Unionsmarke – Ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen
Sata GmbH & Co. KG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Unionsmarke – Ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen – Anmeldung der Unionswortmarke 4600 – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Sata GmbH & Co. KG trägt die Kosten.
Gründe
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Am 20. April 2015 meldete die Klägerin, die Sata GmbH & Co. KG, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.
Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen 4600.
Die Marke wurde für die Waren „Spray guns for paint; air brushes for applying colour“ (Farbspritzpistolen; Airbrushpistolen zum Auftragen von Farbe) in Klasse 7 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2015 teilte die Prüferin der Klägerin mit, dass die angemeldete Marke für die Waren „Spray guns for paint“ (Farbspritzpistolen) nicht eintragungsfähig sei, weil sie beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sei und ihr die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung fehle. Für die übrigen der vom Eintragungsantrag der Klägerin erfassten Waren sei dem Antrag stattzugeben.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2015 antwortete die Klägerin im Wesentlichen, dass die angemeldete Marke nicht beschreibend sei und Unterscheidungskraft habe.
Mit Entscheidung vom 21. September 2015 wies die Prüferin die Anmeldung teilweise zurück, da der angemeldeten Marke hinsichtlich der Waren „Spray guns for paint“ (Farbspritzpistolen) die Eintragungshindernisse nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 entgegenstünden. Für die übrigen der mit der Anmeldung beanspruchten Waren gab die Prüferin der Anmeldung statt.
Am 25. September 2015 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Prüferin beim EUIPO eine Beschwerde gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 ein. In ihrer am 24. November 2015 beim EUIPO eingereichten Beschwerdebegründung beantragte die Klägerin, die Waren „Spray guns for paint“ (Farbspritzpistolen) der Klasse 7, hinsichtlich deren die Prüferin die Anmeldung zurückgewiesen hatte, nunmehr auf „air-pressurized spray guns for paint“ (druckluftbetriebene Farbspritzpistolen) zu beschränken. Die Klägerin beantragte ferner, dass die übrigen der mit der Anmeldung beanspruchten Waren, hinsichtlich deren die Prüferin keine Einwände geäußert hatte, beibehalten werden.
Mit Entscheidung vom 24. Februar 2016 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. In Rn. 5 der Entscheidung befand sie, die Beschwerde sei unbegründet, weil die angemeldete Marke für das maßgebliche englischsprachige Publikum im Hinblick auf die fraglichen Waren, selbst wenn man deren geänderte Bezeichnung im Warenverzeichnis zugrunde lege, beschreibend und ohne Unterscheidungskraft sei.
Im Rahmen der Prüfung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 führte die Beschwerdekammer in Rn. 8 der angefochtenen Entscheidung zunächst aus, dass sich die fraglichen Waren sowohl an die breite Öffentlichkeit als auch an ein Fachpublikum richteten. Da das Zeichen 4600 aus einer Zahl bestehe, die zur Angabe eines in angloamerikanischen Maßeinheiten ausgedrückten Druckwerts, nämlich Pfund pro Quadratzoll (in Englisch: pound per square inch, abgekürzt: psi), verwendet werde, bestehe das maßgebliche Publikum aus dem englischsprachigen Teil des Publikums im Vereinigten Königreich und in Irland, das laufend angloamerikanische Maßeinheiten ebenso wie Maßeinheiten des metrischen Systems gebrauche und mit ihrem Gebrauch konfrontiert sei.
In den Rn. 9 und 10 der angefochtenen Entscheidung erachtete die Beschwerdekammer den Umstand, dass je nach der für Farbpistolen verwendeten Technologie verschiedene Druckbereiche existierten, entgegen dem Vorbringen der Klägerin für unerheblich. Entscheidend sei vielmehr, wie das maßgebliche Publikum die Zahl 4600 im Hinblick auf die beanspruchten Waren wahrnehme. Unabhängig von der Frage, ob bestimmten gewerblichen Verbrauchern die besonderen technischen Beschränkungen verschiedener Arten von Spritzpistolen möglicherweise bekannt seien, sehe der Durchschnittsverbraucher aus der breiten Öffentlichkeit eine Farbpistole als solche und sei es gewöhnt, dass eine einen Druckwert darstellende Zahl die Stärke der Pistole angebe. Die Beschwerdekammer schloss daraus, dass für diesen Teil des maßgeblichen Publikums das Zeichen 4600 unabhängig von der verwendeten Technologie auf den ersten Blick als Druckangabe angesehen werde.
In Rn. 12 der angefochtenen Entscheidung verwies die Beschwerdekammer darauf, dass die Nachweise, auf die sich die Entscheidung der Prüferin gestützt habe, belegten, dass das Zeichen 4600 tatsächlich in Zusammenhang mit der Angabe des Drucks für eine Farbpistolenart verwendet werde. Es könne daher nicht angenommen werden, dass das maßgebliche Publikum diese Zahl im Fall einer mit anderer Technologie hergestellten Farbpistole, d. h. einer druckluftlosen statt druckluftbetriebenen, anders verstünde und sie daher nicht als unmittelbar beschreibend für ein wesentliches Merkmal der betreffenden Waren wahrnähme. In Rn. 13 der angefochtenen Entscheidung fügte die Beschwerdekammer hinzu, es sei für Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 allein entscheidend, dass das Publikum einen Hinweis auf die einzelnen Waren wahrnehme und keinen Hinweis auf einen bestimmten Hersteller.
In Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung kam die Beschwerdekammer schließlich zu dem Ergebnis, dass die Verbindung zwischen dem Zeichen 4600 und den beanspruchten Waren auch bei deren Beschränkung auf „air-pressurized spray guns for paint“ (druckluftbetriebene Farbspritzpistolen) hinreichend eng sei, um das Zeichen unter das Verbot von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 fallen zu lassen.
Im Übrigen war die Beschwerdekammer im Hinblick auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 – wie aus Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht – der Ansicht, dass dem Zeichen 4600 als beschreibender Wortmarke zwangsläufig auch die Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung fehle.
Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– dem EUIPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Das EUIPO beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Rechtliche Würdigung
Die Klägerin stützt ihren Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung auf fünf Klagegründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen die Begründungspflicht nach Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009, zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung, drittens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung, viertens einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung und fünftens die Nichtberücksichtigung der Beschränkung des Warenverzeichnisses der Anmeldung rügt.
Der erste und der fünfte Klagegrund sind nach der Prüfung der übrigen Klagegründe gemeinsam zu behandeln.
Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009
Mit ihrem zweiten Klagegrund macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer habe dadurch gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, dass sie in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen sei, dass das Wortzeichen 4600 für die von der geänderten Anmeldung der in Rede stehenden Marke erfassten Waren, nämlich „air-pressurized spray guns for paint“ (druckluftbetriebene Farbspritzpistolen), beschreibend sei. Das Zeichen 4600 enthalte offensichtlich keinen Hinweis auf diese Waren und sei daher auch nicht für sie beschreibend.
Das EUIPO tritt diesem Vorbringen der Klägerin entgegen. Insbesondere habe die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt, dass die Zahl 4600 in der Wahrnehmung des maßgeblichen Publikums ein Merkmal der betreffenden Waren bezeichnen könne, nämlich ihren Druck, gemessen in der Einheit „psi“.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass ein Zeichen ausschließlich aus Ziffern besteht, nicht als solcher dessen Eintragung als Marke entgegensteht. Zudem steht der Umstand, dass ein Zeichen, wie hier, aus Ziffern ohne grafische Veränderung gebildet, also nicht kreativ oder künstlerisch vom Anmelder bearbeitet worden ist, als solcher ebenfalls nicht der Eintragungsfähigkeit des Zeichens als Marke entgegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 29 und 31).
Jedoch setzt die Eintragung eines Zeichens als Marke voraus, dass es geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen sind. Des Weiteren finden nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen.
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben von der Eintragung als Unionsmarke verfolgt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel, das verlangt, dass Zeichen oder Angaben, die die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung verhindert daher, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden, während andere Unternehmen möglicherweise gerade die als Marke eingetragenen Begriffe zur Beschreibung ihrer eigenen Waren verwenden wollen. Solche Zeichen und Angaben werden daher nach der Verordnung Nr. 207/2009 ihrem Wesen nach als ungeeignet angesehen, die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen, d. h. die Funktion, die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen zu identifizieren, um es so dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen erwirbt, zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat; dies gilt unbeschadet eines möglichen Erwerbs von Unterscheidungskraft durch Benutzung gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 (vgl. Urteil vom 16. Januar 2013, Spectrum Brands [UK]/HABM – Philips [STEAM GLIDE], T-544/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:20, Rn. 16 und 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Folglich fällt ein Zeichen unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 aufgestellte Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2014, Larrañaga Otaño/HABM [GRAPHENE], T-458/13, EU:T:2014:891, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Wahl des Begriffs „Merkmal“ durch den Gesetzgeber hebt den Umstand hervor, dass die von dieser Bestimmung erfassten Zeichen nur solche sind, die dazu dienen, eine leicht von den beteiligten Verkehrskreisen zu erkennende Eigenschaft der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu bezeichnen. Auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 kann die Eintragung eines Zeichens daher nur dann verweigert werden, wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass es von den beteiligten Verkehrskreisen tatsächlich als eine Beschreibung eines dieser Merkmale erkannt werden wird (vgl. Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Diese Präzisierungen sind von besonderer Bedeutung, wenn es um ausschließlich aus Ziffern gebildete Zeichen geht. Da solche Zeichen nämlich generell Zahlen gleichgesetzt werden, können sie im Handel insbesondere zur Bezeichnung einer Menge oder eines Wertes dienen. Damit die Eintragung eines ausschließlich aus Ziffern bestehenden Zeichens nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 jedoch mit der Begründung, es bezeichne eine Menge oder einen Wert, zurückgewiesen werden kann, muss vernünftigerweise davon auszugehen sein, dass die durch diese Ziffern angegebene Menge oder der durch diese Ziffern angegebene Wert in den Augen der beteiligten Verkehrskreise die Waren oder Dienstleistungen charakterisiert, für die die Eintragung beantragt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 51 und 52).
Im Übrigen setzt die Zurückweisung einer Anmeldung auf der Grundlage des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 durch das EUIPO nicht voraus, dass das fragliche Zeichen tatsächlich beschreibend verwendet wird, sondern es genügt, dass es zu diesem Zweck verwendet werden kann. Ein Wortzeichen ist daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2010, Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer/HABM [CHROMA], T-281/09, EU:T:2010:537, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Schließlich lässt sich der beschreibende Charakter eines Zeichens nur nach dessen Verständnis aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise und im Hinblick auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2013, STEAM GLIDE, T-544/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:20, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im Licht dieser Grundsätze ist das Vorbringen der Klägerin zum zweiten Klagegrund zu prüfen.
Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf das maßgebliche Publikum der – von der Klägerin im Übrigen nicht beanstandeten – Feststellung der Beschwerdekammer in Rn. 8 der angefochtenen Entscheidung beizupflichten, dass dieses Publikum aus der breiten Öffentlichkeit, d. h. den Durchschnittsverbrauchern, und einem Fachpublikum besteht.
Ferner stellte die Beschwerdekammer in Rn. 8 der angefochtenen Entscheidung fest, dass die angemeldete Marke aus einer Zahl bestehe, die zur Angabe eines in der Maßeinheit „psi“ ausgedrückten Druckwerts verwendet werden könne. Die Beschwerdekammer schloss nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 daraus, dass das Publikum, das für die Beurteilung des absoluten Eintragungshindernisses maßgeblich sei, der englischsprachige Teil des Publikums im Vereinigten Königreich und in Irland sei, der diese Maßeinheit verwende.
Dieser Feststellung ist ebenfalls beizupflichten, und zwar ungeachtet des Vorbringens der Klägerin, dass die Maßeinheit „psi“ in der Union nicht mehr verwendet werde. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden, da diese angloamerikanische Maßeinheit – wie aus der Akte und insbesondere aus der Entscheidung der Prüferin vom 21. September 2015 hervorgeht (siehe oben, Rn. 6) – im Vereinigten Königreich noch häufig verwendet wird und die Klägerin sie selbst gemeinsam mit der Maßeinheit „bar“ zur Beschreibung ihrer Waren auf ihrer Internetseite verwendet. Jedenfalls hat die Klägerin dieses Vorbringen nicht mit Tatsachen und Beweisen untermauert, die das Gegenteil belegen können.
Des Weiteren kann aufgrund der Natur der fraglichen Waren, die nicht als Waren des täglichen Bedarfs angesehen werden können, angenommen werden, dass das maßgebliche Publikum im vorliegenden Fall einen hohen Grad an Aufmerksamkeit aufbringt, wie insoweit aus den Feststellungen der Prüferin in ihrem Schreiben vom 8. Mai 2015 hervorgeht, die sie in ihrer Entscheidung vom 21. September 2015 bekräftigt hat und die von der Beschwerdekammer anschließend implizit, aber eindeutig bestätigt wurden.
Daher ist zu prüfen, ob gemäß der oben in den Rn. 20 bis 28 angeführten Rechtsprechung aus Sicht des so definierten maßgeblichen Publikums ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Wortzeichen 4600 und den für es beanspruchten Waren besteht.
Zunächst ist entsprechend den Ausführungen der Beschwerdekammer in Rn. 9 der angefochtenen Entscheidung festzustellen, dass die Klägerin einräumt, dass das Wortzeichen 4600 den Druck einer druckluftlosen Farbpistole beschreiben kann. Die Klägerin bestreitet jedoch, dass dieses Zeichen eine verständliche Bedeutung für die von der geänderten Anmeldung der fraglichen Marke erfassten Waren, nämlich „air-pressurized spray guns for paint“ (druckluftbetriebene Farbspritzpistolen), hat, weil diese Pistolen mit weitaus geringeren Drücken betrieben würden, die maximal 8 bar betrügen, was 116 psi entspreche.
Insoweit ist festzustellen, dass Farbpistolen – wie aus der Akte hervorgeht – üblicherweise unter Druck betrieben werden, und zwar unabhängig von der zur Versprühung verwendeten Technologie, d. h. ohne oder mit Druckluft. Dieser Druck wird im Allgemeinen nicht nur in bar, sondern auch in Pfund pro Quadratzoll („psi“) ausgedrückt.
Ferner geht ebenso aus der Akte und insbesondere aus dem Schreiben der Prüferin vom 8. Mai 2015 hervor, dass das Wortzeichen 4600 tatsächlich in Verbindung mit dem Element „psi“ verwendet wird, um den Druckwert einer Farbpistolenart anzugeben. Diese Zahl, die einen Druckwert darstellt, gibt die Stärke der Pistole an.
Zudem ist entsprechend den Ausführungen der Beschwerdekammer in Rn. 10 der angefochtenen Entscheidung festzustellen, dass unabhängig von der Frage, ob Fachleute eine genaue Kenntnis von den technischen Zwängen der verschiedenen Farbpistolenarten haben, die breite Öffentlichkeit, die einen Teil des maßgeblichen Publikums bildet, eine Zahl, die einen Druckwert einer Farbpistole darstellt, gewöhnlich mit einer Angabe der Druckstärke dieser Pistole verbindet. Insoweit ist, da das Wortzeichen 4600 tatsächlich zur Angabe des Druckwerts einer Farbpistolenart verwendet wird, im Hinblick auf die von der Klägerin angeführten Gesichtspunkte nicht ersichtlich, dass zumindest für diesen Teil des maßgeblichen Publikums diese Zahl je nach der zur Versprühung verwendeten Technologie, d. h. ohne oder mit Druckluft, unterschiedlich verstanden würde.
Daraus folgt, dass das Wortzeichen 4600 auf einen Druckwert hinweist und daher von dem maßgeblichen Publikum oder zumindest einem Teil davon unmittelbar und ohne weitere Überlegung als eine Beschreibung eines Merkmals der fraglichen Waren, d. h. ihrer Druckstärke, wahrgenommen wird, und zwar unabhängig von der Technologie, die sie zur Versprühung verwenden. Dieses Publikum wird die numerischen Bestandteile des Zeichens nämlich als Angabe von Informationen zur Beschreibung dieser Waren und nicht als Hinweis auf ihren Ursprung wahrnehmen.
Daher ist dem in den Rn. 10 bis 14 der angefochtenen Entscheidung von der Beschwerdekammer gezogenen Schluss beizupflichten, dass aus Sicht des maßgeblichen Publikums ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Wortzeichen 4600 und einem Merkmal der betreffenden Waren, nämlich ihrer Druckstärke, besteht, um das Zeichen unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehene Verbot fallen zu lassen. Das gilt selbst dann, wenn diese Waren nur auf „air-pressurized spray guns for paint“ (druckluftbetriebene Farbspritzpistolen) beschränkt sind.
Dieser Schluss wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die angemeldete Marke nur aus Ziffern besteht, da die fehlende Information, hier die Maßeinheit für den Druck, vom maßgeblichen Publikum aufgrund der unmittelbaren gedanklichen Verbindung zwischen den Ziffern und einem der Merkmale der fraglichen Waren, nämlich ihrer Druckstärke, leicht identifiziert werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2009, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM [1000], T-298/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:449, Rn. 26).
Daher ist die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass das Wortzeichen 4600 für die von der Anmeldung der in Rede stehenden Marke erfassten Waren beschreibend ist, selbst wenn diese Waren auf „air-pressurized spray guns for paint“ (druckluftbetriebene Farbspritzpistolen) beschränkt sind, so dass der zweite Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 zurückzuweisen ist.
Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
Mit ihrem dritten Klagegrund macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die angemeldete Marke sei hinreichend unterscheidungskräftig, um nicht gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 von der Eintragung ausgeschlossen zu werden. Das Wortzeichen 4600 weise nämlich für die betreffenden Waren, d. h. „air-pressurized spray guns for paint“ (druckluftbetriebene Farbspritzpistolen), Unterscheidungskraft auf. Folglich sei die angefochtene Entscheidung rechtsfehlerhaft, da die Beschwerdekammer diese Unterscheidungskraft zu Unrecht verneint habe.
Das EUIPO tritt diesem Vorbringen der Klägerin entgegen. Es macht insbesondere geltend, die Beschwerdekammer habe sich auf eine gefestigte Rechtsprechung bezogen, um zu der Annahme zu gelangen, dass der Zahl 4600, die dem angemeldeten Zeichen entspreche, die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fehle, denn Wortzeichen, die ausschließlich aus beschreibenden Angaben bestünden, fehle auch die Unterscheidungskraft. Die Klägerin bringe keine Argumente gegen diese Feststellung vor.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das streitige Zeichen, wie aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 klar hervorgeht, nicht als Unionsmarke eingetragen werden kann, wenn auch nur eines der dort aufgeführten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. Beschluss vom 13. Februar 2008, Indorata-Serviços e Gestão/HABM, C-212/07 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:83, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil vom 28. September 2016, Intesa Sanpaolo/EUIPO [WAVE 2 PAY und WAVE TO PAY], T-129/15 und T-130/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:575, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). Darüber hinaus haben die von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 erfassten beschreibenden Zeichen nach einer ständigen Rechtsprechung auch keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung (Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 46, und vom 17. Dezember 2015, Olympus Medical Systems/HABM [3D], T-79/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:999, Rn. 35).
Daher ist der dritte Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 angesichts der oben in Rn. 42 getroffenen Feststellung, dass die angemeldete Marke für die von ihr erfassten Waren beschreibend ist, zurückzuweisen.
Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung
Mit ihrem vierten Klagegrund rügt die Klägerin im Wesentlichen, das EUIPO habe gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, weil die Beschwerdekammer nicht ihre frühere Entscheidungspraxis berücksichtigt habe, mit der sie Marken zur Eintragung zugelassen habe, die in ihrer Struktur mit der angemeldeten Marke identisch seien. Folglich sei die angefochtene Entscheidung rechtsfehlerhaft.
Das EUIPO tritt diesem Vorbringen der Klägerin entgegen. Es beruft sich insbesondere auf die Rechtsprechung, nach der im Rahmen der Prüfung einer Anmeldung einer Unionsmarke die Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden müssten, so dass die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 in der Auslegung durch den Unionsrichter und nicht auf der Grundlage einer früheren Entscheidungspraxis des EUIPO zu beurteilen sei.
Nach der Rechtsprechung ist das EUIPO verpflichtet, seine Befugnisse im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts auszuüben. Nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung hat das EUIPO zwar die zu ähnlichen Anmeldungen bereits ergangenen Entscheidungen zu berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage zu richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, doch muss die Anwendung dieser Grundsätze mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden. Folglich kann sich der Anmelder eines Zeichens als Marke nicht auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73 bis 76, und vom 21. März 2014, FTI Touristik/HABM [BigXtra], T-81/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:140, Rn. 52).
Zudem muss aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Diese Prüfung muss in jedem Einzelfall erfolgen. Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren zu ermitteln ist, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 77, und vom 9. März 2017, Maximum Play/EUIPO [MAXPLAY], T-400/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:152, Rn. 49).
Im vorliegenden Fall steht der Unionsmarkenanmeldung der Klägerin eines der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 aufgeführten Eintragungshindernisse entgegen. Da oben in Rn. 42 festgestellt worden ist, dass die Beschwerdekammer die Eintragung des angemeldeten Zeichens für die fraglichen Waren zu Recht für mit der Verordnung unvereinbar erachtet hat, kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf frühere Entscheidungen des EUIPO berufen, um dieses Ergebnis in Frage zu stellen.
Nach alldem ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen.
Zum ersten und zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht nach Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 und Nichtberücksichtigung der Beschränkung des Warenverzeichnisses der Anmeldung
Mit ihrem ersten Klagegrund macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009, da die in den Rn. 10 bis 13 der Entscheidung enthaltene Begründung, wonach das Zeichen 4600 einen Druck für druckluftbetriebene Farbspritzpistolen beschreibe, unzureichend sei, weil sie es nicht erlaube, nachzuvollziehen, aufgrund welcher Überlegungen die Beschwerdekammer zu dem Schluss gelangt sei, dass das Zeichen die in Rede stehenden Waren beschreibe. Sie wirft der Beschwerdekammer insoweit vor, eine pauschale Begründung vorgenommen zu haben, obgleich eine druckluftlose Farbspritzpistole und eine druckluftbetriebene Farbspritzpistole keinen so hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang aufwiesen, dass sie eine homogene Kategorie bildeten. Zudem mache die Beschwerdekammer keine Angaben zum Aufmerksamkeitsgrad des maßgeblichen Publikums, was es nicht ermögliche, die Schlussfolgerung zum beschreibenden Charakter nachzuvollziehen.
Das EUIPO tritt diesem Vorbringen der Klägerin entgegen. Die Einwände der Klägerin griffen nicht durch. Die angefochtene Entscheidung sei so zu verstehen, dass die Argumente der Prüferin für die Zurückweisung auch für die beanspruchten Waren nach deren Beschränkung gälten. Dagegen sei keine besondere Begründung für druckluftlose Farbspritzpistolen notwendig gewesen, da diese gerade nicht mehr beansprucht würden.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidungen des EUIPO nach ständiger Rechtsprechung gemäß Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 mit Gründen zu versehen sind. Diese Begründungspflicht hat den gleichen Umfang wie die Begründungspflicht in Art. 296 AEUV, wonach die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts klar und eindeutig zum Ausdruck kommen müssen. Sie soll dem doppelten Ziel dienen, die Beteiligten über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und es außerdem dem Unionsrichter zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen. Die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung diesen Anforderungen genügt, ist nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu entscheiden, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften, die das betreffende Gebiet regeln (vgl. Urteil vom 16. Juli 2014, Langguth Erben/HABM [Form einer Flasche für alkoholische Getränke], T-66/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:681, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das EUIPO, wenn es die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke ablehnt, zur Begründung seiner Entscheidung das dieser Eintragung entgegenstehende absolute oder relative Eintragungshindernis sowie die Bestimmung, aus der es abgeleitet wird, angeben und darlegen muss, welchen Sachverhalt es als erwiesen zugrunde gelegt hat, der seiner Auffassung nach die Anwendung der herangezogenen Bestimmung rechtfertigt. Eine solche Begründung ist grundsätzlich ausreichend, um den in der vorstehenden Randnummer genannten Anforderungen gerecht zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2008, Reber/HABM – Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Mozart], T-304/06, EU:T:2008:268, Rn. 46).
Des Weiteren darf eine Entscheidung, wenn sie in einem dem Betroffenen wohlbekannten Kontext erlassen wurde, eine summarische Begründung enthalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2011, Région Nord-Pas-de-Calais und Communauté d’agglomération du Douaisis/Kommission, T-267/08 und T-279/08, EU:T:2011:209, Rn. 44). Die Begründung kann auch implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die Entscheidung der Beschwerdekammer zu erfahren, und dem zuständigen Gericht ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit es seine Kontrolle wahrnehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2008, Mozart, T-304/06, EU:T:2008:268, Rn. 55).
Wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird, darf sich die zuständige Behörde auf eine globale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken (Urteil vom 15. Februar 2007, BVBA Management, Training en Consultancy, C-239/05, EU:C:2007:99, Rn. 37). Dies gilt jedoch nur für Waren und Dienstleistungen, die einen so direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden. Für eine solche Homogenität genügt es nicht, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen zu derselben Klasse gehören, da diese Klassen oft eine große Bandbreite von Waren oder Dienstleistungen umfassen, die untereinander nicht notwendig einen solchen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang aufweisen (Beschluss vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM, C-282/09 P, EU:C:2010:153, Rn. 40, und Urteil vom 17. Oktober 2013, Isdin/Bial-Portela, C-597/12 P, EU:C:2013:672, Rn. 27).
Schließlich handelt es sich bei der Verpflichtung, Entscheidungen zu begründen, um ein wesentliches Formerfordernis, das von der Frage der sachlichen Richtigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört. Die Begründung einer Entscheidung soll nämlich förmlich die Gründe zum Ausdruck bringen, auf denen diese Entscheidung beruht. Weisen die Gründe Fehler auf, so beeinträchtigen diese die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung, nicht aber deren Begründung, die, obwohl sie fehlerhafte Gründe enthält, zureichend sein kann (vgl. Urteil vom 20. Februar 2013, Langguth Erben/HABM [MEDINET], T-378/11, EU:T:2013:83, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daraus folgt, dass die Rügen und Argumente, die die Begründetheit des streitigen Rechtsakts in Frage stellen sollen, im Rahmen eines Klagegrundes unerheblich sind, mit dem eine fehlende oder unzureichende Begründung gerügt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2011, Région Nord-Pas-de-Calais und Communauté d’agglomération du Douaisis/Kommission, T-267/08 und T-279/08, EU:T:2011:209, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im Licht dieser Erwägungen ist die Begründetheit des ersten Klagegrundes zu prüfen.
Im vorliegenden Fall ist erstens in Bezug auf das in den Rn. 38 und 39 der Klageschrift dargelegte Vorbringen der Klägerin, dass die in den Rn. 10 bis 13 der angefochtenen Entscheidung enthaltene Begründung es nicht erlaube, nachzuvollziehen, aufgrund welcher Überlegungen die Beschwerdekammer zu dem Schluss gelangt sei, dass das Zeichen 4600 für die in Rede stehenden Waren beschreibenden Charakter habe, festzustellen, dass die Klägerin mit diesem Vorbringen, mit dem eine unzureichende Begründung geltend gemacht werden soll, in Wirklichkeit darauf abzielt, die sachliche Richtigkeit der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilung des beschreibenden Charakters, wie sie in den Rn. 10 bis 13 dargelegt worden ist, in Abrede zu stellen. Dieses Vorbringen betrifft nämlich nicht die Unzulänglichkeit der Begründung, sondern die Tatsache, dass die Klägerin mit der in den genannten Randnummern der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Begründung nicht einverstanden ist. Folglich geht nach der oben in Rn. 59 angeführten Rechtsprechung dieses Vorbringen im Rahmen des Klagegrundes eines Begründungsmangels im Sinne von Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 ins Leere.
Jedenfalls ist zum einen festzustellen, dass die Klägerin ihre Rechte verteidigen und von den Erklärungen Kenntnis erlangen und sie verstehen konnte, die die Beschwerdekammer in Bezug auf die Prüfung des beschreibenden Charakters des angemeldeten Zeichens im Hinblick auf die betreffenden Waren in der angefochtenen Entscheidung abgegeben hat, wie aus der sehr detaillierten und gründlichen Argumentation hervorgeht, die sie hierzu im Rahmen des zweiten Klagegrundes in ihrer Klageschrift entwickelt hat, und zum anderen, dass das Gericht die sachliche Richtigkeit der von der Beschwerdekammer insoweit vorgenommenen Beurteilung kontrollieren konnte, wie oben aus den Rn. 30 bis 42 hervorgeht, die seine Würdigung im Rahmen des zweiten Klagegrundes betreffen. Infolgedessen ist angesichts der oben in den Rn. 55 bis 57 angeführten Rechtsprechung festzustellen, dass die Rn. 10 bis 13 der angefochtenen Entscheidung insoweit ausreichend begründet sind.
Des Weiteren ist – wie u. a. oben aus den Rn. 10 und 11 und 30 bis 42 hervorgeht – festzustellen, dass die Beschwerdekammer in den Rn. 10 bis 13 der angefochtenen Entscheidung mit der erforderlichen Bestimmtheit und Klarheit die Gründe dargelegt hat, aus denen sie angenommen hat, dass im vorliegenden Fall gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 das Hindernis des beschreibenden Charakters der angemeldeten Marke der Eintragung der Marke entgegenstehe. Diese Begründung genügt, um dem in Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 niedergelegten Begründungserfordernis zu genügen.
Aus den Rn. 10 bis 13 der angefochtenen Entscheidung geht nämlich eindeutig hervor, dass die Begründung zwar kurz, aber ausreichend ist, zumal der Klägerin der Kontext wohlbekannt ist, da sie die Beurteilung des beschreibenden Charakters der in Rede stehenden Waren bereits bei der Prüferin beanstandet hatte. Daher ist gemäß der oben in den Rn. 55 bis 57 angeführten Rechtsprechung festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung insoweit ausreichend begründet ist.
Was zweitens die Rüge anbelangt, die Beschwerdekammer habe in der angefochtenen Entscheidung eine pauschale Begründung vorgenommen, ist ebenfalls festzustellen, dass die Klägerin, während sie förmlich eine unzureichende Begründung geltend macht, in Wirklichkeit die sachliche Richtigkeit der Beurteilung bestreiten möchte, die die Beschwerdekammer in Bezug auf den beschreibenden Charakter des angemeldeten Zeichens für die betreffenden Waren und insbesondere in Bezug auf die Wahrnehmung des Zeichens 4600 durch das maßgebliche Publikum im Hinblick auf diese Waren vorgenommen hat. Diese Rüge betrifft nämlich der Sache nach nicht die Unzulänglichkeit der Begründung, sondern die Tatsache, dass die Klägerin mit der Begründung in den Rn. 10 bis 13 der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden ist. Unter Berücksichtigung der oben in Rn. 59 angeführten Rechtsprechung geht daher auch diese Rüge im Rahmen des Klagegrundes eines Begründungsmangels im Sinne von Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 ins Leere.
Jedenfalls ist festzustellen, dass entgegen dem Vorbringen der Klägerin die Beschwerdekammer in den Rn. 10 bis 13 der angefochtenen Entscheidung die Gründe angegeben hat, aus denen sie zu dem Schluss gelangt ist, dass das Zeichen 4600 nicht nur für „druckluftlose Farbspritzpistolen“, sondern auch für „druckluftbetriebene Farbspritzpistolen“ beschreibend ist. Daraus folgt, dass die Entscheidung insoweit ordnungsgemäß begründet ist.
Im Übrigen wäre die Beschwerdekammer, selbst wenn sie in Bezug auf „druckluftlose Farbspritzpistolen“ und „druckluftbetriebene Farbspritzpistolen“ eine globale Begründung vorgenommen hätte, dazu berechtigt gewesen, denn diese Waren weisen untereinander keine Unterschiede im Sinne der oben in Rn. 58 angeführten Rechtsprechung auf, die es ausschlössen, sie als Kategorie oder Gruppe von Waren anzusehen, die hinreichend homogen ist, um im vorliegenden Fall eine solche globale Begründung zu ermöglichen.
Drittens ist hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin, dass die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung keine Angaben zum Aufmerksamkeitsgrad des maßgeblichen Publikums gemacht habe, festzustellen, dass die Prüferin in ihrem Schreiben vom 8. Mai 2015, das sie durch ihre ablehnende Entscheidung vom 21. September 2015 bestätigte, festgestellt hatte, dass dieser Aufmerksamkeitsgrad als hoch anzusehen sei. Ferner ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung diese Feststellung nicht verworfen hat, die von der Beschwerdekammer, wie oben in Rn. 33 festgestellt, vielmehr implizit, aber eindeutig bestätigt wurde. Im Übrigen schließt allein der Umstand, dass das maßgebliche Publikum einen hohen Aufmerksamkeitsgrad aufweist, nicht aus, dass die angemeldete Marke unter das Verbot nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 fallen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2015, Olympus Medical Systems/HABM [3D], T-79/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:999, Rn. 30).
Mit ihrem fünften Klagegrund wirft die Klägerin der Beschwerdekammer im Wesentlichen vor, ihren Antrag auf Beschränkung des Warenverzeichnisses nicht umfassend gewürdigt zu haben und diesen Antrag nicht so behandelt zu haben, wie es ihr oblegen habe. Die Beschwerdekammer sei in der angefochtenen Entscheidung nicht auf die beantragte Beschränkung eingegangen, obwohl diese sowohl hinsichtlich des Schutzbereichs und damit des angeblich beschreibenden Charakters der angemeldeten Marke sowie des maßgeblichen Publikums entscheidenden Einfluss habe. Hieraus ergebe sich ein Verstoß der Beschwerdekammer gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung.
Das EUIPO tritt diesem Vorbringen der Klägerin entgegen.
Insoweit ist festzustellen, dass die Klägerin die angefochtene Entscheidung missversteht. Denn wie aus deren Rn. 9, 10, 12 und 14 klar hervorgeht, hat die Beschwerdekammer es nicht versäumt, die von der Klägerin beantragte Beschränkung des Warenverzeichnisses auf ausschließlich „air-pressurized spray guns for paint“ (druckluftbetriebene Farbspritzpistolen) zu berücksichtigen. Sie war im Wesentlichen der Ansicht, dass diese Beschränkung nicht geeignet sei, die angemeldete Marke eintragungsfähig zu machen, da die verwendete Technologie keine Auswirkungen auf den beschreibenden Charakter der Bezugnahme auf eine Druckangabe habe.
Daher sind der erste und der fünfte Klagegrund, mit denen jeweils ein Verstoß gegen die Begründungspflicht nach Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 und die Nichtberücksichtigung der Beschränkung des Warenverzeichnisses der Anmeldung gerügt wird, zurückzuweisen.
Folglich ist die Klage insgesamt abzuweisen.
Kosten
Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
Verfahren
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In der Rechtssache T-214/16
Sata GmbH & Co. KG mit Sitz in Kornwestheim (Deutschland), Prozessbevollmächtige: Rechtsanwältin M.-C. Simon,
Klägerin,
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum(EUIPO), vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,
Beklagter,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. Februar 2016 (Sache R 1942/2015-4) über die Anmeldung des Wortzeichens 4600 als Unionsmarke
erlässt
unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek, des Richters F. Schalin sowie der Richterin J. Costeira (Berichterstatterin),
Kanzler: E. Coulon,
aufgrund der am 3. Mai 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 27. Juli 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,
aufgrund des Umstands, dass keine der Hauptparteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,
folgendes