AG Mülheim an der Ruhr · Nordrhein-Westfalen Beschluss zitiert von 1

Verjährung der Prozesskostenhilfevergütung KI-Titel

Verjährung · Prozesskostenhilfe · BRAGO · Fälligkeit · Unterbrechung

Familienrecht Antrag zurückgewiesen

Tenor

wird der Antrag vom 13.12.2006 (Eingang: 11.01.2007) auf Auszahlung der Prozesskostenhilfevergütung zurückgewiesen. Der Anspruch auf Auszahlung der Vergütung ist zwischenzeitlich gem. §§ 196 Abs. 1 Nr. 15, 198, 201 BGB verjährt. Es ist nicht erkennbar, dass der Ablauf der Verjährungsfrist unterbrochen wurde.

Gründe

1

Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres in welchem die Vergütung gem. § 16 BRAGO fällig geworden ist.

2

Hier begann sie somit am 01.01.2003 und endete am 31.12.2005.

3

Eine Unterbrechung der Verjährungsfrist kommt nur in Betracht, wenn der Antrag auf Auszahlung der Prozesskostenhilfevergütung vor Ablauf der Verjährungsfrist bei Gericht eingereicht wird.

4

Da sich hier kein Antrag in den Akten befindet, welcher vor Ablauf des o.g. Zeitpunktes hier einging, kann eine Unterbrechung der Verjährungsfrist nicht festgestellt werden.

5

Der Bezirksrevisor wurde angehört und hat die Einrede der Verjährung erhoben.