EuG Fünfte erweiterte Kammer Beschluss

Streichung

ZB u. a. gegen Ryanair DAC

Vorlage: Landgericht Köln (Deutschland)

Europarecht

Tenor

Luxemburg, den 23. Februar 2026

Der KanzlerDer Präsident
V. Di BucciM. Sampol Pucurull

Gründe

1

Mit Beschluss vom 26. Januar 2026, der am 28. Januar 2026 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das Landgericht Köln (Deutschland) dem Gericht mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.

2

Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 227 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichts anzuordnen.

3

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim nationalen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Verfahren

Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden

In der Rechtssache T-845/25

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Köln (Deutschland) mit Entscheidung vom 13. November 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 17. November 2025, in dem Verfahren

ZB,

JG,

YZ,

TA,

BX

gegen

Ryanair DAC

erlässt

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Sampol Pucurull, der Richterin T. Pynnä, des Richters J. Laitenberger, der Richterin M. Stancu und des Richters W. Valasidis (Berichterstatter),

Generalanwalt: J. Martín y Pérez de Nanclares,

Kanzler: V. Di Bucci,

aufgrund der am 10. Dezember 2025 gemäß Art. 50b Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfolgten Weiterleitung des Vorabentscheidungsersuchens vom Gerichtshof an das Gericht,

nach Anhörung des Generalanwalts,

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