Wird eine Erschließungsanlage nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes (§§ 127 - 135) hergestellt und ist in …
Leitsatz
1. Wird eine Erschließungsanlage nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes (§§ 127 - 135) hergestellt und ist in diesem Zeitpunkt eine rechtsgültige Ortssatzung (§ 132 BBauG) vorhanden, so entsteht die Beitragspflicht auch dann, wenn das Grundstück bereits vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bebaut war (st. Rspr. d. Senats).
2. Die aufgrund des Bundesbaugesetzes erlassene Satzung über die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen bedarf keiner Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
3. Die rückwirkende Kraft einer Ortssatzung muß auch dann von der Gemeindevertretung beschlossen sein bzw. werden, wenn die hierfür nach § 5 Abs. 3 Satz 3 HGO n.F. erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde erteilt worden ist.
4. Die Zusage, daß Straßenanliegerbeiträge nicht erhoben würden, gehört nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung im Sinne des § 71 Abs. 2 HGO n.F.; sie ist im allgemeinen auch von erheblicher Bedeutung für die Gemeinde und unterliegt daher der Formvorschrift des § 71 Abs. 2 HGO n.F.