensersatz- und Schadensabwendungsansprüche würden dadurch abgesichert, dass die Beigeladene auch für die Beweissicherung aufkommt und damit die Rechtsverfolgung durch die Antragsteller im Fall eines Schadenseintritts erleichtere. Diesem vom Beigeladenen übernommenen Risiko eines Schadenseintritts stehe das Dulden der Durchführung der Kompensationsmaßnahme durch die Antragsteller gegenüber. Eine andere Auslegung des Vergleichs führe dazu, dass der Beweissicherungspflicht und Haftungsübernahme der Beigeladenen kein Nachgeben seitens der Antragstellerin gegenüberstünde. Gegen diese Auslegung des Vergleichs haben die Antragsteller auch mit der Beschwerde keine durchgreifenden Einwände vorgebracht. Würde dem Argument der Antragsteller gefolgt, dass die Gefährdung des Grundstücks durch Grundwasser nicht zum Gegenstand des Vergleichs geworden sei, könnte sich aus dem Vergleich in Hinblick auf solche Gefährdungen konsequenterweise auch keine Schadensabwendungspflicht ergeben. Diese Schlussfolgerung wird aber auch von den Antragstellern nicht gezogen. Sie sind vielmehr der Auffassung, dass die Schadensabwendungspflicht aus dem Vergleich auch auf drohende Schäden durch Grundwasser und zwar ohne vorheriges Schadensereignis erfasse. Aus der Perspektive eines objektiven Beobachters ergebe es keinen Sinn, eine Regelung im Vergleich zu treffen, nach der ein Schaden erst hingenommen werden müsse und sich dann erst ein nachträglicher Anspruch auf Schadenersatz ergebe. Dem kann nicht gefolgt werden. Auch eine am Sinn und Zweck orientierte Auslegung des Vergleichs spricht vielmehr dafür, dass eine Schadensabwendungspflicht der Beigeladenen erst nach einem Schaden eintreten soll, dessen Verursachung durch die Maßnahme als überwiegend ursächlich festgestellt worden ist. Der Sinn und Zweck des Vergleichs lag gerade darin, einen Rechtsstreit zu beenden, dessen wesentlicher Kern in den unterschiedlichen Auffassungen über die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts am Grundstück der Antragsteller durch die Baumaßnahmen bestand. Daran hat sich auch in Hinblick auf den nunmehr geltend gemachten drohenden Schaden durch Grundwasser nichts geändert. Die Antragsteller sind nach dem von ihnen vorgelegten Gutachten der Auffassung, dass ein Schaden an ihrem Grundstück mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten werde, während die Antragsgegnerin und die Beigeladene nach den Aussagen des Geologischen Dienstes für Bremen von einer wirksamen hydraulischen Trennung und somit vom Vorhandensein einer ausreichenden Trennschicht ausgehen. Auch nach dem Sinn und Zweck des Vergleichs haben sich die Antragsteller verpflichtet, die Baumaßnahmen zum Umsetzung
11 des Planfeststellungsbeschlusses hinzunehmen, selbst wenn nach dem Vergleichsschluss neue Erkenntnisse vorliegen sollten, die aus ihrer Sicht einen Schadenseintritt wahrscheinlicher erscheinen lassen. Auch in diesem Fall wäre die Beigeladene verpflichtet, auf ihre Kosten Beweissicherungsmaßnahmen durchzuführen und ggf. Schadenersatz zu leisten sowie Schadenabwendungsmaßnahmen für die Zukunft zu ergreifen. Nur wenn sich wesentliche Tatsachen nach dem Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags so sehr verändern, dass ein Festhalten an ihm unzumutbar wird, kann sich ein Anspruch auf Anpassung oder Kündigung nach § 60 Abs. 1 BremVwVfG ergeben. Das von den Antragstellern vorgelegte Gutachten stellt eine so wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht dar. 3. Ein Anspruch auf Unterlassung der Baumaßnahmen ergibt sich auch nicht aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere nicht aus § 70 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 6 Satz 1 WHG. Soweit es sich um eine Schadensabwendung in Hinblick auf eine Vernässung des Grundstücks der Antragsteller handelt, folgt dies bereits aus dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleich, der es den Antragstellern generell verwehrt, Schadensabwendungsansprüche gegen die Antragsgegnerin oder den Beigeladenen vor Durchführung der Baumaßnahmen geltend zu machen. Einen Unterlassungsanspruch haben die Antragsteller auch nicht zur Abwendung solcher Schäden glaubhaft gemacht, die durch einen Hangrutsch verursacht werden könnten. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss eingehend dargelegt, dass die Antragsteller einen solchen Anspruch nicht glaubhaft gemacht haben, weil sie einen möglichen Schadenseintritt auch selbst als ausdrücklich offen ansehen. Soweit die Antragsteller dagegen geltend machen, dass zur Frage einer etwaigen „Hanggefährdung“ jedenfalls weitere Aufklärungsmaßnahmen hätten vorgenommen werden müssen, setzten sie sich nicht mit dem Einwand des Verwaltungsgerichts auseinander, dass es insoweit an einer Rechtsgrundlage fehle. Nach alledem bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen den Antragstellern aufzuerlegen, da sie einen eigenen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist. Der Streitwert folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit Ziff. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
12 Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez. Prof. Sperlich gez. Dr. Koch gez. Till