OLG Köln · Nordrhein-Westfalen Urteil

Die angegriffene Klausel ist nach § 11 Nr. 1 AGBG unwirksam

Zivilrecht

Entscheidungsgründe

2

Die angegriffene Klausel ist nach § 11 Nr. 1 AGBG unwirksam. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, anstelle einer unwirksamen Klausel eine Klausel zu finden, die eventuell den Anforderungen an das AGB-Gesetz im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung standgehalten hätte (vgl. Hensen in Ulmer, Brandner, Hensen, AGB-Gesetz, 9. Aufl., § 17 Rdn. 3 mit Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung).

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

4

Die Beschwer der Beklagten liegt unter 60.000,00 DM.