Das in der Berufsordnung für Apotheker des Landes Niedersachsen enthaltene Werbeverbot für …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Das in der Berufsordnung für Apotheker des Landes Niedersachsen enthaltene Werbeverbot für nichtapothekenpflichtige Arzneimittel und für apothekenübliche Waren (sog Randsortiment) ist mit Art 3 Abs 1 und Art 12 Abs 1 GG sowie mit Europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar.
2. Im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO besteht keine Vorlagepflicht des Oberverwaltungsgerichts an den Europäischen Gerichtshof, da die Nichtvorlagebeschwerde ein Rechtsmittel iSd Art 177 Abs 3 EWGVtr darstellt. Eine (fakultative) Vorlage durch das Oberverwaltungsgericht gemäß Art 177 Abs 2 EWGVtr kommt nur in Betracht, wenn dieses davon überzeugt ist, daß die angegriffene nationale Regelung gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt.