BVerfG 2. Kammer des Zweiten Senats Nichtannahmebeschluss

Parallelentscheidung

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

Verfassungsrecht Nicht zur Entscheidung angenommen

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

Zur Begründung wird auf die Entscheidung im gleichgelagerten Verfahren 2 BvR 483/20 verwiesen.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.