Verurteilung wegen Mordes zu
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Mordes zu
lebenslanger Freiheitsstrafe
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen des Nebenklägers und seine Auslagen.
Angewendete Strafvorschrift: § 211 StGB
Gründe
Der Angeklagte wird wegen Mordes zu
lebenslanger Freiheitsstrafe
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen des Nebenklägers und seine Auslagen.
Angewendete Strafvorschrift: § 211 StGB
Gründe
I. Lebenslauf
Der Angeklagte wurde am 11.9.1990 als Einzelkind seiner Eltern in Stadt 01 - einer östlich von Stadt 02 gelegenen Kleinstadt - geboren, wo er auch aufwuchs. Seine Eltern bewohnten dort zusammen mit seinen Großeltern mütterlicherseits das Haus Straße 01, das im Eigentum des Großvaters des Angeklagten Name 01 - des späteren Tatopfers - oder auch beider Großeltern stand. Name 01 war am 17.8.1931 geboren und zur damaligen Zeit Schulleiter des Berufskollegs 01, eines Schulzentrums mit den Bildungsangeboten einer Berufsschule, einer Fachoberschule und eines beruflichen Gymnasiums. Die Mutter des Angeklagten betrieb als selbstständige Friseurmeisterin ein Friseurgeschäft. Wie der Angeklagte später von seinen Eltern erfuhr, hatte seine Mutter zum Ende der Schwangerschaft einen Autounfall erlitten. Zur Vermeidung weiteren fetalen Stresses war dann ein Kaiserschnitt vorgenommen worden, weshalb der Angeklagte als Frühgeburt zur Welt kam und zunächst entsprechende Behandlung erfuhr. Auffälligkeiten hinsichtlich der Entwicklung des Angeklagten in den ersten Jahren sind nicht bekannt. Mitte der Neunzigerjahre, also etwa zum Zeitpunkt seiner Pensionierung, trennte sich der Großvater des Angeklagten von seiner Ehefrau und zog mit einer Partnerin, wohl einer an seiner Schule tätigen oder tätig gewesenen Lehrerin, in ein von ihm erbautes Haus in Stadt 03. Ein Scheidungsverfahren wurde weder von Seiten des Großvaters noch von Seiten der Großmutter des Angeklagten eingeleitet. Name 01 leistete den Unterhalt für seine Ehefrau und hielt auch Kontakt zur Familie des Angeklagten. Als der Angeklagte fünf Jahre alt war, wurde bei einer kinderärztlichen Vorsorgeuntersuchung ein Minderwuchs festgestellt. Weil sich daran nichts änderte, überwies ihn die Kinderärztin Frau Ärztin 01 im Oktober 1996 zur weiteren Untersuchung und Behandlung an die Universitätsklinik in Stadt 04. Eine Hormonbehandlung zur Beeinflussung des Größenwachstums lehnten die Eltern des Angeklagten seinerzeit ab. Im Jahr 1997 wurde der Angeklagte kurz vor seinem siebten Geburtstag eingeschult und durchlief die Grundschule ohne Probleme. Nach der vierten Klasse wechselte er zur Gesamtschule 01 in Stadt 01. Nach seinen Angaben wurde er von seiner Deutschlehrerin ungerecht behandelt und benotet und entschloss sich schließlich freiwillig, die sechste Klasse zu wiederholen.
Ende 2005 wurde der Angeklagte erneut in der Klinik und Poliklinik für Kinder- und Jugendmedizin des Universitätsklinikums Stadt 04 untersucht, und zwar in der Stoffwechselambulanz. Neben einer Adipositas und einem Kleinwuchs - der 15-jährige Angeklagte wog bei der Körpergröße von 156,5 Zentimetern 74,5 Kilogramm - wurden eine gemischte Hyperlipidämie - eine Stoffwechselstörung, die unter anderem mit erhöhten Cholesterinwerten einhergeht - und ein Verdacht auf arterielle Hypertonie diagnostiziert. Als Ursache des Kleinwuchses kam nach ärztlicher Einschätzung ein fehlendes Aufholwachstum nach einer SGA-Geburt - einer Geburt, bei der das Neugeborene bezogen auf sein Reifealter klein ist - in Betracht. Die erhöhten Lipidwerte wurden zum Teil als ererbt, im Wesentlichen aber als durch die Adipositas bedingt angesehen. Eine orientierende neurologische Untersuchung führte zu unauffälligen Befunden.
Im Jahre 2008 wechselte der Angeklagte zu dem früher von seinem Großvater geleiteten Berufskolleg 01 und besuchte dort die Fachoberschule der Fachrichtung Sozial- und Gesundheitswesen. Von 2008 - 2009 absolvierte der Angeklagte im Rahmen der fachpraktischen Schulausbildung ein Jahrespraktikum mit 38,5 Wochenstunden im Haus 01, einem Wohnheim für behinderte Menschen des Vereins 01 in Stadt 01. Mit dem dort tätigen Zeugen Name 02 freundete er sich ungeachtet des Altersunterschiedes - der Zeuge ist 1959 geboren - an und hielt den Kontakt auch in den Folgejahren aufrecht. Im Jahre 2010 wurde der Angeklagte mit dem Erwerb der Fachhochschulreife aus der Schule entlassen. Sein Notendurchschnitt betrug 2,8; gute Leistungen wurden ihm in den Fächern Gesundheitswissenschaften, Informatik, Wirtschaftslehre und Deutsch/Kommunikation bescheinigt. Im Fach Religion erhielt er die Note „Sehr gut“. Im Jahre 2011 nahm der Angeklagte das Studium der Gesundheitspsychologie an der Hochschule 02 für Gesundheit, einer privaten Fachhochschule, in Stadt 07 auf. Dieser dreieinhalbjährige Studiengang soll psychologische Kenntnisse im Bereich der Behandlung von Kranken und ihrer Rehabilitation vermitteln und führt zum Erwerb des Abschlussgrads „Bachelor of Science“. An der Entscheidung des Angeklagten zur Aufnahme dieses Studiums dürfte der Großvater des Angeklagten beteiligt gewesen sein. Er erwartete, dass sein Enkel studieren werde, und hatte dies auch innerhalb der Familie zum Ausdruck gebracht. Ob er dieses Studium konkret vorgeschlagen hatte oder ob es der Angeklagte im Wissen, dass sein Großvater von ihm erwarte, dass er studiere, ausgesucht hatte, ist offen. Name 01 unterstützte die Aufnahme des Studiums zunächst mit einzelnen Zahlungen an den Angeklagten, der dann einen Kredit bei der Bank 01 mit monatlichen Auszahlungen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts aufnahm. Der Angeklagte äußerte sich zu Beginn des Studiums sehr positiv über den von ihm eingeschlagenen Weg. Ob sich der Angeklagte dem Studium und den damit verbundenen Aufgaben tatsächlich mit Eifer oder auch nur in durchschnittlichem Maße widmete, ist offen. Im September 2012 wurde bei einer Untersuchung durch einen Kardiologen das Vorliegen einer Nierenarterienstenose bei wieder aufgetretener arterieller Hypertonie ausgeschlossen. In dem Bericht wurde ausgeführt, dass die arterielle Hypertonie bereits 2005 diagnostiziert worden sei, durch eine massive Gewichtsabnahme sich aber zwischenzeitlich eine Normalisierung der Werte habe erreichen lassen. Im Oktober 2013 trat der Angeklagte ein studienbegleitendes Praktikum in der Klinik 01 in Stadt 05 an, wofür er monatlich 500 € brutto als Entgelt erhielt. Seine Betreuerin war die an dieser Klinik tätige Diplom-Psychologin 01. Das Praktikum sollte bis Ende März 2014 dauern. Ende Februar 2014 brach der Angeklagte das Praktikum wie auch das Studium ab. In seinem Eigentum stehende Bücher, die sich noch in der Klinik befanden, holte er nicht mehr ab. Zu diesem Zeitpunkt hatte er jedes Interesse an diesem Studium verloren. Im Jahre 2013 hatte sich der Angeklagte eine Handverletzung zugezogen. Ob es dabei zum Bruch mehrerer Finger gekommen war, ob der Angeklagte deshalb eine Zeit lang nicht mit der Hand schreiben konnte und ob dies für den Abbruch des Studiums eine Rolle spielte, wie er bei der psychiatrischen Exploration durch den Sachverständigen SV 01 und auch in der Hauptverhandlung angegeben hat, ist offen. Mitte März 2014 wurde nach stationärer Aufnahme des Angeklagten in das Hospital 01 Stadt 06 eine weitere Untersuchung des Angeklagten zur Abklärung einer arteriellen Hypertonie mit auftretenden Kopfschmerzen durchgeführt, die nach dem ärztlichen Bericht des Krankenhauses vom 1.4.2014 seit 2011 Veranlassung zu medikamentöser Behandlung gegeben hatte. Zur Behandlung wurde die Einnahme eines Diuretikums verordnet. Auf Vorschlag seines Großvaters, der nach wie vor den Wunsch hatte, dass sein Enkel ein Studium absolviere, begann der Angeklagte, der sich nunmehr zu dieser Entscheidung gedrängt fühlte, mit dem Studium der Biomedizinischen Technologie an der Fachhochschule Stadt 03. Mit einem Teilzeitjob als Lagerarbeiter in einem am Ortsrand von Stadt 03 gelegenen Großlager eines Lebensmittelfilialisten verdiente er etwas Geld dazu. Gleichwohl hatte er finanzielle Probleme. Von dem Zeugen Name 02 lieh er sich gelegentlich kleinere Beträge, die sich, bis die Kontakte aufgrund einer von dem Zeugen begonnenen Partnerschaft im Sommer 2015 abbrachen, auf etwa 550 € summierten. Der Angeklagte hatte sich früher auch schon vom Sohn des Name 02, dem Zeugen Name 03 , finanziell aushelfen lassen. Der Zeuge hatte ihm einmal 150 € geliehen und zu einem anderen Zeitpunkt ein Fernsehgerät mit einer Bildschirmgröße von 55 Zoll bezahlt, das der Angeklagte für 650 € erwarb. Der Angeklagte hatte ihm anlässlich des Erwerbs 100 € unmittelbar gezahlt und die Zahlung des restlichen Betrages in Raten von 100 € versprochen. Als die erste Rate fällig gewesen war, hatte der Angeklagte 50 € gezahlt und danach nichts mehr. Da der Angeklagte rasch feststellte, dass ihm das gewählte Studienfach überhaupt nicht zusagte, brach er das Studium im September 2015 ab.
In seinem Freundeskreis verschwieg der Angeklagte seine Ausbildungsprobleme; teils behauptete er sogar, seine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen zu haben. Dem Zeugen Name 02 nannte er als Grund für den Abbruch des Studiums in Stadt 07, dass er nach mehreren Semestern herausbekommen habe, dass das Studium in anderen Bundesländern nicht anerkannt werde und berichtete ihm später vom Ausfall vieler Kurse an der Stadt 03 Fachhochschule und seinen Überlegungen, ein Studium in Richtung Altenpflege zu machen. Name 03 gegenüber behauptete er sogar, dass er das Psychologiestudium in Stadt 07 abgeschlossen habe, dass er als Psychologe in der Klinik 01 in Stadt 05 gearbeitet habe und dann bis zu seiner Erkrankung als Betriebspsychologe bei Firma 01 . Dem Zeugen Name 04 machte er keine Mitteilung vom Abbruch seiner Studiengänge in Stadt 07 und Stadt 03, und erklärte ihm lediglich, dass er im Begriff sei, mit einer Ausbildung zu beginnen. Ebenso verschwieg er die Studienabbrüche dem Zeugen Name 05. Der Zeuge Name 06 erfuhr vom Angeklagten, dass dieser das Studium in Stadt 07 und das zweite Studium in Stadt 03 abgebrochen habe und im Frühjahr 2016 mit einer Ausbildung zum Altenpfleger beginnen werde, für die er schon eine Zusage habe. Diesem Zeugen hatte der Angeklagte auch lediglich erklärt, dass er zwischendurch bei Firma 01 gearbeitet habe.
Nach dem Abbruch des zweiten Studiums war der Angeklagte entschlossen, eine Ausbildung zum Altenpfleger anzutreten. Sein Großvater war mit dem erneuten Studienabbruch und dieser Entscheidung nicht einverstanden und brachte dies auch deutlich dem Angeklagten gegenüber zum Ausdruck, wovon sich dieser jetzt jedoch nicht mehr beirren ließ. Anfang Januar 2016 bewarb er sich um eine Ausbildungsstelle bei einem Seniorenzentrum der Verband 01 in Stadt 01, worauf er zu einem persönlichen Bewerbungsgespräch für Mitte Januar eingeladen wurde. Zum Zeitpunkt dieser Bewerbung litt der Angeklagte unter erheblichen gesundheitlichen Problemen, nämlich Atemnot und einem Druckgefühl hinter dem Brustbein bei geringer körperlicher Anstrengung. Vom 6. bis zum 9.1.2016 befand er sich deswegen in stationärer Behandlung im Krankenhaus 01 Stadt 01, Allgemeine Innere Medizin - Kardiologie -. Dort wurde eine hochgradige RIVA-Stenose festgestellt. Dabei handelt es sich um die Verengung eines Astes der linken Herzkranzschlagader. Dem Angeklagten wurde daraufhin nach Weitung des Gefäßes ein bioresorbierbarer Stent eingesetzt. In gutem Allgemeinzustand wurde er sodann aus der stationären Behandlung entlassen. Im Anschluss stellte er sich in dem Bewerbungsgespräch bei der Verband 01 vor und wurde dann zu zwei Hospitationstagen am 21.1. und 28.1.2016 eingeladen. Am 21.1.2016 erschien der Angeklagte zur Hospitation. Unmittelbar vor dem 28.1.2016 teilte er mit, dass seine Eltern - was nicht der Wahrheit entsprach - einen Verkehrsunfall erlitten hätten, weshalb er sich zunächst um sie kümmern müsse und zur Hospitation nicht kommen könne. Es wurde sogleich ein weiterer Hospitationstermin für den 3.2.2016 vereinbart, den der Angeklagte auch wahrnahm. Im Anschluss wurde ihm gegenüber nicht zum Ausdruck gebracht, ob mit seiner Anstellung zu rechnen oder eher nicht zu rechnen sei. Der Angeklagte hoffte darauf, die Ausbildungsstelle zu erhalten, und beabsichtigte für diesen Fall auch, ab dem 27.3.2016 die entsprechende Berufsschule zu Bescuchen. Infolge der Inhaftierung nach der Tatbegehung zerschlugen sich diese Pläne.
Der augenscheinlich übergewichtige Angeklagte ist mit einer Größe von knapp 1,60 m - er hat 1,59 m angegeben; in ärztlichen Berichten finden sich auch Angaben von 1,60 m und 1,61 m - unterdurchschnittlich groß, aber nicht kleinwüchsig im medizinischen Sinn, was bei Erwachsenen - die Definition ist nicht mit der Definition des Kleinwuchses bei Jugendlichen identisch - bei einer Größe von unter 1,50 m der Fall ist. Mit Alkohol bzw. illegalen Drogen hat er in seinem Leben bislang nicht zu tun gehabt.
Eine längere partnerschaftliche Bindung des Angeklagten hat es bislang nicht gegeben. Er hat dazu angegeben, dass er im Alter von 18 Jahren von einer Freundin sehr enttäuscht worden sei, die ihn mehrfach betrogen habe. An der Eingehung einer partnerschaftlichen Beziehung ist der Angeklagte aber nach wie vor interessiert. Er war mindestens vorübergehend im Jahre 2015 Kunde einer bundesweit Werbung betreibenden Partnerschaftsvermittlung, die für ihre Vorschläge monatlich ca. 16 oder auch knapp 23 € in Rechnung stellte.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.
II. Tatgeschehen
Name 01 hatte während der Kindheit und Jugend des Angeklagten häufig Kontakt mit ihm. Das Verhältnis war so gut, dass der Großvater seinen Enkel auch öfter zum Segeln auf einem ihm gehörenden, in Stadt 08 am Meeresbucht 01 liegenden Segelboot mitnahm. Zu seinem Schwiegersohn, dem Vater des Angeklagten, der früher eine Zeit lang Lkw-Fahrer war und dann den Haushalt der Familie führte, hatte Name 01 kein besonders gutes Verhältnis. Es ist anzunehmen, dass er über die Wahl seiner Tochter nicht sehr glücklich war, weil er seinen Schwiegersohn für wenig tüchtig hielt. Seine Ressentiments kamen dadurch zum Ausdruck, dass er mit seinem Schwiegersohn kaum sprach, ihn vielmehr mehr oder weniger schnitt. Zu offenem Streit wegen der gegenseitigen Animositäten kam es nicht. Der Angeklagte und seine Eltern gingen davon aus, dass Name 01 mehr Freude über die Entwicklung des älteren seiner zwei Kinder empfand, des Nebenklägers Name 07, der nach einer Banklehre ein Studium absolviert hatte und später als Diplom-Wirtschaftsingenieur bei Firma 02 in Stadt 09 eine Anstellung fand. Mag Name 02 bezüglich seiner Kinder auch unterschiedlich empfunden haben, so änderte dies jedoch nichts daran, dass er sein Vermögen nach dem Tode beider Eheleute beiden Kindern zukommen lassen wollte. Unter dem 26.10.2012 - also zu einem Zeitpunkt, als er schon über Jahre mit einer anderen Partnerin zusammenlebte - setzte er mit seiner getrennt lebenden Ehefrau, der Zeugin Name 08, ein handschriftliches Testament auf, in dem sich die Eheleute zum einen gegenseitig als Alleinerben einsetzten, ihren Kindern für den Fall der Nichtanerkennung des Testaments den Pflichtteil zuwiesen und weiter verfügten, dass das Haus in Stadt 01 ihre Tochter Name 09 und für den Fall deren Todes der Angeklagte bekommen solle und dass das Haus in Stadt 03 der Sohn erhalten solle. Dem Angeklagten war dieses Testament bekannt.
Wie sich die Kontakte zwischen dem Angeklagten und seinem Großvater während des Studiums an der Fachhochschule in Stadt 07 gestalteten, hat die Kammer nicht im einzelnen festgestellt. Regelmäßige Besuche des Angeklagten bei seinem Großvater, der umgekehrt auch häufiger in Stadt 01 „nach dem Rechten schaute“, gab es jedenfalls wieder nach dem Tod der Lebensgefährtin des Name 01 im Jahre 2014. Der Angeklagte erhielt von seinem Großvater, der in dem Erdgeschoss des Hauses in Stadt 03 nunmehr allein wohnte - eine im Obergeschoss befindliche Wohnung wurde von Mitte 2015 an ein junges Paar vermietet, die Zeugen Name 10 und Name 11 -, dann auch den zuvor von der verstorbenen Lebensgefährtin gefahrenen PKW 01 Modell 01 zu seiner Verfügung. Er besuchte seinen Großvater in Abständen von höchstens ein oder zwei Wochen. Dieser hatte außerdem Kontakte zu einer in einem Ort in der Nähe von Stadt 10 wohnenden Jugendfreundin namens Name 12. Sie tauschten sich telefonisch aus und gelegentlich besuchte Name 01 sie auch, wobei er vor solchen Fahrten der Zeugin Name 10 jeweils Bescheid sagte und sie dann bat, den Briefkasten zu leeren.
Spannungen zwischen dem Angeklagten und seinem Großvater ergaben sich erst im Laufe des Jahres 2015. Diese Spannungen hatten ihre Ursache zum einen in der Kritik des Großvaters wegen des Abbruchs des zweiten Studiums und des Ansteuerns der Ausbildung zum Altenpfleger durch den Angeklagten; zum anderen wurzelten sie in Abhebungen vom Konto des Name 01, die der Angeklagte vornahm. Die Unterhaltsleistung für die Großmutter des Angeklagten war in der Weise geregelt, dass diese zum einen mietfrei in dem Haus in Stadt 01 lebte, für das Name 01 die Kosten der Unterhaltung trug. Zum anderen stand ihr eine Barleistung von 750 € je Monat zu. Es ist davon auszugehen, dass die Höhe dieses Betrages von Name 01 bestimmt und von seiner getrennt lebenden Ehefrau akzeptiert worden war. Name 01 bezog eine monatliche Pension von etwas mehr als 4000 €. Ob sich die Höhe des Unterhaltsbetrages bei Anwendung der unterhaltsrechtlichen Gesetzesregelungen ergab, war nie Gegenstand besonderer Erörterungen innerhalb der Familie gewesen. Name 01 war im übrigen ein recht vermögender Mann. Neben dem Grundbesitz verfügte er über ein Spar- und ein Tagesgeldkonto mit Guthaben von zuletzt gut 195.000 € sowie ein Wertpapierdepot mit einem Tageskurswert von nicht ganz 90.000 €, bezogen auf den 16.3.2016. Ein Darlehen über ca. 20.000 € war von ihm wohl anlässlich der Einrichtung einer Photovoltaikanlage aufgenommen worden. Dazu dürften ihn steuerliche oder andere Vorteile veranlasst haben. Seit längerem - den konkreten Zeitpunkt des Beginns hat die Kammer nicht festgestellt - erfolgte die Überlassung des Barunterhalts an die Großmutter des Angeklagten in der Form, dass ihr die Abhebung entsprechender Beträge von dem Girokonto Nr. 01 des Namen 01 bei der Bank 02 gestattet war. Sie war verfügungsberechtigt und auf ihren Namen war eine entsprechende für den Einsatz an Bankautomaten vorgesehene Bankkarte ausgestellt und ausgehändigt worden. Tatsächlich nahm die Abhebungen jedenfalls im Jahr 2015 und wahrscheinlich schon zuvor der Angeklagte vor, was sein Großvater wusste. Früher mag der Angeklagte auf diese Weise seiner Großmutter Wege abgenommen haben, im Laufe des Jahres 2015 hatten die lebenspraktischen Fähigkeiten seiner Großmutter derart abgenommen, dass Hilfe notwendig geworden war. Von den Angehörigen wurde erwogen, ob die Veränderung der Großmutter auf eine beginnende Demenz zurückzuführen sei. Zu dem Unterhaltsbetrag kamen noch Aufwendungen für die ärztliche Behandlung und die Medikamente der Großmutter des Angeklagten hinzu. Die entsprechenden Rechnungen wurden zunächst ebenfalls aus abgehobenen Beträgen beglichen und von dem Angeklagten später jeweils seinem Großvater überbracht, der sie dann wohl zur vollständigen oder ganz überwiegenden Erstattung bei der Beihilfeeinrichtung bzw. der privaten Krankenversicherung einreichte. Diese krankheitshalber bedingten Aufwendungen - dazu gehörte wohl auch Insulin wegen eines Diabetes der Großmutter des Angeklagten - fielen in unterschiedlicher Höhe an, die auch durchaus 350 € pro Monat betragen haben kann. Der Angeklagte verfügte seit mehreren Jahren über mehrere Girokonten. Zwei Girokonten, eins bei der Bank 02, Filiale Stadt 11, Kto.-Nr. 02, und eins bei der Bank 04 Stadt 01, Kto.-Nr. 03, wiesen in der Zeit zwischen August 2015 und Februar 2016 nennenswerte Umsätze auf. Eigene Einnahmen aufgrund seiner Tätigkeit als Lagerarbeiter - die Lohnzahlungen erfolgten durch Überweisungen auf sein Konto bei der Bank 03 - hatte der Angeklagte zuletzt am 28.8.2015 i. H. v. 612,37 € und am 30.9.2015 i. H. v. 273,20 €. Im Anschluss war der Angeklagte zur Bestreitung seines Lebensunterhalts auf Zuwendungen seiner Familie angewiesen. Aufgrund einer Erkrankung der Mutter des Angeklagten gingen die Einnahmen aus dem von ihr betriebenen Friseurgeschäft jedoch spätestens im zweiten Halbjahr 2015 so stark zurück, dass sie sich gezwungen sah, im Dezember 2015 Insolvenz anzumelden und das Geschäft aufzugeben. Der Angeklagte hob in dem Zeitraum vom 5.8.2015 bis zum 29.1.2016 insgesamt 17.010 € vom Konto des Großvaters ab. Auf die Monate entfielen folgende Teilbeträge, die sich ihrerseits wieder jeweils aus mehreren Beträgen unterschiedlicher Höhe zusammensetzten:
August 2015: 1780 €
September 2015: 2210 €
Oktober 2015: 3755 €
November 2015: 4225 €
Dezember 2015: 3400 €
Januar 2016: 1640 €
Die Abhebungen für den Unterhalt der Großmutter tätigte der Angeklagte jeweils zum Ende eines jeden Monats. Zum Ende der Monate August, September, Oktober, Dezember und Januar hob er - die Beträge sind in der vorstehenden Aufstellung enthalten - jeweils 750 € in einem Betrag ab, zuletzt am 29. Januar 2016. Ende November 2015 hob er 950 € ab. Darüber hinaus tätigte er eine Vielzahl von Abhebungen in unterschiedlicher Höhe. Vom 22.11.2015 bis Ende Dezember 2015 nahm die Großmutter des Angeklagten Pflegeleistungen eines privaten Unternehmens namens Firma 03 in Anspruch. Die erste unter dem 8.12.2015 erstellte Rechnung über 264,33 € wurde vom Angeklagten zunächst nicht bezahlt. Für die im Dezember erbrachten Pflegeleistungen wurde erst unter dem 23.3.2016, als sich der Angeklagte bereits mehrere Wochen in Untersuchungshaft befand, eine Rechnung über 606,98 € erstellt und der Familie übersandt.
Zwischen dem 4.8.2015 und dem 11.1.2016 zahlte der Angeklagte in unterschiedlich hohen Bargeldbeträgen insgesamt 4172,67 € auf sein Konto bei der Bank 04 Stadt 01 ein; darüber hinaus tätigte er zwischen dem 25.8.2015 und dem 1.12.2015 Bareinzahlungen auf sein Girokonto bei der Bank 03 in Höhe von insgesamt 3645 €. Diesen Zuflüssen standen Abflüsse zur Deckung von Lebenshaltungskosten in Form von Abbuchungen bzw. Überweisungen in vergleichbarer Höhe gegenüber. Vom Girokonto des Angeklagten bei der Bank 04 Stadt 01 wurden Anfang August 2015, September und Dezember 2015 Beträge in Höhen von 829,05 € sowie zweimal 827,05 € zur Begleichung der Geschäftsraummiete an den Vermieter des von der Mutter des Angeklagten betriebenen Ladenlokals überwiesen. In allen drei Fällen war am Tage der jeweiligen Überweisung vom Angeklagten eine entsprechend hohe Bareinzahlung vorgenommen worden, nämlich zweimal je 830 € und einmal 825 €. Die vom Angeklagten vorgenommenen Abhebungen waren nicht sämtlich von der allgemeinen Abrede gedeckt. Name 01, der im Online-Banking-Verfahren, bei dessen Einrichtung ihm der Angeklagte zur Hand gegangen war, Überweisungen tätigte und so auch das Konto im Blick hatte, waren diese Abhebungen nicht verborgen geblieben. Ob er die eine oder andere eigenmächtige Verfügung des Angeklagten nachträglich genehmigte, ist offen. Sicher ist jedenfalls, dass seine Unzufriedenheit mit dem Verhalten des Angeklagten wuchs und er dies auch diesem gegenüber mit fortschreitender Zeit deutlicher zum Ausdruck brachte. Mitte Januar 2016 benötigte der Angeklagte erneut Geld für sich, vielleicht auch für seine Eltern. Sein Girokonto bei der Bank 03 hatte am 31.12.2015 ein Guthaben von 22,05 € aufgewiesen; Gutschriften hatte es danach nicht mehr gegeben. Der Tagesendsaldo seines Girokontos bei der Bank 04 Stadt 01 belief sich am 11.1.2016 auf 3,28 €. Diesmal entschloss er sich, den Zeugen Name 06, einen Freund aus der Nachbarschaft seit Kinderzeiten, darum zu bitten, ihm Geld zu leihen. Er behauptete dem Freund gegenüber, dass sein Konto durch einen Online-Zugriff geplündert worden sei, und bat ihn, ihm auszuhelfen. Der Zeuge bot ihm darauf 500 € an, womit der Angeklagte einverstanden war, und die ihm der Zeuge unmittelbar darauf überwies.
Anfang Februar 2016 spitzte sich die Situation zu. Die finanzielle Situation des Angeklagten und seiner Eltern hatte sich nicht entscheidend gebessert, auch wenn wegen der Aufgabe des Friseurgeschäfts Miete für das Geschäftslokal nicht mehr zu zahlen war. Den Angeklagten beschäftigte diese Situation sehr. Weil sein Verhältnis zum Großvater früher immer besser als das zwischen seinen Eltern und seinem Großvater gewesen war, empfand er sich als in der Mitte zwischen Eltern und Großvater stehend. Ihm war klar, dass seine Eltern in Zukunft finanzielle Probleme haben würden, möglicherweise auch von Transferleistungen leben müssten, falls der vermögende Großvater nicht einspränge. Weiter fühlte er sich auch unter Druck im Hinblick auf seine eigene Situation, dass er nämlich zwei Studiengänge abgebrochen und sich nunmehr für eine Ausbildung entschieden hatte, die sein Großvater nicht für die richtige hielt.
Am Freitag, dem 5.2.2016, war Name 01 in Stadt 01 und sprach mit der Mutter des Angeklagten. Der Inhalt dieses Gespräches ist nicht konkret festzustellen. Es ist möglich, dass der Angeklagte im Anschluss von seiner Mutter erfuhr, dass sich sein Großvater über seinen Werdegang kritisch geäußert habe. Zu einem Gespräch des Großvaters mit dem Angeklagten kam es nicht.
Am Sonntag, dem 7.2.2016, erschien Name 01 erneut in Stadt 01, diesmal, um mit dem Angeklagten zu sprechen. Er machte dem Angeklagten Vorwürfe wegen einer weiteren Abhebung - dabei handelte es sich um einen am 28.1.2016 abgehobenen Betrag von 190 €, wovon der Großvater wohl aufgrund einer Kontoabfrage im Wege des Online-Bankings bei dem letzten von ihm vorgenommenen Online-Zugriff auf sein Bankkonto am Morgen des 6.2.2016 erfahren hatte - und brachte auch seine Unzufriedenheit mit der derzeitigen Regelung deutlich zum Ausdruck. Er kündigte an, dass er eine Änderung dieser Regelung vornehmen werde. Er werde in Zukunft die Konten trennen und für die Großmutter des Angeklagten ein eigenes Konto einrichten. Möglicherweise sprach er auch erneut seine Unzufriedenheit mit der bisherigen Entwicklung der Ausbildung seines Enkels an und wiederholte seine Kritik. Auszuschließen ist, dass er in diesem Gespräch dem Angeklagten gestattete, weitere erhebliche Beträge abzuheben.
Im Anschluss an dieses Gespräch war dem Angeklagten bewusst, dass sein Großvater fest entschlossen war, eigenmächtige Zugriffe auf sein Konto in Zukunft unmöglich zu machen. Der Angeklagte hielt ein solches Vorgehen des Großvaters für ungerecht, weil er der Auffassung war, dass sein Großvater nicht berücksichtigte, dass seine Mutter aufgrund ihrer Erkrankung das Geschäft hatte aufgeben müssen, dass seine Eltern und er letztlich unverschuldet in diese Situation geraten waren, der Großvater andererseits aber so vermögend war, dass ihm eine weitere Unterstützung der Familie ohne weiteres möglich gewesen wäre. Der Angeklagte dachte auch daran, dass das Vermögen des Großvaters für alle reichen würde, wenn er nicht mehr da sei. Ihm war weiter bewusst, dass er dann nicht mehr mit weiterer ihm lästiger Kritik seines Großvaters wegen seiner Entscheidung für eine Ausbildung zum Altenpfleger und dem Entzug von Zuwendungen rechnen müsste. In dieser Situation kam er auf den Gedanken, selbst mit Gewalt für ein Verschwinden seines Großvaters zu sorgen. Er stellte sich vor, seinen Großvater umzubringen und anschließend den Leichnam fortzuschaffen und so zu verstecken, dass er nie wieder gefunden werden würde. Ob er von Beginn an an ein Vorgehen unter Einsatz eines Brecheisens dachte, ist offen.
Diese Gedanken bewegten ihn am Abend des 7.2.2016. Er verlieh ihnen Ausdruck, als er zwischen 20:15 Uhr und kurz nach 21:00 Uhr an diesem Abend SMS-Nachrichten mit einem Freund, dem Zeugen Name 05, austauschte. Diesem teilte er mit, dass er überlege, wie er seinen Opa wegbekomme, der mächtig nerve, die richtige Behandlung der Oma nicht zulasse und nur Vorwürfe mache. Der Alte sei unmöglich. Auf die Erwiderung seines Chat-Partners, dass das aber heftig klinge, bestätigte dies der Angeklagte mit den Worten: Ja, aber ich sehe keinen anderen Weg. Zum Zeitpunkt dieses Chats befand sich der Angeklagte entweder auf dem Wege nach Stadt 12 oder bereits dort. Er hatte sich nämlich entschlossen, in Stadt 12 eine Prostituierte zu besuchen. Um 21:19 Uhr, unmittelbar im Anschluss an den Austausch mit dem Zeugen Name 05, hob der Angeklagte an einer Filiale der Bank 02 in Stadt 12 200 € vom Konto des Großvaters ab und suchte anschließend eine Prostituierte auf, von deren Anwesenheit er aufgrund kurzer telefonischer Kontakte an diesem Abend vor 20:00 Uhr wusste. Auf sie war er über das Internet gestoßen; ob dies sein erster Besuch war, ist offen; in den letzten 14 Tagen zuvor war es bereits zu über 20 teils sehr kurzen Anrufkontakten gekommen. Mindestens 100 € des abgehobenen Geldes, vielleicht auch den ganzen Betrag, überließ er der Prostituierten für ihre Dienstleistung. Im Anschluss an den Besuch der Prostituierten begab sich der Angeklagte erneut zu dem Geldautomaten und hob dort um 22:15 Uhr 1000 € und um 22:17 Uhr 300 € ab. Falls er zu diesem Zeitpunkt nicht bereits den Entschluss gefasst hatte, seinen Großvater am nächsten Tag umzubringen und den Leichnam zu beseitigen, so handelte er in der Vorstellung, sich noch einmal „zu bedienen“, bevor Name 01 seine Ankündigung wahr machen und ein Zugriff auf das Konto nicht mehr möglich sein würde. Für diesen Fall war ihm klar, dass es wegen der Abhebung dieser 1500 € zu einer Konfrontation zwischen ihm und dem Großvater kommen werde.
Spätestens am Morgen des 8.2.2016, des Rosenmontags, war der Angeklagte entschlossen, seine Überlegungen, den Großvater umzubringen und den Leichnam zu beseitigen, in die Tat umzusetzen. Dabei wollte er sich eines Brecheisens, eines sogenannten Kuhfußes, bedienen, mit dem er seinen Großvater erschlagen wollte. Der Angeklagte machte sich vor 9:00 Uhr auf den Weg. Um 9:15 Uhr nahm er an einem Geldautomaten in einem großen Einzelhandelsdiscounter in Stadt 01 eine weitere Abhebung in Höhe von 950 € vor. Ebenso wie die am Vorabend abgehobenen Beträge war dieser Betrag nicht zur Bestreitung des Unterhalts seiner Großmutter für den laufenden Monat, nicht zur Durchführung irgendwelcher Instandsetzungsarbeiten und auch mindestens ganz überwiegend nicht zur Begleichung der Rechnungen für Medikamente bestimmt. Es ist davon auszugehen, dass der Angeklagte diese Abhebung vorsorglich vornahm, um unabhängig von der weiteren Entwicklung der Situation nach dem Tod des Großvaters zunächst für seine Eltern und sich eine nicht unerhebliche Summe zur Verfügung zu haben. Möglicherweise erwarb er an diesem Morgen auch das von ihm für die Tat bestimmte Brecheisen. Jedenfalls führte er dieses Brecheisen auf der Fahrt nach Stadt 03, die er anschließend antrat, mit sich im Fahrzeug, dem ihm zur Verfügung stehenden PKW 01 mit dem amtlichen Kennzeichen 01. Ob er Name 01 angekündigt hatte, dass er vorbeikommen werde, ob dieser aus anderen Gründen mit seinem Besuch rechnete oder ob der Besuch des Angeklagten überraschend erfolgte, ist offen. Der Angeklagte traf vormittags zu einem von der Kammer nicht konkret festgestellten Zeitpunkt in Stadt 03 ein. Die Dauer seines Aufenthalts ist nicht konkret festgestellt worden; sie kann durchaus 2 bis über 3 Stunden betragen haben. Zur Verwirklichung seines Tatentschlusses nahm der Angeklagte das Brecheisen entweder unter einem Vorwand oder aber vor seinem Großvater verborgen mit in das Haus, und zwar entweder sofort bei seinem Eintreffen oder nach einem zwischenzeitlichen Gang zu seinem Auto. Name 01 war an diesem Morgen entschlossen, die angekündigte Trennung der Konten vorzunehmen, für seine getrenntlebende Ehefrau nämlich ein besonderes Konto einzurichten, auf das er ihren Unterhalt und die Aufwendungen für ihre medizinische Betreuung zu überweisen gedachte. Auf diese Weise wollte er eigenmächtige Zugriffe auf sein Girokonto für die Zukunft unterbinden. Zur Verwirklichung dieser Vorstellungen hatte er am Morgen dieses Tages bereits bei der Bank 02 in Stadt 01 angerufen und mit der dort tätigen Mitarbeiterin, der Zeugin Name 29, einen Gesprächstermin für 12:00 Uhr vereinbart, wobei er seine Änderungsabsichten nicht im einzelnen angesprochen, sondern sich auf den Hinweis beschränkt hatte, dass er missbräuchliche Verfügungen festgestellt habe. Name 01 wies den Angeklagten auf diesen vereinbarten Gesprächstermin hin, was diesen in seinen Absichten noch einmal bestärkte. Der Inhalt des Gesprächs des Angeklagten mit seinem Großvater ist nicht im einzelnen festzustellen. Es ist jedenfalls anzunehmen, dass Name 01 dem Angeklagten erneut Vorwürfe wegen seiner Abhebungen in den letzten Monaten machte und noch einmal seine Unzufriedenheit mit der bestehenden Situation zum Ausdruck brachte. Es liegt auch nicht fern, dass er den missbräuchlichen Umgang seines Enkels mit der Bankkarte zum Anlass nahm, seine Kritik wegen des zweifachen Studienabbruchs und seine Vorbehalte gegen die Aufnahme einer Ausbildung zum Altenpfleger zu erneuern. Insoweit ist nicht auszuschließen, dass Name 01 den Angeklagten mit herabsetzenden Ausdrücken belegte. Dass er sich allerdings, wie der Angeklagte später behauptet hat, zu der Äußerung hinreißen ließ, dass es besser gewesen wäre, wenn ihn sein Vater vor die Wand gespritzt hätte, ist auszuschließen.
Zum guten Schluss des Gesprächs, als sich der bereits mit einer Lederjacke bekleidete Name 01 mittags - inzwischen mag es kurz nach 12:00 Uhr gewesen sein - in Richtung der Ausgangstür bewegte, entschloss sich der Angeklagte, der sich zu diesem Zeitpunkt hinter seinem Großvater befand, die geplante Tat auszuführen. Mit dem Brecheisen, und zwar mit der stark gebogenen und in zwei keilförmigen Spitzen auslaufenden Seite voran, schlug er von hinten unter bewusster Ausnutzung des Überraschungsmoments wuchtig mehrfach auf den Kopf seines Großvaters ein, der in dieser Situation mit einem Angriff gegen Leib und Leben nicht gerechnet hatte, völlig arglos und deshalb ohne Chance war, sich gegen diesen Angriff zur Wehr zu setzen. Nach dem ersten Schlag oder einem Folgeschlag ging Name 01 zu Boden. Der Angeklagte schlug auch dann noch weiter auf seinen Schädel ein, und zwar auch auf den Bereich oberhalb der Stirn des liegenden Opfers. Die Schläge wurden mit solcher Wucht geführt, dass es zu mehreren Impressionsfrakturen am Schädel des Opfers kam. Name 01 konnte während des Geschehens lediglich noch klagende, stöhnende Laute hervorbringen und verlor - möglicherweise rasch - das Bewusstsein. Kurze Zeit später starb er aufgrund eines durch den Blutverlust und die Hirnverletzungen bewirkten vollständigen Ausfalls aller körperlichen Funktionen.
Die Schläge mit dem Brecheisen hatten zur Folge gehabt, dass Blut in erheblicher Menge herumgespritzt war, womit der Angeklagte nicht gerechnet hatte. Er reagierte jedoch rasch und zog den Körper des tödlich verletzten und im Sterben begriffenen Großvaters am Esszimmertisch vorbei in das Badezimmer, weil er davon ausging, dass er weiter entstehende Blutspuren dort besser wieder entfernen könne. Von seinem Plan, den Leichnam des Großvaters nach der Tötung spurlos verschwinden zu lassen, hatte er nicht abgelassen. Er begann auch bereits unmittelbar im Anschluss an das Geschehen mit ersten Bemühungen, Blutspuren zu entfernen.
Während des Tötungsgeschehens und anschließend befanden sich die Zeugen Name 10 und Name 11 im Obergeschoss des Hauses. Die Zeugin Name 10 war vormittags - zu einer Zeit, als sich der Angeklagte bereits bei seinem Großvater aufhielt - nach dem Schreiben einer Klausur von der Universität in Stadt 02 zurückgekommen. Als sie geklingelt hatte, damit ihr der in der Wohnung aufhältige Partner, der Zeuge Name 11, die Haustür öffne, hatte Name 01 die Abschlusstür seiner Wohnung geöffnet und die zur Haustür hereinkommende Zeugin begrüßt, wobei er zur Erklärung angegeben hatte, dass er geglaubt habe, der Postbote habe geklingelt. Anschließend hatte die Zeugin gelernt, während sich ihr Partner mit einem Videospiel beschäftigt hatte. Mittags wurde zunächst die Zeugin Name 10 auf Geräusche aufmerksam, von denen sie annahm, dass sie aus der Erdgeschoßwohnung kamen. Sie sagte dies ihrem Partner, worauf dieser die Lautstärke des Fernsehgeräts, vor dem er saß, verminderte oder sogar die Stummschaltung betätigte. Als die Zeugen nunmehr lauschten, hörten sie erneut Geräusche, die sich wie ein Flehen oder Klagen anhörten und von ihnen als Hilferuf verstanden wurden. Sie kamen dann rasch überein, sich zur Wohnung im Erdgeschoss zu begeben, um ihrem Vermieter, der einen Unfall erlitten haben mochte, Hilfe zu leisten. Als sie unten vor der geschlossenen Wohnungsabschlusstür standen - die Zeugin Name 10 stand auf einer der letzten Stufen der Treppe hinter ihrem Partner -, hörten sie zunächst nichts mehr. Der Zeuge Name 11 klopfte zunächst an die Wohnungstür, öffnete dann die Haustür und betätigte die neben der Haustür befindliche Klingel für die Wohnung des Name 01. Beide Zeugen hörten nunmehr das Klingelgeräusch aus der Wohnung durch die geschlossene Wohnungstür. Es waren nunmehr einige Schritte zu vernehmen; danach war es wieder still. Auch als der Zeuge noch einmal die Haustürklingel betätigte, war aus der Wohnung außer dem Klingeln kein Geräusch mehr zu hören. Der Angeklagte hatte das Klingeln gehört und zunächst einige Schritte gemacht. Er entschloss sich dann, sich völlig still zu verhalten. Es ist wahrscheinlich, dass er mitbekommen hatte, dass es sich um die Zeugen aus dem Obergeschoss handelte. Unabhängig davon hoffte er jedenfalls darauf, dass die Person an der Tür keinen Argwohn schöpfte und ihre Bemühungen, eingelassen zu werden, aufgab. Die Erwartung des Angeklagten ging letztlich in Erfüllung. Die Zeugen fanden es zwar irritierend, dass sich in der Wohnung jemand befand, ihnen aber nicht geöffnet wurde. Sie hielten aber auch für möglich, dass es sich um von dem Hund des Angeklagten verursachte Geräusche gehandelt hatte, und beruhigten sich nunmehr mit dem Gedanken, dass schließlich der Enkel ihres Vermieters anwesend sei - sie sahen den PKW 01 Modell 01 des Angeklagten in der Einfahrt vor dem Haus - und sicherlich Hilfe leisten würde, wenn etwas vorgefallen wäre. Im Anschluss begaben sich die Zeugen wieder in ihre Wohnung im Obergeschoss.
Der Angeklagte blieb noch eine Zeit lang in der Wohnung des Großvaters, bevor er sie dann zu einem nicht konkret festgestellten Zeitpunkt noch in der Mittagszeit verließ. Seinen Plan, den Leichnam des Großvaters verschwinden zu lassen und die Spuren seiner Tötung zu beseitigen, hatte er nicht aufgegeben. Es erschien ihm jedoch sicherer, sein Vorhaben in der Nacht, wenn die Zeugen im Obergeschoss schlafen würden, fortzusetzen. Auf dem Rückweg nach Stadt 01 erwarb der Angeklagte Brot und Brötchen für seine Eltern. Wie er den weiteren Tag verbrachte, ist offen. Am Abend fuhr der Angeklagte erneut zum Hause seines Großvaters, das er gegen 23:00 Uhr oder etwas früher erreichte. Er hatte Handschuhe für die Arbeiten mitgebracht. Wie er den Leichnam seines Großvaters wegzubringen gedachte und wo er ihn verschwinden lassen wollte, ist offen. Wie lange er sich in der Wohnung des Großvaters aufhielt, ist ebenfalls offen. Es stellte jedenfalls dann rasch fest, dass ihm die spurenlose Beseitigung der Blutspritzer und -flecken nicht ohne weiteres möglich sein würde, worauf er seine Bemühungen einstellte. Er beschränkte sich dann schließlich darauf, das Brecheisen und blutverschmierte Gegenstände mitzunehmen, unter anderem eine braune Decke, die er möglicherweise zum Schleppen des Körpers in das Badezimmer benutzt hatte, zwei Teppiche aus dem Badezimmer sowie aufgrund seiner Reinigungsbemühungen blutverschmierte Textilhandtücher und Papiertücher. Falls der Angeklagte nicht bereits an diesem Abend erkannt hatte, dass sein Plan, den Leichnam und die Spuren der Gewalttat verschwinden zu lassen, endgültig gescheitert war, so wurde ihm das spätestens in den Tagen darauf klar. Noch einmal begab er sich nicht zum Haus des Großvaters. Er wusste nunmehr nicht weiter. Ihm war bewusst, dass nach dem Fund des Leichnams des Großvaters der Verdacht rasch auf ihn fallen werde. Seinen Eltern offenbarte er sich nicht. Sein Verhalten war im wesentlichen wie sonst auch. Seinem Vater fiel lediglich auf, dass er stiller als üblich war und etwas mehr Kontakt zu seinen Eltern suchte.
Der Angeklagte hatte sich im zurückliegenden halben Jahr mehrfach mit dem mit ihm befreundeten Zeugen Name 04 über eine von ihm - dem Angeklagten - geplante Urlaubsreise nach Stadt 13 unterhalten. Einen Tag nach der Tat kam es erneut zu einem Austausch zwischen ihm und dem Zeugen über eine solche Reise. Ob der Angeklagte sich mit solchen Gedanken trug, um sich einem Zugriff der Behörden zu entziehen oder ob es ihm mehr darum ging, vor einer etwaigen Festnahme noch einmal etwas zu erleben, ist offen. Am Donnerstag, dem 11.2.2016, besuchte der Zeuge Name 04 den Angeklagten. Gemeinsam hielten beide im Internet Ausschau nach einer Reise, die der Angeklagte nach seiner Angabe dem Zeugen gegenüber in der nächsten Woche oder etwas später antreten wollte. Der Angeklagte erschien dem Zeugen in seinem Auftreten und seiner Stimmung wie sonst auch.
Um den Zeitpunkt der Entdeckung der Tat hinauszuzögern, beschwichtigte der Angeklagte Personen, die sich im Laufe der Woche bei ihm meldeten, weil sie sich Sorgen um Name 01 machten. Am späten Nachmittag des 11.2.2016 meldete sich bei ihm als erste die Zeugin Name 10 - die Telefonnummer des Angeklagten hatte ihr ihr Vermieter früher einmal gegeben -, der aufgefallen war, dass ihr Vermieter nach dem Rosenmontag entgegen seiner Gewohnheit weder die Haustür nachts abgeschlossen noch Werbung aus dem Briefkasten genommen hatte und dass aus seiner Wohnung kein Fernsehgeräusch mehr zu vernehmen war. Hiervon berichtete sie dem Angeklagten und erwähnte auch, dass ihr komisch vorgekommen sei, dass ihr am Rosenmontag auf Klingeln niemand geöffnet habe. Der Angeklagte äußerte ihr gegenüber die Vermutung, dass sein Großvater verreist sein werde. Am Rosenmontag, als er seinen Großvater, wie die Zeugin ja wisse, zuletzt gesehen habe, sei es seinem Großvater gut gegangen. Er habe Überlegungen angestellt, nach Stadt 10 zu fahren - die Zeugin wusste, dass damit ein Besuch hres Vermieters bei seiner Bekannten gemeint war -, und habe dies offensichtlich auch getan. Denn bei einem weiteren Besuch abends habe er seinen Großvater nicht angetroffen, weshalb er annehme, dass der nach Stadt 10 gefahren sei. Sein Großvater habe bestimmt vergessen, ihr wegen der Post Bescheid zu sagen. Er sei auch am Montag etwas verwirrt gewesen. Bezüglich des Vorfalls am Rosenmontag gab er als Erklärung an, dass er zusammen mit seinem Großvater Fernsehen geschaut und deswegen das Klingeln wohl nicht gehört habe.
Auch wenn die behauptete Verwirrung des Großvaters im Widerspruch stand zu der Angabe, dass es ihm am Montag gut gegangen sei, und der Zeugin auch unmittelbar bewusst war, dass am Rosenmontag aus der Wohnung ihres Vermieters gerade nicht das Geräusch eines Fernsehers zu hören gewesen war, obwohl der Fernseher bei der von ihrem Vermieter üblicherweise gewählten Lautstärke ohne weiteres im Treppenhaus des Hauses zu hören war, gab sie sich mit der Erklärung des Angeklagten zufrieden.
Am Samstag, dem 13.2.2016, nahm die Zeugin Name 34 per Textmitteilung Kontakt zum Angeklagten auf. Sie hatte von ihrer Großmutter Name 12 erfahren, dass diese sich Sorgen um Name 01 mache. Sie stehe seit längerem mit ihm in regelmäßigem telefonischen Kontakt und könne ihn seit Anfang der Woche nicht mehr erreichen. Sie habe in den letzten Tagen öfter angerufen, es habe aber niemand das Gespräch angenommen. Sie befürchte deshalb, dass Name 01 etwas zugestoßen sei. Die Zeugin Name 34 fand im Internet einen Social Media 01-Eintrag des Angeklagten. Über den Messenger-Dienst teilte sie dem Angeklagten mit, dass sich ihre Großmutter Name 12 große Sorgen um seinen Großvater mache, und bat den Angeklagten, sich doch zu melden. Nach wenigen Minuten teilte ihr der Angeklagte auf demselben Wege mit, dass er der Enkel von Name 13 sei und dass dieser am Montag geäußert habe, dass er sich in einem Reisebüro nach einer Last-minute-Reise umsehen wolle. Er denke deshalb, dass sein Großvater verreist sei. Die Zeugin teilte dies ihrer Großmutter mit, die dies nicht glauben mochte und den Angeklagten selbst noch einmal anrief. Auch ihr gegenüber behauptete der Angeklagte, dass sein Großvater sich wohl kurzfristig entschieden habe zu verreisen.
Im Laufe der Woche hatte die Zeugin Name 10 einen unangenehmen Geruch im Treppenhaus bemerkt, der nach ihrem Eindruck aus der Wohnung ihres Vermieters kam und stärker geworden war. Am Samstag, dem 13.2.2016, machte sie ihrem in der Nachbarschaft wohnenden Vater davon und von ihrer Sorge um das Wohl ihres Vermieters Mitteilung, woraufhin sich dieser in das Haus begab und den offenbar aus der Wohnung im Erdgeschoss dringenden starken Geruch ebenfalls wahrnahm. In der Garage fand er dann das Fahrzeug des Name 01, was aus seiner Sicht dagegen sprach, dass dieser eine Fahrt nach Stadt 10 angetreten hatte. Er benachrichtigte daraufhin kurz vor 21:00 Uhr telefonisch die Polizei. Als erste Polizeibeamte trafen POK`in Name 14 und PK Name 15 kurz nach 21:00 Uhr am Hause Straße 02 ein. Durch ein Mitglied der RTW-Besatzung, die sich bereits vor Ort befand, war die Wohnungsabschlusstür der Erdgeschoßwohnung durch Tritte gegen das Türblatt aus dem Schloss gestoßen und so gewaltsam geöffnet worden. Mit den Sanitätern betrat PK Name 15 die Wohnung. Nach Fund des Leichnams und aufgrund des Umstands, dass die Blutspuren unmittelbar auf einen gewaltsamen Tod schließen ließen, wurde von dem Beamten sogleich der Kriminaldauerdienst des Polizeipräsidiums in Kenntnis gesetzt. Die dieser Abteilung angehörigen KHK Name 16 und KOK`in Name 17 trafen kurz vor 22:30 Uhr ein. Sie fanden den Leichnam im Badezimmer auf dem Rücken liegend vor, bekleidet mit einer Jacke, Pullover, Hemd, Unterhemd, einer schwarzen Hose und Socken. Am linken Fuß befand sich ein Schuh, der passende rechte Schuh lag in der Duschkabine. Auf der rechten Seite des Badezimmers fand sich die Mütze des Verstorbenen und eine schwarze Geldbörse. Der Leichnam war stark aufgedunsen und zeigte deutliche Anzeichen der Verwesung. Der Boden des Badezimmers war mit ausgetretener Leichenflüssigkeit bedeckt.
Durch den zwischenzeitlich angeforderten Notarzt Arzt 02 wurde die Todesbescheinigung ausgestellt, worin als sichere Zeichen des Todes Totenstarre und Fäulnis aufgeführt waren. Im Anschluss wurde die Polizeibehörde in Stadt 02 informiert, die die Ermittlungen sodann übernahm und hierzu eine Mordkommission des Fachkommissariats bildete. Die Zeugin Name 10, die ebenso wie ihr Vater bereits an Ort und Stelle befragt worden war, wurde noch in der Nacht im Polizeipräsidium Stadt 03 durch ein Mitglied des PP Stadt 02 als Zeugin förmlich vernommen. Nach den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnissen ergab sich unmittelbar ein Tatverdacht gegen den Angeklagten.
Am Morgen des 14.2.2016 wurde der Leichnam obduziert. Der Leichnam wies Fäulnisgasblähung aufgrund weit fortgeschrittener innerer und äußerer Leichenfäulnis auf. Die Oberhaut war durch Grünschwarzfäule verändert und großflächig abgelöst, das Gehirn breiig zerfließend, die Organe missfarbig, die Leber bereits umgewandelt in eine Schaumleber. Im Bereich der hohen Stirnregion sowie der Hinterhauptregion fand die Obduzentin Frau Arzt 03 Hautzerreißungen mit darunterliegenden Frakturen des Hirnschädels. Dabei zeigte sich im Bereich des Hinterhauptbeins links ein knöchernes Bruchzentrum mit einer Ausdehnung von 7 cm in der Länge und bis zu 2,5 cm in der Breite - einzelne Knochenfragmente waren ausgebrochen, darunter befanden sich eine Frakturlinie bis in die hintere linke Schädelgrube und ein Berstungsbruch des Scheitelbeins in Richtung des linken Ohres mit einer Länge von ca. 10 cm - und am Übergang vom rechten Hinterhaupt- zum Scheitelbein eine Impressionsfraktur von 3,5 cm Länge und 1 cm Breite. Hier war die Knochentafel nach innen gedrückt worden. Im Bereich der Frakturen war die harte Hirnhaut eingerissen und es war zur Einblutung von Hirnmassen im Hinterhauptlappen und Kleinhirnbereich gekommen, deren Ausmaß aufgrund der Fäulnisveränderung des Gehirns nicht konkret festzustellen war. Eine Aufsprengung der Halswirbelsäule zwischen dem sechsten und dem siebten Halswirbelkörper ließ sich wegen des Fehlens von Einblutungen als postmortal zugefügte Verletzung einordnen; möglicherweise war es hierzu beim Transport des Leichnams bzw. bei seiner Lagerung auf dem Obduktionstisch gekommen.
Außerdem erließ das Amtsgericht Stadt 02 an diesem Sonntagmorgen auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Beschluss, mit dem die Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten nebst Nebengelassen und Garagen sowie vorhandener Fahrzeuge angeordnet wurde. Am späten Vormittag des 14.2.2016 wurde dann von Polizeibeamten die Anschrift des Angeklagten Straße 01 in Stadt 01 aufgesucht und das Haus umstellt, nachdem Polizeibeamte der Polizeibehörde in Stadt 01 mitgeteilt hatten, dass das vom Angeklagten nach den Angaben der Zeugin Name 10 gefahrene Fahrzeug am Haus abgestellt sei. Den Einsatz leitete KHK`in Name 18 vom PP Stadt 02, beteiligt waren auch Beamte des PP Stadt 03, unter anderem KHK Name 19 und KHK Name 20. Auf das Klingeln und Klopfen der Polizei wurde zunächst nicht geöffnet, worauf die Beamten einen Schlüsseldienst bestellten. Sie sahen dann durch Glasbausteine, dass sich jemand dort bewegte - es handelte sich, wie sich dann herausstellte, um den Angeklagten, der dann auch hinter einem Fenster an der Hausseite zu sehen war -, und forderten die Person unter Angabe, dass sie Polizeibeamte seien, zur sofortigen Öffnung der Tür auf. Ihnen wurde daraufhin geantwortet, dass zunächst der Schlüssel gesucht werden müsse. Der Schlüsseldienst wurde abbestellt. Nachdem sich einige Minuten nichts getan hatte, wiederholten die Beamten unter lautem Rufen ihre Aufforderung, die Tür zu öffnen. Dieser Aufforderung kam der Angeklagte schließlich nach. Nach dem Öffnen der Tür wurde er von KHK Name 19 und KHK Name 20 in Gegenwart seiner sehr aufgeregten und den Beamten verwirrt erscheinenden Großmutter, der Zeugin Name 01, fixiert und vorläufig festgenommen. KHK`in Name 18 eröffnete dem Angeklagten, der ruhig wirkte, dass er verdächtig sei, seinen Großvater Name 01 getötet zu haben, und dass zur Aufklärung eine gerichtlich angeordnete Durchsuchung vorgenommen werde. Mit deren Durchführung erklärten sich sowohl der Angeklagte als auch seine Großmutter unmittelbar einverstanden. Der Angeklagte verhielt sich weiterhin ausgesprochen kooperativ. So wies er beispielsweise seine Großmutter, die nach ihren Äußerungen kaum verstanden hatte, worum es ging, darauf hin, dass die Polizei schließlich nur ihre Pflicht tue und dass alles in Ordnung sei. Als der Vater des Angeklagten, der Zeuge Name 21, hinzukam, wurde ihm der Grund des Einsatzes ebenfalls erklärt, woraufhin er auch sein Einverständnis mit der Durchsuchung äußerte. Die Stimmung dieses Zeugen war sehr wechselnd; teilweise wurde die Erschütterung des Zeugen aufgrund des Umstandes, dass sein Sohn der Tötung des Großvaters verdächtig war, deutlich. Ohne vorhergehende Nachfrage eines Polizeibeamten äußerte er zwischendurch unter anderem verbittert, der Junge habe Mist gebaut, es habe Streit wegen der Scheiß-Kohle gegeben und es sei immer nur um die Scheiß-Kohle gegangen. Der Angeklagte blieb währenddessen durchgehend ruhig. Er machte mehrfach deutlich, dass er die in seinem Zimmer liegenden Medikamente benötige. Die Medikamente wurden daraufhin teils vom Vater, teils von einem der Beamten aus einem anderen Zimmer geholt. Die Einsatzleiterin, Frau KHK`in Name 18, bekam einen Teil der Beschuldigtenbelehrung mit, die dem Angeklagten von einem der Beamten erteilt wurde. Zur Sicherheit wiederholte sie diese Belehrung und wies den Angeklagten selbst noch einmal darauf hin, dass er sich nicht äußern müsse, einen Verteidiger beauftragen könne und selbst auch Beweiserhebungen beantragen könne. Fragen wurden dem Angeklagten während des Einsatzes nicht gestellt. Er äußerte sich auch nicht zu dem bekanntgegebenen Verdacht. Von der Durchsuchung des Obergeschosses sahen die Beamten ab, nachdem der Vater des Angeklagten mitgeteilt hatte, dass sich dort seine in schlechter gesundheitlicher Verfassung befindliche Ehefrau aufhalte. Bei der Durchsuchung wurde das bei der Tat benutzte Brecheisen, das von dem Beamten auch gleich als in Betracht kommendes Tatwerkzeug eingeordnet wurde, in einem im hinteren Bereich des Grundstücks stehenden Fahrzeuganhänger gefunden. Es war vom Angeklagten gereinigt worden und wies keine sichtbaren Blutspuren auf. Die vom Angeklagten am Abend des Tattages mitgenommenen Textilien mit Blutanhaftungen fanden sich in zwei Müllsäcken im Bereich des Carports. Möglicherweise relevant erschien den Beamten auch ein Meißel, der im Wohnzimmer neben dem Kamin lag. Der Angeklagte wurde im Anschluss von KHK Name 19 und KHK Name 20 in einem Polizeifahrzeug zum Polizeipräsidium in Stadt 02 gefahren. KHK Name 19 belehrte den Angeklagten erneut. Er wies den Angeklagten darauf hin, dass er im Verdacht stehe, eine schwerwiegende Straftat begangen zu haben, keine Angaben zur Sache machen müsse, sich jederzeit mit einem Rechtsanwalt beraten und auch Beweiserhebungen beantragen könne. Der Angeklagte erklärte auf Nachfrage, dass er die Belehrung verstanden habe. Er äußerte dann, wie er denn als Azubi einen Rechtsanwalt bezahlen solle. Daraufhin erklärte ihm KHK Name 19, dass ihm ein Verteidiger zur Seite gestellt werde, auch wenn er sich keinen Rechtsanwalt leisten könne. Einzelheiten würden ihm die Kollegen in Stadt 02 erklären. Nach dem Eintreffen in Stadt 02 legte KHK Name 19 dem Angeklagten in einem Raum des im Polizeipräsidium gelegenen Polizeigewahrsams ein ausgedrucktes Belehrungsformular mit der Überschrift „Belehrung von vorläufig festgenommenen Personen“ vor, das in den hier interessierenden Passagen wie folgt lautete:
1. Sie haben das Recht zu wissen, welcher Tat sie verdächtigt werden und aus welchem Grund sie festgenommen wurden.
- Handschriftlich war von KHK Name 19 das Wort „Tötungsdelikt“ über die erste Zeile gesetzt worden. -
…
3. Sie können sich zu den gegen Sie erhobenen Vorwürfen äußern oder nicht zur Sache aussagen.
…
5. Sie können jederzeit, auch schon vor einer Vernehmung, eine Verteidigerin oder einen Verteidiger ihrer Wahl befragen. Wenn Sie Hilfe benötigen, um Kontakt mit einem Verteidiger aufzunehmen, können Sie um Unterstützung bitten.
6. Haben Sie noch keine Verteidigerin bzw. keinen Verteidiger, ist Ihnen (insbesondere bei besonders schwerwiegenden Tatvorwürfen oder bei Vollstreckung von Untersuchungshaft) gegebenenfalls schon im Ermittlungsverfahren vom Gericht eine Pflichtverteidigerin/ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Sie können dem Gericht hierzu eine Verteidigerin oder einen Verteidiger ihrer Wahl benennen.
Unter dem Formular wurde handschriftlich eingetragen „Stadt 02, 14/02/2016, 13:30“. Dieses Formular wurde sodann von KHK Name 19 und dem Angeklagten unterschrieben.
KHK Name 23 und KOK`in Name 24 holten den Angeklagten kurz darauf aus dem Gewahrsam ab und brachten ihn in ein Büro, um ihn dort unter Mitwirkung des Leiters des für Kapitaldelikte zuständigen Fachkommissariats KK 11, des Zeugen EKHK Name 25, zu vernehmen. Zunächst wurde der Angeklagte nach Bekanntgabe, dass ihm Mord vorgeworfen werde, erneut belehrt, und zwar durch KHK Name 23, der das ausgedruckte Belehrungsformular durchging und dessen Inhalt dem Angeklagten wörtlich kaum abgeändert mitteilte. Dieses Formular lautete bezüglich der hier interessierenden Einzelheiten wie folgt:
56Es steht mir nach dem Gesetz frei, mich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.
57Ich habe die Möglichkeit, auch schon vor dieser Vernehmung einen von mir zu wählenden Verteidiger zu befragen und zu meiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen zu beantragen.
58Mein Verteidiger kann Einsicht in die Ermittlungsakten beantragen.
59…
60In Fällen der notwendigen Verteidigung, insbesondere bei besonders schwerwiegenden Tatvorwürfen oder bei Vollstreckung von Untersuchungshaft, ist mir vom Gericht ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Ich kann im Zweifel die Polizei fragen, ob es sich bei dem mich betreffenden Tatvorwurf um einen Fall der Pflichtverteidigung handeln.
Nach kurzem Austausch mit den Beamten, der inhaltlich nicht konkret festzustellen ist, unterschrieb der Angeklagte das ausgedruckte Belehrungsformular, das als Uhrzeit die maschinenschriftliche Angabe 13:43 Uhr aufwies, und erklärte sich ausdrücklich dazu bereit, sich zu dem Vorwurf bei der Polizei zu äußern. Ihm war zu diesem Zeitpunkt bewusst, dass es um den Vorwurf der gewaltsamen Tötung seines Großvaters ging, dass keine Verpflichtung für ihn bestand, sich zu dem Vorwurf zu äußern, und dass die Möglichkeit für ihn bestanden hätte, zunächst Kontakt zu einem Rechtsanwalt als Verteidiger aufzunehmen und sich diesen gegebenenfalls beiordnen zu lassen. In seiner Entscheidungsfreiheit war er nicht beeinträchtigt. Ein Vorgespräch zur Sache wurde dann nicht geführt. Die Vernehmung führte im wesentlichen KHK Name 23 durch; KOK`in Name 24 schrieb unter Benutzung einer Computertastatur mit. Zunächst wurde dem Angeklagten Gelegenheit gegeben, das Geschehen im Zusammenhang darzustellen. Der Angeklagte äußerte zu Beginn, dass er heute bei der Polizei aussagen und zugeben wolle, dass er die Tat begangen habe. Zu dem Verhältnis zwischen ihm und seinem Großvater gab der Angeklagte im wesentlichen folgendes an: Zwischen ihm und seinem Großvater habe ursprünglich ein gutes Verhältnis in der Art eines väterlichen Verhältnisses bestanden. Sein Großvater habe ihm das Schwimmen und Segeln beigebracht. Sein Großvater habe aber auch große Erwartungen an ihn gerichtet. Nach außen hin sei sein Großvater immer zu allen freundlich gewesen, aber wenn etwas nicht nach seiner Pfeife gegangen sei, dann habe sich das gegen ihn und die Großmutter gerichtet. Sein Großvater sei dann enttäuscht gewesen wegen des Abbruchs des Psychologiestudiums. Er habe das Studium aber abbrechen müssen, weil er einen schweren Unfall gehabt habe, mit dem Fahrrad in den Bahnschienen hängen geblieben und schwer gestürzt sei. Seine schweren Verletzungen seien falsch behandelt worden. Er habe kein BAföG mehr bekommen und habe sein Studium abbrechen müssen. Sein Großvater habe ihm danach immer gesagt, dass er eine Enttäuschung sei. Auf dessen Drängen habe er dann mit dem Studium der Biomedizinischen Technologie in Stadt 03 begonnen, obwohl er das gar nicht gewollt habe. Er habe in die Alten- und Behindertenpflege gewollt, was aber der Großvater nicht gewollt habe. Er habe dem Großvater dann klargemacht, dass er nicht machen wolle, was der wolle. Er habe gar keine Luft zum Atmen mehr gehabt. Der Großvater sei regelmäßig nach Stadt 01 gekommen und immer herrischer aufgetreten. Er habe auch gesagt, dass ihm die Großmutter zu teuer werde. Seine - des Angeklagten - Mutter sei von seinem Großvater wegen der Geschäftsaufgabe kritisiert worden, der darüber sauer gewesen sei und auch geäußert habe, sie sei doch selbst schuld. Er - der Angeklagte - habe zwischen den Personen gestanden. Als er das letzte Mal mit seiner Mutter den Großvater besucht habe, sei erst alles in Ordnung gewesen. Als seine Mutter zur Toilette gewesen sei, habe ihm der Großvater gesagt, dass er doch in die Pötte kommen müsse; was er vorhabe, sei doch keine richtige Arbeit. Er habe nämlich an dem Donnerstag eine Woche vorher bei der Verband 01 hospitiert und das habe ihn in seiner Entscheidung bestärkt. Er habe den Großvater so gar nicht gekannt, aber wenn dem was nicht gepasst habe, dann sei er so böse geworden und richtig hinterfotzig. Er habe geäußert, dass man erst gar nicht in ihn - den Angeklagten - hätte investieren dürfen. Er habe auch fehlende Rezepte für die Großmutter beanstandet. Mit dem privaten Pflegedienst hätten sie sich gegen den Großvater durchgesetzt, der das erst nicht gewollt habe. Es sei dann zu einer Besserung gekommen, worauf der Großvater ruhiger geworden sei, aber dann sei die Rechnung über 200 € gekommen. Er - der Angeklagte - habe dann seine Mutter darum gebeten, die Rechnung zurückzustellen. Sie hätten dann den Pflegedienst auf Bitte seiner Großmutter nicht mehr in Anspruch genommen. Sein Großvater sei öfter gekommen und habe sich verhalten wie ein Generalsekretär. Er habe gesagt, wie alles laufen müsse. Er habe seinen - des Angeklagten - Vater nie anerkannt und habe auch die Heirat nicht gewollt. Im Januar habe sich das zugespitzt. Der Großvater habe die Großmutter als doof beschimpft, was ihm - dem Angeklagten - sehr leid getan habe, weil er sich mit dem Krankheitsbild „Demenz“ auskenne. Seine Mutter habe hinterher geweint. Nach außen hin sei der Großvater nett und freundlich gewesen. Er sei auch stolz auf seinen Großvater gewesen. Er verstehe das alles nicht, dass er ihn enttäuscht haben solle. Er wisse nicht, warum sein Großvater so hohe Erwartungen bezüglich seiner Person gehabt habe. Am Freitag, dem 5.2.2016, sei der Großvater in Stadt 01 gewesen. Er sei aufgekratzt gewesen, habe dann im Haus geäußert, dass das Haus ungepflegt sei, und habe rumgemeckert. Er habe dann noch mit seiner - des Angeklagten - Mutter gesprochen. Am Sonntag sei sein Großvater wieder nach Stadt 01 gekommen, um mit ihm, dem Angeklagten, zu sprechen. Er sei relativ aufgeregt gewesen wegen eines abgehobenen Betrages von 189 €. Er habe dem Großvater erklärt, dass es eine entsprechende Medikamentenrechnung gebe. Der habe erwidert, dass es so nun nicht mehr gehe. Er - der Angeklagte - sei ein Nichtsnutz. Die Großmutter solle ins Heim, er habe da keinen Bock mehr drauf. So würde es nicht weitergehen, er sei mit allem unzufrieden. Er würde Maßnahmen ergreifen. Am Montag sei er - der Angeklagte - mit seinem Hund nach Stadt 03 gefahren. Er habe vorher ein Brecheisen bei Firma 05 in Stadt 01 gekauft. Er habe nämlich das Wasser aus dem Gartenteich abgelassen, weil er im September/ Oktober gemerkt habe, dass die von ihm gebaute Umrandung undicht sei. Diesen Kuhfuß habe er im Wagen liegen gehabt. Er habe mit seinem Großvater Tee getrunken. Dabei sei sein Großvater wieder herrisch geworden, so 12:30 Uhr oder 13:00 Uhr. Der Großvater habe gesagt, er wäre von allem enttäuscht. Dann sei der Großvater richtig aggressiv geworden und hätte auch kurzzeitig die Hand erhoben. Er hätte ihn - den Angeklagten - nicht zu Wort kommen lassen. Vorher seien sie am Auto gewesen. Er habe nämlich seinen Großvater gefragt, ob er noch Werkzeug für seine Arbeiten hätte. Der Großvater habe noch die Größe der Fläche wissen wollen. Sie hätten in der Garage kein passendes Werkzeug gefunden. Er habe noch immer das Brecheisen in der Hand gehabt. Der Großvater hätte dann wieder damit angefangen, dass er einen Banktermin und 12:00 Uhr hätte. Er wolle die Vollmacht der Großmutter beschränken. Da es schon nach 12:00 Uhr gewesen sei, habe er dort anrufen wollen. Er - der Angeklagte - habe geäußert, dass ihn das ja nichts anginge. Der Pflegedienst habe die Pflegeakte wiederhaben wollen, und auch, dass die Rechnung bezahlt wurde. Er - der Angeklagte - habe noch die 1300 € abgehoben, um den Pflegedienst zu bezahlen. Davon habe sein Großvater wohl nichts gewusst. Er habe dann zur Bank gewollt und er - der Angeklagte - habe noch geäußert, dass er das doch tun solle. Vorher sei die Mieterin gekommen. Da habe sein Großvater schon Klamotten angehabt und habe losfahren wollen. Dann habe er sich wieder hingesetzt. Sie hätten geredet, seien dann in die Garage gegangen und hätten den Hammer gesucht. Dann sei das angefangen mit der Unzufriedenheit. Er habe nicht mehr gekonnt. Er habe das Eisen in der Hand gehabt und öfter gesagt: „Bitte lass es sein.“ Er habe dem Großvater gesagt, dass er ihn doch sein Leben leben lassen solle. Als sie dann an der Wohnungseingangstür gestanden hätten, da habe er … Sein Großvater habe fahren wollen und sei vor ihm gegangen. An dieser Stelle unterbrach der Angeklagte zunächst seine Schilderung und begann zu weinen. Anschließend wurden ihm Fragen gestellt, die er im Einzelnen beantwortete, was entsprechend in das Protokoll übernommen wurde.
Die Frage „Dann haben Sie von hinten auf ihn eingeschlagen?“ beantwortete der Angeklagte mit: „Ja genau.“ Mit denselben Worten bejahte er die Frage, ob er von hinten gegen den Kopf mit einem Nageleisen geschlagen habe, und fügte hinzu, dass er mit der runden Seite geschlagen habe. Er habe einfach nur noch gehandelt. Auf die Frage, ob sein Großvater gefallen sei oder sich umgedreht habe, gab er an, dass er mit dem Kopf nach vorne vor die Wohnungseingangstür, vor die kleine Toilette gefallen sei, die sich dort befinde, wenn man in die Wohnung komme. Der Angeklagte weinte immer noch und setzte dann fort, dass ihm das auch unheimlich leid tue. Als sein Großvater auf dem Boden gelegen habe, habe er noch zweimal auf dessen Hinterkopf geschlagen. Er habe ihn dann für tot gehalten und an den Beinen ins Badezimmer gezogen. Er habe dann nicht direkt das Haus verlassen, sondern instinktiv gehandelt und den Boden sauber gemacht. Er habe das Esszimmer sauber gemacht und zwar den Weg, auf dem er ihn gezogen habe. Als er dann gefahren sei, habe er das alles noch gar nicht gecheckt. Er sei zur Bäckerei gefahren und habe dort sechs Brötchen und ein Brot gekauft. Er bestätigte sodann den Vorhalt, dass er also seinen Großvater einmal geschlagen habe, als er vor ihm gegangen sei, und zweimal auf den Hinterkopf, als er dann auf dem Boden gelegen habe. Den Vorhalt, dass er ihn auch ins Gesicht geschlagen haben müsse, wies der Angeklagte zurück. Das habe er nicht getan. Er habe den Mann lieb gehabt. Er - der Angeklagte - habe so viel getan für ihn. Er könne sich nicht daran erinnern, ihn ins Gesicht geschlagen zu haben. Was er getan habe, habe er erst realisiert, als er abends um 23:00 Uhr oder 23:30 Uhr noch einmal da gewesen sei. Da habe er auch erst die Sachen eingepackt, z.B. Schuhe, die er zu Hause in dem blauen Sack gelegt habe. Er wünsche, dass er es rückgängig machen könnte. Er habe tagelang mit sich gehadert. Er habe zur Polizei gehen und sich stellen wollen. Er habe nach Beichtzeiten in der Kirche gesucht. Unter sehr starkem Weinen - den Polizeibeamten erschien es, als könne er kaum sprechen - äußerte er, dass er am Montag oder Dienstag zur Polizei gegangen wäre, wenn er vorher nicht festgenommen worden wäre. Der Angeklagte äußerte weiter, dass er kein schlechter Mensch sei, dass er aber diesen immer gegebenen Druck nicht mehr ausgehalten habe. Nach außen sei sein Großvater der ganz tolle Mensch gewesen. Auf weitere Fragen antwortete der Angeklagte dann, dass er nach dem Montagabend nicht mehr in der Wohnung gewesen sei. Es stimme, dass sich am Donnerstag die Mieterin bei ihm gemeldet und er ihr gesagt habe, dass alles in Ordnung sei. Mit der Sicherstellung von Gegenständen aus seiner Wohnung sei er einverstanden, auch mit der Sicherstellung des Handys, dessen PIN er dann angab. Als ihm am Dienstag alles bewusst geworden sei, da habe er noch geguckt, wie man sich selber das Leben nehmen könne. Er habe nicht mehr weiter gewusst. Es tue ihm alles unendlich leid, vor allem auch, was er seiner Familie damit jetzt angetan habe. Er habe dem Großvater wirklich nicht ins Gesicht geschlagen. Die Frage, ob sein Großvater noch irgendetwas gesagt habe, als er ihn niedergestreckt habe, verneinte der Angeklagte und setzte hinzu, der Großvater habe auch nichts abwehren können, der Schlag sei ja von hinten gekommen. Im Fernsehen seien die Serie 01 gelaufen. Jetzt werde er auch seinen Hund nicht mehr sehen. Darauf begann der Angeklagte wieder stärker zu weinen. Ihm wurde eine Tasse Kaffee angeboten, die er akzeptierte. Im Anschluss beantwortete er weitere Fragen. So gab er an, den Kuhfuß neben dem Haus in einem Hänger abgelegt zu haben. Die in den Tüten auch gefundenen schwarzen Handschuhe habe er angehabt, als er abends noch einmal hingefahren sei. Als er auf weitere Gegenstände in den Tüten hingewiesen wurde, nannte er ein Kissen, auf das er seinen Opa mit dem Kopf gelegt habe, und Handtücher, womit er aufgewischt habe. Es stimme, dass er eine schwarze DIN A4-Mappe des Großvaters mitgenommen habe; zu dem Überweisungsträger darin könne er nicht sagen. Er wisse nicht, warum er die Mappe mitgenommen habe, vielleicht aus einem Reflex heraus. Er könne sich nicht erinnern. Die schwarzen Handschuhe habe er bei der Tat nicht angehabt, sondern zum Aufräumen mitgenommen. Auf den Vorhalt, dass neben dem Leichnam ein Portemonnaie gefunden worden sei, in dem sich weder Geld noch eine EC-Karte befunden hätten, antwortete der Angeklagte, dass er diese Dinge nicht aus dem Portemonnaie genommen habe. Seine EC-Karte hätte sein Großvater immer extra aufbewahrt. Er habe überhaupt nichts von Wert mitgenommen. Auf den Vorhalt, dass er die blutigen Sachen nur mitgenommen habe, um Spuren zu verwischen, antwortete er mit „Ja“ und fügte hinzu, die ganze Sache sei naiv gewesen. Auf Frage, wo er überall sauber gemacht habe, antwortete er, dass er im Flur den Boden gewischt habe, an den Wänden aber nicht. Er wisse nicht, ob er im Badezimmer noch einmal zugeschlagen habe. Er wisse, dass er drei Mal zugeschlagen habe. Er habe nur noch geweint. Als ihm die spontane Äußerung seines Vaters, es sei immer nur um die Scheiß-Kohle gegangen, vorgehalten wurde, bestätigte der Angeklagte, dass er damit gemeint gewesen sei, weil er alles für seine Großmutter geregelt habe. Die Großeltern hätten ihm manchmal Geld zugesteckt. Er habe das Geld von den Konten geholt. Es sei ums Geld gegangen, weil er sich um die Großmutter gekümmert und das Insulin auch viel gekostet habe. Früher sei sein Großvater nicht so gewesen, in der letzten Zeit sei er so schlimm geworden. Der Großvater habe über seinen Vater gelästert und über die Oma hergezogen. Es habe sich bei ihm aufgestaut und dann plötzlich entladen. An ein Gerangel zwischen ihm und dem Großvater bei der Tat könne er sich nicht erinnern. Er meine, dass es ein solches Gerangel nicht gegeben habe. Dem Angeklagten wurde im Anschluss Gelegenheit gegeben, mit seinem Vater zu telefonieren. In Gegenwart der Zeugin KHK`in Name 18 äußerte der Angeklagte, dass alles o. k. sei. Er sei freundlich behandelt worden und habe keinen Anwalt gewollt. Am nächsten Tag, dem 15.2.2016, wurde der Angeklagte dem Haftrichter vorgeführt. Auf der Fahrt zum Amtsgericht Stadt 02 erkundigte sich der Angeklagte zunächst danach, wie es seinen Eltern und seine Großmutter gehe. Er äußerte dann seine Überraschung darüber, dass man ihn bei der Polizei so gut behandeln würde. Er habe angenommen, dass man ganz anders mit dem umgehen werde. Auf die Erwiderung der KHK`in Name 18, dass die Polizei zu objektiven Ermittlungen verpflichtet und Deutschland ein Rechtsstaat sei, erklärte der Angeklagte, dass er darüber sehr froh sei. Er wolle weiterhin nichts anderes als die Wahrheit sagen, wie er das bei seiner Vernehmung am Tage zuvor bereits getan habe. Die haftrichterliche Vernehmung erfolgte in Anwesenheit des Rechtsanwalts 01, der dem Angeklagten auf seinen Wunsch während der Vernehmung zum Pflichtverteidiger bestellt wurde. Der Angeklagte äußerte sich bei der Vernehmung weder zu dem Vorwurf noch zu sonstigen Ermittlungsvorgängen, die seine Person betrafen. Im Anschluss an die Vernehmung erging ein auf den Vorwurf eines heimtückisch begangenen Mordes gestützter Haftbefehl gegen den Angeklagten, aufgrund dessen er sich bis zum heutigen Tage in Untersuchungshaft befindet. Am 14.3.2016 wurde er von dem seitens der Staatsanwaltschaft beauftragten Arzt für Psychiatrie, Psychoanalyse und Psychotherapie SV 01 in der JVA exploriert. Bei der Schilderung seines Lebenslaufs gab er unter anderem an, dass er mit dem Psychologiestudium auf Betreiben des Großvaters, der wohl über die Berufswahl beider Kinder enttäuscht gewesen sei, und gegen seinen eigenen Wunsch begonnen habe, wobei der Angeklagte hierbei zu weinen begann. Das Studium habe er aufgrund des zuvor erwähnten Unfalls abbrechen müssen. Der Angeklagte hatte zuvor bei der Schilderung seiner gesundheitlichen Verfassung angegeben, dass er im Jahr 2013 einen schweren Sturz mit dem Fahrrad erlitten habe, wobei er sich an der rechten Hand Finger gebrochen und eine leichte Gehirnerschütterung erlitten habe. Seitdem sei ihm ein Faustschluss der rechten Hand nicht mehr möglich. Das Studium der Biomedizinischen Technologie habe sein Großvater für ihn ausgesucht. Weil es ihm überhaupt nicht gelegen habe, habe er es nach zwei Semestern abgebrochen, worauf sein Großvater ihn wieder sehr aggressiv zurechtgewiesen habe. Zu dem Verhältnis zwischen ihm und seinem Großvater gab er im Zusammenhang im einzelnen folgendes an: Als sein Großvater von den Problemen mit der Deutschlehrerin erfahren habe, sei er unwahrscheinlich aggressiv und böse geworden. Er habe ihn als doof und unsauber beschimpft, unsauber deshalb, weil er damals an den Oberschenkeln einen Ausschlag gehabt habe. Sein Großvater habe auch über seine Tochter und seinen Schwiegersohn immer häufiger schlecht gesprochen. Seine Tochter habe nicht studiert und habe lediglich ein Handwerk erlernt. Sein Schwiegersohn habe es zu gar nichts gebracht. Der Großvater habe seine Enttäuschung auf ihn abgewälzt und alle Hoffnungen in ihn gelegt. Er habe studieren sollen, um das Erbe zu verwalten. Er habe immer einfach alle Wünsche des Großvaters erfüllen sollen, was sogar Bekannten aufgefallen sei. Dadurch habe es auch immer wieder Auseinandersetzungen innerhalb der Familie gegeben, wobei er - der Angeklagte - zu vermitteln versucht habe, vor allem zwischen dem Großvater und dem Vater. Sein Großvater habe ihm - dem Angeklagten - auch vorgehalten, dass die anderen beiden Enkelkinder, die Kinder seines Sohns, klüger seien als er. Nach der Aufgabe des Psychologiestudiums sei er von seinem Großvater fürchterlich beschimpft worden. Der hätte geäußert, dass es besser gewesen wäre, wenn der Vater ihn gar nicht gezeugt hätte, er sei eine Schande für die ganze Familie. Solche Äußerungen hätte der Großvater auch später sehr häufig getätigt, aber nur in Anwesenheit von guten Bekannten, denen die Situation innerhalb der Familie bekannt gewesen sei, während er in der Öffentlichkeit immer nur positiv über seinen Enkel gesprochen habe. Als er seinen Großvater über Pflegemaßnahmen für dessen erkrankte Lebensgefährtin beraten und ihm erklärt habe, was Palliativ-Maßnahmen seien, sei der Großvater furchtbar wütend geworden und habe ihm vorgeworfen, dass er davon nichts verstehe. Er habe doch sein Studium abgebrochen und nie in der Pflege gearbeitet. Bei seinen Besuchen in Stadt 01, die er zuletzt häufiger gemacht hätte, habe der Großvater - hierbei weinte der Angeklagte - die Großmutter immer wieder fürchterlich beschimpft. Er habe ihr vorgeworfen, dass sie sich nicht richtig anziehe, die Körperpflege vernachlässige und nur herumliege, ohne die schwere Demenzerkrankung der Großmutter zu berücksichtigen. Er habe sich über die Höhe der Krankheitskosten für die Großmutter beschwert und habe angekündigt, dass er das nicht mehr bezahlen wolle und das Haus verkaufen werde. Er - der Angeklagte - habe ohnehin versagt und könne dann auf der Straße leben. Dieses Verhalten habe ihn sehr schwer getroffen, weil er seine Großmutter über alles liebe. Er verstehe nicht, warum sein Großvater, den er doch lieb gehabt habe, so geworden sei. Auch im Krankenhaus habe ihn sein Großvater nicht in Ruhe gelassen. Er habe nicht wahrhaben wollen, dass er - der Angeklagte - in seinem Alter bereits Herzprobleme habe. Auf Nachfrage, warum er seinen Großvater trotz dieser Differenzen immer wieder besucht habe, gab der Angeklagte an, dass er die Vorstellung gehabt habe, ihn von weiteren Besuchen in Stadt 01, die mit Aufregung für die Großmutter verbunden gewesen seien, abzuhalten, wenn er in Stadt 03 mit ihm spreche. Auch über die erforderliche Pflege seiner Mutter habe sich sein Vater abfällig geäußert. Als er - der Angeklagte - einmal von der Pflege eines Greises im Heim berichtet habe, habe sein Großvater geäußert, dass Behinderte ohnehin Menschen zweiter Klasse seien, weshalb solche Bemühungen überflüssig seien. Sein Großvater sei vermutlich ein überzeugter Nazi gewesen. Zu der vorgeworfenen Tat äußerte sich der Angeklagte im wesentlichen wie folgt: Am Freitag vor der Tat habe der Großvater bei seinem Besuch in Stadt 01 mit ihm gar nicht gesprochen, außer dass er bei seiner Ankunft, weil er ihn beim Ausräumen der Garage mit seinem Vater gesehen habe, gesagt habe, dass er wegen seiner Herzkrankheit doch gar nicht helfen müsse. Von seiner Mutter habe er anschließend erfahren, dass der Großvater ihr wieder gesagt habe, dass Altenpflege nicht das Richtige für ihn sei. Er müsse ein Studium abschließen. Bei seinem Besuch am Sonntag in Stadt 01 habe ihm der Großvater wieder üble Vorwürfe gemacht, nachdem er - der Angeklagte - geäußert habe, dass er an der Ausbildung zum Altenpfleger festhalten wolle. Außerdem habe ihm sein Großvater vorgeworfen, dass er Geld abgehoben habe, was allerdings für Arztrechnungen bzw. Medikamente der Großmutter erfolgt sei. Weil er - der Angeklagte - am Montag immer noch recht aufgeregt gewesen sei, habe er noch einmal mit seinem Großvater sprechen wollen. Zuvor habe er für Reparaturen an seinem Fischteich einen Kuhfuß gekauft. Er habe sich mit dem Großvater ins Zimmer gesetzt. Der Großvater habe ihm erneut massive Vorwürfe wegen des Hundes und wegen des abgebrochenen Studiums gemacht. Er habe ihm unter wildem Gestikulieren gesagt, dass er nichts tauge, dass er gar nicht hätte geboren werden dürfen und dass er eine Schande für die ganze Familie sei. Bei diesen Äußerungen sei der Großvater schon vor ihm hergegangen, dann habe er zugeschlagen. Er habe sofort die Tat bereut, er sei total fertig gewesen und habe überlegt, was er tun könne. Er habe sich um die Großmutter und die Mutter gekümmert. Er habe nicht geglaubt, dass er zu solch einer Tat fähig sei. Er habe doch nie Gewaltausbrüche gehabt. Er könne sich auch nicht vorstellen, vierzehn Mal zugeschlagen zu haben. Er sei doch kein Monster. Er verstehe aber auch nicht, warum der Großvater, mit dem er doch immer wieder ruhig habe sprechen wollen, so geworden sei. Er hasse ihn noch immer nicht und werde am Sonntag im Gottesdienst für ihn beten. Auf Nachfrage zu dem Inhalt seines Austausches mit dem Zeugen Name 05 per SMS am Vorabend gab der Angeklagte an, dass er damit gemeint habe, dass er überlege, wie er seinen Großvater von Besuchen in Stadt 01 und den damit verbundenen Auseinandersetzungen mit der Großmutter wegbekommen könne. Das Vorgefallene belaste ihn schwer. Suizidgefährdet sei er aber nicht mehr. Am 16.3.2016 gab der Angeklagte bei einer vom Sachverständigen vorgenommenen Nachexploration, während der er unaufhörlich weinte und kaum zu beruhigen schien, auf Fragen dazu, welche Überlegungen er angestellt habe, um den Großvater vom Besuchen in Stadt 01 abzuhalten, und warum er den Kuhfuß mit in die Wohnung genommen habe, im Wesentlichen Folgendes an: Er habe dem Großvater sagen wollen, dass er nicht mehr so oft kommen solle, weil die Großmutter danach tagelang verstört gewesen sei. Er habe dem Großvater vorschlagen wollen, dass er - der Angeklagte - doch besser nach Stadt 03 kommen und dort alles besprochen werden könne. Schon früher habe er es so gehalten, dass er seinen Großvater, wenn er einen Besuch in Stadt 01 angemeldet habe, davon abgehalten habe, indem er ihm versprochen habe, nach Stadt 03 zu kommen. Zur Mitnahme des Kuhfußes in die Wohnung sei es gekommen, weil er den Großvater, der sehr viel Werkzeug gehabt habe, nach einem passenden Fäustel gefragt habe. Sie seien dann beide zu seinem Auto gegangen, hätten den Kuhfuß herausgeholt und zur Garage mitgenommen. Der Großvater habe zwar verschiedene Hämmer gehabt, aber keinen solchen Fäustel, wie er - der Angeklagte - ihn gesucht habe. Danach hätten sie weiter in der Wohnung über die Probleme im Zusammenhang mit den Besuchen des Großvaters in Stadt 01 gesprochen. Sie seien dann aufgestanden, um aus der Wohnung zu gehen. Der Großvater habe einen Termin bei der Bank 02 wahrnehmen wollen, den er während des Gesprächs schon verstreichen gelassen habe. Der Großvater habe zuvor näher zur Wohnungstür hin gesessen und sei vorausgegangen. Während des Gehens habe sich der Großvater wieder richtig in seine abwertenden Äußerungen hineingesteigert. Dadurch sei er - der Angeklagte - so aufgebracht und aufgewühlt gewesen, dass er zugeschlagen habe. Er habe niemals gedacht, dass so etwas passieren könne. Er habe seinen Großvater nicht gehasst und hasse ihn immer noch nicht. Er wolle am Sonntag in der Kirche für ihn beten.
Der Angeklagte teilte seine Zelle während der Untersuchungshaft nacheinander mit Mithäftlingen. Von Ende März 2016 bis Mitte Mai 2016 handelte sich hierbei um den Zeugen Name 26, während der letzten Maiwoche war der Angeklagte zusammen mit dem Zeugen Name 27 in einer Zelle untergebracht. Zwischen ihm und dem Zeugen Name 27 hatte es zuvor bereits Kontakte während des Umschlusses gegeben. Zu der Zusammenlegung war es wohl auf Initiative des Zeugen gekommen, der sich für sein eigenes Verfahren Vorteile davon versprach, Äußerungen des Angeklagten, die nach Auffassung des Zeugen belastenden Charakter hatten, zu notieren und an die Ermittlungsbehörden weiterzugeben, und davon ausging, dass der Angeklagte, wenn man praktisch den ganzen Tag miteinander in einer Zelle verbringen, noch mehr preisgeben würde. Der Zeuge fertigte bereits vor der Zusammenlegung Gesprächsnotizen und wandte sich in der ersten Maihälfte über seinen Verteidiger an die Staatsanwaltschaft, der angeboten wurde, dass der Zeuge Angaben zu dem dem Mithäftling Name 21 gemachten Vorwurf machen könne. Die Zusammenlegung wurde von Seiten der Staatsanwaltschaft bzw. Polizei nicht verhindert. Zur Vernehmung des Zeugen kam es dann am 30.5.2016. Nach seiner Vernehmung machte der Zeuge innerhalb der JVA davon Mitteilung, dass er gegen seinen Mithäftling ausgesagt habe und verlegt werden wolle. Dem Wunsch wurde am 1.6.2016 entsprochen. Der Zeuge wurde dann nach Durchführung eines mündlichen Haftprüfungstermins vom 3.6.2016 an vom Vollzuge der Untersuchungshaft verschont. Der entscheidenden Kammer - es handelte sich nicht um die Schwurgerichtskammer - war mitgeteilt worden, dass sich der Zeuge bei der Aufklärung eines Mordvorwurfes gegen einen Mithäftling kooperativ gegeben habe.
Nach Beginn der Hauptverhandlung ist die Mutter des Angeklagten, deren Vernehmung die Kammer beabsichtigt hat, am 9.11.2016 verstorben. Sie wies nach Auskunft des Vaters des Angeklagten Bandscheibenvorfälle im Bereich der Halswirbelsäule auf, weshalb eine Operation vorgesehen war, war wohl nach einem Sturz im Haus ohnmächtig gefunden und noch kürzere Zeit in einem Krankenhaus intensivmedizinisch behandelt worden.
Bei einer während des Laufs der Hauptverhandlung am 17.2.2017 durchgeführten MRT-Untersuchung des Schädels des Angeklagten hat sich kein besonderer Befund ergeben. Nach ärztlicher Beurteilung ist von einem unauffälligen Neurocranium auszugehen.
67Grundlage der Feststellungen
Die Feststellungen hinsichtlich des Lebenslaufs beruhen im wesentlichen auf den Angaben des Angeklagten, ergänzend auf der Verlesung des Schreibens der Diplom-Psychologin 01 und der Personalleiterin Name 28 vom Firma 04 vom 7.10.2016, des vom Angeklagten bei seiner Bewerbung um einen Ausbildungsplatz zum Altenpfleger verfassten Lebenslaufs und seines Fachhochschulreifezeugnisses sowie auf der Bekanntgabe der ihn betreffenden Bundeszentralregisterauskunft vom 4.7.2016.
Nicht gefolgt ist die Kammer den Angaben des Angeklagten hinsichtlich der geltend gemachten Gründe für die Aufnahme und die Beendigung des Studiums der Gesundheitspsychologie.
Der Angeklagte hat das Studium nicht gegen seinen eigenen Wunsch aufgenommen, wie er in der Exploration durch den psychiatrischen Sachverständigen angegeben hat. Er mag mit der Entscheidung für ein Studium oder auch gerade dies Studium der vom Großvater geäußerten Erwartung entsprochen haben; er sah sich zur damaligen Zeit aber nicht zur Aufnahme des Studiums gegen seinen Willen genötigt, wie sich für die Kammer ohne weiteres aus seinen Äußerungen über die Aufnahme des Studiums gegenüber seinem Vater und dem Zeugen Name 06, mit dem er seit seiner Kindheit befreundet war, ergeben hat. Der Zeuge Name 06 hat hierzu bekundet, dass er aufgrund der damaligen Äußerungen des Angeklagten mitbekommen habe, dass dem Angeklagten das Studium anfangs Spaß gemacht habe. Der Zeuge Name 09 - dass er in diesem Punkte die Unwahrheit gesagt hätte, ist für die Kammer auszuschließen - hat erst bekundet, dass sein Sohn anfangs von dem Studium ganz begeistert gewesen sei und sich auch entsprechend geäußert habe, und auf spätere Nachfrage ausdrücklich verneint, dass er den Eindruck gehabt habe, dass sein Sohn wegen der Studienaufnahme unter Druck seitens des Schwiegervaters stehe. Großvater und Enkel seien früher ein Herz und eine Seele gewesen, Reibereien habe es erst nach dem Studienabbruch - der Zeuge hat insoweit nicht differenziert zwischen dem ersten und dem zweiten Abbruch - gegeben. Diese Äußerungen des Angeklagten, der im übrigen den Angaben des Zeugen Name 06 und seines Vaters nicht entgegengetreten ist und bezüglich seines Vaters sogar ausdrücklich angegeben hat, dass er zu diesem ein vertrauensvolles Verhältnis gehabt habe, belegen, dass er zu der Entscheidung für dieses Studium nicht gegen seinen Willen genötigt wurde. Wenn das der Fall gewesen wäre, hätte er sich nicht derart positiv dazu geäußert. Die Behauptung des Verteidigers, der Angeklagte sei aufgrund seiner psychischen Verfassung praktisch nicht in der Lage gewesen, sich anderen gegenüber negativ über sich selbst oder Familienmitglieder zu äußern, trifft nicht zu. Der Vater des Angeklagten hat in diesem Zusammenhang bekundet, dass sein Sohn teilweise auch über den Großvater gemeckert habe. Der Zeuge Name 06 hat hierzu bekundet, dass der Angeklagte in früheren Jahren immer positiv von seinem Großvater gesprochen habe, dies aber in der letzten Zeit anders geworden sei. So habe der Angeklagte etwa geäußert, dass Opa wieder nerve, und sich über den Großvater wegen dessen Umgangs mit seiner Großmutter echauffiert. Gegen die Richtigkeit der vom Verteidiger erhobenen Behauptung spricht schließlich deutlich das Versenden der Textnachrichten durch den Angeklagten am Abend des 7.2.2016 an den Zeugen Name 05, in denen es unter anderem hieß, dass der Alte unmöglich sei, mega nerve und nur herummaule.
Hinsichtlich der Aufgabe des Studiums hält die Kammer für möglich, dass der Angeklagte den Unfall und seine Verletzungen gravierender dargestellt hat, als dies tatsächlich der Fall war, und letztlich als Vorwand für den Abbruch des Studiums genutzt hat. Insoweit fällt auf, dass der Angeklagte lediglich gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen SV 01, aber weder bei der Polizei noch bei seiner Schilderung des Lebenslaufs in der Hauptverhandlung angegeben hat, dass es bei dem Unfall zum Bruch von Fingern gekommen sei, sein Vater hingegen eine Verletzung einer Sehne an der Innenhand und ein Blutversorgungsproblem genannt, von sich aus aber keinerlei Bezug zwischen diesem Unfall und dem Studienabbruch hergestellt hat.
Die Feststellungen zur gesundheitlichen Verfassung des Angeklagten und zu der im Januar 2016 vorgenommenen Operation beruhen außer auf den Angaben des Angeklagten im wesentlichen auf der Verlesung des Schreibens der Kinderärztin Arzt 04 vom 23.2.2017 nebst relevanten Teilen einer Anlage mit einer Aufstellung der Behandlung des Angeklagten durch ihre Praxisvorgängerin Arzt 01 sowie auf der Verlesung der Berichte des Universitätsklinikums Stadt 04, Klinik und Poliklinik für Kinder- und Jugendmedizin - Allgemeine Pädiatrie -, vom 19.1.2006, der Klinik 01 in Stadt 05 vom 14.9.2006, der kardiologischen Gemeinschaftspraxis Stadt 01 vom 19.9.2012, des Hospitals 01 in Stadt 06 vom 1.4.2014, des Krankenhauses 01 Stadt 01 vom 11.1.2016 sowie des Arztes 05 - Radiologiegemeinschaftspraxis 01 Stadt 02 - vom 20.2.2017.
Zum Vorwurf des Mordes hat sich der Angeklagte zu Beginn der Hauptverhandlung im wesentlichen wie folgt eingelassen:
Er wolle gerne aussagen. Es tue ihm alles fürchterlich leid. Er habe nicht die Absicht gehabt, seinen Großvater zu töten. Er sei hingefahren, um den Sachverhalt von Sonntagabend zu erörtern. Es sei darum gegangen, dass sein Großvater während des letzten halben Jahres massiv über seine Großmutter geschimpft habe. Die habe Demenz, Zucker und könne nicht laufen. Die Dinge hätten sich, was ihn betreffe, hoch gesteigert. Er sei nicht mit der Absicht nach Stadt 03 gefahren, seinen Großvater zu töten. Die 1500 € hätten sie erörtert und seinem Großvater sei bewusst gewesen, dass er die Summe abgehoben habe. Es sei um den Pflegedienst für seine Großmutter gegangen. Es habe seit Dezember eine Rechnung gegeben, die auf Drängen des Großvaters habe bezahlt werden sollen. Er habe immer schon Geld für seine Oma abgehoben, immer auch größere Geldbeträge. Die Tat sei nicht wegen Geld erfolgt. Das sei gar kein Thema gewesen. Er habe zu seinem Großvater kommen können, wenn er finanzielle Probleme gehabt hätte, und der habe ihm dann ausgeholfen. Er habe ihn nicht wegen Geld umgebracht. Als er die Anklage bekommen und das gelesen habe, sei er in Tränen ausgebrochen. Er habe seinen Großvater geliebt und tue das immer noch. Opa… Hier hat der Angeklagte begonnen, die Hände vor das Gesicht zu schlagen und zu schluchzen. Tränen waren für die Kammer nicht wahrzunehmen.
Der Angeklagte hat dann weiter im Zusammenhang erklärt: Es tue ihm unendlich leid. Er habe seinen Großvater nicht umbringen oder verletzen wollen. Er sei extra zu ihm gefahren, um die Sache zu klären. Er habe immer im Mittelpunkt gestanden, in der Mitte von allen, wenn etwas mit seiner Oma oder seinen Eltern gewesen sei. Er habe seinen Großvater auch gebeten, doch mit seinen - des Angeklagten - Eltern zu reden, das sei aber nie passiert. Am Montag sei er wirklich nur zum Großvater gefahren, um mit ihm zu sprechen, dass er das ändern müsse und er - der Angeklagte - auch machen könne, was er selbst wolle. Er habe einen Vorstellungstermin zur Altenpflege gehabt, wozu sein Großvater gesagt habe, das sei ihm nicht gut genug. Das Psychologiestudium habe er beenden müssen, weil er einen schweren Unfall mit der Straßenbahn gehabt habe. Auf Drängen des Großvaters habe er dann an der Fachhochschule in Stadt 03 angefangen. Er habe immer versucht zu erreichen, dass sein Großvater zufrieden mit ihm sei. Er sei auch stolz auf seinen Großvater gewesen. Am Freitag vor dem letzten Wochenende sei sein Großvater in Stadt 01 gewesen, um mit seiner - des Angeklagten - Mutter zu sprechen. Ihr gegenüber habe er sich über den Werdegang des Enkels beschwert. Er habe seinen - des Angeklagten - Vater abfällig behandelt und auch an diesem Tag ignoriert. Am Sonntag sei er wieder nach Stadt 01 gekommen, um mit ihm - dem Angeklagten - zu sprechen. Er sei schon ganz böse gewesen. Er habe sich in seinem Zimmer in richtig bedrohlicher Art und Weise hingesetzt; so habe er seinen Großvater zuvor noch nie gesehen. Sein Großvater habe dann zu schimpfen begonnen und ihn aufgefordert, das Psychologiestudium abzuschließen. Der Großvater habe nicht verstanden, dass er das nicht gekonnt habe. Der Großvater habe geäußert, dass er - der Angeklagte - eine Enttäuschung sei. Das habe er immer nur gesagt, wenn er mit ihm alleine gewesen sei. Draußen habe er zu ihm gehalten und seine Hand über ihn gehalten. Am Sonntag sei besprochen worden, dass er am Montag noch einmal zum Großvater nach Stadt 03 komme, weil er - der Angeklagte - noch etwas vorgehabt habe. Er sei dann nach Stadt 03 gefahren, wobei er seinen Hund mitgehabt habe. In den Kofferraum habe er das Eisen gelegt, das er bei Firma 05 gekauft habe. Der Teich sei nämlich undicht gewesen. Er habe Steine abbrechen und den Teich reparieren wollen. Er habe seinen Großvater gefragt, ob er noch einen vernünftigen Hammer habe. Deshalb sei er zu ihm gefahren, nicht, um ihn zu töten. Sein Großvater habe über alles Bescheid gewusst. Als er angekommen sei - die Uhrzeit wisse er nicht genau -, sei er durch den Garten mit dem Hund zum Haus gegangen und habe es durch die Seitentür betreten. Alles sei noch relativ gut gewesen. Sein Großvater habe Tee aufgesetzt. Er habe den Hund mit Opa zum Auto gebracht und ihn dann gefragt, ob er einen Hammer habe für das Brecheisen. Sie hätten das Brecheisen zusammen aus dem Auto genommen und seien zur Garage gegangen. Dort hätten sie einen entsprechenden Hammer aber nicht gefunden. Sie seien dann zurück ins Haus gegangen. Er - der Angeklagte - habe sich neben dem Spiegel befunden. Sein Großvater habe wieder begonnen zu schimpfen und habe geäußert, dass er mit ihm - dem Angeklagten - unzufrieden sei. Das mit Oma müsste anders geregelt werden. Dabei sei alles gut mit Oma gewesen, sie sei fit gewesen. Er - der Angeklagte - habe allerdings die Herzerkrankung gehabt und sein Vater habe sich auch um die Mutter kümmern müssen, die nicht habe laufen können. Sein Großvater sei in dem Gespräch so böse gewesen. Er habe erklärt, dass es so nicht weiter ginge und dass er mit Oma etwas anderes machen müsse. Er habe seinen Großvater gar nicht erkannt in dieser Situation. Er sei ganz anders als sonst gewesen. Er habe über ihn - den Angeklagten - geschimpft und habe damit auch nicht aufgehört, als er seinen Großvater gebeten habe, das zu lassen, dass er ihm sein Leben lassen solle. Er habe ja das Studium nicht beenden können und er habe eine koronare Herzerkrankung. Er habe 4 - 5 Monate gar nichts mehr gekonnt und dann im Januar einen Stent bekommen. Sein Großvater habe gesagt, er sei eine Enttäuschung für ihn und die Familie. Er habe Sätze gesagt, die er von seinem Großvater noch nie gehört habe. Er - der Angeklagte - sei es nicht wert zu leben und sein Vater hätte ihn besser gegen die Wand gespritzt. In dem Moment sei es dann passiert. Er habe dem Großvater nichts tun wollen.
Er wisse nur noch, dass er geschlagen habe. Danach wisse er dann so gut wie nichts mehr. Das erste, was er wieder wisse, dass er im Auto sitzend mit den Eltern telefoniert und auf der Rückfahrt in einer Bäckerei Brot und Brötchen geholt habe. Wie es dann zu Hause gewesen sei, wisse er auch nicht genau. Es sei wie ein Film gewesen, der abgelaufen sei. Irgendwann abends sei er wieder nach Stadt 03 gefahren. Er habe nachsehen wollen, ob er das wirklich gemacht habe. Er habe das gar nicht glauben können. Als er das dann gesehen habe, habe er so vertraute Sachen wie die Aktentasche auf dem Tisch mitgenommen. Die habe sein Großvater immer mitgenommen, wenn er irgendwo hingefahren sei. Ihm habe das so leid getan. Er habe ihn doch immer noch lieb. Er hätte eigentlich ein richtig gutes Verhältnis zu seinem Großvater gehabt. Er sei mit ihm segeln gefahren und habe ihn nach dem Tod seiner Lebensgefährtin regelmäßig Name besucht. Er habe Online-Banking für den Großvater eingerichtet.
Auf Nachfragen hat der Angeklagte zum Geschehen in den letzten Tagen vor der Tat ausgeführt: Die Abhebung der 1500 € am Sonntagabend sei bei dem Besuch des Großvaters an diesem Sonntag besprochen worden. Der Großvater habe gewusst, dass er das Geld abgehoben habe. Von dem Geld habe der Pflegedienst für die Großmutter bezahlt werden sollen. Es stimme, dass die erste Rechnung sich auf ca. 260, 270 € belaufen habe. Es habe aber noch eine weitere, höhere Rechnung ausgestanden. Das restliche Geld sei für Medikamente der Großmutter gewesen. Außerdem habe er immer 200 oder 300 € mehr geholt. Er habe das gesamte Geld immer unter den Drucker zu Hause gelegt. Sein Vater habe das gewusst. Er - der Angeklagte - habe nichts davon angerührt. Bei dem Streit am Sonntag sei es um 185 € gegangen, die er abgehoben habe. Das habe er dem Großvater erklärt. Später sei es darum gegangen, dass der Großvater den Zustand des Hauses und des Kellers gesehen habe. Und es sei um Oma gegangen, wie im letzten halben Jahr immer, und um Mutters Krankheit, das habe der Großvater nicht verstanden. Es sei schon ein heftiger Streit gewesen. Er habe ja am nächsten Tag die Fahrt nach Stadt 03 gemacht, um das zu klären. Der Großvater sei aus Stadt 01 abgehauen. Es habe schon richtig Streit gegeben. Sie hätten besprochen, das am Montag zu klären. Er habe die Beweggründe des Großvaters nicht nachvollziehen können und auch nicht seine Unzufriedenheit mit Oma und Mutter. Bei seiner Großmutter im Zimmer sei es um den Pflegedienst gegangen, dass die Rechnung beglichen werde. Das sei nach dem Streit gewesen. An einem späteren Verhandlungstag hat der Angeklagte zu den Pflegerechnungen ergänzend angegeben, dass sein Großvater gewollt habe, dass die Rechnung bezahlt werde, dass seine Mutter aber gesagt hätte, dass die Bezahlung erst einmal zurückgestellt werden solle. Die erste Rechnung sei über einen Zeitraum von zehn Tagen und die zweite über einen Zeitraum von 21 Tagen gegangen. Die zweite Rechnung sei noch nicht geschickt worden.
In Stadt 12 habe er eine Frau besucht, deren Nummer er aus dem Internet gehabt habe und die er häufiger angerufen habe. Sie sei kaum zu erreichen gewesen. Der Besuch werde zwischen 21:00 und 22:00 Uhr nach der ersten Abhebung gewesen sein. Er habe erst 200 € abgehoben, dann die Frau besucht und dann noch einmal 1300 € abgehoben. Er habe zunächst 200 € abgehoben, weil das ganze zu viel gewesen sei. Er dachte, es sei blöd, mit dem ganzen Geld zu der Frau zu gehen. Die Frau habe von ihm 100 € erhalten. Das sei aber kein Geld des Großvaters gewesen, es sei sein eigenes Geld gewesen. Auf die Frage, warum er vor dem Besuch der Prostituierten überhaupt Geld abgehoben habe, wenn er eigenes Geld gehabt habe und Bedenken bekommen habe, Geldbeträge beim Besuch der Prostituierten bei sich zu haben, hat der Angeklagte nichts erwidert. Die Frage, ob es sich bei den Abhebungen ab 22:00 Uhr um Nachschub für die Prostituierte gehandelt habe, hat der Angeklagte entschieden verneint. Er habe den vollständigen Betrag von 1500 € unter den Drucker neben dem Aquarium zu Hause gelegt. Er habe seinem Vater gesagt, dass dort das Geld wegen der Rechnung für den Pflegedienst liege. Das habe er ihm am Mittwoch gesagt. Er sei an das Geld nicht drangegangen. Er sei zwischen Mitternacht und 2:00 Uhr wieder zurück in Stadt 01 gewesen und habe dann bis morgens 7:00 Uhr, 7:30 Uhr geschlafen. Er habe sodann seinen Hund ausgeführt, seinen Vater gefragt, ob der das Auto brauche, und sei dann nach Stadt 03 gefahren. Erst habe er getankt, dann habe er das Brecheisen bei Firma 05 gekauft. Den Hund habe er nach Stadt 03 mitgenommen. Auf Nachfrage danach, ob er auch bei der Firma 06 gewesen sei, hat der Angeklagte dies bestätigt und angegeben, dass es stimme, dass er dort 950 € abgehoben habe. Dieser Betrag sei für das Haus gewesen. Am Eingang sei die Dachrinne kaputt gewesen. Das habe repariert werden sollen. Er habe das Geld abholen dürfen, sowohl die 1500 € am Vorabend als auch die 950 € an diesem Morgen. Zu den Arbeiten hat der Angeklagte weiter ausgeführt, dass der Abfluss im Keller kaputt gewesen sei und in das Badezimmer neue Fliesen und neue Rohre hätten kommen sollen. Neben dem Badezimmer habe auch der Dachüberstand renoviert werden sollen, weil die Rinnenverkleidung dort abfalle. Solche Arbeiten hätten sein Vater und er - der Angeklagte - immer selbst gemacht. Die 950 € seien für das Vordach bestimmt gewesen. Einen Kostenvoranschlag oder andere schriftliche Unterlagen habe es nicht gegeben. Sein Großvater habe gesagt, dass er mal 900 - 1000 € abholen solle. Das sei ja immer pauschal gewesen, jahrelang sei das so gemacht worden. An einem späteren Verhandlungstag hat der Angeklagte noch einmal angegeben, dass die 950 € für die Instandsetzung des Daches vor dem Haus gewesen seien. Darüber sei schon im Herbst gesprochen worden. Er habe diese Arbeiten zusammen mit dem Vater vornehmen sollen. Er - der Angeklagte - habe überschlagen, was für die Arbeiten gebraucht würde. Sie hätten neu dämmen und die Palisaden neu machen müssen. Sie hätten so etwas auch sonst selber gemacht und das Material sei immer gekauft worden. Es sei um einen Bereich des Hauses vom Carport bis zum Fenster gegangen. Dort sei immer durch die innen liegende Regenrinne Wasser in das Zimmer der Großmutter gelaufen. Zu ihrem Zimmer gehöre das Fenster rechts von der Haustür unten. Außen sei Schiefer, darunter Holz oder PVC. Es seien schon oft Arbeiten am Haus vorgenommen worden. Wenn sich dann eine Differenz zwischen seiner Schätzung und den tatsächlichen Kosten ergeben hätte, dann wäre das dem Großvater egal gewesen, auch wenn es sich um 350 oder 500 € gehandelt hätte. Das sei alles kein Problem gewesen. Der Großvater habe nur wissen wollen, wofür etwas abgeholt worden war. Eine Differenz sei ihm egal gewesen. Es sei ja auch für sein Haus gewesen. Streit um Geld habe es eigentlich nie gegeben. Von sich aus hat der Angeklagte keine Angabe zum Verbleib der 950 € gemacht. Als sein Verteidiger angegeben hat, dass er dieses Geld vor seiner Festnahme für sich ausgegeben habe, hat der Angeklagte dem nicht widersprochen. Als er später darauf hingewiesen worden ist, dass sein Vater bei seiner zeugenschaftlichen Vernehmung angegeben habe, er habe einen Betrag von ca. 1000 € im Schrank bei der Großmutter gefunden, was er - der Angeklagte - in seiner Einlassung nicht erwähnt habe, hat der Angeklagte erwidert, dass er danach ja auch nicht gefragt worden sei.
Bezogen auf das Kerngeschehen hat der Angeklagte auf Nachfragen weiter angegeben, dass sein Großvater, als sie den Hund zum Auto gebracht hätten, gesagt hätte, dass er das Brecheisen mit rausnehmen solle. In der Garage hätten sie dann keinen passenden Hammer gefunden. Es sei richtig, dass sie an dem Esstisch in dem großen Raum gesessen hätten, als der Großvater ihn beschimpft habe. Das sei schon in der Garage angefangen. Seine Aggression sei ihm - dem Angeklagten - so seltsam vorgekommen. Sie hätten dann am Tisch gesessen und Tee getrunken. Da seien Beschimpfungen gekommen, seine Unzufriedenheit. Als sie hätten aufstehen wollen, habe der Großvater die Sätze gesagt, dann sei ihm - dem Angeklagten - das passiert. Aufgestanden seien sie, um das Haus zu verlassen. Sein Großvater habe zur Bank gewollt, um dort ein Extrakonto für die Großmutter einzurichten. Er - der Angeklagte - habe von diesem beabsichtigten Gespräch mit Frau Name 29 von der Bank gewusst. Auf die Frage, wie er zugeschlagen habe, hat der Angeklagte geäußert, dass er am Tisch gesessen habe. Der Großvater sei zur Tür hingegangen, er - der Angeklagte - sei am Spiegel gewesen. Er habe nicht im Sitzen, sondern im Aufstehen zugeschlagen. Als der Großvater diese Wörter gesagt habe, habe er zugeschlagen. Der Großvater sei der Wohnungstür am nächsten gewesen und sei dann auf dem Weg zur Küche hingefallen. Ob der Großvater beim Zuschlagen von ihm abgewandt gewesen sei, wisse er nicht. Er habe nur diesen Satz gehört und habe zugeschlagen. Er kriege den Ablauf nicht hin. Das sei verschwunden. Das habe er auch dem Sachverständigen SV 01 gesagt. Er wisse nicht mehr, wie oft er zugeschlagen habe. Ob sein Großvater etwas gesagt oder geschrien oder geweint habe, als er zugeschlagen habe, wisse er nicht. Er wisse nur, dass im Fernsehen die Sendung Serie 01 gelaufen sei. Dann habe es bei ihm ausgesetzt. Wenn die Gerichtsmedizinerin es so sage, dann stimme es wohl, dass er noch zugeschlagen habe, als sein Großvater am Boden gelegen habe. Er wisse nichts davon, dass er 14 Mal zugeschlagen habe. Er sei doch kein Monster. Auf die Frage, wo sich der Körper seines Großvaters zum Schluss befunden habe, hat der Angeklagte geantwortet, dass er sich im Bad befunden habe. Er müsse seinen Großvater dahin gezogen haben, wie solle der denn sonst dorthin gekommen sein. Sein Großvater sei voll angezogen gewesen. Vielleicht sei das Portemonnaie dabei rausgefallen. Er habe damit nichts gemacht. Er habe es nicht wegen Geld getan, das beteure er. Auf die Frage, ob es zwischendurch eine Störung gegeben habe, hat der Angeklagte angegeben, dass die Mieterin zwischendurch gekommen sei und sein Großvater die Tür aufgemacht habe. Auf die Frage, ob es nach dem Zuschlagen geklingelt habe, hat der Angeklagte angegeben, das könne sein. Er wisse es nicht. Es könne sein, dass das Telefon geklingelt habe. Er wisse nur, dass der Fernseher gelaufen sei. Die Aussage der Mieter aus dem Haus kenne er. Er kriege das nicht auf die Reihe. Da sei ein Blackout bei ihm. Das erste, was er wieder wisse, sei, dass er mit dem Hund im Auto gewesen sei und in der Bäckerei Brot und Brötchen gekauft habe. Abends sei er noch einmal hingefahren, um sich zu versichern, ob er das getan habe. Er habe sich nicht vorstellen können, das wirklich getan zu haben. Er habe geguckt und Sachen gepackt. Er habe gewusst, dass sein Großvater die Wohnung immer gern sauber gehabt hätte. Auf die Frage, ob er Spuren beseitigt habe, hat der Angeklagte erklärt, dass er die ganze Zeit gezittert habe. Nein, Spuren habe er nicht beseitigt. Er habe gedacht, dass er das so nicht hinterlassen könne. Opa hätte es nicht gerne dreckig gehabt. Er habe sich Fliesen und Raufasertapete vorgenommen. Der Verlauf der weiteren Tage sei surreal gewesen. Er sei bei Eltern und Freunden gewesen, er habe sich verabschiedet. Nach der Reise nach Stadt 13 habe er geschaut. Er habe einfach versucht, weiterzumachen und zu leben. Die Reise, über die er mit seinem Freund gesprochen habe, sei für die Eltern bestimmt gewesen. Es stimme aber, dass er gegenüber dem Freund nur von einer Person gesprochen habe. Er habe ja immer einmal auch nach einer Reise mit den Eltern gesucht. Auf die Frage, ob er das auch zu dieser Zeit, als es der Mutter gesundheitlich schlecht gegangen sei, getan habe, hat der Angeklagte geantwortet, dass das gar nicht möglich gewesen wäre. Seine Mutter habe zu dieser Zeit aus Gesundheitsgründen nicht fliegen können. Er habe aber nicht nur wegen einer Reise nach Stadt 13 gesucht. Er habe auch Anfang des Jahres nach einer Reise für zwei Personen gesucht, die für die Mutter möglich gewesen wäre. Es sei richtig, dass sich die Mieterin bei ihm telefonisch gemeldet und er ihr gesagt habe, dass er annehme, dass sein Großvater nach Stadt 10 gefahren sei. Er sei auch von der anderen Zeugin, der Enkelin der Bekannten seines Großvaters, angerufen worden und habe ihr mit einer SMS erzählt, dass sein Großvater überraschend verreist sei. Es stimme auch, dass sich Frau Name 12 selbst noch einmal bei ihm telefonisch gemeldet habe. Er habe beichten und sich spätestens am Dienstag nach dem Wochenende stellen wollen. Ihm sei an dem Samstag nach der Tat bewusst geworden, dass er etwas Schreckliches getan hätte. Der Druck sei auch zu groß geworden. Auf die Textmitteilungen an den Zeugen Name 05 am Vorabend der Tat angesprochen - die Nachrichten sind ihm wörtlich vorgehalten worden -, hat der Angeklagte erklärt, dass das klipp und klar nicht habe bedeuten sollen, dass er seinen Großvater habe umbringen wollen. Es habe schlicht und einfach bedeutet, dass er mit der Situation nicht zufrieden gewesen sei. Das habe sich auf die Besuche bezogen. Er habe sich mit der Äußerung Luft gemacht. Sein Großvater sei regelmäßig nach Stadt 01 gekommen. Die Besuche hätten recht freundlich angefangen. Dann habe er immer begonnen, die Großmutter unter Druck zu setzen, z.B. dass er das Haus verkaufen wolle. Das sei Oma nah gegangen und sie sei dann aufgeregt gewesen. Das habe einfach weg müssen. Seine Wortwahl sei unglücklich gewesen. Er habe die Mitteilungen während der Fahrt abgesandt. Es klinge zwar anders, so sei es aber nicht gemeint gewesen. Auf die Frage, ob er bei der Polizei Angaben zum Vorwurf gemacht habe, hat der Angeklagte dies bestätigt. Auf weitere Frage, was die Polizei ihm bei ihrem ersten Erscheinen gesagt habe, hat er angegeben, dass ihm erst einmal gar nichts gesagt worden sei. Er sei einfach festgenommen worden. Er sei nicht belehrt worden. Er habe das Klingeln der Polizei zuerst nicht mitbekommen, weil er im Bad gewesen sei. Sonntags sei immer die Klingel abgestellt gewesen. Er habe dann nach dem Schlüssel gesucht und die Tür aufgemacht. Auf erneute Frage, was ihm seitens der Polizei dann gesagt worden sei, hat der Angeklagte angegeben, dass er nur geheult habe wie ein Schlosshund. Er wisse nur noch, dass der Beamte gesagt habe, er - der Angeklagte - wäre ja nicht ganz doof, er hätte studiert, er solle mal eine Aussage machen. Auf weitere Nachfragen hat der Angeklagte sodann angegeben, dass es richtig sei, dass ihm gesagt worden sei, dass der Verdacht bestehe, dass er seinen Großvater getötet habe. Er sei auch dahin belehrt worden, dass er nichts sagen müsse. Über sein Recht auf Hinzuziehung eines Verteidigers sei er nicht belehrt worden. Er habe geäußert, dass er besser einen Verteidiger nehme. Dann sei diese Äußerung gekommen, dass er ja nicht dumm sei und eine Aussage machen solle. Während der Fahrt von Stadt 01 nach Stadt 02 sei er nicht belehrt worden. Er habe im Präsidium belehrt werden sollen und das sei auch nicht gemacht worden. Die Unterschrift auf dem Belehrungsformular des KHK Name 19 stamme von ihm. Auf die Frage, warum er dieses Formular unterschrieben habe, wenn er doch nicht belehrt worden sei, hat der Angeklagte angegeben, dass er nur da gesessen habe und völlig fertig mit den Nerven gewesen sei. Der Angeklagte hat weiter bestätigt, dass auch die Unterschrift unter dem Belehrungsvordruck eingangs des Protokolls der Beschuldigtenvernehmung von ihm geleistet worden sei. Nach der Vernehmung des Zeugen Name 19 hat sich der Angeklagte später dazu ergänzend geäußert. Die Angaben, die der Zeuge Name 19 dazu gemacht habe, seien nicht richtig. Dass die Aussage des Zeugen nicht stimme, ergebe sich schon daraus, dass der Zeuge behauptet habe, während der Fahrt neben ihm gesessen zu haben. In Wirklichkeit habe Name 19 doch am Steuer gesessen und der andere Beamte habe neben ihm hinten im Wagen, einem dunklen Fahrzeug, gesessen. Name 19 habe ihn im Wagen nicht belehrt. Er habe ihn lediglich gefragt, ob er schon belehrt worden sei, was er - der Angeklagte - verneint habe. Daraufhin habe der Zeuge Name 19 erklärt, dass das dann in Stadt 02 passieren werde. Ein Gespräch darüber, wie man ohne Geld einen Anwalt nehmen könne, sei in keinster Weise passiert. An die Unterzeichnung des Belehrungsformulars könne er sich nicht erinnern. Zum Inhalt seiner Angaben bei der Beschuldigtenvernehmung hat der Angeklagte keine Angaben machen wollen. Anders, als vom Verteidiger in seinem Plädoyer später behauptet worden ist, ist der Angeklagte daraufhin auch nicht mit Äußerungen aus dem Protokoll konfrontiert worden. Der Angeklagte hat weiter angegeben, dass er mit dem Mithäftling Name 27 während der Haft gesprochen habe. Was Herr Name 27 später gesagt habe, habe ihn sehr getroffen. Name 27 habe im Übrigen auch seine - des Angeklagten - Anklageschrift gelesen. Name 27 habe ihn wahrheitswidrig belastet.
Hinsichtlich seiner eigenen finanziellen Verhältnisse und der seiner Eltern hat der Angeklagte bestätigt, dass er nach Aufgabe seiner Tätigkeit als Lagerarbeiter über keine Einnahmen mehr verfügt habe. Es stimme, dass es auf seinem Konto teils Rückbuchungen gegeben habe. Die habe es gegeben, weil nie Geld auf dem Konto gewesen sei und er auch länger krank gewesen sei. Er habe das Geld immer bar eingezahlt. Das sei Geld von seiner Oma, seiner Mutter oder dem Großvater gewesen. Sie hätten ihn immer finanziell unterstützt. Er habe nie finanzielle Sorgen gehabt. Was er genau bekommen habe, könne er nicht sagen. Von Opa habe er meistens Bargeld bekommen. Es stimme, dass die EC-Karte seiner Großmutter in seinem Besitz gewesen sei und er damit abgehoben habe. Sein Großvater habe das alles im Wege des Online-Bankings kontrolliert. Die 750 € habe er seiner Großmutter zu Hause hingelegt und davon für sie eingekauft. Er habe da drangehen dürfen, wenn er gewollt habe. Es stimme also nicht, dass er finanzielle Probleme gehabt habe. Die habe er immer ausgleichen können. Wenn so etwas gewesen sei, dann habe er sofort seine Eltern, Opa oder Oma gefragt. Er habe sich immer sofort reingekniet. Die Bareinzahlungen auf sein eigenes Konto habe sämtlich er selbst vorgenommen. Auf die Frage, ob es sich bei den von ihm bar eingezahlten Beträgen um vom Konto des Großvaters abgehobenes Geld gehandelt habe, hat der Angeklagte ursprünglich geäußert, dass es sich teilweise um Geld des Großvaters und teilweise um das Gehalt von Firma 01 gehandelt habe. Auf den Vorhalt, dass sein Lohn doch überwiesen worden sei, hat der Angeklagte dann geschwiegen. Er hat weiter mehrfach erklärt, dass alle von ihm vorgenommenen Abhebungen mit seinem Großvater abgesprochen gewesen seien. Als der Angeklagte an einem weiteren Verhandlungstag darauf angesprochen worden ist, dass mit der in seinem Besitz befindlich gewesenen EC-Karte zwischen August 2015 bis Rosenmontag 2016 19.460 € abgehoben wurden, hat seine Erwiderung zunächst gelautet: „Aber nicht von mir.“ Als ihm dann vorgehalten worden ist, dass Einzahlungen und Abflüsse von seinem Konto in der Höhe von 7000 - 8000 € zwischen August 2015 und Anfang Februar 2016 erfolgt seien, und er gefragt worden ist, woher das Geld denn sonst gekommen sein solle, wenn nicht vom Konto des Großvaters, hat der Angeklagte geantwortet, dass er zur Oma oder zu seinem Großvater habe gehen können. Auf Vorhalt, dass mehr dafür spreche, dass er Gelder auf seine Konten eingezahlt habe, die er zuvor vom Konto des Großvaters abgehoben habe, hat der Angeklagte nunmehr erwidert, dass er das auch getan habe. Sein Großvater habe davon gewusst. Er habe nichts verheimlicht. Er habe seinem Großvater gesagt, dass er da ein Problem habe, und ihn gefragt, ob er das abholen und einzahlen könne.
Seinen Eltern habe der Großvater vor einigen Jahren mal unter die Arme gegriffen. Im letzten Jahr hätten seine Eltern aber kein Geld von seinem Großvater bezogen. Auf Nachfrage dazu, ob von seinem eigenen Konto die Geschäftsraummiete der Mutter an deren Vermieter überwiesen worden sei, hat der Angeklagte angegeben, dass dies erfolgt sei, weil das Konto seiner Mutter zugemacht worden sei. Das Geld habe ihm jeweils seine Mutter gegeben. Auf Nachfrage, ob es sich nicht um Geld vom Konto des Großvaters gehandelt habe, hat der Angeklagte dann angegeben, dass das einmal der Fall gewesen sei. Er habe Opa gefragt, ob er aushelfen könne, womit dieser einverstanden gewesen sei.
Auf Nachfrage, warum er im Freundeskreis unzutreffende Angaben über seine Ausbildung gemacht habe, hat der Angeklagte geantwortet, dass er sich natürlich geschützt habe. Alle seien erfolgreich gewesen, nur er sei so „rumgedümpelt“.
Soweit die Einlassung des Angeklagten im Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen steht, ist sie aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme widerlegt.
Der eigentlichen Beweiswürdigung ist vorauszuschicken, dass die Kammer berechtigt und damit, wie sich aus der in § 244 Abs. 2 StPO normierten Amtsaufklärungspflicht unmittelbar ergibt, auch verpflichtet ist, sich im Rahmen dieser Beweiswürdigung mit sämtlichen Äußerungen des Angeklagten während des Ermittlungsverfahrens und in der Hauptverhandlung zu befassen. Insbesondere gilt dies auch für die Angaben, die der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung als Beschuldigter am 14.2.2016 gemacht hat. Zunächst waren die Polizeibeamten nicht gehindert, nicht lange nach der Festnahme eine Vernehmung durchzuführen. Die Festnahme war mittags, nicht zur Nachtzeit erfolgt; Umstände, die einer unmittelbaren Durchführung der Vernehmung entgegenstanden, waren weder ersichtlich noch sind solche vom Angeklagten damals oder während der Hauptverhandlung geltend gemacht worden. Dass nach allgemeiner und auch der Kammer bekannter kriminalistischer Erfahrung bei einer Vernehmung in den ersten Stunden nach einer Festnahme eher mit der Aufklärung dienlichen Angaben des betreffenden Beschuldigten zu rechnen ist als bei einer späteren Vernehmung, stand der Zulässigkeit der Vernehmung nicht entgegen. Der Angeklagte ist anlässlich seiner Festnahme sowie zu Beginn der Vernehmung mehrfach unter Eröffnung des Vorwurfs über seine Rechte, keine Angaben machen zu müssen und zunächst mit einem Verteidiger sprechen zu können, belehrt worden. Dass ihm gesagt worden war, dass er im Verdacht stehe, seinen Großvater umgebracht, d.h. gewaltsam getötet zu haben, und er weiter darauf hingewiesen wurde, dass er nichts sagen müsse, hat der Angeklagte - wenn auch ohne Einzelheiten - selbst eingeräumt. Seine weitergehende Behauptung, ihm sei, als er geäußert habe, dass es für ihn wohl besser sei, einen Rechtsanwalt zu nehmen, lediglich gesagt worden, dass er doch nicht dumm sei und eine Aussage machen solle, ist unzutreffend. Gegen die Richtigkeit dieser Behauptung spricht bereits, dass sie völlig unkonkret ist. Der Angeklagte hat - auch auf Nachfragen der Kammer - völlig offen gelassen, wer ihm wo und zu welchem Zeitpunkt so etwas gesagt haben soll. Angesichts dessen, dass er im Gegensatz zu seiner ursprünglichen Angabe, von der Festnahme und dem Folgegeschehen praktisch nichts mitbekommen habe und lediglich geheult zu haben wie ein Schlosshund, während der Vernehmung der Zeugen KHK Name 19 und Name 20 eine konkrete Erinnerung daran gehabt hat, dass nicht der zunächst vernommene Beamte (Name 19), sondern dessen dünnerer Begleiter neben ihm im Fond des Wagens gesessen habe, wäre auch bezüglich anderer Einzelheiten eine Erinnerung des Angeklagten zu erwarten gewesen. KHK`in Name 18 ist als Zeugin zu den Umständen der Festnahme vernommen worden und hat das Geschehen entsprechend den oben getroffenen Feststellungen geschildert. Die Zeugin hat sich insbesondere darum bemüht, zwischen ihrer originären Erinnerung und den durch das Lesen ihres damaligen Festnahmeberichts wieder in Erinnerung gerufenen Umständen zu unterscheiden. Ihre Angabe, dass dem Angeklagten zu Beginn des Einsatzes sinngemäß - den konkreten Wortlaut hatte sie nicht mehr in Erinnerung - eröffnet worden sei, dass er eines Tötungsdelikts zum Nachteil seines Großvaters verdächtig sei, findet Bestätigung in dem von KHK Name 30 erstellten Durchsuchungsbericht vom 14.2.2016, in dem ausdrücklich ausgeführt worden ist, dass dem Beschuldigten nach dem Aufschließen der Haustür erklärt wurde, dass es um Ermittlungen bezüglich eines Tötungsdelikts gehe, bei dem er verdächtigt werde, seinen Großvater getötet zu haben. Die Zeugin hat weiter bekundet, dass sie eine konkrete Erinnerung daran habe, dass der Beschuldigte in ihrer Hörweite von einem Kollegen - um wen es sich gehandelt habe, könne sie nicht mehr sagen - belehrt worden sei. Weil sie nicht die ganze Belehrung mitbekommen habe, habe sie den Angeklagten vorsichtshalber noch einmal über seine Rechte belehrt und ihn dabei insbesondere auch darauf hingewiesen, dass er zunächst einen Rechtsanwalt hinzuziehen könne. An den Wortlaut könne sie sich nicht mehr erinnern. Der Angeklagte habe das auch verstanden. Sie erinnere sich nämlich daran, dass er, als sie ihn nach der Beschuldigtenvernehmung, an der sie nicht teilgenommen habe, aus dem Vernehmungszimmer abgeholt habe, in einem Telefonat mit seinem Vater ausdrücklich laut gesagt habe, dass er freundlich behandelt worden sei und keinen Anwalt gewollt habe. Dem Umstand, dass die Zeugin in ihren Bericht „Festnahmeverhalten Familie Name 21“ die Erteilung der Belehrung nicht aufgenommen hat, hat die Kammer keine besondere gegen die Richtigkeit ihrer Bekundung sprechende Bedeutung beigemessen. Angesichts dessen, dass der Angeklagte sich während der Festnahme und bis zum Abtransport durch KHK Name 19 und KHK Name 20 zu dem Vorwurf überhaupt nicht geäußert hat, kam der Erteilung der Belehrung aus Sicht der Zeugin zum damaligen Zeitpunkt sicherlich keine entscheidende Bedeutung zu. Der Zeuge Name 19 hat unter anderem bekundet, dass er an die Umstände der Festnahme noch eine gute Erinnerung habe. Er habe an dem Einsatz als Mitarbeiter des Kriminaldauerdienstes teilgenommen. Er wisse noch, dass ein Reporter der Bildzeitung bei ihrem Eintreffen bereits in der Nähe des Hauses gewesen sei, obwohl diesem Reporter zuvor bei einem Anruf keine Informationen gegeben worden seien. Dem Angeklagten sei unmittelbar zu Beginn gesagt worden, dass es um den Vorwurf der Tötung des Großvaters gehe; ob der Name gefallen sei, wisse er nicht mehr. Der Angeklagte habe dies äußerlich unbewegt zur Kenntnis genommen. Er sei auch während der weiteren Maßnahme sehr ruhig geblieben, habe sogar versucht, seine Großmutter, die nach seinem - des Zeugen - Eindruck dement sei, zu beschwichtigen. Der Angeklagte sei nur einmal laut geworden, als es um ein Medikament für ihn gegangen sei. Der Angeklagte sei dann von ihm gemeinsam mit dem Kollegen Name 20 mit einem Dienstwagen von Stadt 01 nach Stadt 02 zum Polizeigewahrsam gebracht worden und von ihm - dem Zeugen Name 19 - während der Fahrt über seine Rechte belehrt worden. Der Angeklagte habe hinten gesessen und einer von ihnen habe daneben gesessen. Er vermute, dass er selbst das gewesen sei, sei aber nicht zu 100 Prozent sicher. Er sei jedenfalls auf der Hinfahrt nach Stadt 01 Beifahrer gewesen. Mit dem Angeklagten gesprochen habe nur er. Im Fahrzeug habe er lediglich von einem schwerwiegenden Vorwurf gesprochen, weil er ja mitbekommen habe, dass dem Angeklagten bereits gesagt worden sei, dass es um die Tötung des Großvaters gehe. Die Belehrung habe das zum Inhalt gehabt, was er später schriftlich festgehalten habe, dass der Angeklagte keine Angaben machen müsse, jederzeit mit einem Verteidiger sprechen und auch einzelne Beweiserhebungen zu seiner Entlastung beantragen könne. Auf seine Nachfrage habe der Angeklagte bestätigt, dass er verstanden habe, was ihm gesagt worden sei. Der Angeklagte habe dann angesprochen, dass er sich als Azubi keinen Rechtsanwalt leisten könne, worauf er dem Angeklagten erklärt habe, dass ihm, auch wenn er kein Geld habe, ein Rechtsanwalt zur Seite gestellt werde. Einzelheiten würden ihm die Kollegen in Stadt 02 weiter erklären. Der Angeklagte habe während der Fahrt keine weitere Äußerung getan. Er habe nicht den Eindruck gehabt, dass der Angeklagte psychisch beeinträchtigt gewesen sei. Er habe seinem Kollegen danach noch gesagt, dass der Festgenommene doch sehr abgezockt sei. An die Unterzeichnung des Belehrungsformulars im Stadt 02 Polizeigewahrsam habe er keine gute Erinnerung mehr. Den handschriftlichen Zusatz „Tötungsdelikt“ habe er vorgenommen. Üblicherweise gehe er den Inhalt vor dem Unterschreiben noch einmal kurz durch. Eine konkrete Erinnerung habe er in diesem Fall nicht mehr. Ob der Angeklagte ein Exemplar des Formulars erhalten habe, wisse er ebenfalls nicht mehr. Der Zeuge Name 20 hat unter anderem bekundet, dass er sicher wisse, dass sein Kollege den Angeklagten belehrt habe, direkt beim Start oder kurz nach Antritt der Fahrt. Bei dem Transport habe es sich im Grunde um eine Standardsituation gehandelt, weshalb er nicht alle Einzelheiten mehr in Erinnerung habe. Er habe aber ein Bild des Angeklagten vor Augen, wie er neben ihm gesessen habe. Er - der Zeuge Name 20 - habe nicht mit dem Angeklagten gesprochen. Nach der Belehrung durch den Kollegen - es habe sich um die klassische Beschuldigtenbelehrung gehandelt, die er, der Zeuge, nicht im konkreten Wortlaut wiedergeben könne - sei dann die Frage des Angeklagten gekommen, wie man an einen Anwalt komme, wenn man kein Geld habe. Die Erinnerung an diese Nachfrage des Angeklagten sei ihm nach dem Lesen des Aktenstücks sicher wiedergekommen. Der Angeklagte sei äußerlich unbewegt gewesen, was ihm - dem Zeugen - aufgefallen sei. Er sei total regungslos gewesen. Bei der Unterzeichnung des Belehrungsformulars in Stadt 02 sei er - der Zeuge Name 20 - nicht dabei gewesen. Die Angaben der Zeugin Name 18 und der Zeugen Name 19 und Name 20 stehen, was die Eröffnung des Vorwurfs und die Belehrungen angeht, zueinander nicht im Widerspruch; dass sie auch hinsichtlich gemeinsam wahrgenommener Vorgänge nicht deckungsgleich sind, bietet angesichts des Zeitablaufs und des merklichen Bemühens aller drei Zeugen um eine objektive Wiedergabe des erlebten Geschehens keinen Anlass, an ihren Bekundungen zu zweifeln. Der Einwand des Angeklagten, dass die Aussage des Zeugen Name 19 schon deshalb nicht stimmen könne, weil der Zeuge entgegen seiner Aussage am Steuer des Wagens gesessen habe, unterstellt zum einen, dass der Zeuge dies bekundet habe - tatsächlich hat der Zeuge, wie vorstehend wiedergegeben worden ist, jedoch lediglich vermutet, neben dem Angeklagten gesessen zu haben - und erscheint der Kammer im übrigen auch unbegründet hinsichtlich der Schlussfolgerung und zwar sowohl unter dem Aspekt einer absichtlichen wie einer versehentlichen Falschaussage. Bei der Erteilung der Belehrung handelte es sich für den seit langen Jahren im Dienst befindlichen Beamten um einen ganz üblichen Vorgang, der keiner besonderen Vorbereitung bedurfte und selbstverständlich auch dann erfolgen konnte, wenn der Belehrende das Fahrzeug führte. Die Kammer hat allen drei Zeugen bezüglich der erteilten Belehrungen uneingeschränkt Glauben geschenkt. Zur Überzeugung der Kammer ist insbesondere auszuschließen, dass sich die Zeugen Name 19 und Name 20 dahin abgesprochen hätten, den Sachverhalt absichtlich falsch darzustellen, und dass der Zeuge Name 19 unmittelbar nach dem Einsatz einen in wesentlichen Punkten absichtlich wahrheitswidrigen Bericht zu den Akten gegeben hätte.
Zum Inhalt der Beschuldigtenvernehmung vom 14.2.2016 einschließlich der vorab erteilten Belehrung hat die Kammer alle drei Beamten, die daran mitgewirkt haben, als Zeugen vernommen. Alle drei Zeugen haben bekundet, dass sie von den dem Angeklagten bereits erteilten Belehrungen keine Kenntnis gehabt hätten und dass der Angeklagte, der anfangs sehr ruhig gewirkt habe, zunächst durch KHK Name 23 belehrt worden sei, der dabei das aktuelle Belehrungsformular, das anschließend vom Angeklagten unterschrieben worden sei, durchgegangen sei. Die Zeugin Name 24 hat im einzelnen angegeben, dass der Angeklagte auch qualifiziert belehrt worden sei, weil er bei Kollegen schon ausgesagt habe, dass er der Täter sei. Er sei darauf hingewiesen worden, dass diese Angaben nicht verwertet werden dürften. Eine konkrete Erinnerung daran, welche Punkte angesprochen worden seien, habe sie allerdings nicht. Sie wisse noch, dass der Kollege Name 23 zu Beginn gesagt habe: „Herr Name 21, ich belehre Sie jetzt.“ Sie habe dann vielleicht auch innerlich abgeschaltet. Sie meine, dass Herr Name 23 den Angeklagten noch gefragt habe, ob er nicht einen Verteidiger haben wolle und der Angeklagte erwidert habe, er wolle keinen. Für sie habe sich der Eindruck ergeben, dass der Angeklagte es endlich erzählen wolle. Er habe auch gesagt, dass er überlegt habe, zur Beichte zu gehen oder sich zu stellen. Der Zeuge Name 23 hat zur Frage der Belehrung bekundet, dass der Angeklagte durch ihn ausführlich belehrt worden sei. Er habe das Formular wörtlich vorgelesen, allerdings nicht in der „Ich-Form“. Er habe den Angeklagten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er jederzeit und auch jetzt die Möglichkeit habe, sich mit einem Rechtsanwalt zu beraten. Der Angeklagte habe von vornherein darauf bestanden, dass er keinen Rechtsanwalt benötige. Er brauche keinen und wolle bei der Polizei aussagen. Er - der Zeuge Name 23 - habe dem Angeklagten sogar gesagt, dass er ihm wegen der Schwere des Vorwurfs raten würde, einen Anwalt zu nehmen, das habe der Angeklagte aber nicht gewollt. Der Zeuge Name 25, Leiter des KK 11, hat bekundet, dass der Angeklagte anfangs überhaupt nicht bestürzt gewirkt habe. Das habe sich im Laufe der Vernehmung dann geändert. Nach der Vornahme der Belehrung entsprechend dem Formular sei dem Angeklagten einzelnes noch einmal erklärt worden, um es ganz deutlich zu machen. Der Angeklagte habe sich dann an ihn mit der Frage gewendet, was er - der Zeuge - denn meine, ob er aussagen solle oder nicht und ob er einen Anwalt beauftragen solle oder nicht, worauf er - der Zeuge - erwidert habe, dass das seine Entscheidung sei. Der Angeklagte habe dann gefragt, was denn günstiger für ihn sei. Er habe dem Angeklagten dann gesagt, dass darüber nicht die Polizei entscheide, sondern später das Gericht. Der Angeklagte habe dann geäußert, dass er ohnehin beichten gewollt habe und jetzt auch aussagen wolle. Dann habe er unterschrieben. Dass die Angaben aller drei Zeugen bezüglich der Belehrung über den Kern hinaus, dass KHK Name 23 das Belehrungsformular laut durchging, teils deutlich divergieren, hat die Kammer nicht verkannt, wobei die Angaben der Zeugin Name 24 bezüglich der Erteilung einer qualifizierten Belehrung am wenigsten zuverlässig erscheinen, weil hierfür aufgrund des Schweigens des Angeklagten zum Tatvorwurf anlässlich seiner Festnahme keinerlei Anlass bestand. Zweifel an der Schilderung aller drei Zeugen, dass KHK Name 23 die Belehrung anhand des entsprechenden Formulars vorgenommen habe, haben sich für die Kammer daraus allerdings nicht ergeben. Dass dem Angeklagten nicht gesagt worden wäre, dass er jederzeit und auch vor der Vernehmung einen Rechtsanwalt hinzuziehen könne, der entsprechende Passus in dem Belehrungsformular also einfach weggelassen und dem Angeklagten auf eine entsprechende Frage erwidert worden wäre, dass er nicht dumm sei und aussagen solle, ist zur Überzeugung der Kammer aber auszuschließen. Das behauptete Vorgehen, eine offenbare schwere Verletzung dienstlicher Pflichten, wäre ohne entsprechende Abrede der Beteiligten, die auch eine spätere Abstimmung der Zeugenaussagen, die hier aber gerade nicht festzustellen ist, nahegelegt hätte, kaum vorstellbar. Das Vorbringen des Verteidigers, die Belehrungen seien, wenn sie überhaupt erfolgt seien, irreführend und deshalb geeignet gewesen, den Angeklagten zu täuschen, ist zurückzuweisen. Unerheblich ist insoweit, dass sich der Zeuge Name 19 bei seiner mündlichen Belehrung zunächst darauf beschränkt hat, vom Vorwurf einer schwerwiegenden Straftat zu sprechen, und erst bei Vorlage des schriftlichen Belehrungsformulars das Wort „Tötungsdelikt“ in das Formular gesetzt hat. Die Behauptung des Verteidigers, die Polizei habe sich nicht auf die Bezeichnung des Vorwurfs als eines Tötungsdelikts beschränken dürfen, dem Angeklagten habe von Anfang an gesagt werden müssen, dass es um Mord gehe, ist unzutreffend. Einem Beschuldigten ist gemäß § 163 a Abs. 4 S. 1 StPO bei der ersten polizeilichen Vernehmung zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Diesem Gebot war durch die zu Beginn der Durchsuchung bereits erfolgte Mitteilung an den Angeklagten, dass er im Verdacht stehe, seinen Großvater getötet zu haben, entsprochen worden. Anders als bei der ersten richterlichen Vernehmung (§ 136 Abs. 1 S. 1 StPO) sind bei der polizeilichen Vernehmung die in Betracht kommenden Strafvorschriften nicht zu nennen. Danach hätte es der unmittelbar vor der eigentlichen Vernehmung erfolgten Bekanntgabe, dass der Vorwurf „Mord“ laute, nicht einmal bedurft. Dass es sich bei dem Vorwurf des Mordes um einen besonders schwerwiegenden Tatvorwurf handelte, der nach dem von KHK Name 23 durchgegangenen Inhalt des Belehrungsformulars die Bestellung eines Pflichtverteidigers durch das Gericht zur Folge haben würde, war dann allerdings offensichtlich und bedurfte keiner weiteren Erläuterung, zumal der mindestens durchschnittlich intelligente Angeklagte von der angesprochenen Möglichkeit der Nachfrage keinen Gebrauch machte. Die Belehrung war mithin nicht irreführend und keinesfalls geeignet, den Angeklagten hinsichtlich der ihm zustehenden Rechte zu täuschen. Die entsprechende Behauptung des Verteidigers entbehrt zudem jeder sachlichen Grundlage, weil sich der Angeklagte ja gerade nicht auf einen entsprechenden Irrtum beruft, sondern der Wahrheit zuwider behauptet hat, dass er überhaupt nicht über das Recht auf Hinzuziehung eines Verteidigers belehrt worden sei. Die Kammer hat nach allem die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte zu Beginn der Vernehmung wusste, dass ihm die gewaltsame Tötung seines Großvaters vorgeworfen wurde, dass er nicht verpflichtet war, zu diesem Vorwurf Angaben zu machen, dass er einzelne Beweisaufnahmen zu seiner Entlastung beantragen und auch schon vor der Vernehmung einen Rechtsanwalt hinzuziehen könne, und von dieser möglichen Hinzuziehung eines Rechtsanwalts aus freien Stücken - die vom Angeklagten genommenen Medikamente waren solche ohne psychotrope Wirkung - abgesehen hat. Wenn es einer zusätzlichen Bestätigung hierfür bedurft hätte, so wäre sie in der von Frau KHK`in Name 18 - auch insoweit hat ihr die Kammer Glauben geschenkt - nach der Vernehmung vernommenen Äußerung des Angeklagten, dass er gut behandelt worden sei und keinen Rechtsanwalt gewollt habe, zu sehen.
In der Sache selbst hat die Beweisaufnahme zunächst ergeben, dass der Angeklagte einen wesentlichen Grund für die Verschlechterung des Verhältnisses zwischen ihm und seinem Großvater verschwiegen bzw. zu verschleiern versucht hat.
Die Angaben des Angeklagten, zwischen ihm und seinem Großvater habe es keinerlei Spannungen wegen der von ihm - dem Angeklagten - getätigten Abhebungen gegeben, sein Großvater habe lediglich die Höhe der Aufwendungen für die Großmutter im Laufe der Zeit immer mehr kritisiert, sind widerlegt.
Zu Beginn der Beweisaufnahme hat der Angeklagte den Eindruck erwecken wollen, dass die von ihm getätigten Abhebungen lediglich zur Deckung der Lebenshaltungskosten seiner Großmutter und zur Begleichung der Rechnungen für ihre Medikamente erfolgt seien. Die Einzahlungen auf sein eigenes Konto habe er mit Bargeld, das ihm seine Mutter, die Großmutter oder sein Großvater, die ihn finanziell unterstützt hätten, gegeben hätten, vorgenommen. Sein Großvater habe ihm meistens Bargeld gegeben. Zur Erklärung der Höhe der tatsächlich vorgenommenen Abhebungen genügen diese Angaben des Angeklagten nicht, wie sich für die Kammer schon aufgrund einer einfachen Überschlagsrechnung ergeben hat. Die Großmutter des Angeklagten erhielt zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten monatlich 750 €. Der Angeklagte selbst hat angegeben, dass Medikamentenkosten bis zu 400 € je Monat angefallen seien; auch der Zeuge Name 21, sein Vater, hat keine höhere Summe genannt. Konkret hat der Zeuge bekundet, dass seine Schwiegermutter monatlich 700 € erhalten habe und an Medikamenten knapp 200 € „für Insulin, Pflege und Füße“ hinzugekommen seien. In schlimmen Monaten seien es 350 - 400 € gewesen. Addiert man diese Beträge unter Aufrundung - der Angeklagte hat dazu anfangs angegeben, sein Großvater sei kein Pfennigfuchser gewesen, auf 50 € sei es nicht angekommen -, so ergibt sich ein monatlicher Höchstbetrag von 1200 € und demnach für die Zeit von August 2015 bis zum Januar 2016 einschließlich eine Gesamtsumme von 6 × 1200 € gleich 7200 €. Tatsächlich wurden während dieser Zeit jedoch mit der auf den Namen der Großmutter des Angeklagten ausgestellten EC-Karte (Kartenfolge-Nr.: 0), die allein vom Angeklagten genutzt wurde, 17.010 € und damit fast 10.000 € mehr, als nach den angegebenen Gründen erforderlich gewesen wäre, abgehoben, wie sich aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Schreiben der kontoführenden Bank und den polizeilichen Auswerteberichten ergeben hat.
Umgekehrt erscheint wenig plausibel, dass der Angeklagte erhebliche Geldbeträge von seiner Mutter oder seiner Großmutter erhalten hätte. Seine Mutter hatte Ende des Jahres 2015 Insolvenz anmelden müssen. Auch wenn der Vater des Angeklagten bei seiner zeugenschaftlichen Vernehmung angegeben hat, dass es sich um eine geregelte Insolvenz gehandelt habe, bei der zum Zeitpunkt des Insolvenzantrages am 15.12.2015 Verbindlichkeiten in der Höhe von etwa 10.000 € bestanden hätten, wovon nur noch ein geringer Betrag offen sei, so spricht diese Entwicklung jedenfalls deutlich dagegen, dass die Mutter des Angeklagten in der zweiten Hälfte des Jahres 2015 und Anfang 2016 über erhebliche Einnahmen verfügte, weil sonst eine einfache Schließung des Geschäfts - etwa aus gesundheitlichen Gründen - statt des Insolvenzverfahrens nahegelegen hätte. Dass sie dieses Insolvenzverfahren zu vermeiden versuchte, wird durch die Angabe des Vaters des Angeklagten bestätigt, dass seine Frau vor Stellung des Insolvenzantrages lange gekämpft habe. Nichts anderes als sehr beschränkte finanzielle Verhältnisse haben die Finanzermittlungen ergeben. Die Mutter des Angeklagten hatte ein Girokonto bei der Bank 03 mit der Kto.-Nr. 04. Die Auswertung der von der Bank übersandten Umsatzaufstellung durch KHK Name 31 hat ausweislich seines im Selbstleseverfahren eingeführten Berichts vom 2.8.2016 und der Aufstellung der Kontoumsätze zum Ergebnis gehabt, dass lediglich 21 Kontobewegungen von August bis Dezember 2015 erfolgten und dass den Abbuchungen für eine Versicherung, die Firma 07 bzw. die Stadtwerke Stadt 01 in einer Gesamthöhe von 1439,30 € Einzahlungen von 1430 € entgegenstehen, die „passend“, nämlich in Teilbeträgen in jeweils fast genau der Höhe der entsprechenden Abbuchung, vorgenommen wurden. Die Großmutter des Angeklagten, die Zeugin Name 08, verfügte ausweislich des im Selbstleseverfahren eingeführten Schreibens der Bank 02 vom 25.7.2016 lediglich über ein Sparkonto bei der Bank 02, das am 24.7.2016 einen Saldo von 884,93 aufwies und während des hier interessierenden Zeitraums von August 2015 bis Anfang 2016 umsatzlos war. Vorsorglich hat die Kammer, obwohl der Angeklagte keine Zahlungen des Vaters an ihn behauptet und von solchen Zahlungen auch sein Vater bei der zeugenschaftlichen Vernehmung nicht gesprochen hat, auch das Ergebnis entsprechender Finanzermittlungen für den Vater zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht, der über ein Girokonto mit der Nr. 05 der Bank 04 Stadt 01 verfügte. Ausweislich des im Selbstleseverfahren eingeführten Schreibens der Bank 04 Stadt 01 vom 26.7.2016 nebst Umsatzübersicht und des dazu gefertigten Berichts des KHK Name 31 vom 2.8.2016 fanden sich von August 2015 an bis zur Auflösung des Kontos am 13.1.2016 lediglich 18 Kontobewegungen. Abbuchungen des Finanzamts Stadt 01 standen Zahlungen der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit gegenüber. Der höchste „Haben“-Tagesendsaldo betrug 188 € im September 2015. Der Zeuge Name 21 hat das Ergebnis des Auswerteberichts bestätigt und zu seinem Einkommen angegeben, dass er im Jahr 2015 Angestellter seine Ehefrau gewesen sei und hierfür 600 - 800 € monatlich bar erhalten habe.
Die auf Vorhalt der Unplausibilität seiner Angaben und Frage nach der Herkunft der von ihm auf die eigenen Konten eingezahlten Beträge getätigte spätere Erklärung des Angeklagten, dass er sich, wenn er ein finanzielles Problem gehabt habe, an den Großvater gewandt und von diesem die Erlaubnis zur Abhebung des jeweiligen Betrages erhalten habe, den er dann auf sein eigenes Konto eingezahlt habe, steht im Widerspruch zu dem von ihm ursprünglich hervorgerufenen Eindruck und seiner Angabe, dass sein Großvater meistens Bargeld gegeben habe, und spricht deshalb eher dafür, dass der Angeklagte seine Einlassung den vorgehaltenen Umständen anzupassen bemüht war. Mit der Darstellung des Angeklagten, dass es zwischen ihm und dem Großvater nie um Geld gegangen sei, erscheint weiter seine Schilderung des Streits am Sonntag, dem 7.2.2016, kaum vereinbar. Wenn sich sein Großvater wegen der Abhebung des Betrages von 190 € beschwerte und sich mit der Erklärung des Angeklagten, dass der Betrag zur Begleichung einer Medikamentenrechnung abgehoben worden sei, gerade nicht begnügte und stattdessen den Angeklagten persönlich angriff, wie sich aus der vom Angeklagten geschilderten Erwiderung, der Angeklagte sei ein Nichtsnutz, ergibt, dann brachte dies - ebenso wie die angekündigte Trennung der Konten - eben nicht Unzufriedenheit des Großvaters mit der Höhe der Aufwendungen für seine getrennt lebende Frau zum Ausdruck, sondern Misstrauen gegenüber dem Angeklagten und den Verdacht, dass diese Abhebung nicht aus dem angegebenen Grund erfolgt war. Schließlich spricht entscheidend gegen die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten die Äußerung seines Großvaters gegenüber der Zeugin Name 29. Die Zeugin hat - an der Glaubhaftigkeit der Angaben und ihrer Glaubwürdigkeit zu zweifeln besteht kein Anlass - bekundet, dass sich Name 01, den sie als Kunden der Bank seit langem betreue, am Morgen des 8.2.2016 telefonisch bei ihr gemeldet habe und unter Hinweis darauf, dass er missbräuchliche Verfügungen festgestellt habe, um einen Gesprächstermin gebeten habe, den sie dann für 12:00 Uhr am selben Tag vorgemerkt habe. Gründe dafür, dass der Großvater des Angeklagten eine entsprechende Behauptung grundlos erhoben hätte, sind für die Kammer nicht ersichtlich. Nach den Umständen - mit der im Besitz des Großvaters des Angeklagten befindlichen EC-Karte mit der Kartenfolge-Nr.: 1 waren ausweislich der bereits bezeichneten verlesenen Urkunden während der letzten Monate lediglich viermal 500 € abgehoben worden - drängt sich auf, dass missbräuchliche Verfügungen mit der zweiten EC-Karte angesprochen wurden.
Nach allem hat die Kammer die Überzeugung gewonnen, dass es zumindest während des letzten halben Jahres - während dieses Zeitraums soll sich ebenso nach Angabe des Angeklagten, wenn er dafür auch andere Gründe anführt, eine deutliche Verschlechterung des Verhältnisses ergeben haben - Spannungen zwischen dem Angeklagten und seinem Großvater gab, die ihren Ursprung darin hatten, dass der Angeklagte Abhebungen ohne entsprechende Genehmigung vom Konto seines Großvaters tätigte. Zusätzlich spricht hierfür, dass der Vater des Angeklagten, der Zeuge Name 21 , wie der Zeuge letztlich selbst eingeräumt hat, anlässlich der Festnahme seines Sohnes ungefragt äußerte, dass der Junge Mist gemacht habe und dass es immer um die Scheiß-Kohle gegangen sei. Nicht mehr festzustellen ist, in wie vielen Fällen der Angeklagte ohne entsprechende Genehmigung seines Großvaters Abhebungen tätigte und ob im Einzelfall eine nachträgliche Genehmigung erfolgte. Es liegt nahe, dass beispielsweise den Einzahlungen auf das Konto des Angeklagten vor Überweisung der Beträge für die Geschäftsraummiete der Mutter Abhebungen vom Konto des Großvaters vorausgingen, die dieser nicht genehmigt hatte. Insoweit fällt nämlich auf, dass der Angeklagte zunächst behauptet hat, in allen drei Fällen das Geld von seiner Mutter erhalten zu haben, dann aber angegeben hat, in einem Fall den erforderlichen Betrag mit Zustimmung seines Großvaters von dessen Konto abgehoben und auf sein Konto eingezahlt zu haben. Neben diesem Wechsel in der Einlassung spricht gegen ihre Richtigkeit, dass der vom Angeklagten angegebene Grund für die Nutzung seines Kontos, dass nämlich das Konto seiner Mutter „zugemacht“ worden sei, nicht zutrifft. Die Beträge für die Geschäftsraummiete wurden im August, September und zuletzt am 8.12.2015 vom Konto des Angeklagten überwiesen. Die letzte Einzahlung von 110 € auf das Konto der Mutter des Angeklagten und der Abfluss - sei es im Wege der Abbuchung oder der Überweisung - von 107 € erfolgten am 18.12.2015, woraus sich ergibt, dass die Mutter des Angeklagten, wenn sie das Geld zur Verfügung gehabt hätte, die Zahlungen während des gesamten Zeitraums über ihr eigenes Konto hätte vornehmen können.
Widerlegt ist die Einlassung des Angeklagten weiter hinsichtlich seiner Behauptung, dass ihm sein Großvater am Sonntag, dem 7.2.2016, gestattet habe, einen höheren Betrag für die Begleichung der Rechnungen des Pflegedienstes und 900 - 1000 € für eine anstehende Dachreparatur abzuheben.
Gegen die Richtigkeit dieser Angaben spricht bereits, dass der Angeklagte erst in seiner Einlassung eingangs der Hauptverhandlung, und dann auch nur auf Nachfragen des Gerichts die Erteilung des Einverständnisses bzw. sogar einen Auftrag durch den Großvater anlässlich des Gesprächs am Sonntag behauptet hat. Während er bezüglich der Abhebung am Sonntagabend im weiteren Verlauf seiner Einlassung noch einen Bezug zum Verlauf des Gesprächs hergestellt hat - mit der Behauptung, über die Pflegedienstrechnung sei nach dem Streit oben bei der Oma gesprochen worden -, fehlt es hinsichtlich der behaupteten Genehmigung der Abhebung des weiteren Betrages an jeder Einbindung in einen Gesprächsverlauf. Bei der polizeilichen Vernehmung, deren Inhalt durch die Vernehmung der Zeugen EKHK Name 25, KHK Name 23 und KK`in Name 24 - hinsichtlich des protokollierten Inhalts stimmten die Aussagen überein - rekonstruiert worden ist, hat er bezüglich des Gesprächs am Sonntag lediglich angegeben, dass sein Großvater wegen des abgehobenen Betrages ziemlich aufgeregt gewesen sei, um dann bei der Schilderung des einen Tag später erfolgten Tatgeschehens anzugeben, dass er - der Angeklagte - 1300 € zur Bezahlung der Pflegerechnung abgehoben habe, wovon sein Großvater aber wohl nichts gewusst habe. Bei seiner Exploration durch den Sachverständigen SV 01 hat er diese Vorgänge gar nicht erwähnt. Es kommt hinzu, dass der vom Angeklagten jeweils behauptete Verwendungszweck völlig unglaubhaft erscheint. Für erbrachte Leistungen war seitens des Pflegedienstes mit Rechnung vom 8.12.2015 gerade einmal ein Betrag von 264,33 € in Rechnung gestellt worden. Eine zweite Rechnung über einen höheren Betrag stand zwar aus, war aber weder der konkreten Höhe nach bekannt noch unmittelbar zu erwarten, weil dem Pflegedienst - auch dies war dem Angeklagten nach seinen Angaben bei der Beschuldigtenvernehmung bekannt - die Pflegeakte noch nicht zurückgegeben worden war. Eine weitere Klärung durch Befragung der Zeugin Name 08, der Großmutter des Angeklagten, war nicht möglich. Schon bei der Erörterung des grundsätzlichen Verhältnisses zwischen dem Großvater und seinem Enkel hat sie keinerlei zeitliche Bezüge herstellen können - so wusste sie nicht einmal, wann sich ihr Mann von ihr getrennt hatte - , hat dann mehrfach die Fassung verloren und schließlich erklärt, dass sie nicht mehr könne und weitere Fragen nicht mehr beantworten wolle.
Noch weniger sachlich begründet erscheinen die Angaben des Angeklagten zum Grund der Abhebung des Betrages von 950 € am Morgen des Rosenmontags vor seiner Fahrt nach Stadt 03. Insoweit hat der Angeklagte behauptet, dass bereits im Herbst des Vorjahres die Reparaturmaßnahme bezüglich der Dachrinne mit dem Großvater besprochen worden sei. Auf Nachfrage, was konkret besprochen worden sei, hat er lediglich angegeben, dass er diese Arbeiten immer selbst mit seinem Vater gemacht habe. Die Angaben des auch hierzu als Zeugen vernommenen Vaters des Angeklagten sind nicht geeignet gewesen, einen solchen Geschehensablauf wahrscheinlicher zu machen. Der Zeuge Name 21 hat zunächst bekundet, dass er von den Abhebungen seines Sohnes am Rosenmontag und am Abend zuvor erst erfahren habe, als sich dieser schon in Haft befunden habe. Die Abhebungen seien mit ihm vorab nicht besprochen worden. Es sei aber doch bekannt gewesen, dass wegen der Pflege noch etwas ausgestanden habe und dass auch die Reparatur Geld kosten würde. Die Reparatur der Dachrinne sei mit seinem Schwiegervater im Herbst besprochen worden. Sie habe sich dann verzögert. Dann sei der Winter gekommen. Er habe aber seinem Sohn gesagt, wenn das Wetter offen sei, dann solle er in Bereitschaft sein. Er habe ihm nicht gesagt, dass er Geld abheben solle. Das gehöre ja dazu, darauf habe er - der Zeuge - keinen Einfluss gehabt. Auf Nachfrage, ob über die Ausführung der Reparatur Ende Januar oder Anfang Februar gesprochen worden sei, hat der Zeuge geantwortet, dass das mit dem Einwand des Wetters der Fall gewesen sei. Auf Frage, ob er das zu dieser Zeit konkret mit seinem Sohn besprochen habe, hat der Zeuge geantwortet, dass sein Sohn das doch mitbekommen haben müsse. Auf Wiederholung der Frage, ob es konkrete Gespräche gegeben habe, hat der Zeuge geantwortet, dass darüber doch ständig gesprochen worden sei, um dann auf den Vorhalt, dass sein Sohn lediglich von einem Gespräch im Herbst berichtet habe, zu antworten, dass er doch selbst nichts anderes gesagt habe. Darüber hinaus stehen die Einlassung des Angeklagten und die Angaben des Zeugen in anderen Punkten in deutlichem Widerspruch zu einander. Während der Angeklagte angegeben hat, dass die Arbeiten von ihm und seinem Vater durchgeführt werden sollten und dass er - der Angeklagte - den Kostenaufwand überschlagen habe, hat sein Vater bekundet, dass sein Bruder, der Gas- und Wasserinstallateur sei, die Arbeiten habe durchführen sollen. Er selbst - der Zeuge - sei davon ausgegangen, dass diese Arbeiten 2000 € kosten würden. Sein Schwiegervater habe eine Kalkulation haben wollen. Die habe sein - des Zeugen - Bruder gemacht und der sei auf 1000 € gekommen. Zur Verzögerung der Arbeiten sei es gekommen, weil sein Bruder vor dem Winter keine Zeit mehr gehabt habe.
Dass der Angeklagte von seinem Großvater ohne jede weitere Besprechung des Umfangs der Arbeiten unvermittelt angewiesen worden wäre, einen Betrag von 900 - 1000 € für die Durchführung solcher Arbeiten abzuheben, erscheint schon unabhängig von den vorstehend dargestellten Ungereimtheiten und ohne Berücksichtigung der Auseinandersetzung zwischen dem Großvater und seinem Enkel kaum nachvollziehbar. Bezieht man aber diese Umstände und zusätzlich ein, dass der Großvater des Angeklagten wegen missbräuchlicher Verfügungen seiner getrenntlebenden Frau ein eigenes Konto einrichten und Zugriffe auf sein Konto unmöglich machen wollte, so erweisen sich die Behauptungen des Angeklagten, er habe ohne weitere Erörterung und trotz des Umstands, dass es sich um ein Streitgespräch wegen der Abhebung eines Betrages von gerade einmal 190 € gehandelt habe, die Genehmigung bekommen oder sei sogar aufgefordert worden, diese Beträge von 1500 € und 950 € abzuheben, als vollends unglaubhaft. Die Kammer folgt der Schilderung des Angeklagten bezüglich des am Sonntag geführten Gesprächs insoweit, als der Großvater des Angeklagten die Abhebung eines Betrages von 190 € am 28.1.2016 durch den Angeklagten beanstandet, ihm persönlich Vorwürfe gemacht und die Trennung der Konten angekündigt hat, ist aber sicher, dass dem Angeklagten in diesem Gespräch keinerlei Genehmigung oder Auftrag bezüglich der Abhebung weitere Beträge erteilt wurde.
Widerlegt ist weiter die Behauptung des Angeklagten, er habe die Prostituierte bei seinem Besuch am Sonntagabend mit eigenem Geld bezahlt. Die Zeitpunkte der Abhebungen und die Höhe der abgehobenen Beträge haben sich aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Berichten der KHK`in Name 32 vom 17.3.2016 zu den Auskünften, die ihr auf Nachfrage durch die Bank 02 erteilt wurde, und des KHK Name 31 vom 26.4.2016 nebst Anlagen ergeben. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte der Wahrheit zuwider angegeben hätte, die Prostituierte zwischen der ersten Abhebung und den beiden folgenden Abhebungen aufgesucht zu haben, sind nicht ersichtlich. Seine Erklärung zur Stückelung des abgehobenen Betrages ist völlig unplausibel. Wenn er über eigenes Geld verfügt hätte und ihm der Gedanke gekommen wäre, dass es unklug sein könne, viel Geld beim Besuch der Prostituierten bei sich zu haben, dann hätte er - gegebenenfalls nach Abbruch eines bereits begonnenen Abhebungsvorgangs - die Abhebungen sämtlich nach dem Besuch der Prostituierten vorgenommen. Auf Vorhalt dieser Schlussfolgerung hat der Angeklagte bezeichnenderweise keine Antwort gewusst. Bestätigend kommt hinzu, dass der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung am 14.2.2016 lediglich von einem Betrag i.H.v. 1300 € zur Begleichung der Kosten des Pflegedienstes - genau die Summe der Beträge, die er nach dem Besuch der Prostituierten abhob - gesprochen hat. Danach hat die Kammer die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte die Prostituierte mit gerade abgehobenem Geld bezahlte. Ob die Höhe ihres Lohns 100 € oder mehr betrug, ist für die Kammer offen. Für die Feststellung des Tatgeschehens ist der Vorgang als solcher nicht von besonderer Bedeutung; er lässt allerdings sehr wohl Rückschlüsse darauf zu, dass der Angeklagte auch bei offensichtlichen Sachverhalten zu Ausreden greift, wozu ihn nicht Scham wegen der öffentlichen Erörterung seines Besuchs der Prostituierten veranlasste, den er ohne Umschweife ansprach.
Hinsichtlich des Tatgeschehens ist zunächst auszuschließen, dass sich der Angeklagte, der nach seinem Geständnis auf den Kopf des Großvaters eingeschlagen und letztlich so seinen Tod bewirkt hat, der Wahrheit zuwider belastet hätte. Angesichts dessen, dass der Angeklagte mehrfach auf den Kopf seines Großvaters mit einem Brecheisen so wuchtig einschlug, dass es zu mehreren Schädelfrakturen mit der Folge des Ausbruchs und der Eindrückung von Knochenfragmenten und hierdurch zu Hirnverletzungen kam, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte handelte, um sein Opfer zu töten. Die Einlassung des Angeklagten, dass er ohne Gedanken über die Folgen zugeschlagen habe und seinem Großvater nichts habe tun wollen, bewertet die Kammer als offenbar unzutreffende Schutzbehauptung.
Widerlegt ist die Einlassung des Angeklagten, soweit er angegeben hat, dass er sich spontan aufgrund einer schwerwiegenden Beleidigung nach vorhergegangenen jahrelanger zermürbender Kritik des Großvaters zur Tat entschlossen habe und dabei ein zufällig in der Hand gehaltenes Werkzeug benutzt habe.
Die Schilderung des Angeklagten erscheint abgesehen vom Kerngeschehen, der Gewaltanwendung gegen seinen Großvater, in wesentlichen Dingen kaum nachvollziehbar.
Gegen die Richtigkeit der Behauptung des Angeklagten, schon mehrere Jahre lang herabsetzender und letztlich zermürbendender Kritik seitens seines Großvaters ausgesetzt gewesen zu sein, spricht nicht nur der Umstand, dass der Angeklagte so etwas weder Freunden gegenüber noch innerhalb der Familie angesprochen oder auch nur angedeutet hat, obwohl er, wie bereits ausgeführt worden ist, nach seiner psychischen Verfassung nicht grundsätzlich gehindert gewesen wäre, auch negative Wesenszüge des Großvaters anzusprechen. Für die Konstruktion eines Verhältnisses, in dem er sich steigernden psychischen Druck empfunden haben will, durch den Angeklagten spricht auch besonders der Widerspruch zwischen seinen Angaben bei der Exploration und während der Hauptverhandlung bezüglich etwaiger Augenzeugen solcher Vorgänge. Dem Sachverständigen hat der Angeklagte ausdrücklich gesagt, dass sein Großvater solche Kritik sehr häufig geäußert habe, aber nur im Beisein von guten Bekannten, denen die Situation innerhalb der Familie bekannt gewesen sei, während er in der Hauptverhandlung ausdrücklich angegeben hat, dass der Großvater entsprechende Kritik, dass er nämlich eine Enttäuschung für die Familie sei, nur geübt habe, wenn er mit ihm allein gewesen sei. Angesichts der gegenüber dem Sachverständigen gewählten Formulierung - die Angaben des Angeklagten bei der Exploration sind vom Sachverständigen unmittelbar festgehalten worden - ist ein Missverständnis seitens des Sachverständigen auszuschließen. Als dieser Widerspruch mit dem Sachverständigen SV 01, der auch bezüglich der Angaben des Angeklagten bei der Exploration als Zeuge vernommen worden ist, erörtert worden ist, hat der Angeklagte hierzu keine Erklärung angeboten.
Name 01 beschäftigten am Morgen des Tattages, wie sich aus seinem Gespräch mit der Zeugin Name 29 von der Bank ohne weiteres ergibt, Gedanken daran, dass er Maßnahmen zur Verhinderung weiterer missbräuchlicher Verfügungen treffen müsse und dass dazu die Einrichtung eines eigenständigen Kontos für seine getrennt lebende Ehefrau angebracht sei. Dass er, wie der Angeklagte vorgebracht hat, Unzufriedenheit über die Höhe der seiner Ehefrau zustehenden Unterhaltsansprüche äußerte, die sich doch - objektiv gesehen - im Rahmen hielten und ihn angesichts seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht besonders belasteten, um dann unvermittelt den Angeklagten allein wegen seines bisherigen Werdeganges zu kritisieren, ist wenig wahrscheinlich. Zur Skepsis bietet darüberhinaus Anlass, dass sich der Angeklagte - wie schon bei seiner polizeilichen Vernehmung - darauf beschränkt hat anzugeben, dass er von dem Termin seines Großvaters bei Frau Name 29 gewusst habe, ohne dies aber in eine Gesprächsentwicklung einzubinden. Die Angabe des Angeklagten zu Beginn seiner Einlassung, dass der Großvater erklärt habe, dass er mit ihm unzufrieden sei und dass das mit der Oma anders geregelt werden müsse, legt vielmehr nahe, dass sein Großvater sein Fehlverhalten kritisierte und die bevorstehende Änderung der Regelung damit begründete.
Noch weniger nachvollziehbar erscheint die Einlassung des Angeklagten hinsichtlich des Umstands, dass er während des Gesprächs im Haus seines Großvaters das Brecheisen zur Hand gehabt habe. Schon die Behauptung des Angeklagten, dass er beabsichtigt habe, das Brecheisen unter gleichzeitigem Einsatz eines Hammers zu gebrauchen, gibt zu Zweifeln Anlass. Das vom Angeklagten mitgeführte Brecheisen wies am einen Ende die bereits erwähnte in zwei keilförmige Spitzen auslaufende starke Rundung und am anderen Ende eine leicht abgewinkelte breite Zuspitzung in der Art einer Meißelklinge auf. Wegen der Einzelheiten des Aussehens wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die in Augenschein genommenen Digitalprints Nr. 145 und 146 aus dem Sonderband „Lichtbildmappe“ verwiesen. Wenn es auch möglich erscheint, durch Schläge auf die Rundung das meißelähnliche Ende zwischen zwei Steine einer Teichumrandung zu treiben, so liegt doch näher, den eigentlichen Angriffspunkt für die Hebelwirkung des Brecheisens durch den vorherigen Einsatz eines Meißels, der mit seiner ebenen Schlagfläche gerade dafür gemacht und deshalb handlicher ist, zu schaffen. Über einen solchen Meißel verfügte der Angeklagte, wie die Durchsuchung des Hauses ergeben hat. Wirkt die Erklärung des Angeklagten insoweit schon bemüht, so wirkt sie hinsichtlich der Begründung für die Mitnahme des Brecheisens in das Haus geradezu konstruiert. Die behauptete Mitnahme des Brecheisens für die Suche nach einem „passenden“ Hammer wäre völlig überflüssig gewesen. Es ging schließlich nicht um die Suche nach einem Schraubenschlüssel einer bestimmten Größe, von der dann abhängt, ob der Schlüssel überhaupt eingesetzt werden kann. Merkwürdig erscheint auch, dass der Großvater nicht sofort gewusst haben soll, ob ein entsprechender Hammer in seinem Bestand war oder sich, wie der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung behauptet hat, zunächst nach der Größe der Fläche erkundigt haben soll. Jedenfalls hätte ein einfacher Blick in den Werkzeugvorrat des Großvaters genügt, um festzustellen, ob sich unter den Werkzeugen ein Fäustel oder ein anderer geeigneter Hammer befand. Als weitere Auffälligkeit ist insoweit zu bewerten, dass der Angeklagte, wie der Zeuge Name 03 glaubhaft bekundet hat, die während eines Haftbesuchs erfolgte Frage des Zeugen, ob der Angeklagte wirklich mit der Brechstange zu seinem Opa gefahren sei, lediglich bejaht hat, ohne hinzuzusetzen, dass er sie aber nicht zur Ausführung einer solchen Tat mitgenommen habe.
Mit der vom Angeklagten behaupteten Spontantat erscheint der Kammer weiter kaum vereinbar, dass der Angeklagte den sterbenden Großvater unmittelbar in das Badezimmer zog. Dass der Angeklagte dies alsbald tat, hat sich für die Kammer aus dem Umstand ergeben, dass sich - wie die Sachverständige SV 02 bei der Erstattung ihres Gutachtens zur Blutspurenmusteranalyse, auf das an anderer Stelle noch einzugehen sein wird, ausgeführt hat - parallele bogenförmige Blut-Wischspuren im Bereich des rechten Fußes des Opfers auf dem Fliesenboden gefunden haben, wie sie bei einer Eigenbewegung des Fußes durch das Opfer zu erwarten sind, wobei dieser Umstand keinen Rückschluss darauf zulässt, ob es sich noch um willentliche oder unwillkürliche Bewegungen gehandelt hat.
Ebenso wenig erscheinen die unmittelbaren Bemühungen des Angeklagten, Blutspuren im Esszimmer bzw. im Durchgang zum Badezimmer zu entfernen, wie er bei seiner polizeilichen Vernehmung selbst bekundet hat, mit der behaupteten Spontantat und der geltend gemachten Fassungslosigkeit vereinbar.
Dass sein Großvater ihn unmittelbar vor dem Zuschlagen mit dem Brecheisen mit der Äußerung beleidigt habe, es wäre besser gewesen, wenn sein Vater ihn vor die Wand gespritzt hätte, hat der Angeklagte erstmals in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung geltend gemacht. Wenn sein Großvater eine derart schwere Beleidigung vor der Tat geäußert hätte, so wäre unbedingt zu erwarten gewesen, dass der Angeklagte dies auch bei seiner verantwortlichen Vernehmung am 14.2.2016 angegeben hätte. Tatsächlich hat er dies jedoch nicht getan. Im Protokoll der Beschuldigtenvernehmung vom 14.2.2016 findet sich keine entsprechende Angabe des Angeklagten. In das Protokoll sind Angaben des Angeklagten aufgenommen worden, dass sein Großvater herrisch geworden sei und dann richtig aggressiv. Der Großvater solle geäußert haben, alles zu verkaufen, er sei von allem enttäuscht. Er habe angesprochen, dass er einen Termin um 12:00 bei seiner Bank habe und die Oma des Angeklagten in ihrer Vollmacht für das Konto beschränken werde. Die Unzufriedenheit habe nach der Suche wegen des Hammers angefangen. Er habe seinen Großvater mehrfach gebeten, damit aufzuhören und ihn doch sein Leben leben zu lassen. Die Zeugen Name 25, Name 23 und Name 24 haben von sich aus, als sie ohne inhaltliche Vorgabe nach dem Wortlaut von Äußerungen des Großvaters und danach, ob es herabsetzende Kritik gegeben habe, gefragt worden sind, überhaupt nicht angesprochen, dass der Angeklagte von einer schweren Beleidigung durch den Großvater berichtet habe. Der Zeuge Name 25 hat bekundet, dass nach der Schilderung des Angeklagten das Fass zum Überlaufen gebracht worden sein solle, weil der Großvater an allem herumgenörgelt habe. Er habe keine Erinnerung daran, dass der Angeklagte von herabsetzenden oder beleidigenden Äußerungen des Großvaters vor der Tat gesprochen habe. Die Zeugin Name 24 hat auf Frage nach der letzten Äußerung des Großvaters vor der Tatausführung bekundet, dass er wohl öfter erzählt habe, dass er um 12:00 Uhr den Termin bei der Bank habe. Sie habe alles aufgeschrieben, was an Äußerungen gefallen sein solle. Der Zeuge Name 23 hat bekundet, dass der Großvater nach der Schilderung des Angeklagten gewettert habe, dass es so nicht weiterginge und er unbedingt Maßnahmen ergreifen müsste. Daran, dass der Angeklagte herabsetzende Äußerungen des Großvaters wiedergegeben hätte, erinnere er sich nicht. Auf Bekanntgabe der Einlassung des Angeklagten in diesem Punkt, dass der Großvater gesagt habe, dass sein Vater besser daran getan hätte, ihn vor die Wand zu spritzen, und er darauf unmittelbar zugeschlagen habe, hat der Zeuge Name 25 bekundet, dass ihm diese Äußerung nichts sage. Eine derart herabsetzende Äußerung wäre auf jeden Fall zu Protokoll zu nehmen gewesen. Er habe im dienstlichen Leben gelegentlich diese Formulierung gehört, er habe aber nicht die Erinnerung daran, dass es in dieser Vernehmung gewesen sei. Die Zeugin Name 24 hat dazu bekundet, dass sie solch eine Äußerung sofort notiert hätte. Sie glaube wohl, dass der Angeklagte es gesagt habe, sie habe es aber eben nicht mitgeschrieben. Sie glaube, dass sie den Satz schon einmal gehört habe. Auf Frage, ob sie ihn in der Vernehmung oder sonst einmal gehört habe, hat sie geantwortet, dass das sonst ja höchstens auf dem Weg zur Zelle gewesen sein könne. Da habe ihr der Angeklagte aber nur gesagt, dass sie ihm leid tue, dass er ihren Job nicht machen wolle und sie sehr nett sei. Der Zeuge Name 23 hat bekundet, dass er sich daran jetzt überhaupt nicht erinnern könne. Er wolle es auch nicht ausschließen, er wisse es nicht. Das sei ein Ausdruck unter der Gürtellinie, der ihm von früher auch bekannt sei. Wenn er so gefallen wäre, dann wäre es nach seiner Auffassung ein sehr wichtiger Satz gewesen. Keiner der Zeugen hat somit mit Bestimmtheit bestätigt, dass der Angeklagte von einer entsprechenden Beleidigung durch seinen Großvater bei der Vernehmung berichtet hat. Angesichts dessen, dass es sich um eine ausgesprochen derbe Beleidigung mit dem Charakter einer Zote gehandelt haben soll, erscheint der Kammer mehr als unwahrscheinlich, dass sich eine solche Äußerung nicht einem der drei Zeugen eingeprägt haben soll. Dass die Zeugen in diesem Punkt vorsätzlich die Unwahrheit gesagt hätten, ist für die Kammer angesichts des merklichen Bemühens der Zeugen um eine konkrete Erinnerung sicher auszuschließen. Nach den konkreten Umständen wäre auch nicht zu verstehen, warum diese Äußerung nicht zu Protokoll genommen worden wäre, wenn sie gefallen wäre. Die Zeugin Name 24 hat bekundet, dass es kein Diktat durch ihren Kollegen gegeben habe, sondern sie die Äußerungen des Angeklagten mittels des PC mitgeschrieben habe. Sie schreibe mit zehn Fingern, und zwar ziemlich schnell. Sie sei nah am Text gewesen, fast wörtlich, würde sie sagen. Wenn sie mal nicht mitgekommen sei, habe sie dann „Stop“ gesagt. Einmal habe auch der Herr Name 25 gesagt, dass die Kollegin zwar sehr schnell schreibe, aber so schnell auch nicht. Dass die Zeugin Name 24 ausgerechnet an dieser Stelle etwas nicht mitgeschrieben hätte, liegt nach dem Gang der Vernehmung und dem Aufbau des Protokolls sehr fern. Gerade zum Beginn der Schilderung des eigentlichen Tatgeschehens gab es nämlich eine Zäsur, die auch deutlich dem Protokoll zu entnehmen ist. Beim Ansetzen zur Schilderung der Tathandlung vollendete der Angeklagte den entsprechenden Satz nicht - die Aufnahme dieses Satzanfangs belegt gerade, dass die Zeugin Name 24 darum bemüht war, wörtlich mitzuschreiben -, sondern sagte, dass sein Großvater habe fahren wollen und vor ihm gegangen sei, worauf er zu weinen begann. Der Zeuge Name 25 hat hierzu bekundet, dass der Angeklagte heftig geweint habe, und der Zeuge Name 23, dass er wegen des Weinens schon aus Pietätsgründen etwas innegehalten habe, bevor er dann die weiteren Fragen an den Angeklagten gestellt habe. Gerade zu Beginn der Schilderung der Tathandlung sprach der Angeklagte also nicht so schnell und ohne Pause, dass die Zeugin Name 24 nicht hätte mitkommen können. Die Kammer hat nach allem die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte während der Vernehmung die behauptete Beleidigung nicht erwähnte, erst recht nicht als den der Tat unmittelbar vorausgehenden Tatauslöser. Die Angaben der Zeugen Name 24 und Name 23, dass man nicht ausschließen wolle, dass eine solche Äußerung gefallen sei oder sogar (Zeugin Name 24) glaube, dass das der Fall gewesen sei, bewertet die Kammer als Bestreben der Zeugen, keinesfalls etwas für den Angeklagten günstiges verschweigen zu wollen. Mit seiner späteren Behauptung, dass die Zeugin Name 24 doch bestätigt habe, dass der Angeklagte bei der polizeilichen Vernehmung die entsprechende Beleidigung durch den Großvater geschildert habe, hat der Verteidiger - der Angeklagte selbst hat sich zum Inhalt seiner Beschuldigtenvernehmung auch nach der Vernehmung der Zeugen Name 25, Name 24 und Name 23 nicht mehr geäußert - den Inhalt der Beweiserhebung verkürzt und im Ergebnis völlig unzutreffend wiedergegeben.
Von Bedeutung für die Beurteilung des Wahrheitsgehalts der Einlassung des Angeklagten in diesem Punkt erscheint der Kammer auch, was der Vater des Angeklagten zur Frage einer Beleidigung des Angeklagten durch seinen Großvater bekundet hat. Der Zeuge Name 21 hat - wie bereits dargelegt - das Verhältnis zwischen Großvater und Enkel über Jahre als sehr gut beschrieben. Auf Frage nach Auseinandersetzungen hat er von Reibereien gesprochen und dazu ausgeführt, dass es laute Auseinandersetzungen lediglich zwischen seinen getrenntlebenden Schwiegereltern gegeben habe, ansonsten habe sein Schwiegervater lediglich gepiekt, womit der Zeuge zum Ausdruck hat bringen wollen, dass sein Schwiegervater gestichelt und so Kritik geübt habe, was das Verhältnis belastet habe. Von besonderen Streitigkeiten oder sonstigen Auseinandersetzungen zwischen Großvater und Enkel hat der Vater des Angeklagten zunächst nichts berichtet, auf entsprechende Frage des Nebenklagevertreters sogar ausdrücklich bekundet, dass nicht laut geschrieen worden sei und sein Schwiegervater in seiner - des Zeugen - Gegenwart keinen Druck auf den Sohn ausgeübt habe. Auf weitere Frage des Nebenklägervertreters, ob er Äußerungen des Großvaters wörtlich wiedergeben könne - der Zeuge hatte zuvor bei der Befragung durch das Gericht seine Animositäten gegenüber seinem Schwiegervater deutlich gemacht und hierzu auch ausgeführt, dass immer die kleinen Leute fertig gemacht worden seien, kleine Pisser halt, für welchen Ausdruck sich der Zeuge dann entschuldigt hat -, hat er dann unvermittelt angegeben, sein Sohn habe ihm einmal gesagt, dass ihm sein Großvater gesagt habe, dass sein Vater ihn besser auf die Herdplatte gespritzt hätte. Das sei gewesen, als das alles ein bisschen ins Rumpeln gekommen sei mit dem Studium. Auf nochmalige Nachfrage nach dem Zeitpunkt hat der Zeuge dann bekundet, das sei etwa eine Woche vor der Tat gewesen. Er könne das nicht mehr so einordnen. Es sei ein Schock für ihn gewesen, das zu hören. Die Angaben des Zeugen hierzu sind völlig unglaubhaft. Es ist schon nicht nachzuvollziehen, dass er hierauf bei der vorherigen Erörterung des Verhältnisses zwischen Großvater und Enkel überhaupt nicht zu sprechen gekommen ist, erst einen zeitlichen Bezug zu den Schwierigkeiten des Angeklagten mit dem Studium hergestellt hat, im Widerspruch dazu ohne Begründung angegeben hat, dass es eine Woche vor der Tat gewesen sei und schließlich behauptet hat, dass das für ihn zeitlich nicht mehr gut einzuordnen sei. Berücksichtigt man weiter, dass der Angeklagte selbst nicht davon gesprochen hat, seinem Vater von einer entsprechenden früheren Beleidigung Kenntnis gegeben zu haben, so wird offenbar - davon ist die Kammer überzeugt -, dass die Angaben des Zeugen hierzu auf während eines Haftbesuchs - solche Besuche hat es gegeben - erfolgte Informationen durch den Angeklagten oder auf Kenntnisse des Zeugen von der Einlassung seines Sohnes vom Hörensagen zurückzuführen sind. Ob der Widerspruch im ersten Fall bezüglich der Einzelheiten auf ein Missverständnis, mangelndes Erinnerungsvermögen des Zeugen oder, wofür mehr spricht, darauf zurückzuführen ist, dass der Angeklagte seinem Vater von der angeblichen Beleidigung im Garten berichtet, sich aber nachträglich entschlossen hat, diese Beleidigung als Tatauslöser zu schildern, kann offenbleiben.
Mit der Angabe des Angeklagten, sich zur Tat spontan und ohne alle Vorüberlegungen entschlossen zu haben, sich nicht vorstellen gekonnt zu haben, zu einer solchen Tat fähig zu sein, ist schließlich der Inhalt seiner Mitteilungen an den Zeugen Name 05 am Abend des 7.2.2016 kaum zu vereinbaren. Die Ankündigung, dass er daran denke, wie er seinen Großvater wegbekomme, ist nach dem Wortlaut eher dahin zu verstehen, dass es ihm um das physische Verschwinden seines Großvaters ging und nicht - wie er in der Exploration und in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung angegeben hat - um die Unterbindung weiterer Besuche des Großvaters in Stadt 01. Wenn der Angeklagte das zum Ausdruck hätte bringen wollen, hätte auf die Erwiderung des Zeugen, dass dies aber heftig klinge, eine entsprechende Korrektur nahegelegen, nicht aber eine Bestätigung mit der Angabe, dass er keinen anderen Weg mehr sehe. Dass der Angeklagte, wenn er überlegte, wie er seinen Großvater aus seinem Leben verschwinden lassen könne, mit der Preisgabe solcher Überlegungen unvorsichtig handelte, hat die Kammer dabei auch erwogen. Zum einen kann eine entsprechende Mitteilung aber auch impulsiv erfolgt sein; zum anderen hatte sie ja nicht eine klare Ankündigung einer Gewalttat zum Inhalt. Von daher hat die Kammer diesen Gegenüberlegungen keine entscheidende Bedeutung beigemessen.
Die Einlassung des Angeklagten zur Vorgeschichte hinsichtlich des Grundes für die Spannungen zwischen ihm und seinem Großvater und hinsichtlich seiner Abhebungen am Abend des 7.2.2016 und am Morgen des Tattages ist widerlegt, seine Einlassung zum Ablauf des Tatgeschehens erscheint in allen wesentlichen Punkten teils wenig plausibel, teils sogar nicht nachvollziehbar.
Aufgrund einer zusammenfassenden Würdigung aller nachgewiesenen Umstände, wobei insbesondere hervorzuheben ist,
111dass der Angeklagte am Abend des 7.2.2016 Überlegungen äußerte, die nach ihrem Wortlaut das Bewirken eines physischen Verschwindens des Großvaters zum Gegenstand hatten,
112dass er an diesem Abend und am folgenden Morgen vor der Tat ohne Erlaubnis und ohne nachvollziehbaren ordnungsgemäßen Grund Abhebungen in Höhe von insgesamt 2450 € vom Konto des Großvaters vornahm, was zwangsläufig eine Konfrontation mit dem Großvater zur Folge haben musste, wenn dieser davon erfuhr,
113dass seine Schilderung des Gesprächs mit dem Großvater nicht vollständig erscheint und er während des Gesprächs mit dem Großvater von diesem nicht in der behaupteten Weise beleidigt wurde, wovon die Kammer aufgrund des Umstands überzeugt ist, dass diese Beleidigung vom Angeklagten während seiner verantwortlichen Vernehmung nicht genannt wurde,
114dass er bei der Tat in der Wohnung des Großvaters ein nach Stadt 03 mitgebrachtes Brecheisen zur Hand hatte, wofür er eine nachvollziehbare Erklärung schuldig geblieben ist,
115dass er den sterbenden Großvater unmittelbar ins Badezimmer zog und alsbald damit begann, Blutspuren außerhalb des Badezimmers zu entfernen,
hat die Kammer die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte die Durchführung der Tat vorab überlegt und sich zu ihrer Durchführung nach Stadt 03 zu seinem Großvater begeben hat. Die Behauptung des Verteidigers, der Angeklagte sei nach seiner psychischen Verfassung gar nicht in der Lage, eine derartige Tat zu planen, erscheint angesichts der schon durch die Schulbildung belegten kognitiven Fähigkeiten und des Fehlens jedes Hinweises auf eine Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des Angeklagten, worauf im Rahmen der Beurteilung seiner psychischen Verfassung noch einzugehen sein wird, als spekulatives und durch Tatsachen in keiner Weise gestütztes Vorbringen.
Die Überlegungen des Angeklagten hatten zur Überzeugung der Kammer weiter zum Inhalt, für ein spurloses Verschwinden des Großvaters zu sorgen. Der Angeklagte hat bei der Polizei angegeben, dass er seinen Großvater nach der Tat ins Badezimmer gezogen und instinktiv damit begonnen habe, das Esszimmer und die Fläche, über die er den Körper gezogen hatte, sauber zu machen, und abends noch einmal zum Aufräumen hingefahren sei, wobei er Handschuhe getragen habe. Er hat schließlich bestätigt, dass er blutige Gegenstände mitgenommen habe, um Spuren zu verwischen, was naiv gewesen sei. Aus dem eingestandenen Handeln und der dazu angegebenen Begründung ergibt sich für die Kammer unmittelbar, dass es dem Angeklagten von Anfang an darum ging, auf eine Gewalttat hindeutende Spuren zu vermeiden bzw. unmittelbar wieder zu beseitigen. Die im Widerspruch zu seinen Angaben bei der verantwortlichen Vernehmung stehende Einlassung des Angeklagten, dass er bei seiner Rückkehr abends nicht an Spurenbeseitigung, sondern daran gedacht habe, dass sein Großvater es immer gerne sauber gehabt hätte und er deshalb die Räume nicht so hinterlassen könne, erweist sich auf den ersten Blick als unrichtig, als geradezu fadenscheinige Ausrede. Wenn es der Angeklagte aber unternahm, auf eine Gewalttat hindeutende Spuren zu beseitigen, so gehörte dazu natürlich vor allem die Beseitigung des Leichnams. Angesichts der vorstehend aufgeführten Umstände und unter Berücksichtigung der Mitteilung an den Zeugen Name 05, worin es ja geheißen hatte, dass er daran denke, wie er seinen Großvater wegbekomme, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte Überlegungen anstellte, den Leichnam fortzuschaffen und verschwinden zu lassen, und dies schließlich auch zum Inhalt seines Tatentschlusses machte. Wie er dies zu bewerkstelligen trachtete, ob er den Leichnam im ganzen oder nach Abtrennung von Gliedmaßen wegzuschaffen beabsichtigte, ob er daran dachte, den Leichnam in geeignetem Gelände, beispielsweise in einem Wald, zu vergraben oder in einem Gewässer zu versenken, ist für die Kammer offen. Aus dem Umstand, dass er seine Bemühungen am Abend des 8.2.2016 relativ rasch wieder einstellte - die Sachverständige Frau SV 02 hat bekundet, dass an der Raufasertapete an einer Wand vor dem Badezimmer vergeblich versucht worden sei, Blutspuren zu entfernen -, hat sich für die Kammer ergeben, dass er erkannt hatte, dass seine Absicht, den Leichnam und die auf eine Gewalttat hindeutenden Blutspuren zu beseitigen, mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln kaum zu verwirklichen war. Ob er seinen Plan unmittelbar am selben Abend oder an einem Folgetag aufgab, ist für die Kammer offen.
Für die Kammer steht außer Zweifel, dass den Angeklagten am 7.2.2016 nach dem Besuch seines Großvaters in Stadt 01 nicht nur Gedanken an mögliche Auswirkungen der angekündigten Kontentrennung für ihn selbst, sondern auch für seine Eltern beschäftigten. Dass seine Eltern - jedenfalls nach der Verschlimmerung der Krankheit der Mutter im Januar - ohne eigenes Einkommen waren, über kein besonderes Vermögen verfügten und deshalb letztlich auf Transferleistungen angewiesen sein würden, war offensichtlich und ihm zur Überzeugung der Kammer auch bewusst. Dass ihm das Schicksal seiner Eltern nämlich nicht gleichgültig war, hat sich für die Kammer aus den entsprechenden Angaben des Angeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung, bei der Exploration und in seiner Einlassung ohne weiteres ergeben. Aus seiner Kritik der Einstellung und des Verhaltens seines Großvaters gegenüber seinen Eltern wird auch ohne weiteres deutlich, dass er den Umgang des Großvaters mit seinen Eltern als ungerecht empfand. Genauso offensichtlich und dem Angeklagten zur Überzeugung der Kammer ebenfalls bewusst war, dass die Familie insgesamt keine finanziellen Probleme mehr hätte, wenn der Großvater nicht mehr da sei und sein Vermögen zur Verfügung stünde. Der Angeklagte wusste natürlich auch, dass es im Falle des Todes seines Großvaters mit der Kritik an seinem bisherigen Werdegang, dem Abbruch zweier Studiengänge, ein Ende haben würde. Die Kammer ist sicher, dass der Angeklagte zur Durchführung der Tat spätestens entschlossen war, als er am Morgen des 8.2.2016 den Betrag von 950 € abhob und sich auf den Weg zu seinem Großvater machte. Ob der Angeklagte das für die Tatausführung vorgesehene Brecheisen bereits in seinem Besitz hatte oder an diesem Morgen erwarb, ist für die Kammer mangels Überprüfung offen. Die Kammer hält insoweit auch für möglich, dass der Angeklagte den Erwerb des Brecheisens an diesem Morgen behauptet hat, um die Mitnahme des Brecheisens nach Stadt 03 als bloßen Zufall erscheinen zu lassen. Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass der Angeklagte das Brecheisen unter einem Vorwand oder auch unbemerkt von seinem Großvater mit in das Haus nahm, um dann einen günstigen Zeitpunkt für die Ausführung der Tat abzupassen. Der Inhalt des Gesprächs zwischen dem Angeklagten und seinem Großvater ist über den Umstand hinaus, dass der Angeklagte von seinem Großvater erfuhr, dass dieser an diesem Morgen einen Gesprächstermin für 12:00 Uhr bei seiner Bank vereinbart hatte und weiter beabsichtigte, für seine getrennt lebende Ehefrau ein eigenständiges Konto einzurichten, nicht festzustellen. Es liegt auf der Hand, dass der Großvater des Angeklagten dessen Fehlverhalten ansprach und damit die angekündigte Kontentrennung noch einmal begründete, und es liegt auch nicht fern, dass er in diesem Zusammenhang seine Kritik am bisherigen Werdegang seines Enkels wiederholte, die der Angeklagte durchaus als herabsetzend empfunden haben mag, ohne dass der Großvater allerdings die vom Angeklagten behauptete schwere Beleidigung geäußert hätte. Angesichts dessen, dass der Verlauf dieses Gesprächs, das durchaus auch ein Streitgespräch mit Vorwürfen auch von Seiten des Angeklagten gewesen sein kann, nicht festzustellen ist, ist für die Kammer auch offen, welcher der bei der Beschlussfassung durch den Angeklagten erwogenen Umstände bei der Ausführung des Tatentschlusses letztlich handlungsleitend war. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass es dem Angeklagten in diesem Moment in erster Linie um das Schicksal der Eltern ging.
Der Angeklagte hat bei seiner polizeilichen Vernehmung ausdrücklich bestätigt, dass er zu Beginn der Tathandlung mit der runden Seite des Nageleisens auf den Kopf des vor ihm gehenden Großvaters eingeschlagen habe. Angesichts dessen, dass er auf die Frage, ob der Großvater noch etwas gesagt habe, als er zugeschlagen habe, angegeben hat, dass der Großvater keine Abwehr habe leisten können, weil der Schlag ja von hinten gekommen sei, ist ein Missverständnis hinsichtlich der Position des Großvaters beim Erhalt des ersten Schlages auszuschließen. Erst recht macht diese Antwort deutlich, dass die Unterstellung des Verteidigers, dem Angeklagten sei, als er zu weinen begonnen habe, von Seiten der Vernehmungsbeamten in den Mund gelegt worden, dass er sich hinter dem Großvater befunden habe, keinerlei reale Grundlage hat. Der Angeklagte hat schließlich auch bei der Exploration und bei der Nachexploration durch den psychiatrischen Sachverständigen von sich aus angegeben, dass sein Großvater vor ihm hergegangen sei bzw. ihm zur Tür vorausgegangen sei, als er zugeschlagen habe.
Dass der Angeklagte in allen drei Fällen den Beginn der Tathandlung falsch dargestellt haben sollte, ist zur Überzeugung der Kammer auszuschließen, wofür zusätzlich spricht, dass der Angeklagte, wie bereits begründet worden ist, sich nach vorhergegangener Planung, nicht etwa spontan zur Durchführung der Tat entschlossen hat, was ohne weiteres nahelegt, dass er eine ihm günstig erscheinende Situation nutzte. Dazu passt weiter, dass bei der Tatortaufnahme keinerlei auf eine gewaltsame Auseinandersetzung hindeutende Spuren und bei der Obduktion des Leichnams, wie die Vernehmung der Obduzentin, der Ärztin für Rechtsmedizin Arzt 03, ergeben hat, keine Parierverletzungen gefunden wurden.
In dieser Überzeugung hat sich die Kammer durch die Ausführungen der Sachverständigen Frau SV 02, wonach das objektive Blutspurenverteilungsmuster mit den Angaben des Angeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung ohne weiteres vereinbar sei, bestätigt gesehen. Sie hat ausgeführt, dass sich gerade am Hinterkopf eine in Bezug auf die Körperhochachse quergestellte Verletzung gefunden habe, wie sie bei einem Auftreffen der beiden keilförmigen Spitzen des Brecheisens auf den Hinterkopf eines stehenden oder gehenden Menschens zu erwarten sei. Die Sachverständige, die den Tatort am 18.2.2016 begangen hat, hat weiter ausgeführt, dass der Umstand, dass die einzigen in Kopfhöhe befindlichen Blutspuren, die nach ihrer Beschaffenheit nicht als sogenannte Abwurfspuren erschienen seien, also nicht auf Schwungbewegungen eines bebluteten Werkzeugs zurückzuführen seien, an der Innenseite der Küchentür - diese Seite befinde sich in geöffnetem Zustand parallel zu der auf der anderen Seite befindlichen Tür zur Gästetoilette - zu finden gewesen seien. Auf der anderen Seite des Durchgangs zur Küche in dem Winkel zwischen der Küchentürzarge und der Zarge der Tür der Gästetoilette hätten sich im unteren Bereich zwei Spritzerfelder unterschiedlicher Höhe, eines in Bodennähe und eines darüber, befunden. Diese Umstände sprächen dafür, dass die erste Zufügung einer blutenden Verletzung im Bereich des Kücheneingangs erfolgt und der Getroffene dann dort zu Boden gegangen sei. Ein weiteres relativ bodennahes Spritzerfeld sei neben dem Spiegel gegenüber vom Esstisch zu finden gewesen, wobei aus blutspurenmusteranalytischer Sicht nicht gesagt werden könne, wie es zur Verlagerung des zu Boden gegangenen Geschädigten gekommen sei. Dafür, dass dieses Spritzerfeld später als die beiden erstgenannten entstanden sei, spreche, dass sich hier unterschiedliche Farbintensitäten der Blutspuren gezeigt hätten, wie dies im Falle einer Beimischung von Hirnrückenmarksflüssigkeit zu erwarten sei, weshalb davon auszugehen sei, dass es sich nicht um einen der ersten Schläge gehandelt habe, der zur Ausbildung dieses Spritzerfeldes geführt habe. Das Spurenbild sei insgesamt mit den Angaben des Angeklagten bei seiner verantwortlichen Vernehmung, dass er hinter seinem Großvater hergegangen sei, als dieser die Wohnung habe verlassen wollen, und ihm dann von hinten den ersten Schlag gegen den Kopf versetzt habe, ohne weiteres zu vereinbaren. Das gelte jedoch nicht für die jetzige Einlassung des Angeklagten, wonach er im Aufstehen zugeschlagen habe. An der rechts von der Wohnungstür befindlichen Wand, vor der der Esstisch gestanden habe, seien linear verlaufende und flächig ausgeprägte Spritzspuren gefunden worden, die nach ihrer Größe und elliptischen Ausformung als Abwurfspuren einzuordnen seien, die beim Abschleudern von Blut von einem bebluteten, in schwingender Bewegung befindlichen Objekt, etwa einem Brecheisen, mit dem mehrfach ausgeholt und zugeschlagen würde, entstünden. Aus diesen Spuren sei nicht herzuleiten, dass sich der Kopf, auf den eingeschlagen worden sei, in der Nähe dieser Wand befunden habe, weil dort anderenfalls mit dem Fund kleinerer Blutspritzer zu rechnen gewesen wäre. Größere Entfernungen, und das gelte auch für die Entfernung zwischen dem Esstisch und dem Eingang zur Küche, die 2 m oder auch 2,50 m betragen haben könne, würden von kleinen Blutspritzern hingegen wegen ihres hohen Luftwiderstandes nicht überwunden. Gegen die Annahme, dass der Angeklagte unmittelbar nach dem Aufstehen zugeschlagen habe, spreche weiter, dass sich bei der Untersuchung der Sitzpolster der Esszimmerstühle keine entsprechenden Spritzspuren gefunden hätten. Zwei größere einzelne Blutanhaftungen auf der fast senkrecht gestellten Rückenlehne eines Stuhls seien insoweit ohne Belang. Vereinzelte Spritzspuren auf drei Beinen des Esstischs seien letztlich auf eine Entstehung in einer Höhe unterhalb des Tischplattenniveaus zurückzuführen und deshalb ohne Aussagekraft hinsichtlich der Zufügung des ersten Schlages. Die Sachverständige 02 ist Ärztin für Rechtsmedizin und Neurochirurgie. Sie kann nicht nur auf bei der Durchführung von etwa 2000 Leichenschauen und 700 - 800 Obduktionen gewonnenen beruflichen Erfahrungen zurückgreifen, sie hat sich darüber hinaus von 2003 an auf die Durchführung von Blutspurenmusteranalysen spezialisiert und ist öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Blutspurenmusteranalyse und Tathergangsrekonstruktion. Was den Verteidiger veranlasst hat, in seinem Plädoyer den Ausführungen der „Blutspurentante“ ohne sachliche Auseinandersetzung mit ihren Ausführungen jeden Wert für das Verfahren abzusprechen, hat sich der Kammer nicht erschlossen.
Weiter ist die Kammer sicher, dass der Großvater des Angeklagten vor dem ersten Zuschlagen des hinter ihm befindlichen Angeklagten mit keinerlei Angriff gegen seinen Leib oder sein Leben rechnete und sich deshalb dagegen auch nicht zur Wehr setzen konnte. Angesichts des Umstands, dass der Angeklagte die Durchführung der Tat erwogen und einen Tatplan hatte, ist die Kammer darüber hinaus davon überzeugt, dass dem Angeklagten nicht nur bewusst war, dass sein Großvater mit keinem Angriff rechnete, sondern dass es ihm gerade darauf ankam, ihn mit dem todbringenden Angriff zu überraschen.
Die Feststellungen hinsichtlich der dem Großvater zugefügten Verletzungen und der Todesursache beruhen auf den Ausführungen der hierzu als Zeugin und Sachverständige vernommenen Ärztin für Rechtsmedizin Frau Arzt 03. Angesichts ihrer Einschätzung, dass es beim Zuschlagen mit diesem Brecheisen im Einzelfall auch zur Zufügung zweier Verletzungen durch einen Schlag kommen könne, hat die Kammer sich auf die Feststellung beschränkt, dass der Angeklagte mehrfach zuschlug. Sie hat weiter ausgeführt, dass Befragungen Überlebender ergeben hätten, dass geringere Schmerzen geschildert worden seien, wenn der Schlag überraschend erfolgt sei. Sie hat schließlich für möglich gehalten, dass rasch Benommenheit und Bewusstlosigkeit eingetreten seien. Stöhnlaute bzw. unwillkürliche Bewegungen seien gleichwohl möglich. Von daher ist nicht festzustellen, dass der Großvater des Angeklagten während des Sterbens besondere Schmerzen empfand.
Die Kammer hat weiter die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte, der ja seinem ursprünglichen Tatplan entsprechend rasch und situationsadäquat handelte, als er den sterbenden Großvater in das Badezimmer zog, auch das Klingeln der Zeugen der Zeugen Name 11 und Name 10 hörte und sich in der Hoffnung, dass sich die Person an der Tür entfernen würde, völlig still verhielt.
Hinsichtlich des Nachtatgeschehens ist schließlich darauf hinzuweisen, dass die Behauptung des Angeklagten, dass es bei seinem Heraussuchen einer Reise zusammen mit dem Zeugen Name 04 um eine Reise gegangen sei, die er mit den Eltern habe antreten wollen, ebenfalls widerlegt ist. Auch insoweit hat der Angeklagte demonstriert, dass er auch ganz offensichtliche Sachverhalte abzustreiten versucht, wenn diese nach seiner Auffassung einer günstigen Beurteilung seiner Person entgegenstehen. Gegen die Richtigkeit seiner Angabe spricht nicht nur, dass er lediglich nach Reisen für eine Person geschaut hat, sondern auch, dass er unmittelbar eingeräumt hat, dass seine Mutter auf den durchgehenden Beistand ihres Mannes angewiesen war und gar nicht in der Lage gewesen wäre, in dieser Zeit - es ging um die nächste oder übernächste Woche - eine Reise zu unternehmen. Die Kammer hat insoweit die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte eine solche Reise erwog, wobei offenbleiben kann, ob er lediglich noch einmal vor den zu erwartenden Konsequenzen seiner Tat etwas zu erleben hoffte oder sich zumindest vorläufig einer Festnahme entziehen wollte.
IV. Rechtliche Würdigung und Schuldfähigkeit
Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte rechtswidrig den Tatbestand des Mordes gemäß § 211 Abs. 1 und 2 StGB, und zwar in der Form der heimtückischen Tötung, verwirklicht.
Hinsichtlich der Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB hat die Kammer den Arzt für Psychiatrie, Psychoanalyse und Psychotherapie SV 01 hinzugezogen. Der 78 Jahre alte Sachverständige hat sein Studium im Jahr 1966 abgeschlossen und hat im selben Jahr promoviert. Von 1976 an absolvierte er neben seiner beruflichen Tätigkeit in einer Klinik für Neurologie eine Ausbildung für Psychoanalyse. Arzt für Psychiatrie ist er seit 1981. Ab 1981 war er als Arzt in der Klinik 02 in Stadt 02, dem damaligen Krankenhaus 02, tätig, und zwar zunächst auf der Akutstation, später dann als Leiter der Suchtabteilung. Mit Beginn der Tätigkeit an der Klinik 02, also seit 1981, übernahm er die Erstattung forensisch-psychiatrischer Gutachten. 1990 machte er sich selbstständig. Er ließ sich als Arzt nieder und erstattete weiterhin forensisch-psychiatrische Gutachten. Letzteres setzte er fort nach Aufgabe seiner Arztpraxis. Die Gesamtzahl der von ihm seit 1981 erstatteten Gutachten schätzt der Sachverständige auf mehrere Tausend. Der Sachverständige ist der Kammer nicht nur aus früheren Verfahren, sondern auch als Autor bzw. Mitautor von - auch noch in den letzten Jahren in der juristischen Fachliteratur erschienenen - Urteilsanmerkungen und Aufsätzen bekannt.
Der Sachverständige hat den Angeklagten - wie bereits ausgeführt - am 14. und am 16.3.2016 exploriert und hat darüber hinaus an der Hauptverhandlung an 16 von insgesamt 18 Sitzungstagen teilgenommen und somit die Einlassung des Angeklagten und alle wesentlichen Teile der Beweisaufnahme selbst zur Kenntnis genommen.
Der Sachverständige hat unter anderem ausgeführt, dass der Angeklagte an der Exploration allseits orientiert und bewusstseinsklar teilgenommen habe. Er habe sehr niedergeschlagen gewirkt, immer wieder unter Schluchzen Reue bekundet, dabei aber einen guten emotionalen Kontakt zum Sachverständigen herstellen können. Er habe ein gutes Auffassungsvermögen bewiesen und sich gut konzentrieren und ausdrücken können. Inhaltliche oder formale Denkstörungen seien ebenso wenig auszumachen gewesen wie Sinnestäuschungen. Merkliche Beeinträchtigungen der Erinnerungsfähigkeit seien nicht wahrzunehmen gewesen. Die intellektuelle Leistungsfähigkeit des Angeklagten sei sicherlich im Normbereich anzusiedeln. Hinweise auf hirnorganische Störungen hätten sich bei der Exploration - der Angeklagte habe seinerzeit von der Geburt durch Kaiserschnitt, einer zunächst normalen Entwicklung, einer Wachstumsverzögerung, Bluthochdruck und schließlich dem Einsetzen eines Stents aufgrund einer Herzgefäßverengung im Januar 2016 berichtet - nicht ergeben; die von ihm aufgrund der ergänzenden Angaben des Angeklagten bzw. des Verteidigers während der Hauptverhandlung eingeholten ärztlichen Berichte einschließlich des zuletzt eingeholten Berichts der radiologischen Praxis über eine MRT-Untersuchung des Kopfes enthielten ebenfalls keine Anhaltspunkte für das Vorliegen hirnorganischer Störungen.
Danach sei das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung in Form einer Psychose oder einer schweren hirnorganischen Störung auszuschließen. Selbstverständlich sei auch das Eingangsmerkmal „Schwachsinn“ nicht gegeben. Hinsichtlich des Merkmals „schwere andere seelische Abartigkeit“ hat sich der Sachverständige zunächst darauf beschränkt auszuführen, dass eine entsprechende von Jugend an bestehende Persönlichkeitsstörung nach der Biografie und der Entwicklung des Angeklagten nicht festzustellen sei. Auf Nachfrage der Kammer, ob das Verschweigen der Studienprobleme bzw. das Behaupten, Abschlüsse erreicht zu haben, an eine Persönlichkeitsstörung denken lasse, hat dies der Sachverständige verneint und dazu ausgeführt, dass es sich lediglich um Persönlichkeitseigenarten handele, die auch nicht von früher Jugend an zu beobachten gewesen seien.
Hinsichtlich der Erörterung des Vorliegens einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung ist weiter auszuholen. Der Sachverständige SV 01 war in seinem vorläufigen schriftlichen Gutachten vom 16.3.2016 unter Zugrundelegung aller Angaben des Angeklagten zu dem Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte über viele Jahre, und auch in massivster Weise vor der Tat, schwere Vorwürfe und Kränkungen habe hinnehmen müssen und sich dadurch Wut in dem Angeklagten aufgestaut habe, die sich dann in der Tathandlung entladen habe. Dieser affektive Ausnahmezustand habe eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung und damit eine deutliche Herabsetzung des Hemmungsvermögens im Sinne des § 21 StGB zur Folge gehabt. Nach den Angaben des Angeklagten bei der Exploration sah der Sachverständige von den zwölf laut SV 03 für eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung sprechenden Kriterien neun als gegeben an, nämlich eine spezifische Vorgeschichte mit Kränkungen und seelischer Zermürbung, eine affektive Ausgangssituation, eine psychologische Disposition der Persönlichkeit (eher aggressive Hemmung), einen abrupten Tatablauf ohne Sicherungstendenzen, ein Folgeverhalten mit schwerer Erschütterung, eine Einengung des Wahrnehmungsfeldes, eine anterograde Amnesie nach Affektentladung, eine Persönlichkeitsfremdheit der Tat und eine Störung der Sinn- und Erlebniskontinuität. Von dem Autor angegebene gegen eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung sprechende Kriterien sah er nicht gegeben. Von den im Jahr 2015 erschienenen Handbuch “Psychiatrische Begutachtung“ Name 33 sah SV 01 fünf von acht für eine schwere Beeinträchtigung des Täters sprechenden Kriterien als erfüllt an, nämlich eine sich über Jahre hinziehende seelische Zermürbung durch Abwertung und Kränkung, eine zunehmende Ratlosigkeit, einen eruptiven Affektdurchbruch ohne Risikoabsicherung auf einen konfliktspezifischen Reiz hin, eine die Anlasssituation nicht miteinschließende Erinnerungslücke von kurzer Dauer, und ein planloses Nachtatverhalten sowie hilflose Verzweiflung.
Zur Vorbereitung des mündlichen Gutachtens ist dem Sachverständigen SV 01 auf Anregung des Verteidigers mitgeteilt worden, dass die Kammer danach frage, wie die psychische Verfassung des Angeklagten zum Zeitpunkt des ihm vorgeworfenen Geschehens aus medizinisch-psychiatrischer Sicht zu beurteilen sei, wenn
135Herr Name 01 Unzufriedenheit wegen der Höhe der von seinem Konto abgehobenen Beträge empfunden und diese Unzufriedenheit vor dem Wochenende 6./7.2.2016 gegenüber dem Angeklagten geäußert hätte,
136Herr Name 01 einzelne Abhebungen oder die Abhebepraxis gegenüber dem Angeklagten in seinem Gespräch am 7.2.2016 kritisiert hätte,
137die Abhebung der Beträge von 1500 € und 950 € nicht besprochen und eine entsprechende Gestattung von Herrn Name 01 nicht ausgesprochen worden wäre,
138sich der Angeklagte bereits am Abend des 7.2.2016 mit dem Gedanken beschäftigt hätte, gewaltsam für ein Verschwinden des Großvaters zu sorgen, und dies in seiner SMS an den Zeugen Name 05 zum Ausdruck gebracht hätte,
139die Abhebungen am Abend des 7.2.2016 und am Morgen des 8.2.2016 vom Angeklagten gegen den ihm bekannten Willen des Großvaters vorgenommen worden wären und diese Beträge gar nicht zur Durchführung irgendwelcher Instandsetzungsarbeiten und mindestens ganz überwiegend auch nicht zur Begleichung von Rechnungen für Medikamente der Großmutter oder Pflegeleistungen bestimmt gewesen wären,
140der Angeklagte das Brecheisen in das Haus heimlich oder unter dem Vorwand gegenüber dem Großvater mitgenommen hätte, einen Hammer zu benötigen, tatsächlich jedoch bereits Überlegungen angestellt hätte, mit diesem Werkzeug den Großvater umzubringen,
141ihm Herr Name 01 bei dem Gespräch am Morgen des 8.2.2016 Vorwürfe wegen früherer Abhebungen gemacht und angekündigt hätte, zur Bank zu gehen und weitere Zugriffe auf sein Konto unmöglich zu machen,
142Herr Name 01 vor dem Gespräch mit dem Angeklagten keine Kenntnis von den am Vorabend und am selben Morgen getätigten Abhebungen gehabt hätte,
143Herr Name 01 im Zusammenhang mit vorstehenden Vorwürfen dem Angeklagten auch Vorwürfe hinsichtlich des bisherigen Werdegangs gemacht hätte, ohne allerdings die vom Angeklagten behauptete Beleidigung „besser gegen die Wand gespritzt“ zu äußern,
144der Angeklagte nicht ohne Gedanken an die Folgen seines Handelns gegen den Großvater gewaltsam vorgegangen wäre, sondern einen Tötungsentschluss gefasst hätte, um den Großvater an einer Änderung der finanziellen Situation zu hindern und um seine unbefugten Abhebungen vom Vorabend und vom selben Morgen nicht offenbar werden zu lassen, und dazu auch Ärger über die Vorwürfe betreffend seinen Werdegang beigetragen haben konnte,
145der Angeklagte das Klingeln der Mieterin und ihres Freundes wahrgenommen und, damit die Tat nicht unmittelbar entdeckt wurde, still abgewartet hätte, bis die Zeugen sich wieder in ihre Wohnung begaben,
146der Angeklagte spätestens im Anschluss an die Tatbegehung Überlegungen angestellt hätte, den Leichnam verschwinden zu lassen und die Spuren der Tat zu beseitigen, mit der Reinigung der Wohnung zur Ausführung dieses Plans begonnen, die weitere Fortsetzung aber wegen der Erkenntnis, dass Ziel nicht erreichen zu können, eingestellt hätte,
147der Angeklagte sich so verhalten und geäußert hätte, wie dies die Zeugen Name 27 und Name 26 beschrieben haben.
Der Sachverständige hat dann bei seiner Vernehmung am 22.12.2016 ausgeführt, dass bei Wegfall einer schweren seelischen Zermürbung und Selbstentfremdung des Angeklagten infolge des Zwanges zur Aufnahme eines Psychologiestudiums und des Wegfalls schwerer Kränkungen das erste und damit eins der wesentlichsten Merkmale für die Annahme einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung entfiele. Für eine affektive Ausgangssituation mit „Tatbereitschaft“ könnten aber auch Vorwürfe wegen unerlaubter Abhebungen vom Konto des Großvaters eine wesentliche Rolle spielen. Die Einschätzung der psychologischen Disposition der Persönlichkeit des Angeklagten könne vom Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme getroffen werden. Wenn keine besondere Schwierigkeiten im Umgang mit Affekten festgestellt würden, sei dieses Merkmal nicht erfüllt. Das Mitwirken konstellativer Faktoren sei hier nicht zu berücksichtigen. Falls für die Kammer Sicherungstendenzen des Angeklagten bei der Tat festzustellen seien, so sei auch das Kriterium „abrupter Tatablauf ohne Sicherungstendenzen“ nicht festzustellen. Auch das Fehlen einer schweren Erschütterung, wenn davon nach den Aussagen der Zeugen Name 06, Name 27, Name 26 und Name 04 ausgegangen werde, spreche gegen das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung. Ob eine Einengung des Wahrnehmungsfeldes vorgelegen habe, sei aus sachverständiger Sicht nicht zu beurteilen, das müsse dem Gericht überlassen bleiben. Erinnerungslücken des Angeklagten, etwa bezüglich der Zahl der von ihm vorgenommenen Schläge, erfüllten das entsprechende Kriterium. Ebenso erscheine die Tat durchaus als persönlichkeitsfremd, was bei einem Ersttäter jedoch nicht unüblich sei. Gegen eine Störung der Sinn- und Erlebniskontinuität spreche nach seiner Auffassung das Aufkommen früherer Wünsche, wie es nach der Angabe des Zeugen bezüglich der Reise nach Stadt 13 der Fall gewesen sei.
Wenn das Gericht in der SMS-Mitteilung des Angeklagten an den Zeugen Name 05 am Abend des 7.2.2016 eine Ankündigung der späteren Tat sehe, so sei ein gegen die Annahme einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung sprechendes Hauptmerkmal erfüllt, was auch nahelegen würde, dass es eine aggressive Vorgestaltung in der Fantasie gegeben habe. Wenn der Angeklagte das Werkzeug schon im Hinblick auf die spätere Tat gekauft hätte, sei darin eine Vorbereitungshandlung für die Tat zu sehen. Wenn der Angeklagte bewusst darauf gewartet hätte, beim Verlassen der Wohnung hinter seinem Großvater zu sein, dann wäre das als Konstellierung der Tatsituation zu bewerten. Von einem fehlenden Zusammenhang zwischen der Provokation, der Erregung und der Tat sei nicht auszugehen, weil es in dem Gespräch zwischen dem Angeklagten und seinem Großvater auch Drohungen des Letzteren gegeben haben könne, beispielsweise die Vollmacht der Großmutter zu beschränken bzw. das Haus zu verkaufen. Bei Zugrundelegung des von der Kammer vorgegebenen Sachverhalts einschließlich der Vorgeschichte überwögen letztlich die gegen die Annahme einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung sprechenden Umstände, so dass er an dem Ergebnis eines schriftlichen Gutachtens nicht festhalte. Die Einwendungen des Verteidigers gegen die Qualität des schriftlichen und des mündlichen Gutachtens des Sachverständigen greifen letztlich nicht durch. Dass der Sachverständige von einer körperlichen Untersuchung des Angeklagten abgesehen hat, ist angesichts des Fehlens von Hinweisen darauf, dass sich daraus relevante Umstände ergeben würden, nicht zu beanstanden. Dass der Sachverständige die Dauer der Exploration nicht in seinem schriftlichen Gutachten vermerkt hat, trifft zu; er hat dies allerdings nachgeholt und angegeben, dass er sich zur Durchführung der Exploration am 14.3.2016 von 7:50 bis 12:20 Uhr im Gefängnis aufgehalten habe und von dieser Zeitspanne noch 5 - 10 Minuten Wartezeit und 10 Minuten, in denen er in die Gesundheitsakte nach entsprechender Entbindungserklärung Einsicht genommen habe, abzuziehen seien. Größere Pausen habe es nicht gegeben. Am 16. März habe er sich von 12:50 Uhr bis 13:40 Uhr in der JVA aufgehalten. Er habe den Angeklagten über die Bedeutung des Gutachtens informiert, habe allerdings heute keine Erinnerung mehr an den konkreten Wortlaut. Warum die entsprechende Zeile auf Bl. 9 seines schriftlichen Gutachtens vom 16.3.2016 fehle, wisse er nicht. Die weiteren Beanstandungen des Verteidigers erscheinen der Kammer unbegründet. Da der Sachverständige keine besondere Untersuchungsmethode verwendete, bedurfte es Insoweit auch keiner Mitteilung. Auch eine Vermischung von Erkenntnisquellen hat es nicht gegeben, ebenso wenig eine fehlende Kenntlichmachung interpretierender Äußerungen bzw. Vermischung von fachlichem Wissen und Vermutungen seitens des Sachverständigen. Auch die weiter behaupteten Verstöße hinsichtlich der Gebote, die Exploration vollständig zu halten, die Untersuchungsmethoden zu benennen sowie Diagnosen in Bezug zum zugrundeliegenden Diagnosesystem vorzunehmen, erscheinen der Kammer unbegründet. Hinzuweisen ist insoweit insbesondere darauf, dass eine zeitstabile psychische Störung des Angeklagten für den Sachverständigen nicht festzustellen war und deshalb auch keine Diagnose zu stellen war. Schließlich hat sich der Sachverständige mit seinem mündlich erstatteten Gutachten auch nicht in Gegensatz zu seinem vorläufigen schriftlichen Gutachten gesetzt. Im Gegenteil hat er daran für den Fall des Zutreffens aller Angaben des Angeklagten anlässlich der Exploration festgehalten.
Die Ausführungen des Sachverständigen haben der Kammer die erforderliche Sachkunde zur Beantwortung der Frage, ob eine Beeinträchtigung der Unrechtseinsicht, eine erhebliche Verminderung oder Aufhebung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten in Bezug auf das Tatgeschehen festzustellen, auszuschließen oder nicht auszuschließen ist, vermittelt. Dazu im einzelnen:
Eine Beeinträchtigung der Unrechtseinsichtsfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat ist im Hinblick auf seine Einlassung von vornherein auszuschließen. Ebenso ist angesichts dessen, dass während der Exploration formale oder inhaltliche Denkstörungen nicht zu bemerken waren, der Angeklagte bewusstseinsklar, orientiert sowie unter adäquater affektiver Beteiligungen mitwirkte und auch von entsprechenden früheren Symptomen nicht berichtete, für die Kammer nicht zu bezweifeln, dass die Einschätzung des Sachverständigen SV 01, dass der Angeklagte keine krankhafte seelische Störung, etwa eine Psychose, eine zyklothyme Erkrankung oder eine hirnorganische Störung aufweise, zutrifft. Der Angeklagte ist, was schon aufgrund seiner Schulbildung klar ist, nicht schwachsinnig und er weist auch keine schwere andere seelische Abartigkeit in Form einer von Jugend an bestehenden Persönlichkeitsstörung auf. Zum Zeitpunkt der Vorüberlegungen und des Tatgeschehens stand er nicht unter der Wirkung von Alkohol oder anderer psychotroper Wirkstoffe. Hinsichtlich des Vorliegens einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung hat die Kammer folgendes erwogen: Als spezifische Vorgeschichte ist nach den getroffenen Feststellungen lediglich die Entwicklung des Verhältnisses zwischen dem Angeklagten und seinem Großvater nach Abbruch des ersten Studiums zu sehen. Der Angeklagte sah sich zur Aufnahme des zweiten Studiums gedrängt, wusste, dass er mit dem Abbruch auch dieses zweiten Studiums seinen Großvater enttäuschen und dessen Kritik hervorrufen würde, was dann auch der Fall war. Hinzu kamen die Spannungen, die aus dem Fehlverhalten des Angeklagten im Umgang mit der ihm überlassenen EC-Karte seine Großmutter resultierten. Darüber hinaus belastete ihn - auch das wirkte sich im Verhältnis zwischen ihm und seinem Großvater sicherlich aus -, dass die Gesundheit seiner Mutter angeschlagen war und die Eltern finanzielle Probleme hatten, die sich noch steigern würden, wobei er das Verhalten seines Großvaters gegenüber seinen Eltern und der Großmutter für nicht gerecht hielt. Hinsichtlich des Merkmals der affektiven Ausgangssituation ist anzunehmen, dass sein Großvater im letzten Gespräch seine Vorwürfe wegen des Fehlverhaltens des Angeklagten bezüglich der Abhebungen wiederholte, und nicht auszuschließen ist, dass er damit auch Vorhaltungen herabsetzender Art - wenn auch nicht unter Äußerung der von dem Angeklagten behaupteten Beleidigung - wegen des Werdegangs des Angeklagten verband. Dass der Angeklagte nach seinem Wesen besondere Schwierigkeiten im Umgang mit seinen Affekten hatte, ist angesichts jedes sonst in diese Richtung gehenden Hinweises nicht anzunehmen. Konstellative Faktoren wie Alkohol, Medikamente mit psychotropen Wirkstoffen oder Ermüdung spielten keine Rolle. Einen abrupten Tatablauf ohne Sicherungstendenzen gab es nicht. Auch ein Folgeverhalten mit schwerer Erschütterung ist nicht festzustellen. Der Angeklagte fuhr unmittelbar in der Verwirklichung seines Tatplans fort, indem er seinen sterbenden Großvater in das Badezimmer zog, und reagierte auch auf die Störung durch die Mieter aus der Wohnung im Obergeschoss mit Ruhe. Daraus ergibt sich gleichzeitig, dass von einer Einengung des Wahrnehmungsfeldes im unmittelbaren Anschluss an das Tatgeschehen keine Rede sein kann. Ein Missverhältnis zwischen Tatanlass und Reaktion ist ebenfalls nicht festzustellen. Angesichts des zielgerichteten und unbeeindruckten Verhaltens des Angeklagten während der Tat und unmittelbar darauf schließt die Kammer auch aus, dass der Angeklagte sich an erhebliche Umstände des Anschlussgeschehens nicht erinnern könnte. Angesichts der Biografie und der Lebensführung des Angeklagten wirkt die Tat selbstverständlich persönlichkeitsfremd. Eine Störung der Sinn- und Erlebniskontinuität ist für die Kammer nach allen Tatumständen wiederum auszuschließen.
Gegen die Annahme einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung spricht zunächst, dass der Angeklagte die Begehung einer solchen Tat bereits am Vorabend mindestens erwog, was als aggressives Vorgestalten in der Fantasie zu bewerten ist. Er hat sich spätestens am Morgen des 8.2.2016 zur Durchführung der Tat entschlossen, bevor er nach Stadt 03 aufbrach. Er führte das Tatwerkzeug mit sich und sorgte dafür, dass er es zur Ausführung der Tat in der Wohnung des Großvaters zur Hand hatte. Er nutzte für die Begehung der Tat einen günstigen Moment, in dem er seinen Großvater überraschend angreifen und niederstrecken konnte, vorbereitete und gestaltete also den Tatablauf zielgerichtet. Der Angeklagte hat schließlich zur Überzeugung der Kammer sein Handeln später auch zustimmend kommentiert.
Der Zeuge Name 26 hat bekundet, dass der Angeklagte, nachdem er schon eine Zeit lang mit ihm dieselbe Zelle geteilt habe, mehr von den Tatumständen erzählt habe. Aufgefallen sei ihm, dass der Angeklagte keinerlei Reue gezeigt habe, obwohl es doch um seinen Großvater gegangen sei. Er sei in seinen Äußerungen nur kalt gewesen. Er habe sogar geäußert, sein Großvater sei ein Tyrann gewesen. Das Schwein habe es sowieso verdient gehabt. Die Schilderung des Zeugen erfolgte in aller Ruhe und auch in Übereinstimmung mit der angegebenen Entwicklung des Verhältnisses zwischen ihm und dem Angeklagten. Hinweise auf eine überschießende Belastungstendenz waren nicht auszumachen. Der Zeuge hat auch die Konfrontation mit dem Angeklagten nicht gescheut. Als dieser sich mit der Bemerkung an den Zeugen wandte, dass er - der Angeklagte - doch geweint habe, als er die Anklage erhalten habe, hat der Zeuge dem entschieden widersprochen und erwidert, dass der Angeklagte wohl einmal geweint habe, als er einen Brief von einem Freund bekommen habe. Bei Erhalt der Anklageschrift habe er nicht geweint. Dass der Angeklagte kaum Gefühle hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Tat zeigte, hat im übrigen auch der sachverständige Zeuge SV 04, als Diplom-Psychologe in der JVA tätig, bekundet. Der Angeklagte habe keine emotionalen Ausschläge erkennen lassen. Auch wenn es um den Tatvorwurf gegangen sei, habe er keine emotionale Beteiligung erkennen lassen. Er sei eine in sich ruhende Person. Die belastenden Angaben eines weiteren Zeugen, des Zeugen Name 27, hat die Kammer nicht weiter überprüft und deshalb auch nicht zusätzlich berücksichtigt. Der Zeuge legte gerade Wert darauf, in die Nähe des Angeklagten zu kommen, und versprach sich von der Weitergabe von Äußerungen des Angeklagten Vorteile für sein eigenes Verfahren, weshalb bei seinen Bekundungen Skepsis angebracht ist.
Angesichts des Gewichts der gegen das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung sprechenden Tatumstände ist die Kammer sicher, dass eine solche tiefgreifende Bewusstseinsstörung auszuschließen ist und demzufolge die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat weder erheblich vermindert noch gar aufgehoben war.
V. Strafzumessung
Die Kammer hat zur Ahndung der Tat auf die für erwachsene Täter bei Fehlen eines vertypten Strafmilderungsgrundes in § 211 Abs. 1 StGB vorgesehene Strafe erkannt, nämlich
lebenslange Freiheitsstrafe.
Dem Angeklagten ist lediglich die Verwirklichung eines Mordmerkmals nachgewiesen worden. Im Augenblick der Entschlussfassung ging es ihm möglicherweise vor allem darum, eine weitere Verschlechterung der Lebenssituation seiner Eltern und damit auch seiner Großmutter zu verhindern. Der Angeklagte ist unbestraft, als Erstverbüßer besonders haftempfindlich und bereits durch den mehr als ein Jahr dauernden Vollzug der Untersuchungshaft beeindruckt. Dem Teilgeständnis des Angeklagten, mit dem er wahrheitswidrig zu seiner Entlastung eine schwere Kränkung durch den Großvater als Tatauslöser behauptet hat - mit seinem Fehlverhalten hatte er herabsetzende Kritik, wenn auch nicht mit dem Gewicht der wahrheitswidrig behaupteten Kränkung, provoziert - und das andere wesentliche unrechtssteigernde Umstände ausspart, hat die Kammer nur in geringem Maße zu seinen Gunsten berücksichtigt. Es erscheint der Kammer auch nicht von innerer Reue getragen. Angesichts der Angaben der Zeugen Name 26 und SV 04 handelt es sich bei den Reuebekundungen des Angeklagten um bloße Lippenbekenntnisse und bei den im Zusammenhang mit solchen Bekundungen erfolgten Weinanfällen um vorgespielte oder auf das Hineinsteigern in das Gefühl des Selbstmitleids zurückzuführende Gefühlsausbrüche.
Angesichts dessen, dass nicht festzustellen gewesen ist, dass der Großvater des Angeklagten aufgrund der Schläge auf den Kopf oder auch sonst während des Sterbens besondere Schmerzen empfand, sind strafschärfende Umstände für die Kammer nicht ersichtlich.
Nach allem erscheint die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nicht geboten.
VI. Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 472 Abs. 1 S. 1 StPO