EuGH Generalanwalt G. Hogan Schlussanträge zitiert von 1

Staatliche Beihilfen – Beschäftigungsbeihilfen

Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS) gegen Azienda Napoletana Mobilità SpA

Vorlage: Corte suprema di cassazione

Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfen – Beschäftigungsbeihilfen – Befreiung von den Sozialbeiträgen für Ausbildungs- und Arbeitsverträge – Entscheidung 2000/128/EG – Italienische Beihilferegelungen für Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung – Teilweise mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen – Anwendbarkeit der Entscheidung 2000/128/EG auf ein Unternehmen, das als einziges öffentliche Nahverkehrsdienste erbringt, die eine Gemeinde an es freihändig vergeben hat – Art. 107 Abs. 1 AEUV – Begriff ‚Wettbewerbsverzerrung‘ – Begriff ‚Beeinträchtigung des Handels‘ zwischen Mitgliedstaaten

Europarecht Vorlage zur Vorabentscheidung

Verfahren

Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden

Rechtssache C-659/17

Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS)

gegen

Azienda Napoletana Mobilità SpA

(Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione, Sezione Lavoro [Kassationsgerichtshof, Kammer für Arbeitsrecht, Italien])

1. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Beihilferegeln des Art. 107 Abs. 1 AEUV. Der Rechtsstreit entstand im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung zwischen dem Istituto nazionale della previdenza sociale (Nationales Institut für Soziale Sicherheit, Italien, im Folgenden: INPS) und der Azienda Napoletana Mobilità SpA (im Folgenden: ANM) im Hinblick auf die Frage, ob Letztere verpflichtet war, Sozialbeiträge an das INPS in Bezug auf Mitarbeiter abzuführen, die zwischen 1997 und 2001 im Rahmen von Ausbildungs- und Arbeitsverträgen beschäftigt waren.

2. ANM ist ein Unternehmen, das zu 100 % im Eigentum der Gemeinde Neapel steht und dort Beförderungsleistungen im öffentlichen Nahverkehr erbringt ().

3. Mit ihrer Entscheidung 2000/128/EG vom 11. Mai 1999 über die italienische Beihilferegelung für Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung () erklärte die Europäische Kommission Beihilfen, die Italien in Form von Sozialbeitragsentlastungen für Unternehmen in Verbindung mit Ausbildungs- und Arbeitsverträgen sowie der Umwandlung von Ausbildungs- und Arbeitsverträgen in unbefristete Verträge gewährt hatte, für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar (). Auf der Grundlage dieser Entscheidung verlangt das INPS von ANM die Zahlung der Sozialbeiträge für den Zeitraum 1997 bis 2001, um diese Entlastungen zurückzufordern. ANM beantragt im Ausgangsverfahren u. a. die Feststellung, dass sie nicht zur Zahlung dieser Beträge verpflichtet sei.

4. De Gerichtshof hat nunmehr die Frage zu beantworten, ob die Entscheidung 2000/128 auf ein Unternehmen wie ANM anwendbar ist. Schließlich erfolgen die von diesem Unternehmen erbrachten Beförderungsleistungen im öffentlichen Nahverkehr „aufgrund der Exklusivität der erbrachten Dienstleistung nicht unter Marktbedingungen …“ (). Ein entscheidender Punkt hierbei ist, ob, wie von Art. 107 Abs. 1 AEUV gefordert, der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird und der Wettbewerb verfälscht wird oder verfälscht zu werden droht.

5. Die Art. 1 bis 3 der Entscheidung 2000/128 sehen Folgendes vor: „Artikel 1 (1) Die von Italien ab November 1995 für die Einstellung von Arbeitnehmern aufgrund von Ausbildungs- und Arbeitsverträgen nach Maßgabe der Gesetze 863/84, 407/90, 169/91 und 451/94 unrechtmäßig gewährten Beihilfen sind mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen insofern unvereinbar, als sie betreffen: – die Schaffung neuer Arbeitsplätze im Empfängerunternehmen für Arbeitnehmer, die noch nie ein Beschäftigungsverhältnis hatten oder ihr bisheriges verloren haben, im Sinne der Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen, – die Einstellung von Arbeitnehmern mit besonderen Schwierigkeiten bei der Eingliederung oder Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Für die Zwecke dieser Entscheidung sind unter Arbeitnehmern mit besonderen Schwierigkeiten bei der Eingliederung oder Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Jugendliche unter 25 Jahren, Hochschulabsolventen bis einschließlich 29 Jahre und Langzeitarbeitslose, d. h. seit wenigstens einem Jahr Arbeitslose, zu verstehen. (2) Die aufgrund von Ausbildungs- und Arbeitsverträgen gewährten Beihilfen, die nicht den Bedingungen des Absatzes 1 entsprechen, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 (1) Die von Italien aufgrund des Artikels 15 des Gesetzes 196/97 für die Umwandlung befristeter in unbefristete Ausbildungs- und Arbeitsverträge gewährten Beihilfen sind mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar, sofern sie die Voraussetzung der Nettoarbeitsplatzschaffung gemäß den Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen erfüllen. Die Zahl der Arbeitsplätze des Unternehmens wird abzüglich der Arbeitsplätze berechnet, denen die Umwandlung zugutekommt, und der Arbeitsplätze, die durch befristete Arbeitsverträge geschaffen wurden oder die nicht eine gewisse Beschäftigungsstabilität gewährleisten. (2) Die Beihilfen für die Umwandlung befristeter in unbefristete Ausbildungs- und Arbeitsverträge, die nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 3 Italien trifft die erforderlichen Maßnahmen, um von den Empfängern diejenigen Beihilfen zurückzufordern, die nicht den Voraussetzungen der Artikel 1 und 2 entsprechen und bereits unrechtmäßig gewährt wurden. Die Rückzahlung erfolgt nach den Verfahren des innerstaatlichen Rechts. Auf die zurückzuzahlenden Beträge werden ab dem Zeitpunkt, zu dem sie den Empfängern bereitgestellt wurden, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung Zinsen erhoben. Diese werden auf der Grundlage des Referenzsatzes für die Berechnung des Subventionsäquivalents bei den Beihilfen mit regionaler Zielsetzung berechnet.“

6. Zwischen November 1995 und Mai 2001 () stellte ANM Auszubildende ein und integrierte sie in das Unternehmen. Diese Einstellungen erfolgten in Form von Ausbildungs- und Arbeitsverträgen im Sinne des italienischen Gesetzes 863/1984 in der durch die italienischen Gesetze 407/1990, 169/1991 und 451/1994 geänderten Fassung. Anschließend wandelte ANM im Einklang mit dem italienischen Gesetz 451/1994 bestimmte Ausbildungs- und Arbeitsverträge in unbefristete Verträge (Arbeitsverträge auf unbestimmte Zeit) um.

7. Die fraglichen nationalen Bestimmungen sahen für Unternehmen, die in Gebieten tätig sind, in denen die Arbeitslosenquote über dem nationalen Durchschnitt liegt, eine vollständige Befreiung von den Sozialabgaben für eine zweijährige Ausbildungszeit vor. Die Befreiung wurde um ein Jahr verlängert, wenn Ausbildungs- und Arbeitsverträge in unbefristete Verträge umgewandelt wurden. ANM profitierte von diesen Befreiungen in Bezug auf die in Rede stehenden Ausbildungs- und Arbeitsverträge und deren anschließenden Umwandlung.

8. Mit der Entscheidung 2000/128 erklärte die Kommission die nationale Regelung für mit dem Verbot nach Art. 107 Abs. 1 AEUV teilweise unvereinbar.

9. Das INPS übermittelte als die mit der Durchführung der Entscheidung 2000/128 betraute Stelle ANM zwei Zahlungsaufforderungen, und zwar eine über 7429436,76 Euro in Bezug auf Ausbildungs- und Arbeitsverträge für den Zeitraum 1997 bis 2001 und eine weitere über 2266014,05 Euro in Bezug auf die anschließende Umwandlung dieser Verträge für den Zeitraum 1999 bis 2001.

10. ANM erhob beim Tribunale di Napoli (Gericht Neapel, Italien) Klage gegen die Entscheidung des INPS, diese Beträge zurückzufordern. Das Tribunale di Napoli (Gericht Neapel) gab der Klage der ANM auf der Grundlage statt, dass die Entscheidung 2001/128 keine unmittelbare Wirkung gehabt habe, da sie nicht hinreichend genau und unbedingt gewesen sei.

11. Das INPS legte Berufung bei der Corte d’appello di Napoli (Berufungsgericht Neapel, Italien) ein, die das Urteil des Tribunale di Napoli (Gericht Neapel) zwar bestätigte, ihre Entscheidung jedoch auf andere Gründe stützte. Sie war der Auffassung, die Entscheidung 2000/128 sei zwar Bestandteil des italienischen Rechts, jedoch im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil die ANM gewährte Sozialbeitragsentlastung den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtige und daher nicht geeignet sei, den Wettbewerb zu verfälschen, da die von diesem Unternehmen erbrachten Beförderungsleistungen im öffentlichen Nahverkehr nicht unter Marktbedingungen erfolgt seien.

12. Das INPS legte gegen das Urteil des Corte d’appello di Napoli (Berufungsgericht Neapel) Kassationsbeschwerde beim Corte suprema di cassazione, Sezione Lavoro (Kassationsgerichtshof, Kammer für Arbeitsrecht, Italien) ein, die dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt hat: Ist die Entscheidung Nr. 2000/128 auch auf Fälle anwendbar, in denen aufgrund der Exklusivität der erbrachten Dienstleistung nicht unter Marktbedingungen tätig werdenden Verkehrsbetrieben des öffentlichen Nahverkehrs in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber ab dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 407 aus dem Jahr 1990 – vorliegend zwischen Mai 1997 und Mai 2001 – beim Abschluss von Ausbildungs- und Arbeitsverträgen Sozialbeitragsentlastungen gewährt wurden?

13. Das INPS, ANM, die italienische Regierung und die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.

14. Am Ende des schriftlichen Verfahrens war der Gerichtshof der Ansicht, dass es notwendig sei, gemäß Art. 101 seiner Verfahrensordnung das vorlegende Gericht um Klarstellung zu drei Punkten zu ersuchen. Dieses Ersuchen wurde dem vorlegenden Gericht am 13. Dezember 2018 übersandt. Nachdem mehrere Fristverlängerungen gewährt worden waren, hat es seine Antwort auf dieses Ersuchen am 13. März 2019 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingereicht.

15. Das vorlegende Gericht wurde erstens ersucht, die in der Vorlagefrage verwendete Wendung „aufgrund der Exklusivität der erbrachten Dienstleistung nicht unter Marktbedingungen tätig“ zu erläutern. Insbesondere sollte es angeben, ob sie sich auf die Direktvergabe der fraglichen Nahverkehrsdienste an ANM bezieht und ob die Gemeinde Neapel solche Dienste rechtmäßig an andere Anbieter hätte vergeben dürfen. Zweitens wurde das vorlegende Gericht ersucht, anzugeben, ob der italienische öffentliche Nahverkehrsmarkt zum maßgeblichen Zeitpunkt ganz oder teilweise für den Wettbewerb geöffnet war und, gegebenenfalls, in welchem Umfang. Drittens sollte es alle Tätigkeiten angeben, die ANM während des maßgeblichen Zeitraums ausgeübt hat.

16. Darüber hinaus hat der Gerichtshof gemäß Art. 61 seiner Verfahrensordnung die Verfahrensbeteiligten aufgefordert, in der mündlichen Verhandlung zur Antwort des vorlegenden Gerichts auf das Klarstellungsersuchen Stellung zu nehmen und ihre mündlichen Ausführungen auf die drei betreffenden Punkte sowie auf die Auswirkungen auf die mögliche Antwort auf die Vorlagefrage zu konzentrieren.

17. Das INPS, ANM, die italienische Regierung und die Kommission haben in der mündlichen Verhandlung vom 3. April 2019 Erklärungen abgegeben.

18. Es ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Einstufung einer nationalen Maßnahme als „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV verlangt, dass alle nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss es sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln. Zweitens muss die Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Drittens muss dem Begünstigten durch sie ein selektiver Vorteil gewährt werden. Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen ().

19. Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens sind das zweite und das vierte in Art. 107 Abs. 1 AEUV festgelegte Kriterium ().

20. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass – vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht – in der dem Gerichtshof vorliegenden Akte nichts darauf hindeutet, dass die ANM gewährten Sozialbeitragsentlastungen als Ausgleich für die Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung oder einer Dienstleistung im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse erfolgten (). Eine staatliche Maßnahme wird nicht von Art. 107 Abs. 1 AEUV () erfasst, falls sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen. Ein derartiger Ausgleich ist in einem konkreten Fall nur dann nicht als staatliche Beihilfe einzustufen, wenn die in den Rn. 88 bis 93 des Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind ().

21. Bei der von der Entscheidung 2000/128 betroffenen Beihilfe handelte es sich um eine Maßnahme bzw. ein Programm, das auf mehrere Sektoren und Regionen Anwendung fand und nicht auf ein bestimmtes Unternehmen. Gemäß Art. 3 dieser Entscheidung war Italien verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die unrechtmäßigen Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern.

22. Die Kommission kann sich bei einem Beihilfeprogramm darauf beschränken, die Merkmale des betreffenden Programms zu untersuchen, um in den Gründen der Entscheidung zu würdigen, ob dieses Programm den Beihilfeempfängern wegen der in ihm vorgesehenen Modalitäten einen spürbaren Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern sichert und so beschaffen ist, dass es seinem Wesen nach vor allem Unternehmen zugutekommt, die sich am Handel zwischen Mitgliedstaaten beteiligen. So braucht die Kommission in einer Entscheidung über ein solches Programm keine Analyse der aufgrund einer solchen Regelung im Einzelfall gewährten Beihilfe durchzuführen. Erst im Stadium der Rückforderung der Beihilfen ist es erforderlich, die konkrete Situation jedes einzelnen betroffenen Unternehmens zu untersuchen (). Es ist insoweit Sache des Mitgliedstaats, die individuelle Situation jedes von einer solchen Rückforderungsaktion betroffenen Unternehmens zu prüfen ().

23. Die Kommission hat in den Erwägungsgründen 64 bis 66 und 98 der Entscheidung 2000/128 festgestellt, dass die in Rede stehenden Beihilfen den Wettbewerb verfälschten und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigten oder dazu geeignet seien, „wenn die Empfängerunternehmen einen Teil ihrer Erzeugung in andere Mitgliedstaaten ausführen; ebenso wird die inländische Erzeugung, auch wenn die Unternehmen keine Ausfuhren tätigen, begünstigt, weil die Beihilfe die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Erzeugnisse auf den italienischen Markt auszuführen, verringert“ ().

24. Die nationalen Behörden haben vor einer Rückforderung von Vorteilen jedoch in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der gewährte Vorteil in Bezug auf den jeweiligen Empfänger geeignet war, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel innerhalb der Union zu beeinträchtigen. Diese zusätzliche Prüfung ist für die Einstufung der jeweils erhaltenen Vorteile als staatliche Beihilfen von wesentlicher Bedeutung ().

25. Die Frage, ob der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt war und der Wettbewerb durch diese konkrete Beihilfe verfälscht wurde und eine dahin gehende Entscheidung vor den nationalen Gerichten angefochten werden konnte, stellte sich im vorliegenden Kontext also zu dem Zeitpunkt, als das INPS versuchte, die einem bestimmten Begünstigten wie ANM gewährten Beihilfen zurückzufordern ().

Einschlägige Rechtsprechung und Grundsätze

26. Die Antwort auf die Vorlagefrage kann aus meiner Sicht zumindest auf den ersten Blick in der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs gefunden werden. Diese Grundsätze wurden für den Bereich des städtischen Nahverkehrs zuletzt im Urteil vom 14. Januar 2015, Eventech (C-518/13, EU:C:2015:9), bekräftigt und angewandt. Jene Rechtssache betraf die Praxisregelung von Transport for London, wonach es London-Taxis („Black Cabs“) erlaubt ist, die auf den öffentlichen Straßen eingerichteten Busspuren während der Zeiten, in denen die Verkehrsbeschränkungen für diese Spuren gelten, zu befahren, wohingegen Funkmietwagen („Minicabs“) dies außer zum Aufnehmen oder Absetzen von Fahrgästen, die einen solchen Wagen vorbestellt haben, untersagt ist.

27. In den Rn. 65 bis 69 dieses Urteils hat der Gerichtshof festgestellt, dass es nach ständiger Rechtsprechung für die Einstufung einer nationalen Maßnahme als staatliche Beihilfe nicht des Nachweises einer tatsächlichen Auswirkung der fraglichen Beihilfe auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung bedarf, sondern nur der Prüfung, ob die Beihilfe geeignet ist, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (). Der Handel innerhalb der Union wird insbesondere dann durch eine von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe beeinflusst, wenn sie die Stellung bestimmter Unternehmen gegenüber anderen, konkurrierenden Unternehmen in diesem Handel stärkt. Die begünstigten Unternehmen brauchen dabei nicht selbst am Handel innerhalb der Union teilzunehmen. Wenn nämlich ein Mitgliedstaat Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Tätigkeit dadurch beibehalten oder verstärkt werden, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, in den Markt dieses Mitgliedstaats einzudringen, verringern. Außerdem gibt es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs keine Ex-ante-Schwelle und keinen Ex-ante-Prozentsatz, bis zu der oder dem man davon ausgehen könnte, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt ist. Weder der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens schließen nämlich von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten aus. Die Voraussetzung, wonach die Beihilfe geeignet sein muss, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, hängt daher nicht vom örtlichen oder regionalen Charakter der erbrachten Verkehrsdienste oder von der Größe des betreffenden Tätigkeitsgebiets ab ().

28. Der Gerichtshof war der Auffassung, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Busspurregelung die Erbringung von Diensten durch Funkmietwagen in London weniger attraktiv mache, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, in diesen Markt einzudringen, verringern ().

29. In Bezug auf die Voraussetzung der Wettbewerbsverzerrung verfälschen Beihilfen, die ein Unternehmen von den Kosten befreien sollen, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsführung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätte, grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen ().

30. Aus der oben angeführten Rechtsprechung ergibt sich klar, dass die Schwelle, ab der man davon ausgehen könnte, dass eine staatliche Maßnahme geeignet ist, den Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen, niedrig ist (). Dies steht unter dem Vorbehalt, dass es sich bei der fraglichen Beihilfe nicht um eine De-minimis-Beihilfe handelt, bei der davon auszugehen ist, dass die Beihilfe weder Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten hat noch den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht (). Da der Wert der im Ausgangsverfahren fraglichen staatlichen Maßnahme für ANM ungefähr 10 Mio. Euro betrug und über einen Zeitraum von fünf Jahren gewährt wurde, kann die Maßnahme somit grundsätzlich nicht als De-minimis-Beihilfe angesehen werden, unabhängig davon, welche unionsrechtlichen De-minimis-Beihilferegelungen zeitlich anwendbar waren ().

31. Daher kann das Argument von ANM, die Entscheidung 2000/128 finde auf sie keine Anwendung, da sie ausdrücklich für die Erbringung öffentlicher Verkehrsdienste in der Gemeinde Neapel gegründet worden sei und die fraglichen Dienstleistungen örtlich begrenzt seien, meines Erachtens grundsätzlich nicht zum Tragen kommen.

32. Damit jedoch das zweite und das vierte Kriterium des Art. 107 Abs. 1 AEUV im Ausgangsverfahren Anwendung finden, ist es im Rahmen des Ausgangsverfahrens zwingend erforderlich, dass das INPS nachweist, dass ANM mit anderen Unternehmen auf Märkten konkurriert, die nicht de iure () dem Wettbewerb entzogen sind.

33. Wenn nämlich der Markt für die Erbringung von Verkehrsdiensten in der Gemeinde Neapel zum maßgeblichen Zeitpunkt zu einem gewissen Grad potenziell dem Wettbewerb geöffnet war () und somit rechtlich nicht als Monopol ausgestaltet war oder wenn ANM auf anderen Märkten tätig war, die zu einem gewissen Grad für den Wettbewerb geöffnet waren, ist es meines Erachtens wahrscheinlich, dass die fragliche staatliche Maßnahme geeignet war, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, auch wenn die erbrachten Verkehrsdienste lokal und auf die Gemeinde Neapel beschränkt waren.

34. Aus Gründen der Klarheit halte ich es im vorliegenden Kontext für wichtig, den Begriff „rechtliches Monopol“ zu definieren. Insoweit findet sich meines Erachtens keine bessere Ansicht nach Definition als die in Fn. 272 der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (C/2016/2946) (), in der es heißt, „[e]in rechtliches Monopol ist dann gegeben, wenn eine bestimmte Dienstleistung per Gesetz oder Regulierungsmaßnahme einem einzigen Dienstleister vorbehalten wird und allen anderen Marktteilnehmern die Erbringung dieser Dienstleistung (sogar zur Deckung einer etwaigen Restnachfrage bei bestimmten Kundengruppen) klar untersagt wird. Die Betrauung eines Unternehmens mit einer öffentlichen Dienstleistung bedeutet jedoch noch nicht, dass dieses Unternehmen ein rechtliches Monopol hat.“ Außerdem muss das rechtliche Monopol natürlich im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, insbesondere mit den Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge.

35. Unter diesen Umständen und im Licht der Urteile vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 78), und vom 14. Januar 2015, Eventech (C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 66 bis 70), wird es nicht unrealistisch sein, anzunehmen, dass die Erbringung von Verkehrsdiensten durch ein Unternehmen wie ANM aufgrund der fraglichen staatlichen Maßnahme möglicherweise beibehalten oder ausgeweitet worden wäre, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Verkehrsdienste in der Gemeinde Neapel zu erbringen, verringert hätten, wenn der Markt für Verkehrsdienstleistungen in der Gemeinde Neapel zum maßgeblichen Zeitpunkt de iure zu einem gewissen Grad dem Wettbewerb geöffnet und somit nicht als rechtliches Monopol ausgestaltet war. Selbst wenn der Markt für die Erbringung von Verkehrsdiensten in der Gemeinde Neapel zum maßgebenden Zeitpunkt de iure für den Wettbewerb geschlossen war (), die Tätigkeiten von ANM aber gleichwohl nicht auf diese spezifischen Dienste und diese geografische Lage beschränkt waren, hätte ferner die fragliche staatliche Maßnahme, die Ausweitung ihrer Tätigkeiten auf andere – dem Wettbewerb geöffnete – Märkte () fördern können, es sei denn, dass jegliche Möglichkeit der Quersubventionierung zwischen dem Markt, auf dem ANM möglicherweise in den Genuss eines rechtlichen Monopols gekommen ist, und einem anderen Markt oder anderen Märkten, auf denen sie tätig gewesen sein mag, wirksam und transparent durch getrennte Buchführung für ihre verschiedenen Tätigkeiten ausgeschlossen war ().

Anwendung der Rechtsprechung und Grundsätze auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens

36. Die wesentlichen Fragen, mit denen sich das vorlegende Gericht daher befassen muss, sind erstens, ob der fragliche Markt im relevanten Zeitraum de iure zu einem gewissen Grad dem Wettbewerb geöffnet war, zweitens, ob ANM in dieser Zeit auf anderen Märkten (geografisch und/oder im Hinblick auf Produkte/Dienstleistungen) tätig war, die zu einem gewissen Grad dem Wettbewerb geöffnet waren, und gegebenenfalls, ob jede Möglichkeit einer Quersubventionierung ausgeschlossen war.

37. Zur ersten Frage hat das vorlegende Gericht in seiner Antwort auf das Klarstellungsersuchen des Gerichtshofs darauf hingewiesen, dass sich nach dem Vorbringen von ANM der Begriff „aufgrund der Exklusivität der erbrachten Dienstleistung nicht unter Marktbedingungen tätig“ auf die Tatsache beziehe, dass in der Praxis auf dem fraglichen Markt keine Wettbewerbsbedingungen geherrscht hätten, da das gesamte Netz der Nahverkehrsdienste in der Gemeinde Neapel nicht Gegenstand eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens () gewesen sei, sondern einer Direktvergabe. ANM habe darauf hingewiesen, dass die fragliche Direktvergabe im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht erfolgt sei (). Sie habe über ein ausschließliches Recht in Bezug auf alle Linienverkehrsdienste in dem betreffenden Gebiet verfügt, so dass es keinen mit ihr vergleichbaren Dienst gegeben habe und sie nicht durch einen vergleichbaren Dienst habe ersetzt werden können.

38. Meiner Ansicht nach schließt die bloße Tatsache, dass die fragliche Direktvergabe im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Vergaberecht gestanden haben mag, nicht aus, dass es möglicherweise zu einer Verzerrung des potenziellen Wettbewerbs gekommen ist oder dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt worden sein könnte. Die Frage, die stattdessen zu behandeln ist, ist die, ob ANM bei der Organisation des städtischen Nahverkehrs in der Gemeinde Neapel ein rechtliches Monopol besaß oder ob die Konzession oder ein Teil davon nach nationalem Recht u. a. im Wege eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens an ein anderes Unternehmen hätte vergeben werden können. Hätte die Möglichkeit bestanden, ein wettbewerbliches Vergabeverfahren zu nutzen (), dann hätte es für den fraglichen Markt möglicherweise einen gewissen Wettbewerb geben können, und die Direktvergabe hätte zu einer Verzerrung des potenziellen Wettbewerbs beitragen oder diese verstärken oder den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen können ().

39. In der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof vom 3. April 2019 haben sich erhebliche Meinungsverschiedenheiten zwischen ANM und den anderen Verfahrensbeteiligten in der Frage des tatsächlichen Anwendungsbereichs und der Bedeutung des italienischen Rechts in dieser Sache, insbesondere von Art. 18 des Decreto legislativo Nr. 422/1997, gezeigt. Es fällt nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs, nationales Recht auszulegen. Daher bin ich aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vom 3. April 2019 abgegebenen Erklärungen von INPS, ANM, der italienischen Regierung und der Kommission der Auffassung, dass das vorlegende Gericht nicht nur überprüfen muss, ob Art. 18 des Decreto legislativo Nr. 422/1997 und/oder andere Bestimmungen des nationalen Rechts die Direktvergabe der Konzession an ANM erlaubten, sondern auch, ob sie die Direktvergabe gar vorgeschrieben haben. Nach einer flüchtigen Prüfung von Art. 18 Abs. 2 des Decreto legislativo Nr. 422/1997 scheint es plausibel (), dass zum maßgeblichen Zeitpunkt ein gewisser Grad an Wettbewerb in Bezug auf den fraglichen Markt möglich war (). Zweck dieser Prüfung ist es, festzustellen, ob ANM ein rechtliches Monopol in Bezug auf den relevanten Markt besaß.

40. Zur zweiten Frage hat ANM in ihren schriftlichen Erklärungen bestätigt, dass sie während des relevanten Zeitraums nicht außerhalb der Provinz () Neapel tätig gewesen sei. Ferner sei sie im Einklang mit ihrer Satzung (die vom 27. Juni 1995 bis zum Jahr 2001 gegolten habe) ausschließlich in der Gemeinde Neapel tätig gewesen. Darüber hinaus habe sie nach nationaler Rechtsprechung nicht außerhalb der Provinz Neapel tätig werden dürfen. Anzumerken ist, dass ANM gemäß Art. 3 Abs. 2 und 3 ihrer Satzung vom 6. April 1992 unter bestimmten Umständen außerhalb dieser Gemeinde tätig sein durfte.

41. ANM macht ferner geltend, bis zu ihrem Zusammenschluss am 1. Januar 2013 mit einer anderen Gesellschaft, Napolipark, die Parkplatzeinrichtungen verwalte, keine andere Tätigkeit als den Betrieb eines öffentlichen Nahverkehrssystems ausgeübt zu haben. Angesichts des in Rede stehenden Zeitpunkts und des erheblich langen Zeitraums, der seit der Gewährung der staatlichen Beihilfe verstrichen ist, bin ich der Auffassung, dass diese Tätigkeit nicht von zeitlicher Relevanz für die Zwecke der Prüfung der tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen der fraglichen Beihilfe auf den Wettbewerb oder den Handel zwischen Mitgliedstaaten ist. Allerdings ist anzumerken, dass sich gemäß Art. 4 des contratto di servizio (Dienstleistungsvertrag) vom 27. Juni 1997 zwischen der Gemeinde Neapel und ANM der Zweck der Konzession nicht mehr nur auf die Organisation des städtischen Verkehrs bezieht, sondern auch die Verwaltung von Parkplätzen beinhaltet.

42. In Anbetracht dieser Überlegungen muss das vorlegende Gericht daher prüfen, ob ANM während des relevanten Zeitraums außerhalb der Gemeinde Neapel oder auf anderen Produkt-/Dienstleistungsmärkten tätig war, und gegebenenfalls, ob jegliche Möglichkeit der Quersubventionierung ausgeschlossen war.

43. Dementsprechend schlage ich vor, die von der Corte suprema di cassazione, Sezione Lavoro (Kassationsgerichtshof, Kammer für Arbeitsrecht, Italien) vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten: Die Entscheidung 2000/128/EG der Kommission vom 11. Mai 1999 über die italienische Beihilferegelung für Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung ist auf einen Arbeitgeber wie die Napoletana Mobilità SpA anwendbar, der öffentliche Nahverkehrsdienste erbringt und während des Zeitraums Mai 1997 bis Mai 2001 von Sozialbeitragsentlastungen profitierte, nachdem nach Inkrafttreten des italienischen Gesetzes Nr. 407 von 1990 er Ausbildungs- und Arbeitsverträge abschloss, es sei denn, er besaß ein rechtliches Monopol, welches durch Gesetz oder behördliche Maßnahme und im Einklang mit Unionsrecht die Erbringung solcher Dienste einem ausschließlichen Anbieter unter Ausschluss jeglicher anderen Betreiber vorbehielt, und vorausgesetzt, der Arbeitgeber war nicht in einem anderen Gebiet oder auf einem anderen Produkt-/Dienstleistungsmarkt tätig.