OVG NRW 4. Senat Beschluss

Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde KI-Titel

Verfahrenseinstellung · Nichtzulassungsbeschwerde · Devolutivwirkung · Kostenfestsetzung · Streitwert

Verwaltungsrecht Erledigt/eingestellt

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 360.438,74 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Senat stellt das Beschwerdeverfahren entsprechend §§ 140 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 141 Satz 1 i. V. m. §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch Beschluss ein. Die Kläger haben ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen, bevor der Senat nach den §§ 133 Abs. 5 Satz 1, 139 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Abhilfe entschieden hat. Erst mit dieser Entscheidung tritt, wie diese Vorschriften erkennen lassen, der Devolutiveffekt der Nichtzulassungsbeschwerde ein und wird diese beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.2.2013– 19 A 1582/11 –, juris, Rn. 1, m. w. N.

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Eine Verfahrenseinstellung durch den Berichterstatter nach § 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht möglich, weil diese Vorschriften entsprechend § 141 Satz 2 VwGO keine Anwendung finden.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 155 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO sowie aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 92 Abs. 3 Satz 1, 126 Abs. 3 Satz 2, 140 Abs. 2 Satz 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 45 Abs. 1 Satz 3, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3, GKG).