OLG Köln · Nordrhein-Westfalen 1. Strafsenat Beschluss

Zum Schuldspruch sind die Revisionen aller Angeklagten offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO)

Strafrecht Aufgehoben und zurückverwiesen

Tenor

I. Die Revision der Angeklagten D. und Q. werden zum Schuldspruch als offensichtlich unbegründet verworfen. Im Strafausspruch für die Angeklagten D. und Q. wird das angefochtene Urteil vom 30.9.1980 mit seinen dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Re­vision dieser Angeklagten, an eine andere Straf­kammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.

II. Die Revision des Angeklagten J. wird als offensichtlich unbegründet auf seine Kosten verworfen.

Gründe

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I. Zum Schuldspruch sind die Revisionen aller Angeklagten offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Überprüfung der angefochtenen Urteile hat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Revision einen Rechtsfehler zum Nachteil eines der Angeklagten nicht ergeben.

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II. Zum Strafausspruch waren die Revisionen der Angeklagten D. und Q. begründet; die Revision des Angeklagten J. war jedoch auch insoweit offen­sichtlich unbegründet (§, 349 Abs. 2, § 473 StPO).

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1. Für den Angeklagten D. begegnet die Strafzumessung des angefochtenen Urteils rechtlichen Bedenken aus folgenden Gründen:

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Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (§§ 113, 25 Abs.2 StGB) zu einer Geldstrafe von Tagessätzen zu je 20 DM verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung in vollen Umfang eingelegt die Staatsanwaltschaft hat zu Ungunsten des Angeklagten ebenfall Berufung eingelegt, ihr Rechtsmittel jedoch auffdas Strafmaß beschränkt.

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Die Strafkammer hat die Berufung des Angeklagten verworfen; auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat sie den Schuldspruch dahin erweitert, daß der Angeklagte wegen gemein-schaftlichen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§§ 113, 223, 223a, 25 Abs.2, § 52 StGB) verurteilt wird und ferner die Strafe auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten erhöht. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden.

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Im Rahmen ihrer Strafzumessung hat die Strafkammer u.a. ausgeführt:

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"Bei der Strafzumessung hatte die Kammer bezüglich des Angeklagten D. von dem gegenüber § 113 Abs. 1 StGB schwerwiegenderen Strafrahmen des § 223a StGB - Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe - auszugehen. Die vom Amtsgericht verhängte Geldstrafe erschien der Kammer innerhalb dieses Rahmens als nicht mehr angemessen...."

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Soweit die Strafkammer ihrer Strafzumessung.den erhöhten Strafrahmen des § 223a StGB zugrundegelegt hat, hält das Urteil der rechtlichen überprüfung nicht stand.

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Zwar war die Strafkammer nicht gehindert, den Schuldspruch zu erweitern und insoweit auch abweichende Feststellungen zu treffen. Trotz der Beschränkung der Berufung der Staatsanwaltschaft auf das Strafmaß ist das angefochtene Urteil zum Schuldspruch nicht in Rechtskraft erwachsen. Eine (horizontale) Rechtskraft konnte nicht eintreten, weil auch der Angeklagte, und zwar dieser unbeschränkt, Berufung eingelegt hatte.

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Auch das Verschlechterungsverbot des § 331 StPO steht einer Verschlechterung des Schuldspruchs oder einzelner Urteilsfeststellungen nicht entgegen (BGHSt 21, 256, 259 f; BGH NJW 1979, 2481, 2482; Löwe-Rosenberg, 23.Aufl., § 331 Rn.7 m.w.N.). Das Verschlechterungs­verbot verbietet vielmehr, ein Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat zum Nachteil des Angeklagten zu ändern, wenn allein ein Rechtsmittel zu seinen Gunbten eingelegt ist.

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Der vorliegende Fall hat die Besonderheit, daß neben dem Angeklagten auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt, diese ihr Rechtsmittel aber auf das Strafmaß beschränkt hat. Bei einem solchen Zu­sammentreffen der Rechtsmittel bestehen nach einer Erweiterung des Schuldspruchs für die erneute Straf­zumessung inhaltliche Beschränkungen. In diesem Fall darf sich das Berufungsgericht bei der Straf­zumessung ungeachtet einer Schuldspruchänderung nicht von einem eine höhere Strafe androhenden Strafrahmen leiten lassen. Das Berufungsgericht darf. vielmehr auch weiterhin nur von dem Strafrahmen des TatbeStandes ausgehender auch der erst-instanzlichen Strafzumessung zugrundelag. Dies bedeutet nicht nur, daß das Mindest- oder Höchstmaß des bisherigen Strafrahmens nicht überschritten werden darf; auch die Einordnung der Tat innerhalb des Strafrahmens muß auf der Grundlage des Strafrahmens des vom ersten Richter angewendeten Strafgesetzes erfolgen. Dies folgt daraus, daß die Staatsanwaltschaft bei einem solchen Zusammentreffen zweier Berufungen mit ihrem auf das Strafmaß beschränkten Rechtsmittel keinen weitergehenden Erfolg haben darf, als sie ihn haben könnte, wenn nur sie allein das (beschränkte) Rechtsmittel eingelegt hätte.

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Es darf nämlich einem Angeklagten nicht zum Nachteil ausschlagen, daß er neben der Staatsanwaltschaft - die sich mit dem Schuldspruch zufriedengegeben hat und nur noch auf dieser Grundlage eine höhere Bestrafung erstrebt - auch selbst noch Berufung eingelegt hat. Würde der Umstand, daß der Angeklagte seinen Freispruch erstrebt, letztlich dazu führen können, daß er eine höhere Strafe hinnehmen müßte, als wenn auch er seine Berufung auf das Strafmaß beschränkt und der Schuldspruch folglich in Rechtskraft erwachsen wäre, dann würde dies den in § 331 StPO verankerten Grundsatz des Verschlechterungsverbots verletzen (vgl. OLG Hamburg NJW 1961, 745; OLG Hamm NJW 1957, 1850; OLG Celle NJW 1967, 2275; Gollwitzer in Köwe-Rosenberg, 23. Aufl., § 331 Rdn. 27 je m.w. Nachw.; die Entscheidung des OLG Stuttgart IT 1966, 105 steht nicht entgegen und betrifft den anders gelagerten Fall, in dem die Strafe nicht aus einem höheren Strafrahmen entnommen worden ist).

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Diese Grundsätze sind vorliegend nicht beachtet. Nachdem der Angeklagte im ersten Rechtszug nur wegen gemeinschaftlichen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) verurteilt worden war - d.h. wegen einer Tat, die mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht ist - durfte in der Berufungsinstanz zwar der Schuldspruch auch nocht auf eine tateinheitlich begangene gefährliche Körperverletzung (§§ 230, 223, 52 StGB) erstreckt werden; Da eine gefährliche Körperverletzung jedoch mit Frei­heitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht ist, durfte das Gericht seiner Strafzumessung diesen höheren Strafrahmen nicht zugrundelegen. Das Gericht hätte vielmehr weiterhin von dem niedrigeren Strafrahmen des § 113 StGB ausgehen und in diesem Rahmen - wenn auch auf der Grundlage der neuen Feststellungen - die Strafe festsetzen müssen.

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Hierauf kann das angefochtene Urteil auch beruhen. Den Strafzumessungsgründen muß zweifelsfrei entnommen werden, daß die Strafkammer u.a. auch deshalb zu der nunmehr deutlich erhöhten Strafe gelangt ist, weil sie von vorn­herein von dem höheren Strafrahmen ausgegangen ist.

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2. Für den Angeklagten J. ist die Revision auch zum Strafausspruch offensichtlich unbegründet. Die zu 1) behandelte Rechtsfrage stellt sich für die Zumessung seiner Strafe nicht. Er war schon vom Amtsgericht wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden. Die Schuldsprucherweiterung dahin, daß er tateinheitlich auch wegen versuchter Gefangenenbefreiung verurteilt worden ist (§§ 120, 22, 52 StGB) hat nicht dazu geführt, daß die Strafe nunmehr aus einem höheren Strafrahmen entnommen worden wäre. Daß das Landgericht nicht gehindert, sondern sogar verpflichtet war, im Rahmen des bisherigen Strafrahmens auch die erneuten Feststellungen mit zu berücksichtigen, entspricht fester Rechtsprechung (vgl. RGSt 62, 401, 404; OLG Stuttgart JZ 1966, 105, 106; OLG Oldenburg NsRpfl. 1955, 159; OLG Hamm NJW 1957, 1850, 1851; s.a. Grünwald, JZ 1966, 106, 110).

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3. Für den Angeklagten Q. hat die Strafkammer ihre Strafzumessung u.a. wie folgt begründet:

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"Er hat nach den Vorfällen am 20.12.1977 selbst Strafanzeige gegen die ihn rechtmäßig festnehmenden Polizeibeamten erstattet. Den Polizeibeamten, die als Zeugen in der Hauptverhandlung jetzt gegen ihn bekundet haben, hat er versucht zu unterstellen, seine Strafanzeige habe ihr Erinnerungsvermögen erheblich gesteigert. Sich selbst hat er andererseits in der jetzigen Hauptverhandlung in ein besonders menschenfreundliches Licht zu rücken versucht. Was seine langjährige berufliche Tätigkeit angeht, liegen insoweit auch tatsächlich positiv zu bewertende Aspekte vor. Der Zusammenhang aber, den der Angeklagte daraus für sein Verhalten am Tatabend herzustellen suchte, ist unzutreffend. Nicht er wurde mißhandelt, sondern verschiedene Polizeibeamte durch ihn. Die Verletzungen, die er sich bei seinen Widerstandshand­lungen zuzog, hat er sich selbst zuzuschreiben. Wenn er dies in der Hauptverhandlung dennoch anders dar­zustellen suchte, so offenbart das eine auch jetzt noch bestehende Art der Selbstgerechtigkeit gegenüber staatlichen Ordnungskräften, die die Kammer zu seinem Nachteil bei der Strafzumessung berücksichtigt hat."

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Diese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten besorgen. Nach § 46 Abs. 2 StGB darf der Tatrichter bei der Festsetzung der Strafe zwar ein Verhalten des Täters nach der Tat mitverwerten. Unter diesem Gesichtspunkt ist es auch nicht völlig ausgeschlossen das Prozeßverhalten eines Angeklagten mit zu berücksichtigen, wenn es Schlüsse auf die für die Strafzumessung erheblichen Umstände zuläßt. Es muß aber beachtet werden, daß ein Angeklagter nicht verpflichtet ist, sich zur Anklage zu äußern, die Tat zu gestehen oder sonst zu seiner Überführung beizutragen (§§ 136, 243 Abs. 4 StPO). So darf insbesondere prozessuales Leugnen, Schweigen oder Uneinsichtigkeit des Angeklagten für sich allein nicht strafschärfend gewertet werden; dies ist nach fester Rechtsprechung nur dann zulässig, wenn das Verhalten des Angeklagten bei der Art der Tat und nach seiner Persönlichkeit auf Rechtsfeindschaft, Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen läßt (BGHSt 1, 103; BGH NJW-1955, 1158; BGH NJW 1961, 85; SenE VRs 59, 104; SenE Blutalkohol 1981, 180, 181; Spiegel, DAR 1977, 148; Mösi, DRiZ 1979, 168 und NStZ 1981, 133).

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Insoweit fehlt es an hinreichend konkreten Darlegungen. Dem angefochtenen Urteil kann letztlich nur entnommen werden, daß der Angeklagte die Tat nicht eingestanden und auch sonst keine Einsicht gezeigt, sondern versucht hat, sein Verhalten am Tatabend zu beschönigen und sich selbst in ein "besonders menschenfreundliches Licht zu rücken".

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Insgesamt scheint damit das Maß an Schweigen, Leugnen und mangelnder Einsicht nicht überschritten, das die Strafprozeßordnung einem Angeklagten zugesteht. Bei der von ihm gewählten Art seiner Verteidigung konnte und brauchte der Angeklagte keine Reue und Einsicht zu zeigen, ohne seine legitime Verteidigungsposition zu gefährden.

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III. Die Kostenentscheidung für den Angeklagten J. beruht auf § 473 StPO.