BVerfG 1. Kammer des Ersten Senats Ablehnung einstweilige Anordnung

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bei unzureichender Substantiierung und mangelnder …

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bei unzureichender Substantiierung und mangelnder Rechtswegerschöpfung

Verfassungsrecht

Gründe

1

Der Antrag ist unzulässig. Er genügt weder den - auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltenden (vgl. BVerfGE 122, 63 <74>) - Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG noch ist der Rechtsweg zu den Fachgerichten erschöpft worden (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).