OLG Celle · Niedersachsen Urteil LS

Stellt das Amt für Verteidigungslasten seine Entschließung dem Rechtsanwalt des Geschädigten nicht durch …

Zivilrecht

Leitsatz

1. Stellt das Amt für Verteidigungslasten seine Entschließung dem Rechtsanwalt des Geschädigten nicht durch eingeschriebenen Brief ( § 4 VwZG; Nds. Verw. Zustellgs.-Ges. v. 15.6.1966), sondern durch einfachen Brief ( § 5 Abs. 2 VwZG ) zu, so gilt die Entschließung nicht bereits mit dem 3. Tag der Abgabe bei der Post als zugestellt. Ein formgültiges Empfangsbekenntnis des Rechtsanwalts ist erforderlich, das jedoch u. U. auch in einem Antwortschreiben des Anwalts gesehen werden kann.

2. Es stellt keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, wenn sich der Empfänger auf das Fehlen oder die Unvollständigkeit eines Empfangsbekenntnisses beruft.