VG Bremen Beschluss

Unterlassung von Äußerungen zu laufendem Strafverfahren KI-Titel

einrichtliche Anordnung · Presseinformation · öffentliche Verwaltung · Strafverfahren · Unterlassungsanspruch

Verwaltungsrecht

Sonstiges

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Az.: 4 V 642/19 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache … Antragstellerin, Proz.-Bev.: …

g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Justiz und Verfassung, Richtweg 16 - 22, 28195 Bremen,

Antragsgegnerin, Proz.-Bev.: … hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch Richter Stahnke, Richter Vosteen und Richter Ziemann am 7. Mai 2019 beschlossen:

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, Äußerungen wie die den nachfolgenden Zitaten zugrundeliegenden zu tätigen:

Aber ist das schon strafbar? Ja, meinen die Bremer Staatsanwälte, zumindest in einigen Fällen. Sie glauben, inzwischen zahlreiche Beweise für eine "kriminelle kollusive Zusammenarbeit" zumindest

- 3 - zwischen X und den beiden Rechtsanwälten in der Hand zu haben.

Die Staatsanwälte sprechen von einer „vermutlich einseitigen tiefen emotionalen Beziehung“ der ehemaligen Behördenleiterin X zum jesidischen Rechtsanwalt Y aus H.

Während Ys Mitteilungen meist geschäftsmäßig, kurz und bündig waren und meist kaum mehr als zwei, drei Sätze enthielten, breitete X dem Rechtsanwalt aus H. in ihren Mails oft seitenlang ihr gesamtes Leben aus, erzählte von ihrem familiären Kummer, von ihrem Privatleben und ihren beruflichen Sorgen.

Die Staatsanwälte glauben jedoch, bald genügend belastendes Material zusammengetragen zu haben, auch wenn die letzte Entscheidung über eine Anklage noch nicht gefallen ist. Ihrer Meinung nach kann es in einem möglichen Gerichtsverfahren auch nicht bloß um eine Geldstrafe, sondern nur noch darum gehen, ob X, Y und Z tatsächlich hinter Gitter kommen oder zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt werden.

sowie in Bezug auf die Antragstellerin vorläufig die Äußerung zu unterlassen:

„Dass die Motivlage eher im zwischenmenschlichen Bereich, im emotionalen Bereich, aber eher einseitigen Bereich zu suchen ist.“

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1. Der Antrag ist zulässig (1.a.) und hat im tenorierten Umfang Erfolg (2.b.).

a. Der Antrag, künftig die im Einzelnen benannten Äußerungen betreffend das gegen die Antragstellerin geführte Strafverfahren zum Aktenzeichen … zu unterlassen, ist als Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist das angerufene Gericht zuständig, da es sich bei der Erfüllung des Informationsanspruchs der Presse aufgrund gesetzlicher Vorschriften (hier: § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Presse vom 16.03.1965 (Brem.GBl. S. 63), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.08.2018 (Brem.GBl. S. 149), im Folgenden: PrG) durch die Staatsanwalt-

- 4 - schaft um eine nach öffentlichem Recht zu beurteilende schlicht verwaltende Tätigkeit der Staatsanwaltschaft handelt und das Begehren, ihr derartige Äußerungen künftig zu untersagen, Fragen der Rechtmäßigkeit dieses dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Verwaltungshandeln betrifft (BVerwG, Urteil vom 14. April 1988 – 3 C 65/85 –, LS 1; BGH, Beschluss vom 27. Juli 2017 – 2 ARs 188/15 –, jeweils juris).

b. Der Antrag hat im tenorierten Umfang Erfolg.

aa. Die von der Antragstellerin gerügten Äußerungen überschreiten im tenorierten Umfang die von der Rechtsprechung entwickelten Grenzen staatsanwaltlicher Äußerungsbefugnisse gegenüber der Presse((1.)), da sie unzulässig in die Privatsphäre der Antragstellerin eingreifen ((2.)) bzw. sich als Vorverurteilung der Antragstellerin darstellen((3.)), sodass insofern ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist. Lediglich hinsichtlich einer Äußerung ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ((4.)).

(1.) Der allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Äußerungen staatlicher Stellen sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren haben (BVerwG, Beschluss vom

11. November 2010 – 7 B 54/10 –, Rn. 14 m. w. N.; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 10. September 2018 – 2 B 213/18 –, Rn. 17, jeweils juris). Ob die Grenze zulässiger Äußerungen überschritten ist, hängt von einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse des Einzelfalles ab (BVerwG, Beschluss vom 27. März 1996

– 8 B 33/96 –, Rn. 5, juris). Aus dem Willkürverbot ergibt sich zudem, dass mitgeteilte Tatsachen zutreffend wiedergegeben werden müssen (Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 10. September 2018 – 2 B 213/18 –, Rn. 17, juris).

Nach § 4 Abs. 1 PrG sind die Behörden des Landes und der Gemeinden sowie die der Aufsicht des Landes unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts und somit auch die Staatsanwaltschaft Bremen verpflichtet, den Vertretern der Presse in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Auskünfte zu erteilen, die dazu dienen, Nachrichten zu beschaffen und zu verbreiten, Stellung zu nehmen, Kritik zu üben oder in anderer Weise an der Meinungsbildung mitzuwirken. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 PrG können Auskünfte jedoch verweigert werden, soweit ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges

- 5 - privates Interesse verletzt würde. Bei staatsanwaltschaftlichen Äußerungen gegenüber der Presse ist daher eine Güterabwägung zwischen den widerstreitenden Grundrechten der Pressefreiheit einerseits und des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen andererseits vorzunehmen (OLG Hamm, Urteil vom 14. November 2014 – I-11 U 129/13 –, Rn. 36; BGH, Urteil vom 17. März 1994 – III ZR 15/93 –, jeweils juris). Dies ergibt sich zudem aus Nr. 23 Abs. 1 RiStBV. Hiernach ist im Einzelfall zu prüfen, ob das Interesse der Öffentlichkeit an einer vollständigen Berichterstattung gegenüber den Persönlichkeitsrechten u. a. des Beschuldigten überwiegt (Satz 3); eine unnötige Bloßstellung dieser Person ist zu vermeiden (Satz 4). Die Unterrichtung der Presseorgane darf zudem dem Ergebnis der Hauptverhandlung nicht vorgreifen; der Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren darf nicht beeinträchtigt werden (Satz 2). Schließlich hat sich die Staatanwaltschaft bei Äußerungen gegenüber der Presse an die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze der Verdachtsberichterstattung zu halten. Da sich die Presse bei der Wiedergabe von Auskünften der Staatsanwaltschaft grundsätzlich auf deren Richtigkeit verlassen kann, und somit weitgehend von einer eigenen Pflicht zur Nachrecherche entbunden ist, muss die Staatsanwaltschaft ihrerseits an die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung gebunden sein, um den mit der Schaffung der Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung beabsichtigten Ausgleich zwischen den kollidierenden Grundrechten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Pressefreiheit zu gewährleisten (OLG Hamm, Urteil vom 14. November 2014 – I-11 U 129/13 –, Rn. 43, juris; Sajuntz, Die Entwicklung des Presse- und Äußerungsrechts im Jahr 2015, NJW 2016, 1921, 1922; weitergehend: Schnoor/Giesen/Addicks: Mitteilungen der Staatsanwaltschaften an die Presse ohne Datenschutz?, NStZ 2016, 256).

(2.) Gemessen an diesen Maßstäben greifen die Äußerungen der Staatsanwaltschaft Bremen, wie sie sich aus den von der Antragstellerin gerügten Passagen des Berichts vom 21.03.2019 (aktualisiert/geändert am 05.04.2019) auf der Internetseite der Zeit mit dem Titel „Betreff: Wunschliste“ (https://...) ergeben,

Die Staatsanwälte sprechen von einer „vermutlich einseitigen tiefen emotionalen Beziehung“ der ehemaligen Behördenleiterin X zum jesidischen Rechtsanwalt Y aus H.

bzw. in der Fassung nach der Änderung des Artikels am 05.04.2019:

Dafür sprechen die Staatsanwälte jetzt von einer „vermutlich einseitigen tiefen emotionalen Beziehung“ der ehemaligen Behördenleiterin X zum jesidischen Rechtsanwalt Y aus H.

- 6 - sowie

Während Ys Mitteilungen meist geschäftsmäßig, kurz und bündig waren und meist kaum mehr als zwei, drei Sätze enthielten, breitete X dem Rechtsanwalt aus H. in ihren Mails oft seitenlang ihr gesamtes Leben aus, erzählte von ihrem familiären Kummer, von ihrem Privatleben und ihren beruflichen Sorgen.

und die Äußerung des Sprechers der Staatsanwaltschaft Bremen in der Sendung „NDR//Aktuell“ vom 21.03.2019

„Dass die Motivlage eher im zwischenmenschlichen Bereich, im emotionalen Bereich, aber eher einseitigen Bereich zu suchen ist.“

in unverhältnismäßiger Weise in die Privatsphäre der Antragstellerin ein, ohne dass es darauf ankommt, ob diese Aussagen durch die Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft belegt sind.

Zwar haben die Nachrichten um die Bremer Außenstelle des Bundesamts – gerade anfangs, als sich die Umstände noch wesentlich gravierender als heute darstellten – für hohes mediales Interesse gesorgt. Das öffentliche Informationsinteresse ist zudem gewichtig, da seit der vermehrten Ankunft von um internationalen Schutz Nachsuchenden in Europa im Allgemeinen und in Deutschland im Speziellen das Thema „Migration“ bzw. „Flüchtlinge“ in den öffentlichen Fokus gerückt ist und seitdem die Nachrichten und in weiten Teilen die politische Agenda beherrscht.

Dennoch gebietet es vorliegend das Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht, Details des Ermittlungsstands, die das Privatleben der Antragstellerin betreffen, an Pressevertreter weiterzugeben. Es erscheint naheliegend, der Öffentlichkeit mitzuteilen, dass sich keine Hinweise für ein ursprünglich angenommenes finanzielles Interesse der Antragstellerin ergeben haben. Nicht notwendig – jedenfalls nicht in der beanstandeten Form – ist es hingegen, die Öffentlichkeit darüber zu unterrichten, dass die Ermittler bei der Staatsanwaltschaft Bremen davon ausgehen, dass die Antragstellerin aufgrund einer „einseitigen tiefen emotionalen Beziehung“ handelte bzw. „die Motivlage eher im zwischenmenschlichen Bereich, im emotionalen Bereich, aber eher einseitigen Bereich zu suchen ist“. Diese Darstellung zeichnet ein ehrenrühriges Bild der Antragstellerin, wonach sie ihre Amtspflichten verletzte, um einem der beteiligten Anwälte zu gefallen, ohne dass er ihre Zuneigung erwiderte. Bestärkt wird diese Darstellung noch durch den Hinweis der

- 7 - Ermittler, die Antragstellerin habe Y lange, private E-Mails geschrieben, während seine Nachrichten geschäftsmäßig knapp gehalten gewesen seien.

Unabhängig davon, ob die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Bremen tatsächlich – primär und vordergründig – den Schluss auf eine einseitige emotionale Beziehung zwischen den Beschuldigten als Motiv der Antragstellerin zulassen, gehen diese – aufgrund der weitgehenden strafrechtlichen Eingriffsbefugnisse der Ermittlungsbehörde in die Privat- und Intimsphäre der Antragstellerin gewonnen – Mutmaßungen die Öffentlichkeit nichts an und sind in diesem Detailgrad insbesondere nicht zur Meinungsbildung erforderlich. Anders als die Antragsgegnerin meint, ist nach den oben unter (1.) dargelegten Grundsätzen der Staatsanwaltschaft während laufender Ermittlungsverfahren nicht jede wahre Behauptung aufgrund ihrer Ermittlungsergebnisse bzw. jede Meinungsäußerung erlaubt. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gebiet es nicht, derart „pikante“ Details der Ermittlungen bzw. Vermutungen der Ermittler hinsichtlich der Motivlage – erst Recht im laufenden Ermittlungsverfahren, d.h. noch vor der Anklageerhebung – an die Presse weiterzugeben. Dass durch die Informationen gezeichnete Bild einer aus frustrierter, da einseitiger Liebe handelnden Beschuldigten greift tief in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Antragstellerin ein und ist offensichtlich geeignet, ihre Person in der öffentlichen Wahrnehmung herabzusetzten. Die unzulässige Informationsweitergabe wiegt im vorliegenden Fall für die Antragstellerin zudem besonders schwer, da sie zwar in dem inmitten stehenden Zeit-Artikel semi-anonymisiert als „X“ bezeichnet wird, ihr voller Name nebst Alter jedoch der interessierten Öffentlichkeit bekannt sein dürfte und ungeachtet dessen eine einfache Internetsuche nach „X“ binnen der ersten Treffer zu Artikeln wie dem Wikipedia-Eintrag zur „…“ führt, in denen die Antragstellerin mit vollem Namen genannt wird.

Es kommt schließlich nicht darauf an, ob die Ermittler der Staatsanwaltschaft sich tatsächlich ausdrücklich so geäußert haben, wie in dem Zeit-Artikel durch Anführungszeichen als Wortzitat kenntlich gemacht oder die vorstehenden Äußerungen nur sinngemäß gefallen sind. Zum einen wäre letzteres ausreichend, da den Ermittlern klargewesen sein muss, in welche Richtung die nachfolgenden Presseartikel zielen würden bzw. welches Bild von der Antragstellerin gezeichnet werden würde. Zum anderen gehen Unklarheiten über Formulierungen oder konkrete Äußerungen vorliegend zu Lasten der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin hat bereits durch den vorgelegten Artikel hinreichend glaubhaft gemacht, dass derartige Angaben von den Ermittlern der Staatsanwaltschaft Bremen gegenüber dem Redakteur der Zeit gemacht wurden. Dass ein Gespräch eines oder mehrerer Beamter der Staatsanwaltschaft Bremen mit dem Redakteur stattgefunden hat, bestreitet die Antragsgegnerin auch nicht. Wenn die Staatsanwaltschaft sich jedoch ge-

- 8 - genüber der Presse nicht durch offizielle, verschriftliche Pressemitteilungen erklärt, sondern – wohl – mündlich gegenüber einzelnen Vertretern der Presse Informationen weitergibt, ohne hierüber ein Protokoll, einen Aktenvermerk o.ä. zu fertigen, können die dadurch bedingten Unklarheiten nicht zu Lasten der von den Äußerungen Betroffenen, hier der Antragstellerin, gehen.

(3.) Die gerügten Äußerungen, soweit sie durch die Passagen

Aber ist das schon strafbar? Ja, meinen die Bremer Staatsanwälte, zumindest in einigen Fällen. Sie glauben, inzwischen zahlreiche Beweise für eine "kriminelle kollusive Zusammenarbeit" zumindest zwischen X und den beiden Rechtsanwälten in der Hand zu haben.

und

Die Staatsanwälte glauben jedoch, bald genügend belastendes Material zusammengetragen zu haben, auch wenn die letzte Entscheidung über eine Anklage noch nicht gefallen ist. Ihrer Meinung nach kann es in einem möglichen Gerichtsverfahren auch nicht bloß um eine Geldstrafe, sondern nur noch darum gehen, ob X, Y und Z tatsächlich hinter Gitter kommen oder zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt werden.

zum Ausdruck kommen, sind rechtswidrig, da sie eine unzulässige Vorverurteilung der Antragstellerin beinhalten.

Durch die Äußerung, es lägen zahlreiche Beweise für eine kriminelle kollusive Zusammenarbeit vor, wird bei dem juristisch nicht gebildeten Adressaten der falsche Eindruck erweckt, die Beschuldigten seien der ihnen vorgeworfenen Taten bereits überführt. Dies ergibt sich insbesondere aus der Formulierung, es lägen zahlreiche Beweise für ein kriminelles Verhalten, nämlich eine kollusive Zusammenarbeit der Angeschuldigten vor. Laut DUDEN handelt es sich bei kriminellem Verhalten um „eine strafbare, verbrecherische Handlung“. Wenn die Staatsanwaltschaft bekannt gibt, es lägen zahlreiche Beweise für eine strafbare Handlung vor, ohne darauf hinzuweisen, dass über ebenjene Strafbarkeit erst nach einem etwaigen Gerichtsverfahren entschieden wird, verletzt sie ihre Pflicht zur Darstellung der Ermittlungsergebnisse als vorläufig und bewirkt eine Vorverurteilung der Antragstellerin. Hieran vermag das Vorbringen der Antragsgegnerin nichts zu ändern. Da Teile der relevanten Passage durch Anführungszeichen als Zitat der (ei-

- 9 - nen Satz zuvor genannten) Beamten der Staatsanwaltschaft gekennzeichnet sind, handelt es sich offensichtlich nicht um eine bloße Meinungsäußerung des Journalisten. Zudem gehen auch hier Unklarheiten – wie bereits oben ausgeführt – zu Lasten der Antragsgegnerin, da allein die beteiligten Beamten der Staatsanwaltschaft es in der Hand gehabt hätten, durch eine Dokumentation des Gesprächs für Klarheit zu Sorgen.

Die Vorverurteilung wird zudem nicht durch den ersten Satz der zweiten vorstehend wiedergegebenen Passage wettgemacht. Zwar heißt es da, die letzte Entscheidung über eine Anklage sei noch nicht gefallen. Diese Relativierung wird jedoch direkt im nachfolgenden Satz ad absurdum geführt, wenn es nach dem Dafürhalten der Staatsanwaltschaft im Gerichtsverfahren nicht mehr um eine Geldstrafe, sondern lediglich um die Frage gehen kann, ob die Vollstreckung der Haftstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden wird. Diese Äußerung ist mit der Unschuldsvermutung nicht vereinbar. Es wird der Eindruck erweckt, es gehe im gerichtlichen Verfahren nicht mehr um die Frage der Strafbarkeit der Antragstellerin und der anderen Beschuldigten bzw. dann Angeklagten, sondern lediglich um die Frage, ob ihnen trotz der begangenen Straftaten eine positive Legalprognose zu stellen ist. Zudem wird durch die Einschränkung, es könne nicht mehr um eine Geldstrafe gehen, der Eindruck erweckt, die Beschuldigten seien einer besonders schweren Straftat überführt.

(4.) Der Passage

Vor allem nach der Auswertung von Hunderten von E-Mails kommen die Staatsanwälte zu dem Schluss, dass die ehemalige Behördenleiterin X das Gesetz in die eigene Hand genommen und für die Mandanten von Rechtsanwalt Y in vielen Fällen rechtswidrig positive Asylbescheide ausgestellt hat beziehungsweise von Mitarbeitern hat ausstellen lassen. Auf Wunsch von Y habe X Verfahren an sich gezogen, für die ihre Außenstelle nicht zuständig gewesen sei. Sie und die beiden Anwälte, so die Ermittler, hätten sich aufgespielt wie eine bundesweite „Superrevisionsinstanz für Asylentscheidungen“.

liegt hingegen keine unzulässige Äußerung der Staatsanwaltschaft zu Grunde. Die Behauptung, es seien „rechtswidrig positive Asylbescheide“ erlassen worden, beinhaltet keine (strafrechtliche) Vorverurteilung der Antragstellerin. Die Formulierung „rechtswidrig“ steht hier im Bezug zu den asylrechtlichen Vorschriften und dem durchschnittlichen Adressaten dürfte klar sein, dass der Erlass eines rechtswidrigen Bescheids nicht in jedem Fall zugleich strafbar ist. Sofern die Antragstellerin einwendet, ihr sei diesbezüglich kein rechtliches Gehör gewährt worden, da ihr bisher die Einsicht in die dieser Annahme der

- 10 - Staatsanwaltschaft zugrunde liegenden Asylakten vorenthalten worden sei, ergibt sich dies aus dem von der Antragstellerin selbst vorgelegten Schriftwechsel nicht. Der Prozessbevollmächtigte hatte ausweislich der Anlage EA1 ergänzende Akteneinsicht u. a. auch in diese Akten beantragt. Hierauf teilte Staatswalt A ihm mit, dass diese Akten sich auf der vom Bundesamt übersandten Festplatte befänden, die zu den Beweismitteln genommen worden sei und nach vorheriger Terminvereinbarung gem. § 147 Abs. 1 StPO besichtigt werden könne (Anlage EA2). Hiernach fragte der Prozessbevollmächtigte noch weitere Einzelheiten hinsichtlich der Einsicht in diese Festplatte bei der Staatsanwaltschaft an (Anlage EA3), wandte sich dann jedoch im weiteren nicht mehr an die Staatsanwaltschaft, sondern mit Schreiben vom 18.03.2019 an das Bundesamt. Insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern die Staatsanwaltschaft der Antragstellerin bzw. ihren Strafverteidigern die Akteneinsicht in die den Ermittlungen zugrunde liegenden Asylakten vorenthalten soll.

bb. Soweit nach dem Vorstehenden ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist, besteht auch ein Anordnungsgrund. Die einstweilige Anordnung erscheint zur Abwendung wesentlicher Nachteile geboten, weil die Antragsgegnerin nicht ausdrücklich darauf verzichtet hat, die beanstandeten Äußerungen künftig zu unterlassen und im Fall der Wiederholung die Rechtsverletzung der Antragstellerin vertieft und perpetuiert würde, zumal Medien erneute Äußerungen der Staatsanwaltschaft Bremen für weitere Berichterstattungen aufgreifen würden.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Antragstellerin ist nur zu einem geringen Teil unterlegen. Durch den Antrag, mit welchem die Antragstellerin unterlegen ist, ging zudem keine Erhöhung des Streitwerts und somit der Kosten einher.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer geht dabei davon aus, dass es sich bei den Äußerungen, sofern sie Details aus der Privatsphäre der Antragstellerin betreffen bzw. eine Vorverurteilung der Antragstellerin bewirken, jeweils um einzelne Streitgegenstände handelt, sodass der zweifache Auffangwert als Streitwert angesetzt wird. Da vorliegend die Entscheidung in der Hauptsache jedenfalls zum Teil vorweggenommen wird, ist für das Eilverfahren kein Abschlag vom Streitwert des Hauptsacheverfahrens vorzunehmen (Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 10. September 2018 – 2 B 213/18 –, Rn. 20, juris).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.

Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen.

gez. Stahnke gez. Vosteen gez. Ziemann