Die angegriffene Klausel ist nach § 11 Nr. 1 AGBG unwirksam
Zivilrecht
Entscheidungsgründe
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Die angegriffene Klausel ist nach § 11 Nr. 1 AGBG unwirksam. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, anstelle einer unwirksamen Klausel eine Klausel zu finden, die eventuell den Anforderungen an das AGB-Gesetz im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung standgehalten hätte (vgl. Hensen in Ulmer, Brandner, Hensen, AGB-Gesetz, 9. Aufl., § 17 Rdn. 3 mit Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
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Die Beschwer der Beklagten liegt unter 60.000,00 DM.