OVG Sachsen Beschluss zitiert von 2

Abschiebung und Duldung bei Vaterschaft und unerlaubter Einreise KI-Titel

Abschiebung · Duldung · Vaterschaft · unerlaubte Einreise · aufenthaltsgesetz

Verwaltungsrecht Beschwerde zurückgewiesen

Sonstiges

Az.: 3 B 242/20

3 L 212/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Antragsteller -

- Beschwerdeführer -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Sachsen 09105 Chemnitz

- Antragsgegner -

- Beschwerdegegner -

wegen

Abschiebung; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober- verwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel

am 7. Dezember 2020 beschlossen:

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 29. Mai 2020 - 3 L 212/20 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Der Antragsteller begehrt im einstweiligen Rechtsschutz die Aussetzung seiner Abschiebung und die Erteilung einer Duldung. 1. Der 1991 geborene Antragsteller ist tunesischer Staatsangehöriger. Er ist Vater der am 2016 geborenen deutschen Staatsangehörigen A., welche bei ihrer Mutter in C. lebt. Zur Regelung des Umgangsrechts mit seiner Tochter strengte er beim Amtsgericht C. ein Verfahren an, in welchem am 11. Mai 2020 eine Elternvereinbarung abgeschlossen wurde. Insoweit wird auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichts C. - Familiengericht - vom 11. Mai 2020 Bezug genommen. In Bezug auf das um die elterliche Sorge geführte Verfahren wird auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung des Oberlandesgerichts Dresden - 21. Familiensenat - vom 26. Mai 2020 sowie auf den hierzu vom Vorsitzenden ergänzend gefertigten Vermerk zum Inhalt der Anhörung Bezug genommen. 1 2 3 Erstmals ist der Antragsteller am 25. Dezember 2014 in die Bundesrepublik eingereist. Er stellte unter dem Alias-Namen A. als vermeintlich libyscher Staatsangehöriger einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) stellte mit Bescheid vom 7. Dezember 2016 fest, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt, nachdem der Antragsteller nicht zur Anhörung erschienen war. Am 20. September 2017 erfolgte seine Abschiebung nach Tunesien. Am 26. Juli 2019 reiste er erneut nach Deutschland ein und stellte unter seiner libyschen Alias-Identität einen Asylfolgeantrag. Dieser wurde mit Bescheid vom 30. Oktober 2019 abgelehnt. Zur Frage seines Asylstatus nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist beim Verwaltungsgericht Dresden seine Klage (- 6 K 449/20.A -) anhängig. Am 11. November 2019 wurde er durch die Bundespolizei in A. bei der Einreise aus den Niederlanden kommend in einem Flixbus festgestellt. Bei seiner Vernehmung gab er an, dass sich sein tunesischer Pass in Tunesien befinde. Er sei am 30. Juli 2019 nach Italien gefahren und habe in B. in einem Asyl-Camp gelebt, weil er dort bereits 2018 einen Asylantrag gestellt habe. Am 8. November 2019 sei er zunächst mit der Fähre nach Korsika gefahren und anschließend von dort über T. und P. nach L.. Dort habe er Freunde und habe sich die Stadt ansehen wollen. Eigentlich habe er dann nach B. gewollt, aber versehentlich ein Ticket nach A. gekauft. In C. sei er gewesen, um einen Asylantrag zu stellen. Er habe auch ein Kind mit einer deutschen Frau, die in C. lebten. Die Straße kenne er nicht. Er würde mit der Kindsmutter manchmal über einen Messenger-Dienst kommunizieren. Beim Antragsteller wurden Passbilder, die am 24. September 2019 in T. gefertigt worden waren, sowie ein Fährticket vom 8. November 2019 für die Strecke von B. nach T. gefunden. Mit Beschluss vom 12. November 2019 ordnete das Amtsgericht Aachen Abschiebehaft bis zum 13. Dezember 2019 an. Bei seiner Anhörung gab der Antragsteller an, dass er eigentlich gar nicht nach Deutschland gewollt habe. Die Abschiebehaft wurde sodann vor dem Hintergrund fehlender Passersatzdokumente mehrfach - zuletzt bis zum 1. Mai 2020 - durch das Amtsgericht Dresden verlängert. Nach einem gescheiterten Abschiebeversuch am 18. März 2020 hob das Amtsgericht Dresden den Abschiebehaftbefehl auf. Zuvor hatte der Antragsteller am 21. Januar 2020 beim Verwaltungsgericht Dresden um einstweiligen Rechtsschutz zur Verhinderung seiner Abschiebung nachgesucht, wobei er zur Begründung im Wesentlichen auf die Beziehung 4 5 6 zu seiner dreijährigen Tochter verwiesen hatte. Mit Beschluss vom 28. Januar 2020 lehnte das Verwaltungsgericht Dresden den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Die hiergegen vom Antragsteller erhobene Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht (- 3 B 38/20 -) blieb erfolglos. Am 24. April 2020 hat der Antragsteller (erneut) einstweiligen Rechtsschutz zum Verwaltungsgericht Leipzig mit dem Ziel beantragt, seine Abschiebung auszusetzen und ihm eine vorläufige Duldung zu erteilen. Dies lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. Mai 2020 ab. Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung stehe dem Antragsteller nicht unter dem Aspekt des Schutzes der Familie gemäß Art. 6 GG zu. Es liege keine schützenswerte Vater-Kind-Beziehung vor. Eine solche versuche der Antragsteller nur vor dem Hintergrund der drohenden Abschiebung zu konstruieren. So habe er bei seiner Wiedereinreise am 11. November 2019 gegenüber der Bundespolizei die Straße, in der seine Tochter lebt und in der er über fast eineinhalb Jahre gelebt haben will, nicht benennen können. Die Kindsmutter lebe vielmehr noch mit deren Mutter in einem gemeinsamen Haushalt. Seine Erklärung, wonach er die Kindsmutter unterstütze, sei zu bezweifeln. Es sei auch unklar, warum er keinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausübung der Personensorge gestellt habe, wenn er die Personensorge tatsächlich wahrgenommen haben will. Er habe auch nicht bewiesen, dass er für sein Kind monatlich 500 € Unterhalt gezahlt habe. Auch nachdem er am 26. Juli 2019 wieder in die Bundesrepublik eingereist sei, um einen Asylantrag zu stellen, gebe es keine Hinweise auf die Wahrnehmung seiner Elternverantwortung. Vielmehr sei er nach seinen Angaben vom 11. November 2019 zeitnah danach nach Italien ausgereist und habe sich ausweislich der bei ihm aufgefunden Gegenstände wohl in Frankreich aufgehalten. Habe er sich tatsächlich bereits im Jahr 2018 in Italien aufgehalten - wie er gegenüber der Bundespolizei behauptet habe - sei nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht in die Bundesrepublik eingereist sei, um die Personensorge für sein Kind wahrzunehmen. Allein der Umstand, dass er am 11. Mai 2020 vor dem Amtsgericht C. eine Elternvereinbarung zum Zwecke der Wahrnehmung eines begleiteten Umgangs mit seiner Tochter geschlossen habe, belege keine von persönlicher Verbundenheit geprägte Vater-Kind-Beziehung. Er habe über einen längeren Zeitraum kein Interesse an der Wahrnehmung seiner Vaterrolle gezeigt. Solange er sich nunmehr um einen Um- 7 8 gang bemühe, sei davon auszugehen, dass dies lediglich auf die drohende Abschiebung zurückzuführen sei, die er mit einer Vielzahl gerichtlicher Verfahren zu verhindern versuche. In diesem Zusammenhang sei auch von Bedeutung, dass sein bisheriges Verhalten gegenüber Behörden und Gerichten von Täuschungen geprägt gewesen sei. Auch ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgestattung bestehe nicht, da er im Asylverfahren nur einen Folgeantrag gestellt habe. Über zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse sei im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Schließlich sei der Antragsgegner für die weiterhin begehrte Erteilung einer Duldung nicht passivlegitimiert. 2. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers führt nicht zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Er trägt hierzu vor, dass eine schützenswerte Vater-Kind-Beziehung vorliege. Er bemühe sich intensiv seit der Geburt der Tochter um die Sorge, den Umgang und Unterhalt. Die Familienhelferin habe die Vater-Tochter-Beziehung bestätigt. Auch die gerichtlich beigeordnete Verfahrensbeiständin der Tochter habe die bestehende und sich intensivierende Vater-Tochter-Beziehung bestätigt. Bis zu seiner Abschiebung im September 2017 sei er als Vater und Partner der Kindsmutter direkt bei der Familie vor Ort gewesen und habe mit diesen zusammengewohnt. Er habe auch versucht, nach seiner Abschiebung wieder in die Bundesrepublik einzureisen. In Frankreich habe er Geld verdienen und die Rückkehr zu seiner Familie vorbereiten können. Auch während seiner Abwesenheit habe er regelmäßig Unterhalt geleistet und offene Rechnungen beglichen, beispielsweise beim Kindergarten (ca. 500 €) oder Stromschulden (ca. 300 €). Bis zu seiner Wiedereinreise im Jahr 2019 habe er mehrmals monatliche Zahlungen zur Unterstützung seiner Tochter geleistet, deren Höhe regelmäßig bei mindestens 150 € monatlich gelegen habe. Die Zahlungen seien an die Halbgeschwister der nicht volljährigen Kindsmutter gerichtet gewesen. Aus dem Ausland habe er über Videoanrufe Kontakt zu seiner Tochter gehalten. Er habe sich alle zwei bis drei Tage bei seiner Familie gemeldet. Auch nach seiner Wiedereinreise habe er sich um seine Tochter gekümmert. Er sei nur nochmals nach Korsika gereist, um Geldmittel und persönliche Gegenstände zu holen, und sei dann bei seiner Rückreise inhaftiert worden. Er habe auch alsbald nach seiner Entlassung aus der Abschiebhaft die Sorge um seine Tochter wieder aufgenommen, alle Umgangstermine wahrgenommen und 9 10 sich auch materiell um seine Tochter gekümmert. Inzwischen habe er Umgangs- und Sorgerechte bei den Familiengerichten beantragt. Es finde mindestens einmal monatlich Umgang statt. Mit Schriftsatz vom 16. November 2020 hat er hierzu ergänzend vorgetragen, dass er Umgangstermine im Juni, Juli, Oktober und November wahrgenommen habe und weitere Termine geplant seien. Umgangstermine im September seien am Verhalten der Kindsmutter gescheitert. Das Umgangsrecht solle im Rahmen einer Elternvereinbarung zwischen den Eltern konkretisiert werden. Das gemeinsame Sorgerecht sei ihm vom Oberlandesgericht Dresden in Aussicht gestellt worden. Die gemeinsame Sorge solle nach erfolgreicher Elternvereinbarung über den Umgang geregelt werden. Er sei auch um eine berufliche Perspektive bemüht und habe bereits einen Ausbildungsplatz in Aussicht. Vor diesem Hintergrund sei eine erneute Trennung weder dem Kleinkind noch in sonstiger Weise unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Familienlebens vermittelbar. Der Verfahrensbeistand seiner Tochter halte wöchentlichen Umgang für notwendig. Das Umgangsrecht könne, insbesondere mit Blick auf das derzeitige Alter der Tochter nur wahrgenommen werden, wenn es zu persönlichen Treffen komme. Er würde durch die Abschiebung faktisch wie rechtlich von seiner Tochter für mindestens drei Jahre getrennt, was in diesem Alter zu einer vollständigen Beendigung jeder Vater-Kind-Beziehung führen würde und dem Kindeswohl abträglich sei. Er habe bei seiner zweiten Einreise auch nicht wiederholt eine falsche Identität angegeben. Er habe vielmehr schon während seines Erstaufenthalts von sich aus für eine Richtigstellung seiner Personaldaten Sorge getragen. Auch bei seiner Festnahme im November 2019 habe er deutlich gemacht, wer er sei. Schließlich stehe einer Abschiebung die bestehende Reisewarnung für Tunesien entgegen, so dass schon aus diesem Grund eine Duldung zu erteilen sei. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Antragsteller für sein nach § 123 VwGO zu verfolgendes Begehr, der Verhinderung seiner Abschiebung, zwar einen Anordnungsgrund, aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen kann (hierzu unter Nr. 2.1). In Bezug auf die zudem begehrte Erteilung einer vorläufigen Duldung scheitert sein Antrag an der fehlenden Passivlegitimation des Antragsgegners (Nr. 2.2). 11 12 13 2.1 Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange diese aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung des Antragstellers ist nicht deshalb aus rechtlichen Gründen unmöglich, weil sie mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit den Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 EMRK in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigen würde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet Art. 6 Abs. 1 GG die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staats zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten und es kommt auch im Fall einer Beistandsgemeinschaft unter volljährigen Familienmitgliedern nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied erbrachte Lebenshilfe von anderen Personen erbracht werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27. August 2010 - 2 BvR 130/10 -, juris Rn. 39 ff. m. w. N.). Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird, der Vater damit - allein oder gemeinsam mit der sorgeberechtigten Mutter - wesentliche elterliche Betreuungsleistungen erbringen kann, die gegebenenfalls als Beistandsgemeinschaft aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG entfalten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, juris Rn. 7 m. w. N.; SächsOVG Beschl. v. 18. Juni 2019 - 3 A 1/17 -, juris Rn. 26). Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei kann auch der persönliche Kontakt 14 15 16 17 mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung sein. Der Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft steht auch nicht entgegen, dass ein Elternteil nur ausschnittsweise am Leben teilnimmt und keine alltäglichen Erziehungsentscheidungen trifft. Die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt. Es kommt jedoch darauf an, ob die vorhandenen Kontakte in ihrer Bedeutung für das Verhältnis zum Kind dem auch sonst Üblichen entsprechen und auf diese Weise die Vater-Kind-Beziehung gelebt wird. Erforderlich ist daher, dass nach außen erkennbar in ausreichendem Maß Verantwortung für die Betreuung und Erziehung des Kindes übernommen wird (BayVGH, Beschl. v. 7. Juni 2019 - 19 CE 18.1597 -, juris Rn. 22 m. w. N.). Maßgeblich ist, ob zwischen dem Ausländer und seinem Kind auf Grund des gepflegten persönlichen Umgangs ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht, das von der nach außen manifestierten Verantwortung für die leibliche und seelische Entwicklung des Kindes geprägt ist. Ferner ist zu berücksichtigen, welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen. Eine auch nur vorübergehende Trennung kann nicht als zumutbar angesehen werden, wenn das Gericht keine Vorstellung davon entwickelt, welchen Trennungszeitraum es für zumutbar erachtet. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 -, juris Rn. 12 ff. m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 18. Juni 2019 a. a. O.). Nach diesen Maßgaben entspricht das vom Antragsteller ausgeübte Umgangsrecht auch unter Berücksichtigung des Kleinkindalters seiner Tochter nicht einem hinreichenden Maß an wahrgenommener Elternverantwortung. 18 Insoweit hat der Senat in seinem Beschluss vom 7. Februar 2020 (- 3 B 38/20 -) bereits Folgendes ausgeführt: „Es mag sein, dass der Antragsteller im Zeitraum zwischen der Geburt seiner Tochter (14. November 2016) und seiner Abschiebung (20. September 2017) der Kindesmutter bei Behördengängen und Besorgungen behilflich war, seine Tochter gelegentlich betreut und die Familie im Rahmen seiner Möglichkeiten finanziell unterstützt hat. Zweifel an einer schützenswerten Vater-Kind-Beziehung zum damaligen Zeitpunkt sind dennoch angebracht, da der Antragsteller nach der Geburt seiner Tochter weder eine Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat, noch sich gegen seine Abschiebung mit gerichtlichen Mitteln zur Wehr gesetzt hat, um seine Trennung von der Familie zu verhindern.

Jedenfalls aber besteht aber nach Auffassung des Senats zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine schützenswerte Vater-Kindbeziehung mehr. Das seit seiner Wiedereinreise an den Tag gelegte Verhalten des Antragstellers wurde vom Verwaltungsgericht zutreffend gewürdigt. Es spricht gegen die Annahme, dass der Antragsteller eine solche Beziehung zu seiner Tochter tatsächlich pflegt oder pflegen will. Hierauf wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen. Diese Einschätzung vermag er mit seinem Vorbringen nicht zu erschüttern.

Sein erneutes ‚Abtauchen‘ nach erneuter Asylantragstellung, seine Reise nach P., Korsika und L. im Zeitraum September bis zu seinem Aufgriff am

11. November 2019 in A. sowie seine Angaben anlässlich des Aufgriffs stehen in deutlichem Widerspruch zu seiner Behauptung, er sei wegen seiner Tochter und der Kindesmutter nach Deutschland zurückgekehrt. Es ist überhaupt nicht nachvollziehbar, weshalb der Antragsteller nach zweijähriger Trennung von seiner Familie im Herbst 2019 quer durch Europa gereist ist, statt engen Kontakt zu seiner Familie zu suchen und die familiäre Gemeinschaft zu pflegen oder aufzubauen. Eine nachvollziehbare, lückenlose Schilderung zu seiner Wiedereinreise und zu den Beweggründen seiner Reise blieb er bis heute schuldig. (…) Auch ist überhaupt nicht nachvollziehbar, weshalb er sich nicht mehr erinnert haben will, wann er nach seiner Abschiebung wieder nach Deutschland eingereist ist. Auch seine Angabe, über keinen Reisepass zu verfügen, da er diesen in Tunesien gelassen habe, war unwahr. Denn ausweislich der von ihm vor-gelegten beglaubigten Abschrift einer Urkunde des Amtes für Jugend und Familie C. über die gemeinsame elterliche Sorge vom 1. August 2019 war er im Besitz eines Reisepasses Nr. X645466.

Die vorgelegten Belege von Western Union sind auch nicht geeignet zu belegen, dass der Antragsteller im Jahr 2018 tatsächlich Unterhaltszahlungen für seine Familie geleistet hat. Denn solche Leistungen werden von der Kindesmutter in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 2. Januar 2020 mit keinem Wort erwähnt. Dort ist von Unterhalt in Form von ‚Spielsachen, Kleidung etc.‘ die Rede. Die Zahlungen an die Halbgeschwister können daher auch aus anderen Gründen erfolgt sein. Selbst wenn es sich um Unterhaltszahlungen gehandelt haben sollte, wäre eine tatsächlich gelebte Vater-Kind-Beziehung damit noch nicht belegt, zumal auch die Kindesmutter in ihrer Erklärung lediglich von wiederholten Kontakten zwischen ihm und seiner Tochter vor der Verhaftung spricht. 19 Dass er ‚zuletzt‘ am 14. November 2019, dem Geburtstag seiner Tochter, wieder Umgang mit ihr gehabt haben sollte, ist schon deswegen unglaubhaft, weil er beim Aufgriff in A. am 11. November 2019 angegeben hatte, er habe eigentlich nach B. gewollt. Deswegen sei er in A. aus dem Bus von L. kommend ausgestiegen, um wieder zurückzufahren. Auf die Frage nach Kontakten zur Kindesmutter gab er beim Aufgriff an, ‚wir telefonieren manchmal über Messenger im Internet‘. Auch diese Angabe spricht nicht für ein ernsthaftes Bemühen des Antragstellers, familiäre Nähe zu suchen. Bei der Anhörung vor dem Amtsgericht Aachen vom 12. November 2019 hat er im Übrigen nichts von seiner Familie in C. berichtet. Er habe eigentlich gar nicht nach Deutschland gewollt, sondern sei nur wegen der Verhältnisse in Tunesien hier. Er wolle seine Strafe in Deutschland absitzen und dann Deutschland verlassen.“ Soweit der Antragsteller seinen Sachvortrag aus dem Verfahren 3 B 38/20 lediglich wiederholt und vertieft, hält der Senat an den vorstehenden Ausführungen fest. Ob bis zu seiner Abschiebung im September 2017 eine hinreichende Vater-Kindbeziehung bestand, kann der Senat auch jetzt offen lassen, da maßgeblich entsprechend verfestigte Strukturen zum derzeitigen Zeitpunkt sind. Daher erweist es sich auch nicht als entscheidungserheblich, ob der Antragsteller im Jahr 2017 - wie von ihm behauptet - rechtswidrig abgeschoben wurde. Auch den Umstand, dass der Antragsteller im Jahr 2018 bei der Deutschen Botschaft in Tunis unter Verweis auf seine in Deutschland lebende Tochter die Wiedereinreise in die Bundesrepublik beantragt hat, kommt vor diesem Hintergrund keine Relevanz zu. Denn jedenfalls nachfolgend hat er kein Verhalten an den Tag gelegt, welches bei objektiver Würdigung dem eines Vaters entspricht, der den Kontakt zu seiner Tochter sucht und an deren Leben und Aufwachsen Anteil zu nehmen sucht. Auch sein nunmehriger Vortrag, dass er in Frankreich habe Geld verdienen wollen, um die Rückkehr zu seiner Familie vorbereiten zu können, rechtfertigt keine andere Bewertung. Weder seine Reisebewegungen im Herbst 2019 noch seine Angaben im Rahmen seiner Inhaftierung lassen es nur ansatzweise plausibel erscheinen, dass er nur nach Korsika gereist sei, um Geldmittel und persönliche Gegenstände abzuholen. Seine jetzige Schilderung steht auch in Widerspruch zu seinen Angaben im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung am 11. November 2019. Sie lässt sich ferner nicht mit den bei ihm bei seiner Festnahme im November 2019 aufgefundenen Gegenständen in Einklang bringen. Entgegen seiner jetzigen Behauptung hatte er im November 2019 noch angegeben, zunächst nach B. (Italien) gereist zu sein und erst drei Monate später, also im November, nach Korsika. Dies wiederrum steht in Widerspruch zu bei ihm aufgefundenen Passbildern, die im September 2019 in T., welches er nach seinen Angaben erst im November 2019 bereist haben will, ange- 20 fertigt wurden. Dass er dann über P., L. und A. nach C. zu seiner Tochter weiterreisen wollte, erscheint ebensowenig plausibel. Unabhängig davon, dass es sich dabei um keine direkte Reiseroute handelt, hatte er bei seinem Aufgriff nicht nur angegeben, dass er in L. habe Freunde besuchen wollen, sondern auch, dass er versehentlich nach A. gereist sei und eigentlich nach B. gewollt habe. Da B. zu C. aber in entgegengesetzter Himmelsrichtung liegt, ist es völlig unplausibel, dass C. sein eigentliches Reiseziel gewesen ist.

Im Übrigen verkennt der Senat nicht, dass der Antragsteller sich seit seiner Entlassung aus der Abschiebehaft bemüht hat, die Beziehung zu seiner Tochter zu verfestigen. Allerdings übt er seine Elternverantwortung immer noch in einem derart beschränkten Umfang aus, dass eine seine Abschiebung verhindernde, hinreichend verfestigte Vater-Tochter-Beziehung nicht gegeben ist. Insoweit mag die Beantragung eines Sorge- und Umgangsrechts bei den Familiengerichten zwar ein Indiz für eine solche Beziehung sein, maßgeblich ist jedoch das tatsächlich gelebte Verhältnis zwischen Vater und Tochter.

Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass seit seiner Entlassung aus der Abschiebehaft am 18. März 2020 an folgenden Tagen Umgang mit seiner Tochter gehabt zu haben: 24. März 2020, 22. Mai 2020 (11:00 Uhr bis 13:00 Uhr), 12. Juni 2020, 24. Juli 2020, sowie an mindestens drei weiteren Tagen im Juni und Juli 2020, am 16. und

23. Oktober 2020 sowie am 6. November 2020. Die Termine im Oktober und November fanden jeweils von 15:00 bis 18:30 Uhr bei der A. oder M. statt. Der Umgang fand nach Aktenlage begleitet statt. Seinen Vortrag, dass vereinzelt auch ein unbegleiteter Umgang stattgefunden hat, vermochte der Antragsteller nicht glaubhaft zu machen. Art und Umfang der Umgangstermine am 24. März 2020, 12. Juni 2020, 24. Juli 2020 sowie an den mindestens drei weiteren Tagen im Juni und Juli 2020 hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Warum im August 2020 kein Umgang stattgefunden hat, legte der Antragsteller nicht dar. In Bezug auf den Umgang im September 2020 trug er vor, dass dieser von der Kindsmutter verhindert worden sei, was er auch entsprechend glaubhaft machen konnte. Zusammengefasst ist es damit in den vergangenen acht Monaten zu zehn Umgangsterminen gekommen, wobei der Umgang im Wesentlichen auf wenige Stunden beschränkt, stets begleitet und regelmäßig auch in den Räumlichkeiten der die Familie beratenden Sozialverbände stattfand. Dass er sich dar- 21 22 über hinaus auch in materieller Hinsicht um seine Tochter nach seiner Entlassung aus der Abschiebehaft gekümmert habe, trägt der Antragsteller zwar vor, wird aber nicht konkret, in welcher Hinsicht und in welchem Umfang diese Unterstützung erfolgt sein soll, noch vermochte er dies hinreichend glaubhaft zu machen. Zwar lässt sich den offensichtlich vorgefertigten, da wortlautidentischen eidesstattlichen Versicherungen der Familienhelferin und der Verfahrensbeiständin der Tochter entnehmen, dass der Antragsteller auch Kleider und Geschenke besorgt, aber nicht, in welchem Umfang dies geschieht. Vereinzelte Geschenke sind jedoch nicht ausreichend, um die materiellen Grundlagen für die Entwicklung eines Kindes zu schaffen. Auch der Umstand, dass er mit Schriftsatz vom 18. Mai 2020 vortrug, er verfüge nicht über die finanziellen Mittel, um von S., wo er zunächst seinen Wohnsitz zu nehmen hatte, nach C. zur Wahrnehmung seines entsprechend der damaligen Vereinbarung nur einmal monatlich stattfindenden Umgangsrechts zu pendeln, spricht dagegen, dass er seiner Tochter im Jahr 2020 materielle Unterstützung in nennenswertem Umfang gewährt hat. Soweit er im Übrigen vorträgt, finanzielle Unterstützung geleistet zu haben, bezieht sich dieser Vortrag auf Unterstützung, die er bis zu seiner Wiedereinreise im Jahr 2019 geleistet haben will. Mit diesem Vortrag hatte sich der Senat bereits im vorangegangenen Verfahren (- 3 B 38/20 -) auseinandergesetzt.

Auch unter Berücksichtigung der Pandemiesituation, wobei diese in den Monaten Juni bis August 2020 das Leben in Deutschland nicht nachhaltig beeinflusste, und dem Umstand, dass die Kindsmutter den Umgang im September 2019 verhinderte, ergibt sich das Bild eines eher gelegentlichen Kontakts zwischen Vater und Tochter. Unabhängig davon, dass schon für eine Vielzahl der Umgangstermine nicht substantiiert vorgetragen wird, wie die gemeinsame Zeit genutzt wird, lassen Art und Umfang des Kontakts nicht darauf schließen, dass sich zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter eine Verbundenheit entwickelt hat, wie sie erforderlich ist, um den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG als eröffnet anzusehen. Eine tatsächliche Verbundenheit zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind setzt nämlich eine zureichende Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes voraus. Dazu gehört zwar auch die Betreuung des Kindes, aber mindestens ebenso die geistige und emotionale Auseinandersetzung. Besuche von wenigen Stunden, welche noch nicht einmal ansatzweise regelmäßig zweimal monatlich und zudem noch begleitet stattfanden, vermögen eine solch zureichende Partizipation am Leben des Kindes nicht zu gewähr- 23 leisten. Auch insoweit lassen die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Familienhelferin und Verfahrensbeiständin der Tochter vom 8. und 10. Juni 2020 kein gegenteiliges Bild entstehen. Zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Versicherungen hatten

- wie es der Antragsteller glaubhaft gemacht hat - nur zwei begleitete Umgänge stattgefunden. Dass der Verfahrensbeistand bei diesen überhaupt anwesend war, lässt sich der Akte nicht entnehmen und wäre zumindest ungewöhnlich. Im Übrigen kommt diesen eidesstattlichen Versicherungen jedoch auch deswegen ein geringer Erkenntniswert zu, weil diese allein schon vom zeitlichen Ablauf höchstens die Situation zu zwei Umgangsterminen beschreiben. Dass sich der Antragsteller bei diesen mit seiner Tochter beschäftigt hat, stellt der Senat auch nicht in Abrede. Ein sich auf wenige Stunden im Monat beschränkendes „Spielen, Lachen und Lernen“ reicht aber nicht, um ernsthaft von einer tatsächlich gelebten Teilhabe am Leben des Kindes sprechen zu können.

Der Senat verkennt auch nicht, dass das Oberlandesgericht Dresden dem Antragsteller eine Perspektive für ein (gemeinsames) Sorgerecht eröffnet hat. Dieses hat das Oberlandesgericht Dresden aber an Voraussetzungen geknüpft. Vor dem Hintergrund, dass es den Eltern immer noch nicht gelungen ist, den Umgang im Wege einer erweiterten Elternvereinbarung zu regeln, und es vielmehr zwischenzeitlich zu einem solchen Zerwürfnis der Eltern gekommen ist, dass dem Antragsteller nicht einmal mehr der Umgang zu seiner Tochter ermöglicht worden war, erscheint ein gemeinsames Sorgerecht dem Senat trotz der wahrgenommenen Umgangstermine eher in die Ferne gerückt. Im Übrigen ist die gemeinsame elterliche Sorge auch bei nicht verheirateten Eltern das gesetzliche Leitbild (BT-Drs. 17/11048, S. 17), welches es stets anzustreben gilt. Insofern mag der Antragsteller aus dem Umstand, dass ihm diese im familiengerichtlichen Verfahren in Aussicht gestellt worden ist, ohnehin keinen tragenden Aspekt für die Annahme einer hinreichend verfestigten Vater-Tochterbeziehung herzuleiten.

Vor dem Hintergrund der nicht nur durch die Abschiebung, sondern auch der durch die Wiederausreise im Jahr 2019 und der auch im Jahr 2020 zumindest für zwei Monate ausgesetzten persönlichen Kontakte erscheint es dem Senat wenig naheliegend, dass es seine Tochter als den endgültigen Verlust ihres Vaters begreifen würde, sollte der persönliche Kontakt infolge einer erneuten Abschiebung - wieder - vorübergehend 24 25 ausbleiben. Das Mädchen hatte mithin bereits vielfach damit umzugehen, keinen unmittelbaren Kontakt zu ihrem Vater zu haben, so dass sich dies auch aus kindlicher Sicht und auch vor dem Hintergrund der in diesem Jahr erfolgten Intensivierung für sie eher als eine bekannte Situation darstellt als ein Umstand, bei dem sie befürchten müsste, ihren Vater endgültig verloren zu haben. Da insoweit auch maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen ist, ist auch unerheblich, ob der Antragsteller in der Vergangenheit ggf. rechtswidrig in seinem Umgangsrecht beschränkt wurde.

2.2. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass sein anhängiges Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht C., womit er offensichtlich sein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Dresden meint, dazu führe, dass eine vorläufige Duldungspflicht bestehe, da noch nicht abschließend entschieden sei, ob Abschiebungsverbote vorlägen, dringt er mit seinem Beschwerdevortrag ebenfalls nicht durch.

Hinsichtlich der insoweit geltend gemachten zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote ist der Antragsgegner schon nicht passivlegitimiert. Dies ergibt sich aus § 42 AsylG und ist Folge der vom Gesetzgeber vorgenommenen Kompetenztrennung zwischen dem Bundesamt und den Ausländerbehörden im Bereich des § 60 AufenthG.

Auch soweit der Vortrag des Antragstellers so zu verstehen sein könnte, dass eine Duldung aus sonstigen Gründen begehrt wird, fehlt es jedenfalls an der Passivlegitimation des Antragsgegners, weil für den Vollzug des Aufenthaltsgesetzes insoweit nach § 2 Abs. 2 SächsAuslZuG die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Ausländerbehörden zuständig sind.

Soweit in erster Instanz noch ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AufenthG geltend gemacht wurde, den das Verwaltungsgericht verneint hat, verhält sich das Beschwerdevorbringen hierzu nicht, so dass sich nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 8.3 und Nr. 1.5 Streitwertkata- 26 27 28 29 30 31 log für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, Anh. zu § 164) und folgt der Festsetzung erster Instanz, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.: v. Welck

Kober

Nagel

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